Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Fassung vom 30.05.2023

§ 0

Langtitel

(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN GEGEN FOLTER UND ANDERE GRAUSAME, UNMENSCHLICHE ODER ERNIEDRIGENDE BEHANDLUNG ODER STRAFE
StF: BGBl.Nr. 492/1987 (NR: GP XVII RV 65 AB 166 S. 22. BR: AB 3269 S. 488.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1989, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1990, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1992, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 842 aus 1993, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 202 aus 2005, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2011, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2013, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 290 aus 2013, (K – Geltungsbereich F)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 36 aus 2014, (K – Geltungsbereich F)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2014, (K – Geltungsbereich F)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 25 aus 2015, (K – Geltungsbereich F)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 171 aus 2015, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 172 aus 2015, (K – Geltungsbereich F)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2016, (K – Geltungsbereich F)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 162 aus 2017, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 2017, (K – Geltungsbereich F)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 225 aus 2017, (K – Geltungsbereich F)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2018, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2018, (K – Geltungsbereich F)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 169 aus 2018, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 215 aus 2018, (K – Geltungsbereich) (NR: GP römisch XXVI RV 145 AB 320 S. 45. BR: AB 10035 S. 885.)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2019, (K – Geltungsbereich F)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2019, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2019, (K – Geltungsbereich F)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2019, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2019, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 14 aus 2020, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2020, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 202 aus 2020, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 171 aus 2021, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2021, (K – Geltungsbereich F)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 36 aus 2023, (K – Geltungsbereich F)

Vertragsparteien

*Österreich III 162/2017, III 215/2018 *Afghanistan 492/1987, III 72/2018 F, III 169/2018 *Ägypten 492/1987 *Albanien III 202/2005, III 190/2012 F *Algerien 641/1990 *Andorra III 120/2011 *Angola III 174/2019 *Antigua/Barbuda 842/1993 *Äquatorialguinea III 202/2005 *Argentinien 492/1987, III 190/2012 F *Armenien 842/1993, III 190/2012 F *Aserbaidschan III 202/2005, III 190/2012 F *Äthiopien III 202/2005 *Australien 641/1990, 842/1993, III 72/2018 F *Bahamas III 169/2018 *Bahrain III 202/2005 *Bangladesch III 202/2005 *Belarus 492/1987, 641/1990, III 202/2005 *Belgien III 202/2005 *Belize 492/1987, III 172/2015 F *Benin 842/1993, III 190/2012 F *Bolivien III 202/2005, III 120/2011, III 190/2012 F *Bosnien-Herzegowina III 202/2005, III 190/2012 F *Botsuana III 202/2005 *Brasilien 641/1990, III 120/2011, III 190/2012 F *Bulgarien 492/1987, 842/1993, III 190/2012 F *Burkina Faso III 202/2005, III 190/2012 F *Burundi 842/1993, III 202/2005, III 290/2013 F *Cabo Verde 842/1993, III 176/2016 F *Chile 273/1989, 165/1992, III 202/2005, III 190/2012 F *China 273/1989, III 202/2005 *Costa Rica III 202/2005, III 190/2012 F *Côte d`Ivoire III 202/2005, III 36/2023 F *Dänemark 492/1987, III 190/2012 F *Deutschland 165/1992, III 202/2005, III 190/2012 F *Deutschland/DDR 273/1989 *Dominikanische R III 53/2013 *Dschibuti III 202/2005 *Ecuador 273/1989, III 190/2012 F *El Salvador III 202/2005 *Eritrea III 171/2015 *Estland 165/1992, III 190/2012 F *Eswatini III 202/2005 *Fidschi III 162/2017, III 14/2020 *Finnland 641/1990, III 25/2015 F *Frankreich 492/1987, III 190/2012 F *Gabun III 202/2005, III 190/2012 F *Gambia III 169/2018 *Georgien III 202/2005, III 190/2012 F *Ghana III 202/2005, III 176/2016 F *Grenada III 174/2019 *Griechenland 273/1989, III 36/2014 F *Guatemala 641/1990, III 202/2005, III 190/2012 F *Guinea 641/1990 *Guinea-Bissau III 171/2015 *Guyana 273/1989 *Heiliger Stuhl III 202/2005 *Honduras III 202/2005, III 190/2012 F *Indonesien III 202/2005 *Irak III 120/2011 *Irland III 202/2005 *Island III 202/2005, III 26/2019 F *Israel 165/1992 *Italien 273/1989, 641/1990, III 290/2013 F *Japan III 202/2005 *Jemen 165/1992 *Jordanien 165/1992 *Jugoslawien 165/1992 *Kambodscha 842/1993, III 190/2012 F *Kamerun 492/1987, III 202/2005 *Kanada 273/1989, 641/1990 *Kasachstan III 202/2005, III 120/2011, III 190/2012 F *Katar III 202/2005, III 53/2013 *Kenia III 202/2005 *Kirgisistan III 202/2005, III 190/2012 F *Kiribati III 118/2019 *Kolumbien 273/1989 *Komoren III 162/2017 *Kongo III 202/2005 *Kongo/DR III 202/2005, III 190/2012 F *Korea/R III 202/2005, III 120/2011 *Kroatien 842/1993, III 190/2012 F *Kuba III 202/2005 *Kuwait III 202/2005 *Laos III 53/2013 *Lesotho III 202/2005 *Lettland 842/1993, III 190/2021 F *Libanon III 202/2005, III 190/2012 F *Liberia III 202/2005, III 190/2012 F *Libyen 641/1990 *Liechtenstein 165/1992, III 190/2012 F *Litauen III 202/2005, III 36/2014 F *Luxemburg 273/1989, III 190/2012 F *Madagaskar III 120/2011, III 164/2017 F *Malawi III 202/2005 *Malediven III 202/2005, III 190/2012 F, III 14/2020 *Mali III 202/2005, III 190/2012 F *Malta 165/1992, III 190/2012 F *Marokko 842/1993, III 120/2011, III 25/2015 F *Marshallinseln III 47/2018 *Mauretanien III 202/2005, III 190/2012 F *Mauritius 842/1993, III 190/2012 F *Mexiko 492/1987, III 202/2005, III 190/2012 F *Moldau III 202/2005, III 190/2012 F, III 53/2013 *Monaco 165/1992 *Mongolei III 202/2005, III 25/2015 F *Montenegro III 120/2011, III 190/2012 F *Mosambik III 202/2005, III 123/2014 F *Namibia III 202/2005 *Nauru III 53/2013, III 290/2013 F *Nepal 165/1992 *Neuseeland 641/1990, III 190/2012 F *Nicaragua III 202/2005, III 190/2012 F *Niederlande 273/1989, III 190/2012 F *Niger III 202/2005, III 25/2015 F *Nigeria III 202/2005, III 190/2012 F *Nordmazedonien III 202/2005, III 190/2012 F *Norwegen 492/1987, III 290/2013 F *Oman III 88/2020 *Pakistan III 120/2011, III 53/2013 *Palästina III 162/2017, III 72/2018 F *Panama 273/1989, III 190/2012 F *Paraguay 641/1990, III 202/2005, III 190/2012 F *Peru 273/1989, III 202/2005, III 190/2012 F *Philippinen 492/1987, III 190/2012 F *Polen 641/1990, 842/1993, III 190/2012 F *Portugal 273/1989, III 290/2013 F *Ruanda III 120/2011, III 172/2015 F *Rumänien 165/1992, III 190/2012 F *Sambia III 202/2005 *Samoa III 51/2019 *San Marino III 120/2011, III 171/2015 *São Tomé/Príncipe III 162/2017 *Saudi-Arabien III 202/2005 *Schweden 492/1987, III 190/2012 F *Schweiz 492/1987, III 190/2012 F *Senegal 492/1987, III 202/2005, III 190/2012 F *Serbien III 190/2012 F *Serbien-Montenegro III 202/2005 *Seychellen 842/1993, III 202/2005 *Sierra Leone III 202/2005 *Slowakei III 202/2005 *Slowenien 842/1993, III 190/2012 F *Somalia 641/1990 *Spanien 273/1989, III 190/2012 F *Sri Lanka III 202/2005, III 162/2017, III 225/2017 F *St. Kitts/Nevis III 202/2020 *St. Vincent/Grenadinen III 202/2005 *Südafrika III 202/2005, III 100/2019 F *Sudan III 171/2021 *Südsudan III 171/2015, III 172/2015 F *Suriname III 171/2021 *Syrien III 202/2005 *Tadschikistan III 202/2005 *Thailand III 120/2011 *Timor-Leste III 202/2005 *Togo 273/1989, III 190/2012 F *Tschad III 202/2005 *Tschechische R 842/1993, III 202/2005, III 190/2012 F *Tschechoslowakei 273/1989, 165/1992 *Tunesien 273/1989, III 190/2012 F *Türkei 273/1989, III 190/2012 F *Turkmenistan III 202/2005 *UdSSR 492/1987, 273/1989, 165/1992 *Uganda 492/1987, III 202/2005 *Ukraine 492/1987, 641/1990, III 202/2005, III 190/2012 F *Ungarn 492/1987, 641/1990, III 190/2012 F *Uruguay 492/1987, 273/1989, III 190/2012 F *USA III 202/2005 *Usbekistan III 202/2005 *Vanuatu III 53/2013 *Venezuela 165/1992, III 202/2005 *Vereinigte Arabische Emirate III 53/2013 *Vereinigtes Königreich 273/1989, 842/1993, III 190/2012 F, III 123/2014 F *Vietnam III 171/2015 *Zentralafrikanische R III 162/2017, III 164/2017 F *Zypern 165/1992, 842/1993, III 190/2012 F

