ERKLÄRUNGEN
Die Republik Österreich erklärt anläßlich des Beitrittes zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (im folgenden „Übereinkommen“ genannt):
1. (Anm.: Erklärung zu Art. 5 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 215/2018)
2. Österreich betrachtet Art. 15 als gesetzliche Grundlage für die darin vorgesehene Unzulässigkeit der Verwendung von Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind.
3. Österreich anerkennt im Sinne des Art. 21 des Übereinkommens die Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nach.
4. Österreich anerkennt im Sinne des Art. 22 Abs. 1 die Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen, die der österreichischen Hoheitsgewalt unterstehen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens zu sein.
Österreich hat gegen den Vorbehalt der Vereinigten Arabischen Emirate zu Art. 1 des Übereinkommens am 31. Jänner 2013, gegen die Erklärung (den Vorbehalt) von Laos zu Art. 1 des Übereinkommens am 23. September 2013 und gegen den Vorbehalt Fidschis zu Art. 1 des Übereinkommens am 16. März 2017 Einspruch erhoben.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 29. Juli 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 27 Abs. 2 für Österreich mit 28. August 1987 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt:
Afghanistan, Ägypten, Argentinien, Belize, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Kamerun, Mexiko, Norwegen, Philippinen, Schweden, Schweiz, Senegal, Sowjetunion, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay und Weißrußland.
Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.9]:
Bahamas am 31. Mai 2018
Eritrea am 25. September 2014
Guinea-Bissau am 24. September 2013
Katar am 14. März 2012
Laos am 26. September 2012
Moldau am 2.September 2011
Pakistan am 20. September 2011
Samoa am 28. März 2019
Sri Lanka am 16. August 2016
Sudan am 10. August 2021
Vereinigte Arabische Emirate am 19. Juli 2012
Vietnam am 5. Februar 2015
Folgende nachstehende Staaten haben Erklärungen gemäß Art. 21 und 22 abgegeben:
Gemäß Art. 21 und Art. 22:
Algerien
Andorra am 22. November 2006
Argentinien
Australien am 28. Jänner 1993
Belgien am 25. Juni 1999
Bolivien am 14. Februar 2006
Bulgarien am 12. Mai 1993
Chile am 15. März 2004
Costa Rica am 27. Februar 2002
Deutschland am 19. Oktober 2001
Dänemark
Ekuador am 6. September 1988
Finnland
Frankreich
Georgien am 30. Juni 2005
Ghana am 7. September 2000
Griechenland am 6. Oktober 1988
Irland am 11. April 2002
Island am 23. Oktober 1996
Italien am 10. Oktober 1989
Jugoslawien
Kamerun am 12. Oktober 2000
Kanada am 13. November 1989
Kasachstan am 21. Februar 2008
Republik Korea am 9. November 2007
Kroatien mit 8. Oktober 1991
Libysch-Arabische Dschamahrija
Liechtenstein
Luxemburg am 29. September 1987
Malta
Moldau am 2. September 2011
Monaco
Montenegro am 23. Oktober 2006
Neuseeland
Niederlande am 21. Dezember 1988
Norwegen
Paraguay am 29. Mai 2002
Peru am 17. Oktober 2002
Polen am 12. Mai 1993
Portugal am 9. Februar 1989
San Marino am 4. August 2015
Schweden
Schweiz
Senegal am 16. Oktober 1996
Serbien und Montenegro am 12. März 2001
Slowakei am 17. März 1995
Slowenien mit 1. Jänner 1993
Sowjetunion (mit Wirkung vom 1. Oktober 1991)
Spanien am 21. Oktober 1987
Südafrika am 10. Dezember 1998
Togo am 18. November 1987
Tschechische Republik am 3. September 1996
Tunesien am 23. September 1988
Türkei am 2. August 1988
Ukraine am 12. September 2003
Ungarn am 13. September 1989
Uruguay am 27. Juli 1988
Venezuela am 26. April 1994
Zypern am 8. April 1993
Gemäß Art. 21:
Japan am 29. Juni 1999
Uganda am 19. Dezember 2001
Vereinigte Staaten am 21. Oktober 1994
Gemäß Art. 22:
Aserbaidschan am 4. Februar 2002
Bosnien und Herzegowina am 4. Juni 2003
Brasilien am 26. Juni 2006
Burundi am 10. Juni 2003
Malediven am 26. Dezember 2019
Guatemala am 25. September 2003
Marokko am 19. Oktober 2006
Mexiko am 15. März 2002
Seychellen am 6. August 2001
Sri Lanka am 16. August 2016
Nachstehende Staaten haben Erklärungen abgegeben:
gemäß Art. 28 Abs. 1: | Afghanistan, Bulgarien, China, Deutsche Demokratische Republik, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland; |
gemäß Art. 30 Abs. 2: | Afghanistan, Chile, China, Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Panama, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Türkei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland; |
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Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Afghanistan:
(Anm.: Vorbehalte zu Art. 20 und Art. 30 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 169/2018)
Äquatorialguinea:
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1. | Die Regierung Äquatorialguineas erklärt hiermit gemäß Art. 28 dieses Übereinkommens, dass sie die Zuständigkeit des in Art. 20 des Übereinkommens vorgesehenen Ausschusses nicht anerkennt. |
2. | Hinsichtlich der Bestimmungen von Art. 30 erklärt die Regierung Äquatorialguineas, dass sie sich an Abs. 1 dieses Artikels nicht gebunden erachtet. |
Bahrain:
Das Königreich Bahrain erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Art. 30 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden.
