Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bundesministeriengesetz 1986, Fassung vom 11.10.2026

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG)
StF: BGBl. Nr. 76/1986 (WV)

Änderung

BGBl. Nr. 78/1987 idF BGBl. Nr. 125/1988 (DFB) (NR: GP XVII RV 9 AB 31 S. 4. BR: 3207 AB 3208 S. 483.)

BGBl. Nr. 287/1987 (NR: GP XVII RV 41 AB 118 S. 18. BR: 3243 AB 3248 S. 488.)

BGBl. Nr. 45/1991 (NR: GP XVIII RV 36 AB 40 S. 11. BR: AB 4015 S. 536.)

BGBl. Nr. 419/1992 (NR: GP XVIII IA 337/A AB 571 S. 74. BR: AB 4292 S. 556.)

BGBl. Nr. 25/1993 (NR: GP XVIII RV 807 AB 903 S. 99. BR: AB 4407 S. 563.)

[CELEX-Nr.: 390L0388]

BGBl. Nr. 256/1993 (NR: GP XVIII RV 656 AB 1003 S. 109. BR: 4502 AB 4511 S. 568.)

BGBl. Nr. 550/1994 (NR: GP XVIII RV 1577 AB 1707 S. 168. BR: AB 4814 S. 588.)

BGBl. Nr. 1105/1994 (NR: GP XIX AB 59 S. 11. BR: 4957 AB 4944 S. 593.)

BGBl. Nr. 522/1995 (NR: GP XIX RV 223 AB 289 S. 47. BR: 5089 AB 5082 S. 603.)

BGBl. Nr. 820/1995 (NR: GP XIX RV 373 AB 396 S. 57. BR: 5108 AB 5124 S. 606.)

BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

BGBl. I Nr. 21/1997 (NR: GP XX IA 380/A AB 579 S. 60. BR: AB 5380 S. 622.)

BGBl. I Nr. 113/1997 (NR: GP XX RV 698 AB 828 S. 80. BR: AB 5513 S. 629.)

BGBl. I Nr. 10/1999 (NR: GP XX AB 1561 S. 154. BR: AB 5856 S. 648.)

BGBl. I Nr. 16/2000 (NR: GP XXI IA 85/A AB 42 S. 12. BR: 6085 AB 6087 S. 662.)

BGBl. I Nr. 141/2000 (NR: GP XXI RV 298 AB 347 S. 44. BR: 6247 und 6248 AB 6265 S. 670.)

BGBl. I Nr. 87/2001 (NR: GP XXI RV 636 AB 697 S. 75. BR: 6396 AB 6445 S. 679.)

BGBl. I Nr. 87/2002 (NR: GP XXI RV 1066 AB 1079 S. 100. BR: AB 6632 S. 687.)

BGBl. I Nr. 17/2003 (NR: GP XXII IA 69/A AB 30 S. 10. BR: 6771 AB 6773 S. 695.)

BGBl. I Nr. 73/2004 (NR: GP XXII RV 510 AB 538 S. 67. BR: 7062 AB 7080 S. 711.)

BGBl. I Nr. 118/2004 (NR: GP XXII RV 446 AB 509 S. 62. BR: 7044 AB 7045 S. 710.)

[CELEX-Nr.: 31991L0629, 31991L0630, 31993L0119, 31997L0002, 31998L0058, 31999L0022, 31999L0074, 32001L0088, 32001L0093]

BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)

BGBl. I Nr. 92/2005 (NR: GP XXII AB 1035 S. 116. BR: AB 7361 S. 724.)

BGBl. I Nr. 6/2007 (NR: GP XXIII IA 95/A AB 22 S. 11. BR: AB 7655 S. 742.)

BGBl. I Nr. 4/2008 (NR: GP XXIII AB 371 S. 41. BR: AB 7831 S. 751.)

BGBl. I Nr. 3/2009 (NR: GP XXIV IA 155/A AB 39 S. 11. BR: AB 8039 S. 764.)

BGBl. I Nr. 12/2012 (NR: GP XXIV IA 1780/A AB 1666 S. 144. BR: 8664 AB 8667 S. 805.)

BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

BGBl. I Nr. 33/2013 (NR: GP XXIV RV 2009 AB 2112 S. 187. BR: 8882 AB 8891 S. 817.)

BGBl. I Nr. 122/2013 (NR: GP XXIV IA 2294/A AB 2382 S. 207. BR: AB 9026 S. 822.)

BGBl. I Nr. 11/2014 (NR: GP XXV IA 81/A AB 20 S. 9. BR: 9131 AB 9135 S. 826.)

BGBl. I Nr. 43/2016 (NR: GP XXV RV 1109 AB 1123 S. 130. BR: 9586 AB 9593 S. 854.)

[CELEX-Nr.: 32014L0056]

BGBl. I Nr. 49/2016 (NR: GP XXV IA 1705/A AB 1183 S. 134. BR: AB 9606 S. 855.)

BGBl. I Nr. 164/2017 (NR: GP XXVI IA 14/A AB 3 S. 5. BR: 9920 AB 9919 S. 874.)

BGBl. I Nr. 61/2018 (BG) (2. BRBG) (NR: GP XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)

BGBl. I Nr. 8/2020 (NR: GP XXVII IA 111/A AB 24 S. 8. BR: 10279 AB 10280 S. 900.)

BGBl. I Nr. 30/2021 (NR: GP XXVII IA 1205/A AB 633 S. 79. BR: AB 10537 S. 921.)

BGBl. I Nr. 148/2021 (NR: GP XXVII RV 937 AB 963 S. 117. BR: AB 10729 S. 929.)

BGBl. I Nr. 98/2022 (NR: GP XXVII IA 2683/A AB 1659 S. 169. BR: AB 11024 S. 943.)

BGBl. I Nr. 44/2024 (NR: GP XXVII IA 3984/A AB 2513 S. 259. BR: AB 11480 S. 966.)

BGBl. I Nr. 10/2025 (NR: GP XXVIII IA 75/A AB 29 S. 11. BR: 11616 AB 11623 S. 975.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt römisch eins, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Bundesministerien und Bundesminister im Bundeskanzleramt

Paragraph eins a,

Begriffsbestimmungen

Abschnitt römisch zwei, Wirkungsbereich der Bundesministerien

Paragraph 2,

Wirkungsbereich

Paragraph 3,

Mitwirkung an der Wahrnehmung der Aufgaben anderer Organe

Paragraph 3 a,

Grundsätze der Wahrnehmung von Aufgaben durch Bundesministerien

Paragraph 3 b,

Grundsätze der Einrichtung nachgeordneter Stellen

Paragraph 4,

Dienstaufsicht im Ressortbereich

Paragraph 5,

Koordination und Einvernehmen

Paragraph 6,

Information des Bundeskanzleramtes

Abschnitt römisch drei, Einrichtung der Bundesministerien

Paragraph 7,

Geschäftseinteilung

Paragraph 7 a,

Innere Revisionseinrichtung

Paragraph 8,

Kommissionen (Beiräte)

Paragraph 9,

Geschäftsordnung

Paragraph 10,

Ermächtigung zur selbständigen Behandlung

Paragraph 11,

Staatssekretäre

Paragraph 12,

Kanzleiordnung

Abschnitt römisch vier, Verkehr mit dem Ausland

Paragraph 13,

 

Abschnitt römisch fünf, Schlussbestimmungen

Paragraph 14,

Überleitung von Planstellen und Bediensteten

Paragraph 15,

Zuständigkeitsveränderungen

Paragraph 16,

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen ab der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1993,

Paragraph 17,

Verweisungen

Paragraph 18,

Vollziehung

Anlage zu Paragraph 2

 

Teil 1

 

Teil 2

 

Abschnitt A

Bundeskanzleramt

Abschnitt B

Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport

Abschnitt C

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

Abschnitt D

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Abschnitt E

Bundesministerium für Bildung

Abschnitt F

Bundesministerium für Finanzen

Abschnitt G

Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung

Abschnitt H

Bundesministerium für Inneres

Abschnitt römisch eins

Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

Abschnitt J

Bundesministerium für Justiz

Abschnitt K

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft

Abschnitt L

Bundesministerium für Landesverteidigung

Abschnitt M

Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus

§ 1

Text

Abschnitt römisch eins
Allgemeine Bestimmungen

Bundesministerien und Bundesminister im Bundeskanzleramt

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Bundesministerien im Sinne des Artikel 77, B-VG sind:
    1. Ziffer eins
      das Bundeskanzleramt,
    2. Ziffer 2
      das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport,
    3. Ziffer 3
      das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten,
    4. Ziffer 4
      das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    5. Ziffer 5
      das Bundesministerium für Bildung,
    6. Ziffer 6
      das Bundesministerium für Finanzen,
    7. Ziffer 7
      das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung,
    8. Ziffer 8
      das Bundesministerium für Inneres,
    9. Ziffer 9
      das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur,
    10. Ziffer 10
      das Bundesministerium für Justiz,
    11. Ziffer 11
      das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft,
    12. Ziffer 12
      das Bundesministerium für Landesverteidigung,
    13. Ziffer 13
      das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus.
  2. Absatz 2,Soweit der Bundespräsident mit Entschließung gemäß Artikel 77, Absatz 3, B-VG die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister überträgt, führt dieser einen auf die ihm übertragenen Angelegenheiten hinweisenden Titel.

§ 1a

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins a,

Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    „Geschäfte“ sind
    1. Litera a
      Regierungsakte, einschließlich solcher im Rahmen der Europäischen Union, sowie
    2. Litera b
      Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten.
  2. Ziffer 2
    „Maßnahme“ ist jede Vornahme eines Geschäfts im Sinne der Ziffer eins,

§ 2

Text

Abschnitt römisch zwei
Wirkungsbereich der Bundesministerien

Wirkungsbereich

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Wirkungsbereich der Bundesministerien umfasst
    1. Ziffer eins
      die im Teil 1 der Anlage bezeichneten Geschäfte,
    2. Ziffer 2
      die Sachgebiete, die gemäß dem Teil 2 der Anlage einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind,
    3. Ziffer 3
      die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesregierung nach Maßgabe des Paragraph 3,,
    4. Ziffer 4
      die Wahrnehmung von durch Verordnungen gemäß Paragraph 13, einzelnen Bundesministerien zugewiesenen Aufgaben sowie
    5. Ziffer 5
      die Geschäfte, die einzelnen Bundesministerien durch
      1. Litera a
        bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften,
      2. Litera b
        allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten,
      3. Litera c
        besondere bundesgesetzliche Vorschriften sowie
      4. Litera d
        mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossene Staatsverträge (Artikel 50, B-VG)
      zugewiesen werden.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer 5, genannten Rechtsvorschriften werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 3

Text

Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesregierung

Paragraph 3,

Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Bundesregierung zu den ihr nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften obliegenden Akten der Vollziehung, sofern ihr diese nicht durch Bundesverfassungsgesetz vorbehalten sind, auch den zuständigen Bundesminister ermächtigen.

§ 3a

Text

Grundsätze der Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesministerien

Paragraph 3 a,
  1. Absatz eins,Die Bundesministerien haben gemäß den Weisungen (Artikel 20, Absatz eins, B-VG) und unter der Verantwortung (Artikel 74, 76 und 142 B-VG) des mit ihrer Leitung (Artikel 77, Absatz 3, B-VG) betrauten Bundesministers im Rahmen ihres Wirkungsbereiches auf Grund der Gesetze die ihnen durch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften, allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten, durch dieses Bundesgesetz oder andere bundesgesetzliche Vorschriften oder durch Verordnungen auf Grund des Paragraph 13, übertragenen Geschäfte der obersten Bundesverwaltung in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu besorgen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerien haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches (Paragraph 2,)
    1. Ziffer eins
      an der Besorgung der Geschäfte anderer Organe des Bundes und der Länder mitzuwirken, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist;
    2. Ziffer 2
      die Bundesregierung bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen; sie haben insbesondere Vorlagen der Bundesregierung an den Nationalrat, Verordnungen und Kundmachungen der Bundesregierung sowie sonstige Beschlüsse der Bundesregierung, die Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des betreffenden Bundesministeriums zum Gegenstand haben, vorzubereiten und die Beschlüsse der Bundesregierung innerhalb ihres Wirkungsbereiches durchzuführen;
    3. Ziffer 3
      alle Fragen wahrzunehmen und zusammenfassend zu prüfen, denen vom Standpunkt der Koordinierung der vorausschauenden Planung der ihnen übertragenen Sachgebiete oder vom Standpunkt der wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einrichtung und Arbeitsweise der Vollziehung im Bereich des Bundes grundsätzlich Bedeutung zukommt; sie haben hiebei auf alle Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen, die seitens des Bundes für den Bereich der ihnen zugewiesenen Sachgebiete vom rechts-, verwaltungs- und wirtschaftspolitischen Standpunkt von Bedeutung sind; sie haben die Ergebnisse dieser Prüfung für die Bundesregierung und für die Bundesminister bereitzustellen und bei Besorgung der ihnen obliegenden Geschäfte der obersten Bundesverwaltung entsprechend zu verwerten;
    4. Ziffer 4
      alle Interessen wahrzunehmen, die im Zusammenhang mit den von ihnen zu besorgenden Geschäften der obersten Bundesverwaltung hinsichtlich der Besorgung der den Ländern verfassungsmäßig übertragenen Sachgebiete von Bedeutung sind, sowie auf die wechselseitige Koordinierung der Vollziehung des Bundes und der Länder Bedacht zu nehmen;
    5. Ziffer 5
      alle Interessen wahrzunehmen, die im Zusammenhang mit den von ihnen zu besorgenden Geschäften der obersten Bundesverwaltung hinsichtlich der Aufgaben der Organe der Gesetzgebung von Bedeutung sind.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder der Bundesregierung sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

§ 3b

Text

Grundsätze der Einrichtung nachgeordneter Stellen

Paragraph 3 b,

Die Bundesminister haben in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes so strukturiert sind, dass sie den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, Effizienz und Transparenz gemäß Artikel 51, Absatz 8, B-VG dienen.

§ 4

Text

Dienstaufsicht im Ressortbereich

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Bundesminister haben in geeigneter Weise, erforderlichenfalls durch unmittelbare Einschau, dafür Sorge zu tragen, daß die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes ihre Geschäfte in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen und die bei diesen Dienststellen und sonstigen Organen beschäftigten Bediensteten sachgerecht verwendet werden (Dienstaufsicht).
  2. Absatz 2,Die Bundesminister haben Mißstände, die sie in Ausübung der Dienstaufsicht feststellen, mit den ihnen gesetzlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich abzustellen.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind auf Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung nicht anzuwenden.