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.

Ratifikationstext

Anmerkung,  letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 171 aus 2021,)

ERKLÄRUNGEN

Die Republik Österreich erklärt anläßlich des Beitrittes zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (im folgenden „Übereinkommen“ genannt):

Ziffer eins Anmerkung, Erklärung zu Artikel 5, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 215 aus 2018,)

Ziffer 2 Österreich betrachtet Artikel 15, als gesetzliche Grundlage für die darin vorgesehene Unzulässigkeit der Verwendung von Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind.

Ziffer 3 Österreich anerkennt im Sinne des Artikel 21, des Übereinkommens die Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nach.

Ziffer 4 Österreich anerkennt im Sinne des Artikel 22, Absatz eins, die Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen, die der österreichischen Hoheitsgewalt unterstehen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens zu sein.

Österreich hat gegen den Vorbehalt der Vereinigten Arabischen Emirate zu Artikel eins, des Übereinkommens am 31. Jänner 2013, gegen die Erklärung (den Vorbehalt) von Laos zu Artikel eins, des Übereinkommens am 23. September 2013 und gegen den Vorbehalt Fidschis zu Artikel eins, des Übereinkommens am 16. März 2017 Einspruch erhoben.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 29. Juli 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 27, Absatz 2, für Österreich mit 28. August 1987 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt:

Afghanistan, Ägypten, Argentinien, Belize, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Kamerun, Mexiko, Norwegen, Philippinen, Schweden, Schweiz, Senegal, Sowjetunion, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay und Weißrußland.

Vorbehalte und Erklärungen:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch IV.9]:

Bahamas am 31. Mai 2018

Eritrea am 25. September 2014

Guinea-Bissau am 24. September 2013

Katar am 14. März 2012

Laos am 26. September 2012

Malediven am 26. Dezember 2019

Moldau am 2.September 2011

Pakistan am 20. September 2011

Samoa am 28. März 2019

San Marino am 4. August 2015

Sri Lanka am 16. August 2016

Sudan am 10. August 2021

Vereinigte Arabische Emirate am 19. Juli 2012

Vietnam am 5. Februar 2015

Folgende nachstehende Staaten haben Erklärungen gemäß Artikel 21 und 22 abgegeben:

Gemäß Artikel 21 und Artikel 22 :,

Algerien

Andorra am 22. November 2006

Argentinien

Australien am 28. Jänner 1993

Belgien am 25. Juni 1999

Bolivien am 14. Februar 2006

Bulgarien am 12. Mai 1993

Chile am 15. März 2004

Costa Rica am 27. Februar 2002

Deutschland am 19. Oktober 2001

Dänemark

Ekuador am 6. September 1988

Finnland

Frankreich

Georgien am 30. Juni 2005

Ghana am 7. September 2000

Griechenland am 6. Oktober 1988

Irland am 11. April 2002

Island am 23. Oktober 1996

Italien am 10. Oktober 1989

Jugoslawien

Kamerun am 12. Oktober 2000

Kanada am 13. November 1989

Kasachstan am 21. Februar 2008

Republik Korea am 9. November 2007

Kroatien mit 8. Oktober 1991

Libysch-Arabische Dschamahrija

Liechtenstein

Luxemburg am 29. September 1987

Malta

Moldau am 2. September 2011

Monaco

Montenegro am 23. Oktober 2006

Neuseeland

Niederlande am 21. Dezember 1988

Norwegen

Paraguay am 29. Mai 2002

Peru am 17. Oktober 2002

Polen am 12. Mai 1993

Portugal am 9. Februar 1989

San Marino am 4. August 2015

Schweden

Schweiz

Senegal am 16. Oktober 1996

Serbien und Montenegro am 12. März 2001

Slowakei am 17. März 1995

Slowenien mit 1. Jänner 1993

Sowjetunion (mit Wirkung vom 1. Oktober 1991)

Spanien am 21. Oktober 1987

Südafrika am 10. Dezember 1998

Togo am 18. November 1987

Tschechische Republik am 3. September 1996

Tunesien am 23. September 1988

Türkei am 2. August 1988

Ukraine am 12. September 2003

Ungarn am 13. September 1989

Uruguay am 27. Juli 1988

Venezuela am 26. April 1994

Zypern am 8. April 1993

Gemäß Artikel 21 :,

Japan am 29. Juni 1999

Uganda am 19. Dezember 2001

Vereinigte Staaten am 21. Oktober 1994

Gemäß Artikel 22 :,

Aserbaidschan am 4. Februar 2002

Bosnien und Herzegowina am 4. Juni 2003

Brasilien am 26. Juni 2006

Burundi am 10. Juni 2003

Malediven am 26. Dezember 2019

Guatemala am 25. September 2003

Marokko am 19. Oktober 2006

Mexiko am 15. März 2002

Seychellen am 6. August 2001

Sri Lanka am 16. August 2016

Nachstehende Staaten haben Erklärungen abgegeben:

gemäß Artikel 28, Absatz eins :,

Afghanistan, Bulgarien, China, Deutsche Demokratische Republik, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland;

gemäß Artikel 30, Absatz 2 :,

Afghanistan, Chile, China, Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Panama, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Türkei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland;

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Afghanistan:

Anmerkung, Vorbehalte zu Artikel 20 und Artikel 30, Absatz eins, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 169 aus 2018,)

Äquatorialguinea:

  1. Ziffer eins
    Die Regierung Äquatorialguineas erklärt hiermit gemäß Artikel 28, dieses Übereinkommens, dass sie die Zuständigkeit des in Artikel 20, des Übereinkommens vorgesehenen Ausschusses nicht anerkennt.
  2. Ziffer 2
    Hinsichtlich der Bestimmungen von Artikel 30, erklärt die Regierung Äquatorialguineas, dass sie sich an Absatz eins, dieses Artikels nicht gebunden erachtet.