Bangladesch:
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch wird Art. 14 Abs. 1 in Einklang mit den bestehenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Landes anwenden.
Belarus:
Die Regierung der Republik Belarus teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 3. Oktober 2001 mit, den folgenden anlässlich der Unterzeichnung erklärten und bei der Ratifikation bestätigten Vorbehalt zurückzuziehen:
„Die Sowjetische Sozialistische Republik Belarus anerkennt nicht die Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter wie in Artikel 20 des Übereinkommens festgelegt.“
(Anm.: siehe auch Weißrußland)
Botsuana:
Die Regierung der Republik Botsuana erachtet sich insofern an Art. 1 des Übereinkommens gebunden als „Folter“ die Folter und unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder andere Behandlung, wie nach Abschnitt 7 der Verfassung der Republik Botsuana verboten, bedeutet.
Bulgarien:
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 30 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 842/1993)
Chile:
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 2 Abs. 3 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 165/1992)
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 3 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 165/1992)
Chile erklärt, daß es in seinen Beziehungen mit amerikanischen Staaten, die Vertragsparteien des interamerikanischen Übereinkommens zur Verhütung und Bestrafung von Folter sind, dieses Übereinkommen in Fällen anwenden wird, wenn dessen Bestimmungen mit jenen des vorliegenden Übereinkommens unvereinbar sind.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 28 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 165/1992)
Die Regierung der Republik Chile teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 3. September 1999 mit, den folgenden anlässlich der Ratifikation erklärten Vorbehalt zurückzuziehen:
„Die Regierung Chile betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 30 Abs. 1 des Übereinkommens nicht gebunden.“
China;
Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Volksrepublik China mit Wirkung vom 20. Dezember 1999 entschieden, dass das Übereinkommen auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung finden wird. Die Regierung der Volksrepublik China hat folgendes erklärt:
Der von der Regierung der Volksrepublik China zu den Artikeln 20 und 30 Absatz 1 des Übereinkommens angebrachte Vorbehalt wird auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao angewendet.
Die Regierung der Volksrepublik China wird die Verantwortung für die internationalen Rechte und Verpflichtungen, die der Sonderverwaltungsregion Macao aus der Anwendung des Übereinkommens entstehen, übernehmen.
Bundesrepublik Deutschland:
Zu Art. 3 : Diese Bestimmung regelt das Verbot, eine Person unmittelbar in einen Staat zu überstellen, in dem diese Person der konkreten Gefahr einer Folterung ausgesetzt ist. Nach Auffassung der Bundesrepublik Deutschland begründet Artikel 3 ebenso wie die anderen Bestimmungen des Übereinkommens ausschließlich Staatenverpflichtungen, die die Bundesrepublik Deutschland nach näherer Bestimmung ihres mit dem Übereinkommen übereinstimmenden innerstaatlichen Rechts erfüllt.
Ekuador (Anm.: Ecuator):
Ekuador erklärt, daß es gemäß den Bestimmungen des Art. 42 seiner Verfassung die Auslieferung ekuadorianischer Staatsbürger nicht gestattet.
Ghana:
Die Regierung der Republik Ghana erklärt gemäß Art. 30 (2) dieses Übereinkommens, dass die Unterwerfung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens unter ein Schiedsverfahren oder den Internationalen Gerichtshof gemäß Art. 30 (1) mit Zustimmung ALLER betroffenen Parteien und nicht einer oder mehrerer Parteien erfolgen muss“.
