Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien, Fassung vom 13.08.2026

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 9. Mai 1985 über die Errichtung des Bezirksgerichtes Donaustadt sowie die Organisation der Bezirksgerichte in Wien (Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien)
StF: BGBl. Nr. 203/1985 (NR: GP XVI RV 317 AB 608 S. 90. BR: AB 2983 S. 461.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

römisch eins. Abschnitt

Organisation der Bezirksgerichte in Wien

Paragraph eins,

Unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 6, 6 a, 6 b und 6 d sind in Wien folgende Bezirksgerichte errichtet:

  1. Ziffer eins
    das Bezirksgericht Innere Stadt Wien;
  2. Ziffer eins a
    das Bezirksgericht Josefstadt;
  3. Ziffer 2
    das Bezirksgericht Favoriten;
  4. Ziffer 2 a
    das Bezirksgericht Meidling;
  5. Ziffer 3
    das Bezirksgericht Hietzing;
  6. Ziffer 4
    das Bezirksgericht Fünfhaus;
  7. Ziffer 5
    das Bezirksgericht Hernals;
  8. Ziffer 6
    das Bezirksgericht Döbling;
  9. Ziffer 6 a
    das Bezirksgericht Leopoldstadt;
  10. Ziffer 7
    das Bezirksgericht Floridsdorf;
  11. Ziffer 8
    das Bezirksgericht Donaustadt;
  12. Ziffer 9
    das Bezirksgericht Liesing;
  13. Ziffer 10
    das Bezirksgericht für Handelssachen Wien.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Soweit im Paragraph 3, nichts anderes bestimmt ist, umfaßt der Sprengel

  1. Ziffer eins
    des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien die Bezirke römisch eins, römisch drei bis römisch sechs und römisch elf; außerdem
    Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1988,)
    1. Litera b
      in allen zivilgerichtlichen Angelegenheiten, die nach einer gesetzlichen Vorschrift dem Bezirksgericht am Sitz eines Gerichtshofes römisch eins. Instanz in Wien zugewiesen sind, den Sprengel des betreffenden Gerichtshofes;
    2. Litera c
      in allen Angelegenheiten der Führung der Landtafel, soweit die unbeweglichen Sachen, die bisher Gegenstand der Landtafel waren, in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegen, das Gebiet dieser Bundesländer;
    3. Litera d
      in allen Angelegenheiten der Führung der Bergbücher, soweit das Bergwerkseigentum ganz oder mit seinen Hauptbestandteilen in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegt, das Gebiet dieser Bundesländer;
    4. Litera e
      in allen Angelegenheiten der Führung des Eisenbahnbuches, soweit es nach den am 12. März 1938 geltenden Vorschriften vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu führen war, das nach diesen Vorschriften bestimmte Gebiet;
  2. Ziffer eins a
    des Bezirksgerichtes Josefstadt die Bezirke römisch sieben bis römisch neun;
  3. Ziffer 2
    des Bezirksgerichtes Favoriten den Bezirk römisch zehn;
  4. Ziffer 2 a
    des Bezirksgerichtes Meidling den Bezirk römisch zwölf;
  5. Ziffer 3
    des Bezirksgerichtes Hietzing den Bezirk römisch dreizehn;
  6. Ziffer 4
    des Bezirksgerichtes Fünfhaus die Bezirke römisch vierzehn und römisch fünfzehn;
  7. Ziffer 5
    des Bezirksgerichtes Hernals die Bezirke römisch sechzehn und römisch siebzehn;
  8. Ziffer 6
    des Bezirksgerichtes Döbling die Bezirke römisch achtzehn und römisch neunzehn;
  9. Ziffer 6 a
    des Bezirksgerichtes Leopoldstadt die Bezirke römisch zwei und römisch zwanzig;
  10. Ziffer 7
    des Bezirksgerichtes Floridsdorf den Bezirk römisch 21 ;
  11. Ziffer 8
    des Bezirksgerichtes Donaustadt den Bezirk römisch 22 ;
  12. Ziffer 9
    des Bezirksgerichtes Liesing den römisch 23 . Bezirk.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Der Sprengel des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien umfaßt die Bezirke römisch eins bis römisch 23 .

§ 6

Text

römisch zwei. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,In Wien wird das Bezirksgericht Donaustadt errichtet.
  2. Absatz 2,Das Bezirksgericht Donaustadt ist zur Ausübung der den Bezirksgerichten übertragenen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, in Strafsachen (Paragraph 9, Absatz eins, StPO) sowie zur Ausübung der den Bezirksgerichten nach Paragraph 17, EO übertragenen Gerichtsbarkeit zuständig, soweit hiezu nicht das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien oder der Jugendgerichtshof Wien berufen sind.