Bahrain:

Das Königreich Bahrain erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Artikel 30, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden.

Bangladesch:

Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch wird Artikel 14, Absatz eins, in Einklang mit den bestehenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Landes anwenden.

Belarus:

Die Regierung der Republik Belarus teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 3. Oktober 2001 mit, den folgenden anlässlich der Unterzeichnung erklärten und bei der Ratifikation bestätigten Vorbehalt zurückzuziehen:

Die Sowjetische Sozialistische Republik Belarus anerkennt nicht die Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter wie in Artikel 20 des Übereinkommens festgelegt.

Anmerkung, siehe auch Weißrußland)

Botsuana:

Die Regierung der Republik Botsuana erachtet sich insofern an Artikel eins, des Übereinkommens gebunden als „Folter“ die Folter und unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder andere Behandlung, wie nach Abschnitt 7 der Verfassung der Republik Botsuana verboten, bedeutet.

Bulgarien:

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 30, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 842 aus 1993,)

Chile:

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 2, Absatz 3, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1992,)

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 3, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1992,)

Chile erklärt, daß es in seinen Beziehungen mit amerikanischen Staaten, die Vertragsparteien des interamerikanischen Übereinkommens zur Verhütung und Bestrafung von Folter sind, dieses Übereinkommen in Fällen anwenden wird, wenn dessen Bestimmungen mit jenen des vorliegenden Übereinkommens unvereinbar sind.

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 28, Absatz eins, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1992,)

Die Regierung der Republik Chile teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 3. September 1999 mit, den folgenden anlässlich der Ratifikation erklärten Vorbehalt zurückzuziehen:

„Die Regierung Chile betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 30 Absatz eins, des Übereinkommens nicht gebunden.“

China:

Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Volksrepublik China mit Wirkung vom 20. Dezember 1999 entschieden, dass das Übereinkommen auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung finden wird. Die Regierung der Volksrepublik China hat folgendes erklärt:

Der von der Regierung der Volksrepublik China zu den Artikeln 20 und 30 Absatz 1 des Übereinkommens angebrachte Vorbehalt wird auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao angewendet.

Die Regierung der Volksrepublik China wird die Verantwortung für die internationalen Rechte und Verpflichtungen, die der Sonderverwaltungsregion Macao aus der Anwendung des Übereinkommens entstehen, übernehmen.

Bundesrepublik Deutschland:

Zu Artikel 3, : Diese Bestimmung regelt das Verbot, eine Person unmittelbar in einen Staat zu überstellen, in dem diese Person der konkreten Gefahr einer Folterung ausgesetzt ist. Nach Auffassung der Bundesrepublik Deutschland begründet Artikel 3 ebenso wie die anderen Bestimmungen des Übereinkommens ausschließlich Staatenverpflichtungen, die die Bundesrepublik Deutschland nach näherer Bestimmung ihres mit dem Übereinkommen übereinstimmenden innerstaatlichen Rechts erfüllt.

Ekuador Anmerkung, Ecuador):

Ekuador erklärt, daß es gemäß den Bestimmungen des Artikel 42, seiner Verfassung die Auslieferung ekuadorianischer Staatsbürger nicht gestattet.

Ghana:

Die Regierung der Republik Ghana erklärt gemäß Artikel 30, (2) dieses Übereinkommens, dass die Unterwerfung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens unter ein Schiedsverfahren oder den Internationalen Gerichtshof gemäß Artikel 30, (1) mit Zustimmung ALLER betroffenen Parteien und nicht einer oder mehrerer Parteien erfolgen muss.

Heiliger Stuhl:

Der Heilige Stuhl, insofern er Vertragspartei des Übereinkommens im Namen des Staates der Vatikanstadt wird, wendet sie unter Berücksichtigung auf deren Vereinbarkeit mit der besonderen Natur dieses Staates an.

Indonesien: Erklärung:

Die Regierung der Republik Indonesien erklärt, dass die Bestimmungen von Artikel 20, Absatz eins,, 2 und 3 des Übereinkommens unter strenger Beachtung der Prinzipien der Souveränität und territorialen Integrität der Staaten zu erfüllen sein werden.

Vorbehalt:

Die Regierung der Republik Indonesien erachtet sich nicht an Artikel 30, Absatz eins, gebunden und ist der Ansicht, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Interpretation und Anwendung des Übereinkommens, die nicht gemäß dem im Absatz eins, des genannten Art. vorgesehenen Weg beigelegt werden können, an den Internationalen Gerichtshof nur mit Zustimmung aller Streitparteien verwiesen werden kann.

Israel:

Gemäß Artikel 28, erklärt der Staat Israel hiemit, daß er die Zuständigkeit des in Artikel 20, vorgesehenen Ausschusses nicht anerkennt.

Gemäß Artikel 30, Absatz 2, erklärt der Staat Israel hiemit, daß er sich durch Absatz eins, dieses Artikels nicht gebunden betrachtet.

Katar: Vorbehalt:

  1. Litera a
    jeder Auslegung der Bestimmungen des Übereinkommens, die mit den Regeln des Islamischen Rechts und der Islamischen Religion unvereinbar ist und (Anm.: generellen Vorbehalt teilweise zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2013,)
  2. Litera b
    Anmerkung, Vorbehalte zu Artikel 21 und 22 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2013,)

Kuwait:

Vorbehalte zu Artikel 20 und Artikel 30, Absatz eins, des Übereinkommens.

Kuba:

Die Regierung der Republik Kuba erklärt im Einklang mit Artikel 28, des Übereinkommens, dass eine Berufung auf die Bestimmungen von Artikel 20, Absatz eins,, 2 und 3 unter strenger Beachtung des Prinzips der Souveränität der Staaten erfolgen muss und die Bestimmungen unter vorheriger Zustimmung der Vertragsstaaten angewendet werden müssen. Im Zusammenhang mit den Bestimmungen von Artikel 30, des Übereinkommens, ist die Regierung der Republik Kuba der Auffassung, dass Streitigkeiten zwischen Parteien durch Verhandlungen auf diplomatischem Weg gelöst werden sollten.

Luxemburg:

Luxemburg erklärt hiemit, daß es als „gesetzlich zulässige Sanktionen“ im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, nur jene anerkennt, die sowohl vom innerstaatlichen Recht als auch vom Völkerrecht angenommen sind.

Marokko:

Gemäß Artikel 28, erklärt die Regierung des Königreiches Marokko, daß sie die Zuständigkeit des in Artikel 20, vorgesehenen Ausschusses nicht anerkennt.

Gemäß Artikel 30, Absatz 2, erklärt die Regierung des Königreiches Marokko, daß sie sich durch Absatz eins, dieses Artikels nicht gebunden erachtet.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Marokko am 19. Oktober 2006 seine Entscheidung mitgeteilt, den anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt zu Artikel 20, zurückzuziehen.

Mauretanien: Vorbehalt zu Artikel 20 :,

Die mauretanische Regierung erkennt nicht die dem Ausschuss gemäß Artikel 20, eingeräumte Zuständigkeit an.