Heiliger Stuhl:
Der Heilige Stuhl, insofern er Vertragspartei des Übereinkommens im Namen des Staates der Vatikanstadt wird, wendet sie unter Berücksichtigung auf deren Vereinbarkeit mit der besonderen Natur dieses Staates an.
Indonesien: Erklärung:
Die Regierung der Republik Indonesien erklärt, dass die Bestimmungen von Art. 20 Abs. 1, 2 und 3 des Übereinkommens unter strenger Beachtung der Prinzipien der Souveränität und territorialen Integrität der Staaten zu erfüllen sein werden.
Vorbehalt:
Die Regierung der Republik Indonesien erachtet sich nicht an Art. 30 Abs. 1 gebunden und ist der Ansicht, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Interpretation und Anwendung des Übereinkommens, die nicht gemäß dem im Abs. 1 des genannten Art. vorgesehenen Weg beigelegt werden können, an den Internationalen Gerichtshof nur mit Zustimmung aller Streitparteien verwiesen werden kann.
Israel:
Gemäß Art. 28 erklärt der Staat Israel hiemit, daß er die Zuständigkeit des in Art. 20 vorgesehenen Ausschusses nicht anerkennt.
Gemäß Art. 30 Abs. 2 erklärt der Staat Israel hiemit, daß er sich durch Abs. 1 dieses Artikels nicht gebunden betrachtet.
Katar: Vorbehalt:
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a) | jeder Auslegung der Bestimmungen des Übereinkommens, die mit den Regeln des Islamischen Rechts und der Islamischen Religion unvereinbar ist und (Anm.: generellen Vorbehalt teilweise zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 53/2013) |
b) | (Anm.: Vorbehalte zu Art. 21 und 22 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 53/2013) |
Kuwait:
Vorbehalte zu Art. 20 und Art. 30 Abs. 1 des Übereinkommens.
Kuba:
Die Regierung der Republik Kuba erklärt im Einklang mit Art. 28 des Übereinkommens, dass eine Berufung auf die Bestimmungen von Art. 20 Abs. 1, 2 und 3 unter strenger Beachtung des Prinzips der Souveränität der Staaten erfolgen muss und die Bestimmungen unter vorheriger Zustimmung der Vertragsstaaten angewendet werden müssen. Im Zusammenhang mit den Bestimmungen von Art. 30 des Übereinkommens, ist die Regierung der Republik Kuba der Auffassung, dass Streitigkeiten zwischen Parteien durch Verhandlungen auf diplomatischem Weg gelöst werden sollten.
Luxemburg:
Luxemburg erklärt hiemit, daß es als „gesetzlich zulässige Sanktionen“ im Sinne des Art. 1 Abs. 1 nur jene anerkennt, die sowohl vom innerstaatlichen Recht als auch vom Völkerrecht angenommen sind.
Marokko:
Gemäß Art. 28 erklärt die Regierung des Königreiches Marokko, daß sie die Zuständigkeit des in Art. 20 vorgesehenen Ausschusses nicht anerkennt.
Gemäß Art. 30 Abs. 2 erklärt die Regierung des Königreiches Marokko, daß sie sich durch Abs. 1 dieses Artikels nicht gebunden erachtet.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Marokko am 19. Oktober 2006 seine Entscheidung mitgeteilt, den anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt zu Art. 20 zurückzuziehen.
Mauretanien: Vorbehalt zu Art. 20:
Die mauretanische Regierung erkennt nicht die dem Ausschuss gemäß Art. 20 eingeräumte Zuständigkeit an.
Vorbehalt zu Art. 30 Abs. 1:
Gemäß Art. 30 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt sich die Regierung von Mauretanien nicht an Abs. 1 dieses Artikels gebunden, der vorsieht, dass im Fall einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens eine der Vertragsparteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof auf Verlangen unterbreiten kann.
Monaco:
Gemäß Art. 30 Abs. 2 erklärt das Fürstentum Monaco, daß es sich durch Abs. 1 dieses Artikels nicht gebunden betrachtet.
Niederlande:
Die Niederlande sind der Auffassung, daß unter dem Ausdruck „gesetzlich zulässige Sanktionen“ in Art. 1 Abs. 1 jene Sanktionen zu verstehen sind, die nicht nur gemäß dem innerstaatlichen Recht sondern auch gemäß dem Völkerrecht zulässig sind.