§ 5

Text

Koordination und Einvernehmen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Bundesministerien haben Geschäfte, die den Wirkungsbereich mehrerer Bundesministerien betreffen, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu besorgen:
    1. Ziffer eins
      Bei Besorgung eines Geschäftes, das Angelegenheiten mehrerer in den Wirkungsbereich verschiedener Bundesministerien fallender Sachgebiete zum Gegenstand hat, haben die in Betracht kommenden Bundesministerien nach den Grundsätzen des Absatz 2, gemeinsam vorzugehen.
    2. Ziffer 2
      Bei Besorgung eines Geschäftes, das Angelegenheiten eines Sachgebietes zum Gegenstand hat, das in den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums (zuständiges Bundesministerium) fällt, jedoch Sachgebiete berührt, die in den Wirkungsbereich eines oder mehrerer anderer Bundesministerien (beteiligte Bundesministerien) fallen, hat das zuständige Bundesministerium nach den Grundsätzen des Absatz 3, im Zusammenwirken mit dem oder den beteiligten Bundesministerien vorzugehen.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, haben die betreffenden Bundesministerien gemeinsam festzustellen, der Wirkungsbereich welches Bundesministeriums durch das gemeinsam zu besorgende Geschäft vorwiegend betroffen wird. Diesem Bundesministerium obliegt die führende Geschäftsbehandlung. Vermögen sich die betreffenden Bundesministerien nicht innerhalb einer angemessenen Frist zu einigen, welchem Bundesministerium die führende Geschäftsbehandlung zukommt, so obliegt die Beurteilung dieser Frage unter Zugrundelegung des ersten Satzes auf Antrag eines der betroffenen Bundesministerien der Bundesregierung.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, hat das zuständige Bundesministerium dem oder den beteiligten Bundesministerien Gelegenheit zu einer Äußerung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben. Macht das Geschäft des zuständigen Bundesministeriums jedoch Maßnahmen auf Sachgebieten notwendig, die in den Wirkungsbereich eines beteiligten Bundesministeriums fallen, so hat das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem beteiligten Bundesministerium vorzugehen. Kommt dieses Einvernehmen binnen einer angemessenen Frist nicht zustande oder wird es ausdrücklich verweigert, so kann sowohl das zuständige als auch ein beteiligtes Bundesministerium, mit dem das Einvernehmen herzustellen ist, die Angelegenheit der Bundesregierung zur Beratung vorlegen.
  4. Absatz 4,Gesetzliche Bestimmungen über die Konzentration des Verwaltungsverfahrens von unter verschiedenen Gesichtspunkten zu behandelnden Angelegenheiten in einem einheitlichen Verfahren werden nicht berührt. Das gleiche gilt von Vorschriften über die Behandlung von Vorfragen bei der Feststellung des Sachverhaltes im Zuge eines Verfahrens.

§ 6

Text

Information des Bundeskanzleramtes

Paragraph 6,

Unbeschadet des Paragraph 5, haben die Bundesministerien das Bundeskanzleramt über die Besorgung der im Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 bezeichneten Geschäfte laufend und zeitgerecht zu unterrichten. Das Bundeskanzleramt hat bei Besorgung von Geschäften im Rahmen der ihm gemäß Abschnitt A Ziffer eins und 5 des Teiles 2 der Anlage zugewiesenen Sachgebiete auf diese Information Bedacht zu nehmen.

Bundesgesetzblatt Nr. 617 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)

§ 7

Text

Abschnitt römisch drei
Einrichtung der Bundesministerien

Geschäftseinteilung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Bundesministerien gliedern sich in Sektionen, diese wieder in Abteilungen. Alle zum Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gehörenden Geschäfte sind unter Bedachtnahme auf ihre Bedeutung und ihren Umfang nach Gegenstand und sachlichem Zusammenhang auf die einzelnen Sektionen und Abteilungen aufzuteilen. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, daß zur Besorgung von Geschäften, die sachlich eine Einheit darstellen, stets nur eine einzige Sektion und eine einzige Abteilung führend zuständig sind. Geschäfte, die regelmäßig nur in einem geringen Umfang anfallen, sind mit sachverwandten Aufgaben zusammenzufassen und einer Abteilung zur gemeinsamen Besorgung zuzuweisen.
  2. Absatz 2,Mehrere Abteilungen können zu einer Gruppe zusammengefaßt werden, wenn dies im Interesse des besseren Zusammenwirkens notwendig ist. Eine Abteilung kann in Referate untergliedert werden.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Absatz eins und 2 können zur zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte, insbesondere von Geschäften, die den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Sektionen berühren, sowie zur Beratung und Unterstützung des Bundesministers bei den ihm obliegenden Entscheidungen auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik sonstige organisatorische Einrichtungen, auch in Form von Gruppen oder Abteilungen, geschaffen werden.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins und 2 sowie Paragraph 7 a, stehen auch der Schaffung von Einrichtungen nicht entgegen, die für den Bereich eines ganzen Bundesministeriums oder eines Teiles eines solchen zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung geschaffen werden.
  5. Absatz 5,Für die Besorgung von Geschäften in Angelegenheiten, in denen der Bund als Träger von Privatrechten tätig wird, kann eine von den Absatz eins und 2 abweichende Organisation vorgesehen werden, soweit dadurch diese Aufgaben zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer erfüllt werden.
  6. Absatz 5 a,Bei der Gliederung der Bundesministerien gemäß Absatz eins bis 5 ist zu beachten, dass die Grundsätze der Wirkungsorientierung, Effizienz und Transparenz umzusetzen sind.
  7. Absatz 6,Die Absatz eins und 2 stehen
    1. Ziffer eins
      der Einrichtung von Behördenbibliotheken und Registraturen, von Ein- und Abgangs-, Kanzlei-, Schreib- und sonstigen Hilfsstellen, von Ausbildungseinrichtungen sowie von anderen Organisationseinheiten, die für mehrere Bundesministerien Dienstleistungen im Bereich der Aufgaben gemäß Teil 1 der Anlage zu Paragraph 2, erbringen, sowie
    2. Ziffer 2
      der Einrichtung von Kommissionen (Paragraph 8,)
    für den Bereich mehrerer Bundesministerien nicht entgegen. In diesem Fall haben die mit der Leitung dieser Bundesministerien betrauten Bundesminister, unbeschadet der Zuständigkeit jedes dieser Bundesministerien zur Ausübung der Fachaufsicht (Ziffer 8, des Teiles 1 der Anlage), für die Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches durch Verordnung zu bestimmen, welches dieser Bundesministerien die in den Ziffer 3 bis 7 und 9 bis 13 sowie in Ziffer 16, des Teiles 1 der Anlage genannten Geschäfte hinsichtlich dieser Einrichtungen, Stellen oder Kommissionen wahrnimmt.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,)

  8. Absatz 8,Die Zahl der Sektionen und Abteilungen sowie allenfalls die Einrichtung von Gruppen, Referaten und von Einrichtungen gemäß den Absatz 3 bis 6 und die Aufteilung der Geschäfte auf sie ist in der Geschäftseinteilung jedes Bundesministeriums festzusetzen. Die Geschäftseinteilung ist vom Bundesminister für das von ihm geleitete Bundesministerium zu erlassen, wobei die Zuteilung der Bediensteten zu den Sektionen, Gruppen, Abteilungen und Referaten mindestens einmal jährlich auszuweisen ist.
  9. Absatz 9,Der Bundesminister für Inneres kann für die in seinem Bereich bestehende Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (Paragraph 6, Absatz eins, des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,) insoweit Ausnahmen von den Absatz eins bis 4 verfügen, als dies zur wirkungsvollen Erfüllung der Aufgaben der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit notwendig ist.
  10. Absatz 10,Der Bundesminister für Landesverteidigung kann für den Bereich seines Bundesministeriums insoweit Ausnahmen von den Absatz eins bis 4 verfügen, als dies zur wirkungsvollen Erfüllung der dem Bundesheer obliegenden Aufgaben notwendig ist.
  11. Absatz 11,Der Bundesminister kann unbeschadet seiner bundesverfassungsrechtlich geregelten Verantwortlichkeit und unbeschadet der ihm bundesverfassungsgesetzlich vorbehaltenen Geschäfte mit der zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte einen Generalsekretär betrauen. Der Generalsekretär ist unbeschadet seiner allfälligen sonstigen Funktionen der unmittelbare Vorgesetzte aller Sektionsleiter im Bundesministerium sowie Vorgesetzter aller dem Bundesministerium nachgeordneter Dienststellen.
  12. Absatz 12,Auf Grund der Geschäftseinteilung kann niemand ein Recht geltend machen.

§ 7a

Text

Innere Revisionseinrichtung

Paragraph 7 a,
  1. Absatz eins,In jedem Bundesministerium ist eine innere Revisionseinrichtung als eigene Organisationseinheit einzurichten, die im Wirkungsbereich des Bundesministeriums und aller ihm nachgeordneter Dienststellen objektive Prüfungs-, Kontroll- und Beratungsleistungen zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung (Revision) zu erbringen hat.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Leistungen können auch im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Eigentümer- oder Aufsichtsrechte über Auftrag des jeweiligen Bundesministers auch für die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden juristischen Personen des öffentlichen Sektors im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 7, des HinweisgeberInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, erbracht werden.
  3. Absatz 3,Die innere Revisionseinrichtung untersteht fachlich unmittelbar dem jeweiligen Bundesminister und berichtet direkt an diesen. In der Revisionsordnung gemäß Absatz 6, kann eine gleichzeitige Berichtspflicht an den Generalsekretär oder die zuständige Sektionsleitung vorgesehen werden. Die Vorgaben des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999,, bleiben unberührt.
  4. Absatz 4,Die Revision ist
    1. Ziffer eins
      auf Basis eines vom Bundesminister schriftlich genehmigten Jahresprüfplans oder
    2. Ziffer 2
      aufgrund eines gesonderten schriftlichen Auftrags des Bundesministers
    durchzuführen.
  5. Absatz 5,Die von der Revision betroffenen Einrichtungen haben der inneren Revisionseinrichtung Zugang zu allen hiefür erforderlichen Informationen zu gewähren, wobei die gesetzlichen Vorschriften zu klassifizierten Informationen einzuhalten sowie die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren sind.
  6. Absatz 6,Näheres zur Erbringung der in Absatz eins, genannten Leistungen, insbesondere zur Durchführung der Revision, ist in einer vom jeweiligen Bundesminister zu erlassenden Revisionsordnung zu regeln.

§ 8

Text

Kommissionen (Beiräte)

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Jeder Bundesminister kann für den Bereich seines Bundesministeriums zur Vorbereitung und Vorberatung von im Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 bezeichneten Geschäften sowie von Geschäften, die auch den Wirkungsbereich anderer Bundesministerien betreffen (Paragraph 5,), Kommissionen einsetzen. Vor Heranziehung Bediensteter anderer Bundesministerien ist das Einvernehmen mit dem betreffenden Bundesminister herzustellen.
  2. Absatz 2,Dem Bundesminister obliegt die Aufgabe, die Zusammensetzung, den Vorsitz und die Meinungsbildung jeder von ihm gemäß Absatz eins, eingesetzten Kommission festzulegen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß im Ergebnis der Beratungen solcher Kommissionen auch die Auffassung der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder zum Ausdruck kommt.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 lassen die den gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen gesetzlich übertragenen Aufgaben unberührt und stehen der Zuziehung von Sachverständigen durch die Bundesminister bei Besorgung der einzelnen Geschäfte nicht entgegen, die den von ihnen geleiteten Bundesministerien obliegen.
  4. Absatz 4,Auf jene Mitglieder einer Kommission, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sinngemäß anzuwenden.

§ 9

Text

Geschäftsordnung

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister hat mit der Leitung der Sektionen, Gruppen und Abteilungen geeignete Bedienstete zu betrauen und ihre Vertretung zu regeln. Auf die Ausschreibung eines Stellvertreters im Sinne der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 4 Punkt 2, Litera a, BDG 1979 ist Paragraph 15 b, Absatz 2, letzter Satz des Ausschreibungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Vertragsbedienstete, die mit der Leitung einer Sektion oder einer Botschaft betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister kann jene Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A 1 festlegen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt. Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.

§ 10

Text

Ermächtigung zur selbständigen Behandlung

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung unbeschadet seiner bundesverfassungsgesetzlich geregelten Verantwortlichkeit und unbeschadet der ihm bundesverfassungsgesetzlich vorbehaltenen Geschäfte den Sektions-, Gruppen-, Abteilungs- und Referatsleitern bestimmte Gruppen von Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung übertragen. Dabei ist auf die Bedeutung der einzelnen Angelegenheiten gebührend Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Angelegenheiten, zu deren selbständiger Behandlung ein Sektions-, Gruppen-, Abteilungs- oder Referatsleiter ermächtigt wurde, sind im Namen des Bundesministers zu erledigen und zu unterfertigen.
  3. Absatz 3,Das Weisungsrecht (Artikel 20, Absatz eins, B-VG) der vorgesetzten Organe wird durch die Ermächtigung zur selbständigen Behandlung bestimmter Gruppen von Angelegenheiten nicht berührt. Der Bundesminister ist berechtigt, jede Angelegenheit, zu deren selbständiger Behandlung ein Sektions-, Gruppen-, Abteilungs- oder Referatsleiter ermächtigt wurde, an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten. Das gleiche Recht steht für bestimmte Angelegenheiten dem Sektionsleiter gegenüber den ihm unterstellten Gruppen-, Abteilungs- und Referatsleitern, dem Gruppenleiter gegenüber den ihm unterstellten Abteilungs- und Referatsleitern und dem Abteilungsleiter gegenüber den ihm unterstellten Referatsleitern hinsichtlich solcher Angelegenheiten zu, zu deren selbständiger Behandlung diese ermächtigt wurden.
  4. Absatz 4,Soweit die Geschäftsbehandlung ohne die Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheitlichkeit besonders beschleunigt zu werden vermag, kann der Bundesminister nach Anhörung des Sektionsleiters ausnahmsweise geeignete Bedienstete zur selbständigen Behandlung bestimmter in den Wirkungsbereich einer Abteilung bzw. eines Referates fallender Angelegenheiten ermächtigen. Die Absatz 2 und 3 sind in diesen Fällen sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,In den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3 bis 5 kann hinsichtlich der Geschäftsbehandlung eine von den Absatz eins bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.

§ 11

Text

Staatssekretäre

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Paragraph 3 a, Absatz 3, ist auf Staatssekretäre sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Soweit ein Bundesminister einen Staatssekretär mit der Besorgung bestimmter Geschäfte betraut hat, ist der Staatssekretär berechtigt, Weisungen zu erteilen. Der Bundesminister hat die Betrauung, deren Zeitpunkt und den Umfang der Aufgaben unverzüglich im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.

§ 12

Text

Kanzleiordnung

Paragraph 12,

Die formale Behandlung der von den Bundesministerien zu besorgenden Geschäfte ist von der Bundesregierung in einer für alle Bundesministerien einheitlichen Kanzleiordnung (Büroordnung) festzulegen. Desgleichen sind die notwendigen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten anzuordnen.

§ 13

Text

Abschnitt römisch vier
Verkehr mit dem Ausland

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann im Rahmen seines Wirkungsbereiches mit Verordnung im Einvernehmen mit dem beteiligten Bundesminister ein anderes Bundesministerium als das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ermächtigen, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden und soweit staatsvertragliche Vereinbarungen dem nicht entgegenstehen,
    1. Ziffer eins
      zum Schriftverkehr mit ausländischen Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekten einschließlich internationaler Organisationen in Angelegenheiten des Wirkungsbereiches dieses Bundesministeriums;
    2. Ziffer 2
      zur Verhandlung von Staatsverträgen, die Angelegenheiten des Wirkungsbereiches dieses Bundesministeriums zum Gegenstand haben;
    3. Ziffer 3
      unbeschadet Artikel 65, Absatz eins, B-VG zur Vertretung der Republik Österreich gegenüber internationalen Organisationen, die zur Behandlung von Angelegenheiten errichtet wurden, die in den Wirkungsbereich dieses Bundesministeriums fallen, und zum Verkehr mit diesen.
  2. Absatz 2,In der Verordnung gemäß Absatz eins, sind auch die Bedingungen und Auflagen festzulegen, die zur Erfüllung der Aufgaben notwendig sind, die dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten insbesondere auf dem Gebiet des Völkerrechts und der Außenpolitik vorbehalten bleiben.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz eins, ermächtigten Bundesministerien haben mit den ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich sowie mit den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu verkehren.