Vorbehalt zu Artikel 30, Absatz eins :,

Gemäß Artikel 30, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt sich die Regierung von Mauretanien nicht an Absatz eins, dieses Artikels gebunden, der vorsieht, dass im Fall einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens eine der Vertragsparteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof auf Verlangen unterbreiten kann.

Monaco:

Gemäß Artikel 30, Absatz 2, erklärt das Fürstentum Monaco, daß es sich durch Absatz eins, dieses Artikels nicht gebunden betrachtet.

Niederlande:

Die Niederlande sind der Auffassung, daß unter dem Ausdruck „gesetzlich zulässige Sanktionen“ in Artikel eins, Absatz eins, jene Sanktionen zu verstehen sind, die nicht nur gemäß dem innerstaatlichen Recht sondern auch gemäß dem Völkerrecht zulässig sind.

Oman:

Oman hat einen Vorbehalt zu Artikel 20, angebracht sowie als weiteren Vorbehalt erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 30, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden zu erachten.

Pakistan: Vorbehalte:

Artikel 3: Anmerkung, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2013,)

Artikel 8:

Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erklärt, dass sie gemäß Artikel 8, Absatz 2, des Übereinkommens dieses Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten für die Auslieferung heranzieht.

Artikel 4, 6, 12, 13 und 16: Anmerkung, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2013,)

Artikel 28:

Gemäß Artikel 28, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Regierung der Islamischen Republik Pakistan hiermit, dass sie die Zuständigkeit des in Artikel 20, vorgesehenen Ausschusses nicht anerkennt.

Artikel 30:

Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erachtet sich nicht an Artikel 30, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden.

Samoa:

Samoa hat Vorbehalte zu Artikel 14 und Artikel 20, angebracht sowie gemäß Artikel 30, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt, sich durch Artikel 30, Absatz eins, nicht als gebunden zu betrachten.

Saudi-Arabien:

Das Königreich Saudi-Arabien erkennt nicht die in Artikel 20, des Übereinkommens vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter an.

Das Königreich Saudi-Arabien erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Artikel 30, Absatz eins, gebunden.

Sowjetunion:

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 30, Absatz eins, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1989,)

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 20 :, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1992,)

Südafrika:

Die Republik Südafrika erklärt, dass sie für die Zwecke des Artikel 30, des Übereinkommens die Zuständigkeit des internationalen Gerichtshofes zur Streitbeilegung zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens anerkennt.

Syrien:

Gemäß Artikel 28, Absatz eins, des Übereinkommens anerkennt die Arabische Republik Syrien nicht die Zuständigkeit des in Artikel 20, vorgesehenen Ausschusses gegen Folter.

Thailand:

Das Königreich Thailand erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Artikel 30, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden.

Tschechische Republik:

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 20, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 202 aus 2005,)

Tschechoslowakei:

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat die Tschechoslowakei den anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt bzw. die abgegebene Erklärung zurückgezogen: Zu Artikel 30, Absatz eins, am 26. April 1991.

Am 17. März 1995 und 3. September 1996 teilten die Regierungen der Slowakei und der Tschechischen Republik dem Generalsekretär ihre Entscheidung mit, den von der Tschechoslowakei anlässlich der Unterzeichnung erklärten und der Ratifikation bestätigten Vorbehalt zu Artikel 20 zurückzuziehen.

Ukraine:

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat die Ukraine am 20. April 1989 den anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden erklärten Vorbehalt zu Artikel 30, Absatz eins, zurückgezogen.

Ungarn:

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Ungarn am 13. September 1989 den anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden erklärten Vorbehalt zu Artikel 30, Absatz eins, zurückgezogen.

Vereinigte Staaten:

Die Vereinigten Staaten erachten sich an die Verpflichtung von Artikel 16,, die „grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“ zu verhindern nur insofern gebunden, als die Worte „grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“ die durch die 5., 8. und/oder 14. Änderung der Verfassung der Vereinigten Staaten verbotene grausame, unübliche und unmenschliche Behandlung oder Strafe bedeuten.

Die Vereinigten Staaten erklären gemäß Artikel 30, Absatz 2,, sich durch Artikel 30, Absatz eins, nicht gebunden zu fühlen, sich aber das Recht vorzubehalten, in einem bestimmten Fall dieses oder ein anderes Schiedsverfahren zu befolgen.

Erklärungen:

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      Die Vereinigten Staaten vertreten hinsichtlich Artikel eins, die Auffassung, dass um den Tatbestand der Folter zu erfüllen, eine Handlung spezifisch die Zufügung von schweren körperlichen oder geistigen Schmerzen oder Leiden beabsichtigen muss und dass geistige Schmerzen oder Leiden sich auf anhaltenden geistigen Schaden beziehen, der durch (1) die absichtliche oder angedrohte Zufügung von schweren körperlichen Schmerzen oder Leiden; (2) die Verabreichung oder Anwendung oder angedrohte Verabreichung oder Anwendung von das Bewusstsein verändernden Substanzen oder anderen Verfahren, die die Zerstörung der Sinne oder der Persönlichkeit beabsichtigen; (3) die Drohung mit sofortigem Tod oder (4) die Drohung, dass eine andere Person dem sofortigen Tod, schweren körperlichen Schmerzen oder Leiden oder der Verabreichung oder Anwendung von das Bewusstsein verändernden Substanzen oder anderen Verfahren, die die Zerstörung der Sinne oder der Persönlichkeit beabsichtigen, unterliegen wird, verursacht wird oder daraus resultiert.
    2. Litera b
      Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, dass sich die Definition der Folter in Artikel eins, nur auf Handlungen bezieht, die sich gegen in der Obhut oder körperlichen Kontrolle des Täters befindliche Personen richten.
    3. Litera c
      Die Vereinigten Staaten sind in Hinblick auf Artikel eins, des Übereinkommens der Auffassung, dass der Ausdruck „Sanktionen“ gesetzlich verhängte Sanktionen und andere nach dem Recht der Vereinigten Staaten oder durch die Interpretation dieses Rechts zulässige Vollzugsmaßnahmen beinhaltet. Die Vereinigten Staaten sind aber der Auffassung, dass ein Vertragsstaat durch seine innerstaatlichen Sanktionen nicht Ziel und Zweck des Übereinkommens, die Folter zu verbieten, vereiteln darf.
    4. Litera d
      Die Vereinigten Staaten sind in Hinblick auf Artikel eins, des Übereinkommens der Auffassung, dass der Ausdruck „Einverständnis“ voraussetzt, dass der Angehörige des öffentlichen Dienstes vor der die Folter darstellenden Handlung, sich dieser Handlung bewusst ist und danach seine rechtliche Verpflichtung zu intervenieren, um eine solche Handlung zu unterbinden, missachtet.
    5. Litera e
      Die Vereinigten Staaten sind in Hinblick auf Artikel eins, des Übereinkommens der Auffassung, dass die Nichtbeachtung der anzuwendenden rechtlichen Verfahrensstandards nicht per se Folter darstellt.
  2. Ziffer 2
    Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, dass der Halbsatz „wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden“ in Absatz 3 des Übereinkommens bedeutet, „wenn es wahrscheinlicher ist, dass sie gefoltert wird.“
  3. Ziffer 3
    Nach Auffassung der Vereinigten Staaten verlangt Artikel 14 von den Vertragsstaaten, nur für solche Folterhandlungen ein einklagbares Recht auf Entschädigung sicherzustellen, die auf einem Gebiet, dass unter der Gerichtsbarkeit des jeweiligen Vertragsstaates steht, begangen worden sind.
  4. Ziffer 4
    Die Vereinigten Staaten vertreten die Auffassung, dass das Völkerrecht die Todesstrafe nicht verbietet und dieses Übereinkommen die im Einklang mit der 5., 8. und/oder 14. Änderung der Verfassung der Vereinigten Staaten stehende Anwendung der Todesstrafe, einschließlich der verfassungsmäßigen Haftdauer vor Verhängung der Todesstrafe, weder beschränkt noch verbietet.
  5. Ziffer 5
    Die Vereinigten Staaten vertreten die Auffassung, dass dieses Übereinkommen von der Regierung der Vereinigten Staaten insofern angewendet werden soll, als sie die Gesetzgebung und Rechtssprechung über die vom Übereinkommen gedeckten Angelegenheiten ausübt, andernfalls von den Regierungen der Bundesstaaten und den lokalen Regierungen. Dementsprechend hat die Regierung der Vereinigten Staaten in Umsetzung der Artikel 10 bis 14 und 16 im Hinblick auf das föderale System die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die zuständigen Behörden der die Vereinigten Staaten von Amerika bildenden Einheiten geeignete Maßnahmen zur Erfüllung des Übereinkommens ergreifen können.
  6. Ziffer 6
    Die Vereinigten Staaten erklären, dass die Bestimmungen von Artikel 1 bis 16 nicht self – executing sind.

Vereinigtes Königreich:

Gemäß Artikel 21, erklärt das Vereinigte Königreich, daß es die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, die von einem anderen Vertragsstaat eingereicht werden, unter der Voraussetzung anerkennt, daß ein solch anderer Vertragsstaat zumindest 12 Monate vor Einreichung einer das Vereinigte Königreich betreffenden Mitteilung durch eine Erklärung gemäß Artikel 21, für sich selbst die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkannt hat.

Das Vereinigte Königreich hat am 8. Dezember 1992 den Geltungsbereich auf Guernsey, Insel Man, Jersey, Bermuda und Hongkong ausgedehnt; die Ausdehnung unterliegt derselben Erklärung, die gemäß Artikel 21, anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegeben wurde.

Weißrußland:

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Weißrußland am 19. April 1989 den anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden erklärten Vorbehalt zu Artikel 30, Absatz eins, zurückgezogen.

Anmerkung, siehe auch Belarus)

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS

IN DER ERWÄGUNG, daß nach den in der Satzung der Vereinten Nationen *) verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der Gleichheit und Unveräußerlichkeit der Rechte aller Mitglieder der menschlichen Gesellschaft die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,

IN DER ERKENNTNIS, daß sich diese Rechte aus der dem Menschen innewohnenden Würde herleiten,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Satzung, insbesondere Artikel 55, die Staaten verpflichtet, die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern,

IM HINBLICK auf Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Artikel 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte **), die beide vorsehen, daß niemand der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf,

SOWIE IM HINBLICK auf die von der Generalversammlung am 9. Dezember 1975 angenommene Erklärung über den Schutz aller Personen vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,

IN DEM WUNSCH, dem Kampf gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe in der ganzen Welt größere Wirksamkeit zu verleihen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

________________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1966, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1965,, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1968, und Bundesgesetzblatt Nr. 633 aus 1973,

**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1978,

Art. 1

Text

TEIL I

Artikel 1

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Folter“ jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfaßt nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.
  2. Absatz 2Dieser Artikel läßt alle internationalen Übereinkünfte oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften unberührt, die weitergehende Bestimmungen enthalten.

Art. 2

Text

Artikel 2

  1. Absatz einsJeder Vertragsstaat trifft wirksame gesetzgeberische, verwaltungsmäßige, gerichtliche oder sonstige Maßnahmen, um Folterungen in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten zu verhindern.
  2. Absatz 2Außergewöhnliche Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsgefahr, innenpolitische Instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand, dürfen nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.
  3. Absatz 3Eine von einem Vorgesetzten oder einem Träger öffentlicher Gewalt erteilte Weisung darf nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.

Art. 3

Text

Artikel 3

  1. Absatz einsEin Vertragsstaat darf eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden.
  2. Absatz 2Bei der Feststellung, ob solche Gründe vorliegen, berücksichtigen die zuständigen Behörden alle maßgeblichen Erwägungen einschließlich des Umstands, daß in dem betreffenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte herrscht.

Art. 4

Text

Artikel 4

  1. Absatz einsJeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß nach seinem Strafrecht alle Folterhandlungen als Straftaten gelten. Das gleiche gilt für versuchte Folterung und für von irgendeiner Person begangene Handlungen, die eine Mittäterschaft oder Teilnahme an einer Folterung darstellen.
  2. Absatz 2Jeder Vertragsstaat bedroht diese Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.

Art. 5

Text

Artikel 5

  1. Absatz einsJeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 4 genannten Straftaten in folgenden Fällen zu begründen:
    1. Litera a
      wenn die Straftat in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet oder an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeuges begangen wird;
    2. Litera b
      wenn der Verdächtige Angehöriger des betreffenden Staates ist;
    3. Litera c
      wenn das Opfer Angehöriger des betreffenden Staates ist, sofern dieser Staat es für angebracht hält.
  2. Absatz 2Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über diese Straftaten für den Fall zu begründen, daß der Verdächtige sich in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet befindet und er ihn nicht nach Artikel 8 an einen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels bezeichneten Staaten ausliefert.
  3. Absatz 3Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.

Art. 6

Text

Artikel 6

  1. Absatz einsHält ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein der Begehung einer in Artikel 4 genannten Straftat Verdächtiger befindet, es nach Prüfung der ihm vorliegenden Informationen in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er ihn in Haft oder trifft andere rechtliche Maßnahmen, um seine Anwesenheit sicherzustellen. Die Haft und die anderen rechtlichen Maßnahmen müssen mit dem Recht dieses Staates übereinstimmen; sie dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie es notwendig ist, um die Einleitung eines Straf- oder Auslieferungsverfahrens zu ermöglichen.
  2. Absatz 2Dieser Staat führt unverzüglich eine vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts durch.
  3. Absatz 3Einer auf Grund des Absatzes 1 in Haft befindlichen Person wird jede Erleichterung gewährt, damit sie mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder, wenn sie staatenlos ist, mit dem Vertreter des Staates, in dem sie sich gewöhnlich aufhält, unmittelbar verkehren kann.
  4. Absatz 4Hat ein Staat eine Person auf Grund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Staaten die Tatsache, daß diese Person in Haft ist, sowie die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die vorläufige Untersuchung nach Absatz 2 durchführt, unterrichtet die genannten Staaten unverzüglich über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.

Art. 7

Text

Artikel 7

  1. Absatz einsDer Vertragsstaat, der die Hoheitsgewalt über das Gebiet ausübt, in dem der einer in Artikel 4 genannten Straftat Verdächtige aufgefunden wird, unterbreitet den Fall, wenn er den Betreffenden nicht ausliefert, in den in Artikel 5 genannten Fällen seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung.
  2. Absatz 2Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer gemeinrechtlichen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates. In den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Fällen dürfen für die Strafverfolgung und Verurteilung keine weniger strengen Maßstäbe bei der Beweisführung angelegt werden als in den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Fällen.
  3. Absatz 3Jedem, gegen den ein Verfahren wegen einer der in Artikel 4 genannten Straftaten durchgeführt wird, ist während des gesamten Verfahrens eine gerechte Behandlung zu gewährleisten.

Art. 8

Text

Artikel 8

  1. Absatz einsDie in Artikel 4 genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftaten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
  2. Absatz 2Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann er dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in bezug auf solche Straftaten ansehen. Die Auslieferung unterliegt im übrigen den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.
  3. Absatz 3Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich solche Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an.
  4. Absatz 4Solche Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 5 Absatz 1 zu begründen.

Art. 9

Text

Artikel 9

  1. Absatz einsDie Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Strafverfahren, die in bezug auf eine der in Artikel 4 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Überlassung aller ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.
  2. Absatz 2Die Vertragsstaaten kommen ihren Verpflichtungen aus Absatz 1 im Einklang mit allen möglicherweise zwischen ihnen bestehenden Verträgen über gegenseitige Rechtshilfe nach.

Art. 10

Text

Artikel 10

  1. Absatz einsJeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß die Erteilung von Unterricht und die Aufklärung über das Verbot der Folter als vollgültiger Bestandteil in die Ausbildung des mit dem Gesetzesvollzug betrauten zivilen und militärischen Personals, des medizinischen Personals, der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und anderer Personen aufgenommen wird, die mit dem Gewahrsam, der Vernehmung oder der Behandlung einer Person befaßt werden können, die der Festnahme, der Haft, dem Strafvollzug oder irgendeiner anderen Form der Freiheitsentziehung unterworfen ist.
  2. Absatz 2Jeder Vertragsstaat nimmt dieses Verbot in die Vorschriften oder Anweisungen über die Pflichten und Aufgaben aller dieser Personen auf.

Art. 11

Text

Artikel 11

Jeder Vertragsstaat unterzieht die für Vernehmungen geltenden Vorschriften, Anweisungen, Methoden und Praktiken sowie die Vorkehrungen für den Gewahrsam und die Behandlung von Personen, die der Festnahme, der Haft, dem Strafvollzug oder irgendeiner anderen Form der Freiheitsentziehung unterworfen sind, in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten einer regelmäßigen systematischen Überprüfung, um jeden Fall von Folter zu verhüten.

Art. 12

Text

Artikel 12

Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß seine zuständigen Behörden umgehend eine unparteiische Untersuchung durchführen, sobald ein hinreichender Grund für die Annahme besteht, daß in einem seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet eine Folterhandlung begangen wurde.

Art. 13

Text

Artikel 13

Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß jeder, der behauptet, er sei in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet gefoltert worden, das Recht auf Anrufung der zuständigen Behörden und auf umgehende unparteiische Prüfung seines Falles durch diese Behörden hat. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, daß der Beschwerdeführer und die Zeugen vor jeder Mißhandlung oder Einschüchterung wegen ihrer Beschwerde oder ihrer Aussagen geschützt sind.

Art. 14

Text

Artikel 14

  1. Absatz einsJeder Vertragsstaat stellt in seiner Rechtsordnung sicher, daß das Opfer einer Folterhandlung Wiedergutmachung erhält und ein einklagbares Recht auf gerechte und angemessene Entschädigung einschließlich der Mittel für eine möglichst vollständige Rehabilitation hat. Stirbt das Opfer infolge der Folterhandlung, so haben seine Hinterbliebenen Anspruch auf Entschädigung.
  2. Absatz 2Dieser Artikel berührt nicht einen nach innerstaatlichem Recht bestehenden Anspruch des Opfers oder anderer Personen auf Entschädigung.

Art. 15

Text

Artikel 15

Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Beweis in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine der Folter angeklagte Person als Beweis dafür, daß die Aussage gemacht wurde.

Art. 16

Text

Artikel 16

  1. Absatz einsJeder Vertragsstaat verpflichtet sich, in jedem seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet andere Handlungen zu verhindern, die eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe darstellen, ohne der Folter im Sinne des Artikels 1 gleichzukommen, wenn diese Handlungen von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis begangen werden. Die in den Artikeln 10, 11, 12 und 13 aufgeführten Verpflichtungen bezüglich der Folter gelten auch entsprechend für andere Formen grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe.
  2. Absatz 2Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen anderer internationaler Übereinkünfte oder innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verbieten oder die sich auf die Auslieferung oder Ausweisung beziehen.

Art. 17

Text

TEIL II

Artikel 17

  1. Absatz einsEs wird ein Ausschuß gegen Folter (im folgenden als „Ausschuß“ bezeichnet) errichtet, der die nachstehend festgelegten Aufgaben wahrnimmt. Der Ausschuß besteht aus zehn Sachverständigen von hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem Gebiet der Menschenrechte, die in ihrer persönlichen Eigenschaft tätig sind. Die Sachverständigen werden von den Vertragsstaaten gewählt, wobei eine ausgewogene geographische Verteilung und die Zweckmäßigkeit der Beteiligung von Personen mit juristischer Erfahrung zu berücksichtigen sind.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten vorgeschlagen worden sind. Jeder Vertragsstaat darf einen seiner Staatsangehörigen vorschlagen. Die Vertragsstaaten berücksichtigen dabei, daß es zweckmäßig ist, Personen vorzuschlagen, die auch Mitglieder des auf Grund des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte eingesetzten Ausschusses für Menschenrechte sind und die bereit sind, dem Ausschuß gegen Folter anzugehören.
  3. Absatz 3Die Wahl der Ausschußmitglieder findet alle zwei Jahre in vom Generalsekretär der Vereinten Nationen einberufenen Versammlungen der Vertragsstaaten statt. In diesen Versammlungen, die beschlußfähig sind, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten diejenigen Kandidaten als in den Ausschuß gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.
  4. Absatz 4Die erste Wahl findet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Spätestens vier Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, innerhalb von drei Monaten ihre Kandidaten vorzuschlagen. Der Generalsekretär fertigt eine alphabetische Liste aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen unter Angabe der Vertragsstaaten an, die sie vorgeschlagen haben, und übermittelt sie den Vertragsstaaten.
  5. Absatz 5Die Ausschußmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Auf erneuten Vorschlag können sie wiedergewählt werden. Die Amtszeit von fünf der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft jedoch nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser fünf Mitglieder vom Vorsitzenden der in Absatz 3 genannten Versammlung durch das Los bestimmt.
  6. Absatz 6Stirbt ein Ausschußmitglied, tritt es zurück oder kann es aus irgendeinem anderen Grund seine Aufgaben im Ausschuß nicht mehr wahrnehmen, so ernennt der Vertragsstaat, der es vorgeschlagen hat, vorbehaltlich der Zustimmung der Mehrheit der Vertragsstaaten einen anderen Sachverständigen seiner Staatsangehörigkeit, der dem Ausschuß während der restlichen Amtszeit angehört. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern sich nicht mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten binnen sechs Wochen, nachdem sie vom Generalsekretär der Vereinten Nationen von der vorgeschlagenen Ernennung unterrichtet wurde, dagegen ausspricht.
  7. Absatz 7Die Vertragsstaaten kommen für die Ausgaben auf, die den Ausschußmitgliedern bei der Wahrnehmung von Aufgaben des Ausschusses entstehen.

Art. 18

Text

Artikel 18

  1. Absatz einsDer Ausschuß wählt seinen Vorstand für zwei Jahre. Eine Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist zulässig.
  2. Absatz 2Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem folgende Bestimmungen enthalten muß:
    1. Litera a
      Der Ausschuß ist bei Anwesenheit von sechs Mitgliedern beschlußfähig;
    2. Litera b
      der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. Absatz 3Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuß das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur wirksamen Durchführung der ihm nach diesem Übereinkommen obliegenden Aufgaben benötigt.
  4. Absatz 4Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft die erste Sitzung des Ausschusses ein. Nach seiner ersten Sitzung tritt der Ausschuß zu den in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Zeiten zusammen.
  5. Absatz 5Die Vertragsstaaten kommen für die Ausgaben auf, die im Zusammenhang mit der Abhaltung von Versammlungen der Vertragsstaaten und Sitzungen des Ausschusses entstehen; dazu gehört auch die Erstattung aller Ausgaben, wie beispielsweise der Kosten für Personal und Einrichtungen, die den Vereinten Nationen nach Absatz 3 entstanden sind.

Art. 19

Text

Artikel 19

  1. Absatz einsDie Vertragsstaaten legen dem Ausschuß über den Generalsekretär der Vereinten Nationen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat Berichte über die Maßnahmen vor, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen getroffen haben. Danach legen die Vertragsstaaten alle vier Jahre ergänzende Berichte über alle weiteren Maßnahmen sowie alle sonstigen Berichte vor, die der Ausschuß anfordert.
  2. Absatz 2Der Generalsekretär der Vereinten Nationen leitet die Berichte allen Vertragsstaaten zu.
  3. Absatz 3Der Ausschuß prüft jeden Bericht; er kann ihn mit den ihm geeignet erscheinenden allgemeinen Bemerkungen versehen und leitet diese dem betreffenden Vertragsstaat zu. Dieser kann dem Ausschuß hierzu jede Stellungnahme übermitteln, die er abzugeben wünscht.
  4. Absatz 4Der Ausschuß kann nach eigenem Ermessen beschließen, seine Bemerkungen nach Absatz 3 zusammen mit den hierauf eingegangenen Stellungnahmen des betreffenden Vertragsstaats in seinen gemäß Artikel 24 erstellten Jahresbericht aufzunehmen. Auf Ersuchen des betreffenden Vertragsstaats kann der Ausschuß auch eine Abschrift des nach Absatz 1 vorgelegten Berichts beifügen.

Art. 20

Text

Artikel 20

  1. Absatz einsErhält der Ausschuß zuverlässige Informationen, die nach seiner Meinung wohlbegründete Hinweise darauf enthalten, daß im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats systematisch Folterungen stattfinden, so fordert der Ausschuß diesen Vertragsstaat auf, bei der Prüfung der Informationen mitzuwirken und zu diesem Zweck Stellungnahmen zu den Informationen abzugeben.
  2. Absatz 2Wenn es der Ausschuß unter Berücksichtigung der von dem betreffenden Vertragsstaat abgegebenen Stellungnahmen sowie aller sonstigen ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Informationen für gerechtfertigt hält, kann er eines oder mehrere seiner Mitglieder beauftragen, eine vertrauliche Untersuchung durchzuführen und ihm sofort zu berichten.
  3. Absatz 3Wird eine Untersuchung nach Absatz 2 durchgeführt, so bemüht sich der Ausschuß um die Mitwirkung des betreffenden Vertragsstaats. Im Einvernehmen mit diesem Vertragsstaat kann eine solche Untersuchung einen Besuch in dessen Hoheitsgebiet einschließen.
  4. Absatz 4Nachdem der Ausschuß die von seinem Mitglied oder seinen Mitgliedern nach Absatz 2 vorgelegten Untersuchungsergebnisse geprüft hat, übermittelt er sie zusammen mit allen angesichts der Situation geeignet erscheinenden Bemerkungen oder Vorschlägen dem betreffenden Vertragsstaat.
  5. Absatz 5Das gesamte in den Absätzen 1 bis 4 bezeichnete Verfahren des Ausschusses ist vertraulich; in jedem Stadium des Verfahrens wird die Mitwirkung des betreffenden Vertragsstaats angestrebt. Nachdem das mit einer Untersuchung gemäß Absatz 2 zusammenhängende Verfahren abgeschlossen ist, kann der Ausschuß nach Konsultation des betreffenden Vertragsstaats beschließen, eine Zusammenfassung der Ergebnisse des Verfahrens in seinen nach Artikel 24 erstellten Jahresbericht aufzunehmen.

Art. 21

Text

Artikel 21

  1. Absatz einsEin Vertragsstaat kann auf Grund dieses Artikels jederzeit erklären, daß er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nach. Diese Mitteilungen können nur dann nach den in diesem Artikel festgelegten Verfahren entgegengenommen und geprüft werden, wenn sie von einem Vertragsstaat eingereicht werden, der für sich selbst die Zuständigkeit des Ausschusses durch eine Erklärung anerkannt hat. Der Ausschuß darf keine Mitteilung auf Grund dieses Artikels behandeln, die einen Vertragsstaat betrifft, der keine derartige Erklärung abgegeben hat. Auf Mitteilungen, die auf Grund dieses Artikels eingehen, ist folgendes Verfahren anzuwenden:
    1. Litera a
      Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, daß ein anderer Vertragsstaat die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht durchführt, so kann er den anderen Staat durch eine schriftliche Mitteilung darauf hinweisen. Innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung hat der Empfangsstaat dem Staat, der die Mitteilung übersandt hat, in bezug auf die Sache eine schriftliche Erklärung oder sonstige Stellungnahme zukommen zu lassen, die, soweit es möglich und angebracht ist, einen Hinweis auf die in der Sache durchgeführten, anhängigen oder zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Verfahren und Rechtsbehelfe enthalten soll;
    2. Litera b
      wird die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der einleitenden Mitteilung bei dem Empfangsstaat zur Zufriedenheit der beiden beteiligten Vertragsstaaten geregelt, so hat jeder der beiden Staaten das Recht, die Sache dem Ausschuß zu unterbreiten, indem er diesem und dem anderen Staat eine entsprechende Mitteilung macht;
    3. Litera c
      der Ausschuß befaßt sich mit einer ihm auf Grund dieses Artikels unterbreiteten Sache erst dann, wenn er sich Gewißheit verschafft hat, daß in der Sache alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts eingelegt und erschöpft worden sind. Dies gilt nicht, wenn das Verfahren bei der Anwendung der Rechtsbehelfe unangemessen lange gedauert hat oder für die Person, die das Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens geworden ist, keine wirksame Abhilfe erwarten läßt;
    4. Litera d
      der Ausschuß berät über Mitteilungen auf Grund dieses Artikels in nichtöffentlicher Sitzung;
    5. Litera e
      sofern die Voraussetzungen des Buchstabens c erfüllt sind, stellt der Ausschuß den beteiligten Vertragsstaaten seine guten Dienste zur Verfügung, um eine gütliche Regelung der Sache auf der Grundlage der Einhaltung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen herbeizuführen. Zu diesem Zweck kann der Ausschuß gegebenenfalls eine Ad-hoc-Vergleichskommission einsetzen;
    6. Litera f
      der Ausschuß kann in jeder ihm auf Grund dieses Artikels unterbreiteten Sache die unter Buchstabe b genannten beteiligten Vertragsstaaten auffordern, alle erheblichen Angaben beizubringen;
    7. Litera g
      die unter Buchstabe b genannten beteiligten Vertragsstaaten haben das Recht, sich vertreten zu lassen sowie mündlich und/oder schriftlich Stellung zu nehmen, wenn die Sache vom Ausschuß verhandelt wird;
    8. Litera h
      der Ausschuß legt innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der unter Buchstabe b vorgesehenen Mitteilung einen Bericht vor:
      1. Litera i
        Wenn eine Regelung im Sinne des Buchstabens e zustandegekommen ist, beschränkt der Ausschuß seinen Bericht auf eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der erzielten Regelung;
      2. Sub-Litera, i, i
        wenn eine Regelung im Sinne des Buchstabens e nicht zustande gekommen ist, beschränkt der Ausschuß seinen Bericht auf eine kurze Darstellung des Sachverhalts; die schriftlichen Stellungnahmen und das Protokoll über die mündlichen Stellungnahmen der beteiligten Vertragsstaaten sind dem Bericht beizufügen.
      In jedem Fall wird der Bericht den beteiligten Vertragsstaaten übermittelt.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen dieses Artikels treten in Kraft, wenn fünf Vertragsstaaten Erklärungen nach Absatz 1 abgegeben haben. Diese Erklärungen werden von den Vertragsstaaten beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der den anderen Vertragsstaaten Abschriften davon übermittelt. Eine Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Eine solche Zurücknahme berührt nicht die Prüfung einer Sache, die Gegenstand einer auf Grund dieses Artikels bereits vorgenommenen Mitteilung ist; nach Eingang der Notifikation über die Zurücknahme der Erklärung beim Generalsekretär wird keine weitere Mitteilung eines Vertragsstaates auf Grund dieses Artikels entgegengenommen, es sei denn, daß der betroffene Vertragsstaat eine neue Erklärung abgegeben hat.