Oman:
Oman hat einen Vorbehalt zu Art. 20 angebracht sowie als weiteren Vorbehalt erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 30 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden zu erachten.
Pakistan: Vorbehalte:
Artikel 3: (Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 53/2013)
Artikel 8:
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erklärt, dass sie gemäß Art. 8 Abs. 2 des Übereinkommens dieses Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten für die Auslieferung heranzieht.
Artikel 4, 6, 12, 13 und 16: (Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 53/2013)
Artikel 28:
Gemäß Art. 28 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Islamischen Republik Pakistan hiermit, dass sie die Zuständigkeit des in Art. 20 vorgesehenen Ausschusses nicht anerkennt.
Artikel 30:
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erachtet sich nicht an Art. 30 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden.
Samoa:
Samoa hat Vorbehalte zu Art. 14 und Art. 20 angebracht sowie gemäß Art. 30 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, sich durch Art. 30 Abs. 1 nicht als gebunden zu betrachten.
Saudi-Arabien:
Das Königreich Saudi-Arabien erkennt nicht die in Art. 20 des Übereinkommens vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter an.
Das Königreich Saudi-Arabien erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Art. 30 Abs. 1 gebunden.
Sowjetunion:
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 30 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 273/1989)
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 20: zurückgezogen mit BGBl. Nr. 165/1992)
Südafrika:
Die Republik Südafrika erklärt, dass sie für die Zwecke des Art. 30 des Übereinkommens die Zuständigkeit des internationalen Gerichtshofes zur Streitbeilegung zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens anerkennt.
Syrien:
Gemäß Art. 28 Abs. 1 des Übereinkommens anerkennt die Arabische Republik Syrien nicht die Zuständigkeit des in Art. 20 vorgesehenen Ausschusses gegen Folter.
Thailand:
Das Königreich Thailand erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Art. 30 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden.
Tschechische Republik:
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 20 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 202/2005)
Tschechoslowakei:
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat die Tschechoslowakei den anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt bzw. die abgegebene Erklärung zurückgezogen: Zu Art. 30 Abs. 1 am 26. April 1991.
Am 17. März 1995 und 3. September 1996 teilten die Regierungen der Slowakei und der Tschechischen Republik dem Generalsekretär ihre Entscheidung mit, den von der Tschechoslowakei anlässlich der Unterzeichnung erklärten und der Ratifikation bestätigten Vorbehalt zu Artikel 20 zurückzuziehen.
Ukraine:
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat die Ukraine am 20. April 1989 den anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden erklärten Vorbehalt zu Art. 30 Abs. 1 zurückgezogen.
Ungarn:
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Ungarn am 13. September 1989 den anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden erklärten Vorbehalt zu Art. 30 Abs. 1 zurückgezogen.
Vereinigte Staaten:
Die Vereinigten Staaten erachten sich an die Verpflichtung von Art. 16, die „grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“ zu verhindern nur insofern gebunden, als die Worte „grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“ die durch die 5., 8. und/oder 14. Änderung der Verfassung der Vereinigten Staaten verbotene grausame, unübliche und unmenschliche Behandlung oder Strafe bedeuten.
Die Vereinigten Staaten erklären gemäß Art. 30 Abs. 2, sich durch Art. 30 Abs. 1 nicht gebunden zu fühlen, sich aber das Recht vorzubehalten, in einem bestimmten Fall dieses oder ein anderes Schiedsverfahren zu befolgen.