§ 14

Text

Abschnitt römisch fünf
Schlußbestimmungen

Überleitung von Planstellen und Bediensteten

Paragraph 14,

Wenn auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, so gilt für die davon betroffenen Planstellen und Bediensteten folgendes:

  1. Ziffer eins
    Die für die Besorgung dieser Aufgaben bisher vorgesehenen Planstellen gehen in den entsprechenden Planstellenbereich des übernehmenden Bundesministeriums über oder bilden dort einen eigenen Planstellenbereich. Bedienstete, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich des übernehmenden Bundesministeriums fallen, werden in den entsprechenden Planstellenbereich dieses Bundesministeriums übernommen.
  2. Ziffer 2
    Der Bundesminister, der das abgebende Bundesministerium leitet, hat nach Anhörung des zuständigen Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten des abgebenden Bundesministeriums ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich des übernehmenden Bundesministeriums fallen.
  3. Ziffer 3
    Für vertraglich Bedienstete gilt Ziffer 2, mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
  4. Ziffer 4
    Den gemäß Ziffer eins bis 3 auf eine Planstelle eines anderen Bundesministeriums übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die der bisherigen Verwendung dieser Bediensteten zumindest gleichwertig ist.
  5. Ziffer 5
    Der Bestand, die Zusammensetzung und die Funktionsperiode der bei den Bundesministerien eingerichteten Personalvertretungsorgane werden von der Übernahme von Bediensteten gemäß Ziffer eins, nicht berührt. Sie gelten als bei jenem Bundesministerium eingerichtet, auf das nach der Änderung der größte Teil der Bediensteten, auf die sich der Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans zuvor erstreckte, entfällt.
  6. Ziffer 6
    Soweit dies in Paragraph 16, angeordnet ist oder sonst keine Zugehörigkeit zum Wirkungsbereich eines Personalvertretungsorgans gegeben wäre, erstreckt sich der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung beim abgebenden Bundesministerium eingerichtet sind, bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode weiterhin auf die in ein anderes Bundesministerium übernommenen Bediensteten. Soweit solche Bedienstete aufgrund der vorangegangenen Personalvertretungswahlen ein Mandat beim abgebenden Bundesministerium innehaben, behalten sie dieses entgegen Paragraph 21, Absatz 3, Litera d, Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, bis zum Ablauf der Funktionsperiode.

§ 15

Text

Zuständigkeitsänderungen

Paragraph 15,

Wenn auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, so gelten Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Bundesgesetzen als entsprechend geändert.

§ 16

Text

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen ab der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1993,

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Abschnitt H Ziffer eins und Abschnitt M Ziffer 13, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993, tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
  2. Absatz eins a,Paragraph 17, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1993, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
  3. Absatz eins b,Paragraph 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
  4. Absatz 2,Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraphen 16 und 16 a, Paragraph 17 b, Absatz 3, sowie im Teil 2 der Anlage zu Paragraph 2, der sechste und siebente Tatbestand in Ziffer eins und die Ziffer 13, im Abschnitt A, die Anfügung der Tatbestände im Abschnitt B, die Ziffer 9,, die Ersetzung eines Begriffes in Ziffer 17 und die Ziffer 25, im Abschnitt C, die Überschrift, der Entfall der Ziffer 6 und die Neubezeichnung der bisherigen Ziffer 7, im Abschnitt F, Abschnitt H, die Neubezeichnungen der bisherigen Abschnitte H bis J, die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes K einschließlich der Überschrift und der Entfall der Ziffer 3 bis 7 und Ziffer 9 bis 12, die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes L einschließlich der Überschrift und der Ziffer 2, dieses Abschnittes, die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes M, die Ziffer 10, sowie die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes N einschließlich der Überschrift, der Anfügung in Ziffer 2 und Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 1105 aus 1994, treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
  5. Absatz 3,Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund des Paragraph 16, Ziffer 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 1105 aus 1994, können bereits ab seiner Kundmachung erlassen oder abgegeben werden, sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1995 in Kraft gesetzt werden.
  6. Absatz 4,Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die am 1. Jänner 1995 beim Bundesministerium für Umwelt eingerichtet sind, erstreckt sich bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode auch auf den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Jugend und Familie.
  7. Absatz 5,Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.
  8. Absatz 6,Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995, tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
  9. Absatz 7,Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 17 b, Absatz 8,, ferner im Teil 2 der Anlage zu Paragraph 2, die Ersetzungen in Abschnitt A Ziffer 10,, Abschnitt C Ziffer eins, 25 und 28 sowie in Abschnitt D Ziffer 3,, die Anfügung in Abschnitt E Ziffer 6,, Abschnitt F, der Entfall des Abschnittes H, die drei letzten Tatbestände in Abschnitt J, Abschnitt L, Abschnitt N sowie der Entfall des Abschnittes O in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten am 1. Mai 1996 in Kraft.
  10. Absatz 8,Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat mit Bescheid festzustellen, welche Beamten des bisherigen Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, welche ab 1. Mai 1996 in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen. Für vertraglich Bedienstete gilt dies mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
  11. Absatz 9,Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 9,, Paragraph 17, Absatz 3,, Absatz 10 und 11 dieses Paragraphen sowie Abschnitt A Ziffer 5, 6, 10 und 15 bis 21, Abschnitt C Ziffer eins, 25 und 28, die Überschrift des Abschnittes D, Abschnitt D Ziffer 3, 7 und 8, Abschnitt E Ziffer 9, 9 a und 9 b, die Bezeichnungen der bisherigen Abschnitte G bis N (der neu bezeichneten Abschnitte F bis M), der bisherige Abschnitt L Ziffer eins, (der neubezeichnete Abschnitt K Ziffer eins,), der bisherige Abschnitt G Ziffer 12 und 13 (der neubezeichnete Abschnitt F Ziffer 12 und 13), der bisherige Abschnitt M Ziffer 2, (der neubezeichnete Abschnitt L Ziffer 2,) und die Überschrift des bisherigen Abschnittes N (des neubezeichneten Abschnittes M) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 1997, treten mit 15. Februar 1997 in Kraft. Zugleich treten Abschnitt F und der bisherige Abschnitt N Ziffer 16, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
  12. Absatz 10,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat mit Bescheid festzustellen, welche Beamten des bisherigen Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz Aufgaben besorgen, die ab 15. Februar 1997 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales fallen, und welche Beamten Aufgaben besorgen, die ab diesem Zeitpunkt in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen. Für vertraglich Bedienstete gilt dies mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
  13. Absatz 11,Die beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz eingerichteten Personalvertretungsorgane gelten bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer als beim Bundeskanzleramt eingerichtete Personalvertretungsorgane. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf die Bediensteten im Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes oder des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, die Aufgaben besorgen, die bis zum Ablauf des 14. Februar 1997 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz gefallen sind.
  14. Absatz 12,Paragraph 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999, tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Zugleich tritt Absatz 4, in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
  15. Absatz 13,Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten Paragraphen 16 und 16 a sowie die folgenden Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 16, Ziffer 5,, Ziffer 7, des Teiles 1 der Anlage zu Paragraph 2,, Abschnitt A Ziffer eins bis 3, 5, 10 und 12 bis 16, Abschnitte B und C, die Neubezeichnung der Abschnitte D bis F, Abschnitt D Ziffer 9 bis 10, Abschnitt E Ziffer eins, 6 und 12, Abschnitt F Ziffer 12,, Abschnitt G, die Überschrift des Abschnitts H, Abschnitt H Ziffer eins, 3, 7, 9, 12, 13 und 16 bis 22, Abschnitte römisch eins bis K, die Überschrift des Abschnitts L sowie Abschnitt L Ziffer eins bis 5, 10, 13 bis 15, 19, 25, 28 und 30 bis 35 des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, treten mit 1. April 2000 in Kraft. Zugleich treten Abschnitt A Ziffer 6 und 17 bis 21 sowie der bisherige Abschnitt C (nunmehriger Abschnitt L) Ziffer 7, 8 und 10 des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2,, in der bis dahin geltenden Fassung, außer Kraft.
    2. Ziffer 2
      Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft tritt für die Anwendung des Paragraph 16, Ziffer eins bis 5 an die Stelle des bisherigen Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie. Dem im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen fortbestehenden Dienststellen(wahl)ausschuss für Jugend und Familie kommen auch die Aufgaben eines Zentral(wahl)ausschusses zu.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 16, Ziffer 5 und 6 bezieht sich auf die auf Grund der 9. Personalvertretungswahlen 1999 eingerichteten Personalvertretungsorgane.
    4. Ziffer 4
      Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die am 1. April 2000 beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtet sind, erstreckt sich vorbehaltlich der Ziffer 5, Litera a bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode auch auf das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport.
    5. Ziffer 5
      Paragraph 16, Ziffer 6, ist bezüglich
      1. Litera a
        der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen oder in das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport,
      2. Litera b
        der aus dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten in das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie oder in das Bundesministerium für Landesverteidigung und
      3. Litera c
        der aus dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
      übernommenen Bediensteten anzuwenden.
    6. Ziffer 6
      Ziffer 5, Litera b und Paragraph 16, Ziffer eins bis 4 gilt sinngemäß für die dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten nachgeordneten Dienststellen.
  16. Absatz 14,Abschnitt L Ziffer 21, Litera f bis h des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
  17. Absatz 15,Für das In-Kraft-Treten durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2003, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außer-Kraft-Treten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten Paragraphen 16 und 16 a sowie die folgenden Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, sowie Abschnitt A Ziffer eins, 5, 6, 16 und 17, Abschnitt B, Abschnitt C Ziffer 2,, Abschnitt D Ziffer 9,, Abschnitte E bis römisch eins, die Überschrift des Abschnittes J, Abschnitt J Ziffer 2, 16 und 17, Abschnitt K Ziffer 2 und Abschnitt L Ziffer 6, 15 bis 17 und 24 des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2003, treten, soweit nicht in Ziffer 2, anderes bestimmt ist, mit 1. Mai 2003 in Kraft. Zugleich treten Paragraph 17, Absatz 4, sowie Abschnitt römisch eins, Abschnitt J Ziffer 5, 6 und 18 bis 20 und Abschnitt L Ziffer 18 und 19 des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2,, in der bis dahin geltenden Fassung, außer Kraft.
    2. Ziffer 2
      Abschnitt D Ziffer 2 und Abschnitt F Ziffer 3, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
    3. Ziffer 3
      Die beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bestehenden (Absatz 13, Ziffer 2, letzter Satz und Paragraph 16, Ziffer 5,) Personalvertretungsorgane gelten bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer als beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz eingerichtete Personalvertretungsorgane.
    4. Ziffer 4
      Dem gemäß Absatz 13, Ziffer 2, im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen fortbestehenden Dienststellen(wahl)ausschuss für Jugend und Familie kommen bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode neben seiner Aufgaben als Zentral(wahl)ausschuss für Jugend und Familie auch die Aufgaben eines Zentral(wahl)ausschusses für die nach Paragraph 16, Ziffer eins bis 3 aus dem Bundesministerium für Justiz in das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz übernommenen Bediensteten zu.
    5. Ziffer 5
      Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, wie er zum in Ziffer eins, genannten Zeitpunkt besteht, erstreckt sich bis zum Ablauf der Funktionsperiode des jeweiligen Personalvertretungsorgans weiterhin auf die gemäß Paragraph 16, Ziffer eins bis 3
      1. Litera a
        aus dem Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport in das Bundeskanzleramt und
      2. Litera b
        aus dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen in das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
      übernommenen Bediensteten.
    6. Ziffer 6
      Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Bundesgesetzen gelten auch insofern als entsprechend geändert (Paragraph 16 a,), als sie mit Abschnitt F Ziffer eins, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2003,, nicht übereinstimmen.
  18. Absatz 16,Abschnitt K Ziffer 13 und Abschnitt L Ziffer eins, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004, treten mit 1. September 2004 in Kraft.
  19. Absatz 16 a,Abschnitt A Ziffer 17 und Abschnitt E Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt, in Kraft. Zugleich treten Abschnitt römisch eins Ziffer 23 und Abschnitt J Ziffer 17, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, außer Kraft.
  20. Absatz 17,Abschnitt H des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2005, tritt mit 1. August 2005 in Kraft.
  21. Absatz 18,Für das In-Kraft-Treten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außer-Kraft-Treten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten Paragraphen 16 und 16 a sowie die folgenden Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 12,, Paragraph 15,, Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 8,, Ziffer 2, des Teiles 1 der Anlage zu Paragraph 2, sowie Abschnitt A Ziffer 14 bis 17, die Überschrift des Abschnitts B, die Bezeichnungen der neuen Abschnitte J, C, D, E, F, G, H und römisch eins, Abschnitt C (neu) Ziffer 2,, die Überschrift des Abschnitts D (neu), Abschnitt D (neu) Ziffer 2 bis 4 und Ziffer 7 bis 13, Abschnitt E (neu) Ziffer 3,, Abschnitt G (neu), Abschnitt H (neu) Ziffer 4,, die Überschrift des Abschnitts römisch eins (neu), Abschnitt römisch eins (neu) Ziffer 5, 6, 7 und 8, Abschnitt J (neu), Abschnitt K Ziffer 13,, Abschnitt L Ziffer eins und 5 sowie Abschnitt M des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, treten mit 1. März 2007 in Kraft. Zugleich tritt der bisherige Abschnitt J Ziffer 7 bis 11, 13 und 14 des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, außer Kraft.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 17 b, Absatz 16 a, tritt mit 29. September 2004 in Kraft.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 16, Ziffer 6, ist bezüglich
      1. Litera a
        der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur,
      2. Litera b
        der aus dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung,
      3. Litera c
        der aus dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in das Bundeskanzleramt sowie
      4. Litera d
        der aus dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend
      übernommenen Bediensteten anzuwenden.
  22. Absatz 19,Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, geänderten oder neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten die Paragraphen 16 und 16 a sowie folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Abschnitt A Ziffer 7,, Abschnitt B, Abschnitt H Ziffer 16 und Abschnitt L Ziffer 16 und 17 des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, treten mit 1. März 2007 in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Abschnitt E Ziffer eins,, Abschnitt F Ziffer 6 und Abschnitt K Ziffer 13, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 16, Ziffer 6, ist bezüglich der aus dem Bundesministerium für Inneres in das Bundeskanzleramt übernommenen Bediensteten anzuwenden.
  23. Absatz 20,Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten Paragraphen 16 und 16 a sowie die folgenden Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 6 und 10, Paragraph 8, Absatz eins,, Ziffer 3 und 7 des Teiles 1 der Anlage zu Paragraph 2, sowie Abschnitt A Ziffer 6,, Abschnitt C (neu), die Bezeichnungen der neuen Abschnitte D bis römisch eins, Abschnitt D (neu) Ziffer 2,, die Überschriften der Abschnitte E (neu) und L, Abschnitt F (neu) Ziffer eins,, Abschnitt H (neu) samt Überschrift, Abschnitt römisch eins (neu) Ziffer 7 und 17, Abschnitt J Ziffer 5,, Abschnitt K Ziffer 13,, Abschnitt L Ziffer 21, Litera i und 34 bis 41 wie auch Abschnitt M Ziffer 3, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, treten mit 1. Februar 2009 in Kraft. Zugleich treten Paragraph 7, Absatz 7, sowie Abschnitt A Ziffer 17,, Abschnitt E (neu) Ziffer 7 bis 13 und der bisherige Abschnitt römisch eins des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, außer Kraft.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 16, Ziffer 6, ist bezüglich
      1. Litera a
        der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport,
      2. Litera b
        der aus dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend in das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie
      3. Litera c
        der aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
      übernommenen Bediensteten anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 3 a und Paragraph 7, Absatz 5 a, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die durch sie erforderlich werdenden Maßnahmen sind jedoch so rechtzeitig zu treffen, dass sie spätestens mit dem genannten Zeitpunkt wirksam werden.
  24. Absatz 21,Abschnitt F Ziffer 6, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012, tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
  25. Absatz 22,Für das Inkrafttreten der durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, geänderten oder neu gefassten Bestimmungen, für das Außerkrafttreten der durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten Paragraph 16, Ziffer 6, sowie die folgenden Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 7, Absatz 6, erster Satz sowie Abschnitt A Ziffer 2, 6 und 13 des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Abschnitt C Ziffer eins, Litera b, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt Abschnitt K Ziffer 10, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, außer Kraft.
  26. Absatz 23,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Abschnitt L Ziffer 40, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, mit 1. Februar 2009;
    2. Ziffer 2
      Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, mit 25. April 2012;
    3. Ziffer 3
      die neue Paragraphenbezeichnung des Paragraph 16 a, (Paragraph 17, neu), die Überschriften zur Anlage zu Paragraph 2,, zu den Teilen 1 und 2 dieser Anlage und zu den Abschnitten A bis M dieser Teile, Abschnitt A Ziffer 3, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2 und Abschnitt D Ziffer 2 a, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes; gleichzeitig tritt Paragraph 17, außer Kraft.
  27. Absatz 24,Mit 1. Jänner 2014 werden jene Bediensteten des Bundesvergabeamtes, die nicht rechtsprechende Aufgaben zu besorgen haben, in das Bundeskanzleramt übernommen. Auf Verlangen eines betroffenen Bediensteten stellt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend fest, ob der Bedienstete mit Ablauf des 31. Dezember 2013 solche Aufgaben des Bundesvergabeamtes zu besorgen hatte. Den in das Bundeskanzleramt übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung im Aufgabenbereich des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuweisen, die der bisherigen Verwendung des Bediensteten zumindest gleichwertig ist.
  28. Absatz 25,Abschnitt A Ziffer 3, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2013 in Kraft.
  29. Absatz 26,Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014,, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten Paragraphen 16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 15,, die Überschriften vor Paragraph 16,, Paragraph 17,, Paragraph 17 a und Paragraph 18,, Teil 1 Ziffer 2, der Anlage zu Paragraph 2,, Abschnitt A Ziffer eins, 5 bis 7 und 13 bis 21, Abschnitt B, Abschnitt C Ziffer 10,, Abschnitt D (neu) und E (neu), die Bezeichnungen der Abschnitte F bis M (bisher D bis römisch eins, K und L), Abschnitt F (neu) Ziffer 2, 9 a und 9 b, Abschnitt H (neu) Ziffer eins,, Abschnitt I (neu) Ziffer 7,, Abschnitt K (neu) Ziffer 7 und 16, die Überschrift des Abschnittes M (bisher L), Abschnitt L (neu) Ziffer 13, sowie Abschnitt M (neu) Ziffer 5, 15 bis 17, 19, 23 und 34 (neu) bis 36 (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014, treten mit 1. März 2014 in Kraft. Zugleich treten Abschnitt J, Abschnitt L Ziffer 34 bis 41 und die Überschrift des Abschnitts M des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der bisherigen Fassung außer Kraft.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 16, Ziffer 6, ist bezüglich
      1. Litera a
        der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Bildung und Frauen,
      2. Litera b
        der aus dem Bundesministerium für Inneres in das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres,
      3. Litera c
        der aus dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur in das Bundeskanzleramt sowie
      4. Litera d
        der aus dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend in das Bundesministerium für Familien und Jugend