Art. 22

Text

Artikel 22

  1. Absatz einsEin Vertragsstaat kann auf Grund dieses Artikels jederzeit erklären, daß er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen anerkennt, die der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens durch einen Vertragsstaat zu sein. Der Ausschuß darf keine Mitteilung entgegennehmen, die einen Vertragsstaat betrifft, der keine derartige Erklärung abgegeben hat.
  2. Absatz 2Der Ausschuß erklärt jede nach diesem Artikel eingereichte Mitteilung für unzulässig, die anonym ist oder die er für einen Mißbrauch des Rechts auf Einreichung solcher Mitteilungen oder für unvereinbar mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens hält.
  3. Absatz 3Vorbehaltlich des Absatzes 2 bringt der Ausschuß jede ihm nach diesem Artikel eingereichte Mitteilung dem Vertragsstaat zur Kenntnis, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat und dem vorgeworfen wird, eine Bestimmung dieses Übereinkommens verletzt zu haben. Der Empfangsstaat hat dem Ausschuß innerhalb von sechs Monaten schriftliche Erläuterungen oder Stellungnahmen zur Klärung der Sache zu übermitteln und die gegebenenfalls von ihm getroffenen Abhilfemaßnahmen mitzuteilen.
  4. Absatz 4Der Ausschuß prüft die ihm nach diesem Artikel zugegangenen Mitteilungen unter Berücksichtigung aller ihm von der Einzelperson oder in deren Namen und von dem betroffenen Vertragsstaat unterbreiteten Informationen.
  5. Absatz 5Der Ausschuß prüft Mitteilungen einer Einzelperson auf Grund dieses Artikels erst dann, wenn er sich Gewißheit verschafft hat,
    1. Litera a
      daß dieselbe Sache nicht bereits in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren geprüft wurde oder wird;
    2. Litera b
      daß die Einzelperson alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft hat; dies gilt nicht, wenn das Verfahren bei der Anwendung der Rechtsbehelfe unangemessen lange gedauert hat oder für die Person, die das Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens geworden ist, keine wirksame Abhilfe erwarten läßt.
  6. Absatz 6Der Ausschuß berät über Mitteilungen auf Grund dieses Artikels in nichtöffentlicher Sitzung.
  7. Absatz 7Der Ausschuß teilt seine Auffassungen dem betroffenen Vertragsstaat und der Einzelperson mit.
  8. Absatz 8Die Bestimmungen dieses Artikels treten in Kraft, wenn fünf Vertragsstaaten Erklärungen nach Absatz 1 abgegeben haben. Diese Erklärungen werden von den Vertragsstaaten beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der den anderen Vertragsstaaten Abschriften davon übermittelt. Eine Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Eine solche Zurücknahme berührt nicht die Prüfung einer Sache, die Gegenstand einer auf Grund dieses Artikels bereits vorgenommenen Mitteilung ist; nach Eingang der Notifikation über die Zurücknahme der Erklärung beim Generalsekretär wird keine weitere von einer Einzelperson oder in deren Namen gemachte Mitteilung auf Grund dieses Artikels entgegengenommen, es sei denn, daß der betroffene Vertragsstaat eine neue Erklärung abgegeben hat.

Art. 23

Text

Artikel 23

Die Mitglieder des Ausschusses und der Ad-hoc-Vergleichskommissionen, die nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe e bestimmt werden können, haben Anspruch auf die Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten, die in den einschlägigen Abschnitten des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen für die im Auftrag der Vereinten Nationen tätigen Sachverständigen vorgesehen sind.

Art. 24

Text

Artikel 24

Der Ausschuß legt den Vertragsstaaten und der Generalversammlung der Vereinten Nationen einen Jahresbericht über seine Tätigkeit auf Grund dieses Übereinkommens vor.

Art. 25

Text

TEIL III

Artikel 25

  1. Absatz einsDieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
  2. Absatz 2Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Art. 26

Text

Artikel 26

Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Art. 27

Text

Artikel 27

  1. Absatz einsDieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
  2. Absatz 2Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 28

Text

Artikel 28

  1. Absatz einsJeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, daß er die Zuständigkeit des in Artikel 20 vorgesehenen Ausschusses nicht anerkennt.
  2. Absatz 2Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücknehmen.

Art. 29

Text

Artikel 29

  1. Absatz einsJeder Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen und seinen Vorschlag beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen wird, wird vom Generalsekretär allen Vertragsstaaten zur Annahme vorgelegt.
  2. Absatz 2Eine nach Absatz 1 beschlossene Änderung tritt in Kraft, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert haben, daß sie die Änderung nach Maßgabe der in ihrer Verfassung vorgesehenen Verfahren angenommen haben.
  3. Absatz 3Treten die Änderungen in Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Übereinkommens und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.

Art. 30

Text

Artikel 30

  1. Absatz einsJede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, ist auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.
  2. Absatz 2Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, daß er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.
  3. Absatz 3Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücknehmen.

Art. 31

Text

Artikel 31

  1. Absatz einsEin Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
  2. Absatz 2Eine solche Kündigung enthebt den Vertragsstaat nicht der Verpflichtungen, die er auf Grund dieses Übereinkommens in bezug auf vor dem Wirksamwerden der Kündigung begangene Handlungen oder Unterlassungen hat; die Kündigung berührt auch nicht die weitere Prüfung einer Sache, mit welcher der Ausschuß bereits vor dem Wirksamwerden der Kündigung befaßt war.
  3. Absatz 3Nach dem Tag, an dem die Kündigung eines Vertragsstaats wirksam wird, darf der Ausschuß nicht mit der Prüfung einer neuen diesen Staat betreffenden Sache beginnen.

Art. 32

Text

Artikel 32

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,

  1. Litera a
    von den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach den Artikeln 25 und 26;
  2. Litera b
    vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 27 und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen nach Artikel 29;
  3. Litera c
    von den Kündigungen nach Artikel 31.

Art. 33

Text

Artikel 33

  1. Absatz einsDieses Übereinkommen, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
  2. Absatz 2Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.