(2)Absatz 2Soweit Bestimmungen, die gemäß Abs. 1 als landesgesetzliche Regelungen gelten, eine Zuständigkeit des Bundesministers für Bauten und Technik oder des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds vorsehen, tritt an deren Stelle die Landesregierung.Soweit Bestimmungen, die gemäß Absatz eins, als landesgesetzliche Regelungen gelten, eine Zuständigkeit des Bundesministers für Bauten und Technik oder des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds vorsehen, tritt an deren Stelle die Landesregierung.
(Anm.: Abs. 3 durch Art. 2 § 1 Abs. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestelltAnmerkung, Absatz 3, durch Artikel 2, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
(Anm.: Abs. 4 durch Art. 2 § 1 Abs. 7, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestelltAnmerkung, Absatz 4, durch Artikel 2, Paragraph eins, Absatz 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)