    übernommenen Bediensteten anzuwenden.

  30. Absatz 27,Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2016, neu gefassten Bestimmungen und für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten die Paragraphen 16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und 7 sowie die Abschnitte D und G des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2016, treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 16, Ziffer 6, ist bezüglich der aus dem Bundesministerium für Bildung und Frauen in das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen übernommenen Bediensteten anzuwenden.
  31. Absatz 28,Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten Paragraphen 16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 10 und 11, Paragraph 9, Absatz 2,, Abschnitt A Ziffer eins bis 3, 4 a bis 6, 9, 10, 16 und 21 bis 32, Abschnitt B, Abschnitt C (neu), Abschnitt D (neu) Überschrift sowie Ziffer eins, 10 und 11 bis 17, Abschnitt E, Abschnitt F (neu), Abschnitt G (neu) Ziffer 6, 9 b und 12, Abschnitt H Z1, Abschnitt römisch eins (neu), Abschnitt J (neu) Überschrift, Ziffer 7, 16 und 21 bis 26, Abschnitt K (neu) sowie Abschnitt L Ziffer 12 und 13 des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft. Zugleich treten der bisherige Abschnitt D, der bisherige Abschnitt G, Abschnitt G (neu) Ziffer 9 und Abschnitt M des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, außer Kraft.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 16, Ziffer eins bis 4 ist bezüglich der Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, die ausschließlich oder überwiegend Präsidialaufgaben besorgen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport übernehmendes Bundesministerium im Sinne des Paragraph 16, Ziffer eins und 2 ist.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 16, Ziffer 6, ist bezüglich
      1. Litera a
        der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
      2. Litera b
        der aus dem Bundesministerium für Familien und Jugend oder dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in das Bundeskanzleramt sowie
      3. Litera c
        der aus dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus
      übernommenen Bediensteten anzuwenden.
  32. Absatz 29,Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten Paragraphen 16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 6,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 15,, Paragraph 16, Ziffer 6,, Teil 1 Ziffer 2, der Anlage zu Paragraph 2, sowie Abschnitt A Ziffer eins, vierter, sechster und neunter Untertatbestand, 3, 4a, 5, 7, 9 und 14 bis 20, Abschnitt B, die Überschrift des Abschnitts C, Abschnitt D, Abschnitt E Ziffer 2,, Abschnitt F Ziffer eins, 3, 4, 10, 11 und 26 letzter Tatbestand, Abschnitt G Ziffer 6,, Abschnitt H Ziffernbezeichnungen „11.“ und „12.“, die Abschnitte römisch eins, J, L und M des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 treten mit dem der Kundmachung der genannten Novelle folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten Abschnitt A Ziffer 14 bis 18 und 21 bis 28, Abschnitt C Ziffernbezeichnung und Ziffer 2, sowie Abschnitt H Ziffer 11, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 16, Ziffer 6, ist bezüglich
      1. Litera a
        der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend oder das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport,
      2. Litera b
        der aus dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend,
      3. Litera c
        der aus dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres oder dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz in das Bundeskanzleramt,
      4. Litera d
        der aus dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus in das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie
      5. Litera e
        der aus dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
      übernommenen Bediensteten anzuwenden.
  33. Absatz 30,Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, sowie Abschnitt A Ziffer 16 bis 28, die Überschrift des Abschnitts D, Abschnitt L Ziffer 9 a und Abschnitt M Ziffer 8, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2021,, treten mit dem der Kundmachung der genannten Novelle folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt Abschnitt D Ziffer 4 bis 11 des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
  34. Absatz 31,Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2022,, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Ziffer 4 und 11, Paragraph eins, Ziffernbezeichnungen „6.“ bis „12.“ sowie Abschnitt A Ziffer 9 und 29, Abschnitt B Ziffer 3,, die Überschrift des Abschnitts D, Abschnitt D Ziffer 4 bis 30, Abschnitt E Ziffer 2,, die Überschrift des Abschnitts F, Abschnitt F Ziffer 6, siebenter Untertatbestand und Ziffer 13 bis 15, Abschnitt G Ziffer eins, siebzehnter Untertatbestand, die Abschnittsbezeichnungen „G.“ bis „L.“, Abschnitt römisch eins Ziffer 2, 7 und 18, die Überschrift des Abschnitts K des Teiles 2 sowie Abschnitt K Ziffer 7, zweiter Untertatbestand, 9, 16 und 17 der Anlage zu Paragraph 2, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2022 treten mit dem der Kundmachung der genannten Novelle folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten Paragraph eins, Ziffer 6,, Paragraph eins, Ziffernbezeichnungen „7.“ bis „13.“, Abschnitt F, Abschnitt L Ziffer 16 bis 19 sowie die Abschnittsbezeichnungen „H.“ bis „M.“ des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
    2. Ziffer 2
      Hinsichtlich Paragraph 16, Ziffer eins bis 4 sind das Bundesministerium für Arbeit und das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gegenüber dem nunmehrigen Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft nicht als abgebende, sondern als ein weiterbestehendes Bundesministerium anzusehen.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 16, Ziffer 6, ist bezüglich der aus dem Bundesministerium für Arbeit, dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft oder das Bundesministerium für Finanzen übernommenen Bediensteten anzuwenden; für die aus dem Bundesministerium für Arbeit oder dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus übernommenen Bediensteten, die unter Absatz 29, Ziffer 2, Litera b und e fallen, gilt die genannte Bestimmung weiter.
  35. Absatz 32,Paragraph 11,, Abschnitt A Ziffer 30 und Abschnitt F Ziffer 15, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2024,, treten mit 1. Mai 2024 in Kraft. Die in Absatz 31, Ziffer 3, angeordnete Anwendung des Paragraph 16, Ziffer 6, bezüglich der aus dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in das Bundesministerium für Finanzen übernommenen Bediensteten bleibt von deren Übernahme vom Bundesministerium für Finanzen in das Bundeskanzleramt unberührt.
  36. Absatz 33,Für das In- und Außerkrafttreten der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, betroffenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten die folgenden Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des Abschnitts römisch eins, die Überschrift zu Paragraph eins,, Paragraph eins, Absatz eins,, die Paragraphen eins a, 2 und 3 samt Überschriften, die Überschrift zu Paragraph 3 a,, Paragraph 3 a, Absatz eins und 2, Paragraph 3 b, samt Überschrift, die Überschriften zu den Paragraphen 4 und 5, Paragraph 6, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz 4 und 6, Paragraph 7 a, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 8,, Paragraph 8, Absatz eins und 4, die Überschrift zu Paragraph 9,, Paragraph 9, Absatz eins,, die Überschriften zu den Paragraphen 10, 11 und 12, die Bezeichnungen der Abschnitte römisch vier und römisch fünf, die Bezeichnungen der Paragraphen 13 bis 16, die Überschrift zu Paragraph 16,, die Bezeichnungen des Paragraph 16, Absatz eins a, eins b, 2, 3 und 4, Paragraph 17, samt Überschrift sowie die Anlage zu Paragraph 2, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, treten mit 1. April 2025 in Kraft; gleichzeitig treten die Überschriften vor den Paragraphen 7, 9 und 12 sowie der Abschnitt römisch vier in der Fassung vor der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025 außer Kraft.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 4,, Paragraph 7, Absatz 8 und Paragraph 11, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 14, Ziffer 6, ist bezüglich
      1. Litera a
        der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung,
      2. Litera b
        der aus dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport in das Bundeskanzleramt,
      3. Litera c
        der aus dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft in das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
      4. Litera d
        der aus dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung in das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung,
      5. Litera e
        der aus dem Bundesministerium für Finanzen in das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport,
      6. Litera f
        der aus dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft sowie
      7. Litera g
        der aus dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus
      übernommenen Bediensteten anzuwenden.

§ 17

Text

Verweisungen

Paragraph 17,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 18

Text

Vollziehung

Paragraph 18,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.

Anl. 1

Text

Anlage zu Paragraph 2

Teil 1

  1. Ziffer eins
    Angelegenheiten des Kabinetts des Bundesministers sowie des Büros des Staatssekretärs, soweit ein solcher dem Bundesminister beigegeben ist.
  2. Ziffer 2
    Repräsentationsangelegenheiten des Bundesministeriums, soweit es sich dabei nicht um Angelegenheiten handelt, die nach dem Teil 2 in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes oder des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten fallen.
  3. Ziffer 3
    Personalangelegenheiten, Aus- und Weiterbildung, Anwerbung, Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der Bediensteten sowie Vorbereitung und Bewirtschaftung (Durchführung) des Personalplanes des Bundesministeriums und der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches.
  4. Ziffer 4
    Angelegenheiten der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums und der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches.
  5. Ziffer 5
    Angelegenheiten der Dokumentation und Information, der Registraturen und Behördenbibliotheken, der Statistik sowie der elektronischen Datenverarbeitungsanlagen des Ressortbereiches unter Berücksichtigung der notwendigen und wünschenswerten Koordination und Konzentration.
  6. Ziffer 6
    Angelegenheiten der Unterbringung des Bundesministeriums und der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches.
  7. Ziffer 7
    Haushaltsangelegenheiten des Bundesministeriums einschließlich der Jahres- und Monatsvoranschläge, der Bewirtschaftung finanzgesetzlicher Ausgabenermächtigungen, des Kassendienstes sowie der Erlassung haushaltsrechtlicher Anweisungen für den Ressortbereich und Behandlung der den Ressortbereich betreffenden Einschauberichte des Rechnungshofes; Angelegenheiten des Beschaffungswesens für den Ressortbereich, soweit sich aus dem Teil 2 nicht anderes ergibt; Erwerb von Anteilsrechten an Gesellschaften und an Genossenschaften, soweit sie auf Sachgebieten tätig sind, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind; Verwaltung solcher Anteilsrechte des Bundes.
  8. Ziffer 8
    Wahrnehmung des Leitungs- und Weisungsrechtes (Artikel 20, Absatz eins, B-VG) gegenüber allen nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämtern und sonstigen Verwaltungseinrichtungen, die Aufgaben auf Sachgebieten besorgen, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind (Fachaufsicht).
  9. Ziffer 9
    Wahrnehmung der Dienstaufsicht (Paragraph 4,) gegenüber den Verwaltungsbehörden, Ämtern und sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches.
  10. Ziffer 10
    Angelegenheiten der Information über den Ressortbereich einschließlich des Verkehrs mit der Presse, dem Hörfunk und dem Fernsehen.
  11. Ziffer 11
    Angelegenheiten der Verleihung staatlicher Auszeichnungen und Titel an Bedienstete des Bundesministeriums und der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches sowie für Verdienste auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind.
  12. Ziffer 12
    Maßnahmen, die auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind, zur Vorbereitung der Verhandlung von Staatsverträgen oder sonstigen Völkerrechtsgeschäften notwendig sind, soweit es sich dabei nicht um völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen handelt und soweit im Teil 2 nicht anderes bestimmt ist.
  13. Ziffer 13
    Maßnahmen, die auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind, zur innerstaatlichen Durchführung eines Staatsvertrages oder eines sonstigen Völkerrechtsgeschäftes notwendig sind, soweit es sich dabei nicht um völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen handelt und soweit im Teil 2 nicht anderes bestimmt ist.
  14. Ziffer 14
    Angelegenheiten des Bevölkerungswesens, der Raumordnung, der Forschung und des Förderungswesens auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind. Bundesgesetzblatt Nr. 617 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
  15. Ziffer 15
    Maßnahmen, die auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind, zur Sicherung einer umfassenden Landesverteidigung oder aus Anlaß einer internationalen Krise, eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinen.
  16. Ziffer 16
    Individuelle Amtshaftungs-, Organhaftpflicht- und Dienstnehmerhaftpflichtangelegenheiten des Ressortbereiches.
  17. Ziffer 17
    Legalisierung (Überbeglaubigung) von Urkunden, deren Ausstellung in den Ressortbereich fällt.