§ 6a

Text

Paragraph 6 a,
  1. Absatz eins,In Wien wird das Bezirksgericht Josefstadt errichtet.
  2. Absatz 2,Das Bezirksgericht Josefstadt ist zur Ausübung der den Bezirksgerichten übertragenen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, in Strafsachen (Paragraph 9, Absatz eins, StPO) sowie zur Ausübung der den Bezirksgerichten nach Paragraph 17, EO übertragenen Gerichtsbarkeit zuständig, soweit hiezu nicht das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien oder der Jugendgerichtshof Wien berufen sind.

§ 6b

Text

Paragraph 6 b,
  1. Absatz eins,In Wien wird das Bezirksgericht Meidling errichtet.
  2. Absatz 2,Das Bezirksgericht Meidling ist zur Ausübung der den Bezirksgerichten übertragenen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, in Strafsachen (Paragraph 9, Absatz eins, StPO) sowie zur Ausübung der den Bezirksgerichten nach Paragraph 17, EO übertragenen Gerichtsbarkeit zuständig, soweit hiezu nicht das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien oder der Jugendgerichtshof Wien berufen sind.

§ 6c

Text

Paragraph 6 c,

Das Exekutionsgericht Wien und das Strafbezirksgericht Wien werden aufgelassen.

§ 6d

Text

Paragraph 6 d,
  1. Absatz eins,In Wien wird das Bezirksgericht Leopoldstadt errichtet.
  2. Absatz 2,Das Bezirksgericht Leopoldstadt ist zur Ausübung der den Bezirksgerichten übertragenen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, in Strafsachen (Paragraph 9, Absatz eins, StPO) sowie zur Ausübung der den Bezirksgerichten nach Paragraph 17, EO übertragenen Gerichtsbarkeit zuständig, soweit hiezu nicht das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien oder der Jugendgerichtshof Wien berufen sind.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Im Absatz 3, der Anlage zur Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1985,, wird nach dem Wort „Floridsdorf," das Wort „Donaustadt," eingefügt.

§ 8

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Paragraph eins, Ziffer 8,, Paragraph 2, Ziffer eins, erster Halbsatz, Ziffer 7 und 8 sowie Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraphen 5 bis 7 und Paragraph 10, treten mit dem 1. Jänner 1986 in Kraft.
  2. Absatz 2,Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 70, mit dem Bestimmungen über die Zuständigkeiten der Gerichte in Familienangelegenheiten geändert werden, bleibt unberührt.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Ab dem Zeitpunkt ihrer Erlassung gilt die Verordnung der Bundesregierung und des Bundesministeriums für Justiz vom 28. Juli 1954, BGBl. Nr. 200, in der Fassung der Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1956, und 78 aus 1956, über die Bezirksgerichte in der Stadt Wien und in einzelnen Gebieten des Bundeslandes Niederösterreich als Bundesgesetz, und zwar

  1. Ziffer eins
    der Abschnitt römisch eins, soweit er Gebiete oder Gebietsteile betrifft, die einem in Wien gelegenen Bezirksgericht zugewiesen wurden, und
  2. Ziffer 2
    der Abschnitt römisch zwei; dieser tritt jedoch vorbehaltlich des Paragraph 10, am 31. Dezember 1985 außer Kraft.

§ 10

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Auf Verfahren, die vor dem 1. Jänner 1986 anhängig geworden sind, sind die Paragraph eins, Ziffer 8,, Paragraph 2, Ziffer eins, erster Halbsatz, Ziffer 7 und 8 sowie Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraphen 5 bis 7 auch nach dem 31. Dezember 1985 nicht anzuwenden; dies gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
  2. Absatz 2,Auf Exekutionsverfahren - einschließlich zwangsweiser Pfandrechtsbegründungen - sind jedoch die Paragraph eins, Ziffer 8,, Paragraph 2, Ziffer eins, erster Halbsatz, Ziffer 7 und 8 sowie Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 6, auch dann anzuwenden, wenn diese Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 1985 bereits anhängig waren.
  3. Absatz 3,Die Paragraph eins, Ziffer 8,, Paragraph 2, Ziffer eins, erster Halbsatz, Ziffer 7 und 8 sowie Paragraphen 6 und 7 gelten für Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren auch dann, wenn sie bereits vor dem 1. Jänner 1986 anhängig geworden sind. Das bisher zuständige Gericht bleibt jedoch so lange weiter zuständig, bis alle vor dem 1. Jänner 1986 gestellten Anträge rechtskräftig erledigt worden sind; danach sind diese Verfahren dem nach den Paragraph eins, Ziffer 8,, Paragraph 2, Ziffer eins, erster Halbsatz, Ziffer 7 und 8 sowie Paragraphen 6 und 7 zuständigen Gericht zu übertragen.
  4. Absatz 4,Wird ein vom Strafbezirksgericht Wien oder vom Bezirksgericht Floridsdorf rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 1. Jänner 1986 erneuert (Paragraphen 292, 359, 477, Absatz eins, StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach den Paragraph eins, Ziffer 8,, Paragraph 2, Ziffer 7 und 8 sowie Paragraphen 5 und 6,

§ 11

Text

Paragraph 11,

Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Paragraph eins, Ziffer 8,, Paragraph 2, Ziffer eins, erster Halbsatz, Ziffer 7 und 8, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraphen 5 bis 7 und Paragraph 10, getroffen und Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem im Paragraph 8, Absatz eins, genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Art. 2 § 2

Text

Artikel römisch zwei
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1990,, zu den Paragraphen 4 und 5, Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1985,)

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Auf Verfahren, die vor dem 1. Jänner 1991 anhängig geworden sind, ist der Artikel römisch eins, auch nach dem 31. Dezember 1990 nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Auf Exekutionsverfahren ist jedoch der Artikel römisch eins, Ziffer eins, in Verbindung mit dem Paragraph 2, Ziffer 6, des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien auch dann anzuwenden, wenn diese Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 1990 bereits anhängig waren.
  3. Absatz 3,Wird ein vom Strafbezirksgericht Wien rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 31. Dezember 1990 erneuert (Paragraphen 292, 359, 477, Absatz eins, StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach dem Artikel römisch eins, Ziffer 2, in Verbindung mit dem Paragraph 2, Ziffer 6, des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien.
Paragraph 3,

Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können Durchführungsverordnungen erlassen und organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Artikel römisch eins, sowie dem Paragraph 2, vorbereitet werden. Solche Verordnungen und Maßnahmen dürfen aber erst mit dem im Paragraph eins, genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.

Paragraph 4,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Art. 2 § 2

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 1999,, zu den Paragraphen eins, 2 und 6 d, Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1985,)

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Auf Verfahren, die bei den Bezirksgerichten Floridsdorf oder Donaustadt vor dem 1. Jänner 2001 anhängig geworden sind, ist der Artikel römisch eins, auch nach dem 31. Dezember 2000 nicht anzuwenden; dies gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage (Paragraphen 529, 530 f, ZPO) oder einer Wiederaufnahme von Strafverfahren - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
  2. Absatz 2,Auf Exekutionsverfahren ist jedoch der Artikel römisch eins, auch dann anzuwenden, wenn diese Verfahren mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 bereits anhängig waren.
  3. Absatz 3,Weiters ist der Artikel römisch eins, auf Unterbringungs-, Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren auch dann anzuwenden, wenn sie bereits vor dem 1. Jänner 2001 anhängig geworden sind. Ist damit eine Änderung der Zuständigkeit verbunden, so bleibt das bisher zuständige Gericht jedoch so lange weiter zuständig, bis alle vor dem 1. Jänner 2001 gestellten Anträge rechtskräftig erledigt worden sind; danach sind diese Verfahren dem nach dem Artikel römisch eins, zuständigen Gericht zu übertragen.

Art. 3 § 2

Text

Artikel römisch drei
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1988,, zu Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1985,)

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen gelten für Verfahren, die vor dem 1. Jänner 1989 anhängig geworden sind, die bisherigen Zuständigkeitsvorschriften.
  2. Absatz 2,Für Rechtshilfeersuchen, deren Datum vor dem 1. Jänner 1989 liegt, gelten die bisherigen Vorschriften.
  3. Absatz 3,Für Exekutionsverfahren, die am 1. Jänner 1989 beim Exekutionsgericht Wien noch anhängig sind und für die nach diesem Bundesgesetz ein anderes Gericht zuständig wäre, gilt:
    1. Ziffer eins
      Für Exekutionsverfahren auf unbewegliches Vermögen durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung, die bereits eingeleitet worden sind oder über deren Einleitung noch zu entscheiden ist, bleibt das Exekutionsgericht Wien zuständig;
    2. Ziffer 2
      alle anderen Exekutionsverfahren sind dem nach diesem Bundesgesetz zuständigen Gericht zu überweisen.
  4. Absatz 4,Wird ein vom Strafbezirksgericht Wien rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 31. Dezember 1988 erneuert (Paragraphen 292, 359, 477, Absatz eins, StPO), so richtet sich die Zuständigkeit nach diesem Bundesgesetz.

Art. 3 § 3

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1988,, zu Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1985,)

Paragraph 3,

Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können Durchführungsverordnungen erlassen und organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Artikel römisch eins und römisch zwei sowie dem Paragraph 2, Absatz eins, vorbereitet werden. Solche Verordnungen und Maßnahmen dürfen aber erst mit dem im Paragraph eins, genannten Zeitpunkt Anmerkung, Das ist der 1. Jänner 1989) in Wirksamkeit gesetzt werden.

Art. 6 § 2

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1996,, zu den Paragraphen eins, 2, 4, 5, 6 b und 6 c, Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1985,)

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Auf Verfahren, die bei einem nicht aufgelassenen Gericht vor dem 1. April 1997 anhängig geworden sind, ist der Artikel römisch eins, auch nach dem 31. März 1997 nicht anzuwenden; dies gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage (Paragraphen 529, 530, f. ZPO) oder einer Wiederaufnahme von Strafverfahren - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
  2. Absatz 2,Auf Exekutionsverfahren ist jedoch der Artikel römisch eins, auch dann anzuwenden, wenn diese Verfahren mit dem Ablauf des 31. März 1997 bereits anhängig waren.
  3. Absatz 3,Weiters ist der Artikel römisch eins, auf Unterbringungs-, Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren auch dann anzuwenden, wenn sie bereits vor dem 1. April 1997 anhängig geworden sind. Ist damit eine Änderung der Zuständigkeit verbunden, so bleibt das bisher zuständige Gericht jedoch so lange weiter zuständig, bis alle vor dem 1. April 1997 gestellten Anträge rechtskräftig erledigt worden sind; danach sind diese Verfahren dem nach dem Artikel römisch eins, zuständigen Gericht zu übertragen.

Art. 6 § 3

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1996,, zu den Paragraphen eins, 2, 4, 5, 6 b und 6 c, Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1985,)

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die beim Strafbezirksgericht Wien und - vorbehaltlich des Absatz 2, - beim Exekutionsgericht Wien vor dem 1. April 1997 anhängig gewordenen Rechtssachen gelten mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als an das Bezirksgericht überwiesen, das nach den neuen Bestimmungen zuständig ist.
  2. Absatz 2,Die beim Exekutionsgericht Wien anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten mit dem 1. April 1997 als an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien überwiesen. Tritt dadurch keine Änderung in der Person des Richters ein, so ist die Verhandlung nicht von neuem durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind auch anzuwenden, wenn nach der rechtskräftigen Beendigung von Verfahren, die beim Exekutionsgericht Wien beziehungsweise beim Strafbezirksgericht Wien anhängig waren, Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen - etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage (Paragraphen 529, 530, f. ZPO) oder einer Wiederaufnahme von Strafverfahren - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
  4. Absatz 4,Schriftsätze, die in den nach den Absatz eins, oder 2 überwiesenen Rechtssachen an das Exekutionsgericht Wien beziehungsweise an das Strafbezirksgericht Wien gerichtet werden, gelten als bei dem nunmehr zuständigen Gericht angebracht.
  5. Absatz 5,Die Aktenlager des Exekutionsgerichts Wien und des Strafbezirksgerichts Wien werden dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zugewiesen.

Art. 7 § 2

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1992,, zu den Paragraphen eins, 2, 4, 5, 6 und 6 a, Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1985,)

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Auf Verfahren, die vor dem 1. Jänner 1993 anhängig geworden sind, ist der Artikel römisch eins, auch nach dem 31. Dezember 1992 nicht anzuwenden; dies gilt - vorbehaltlich des Absatz 4, - auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
  2. Absatz 2,Auf Exekutionsverfahren sind jedoch die Ziffer 3, des Artikel römisch eins, in Verbindung mit den Ziffer eins, 2 und 6 des Artikel römisch eins, sowie die Artikel römisch zwei, Ziffer eins und 2 und Artikel römisch drei, auch dann anzuwenden, wenn diese Verfahren mit dem Ablauf des 31. