Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Auflösung der Religionsfonds-Treuhandstelle, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 22. Jänner 1988 betreffend die Auflösung der Religionsfonds-Treuhandstelle
StF: BGBl. Nr. 98/1988 (NR: GP XVII RV 294 AB 357 S. 49. BR: AB 3435 S. 496.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie durch das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1955, womit Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte getroffen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 269, errichtete Religionsfonds-Treuhandstelle wird aufgelöst.
  2. Absatz 2Mit der Auflösung endet die Tätigkeit der Organe der Religionsfonds-Treuhandstelle. Es treten daher die Paragraphen 4 und 7 bis 16 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1955, außer Kraft; die bisher in Paragraph 11, Absatz 2, vorgesehen gewesenen Amtsbestätigungen sind weiterhin vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport auszustellen.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDas im Zeitpunkt der Auflösung noch vorhandene Vermögen (Aktiva und Passiva) der Religionsfonds-Treuhandstelle geht auf die Republik Österreich über.
  2. Absatz 2Die Republik Österreich tritt an Stelle der Religionsfonds-Treuhandstelle in anhängige gerichtliche Verfahren und Verwaltungsverfahren ein, ohne daß dies der Zustimmung dritter Personen bedarf. Auch sind ihr zu Handen der Finanzprokuratur in Wien Grundbuchsbeschlüsse aus noch nicht verbücherten Bezeichnungen für die Religionsfonds-Treuhandstelle zuzustellen.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsNachträglich hervorkommendes Vermögen der aufgelösten Religionsfonds-Treuhandstelle, insbesondere der ehemaligen Religionsfonds, welches gemäß Artikel römisch III Absatz eins, Ziffer eins und 3 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1960,, an die Katholische Kirche zu übertragen gewesen wäre, ist nunmehr durch Bezeichnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport im Sinne von Artikel römisch IV des Vertrages Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1960, schriftlich namentlich für die Erzdiözese Wien zu bezeichnen.
  2. Absatz 2Nachträglich hervorkommende grundbücherliche Rechte, welche zum wirtschaftlichen Komplex der mit Bezeichnung der Religionsfonds-Treuhandstelle vom 3. März 1967 gemäß Artikel römisch III Absatz eins, Ziffer 2 und 3 des Vertrages Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1960, an die Katholische Kirche übertragenen Liegenschaften gehören, sind nunmehr durch Bezeichnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport im Sinne von Artikel römisch IV des genannten Vertrags schriftlich namentlich für die Erzdiözese Salzburg zu bezeichnen.
  3. Absatz 3Die Bezeichnungen gemäß Absatz eins und 2 bedürfen der Genehmigungen im Sinne von Artikel römisch IV Absatz eins, des Vertrages Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1960,. Artikel römisch VII Absatz 2, dieses Vertrages gilt sinngemäß.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Die Eintragung des Überganges in öffentliche Bücher gemäß Paragraph 2, erfolgt, sofern keine Bezeichnung gemäß Paragraph 3, zu erfolgen hat, über Antrag der Finanzprokuratur in Wien auf Grund einer vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport ausgestellten Bestätigung.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Alle durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Rechtsvorgänge, Urkunden und Schriften, welche die Übertragung von Vermögenswerten zum Gegenstand haben, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, der Grunderwerbsteuer, der Schenkungssteuer, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz und des Paragraph 4, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport, hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 3, die Bundesregierung, hinsichtlich des Paragraph 5, der Bundeskanzler bzw. der Bundesminister für Finanzen bzw. der Bundesminister für Justiz, im übrigen der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport zuständig.