Teil 2
A. Bundeskanzleramt

  1. Ziffer eins
    Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fällt.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Vorbereitung der allgemeinen Regierungspolitik.
    Hinwirken auf die Wahrung der Einheitlichkeit der allgemeinen Regierungspolitik und auf das einheitliche Zusammenarbeiten der Bundesministerien in allen politischen Belangen.
    Hinwirken auf das einheitliche Zusammenarbeiten zwischen Bund und Ländern.
    Grundsätzliche Angelegenheiten der Mitgliedschaft Österreichs bei der Europäischen Union; Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union sowie in Angelegenheiten des Europäischen Rates; Erteilung von Weisungen für den Ausschuss der Ständigen Vertreter (römisch eins, römisch zwei) und für mit diesem eng zusammenarbeitende Gruppen, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten.
    Rechtliche Angelegenheiten der Europäischen Integration, insbesondere Hinwirken auf die rechtzeitige und vollständige Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union.
    Wirtschaftliche Koordination, einschließlich der Koordination der Maßnahmen zur Umsetzung der wirtschaftspolitischen Beschlüsse des Europäischen Rates und des Euro-Gipfels.
    Koordination von Grundsatzfragen des europäischen Haushalts inklusive des mehrjährigen Finanzrahmens; zusammenfassende Behandlung der europäischen Strukturpolitik.
    Koordination in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung.
    Koordination des Nationalen Sicherheitsrates.
    Auskunftsrecht für den Bundeskanzler und den Vizekanzler beim Heeresnachrichtenamt, beim Abwehramt und bei der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst.
    Anlassbezogene Koordination innerstaatlicher Maßnahmen zur Bewältigung überregionaler oder internationaler Krisen oder Katastrophen.
    Koordination in Angelegenheiten der Telekommunikation, Informationstechnologien und Medien.
    Angelegenheiten eines Ausweichrechenzentrums des Bundes.
  2. Ziffer 2
    Informationstätigkeit der Bundesregierung.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Angelegenheiten der Information der Regierung; Information der Öffentlichkeit über die Arbeit der Regierung.
    Angelegenheiten des Sprechers der Bundesregierung mit der Aufgabe, die Bürgerinnen und Bürger sowie die Medien über die Arbeit der Bundesregierung durch Darlegung und Erläuterung ihrer Tätigkeit, Vorhaben und Ziele zu informieren. Dazu gehören insbesondere auch die Durchführung von Pressekonferenzen, Interviews und Hintergrundgespräche zu politischen Themen, die Herausgabe von gemeinsamen Pressemitteilungen, die Erteilung von Auskünften auf Medienanfragen und Koordination der Pressesprecher der Bundesministerien sowie die Steuerung und Koordination der Aufgabenstellungen des Bundespressedienstes.
    Pressedienst mit Ausnahme der Angelegenheiten der Presseattachés; Verbindungsdienst zu den allgemeinen Informationsmitteln Presse, Hörfunk und Fernsehen sowie audiovisuelle Berichterstattung.
    Organisations- und Personalangelegenheiten des Amtes der Österreichischen Staatsdruckerei.
  3. Ziffer 3
    Angelegenheiten der staatlichen Verfassung.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Angelegenheiten der Bundesverfassung mit Ausnahme der Finanzverfassung und der in der Bundesverfassung vorgesehenen Wahlen, Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen; verfassungsrechtliche Angelegenheiten der staatlichen Organisation; Wahrnehmung der verfassungsmäßigen Führung der Regierungsgeschäfte des Bundes.
    Angelegenheiten der Verfassungsgerichtsbarkeit; Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der organisatorischen Angelegenheiten und der Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes; Vertretung der Republik Österreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
    Angelegenheiten der Grund- und Freiheitsrechte.
    Verfassungsrechtliche Angelegenheiten der immerwährenden Neutralität Österreichs.
    Angelegenheiten staatlicher Hoheitszeichen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.
    Allgemeine Angelegenheiten der Amts- und Organhaftung.
    Angelegenheiten der Landesverfassungen.
    Allgemeine Angelegenheiten der Landesgesetzgebung.
  4. Ziffer 4
    Personelle Angelegenheiten der obersten Organe der Vollziehung mit Ausnahme des Bundespräsidenten.
  5. Ziffer 4 a
    Allgemeine Angelegenheiten der Besoldung sowie des Personalinformations- und Berichtswesens.
  6. Ziffer 5
    Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Allgemeine Angelegenheiten der Rechtsordnung, der Legistik und der Gesetzessprache einschließlich der Wahrung der Einheitlichkeit der die Rechtsetzung des Bundes vorbereitenden Tätigkeit der Bundesministerien; Angelegenheiten der Rechtsbereinigung.
    Allgemeine Angelegenheiten der Organisation und des Verfahrens der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Einrichtungen, die Aufgaben der staatlichen Verwaltung besorgen.
    Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsrechts einschließlich des Verwaltungsstrafrechts und des Verwaltungsvollstreckungsrechts.
    Kundmachungswesen des Bundes.
    Angelegenheiten der Einrichtung und Organisation der Bundesministerien.
    Allgemeine Angelegenheiten der inneren Revision.
    Allgemeine Angelegenheiten der Registraturen, der Behördenbibliotheken und der Statistik.
    Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsmanagements, insbesondere
    1. Litera a
      allgemeine Angelegenheiten der Sicherung einer bürgernahen, wirtschaftlichen, sparsamen, wirkungsorientierten und zweckmäßigen Verwaltungsorganisation sowie eines solchen Verwaltungsmanagements, soweit diese nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen;
    2. Litera b
      allgemeine Angelegenheiten der Verwaltungsreform und -innovation und des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings jeweils einschließlich der Koordinierung mit Ausnahme der Angelegenheiten der Rechtsbereinigung;
    3. Litera c
      zentrale Koordination der Gleichstellung in der Wirkungsorientierung durch die Wirkungscontrollingstelle des Bundes;
    4. Litera d
      allgemeine Angelegenheiten der Hilfsmittel der Verwaltung;
    5. Litera e
      allgemeine Angelegenheiten des Formularwesens.
  7. Ziffer 6
    Zusammenfassende Behandlung und Koordination in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Bundesministerien berühren.
  8. Ziffer 7
    Angelegenheiten österreichischer staatlicher Auszeichnungen und Titel, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten fallen, sowie Angelegenheiten des innerstaatlichen Zeremoniells.
  9. Ziffer 8
    Führung der Kanzleigeschäfte der Bundesregierung und sonstiger Kollegialorgane, in denen der Bundeskanzler den Vorsitz führt.
  10. Ziffer 9
    Angelegenheiten des Parteienrechts; Parteien- und Parteienakademieförderungen.
  11. Ziffer 10
    Allgemeine Angelegenheiten der Information und Dokumentation sowie des Datenschutzes.
  12. Ziffer 11
    Angelegenheiten der Archive.
    Dazu gehört insbesondere auch die Führung des Österreichischen Staatsarchivs.
  13. Ziffer 12
    Angelegenheiten des Kultus.
  14. Ziffer 13
    Angelegenheiten der kirchlichen Stiftungen und Fonds.
  15. Ziffer 13 a
    Förderungen auf dem Gebiet des internationalen Schutzes verfolgter religiöser Minderheiten.
  16. Ziffer 14
    Grundsatzfragen der Förderung des österreichisch-jüdischen Kulturerbes und der Bekämpfung von Antisemitismus.
  17. Ziffer 15
    Angelegenheiten der Volksgruppen.
  18. Ziffer 16
    Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung sowie Bevölkerungspolitik in Angelegenheiten der Familie und Jugend.
  19. Ziffer 17
    Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.
  20. Ziffer 18
    Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.
  21. Ziffer 19
    Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.
  22. Ziffer 20
    Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:
    1. Litera a
      Wohnungswesen;
    2. Litera b
      öffentliche Abgaben;
    3. Litera c
      Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe;
    4. Litera d
      Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;
    5. Litera e
      Volksbildung.
  23. Ziffer 21
    Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.
  24. Ziffer 22
    Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik.
    Ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung.
    Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der außerschulischen Jugenderziehung, soweit sie nicht in Schulen erfolgt.
  25. Ziffer 23
    Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
  26. Ziffer 24
    Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Dienst- und Besoldungsrecht, Pensionsrecht, Dienstrechtsverfahren und dienstrechtliche Organisationsmaßnahmen.
    Personalplan des Bundes und Arbeitsplatzbewertung.
    Personalkapazitätscontrolling.
    Allgemeine Angelegenheiten der Aus- und Weiterbildung von öffentlich Bediensteten.
    Allgemeine Angelegenheiten der Dienstprüfungen.
    Allgemeine Angelegenheiten der beruflichen Vertretung von öffentlich Bediensteten.
    Allgemeine Angelegenheiten der Besoldung sowie des Personalinformations- und Berichtswesens.
    Hinwirken auf eine gleichwertige Entwicklung des Dienstrechtes, des Personalvertretungsrechtes und des Dienstnehmerschutzes der öffentlich Bediensteten des Bundes, der Länder und der Gemeinden.
    Angelegenheiten der Personalvertretungsaufsichtsbehörde sowie der Bundesdisziplinarbehörde.
    Allgemeine Angelegenheiten der Anwerbung von Bediensteten des Bundes und Setzung von Maßnahmen zur Förderung der Mobilität im Bundesdienst (Mobilitätsmanagement).
  27. Ziffer 25
    Angelegenheiten der Integration.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Angelegenheiten der gesellschaftlichen Integration und des Zusammenlebens von Menschen mit und ohne Migrationshintergrund.
    Koordination der allgemeinen Integrationspolitik.
    Beiräte und Expertengruppen in Angelegenheiten der Integration.
    Förderungen auf dem Gebiet der Integration einschließlich Stiftungen und Fonds.
  28. Ziffer 26
    Angelegenheiten des Zivildienstes.
  29. Ziffer 27
    Angelegenheiten der Digitalisierung einschließlich der staatlichen Verwaltung für das Service und die Interaktion mit Bürgern und Unternehmen.
    Dazu gehört insbesondere auch:
    Allgemeine Digitalisierungsstrategie.
    Angelegenheiten des E-Governments.
    Koordination und zusammenfassende Behandlung in Angelegenheiten der Informationstechnologien.
    Allgemeine Angelegenheiten einschließlich der Koordination, der Planung und des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie der Beurteilung von Anwendungen der automationsunterstützten Datenverarbeitung unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit und des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings sowie der Verwaltungsreform und des Datenschutzes.
    Koordination in Angelegenheiten der elektronischen Informationsübermittlung.
    Bereitstellung eines ressortübergreifenden elektronischen Bürgerinformationssystems. Bereitstellung des Rechtsinformationssystems und des E-Rechts.
    Koordination und zusammenfassende Behandlung in Angelegenheiten der Datenökonomie einschließlich Open Data.
    Koordination und zusammenfassende Behandlung in Angelegenheiten der Künstlichen Intelligenz.
    Koordination und zusammenfassende Behandlung in Angelegenheiten der elektronischen Aktenführung im Bund (ELAK im Bund).

B. Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport

  1. Ziffer eins
    Koordination in Angelegenheiten der nationalen und internationalen Wohnungspolitik.
  2. Ziffer eins a
    Baukoordination, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich anderer Bundesministerien fällt.
  3. Ziffer 2
    Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater.
  4. Ziffer 3
    Angelegenheiten der Filmförderung.
  5. Ziffer 4
    Angelegenheiten der Museen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres, des Bundesministeriums für Landesverteidigung oder des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus fallen; Angelegenheiten der Österreichischen Nationalbibliothek.
  6. Ziffer 5
    Angelegenheiten des Denkmalschutzes.
  7. Ziffer 5 a
    Angelegenheiten der Architektur und Baukultur, nationale und internationale Koordinierungsstellen.
  8. Ziffer 6
    Angelegenheiten des öffentlichen Büchereiwesens und der Hofmusikkapelle.
  9. Ziffer 7
    Angelegenheiten der kulturellen Stiftungen und Fonds.
  10. Ziffer 8
    Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens; sonstige Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medienrechts; Angelegenheiten der Digitalisierung im Medienbereich.
  11. Ziffer 9
    Die Regulierung des Post- und Telekommunikationswesens.
    Dazu gehören insbesondere auch die fernmeldetechnischen Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens.
  12. Ziffer 10
    Angelegenheiten der Wiener Zeitung GmbH.
  13. Ziffer 11
    Angelegenheiten des Sports.
  14. Ziffer 12
    Mitwirkung bei der Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union.

C. Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

  1. Ziffer eins
    Auswärtige Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Angelegenheiten der Außenpolitik in allen Bereichen der staatlichen Vollziehung.
    Angelegenheiten des Völkerrechts.
    Verhandlung von Staatsverträgen.
    Unbeschadet Artikel 65, Absatz eins, B-VG Vertretung der Republik Österreich gegenüber ausländischen Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekten einschließlich internationaler Organisationen sowie der Verkehr mit diesen.
    Sonstige Angelegenheiten internationaler Organisationen.
    Angelegenheiten der ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich und ihrer Funktionäre sowie der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland.
    Angelegenheiten der Diplomatenpässe.
    Angelegenheiten des zwischenstaatlichen Zeremoniells.
    Angelegenheiten des Auszeichnungswesens, soweit es Ausländer oder ausländische Auszeichnungen und Titel betrifft.
    Schutz österreichischer Staatsbürger und ihres Vermögens im Ausland und gegenüber dem Ausland.
    Vermittlung von Rechts- und Amtshilfe.
    Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration.
    Allgemeine Angelegenheiten des Rechts der Europäischen Union mit Ausnahme der Vertretung der Republik Österreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
    Mitwirkung bei der Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union und Vertretung der österreichischen Interessen in der Europäischen Union.
    Angelegenheiten der Kooperation mit den Mittel- und Osteuropäischen Staaten und den Staaten der Gemeinschaft der unabhängigen Staaten.
    Angelegenheiten der Internationalen Atomenergie-Organisation.
    Angelegenheiten der OECD und der in ihrem Rahmen errichteten Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen sowie des Verkehrs mit diesen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen. Dazu gehören auch die Angelegenheiten der österreichischen Delegation bei der OECD in Paris.
    Angelegenheiten der kulturellen Auslandsbeziehungen.
    Angelegenheiten der Diplomatischen Akademie.
    Angelegenheiten der Konsulargebühren.
    Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften der dem Bundesministerium unterstehenden österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland.
    Angelegenheiten der Entwicklungszusammenarbeit sowie Koordination der internationalen Entwicklungspolitik.
    Angelegenheiten der Zusammenarbeit mit dem UNHCR und dem IKRK.
  2. Ziffer 2
    Angelegenheiten der Deregulierung und Entbürokratisierung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich anderer Bundesministerien fallen.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Koordination in Angelegenheiten der Deregulierung und Entbürokratisierung.
    Beiräte und Expertengruppen in Angelegenheiten der Deregulierung und Entbürokratisierung.

D. Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

  1. Ziffer eins
    Angelegenheiten des Arbeitsrechts, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fallen.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    1. Litera a
      Arbeitsvertragsrecht.
      Dazu gehören insbesondere auch:
      Arbeitsvertragsrechtliche Sonderregelungen für einzelne Arbeitnehmergruppen, wie Angelegenheiten des Urlaubes und der Schlechtwetterentschädigung für Bauarbeiter;
      Angelegenheiten der Heimarbeit und der Rechtsverhältnisse arbeitnehmerähnlicher Personen;
      hingegen nicht arbeitsvertragsrechtliche Regelungen, bei denen andere Gegenstände des bürgerlichen Rechts im Vordergrund stehen.
    2. Litera b
      Arbeitnehmerschutzrecht.
      Dazu gehören insbesondere auch:
      Arbeitsmedizinische Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes;
      Angelegenheiten des Lehrlingsschutzes und des Heimarbeitsschutzes;
      Arbeitsinspektorate.
    3. Litera c
      Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht.
      Dazu gehören insbesondere auch:
      Gesetzliche Interessenvertretungen der Arbeitnehmer;
      Angelegenheiten des Schlichtungswesens;
      Angelegenheiten der Betriebsvertretung.
    4. Litera d
      Kollektive Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.
      Dazu gehören insbesondere auch:
      Recht der Gesamtarbeitsverträge und der Festsetzung von Lohntarifen.
  2. Ziffer 2
    Angelegenheiten des Arbeitsmarktes.
  3. Ziffer 3
    Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung.
  4. Ziffer 4
    Allgemeine Sozialpolitik.
  5. Ziffer 5
    Angelegenheiten der Sozialversicherung einschließlich der Krankenversicherung und der Unfallversicherung.
  6. Ziffer 6
    Angelegenheiten der allgemeinen und der besonderen Fürsorge.
    Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der Mutterschafts- und der Säuglingsfürsorge.
  7. Ziffer 7
    Pflegevorsorge sowie Behinderten-, Versorgungs- und Sozialhilfeangelegenheiten.
  8. Ziffer 8
    Koordination in Pflegeangelegenheiten.
  9. Ziffer 9
    Allgemeine Bevölkerungspolitik.
  10. Ziffer 10
    Angelegenheiten der Seniorenpolitik.
  11. Ziffer 11
    Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt.
  12. Ziffer 12
    Angelegenheiten des Gesundheitswesens.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Allgemeine Gesundheitspolitik.
    Schutz vor Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung einschließlich des überregionalen Gesundheitskrisenmanagements.
    Strukturpolitik und -planung, Gesundheitssystementwicklung. Leistungsorientierte Finanzierung von Gesundheitsdienstleistungen, Informations- und Klassifikationssysteme im Gesundheitswesen, Gesundheitsberichterstattung, Qualität im Gesundheitswesen, Gesundheitsinformatik und Gesundheitstelematik.
    Angelegenheiten der Gesundheitspflege, Gesundheitserziehung und Gesundheitsberatung.
    Angelegenheiten des Mutter-Kind-Passes.
    Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge einschließlich der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend.
    Angelegenheiten der Arbeitsmedizin.
    Angelegenheiten der Sportmedizin.
    Hygienewesen und Impfwesen.
    Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.
    Angelegenheiten der Strahlenhygiene, des medizinischen Strahlenschutzes und der medizinischen Radiologie; medizinische Beurteilung der Anwendung ionisierender und nichtionisierender Strahlen sowie der Radiopharmaka.
    Angelegenheiten der Kurorte und der natürlichen Heilvorkommen, der Heil- und Pflegeanstalten und der Volkspflegestätten.
    Medizinische Angelegenheiten des Behindertenwesens.
    Überwachung und Bekämpfung des Missbrauches von Alkohol und Suchtgiften einschließlich der bundesweiten Drogenkoordination.
    Apotheken- und Arzneimittelwesen; Preisregelung auf diesem Gebiet; Angelegenheiten der Unabhängigen Heilmittelkommission.
    Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes in Bezug auf Heilbehelfe und Gebrauchsgegenstände.
    Angelegenheiten des Suchtgiftverkehrs.
    Angelegenheiten des Leichen- und Bestattungswesens.
    Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Gesundheitsverwaltung.
  13. Ziffer 13
    Angelegenheiten des Veterinärwesens.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Angelegenheiten der Anwendung von veterinärmedizinischen Arzneimitteln und tierärztlichen Mitteln, Desinfektionsmitteln und Tierimpfstoffen.
    Angelegenheiten der Tierkörperbeseitigung.
    Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Veterinärverwaltung.
    Angelegenheiten der Tierärzte und der sonstigen Veterinärpersonen einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretung.
    Allgemeine Angelegenheiten des Tierschutzes sowie Angelegenheiten des Schutzes von Tieren beim Transport.
  14. Ziffer 14
    Angelegenheiten des Sanitäts- und Veterinärpersonals.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Angelegenheiten der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Dentisten, Hebammen, klinischen Psychologen, Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten und der sonstigen Sanitäts- und Veterinärpersonen einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretung.
    Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Pharmazeuten nach ihrer Graduierung sowie der sonstigen Sanitäts- und Veterinärpersonen.
  15. Ziffer 15
    Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Angelegenheiten des Verkehrs mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen.
    Angelegenheiten der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
    Nahrungsmittelhygiene.
    Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Nahrungsmittelkontrolle.
  16. Ziffer 16
    Allgemeine Angelegenheiten der Gentechnologie.
  17. Ziffer 17
    Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes, soweit dieser nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fällt; Koordination der Konsumentenpolitik.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Beschwerden in Konsumentenangelegenheiten.
    Förderung von Verbrauchervertretungen, insbesondere zur Sicherstellung der Beratung, Information und Rechtsdurchsetzung.
    Evaluierung der Konsumentenpolitik, Verbraucherforschung, Verbraucherbildung, Verbraucherinformation.
    Angelegenheiten des Schutzes vor gefährlichen Produkten, soweit es sich nicht um gewerbe- oder wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten handelt.

E. Bundesministerium für Bildung

  1. Ziffer eins
    Koordination im Bereich der Elementarpädagogik.
  2. Ziffer 2
    Schulwesen einschließlich Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung mit Ausnahme der Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung der land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen, Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime; Aus- und Weiterbildung sowie Dienstprüfung der Lehrer, soweit diese nicht schon durch Ziffer 3, des Teiles 1 erfasst ist; Mitwirkung des Bundes in Angelegenheiten des Dienstrechts und der Erstellung der Stellenpläne für Landeslehrer, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft fällt; Kindergarten- und Hortwesen.
  3. Ziffer 3
    Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschulen.
  4. Ziffer 4
    Angelegenheiten der schulischen Stiftungen und Fonds.
    Dazu zählt insbesondere die Innovationsstiftung für Bildung.
  5. Ziffer 5
    Angelegenheiten der schulischen Mobilitätsprogramme.

F. Bundesministerium für Finanzen

  1. Ziffer eins
    Angelegenheiten der Finanzverfassung einschließlich des Finanzausgleiches.
  2. Ziffer 2
    Angelegenheiten der Bundesfinanzen.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Erstellung des Bundesfinanzrahmen- sowie des Bundesfinanzgesetzentwurfes samt Anlagen und Führung des Bundeshaushaltes.
    Allgemeine Angelegenheiten der Wirkungsorientierung der Haushaltsführung, soweit diese nicht in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen.
    Budgetäre Angelegenheiten der Europäischen Union.
    Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, soweit diese Abgaben und Beiträge von Abgabenbehörden des Bundes verwaltet werden; Angelegenheiten der Bundesverwaltungsabgaben.
    Zollwesen.
    Angelegenheiten des Verfahrens, der Erhebung, der Vollstreckung, des Verwaltungsstrafrechts und des Verwaltungsstrafverfahrens auf dem Gebiet der in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Abgaben und Beiträge.
    Organisatorische Angelegenheiten der Abgaben(Zoll)verwaltung des Bundes.
  3. Ziffer 3
    Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes.
  4. Ziffer 4
    Angelegenheiten des Finanzwesens einschließlich der Finanzpolitik.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Währungs-, Kredit-, Sparkassen-, Bank- und Börsewesen.
    Angelegenheiten des Kapital- und Zahlungsverkehrs.
    Angelegenheiten der Vertragsversicherungsaufsicht.
    Punzierungswesen mit Ausnahme der Angelegenheiten der Punzierungskontrolle.
    Angelegenheiten der Österreichischen Postsparkasse.
  5. Ziffer 5
    Angelegenheiten der Wirtschaftspolitik, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen, unbeschadet der Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes zur wirtschaftlichen Koordination.
  6. Ziffer 6
    Angelegenheiten staatlicher Monopole einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der staatlichen Monopole gewidmet sind.
  7. Ziffer 7
    Angelegenheiten des Bundesvermögens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.
    Dazu gehören insbesondere:
    Verfügung über Bundesvermögen.
    Verwaltung des Bundesvermögens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fällt.
    Angelegenheiten der Staatskredite, der Bundeshaftungen und der Finanzschulden.
    Erfassung, Sicherung, Verwaltung und Verwertung von dem Bund verfallenen oder heimgefallenen oder herrenlosen Vermögenswerten.
    Finanzielle Angelegenheiten des Erwerbes und der Verwaltung von Anteilsrechten des Bundes an Gesellschaften und an Genossenschaften, soweit sie sich unmittelbar auf den Bundeshaushalt auswirken.
  8. Ziffer 8
    Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder auf dem Gebiet der Beratung und Vertretung in Abgaben- und Finanzstrafsachen und Angelegenheiten der Aufsicht über die Abschlussprüfung einschließlich der Legistik.
  9. Ziffer 9
    Finanzielle Kriegsschadensangelegenheiten einschließlich der Rückstellungs- und Rückgabeangelegenheiten.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Kriegs-, Besatzungs- und Kriegsfolgeschäden am österreichischen Vermögen im In- und Ausland sowie an ausländischem Vermögen in Österreich.
    Angelegenheiten der finanziellen Durchführung des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955.
  10. Ziffer 10
    Budget- und Finanzcontrolling.
    Dazu gehört insbesondere auch das Finanzcontrolling für ausgegliederte Rechtsträger des Bundes.
  11. Ziffer 11
    Angelegenheiten der IT und Organisation des Rechnungswesens, des Zahlungsverkehrs sowie des Buchhaltungswesens des Bundes.
  12. Ziffer 12
    Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung von Unternehmungen und der öffentlichen Aufsicht über diese einschließlich der Verwertung unter öffentlicher Verwaltung oder öffentlicher Aufsicht stehender Vermögenschaften.
  13. Ziffer 13
    Verhandlungen über die Aufnahme von Anleihen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder bei sonstigen Völkerrechtssubjekten. Verhandlungen über die Gewährung von Staatskrediten. Angelegenheiten internationaler Finanzinstitutionen und des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens sowie des Verkehrs mit diesen.
  14. Ziffer 14
    Mitwirkung bei der Erstellung des Rahmenplanes der Österreichischen Bundesbahnen hinsichtlich der budgetären Aspekte.
  15. Ziffer 15
    Angelegenheiten des Bergwesens.
  16. Ziffer 16
    Angelegenheiten der BRZ GmbH.

G. Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung

  1. Ziffer eins
    Koordination in Angelegenheiten der Frauen- und Gleichstellungspolitik.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Koordination in Angelegenheiten des Gender Mainstreamings.
    Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt.
    Koordination in Angelegenheiten der sozioökonomischen Gleichstellung.
    Förderungen und andere Zuwendungen im Bereich der Gleichstellung und Stärkung von Frauen einschließlich Stiftungen und Fonds.
    Koordination in Angelegenheiten der Prävention von und des Schutzes vor Gewalt gegen Frauen sowie Geschäftsführung der „Nationalen Koordinierungsstelle Gewalt gegen Frauen“.
  2. Ziffer 2
    Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission, der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.
  3. Ziffer 3
    Angelegenheiten der Anwaltschaft für Gleichbehandlung.
  4. Ziffer 4
    Angelegenheiten der Wissenschaften, insbesondere der wissenschaftlichen Forschung und Lehre.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Angelegenheiten der öffentlichen Universitäten, einschließlich betriebswirtschaftlicher Angelegenheiten sowie Angelegenheiten der Kostenbeteiligung des Bundes an der Errichtung, Ausgestaltung und dem Betrieb von Universitätskliniken.
    Angelegenheiten der Privathochschulen.
    Angelegenheiten der Fachhochschulen (Fachhochschul-Studiengänge).
    Angelegenheiten der wissenschaftlichen Forschung einschließlich der zentralen Einrichtungen Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie, Institute of Science and Technology – Austria, Ludwig Boltzmann Gesellschaft – Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, Österreichische Akademie der Wissenschaften sowie der OeAD-GmbH – Agentur für Bildung und Internationalisierung.
    Angelegenheiten der wissenschaftlichen Berufsvorbildung, Berufsausbildung und Berufsfortbildung.
    Angelegenheiten des wissenschaftlichen Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens.
    Angelegenheiten der studentischen Interessenvertretung und der Studienbeihilfen und Stipendien.
    Angelegenheiten der Studentenmensen sowie der Förderung des Baus von Studentenheimen.
    Angelegenheiten der wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen.
    Angelegenheiten der wissenschaftlichen Forschung und der internationalen wissenschaftlichen Mobilitätsprogramme, des Europäischen Forschungsraums sowie der europäischen Rahmenprogramme.
  5. Ziffer 4 a
    Angelegenheiten des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates.
  6. Ziffer 5
    Lebenswissenschaften und Förderung von Ersatzmethoden zum Tierversuch.
  7. Ziffer 6
    Angelegenheiten der wissenschaftlichen Stiftungen und Fonds.
    Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung.
  8. Ziffer 7
    Angelegenheiten der Volksbildung.

H. Bundesministerium für Inneres

  1. Ziffer eins
    Angelegenheiten des Sicherheitswesens, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit; Maßnahmen der Wiederherstellung der subjektiven und objektiven Sicherheit von Verbrechensopfern.
    Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen mit Ausnahme des militärischen Waffen-, Schieß- und Munitionswesens sowie des Spreng- und Schießmittelwesens im Bergbau.
    Internationale polizeiliche Kooperation.
    Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus diesem; Ein- und Auswanderungswesen.
    Fremdenpolizei und Meldewesen einschließlich der Angelegenheiten der Einwohnerverzeichnisse.
    Untersuchung von Grenzzwischenfällen.
    Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl; Angelegenheiten der Auslieferung, soweit sie nicht von Justizbehörden zu vollziehen sind.
    Volkszählungswesen.
    Vereins- und Versammlungsrecht.
    Die nicht im Dienst der Strafrechtspflege zu besorgenden Angelegenheiten der Pressepolizei einschließlich solcher, die sich auf neue Medien beziehen.
    Wappenwesen.
    Veranstaltungswesen.
    Passangelegenheiten mit Ausnahme der Angelegenheiten der Diplomatenpässe.
    Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen einschließlich der Angelegenheiten des Rettungswesens und der Feuerwehr.
    Koordination in Angelegenheiten des staatlichen Krisenmanagements und des staatlichen Katastrophenschutzmanagements;
    Mitwirkung bei anlassbezogener Krisenbewältigung. Internationale Katastrophenhilfe.
    Angelegenheiten des Zivilschutzes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus fallen.
    Verkehrserziehung und Verkehrsstatistik sowie Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Überwachung des Straßenverkehrs im Rahmen der Mitwirkung der Organe der Bundespolizei in Angelegenheiten der Straßenpolizei.
  2. Ziffer 2
    Angelegenheiten der Staatsgrenzen mit Ausnahme ihrer Vermessung und Vermarkung.
  3. Ziffer 3
    Angelegenheiten der Organisation und des Dienstbetriebes der Bundespolizei und sonstiger Wachkörper, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
  4. Ziffer 4
    Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft und des Heimatrechts.
  5. Ziffer 5
    Personenstandsangelegenheiten, soweit sie nicht von Justizbehörden zu vollziehen sind.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Angelegenheiten des Namensrechts, Führung der Personenstandsverzeichnisse und administrative Eheangelegenheiten.
  6. Ziffer 6
    Angelegenheiten der Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung sowie Angelegenheiten der Wahlen zum Europäischen Parlament und der Europäischen Bürgerinitiativen.
  7. Ziffer 7
    Angelegenheiten der Organisation der inneren Verwaltung in den Ländern.
  8. Ziffer 8
    Angelegenheiten der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen.
  9. Ziffer 9
    Angelegenheiten des Stiftungs- und Fondswesens, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
  10. Ziffer 10
    Angelegenheiten der Kriegsgräberfürsorge.
  11. Ziffer 11
    Führung der KZ-Gedenkstätte Mauthausen (Mauthausen Memorial).
  12. Ziffer 12
    Angelegenheiten der strategischen Netz- und Informationssicherheit.
  13. Ziffer 13
    Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium zugewiesen sind.