Erklärungen:
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1. a. | Die Vereinigten Staaten vertreten hinsichtlich Art. 1 die Auffassung, dass um den Tatbestand der Folter zu erfüllen, eine Handlung spezifisch die Zufügung von schweren körperlichen oder geistigen Schmerzen oder Leiden beabsichtigen muss und dass geistige Schmerzen oder Leiden sich auf anhaltenden geistigen Schaden beziehen, der durch (1) die absichtliche oder angedrohte Zufügung von schweren körperlichen Schmerzen oder Leiden; (2) die Verabreichung oder Anwendung oder angedrohte Verabreichung oder Anwendung von das Bewusstsein verändernden Substanzen oder anderen Verfahren, die die Zerstörung der Sinne oder der Persönlichkeit beabsichtigen; (3) die Drohung mit sofortigem Tod oder (4) die Drohung, dass eine andere Person dem sofortigen Tod, schweren körperlichen Schmerzen oder Leiden oder der Verabreichung oder Anwendung von das Bewusstsein verändernden Substanzen oder anderen Verfahren, die die Zerstörung der Sinne oder der Persönlichkeit beabsichtigen, unterliegen wird, verursacht wird oder daraus resultiert. |
b. | Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, dass sich die Definition der Folter in Art. 1 nur auf Handlungen bezieht, die sich gegen in der Obhut oder körperlichen Kontrolle des Täters befindliche Personen richten. |
c. | Die Vereinigten Staaten sind in Hinblick auf Art. 1 des Übereinkommens der Auffassung, dass der Ausdruck „Sanktionen“ gesetzlich verhängte Sanktionen und andere nach dem Recht der Vereinigten Staaten oder durch die Interpretation dieses Rechts zulässige Vollzugsmaßnahmen beinhaltet. Die Vereinigten Staaten sind aber der Auffassung, dass ein Vertragsstaat durch seine innerstaatlichen Sanktionen nicht Ziel und Zweck des Übereinkommens, die Folter zu verbieten, vereiteln darf. |
d. | Die Vereinigten Staaten sind in Hinblick auf Art. 1 des Übereinkommens der Auffassung, dass der Ausdruck „Einverständnis“ voraussetzt, dass der Angehörige des öffentlichen Dienstes vor der die Folter darstellenden Handlung, sich dieser Handlung bewusst ist und danach seine rechtliche Verpflichtung zu intervenieren, um eine solche Handlung zu unterbinden, missachtet. |
e. | Die Vereinigten Staaten sind in Hinblick auf Art. 1 des Übereinkommens der Auffassung, dass die Nichtbeachtung der anzuwendenden rechtlichen Verfahrensstandards nicht per se Folter darstellt. |
2. | Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, dass der Halbsatz „wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden“ in Absatz 3 des Übereinkommens bedeutet, „wenn es wahrscheinlicher ist, dass sie gefoltert wird.“ |
3. | Nach Auffassung der Vereinigten Staaten verlangt Artikel 14 von den Vertragsstaaten, nur für solche Folterhandlungen ein einklagbares Recht auf Entschädigung sicherzustellen, die auf einem Gebiet, dass unter der Gerichtsbarkeit des jeweiligen Vertragsstaates steht, begangen worden sind. |
4. | Die Vereinigten Staaten vertreten die Auffassung, dass das Völkerrecht die Todesstrafe nicht verbietet und dieses Übereinkommen die im Einklang mit der 5., 8. und/oder 14. Änderung der Verfassung der Vereinigten Staaten stehende Anwendung der Todesstrafe, einschließlich der verfassungsmäßigen Haftdauer vor Verhängung der Todesstrafe, weder beschränkt noch verbietet. |
5. | Die Vereinigten Staaten vertreten die Auffassung, dass dieses Übereinkommen von der Regierung der Vereinigten Staaten insofern angewendet werden soll, als sie die Gesetzgebung und Rechtssprechung über die vom Übereinkommen gedeckten Angelegenheiten ausübt, andernfalls von den Regierungen der Bundesstaaten und den lokalen Regierungen. Dementsprechend hat die Regierung der Vereinigten Staaten in Umsetzung der Artikel 10 bis 14 und 16 im Hinblick auf das föderale System die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die zuständigen Behörden der die Vereinigten Staaten von Amerika bildenden Einheiten geeignete Maßnahmen zur Erfüllung des Übereinkommens ergreifen können. |
6. | Die Vereinigten Staaten erklären, dass die Bestimmungen von Artikel 1 bis 16 nicht self – executing sind. |
Vereinigtes Königreich:
Gemäß Art. 21 erklärt das Vereinigte Königreich, daß es die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, die von einem anderen Vertragsstaat eingereicht werden, unter der Voraussetzung anerkennt, daß ein solch anderer Vertragsstaat zumindest 12 Monate vor Einreichung einer das Vereinigte Königreich betreffenden Mitteilung durch eine Erklärung gemäß Art. 21 für sich selbst die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkannt hat.
Das Vereinigte Königreich hat am 8. Dezember 1992 den Geltungsbereich auf Guernsey, Insel Man, Jersey, Bermuda und Hongkong ausgedehnt; die Ausdehnung unterliegt derselben Erklärung, die gemäß Art. 21 anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegeben wurde.
Weißrußland:
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Weißrußland am 19. April 1989 den anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden erklärten Vorbehalt zu Art. 30 Abs. 1 zurückgezogen.
(Anm.: siehe auch Belarus)