Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Dezember 1987, V 93-133/87-6, Z 2 und 3 des Abschnittes VI des Beschlusses der Kammervollversammlung der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. November 1986 über die Kammerumlage 1987 als gesetzwidrig aufgehoben.