römisch eins. Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

  1. Ziffer eins
    Verkehrspolitik.
    Dazu gehören insbesondere auch die verkehrspolitischen Angelegenheiten des Wasserbaus hinsichtlich Wasserstraßen.
  2. Ziffer 2
    Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schifffahrt und der Luftfahrt.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Regulierung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur (Netz).
    Schiffseichung.
    Schifffahrtsspezifische Angelegenheiten des Wasserbaus hinsichtlich Wasserstraßen.
    Flugsicherung, Flugwetterdienst.
    Angelegenheiten der Werbung für den Personen- und Güterverkehr.
  3. Ziffer 3
    Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der Straßenpolizei; Unfallforschung.
  4. Ziffer 4
    Angelegenheiten der Bundesstraßen.
    Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten des Straßenbaus.
  5. Ziffer 5
    Angelegenheiten der Unternehmungen, die durch Bundesgesetz mit dem Bau und der Erhaltung von Bundesstraßen betraut sind.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, sowie an der Alpen Straßen Aktiengesellschaft und der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft, solange der Bund Aktionär dieser Gesellschaften ist.
  6. Ziffer 6
    Angelegenheiten des Wasserbaus hinsichtlich der schiffbaren Flüsse Donau und March und der Thaya von der Staatsgrenze in Bernhardsthal bis zur Mündung in die March und sonstiger Wasserstraßen sowie der Wasserversorgung und Kanalisation, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen; Angelegenheiten der Verwaltung des Marchfeldkanals.
  7. Ziffer 7
    Angelegenheiten des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs.
  8. Ziffer 8
    Angelegenheiten der Beförderung von Personen und Gütern im Werksverkehr.
  9. Ziffer 9
    Angelegenheiten der Österreichischen Bundesbahnen einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der Österreichischen Bundesbahnen gewidmet sind; Angelegenheiten der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an sonstigen Eisenbahnunternehmungen und an der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH; Angelegenheiten von Gesellschaften, die für Belange der Schieneninfrastruktur bestehen, solange der Bund Gesellschafter ist.
Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Ziffer 79 b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,)
  1. Ziffer 11
    Angelegenheiten der wirtschaftlich-technischen Forschung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus fallen.
    Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und zwar jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus.
  2. Ziffer 12
    Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere des Patent- und Gebrauchsmusterwesens, einschließlich der Angelegenheiten der Patentanwälte und ihrer beruflichen Vertretung und des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen.
  3. Ziffer 13
    Weltraumangelegenheiten.

J. Bundesministerium für Justiz

  1. Ziffer eins
    Angelegenheiten des Zivilrechts, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Angelegenheiten des bürgerlichen Rechts mit Ausnahme des Arbeitsvertragsrechts, jedoch einschließlich arbeitsvertragsrechtlicher Regelungen, bei denen andere Gegenstände des bürgerlichen Rechts im Vordergrund stehen.
    Angelegenheiten des Handelsrechts einschließlich des Gesellschafts- und des Genossenschaftsrechts sowie des Wechsel- und Scheckrechts.
    Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.
    Vertragsversicherungsrecht.
    Kartellrecht.
    Angelegenheiten der juristischen Personen des Privatrechts.
    Personenstandsangelegenheiten, die von Justizbehörden zu vollziehen sind.
    Vorbereitung der Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten.
  2. Ziffer 2
    Angelegenheiten des gerichtlichen Strafrechts.
  3. Ziffer 3
    Angelegenheiten des gerichtlichen Medienrechts.
  4. Ziffer 4
    Angelegenheiten der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Angelegenheiten der Organisation und des Verfahrens der ordentlichen Gerichte, der Kartellgerichte und des schiedsrichterlichen Verfahrens.
  5. Ziffer 5
    Angelegenheiten der staatsanwaltschaftlichen Behörden sowie der Verfahren von Verwaltungsbehörden im Dienst der Strafrechtspflege.
  6. Ziffer 6
    Angelegenheiten des Vollzuges der Entscheidungen und Verfügungen der Gerichte in Zivil- und Strafrechtssachen.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Exekutionswesen.
    Angelegenheiten des Vollzuges der Verwahrungs- und der Untersuchungshaft sowie von gerichtlichen Strafen, von vorbeugenden Maßnahmen und gerichtlichen Erziehungsmaßnahmen.
    Angelegenheiten der Resozialisierung einschließlich der Bewährungshilfe.
    Angelegenheiten des Dienstbetriebes der Justizwache.
    Angelegenheiten der Auslieferung, soweit sie von Justizbehörden zu vollziehen sind.
  7. Ziffer 7
    Insolvenz- und Anfechtungsrecht.
  8. Ziffer 8
    Vorsorge für die Errichtung sowie die Organisation und der Betrieb von Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen und ihre administrative Verwaltung.
  9. Ziffer 9
    Angelegenheiten der Justizverwaltung der in Ziffer 4, genannten Gerichte.
  10. Ziffer 10
    Angelegenheiten der Rechtsanwälte und Notare einschließlich ihrer beruflichen Vertretung sowie der Verteidiger in Strafsachen.
  11. Ziffer 11
    Angelegenheiten der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.
  12. Ziffer 12
    Organisatorische Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes.
  13. Ziffer 13
    Rechtliche Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens
  14. Ziffer 14
    Rechtliche Angelegenheiten des Datenschutzes und der elektronischen Datenverarbeitung.

K. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft

  1. Ziffer eins
    Angelegenheiten der Agrarpolitik und des Landwirtschaftsrechts, Ernährungswesen ausgenommen Nahrungsmittelkontrolle.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Landwirtschaftliches Forschungs-, Versuchs-, Prüfungs- und Kontrollwesen.
    Angelegenheiten der Entwicklung des ländlichen Raumes.
  2. Ziffer 2
    Angelegenheiten der Forstpolitik und des Forstrechts.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Forstwirtschaftliches Forschungs-, Versuchs-, Prüfungs- und Kontrollwesen.
    Wildbach- und Lawinenverbauung.
  3. Ziffer 3
    Ordnung des Binnenmarktes hinsichtlich land-, ernährungs- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Zulassung, sowie Pflanzenschutzgeräten mit Ausnahme der Preisregelung, Preisüberwachung und der Angelegenheiten der Preistreiberei.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Qualitätsklassenregelungen, Pflanzenzucht- und Saatgutwesen.
    Importausgleich; Absatz- und Verwertungsmaßnahmen.
    Zollbestätigungsverkehr.
    Vorratshaltung.
  4. Ziffer 4
    Regelung der Ein- und Ausfuhr
    1. Litera a
      von Waren, die Gegenstand der Urproduktion der heimischen Landwirtschaft sind, sowie von Fleisch und Fleischwaren, Mehl und Grieß, Milchpulver, Butter, Käse und sonstigen Erzeugnissen der Milchwirtschaft, Weinen, Futtermittelzubereitungen sowie
    2. Litera b
      hinsichtlich phytosanitärer Belange.
  5. Ziffer 5
    Weinrecht und Weinaufsicht.
  6. Ziffer 6
    Angelegenheiten der Bodenreform und Verfahren der Agrarbehörden; Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken; Entschuldung der Land- und Forstwirtschaft.
  7. Ziffer 7
    Angelegenheiten des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft mit Ausnahme der wasserbautechnischen Angelegenheiten der Wasserstraßen sowie der Wasserversorgung und Kanalisation.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Wasserwirtschaftliches Forschungs-, Versuchs-, Prüfungs- und Kontrollwesen.
    Verwaltung des öffentlichen Wassergutes, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus fällt.
    Angelegenheiten der Ersatzvornahme in Verfahren gemäß Paragraph 31, WRG 1959.
    Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft und der Gewässerökologie sowie deren Förderung.
    Angelegenheiten des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds.
  8. Ziffer 8
    Angelegenheiten des Pflanzenschutzes.
  9. Ziffer 9
    Angelegenheiten der Schulerhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen sowie Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, soweit diese nicht dem Bundeskanzleramt obliegen.
  10. Ziffer 9 a
    Angelegenheiten der Berufsausbildung der Arbeiterinnen und Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft.
  11. Ziffer 10
    Land- und forstwirtschaftliches Börsewesen.
  12. Ziffer 11
    Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen.
  13. Ziffer 12
    Angelegenheiten der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten.
  14. Ziffer 13
    Verwaltung der spezifisch land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften des Bundes einschließlich der Angelegenheiten der Österreichischen Bundesforste AG, der Bundesgärten und der Spanischen Reitschule.
  15. Ziffer 14
    Angelegenheiten der Jagd und der Fischerei.
  16. Ziffer 15
    Wahrung der wasserrechtlichen und wasserwirtschaftlichen Belange bezüglich aller Grenzgewässer und der wasserbautechnischen Belange bezüglich der Grenzgewässer gegenüber dem Ausland, soweit es sich dabei nicht um die schiffbaren Flüsse Donau und March und die Thaya von der Staatsgrenze bei Bernhardsthal bis zur Mündung in die March handelt.
  17. Ziffer 16
    Koordination der finanziellen Abwicklung des Europäischen Regionalfonds.
  18. Ziffer 17
    Koordination in Angelegenheiten der Raumforschung, Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik einschließlich der Koordination von Regionalprogrammen im Rahmen der EU-Strukturfonds.
  19. Ziffer 18
    Allgemeine Angelegenheiten des Klima- und Umweltschutzes.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Allgemeine Klimaschutzpolitik einschließlich Kohlenstoffmanagement mit Ausnahme der Kohlendioxidspeicherung im Rahmen des Bergbaus.
    Allgemeine Umweltschutzpolitik.
    Koordination auf allen Gebieten des Umweltschutzes.
    Allgemeine Angelegenheiten des Immissionsschutzes.
    Angelegenheiten der Umweltanwaltschaft.
    Allgemeine Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung.
    Angelegenheiten des Mess-, Auswerte- und Dokumentationswesens auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der Umweltkontrolle.
    Forschung auf dem Gebiet des Umweltschutzes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung fällt.
    Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Umweltschutzverwaltung.
    Angelegenheiten der Umweltförderung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus fallen.
  20. Ziffer 19
    Abfallwirtschaft; Altlastensanierung.
    Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der Ersatzvornahme bei Abfällen im Sinne der Paragraphen 2 und 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002).
  21. Ziffer 20
    Angelegenheiten des Artenschutzes.
  22. Ziffer 21
    Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Naturhöhlen.
  23. Ziffer 22
    Allgemeine Angelegenheiten des Schutzes vor ionisierenden Strahlen.
  24. Ziffer 23
    Angelegenheiten des Giftverkehrs.
  25. Ziffer 24
    Angelegenheiten der Kernenergie; allgemeine Angelegenheiten der Nuklearkoordination.

L. Bundesministerium für Landesverteidigung

Militärische Angelegenheiten.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten der Besorgung der verfassungsgesetzlich festgelegten Aufgaben des Bundesheeres.
Angelegenheiten der operativen und taktischen Führung des Bundesheeres.
Angelegenheiten der Militärluftfahrt.
Angelegenheiten der Bewaffnung und Ausrüstung des Bundesheeres sowie der personellen und materiellen Ergänzung des Bundesheeres.
Angelegenheiten des militärischen Waffen-, Schieß- und Munitionswesens.
Angelegenheiten der Wehrtechnik einschließlich der militär-technischen Forschung und Erprobung.
Angelegenheiten der militärischen Sperrgebiete.
Angelegenheiten des Schutzes der Gesundheit der Angehörigen des Bundesheeres einschließlich der militärischen Krankenanstalten und der militärischen Arzneimittelversorgung.
Angelegenheiten des militärischen Attachédienstes.
Angelegenheiten der Errichtung, Instandhaltung und Verwaltung aller Bauten, Anlagen und Liegenschaften des Bundes, die dem Bundesministerium, der Heeresverwaltung oder dem Bundesheer dienen, einschließlich des Heeresgeschichtlichen Museums.
Angelegenheiten der Schiffahrt, des Kraftfahrwesens, des Fernmelde- und des Vermessungswesens im militärischen Bereich.
Führung des Heeresgeschichtlichen Museums (Militärhistorisches Institut).
Angelegenheiten der militärischen Stiftungen und Fonds.
Angelegenheiten der Heeresforstverwaltung Allentsteig.
Angelegenheiten der Europäischen Verteidigungsagentur.

M. Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus

  1. Ziffer eins
    Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur fallen.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Angelegenheiten des Handels und der Verrichtung von Dienstleistungen.
    Angelegenheiten des Gewerberechts.
    Angelegenheiten des Ladenschlusses.
    Gewerbliche und industrielle Forschung. Angelegenheiten der Österreichischen Forschungsforderungsgesellschaft mbH und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und zwar jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur.
    Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Berufsfortbildung.
  2. Ziffer 2
    Angelegenheiten der Wirtschafts- und Strukturpolitik auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums fallen.
  3. Ziffer 3
    Ordnung des Binnenmarktes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft oder unter Ziffer 2, oder 4 fällt.
  4. Ziffer 4
    Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung und Preistreiberei, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz fallen.
  5. Ziffer 5
    Wettbewerbsangelegenheiten.
    Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der staatlichen Beihilfen und der Wettbewerbskontrolle.
  6. Ziffer 6
    Angelegenheiten des Energiewesens.
    Angelegenheiten der Energiewirtschaft und deren Planung sowie die Angelegenheiten der Bewirtschaftung von Energie.
    Starkstromwegerecht.
    Förderung der Transformation der Industrie und Förderung der Energieeffizienz im Rahmen der Umweltförderung.
    Lenkungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen hinsichtlich aller Energieträger.
  7. Ziffer 6 a
    Angelegenheiten der gewerblichen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten.
  8. Ziffer 7
    Angelegenheiten des Tourismus.
  9. Ziffer 8
    Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der auf dem Gebiet des Handels, des Gewerbes und der Industrie selbständig Berufstätigen.
  10. Ziffer 9
    Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder einschließlich ihrer beruflichen Vertretung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen.
  11. Ziffer 10
    Wahrnehmung handels- und wirtschaftspolitischer Angelegenheiten gegenüber dem Ausland einschließlich Exportcluster sowie die Vorbereitung und Verhandlung von Staatsverträgen auf diesem Gebiet, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration, um Angelegenheiten des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE handelt.
  12. Ziffer 11
    Unbeschadet Artikel 65, Absatz eins, B-VG Vertretung der Republik Österreich in den in Ziffer 10, genannten Angelegenheiten gegenüber ausländischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen mit Ausnahme der Europäischen Union, des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE.
  13. Ziffer 12
    Angelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörde bei der WTO, wobei jedoch mit dieser im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu verkehren ist.
  14. Ziffer 13
    Verkehr auch mit anderen österreichischen Vertretungsbehörden als der in Ziffer 12, genannten im Ausland in Angelegenheiten der Ziffer 10, im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.
  15. Ziffer 14
    Angelegenheiten der wirtschaftlichen Landesverteidigung einschließlich der Koordination der wirtschaftlichen Landesverteidigung.
  16. Ziffer 15
    Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften des Bundes einschließlich der von Bundeseinrichtungen genutzten Liegenschaften, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen, die Angelegenheiten des staatlichen Hochbaus, insbesondere:
    1. Litera a
      Koordination der hochbaulichen Bedarfs- und Beschaffungsplanung (Standorte, Objekte, Nutzungen, Ausstattung, Kostenrahmen) auf Basis der mittel- und langfristigen Ziel- und Infrastrukturplanungen der Bundesministerien;
    2. Litera b
      Erarbeitung von Prioritäten, Investitions- und Finanzierungsplänen für den Neubau, den Ausbau und die Erhaltung in Zusammenarbeit mit den nutzenden Ressorts;
    3. Litera c
      Erarbeitung technischer und technisch-wirtschaftlicher Leitlinien;
    4. Litera d
      Koordinierte Begutachtung von Projekten zur Wahrung bundeseinheitlicher Standards der Raumerfordernisse, der Umweltgerechtigkeit (Schadstoffbelastung, Energieeinsparung) sowie der architektonischen und funktionellen Gestaltung; dies im Rahmen des jeweiligen Termin- und Kostenplanes;
    5. Litera e
      Sammlung und Auswertung von Raum- und Objektdaten der von Bundeseinrichtungen genutzten oder von Gesellschaften des Bundes genutzten Liegenschaften;
    6. Litera f
      Angelegenheiten des Abschlusses von für die Bundesverwaltung verbindlichen Rahmenverträgen auf dem Gebiet der Beschaffung von Energielieferungen;
    7. Litera g
      die Koordination des gesamten Raummanagements des Bundes im In- und Ausland, einschließlich in Bestand genommener Objekte und solcher, die ansonsten in die Verwaltung eines anderen Ressorts fallen;
    8. Litera h
      die Erarbeitung eines Bedarfsplanes für die gesamte Raumnutzung des Bundes unter Zugrundelegung der Planungen der Fachressorts als Grundlage für die Mietenbudgetierung;
    9. Litera i
      die Bestimmungen der Litera g und h gelten für das Bundesministerium für Landesverteidigung nur insoweit, als dadurch die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 23, des Bundesimmobiliengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,, umfasst sind.
    Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Schönbrunner Tiergartengesellschaft m.b.H., solange der Bund Gesellschafter ist.
  17. Ziffer 16
    Bundesmobilienverwaltung.
    Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten des Hofmobiliendepots – Möbel Museum Wien und der Silberkammer.
  18. Ziffer 17
    Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Angelegenheiten des Wiederaufbaues der durch die Kriegsereignisse zerstörten Bauten; Wohnbauförderung einschließlich der Angelegenheiten der zu diesem Zweck errichteten Fonds. Volkswohnungswesen und Kleingartenwesen.
    Enteignung zum Zweck der Assanierung und andere Assanierungsmaßnahmen.
    Bautechnische Angelegenheiten des Zivilschutzes sowie der Raum- und Landesplanung. Angelegenheiten der Koordination der raumbezogenen Grundlagen im Krisenmanagement.
  19. Ziffer 18
    Technisches Versuchswesen; Beschussangelegenheiten; Maß-, Gewichts-, Eich- und Vermessungswesen; Angelegenheiten der Punzierungskontrolle; Angelegenheiten aller anderen technischen Prüf- und Sicherheitszeichen mit Ausnahme des Punzierungswesens; Normenwesen.
  20. Ziffer 19
    Angelegenheiten der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet.
  21. Ziffer 20
    Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.
  22. Ziffer 21
    Angelegenheiten des Maschinen- und Kesselwesens.
  23. Ziffer 22
    Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretungen.
  24. Ziffer 23
    Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems und Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie; Beschränkung des Transfers von Nukleartechnologie.
  25. Ziffer 24
    Regionalförderung, soweit es sich um einzelbetriebliche Förderungsmaßnahmen im industriell-gewerblichen Bereich handelt.
  26. Ziffer 25
    Angelegenheiten des ERP-Fonds sowie des Verkehrs mit den für wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika in diesen Angelegenheiten.
  27. Ziffer 26
    Angelegenheiten staatseigener Unternehmen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den auf Grund des Poststrukturgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, eingerichteten Gesellschaften.
    Angelegenheiten der ÖBAG und deren Beteiligungen.
    Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den Unternehmungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, Artikel 2,
    Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H.

Art. 15

Text

Artikel 15
Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016,, zu Teil 2 Abschnitt F der Anlage zu Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1986,)

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/56/EU Richtlinie 2014/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, Amtsblatt Nummer L 158 vom 27.05.2014 Seite 196 umgesetzt.

Art. 2

Text

Artikel römisch zwei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1987,, zu Teil 2 lit. A und J der Anlage, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,)

  1. Absatz eins,Die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz angehörenden Bediensteten werden im Verhältnis 8 : 1 in die Planstellenbereiche des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie übernommen.
  2. Absatz 2,Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der Zentralausschüsse im Bundeskanzleramt und im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie mit Bescheid festzustellen, welche der davon betroffenen Beamten in den Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes übernommen werden. Dabei sind zunächst jene Beamten zu übernehmen, die ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt waren, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen. Im übrigen sind Beamte zu übernehmen, die in erheblichem Maße mit solchen Angelegenheiten befaßt waren.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
  4. Absatz 4,Alle übrigen Bediensteten werden durch Bescheid oder Dienstgebererklärung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie zugewiesen.
  5. Absatz 5,Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits im Ruhestand befindlichen ehemaligen Angehörigen des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz sind die der Dienstbehörde zukommenden Obliegenheiten weiterhin vom Bundesminister für soziale Verwaltung zu besorgen.

Art. 2

Text

Artikel römisch zwei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1991,, zu den Abschnitten A und F der Anlage zu Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,)

Die bisher dem Planstellenbereich Bundeskanzleramt - Gesundheitswesen angehörenden Bediensteten gelten als in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz übernommen.

Art. 3

Text

Artikel römisch drei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1987,, zu Teil 2 lit. A und D der Anlage, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,)

  1. Absatz eins,Die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für soziale Verwaltung angehörenden Bediensteten sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundeskanzleramt im Verhältnis 20 : 1 zuzuweisen.
  2. Absatz 2,Hiezu hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Zentralausschusses im Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Bescheid festzustellen, welche der in Organisationseinheiten, die sowohl für das Bundesministerium für soziale Verwaltung als auch für das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz zuständig waren, tätigen Beamten dem Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes zuzuweisen sind. Dabei sind zunächst dem Bundeskanzleramt jene Beamten zuzuweisen, die ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt waren, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen; im übrigen jene Beamte, die in erheblichem Maße mit solchen Angelegenheiten befaßt waren. Die übrigen Beamten verbleiben im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.

Art. 3

Text

Artikel römisch drei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1991,, zu den Abschnitten A und F der Anlage zu Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,)

  1. Absatz eins,Die bisher dem Planstellenbereich Bundeskanzleramt - Zentralleitung angehörenden Bediensteten, die ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben betraut waren, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz fallen, werden in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz übernommen. Die für die Besorgung dieser Aufgaben bisher vorgesehenen Planstellen gehen in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über.
  2. Absatz 2,Hiezu hat der Bundeskanzler nach Anhörung des Zentralausschusses für die sonstigen Bediensteten des Ressorts mit Bescheid festzustellen, welche Beamten diesem Planstellenbereich zuzuweisen sind. Dabei sind dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zunächst jene Beamten zuzuweisen, die ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt waren, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz fallen.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.

Art. 4

Text

Artikel römisch vier

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1987,, zu Teil 2 lit. C und M der Anlage, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,)

  1. Absatz eins,Die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik angehörenden Bediensteten gelten grundsätzlich als in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten übernommen.
  2. Absatz 2,Soweit aber auf Grund dieses Bundesgesetzes vom bisherigen Bundesministerium für Bauten und Technik zu besorgende Angelegenheiten auf das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung übergehen, werden die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik angehörenden Bediensteten, die ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind, in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung übernommen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat nach Anhörung des in diesem Bundesministerium eingerichteten Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind.
  4. Absatz 4,Absatz 3, gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.

Art. 4

Text

Artikel römisch vier

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1991,, zu den Abschnitten A,B und D der Anlage zu Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,)

  1. Absatz eins,Die bisher dem Planstellenbereich Äußeres - Zentralleitung oder dem Planstellenbereich Arbeit und Soziales - Zentralleitung angehörenden Bediensteten, die mit der Besorgung der in Artikel eins, Ziffer 4, genannten Aufgaben ausschließlich oder überwiegend betraut waren, werden in den Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes übernommen. Die für die Besorgung dieser Aufgaben bisher vorgesehenen Planstellen und allenfalls beim Planstellenbereich Landesarbeitsämter gebundenen Planstellen gehen in den Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes über.
  2. Absatz 2,Hiezu hat der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Zentralausschusses des Ressorts mit Bescheid festzustellen, welche Beamten dem Planstellenbereich Bundeskanzleramt - Zentralleitung zuzuweisen sind. Dabei sind zunächst dem Bundeskanzleramt jene Beamten zuzuweisen, die ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt waren, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
  4. Absatz 4,Den Bediensteten im Sinne des Absatz eins, ist, sofern sie die besonderen Anstellungserfordernisse für die Verwendung im auswärtigen Dienst erfüllen, der neuerliche Wechsel in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten gewährleistet.

Art. 5

Text

Artikel römisch fünf

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1987,, zu Teil 2 lit. A der Anlage, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,)

  1. Absatz eins,Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesministerium für Finanzen oder vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu besorgende Angelegenheiten auf das Bundeskanzleramt übergehen, werden die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen oder des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr angehörenden Bediensteten, die ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind, in den Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes übernommen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr haben nach Anhörung des in diesen Bundesministerien eingerichteten Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.

Art. 5

Text

Artikel römisch fünf

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1991,, zum Abschnitt F der Anlage zu Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,)

  1. Absatz eins,Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes von einzelnen Bundesministerien zu besorgende Angelegenheiten auf das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz übergehen, werden die bisher den Planstellenbereichen jener Bundesministerien angehörenden Bediensteten, die ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut waren, in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz übernommen. Die für die Besorgung dieser Aufgaben bisher vorgesehenen Planstellen gehen in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über.
  2. Absatz 2,Hiezu hat der jeweilige Bundesminister nach Anhörung des in diesem Bundesministerium eingerichteten Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut waren.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.

Art. 6

Text

Artikel römisch sechs

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1987,, zu Teil 2 lit. A, C, D, J und M der Anlage, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,)

  1. Absatz eins,Den gemäß Artikel römisch zwei bis römisch fünf in den Planstellenbereich eines anderen Bundesministeriums übernommen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist.
  2. Absatz 2,Die im bisherigen Bundesministerium für Bauten und Technik und im bisherigen Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz eingerichteten Personalvertretungsorgane bestehen bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten für die aus dem Bundesministerium für Bauten und Technik übernommenen Bediensteten und im Bundeskanzleramt bzw. im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie für die aus dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz übernommenen Bediensteten weiter. Sie haben ihren Sitz beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bzw. beim Bundeskanzleramt. Paragraph 23, Absatz 2, Litera c, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, gilt nicht. Für Bedienstete nachgeordneter Dienststellen gilt hinsichtlich der Zentralausschüsse das gleiche.
  3. Absatz 3,Die übrigen Bediensteten im Sinne des Absatz eins, werden von jenen Personalvertretungsorganen vertreten, die in den übernehmenden Bundesministerien eingerichtet sind. Für Bedienstete nachgeordneter Dienststellen gilt hinsichtlich der Zentralausschüsse das gleiche.

Art. 6

Text

Artikel römisch sechs

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1991,, zu den Abschnitten A,B,D und F der Anlage zu Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,)

  1. Absatz eins,Den gemäß Artikel römisch zwei bis römisch fünf in den Planstellenbereich eines anderen Bundesministeriums übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist.
  2. Absatz 2,Die beim Bundeskanzleramt für die Bediensteten der Gesundheitsverwaltung eingerichteten Personalvertretungsorgane gelten bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer als Personalvertretungsorgane beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz. Sie haben ihren Sitz beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz.

Art. 7

Text

Artikel römisch sieben

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1987,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,)

  1. Absatz eins,Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, gelten Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Bundesgesetzen als sinngemäß geändert.
  2. Absatz 2,Paragraph 2, Absatz 6, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 4, des Bundeshaushaltsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1985,, bleiben unberührt.

Art. 7

Text

Artikel römisch sieben

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1991,, zu Paragraph eins und den Abschnitten A, B, D, F, G, K, L und M der Anlage zu Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,)

  1. Absatz eins,Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, gelten Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Bundesgesetzen als sinngemäß geändert.
  2. Absatz 2,Paragraph 23, Absatz 2, Litera c, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1989, ist auf Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Bediensteten, die auf Grund der Artikel römisch zwei bis römisch sechs eintreten, nicht anzuwenden.

Art. 8

Text

Artikel römisch acht

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1991,, zu den Abschnitten A, B, D, F, G, K, L und M der Anlage zu Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,)

Auf Grund der nach diesem Bundesgesetz eintretenden Änderungen im Wirkungsbereich einzelner haushaltsleitender Organe ist das Bundesfinanzgesetz 1990, BGBl. Nr. 1, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1990,,418 aus 1990, und des Artikel eins, des Budgetänderungsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 783 aus 1990,, für die Dauer seiner Geltung gemäß Artikel 51, Absatz 5, Ziffer 2, B-VG wie folgt zu vollziehen:

  1. Ziffer eins
    Kapitel 12 „Unterricht und Sport“ erhält die Kapitelbezeichnung „Unterricht“; die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 120 hat unter der Bezeichnung „Bundesministerium für Unterricht und Kunst“, die des Paragraphen 1222 unter dem Paragraphen 1725 und die des Paragraphen 1240 unter dem Paragraphen 1797 zu erfolgen.
  2. Ziffer 2
    Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 205 „Entwicklungshilfe“ hat unter dem Titel 106 „Entwicklungshilfe“ zu erfolgen.
  3. Ziffer 3
    Kapitel 17 „Bundeskanzleramt - Gesundheit“ erhält die Kapitelbezeichnung „Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“; die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 170 hat unter der Bezeichnung „Bundesministerium für Gesundheit, Sport- und Konsumentenschutz“ zu erfolgen. In den Titeln 172 bis 174 ist das Wort „Bundeskanzleramt“ durch „Bundesministerium“ zu ersetzen. In der Bezeichnung des Titels 179 entfällt der Klammerausdruck „(Gesundheit)“.
  4. Ziffer 4
    Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen für den Mutter-Kind-Paß hat unter dem Paragraphen 1724 „Mutter-Kind-Paß (zweckgeb. Gebarung)“ bei den Voranschlagsansätzen 1/17247/22 „Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“ und 2/17240/22 „Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“ zu erfolgen.
  5. Ziffer 5
    Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 185 „Konsumentenschutz“ hat unter dem Titel 171 „Konsumentenschutz“ zu erfolgen.
  6. Ziffer 6
    Personal- und Sachausgaben sowie Einnahmen auf Grund von Maßnahmen gemäß Artikel römisch fünf, dieses Bundesgesetzes sind sachgerecht beim Titel 170 zu verrechnen.

Art. 9

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Artikel römisch neun

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1991,, zu den Abschnitten A, B, D, F, G, K, L und M der Anlage zu Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,)

Anmerkung, Absatz eins, Inkrafttretensbestimmungen)

  1. Absatz 2,Artikel römisch acht, gilt nur für die Dauer des Budgetprovisoriums 1991 gemäß Artikel 51, Absatz 5, Ziffer 2, B-VG.
  2. Absatz 3,Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab seiner Kundmachung erlassen oder abgegeben werden, sie sind frühestens mit 1. Februar 1991 in Kraft zu setzen.

    Anmerkung, Absatz 4, Vollziehungsklausel)

Art. 10

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Artikel römisch zehn

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1987,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,)

Anmerkung, Absatz eins, Inkrafttretensdatum der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1987,)

  1. Absatz 2,Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab seiner Kundmachung erlassen oder abgegeben werden, sie sind mit 1. April 1987 in Kraft zu setzen.

    Anmerkung, Absatz 3, Vollziehungsklausel der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1987,)