(1)Absatz einsDie Länder sind auch befugt, die für die Regelung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung notwendigen Bestimmungen auf dem Gebiet des Zivilrechts – mit Ausnahme von solchen über die Auflösung von Bestandverhältnissen – zu treffen.
(Anm.: Abs. 2 durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 21, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestelltAnmerkung, Absatz 2, durch Artikel 2, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)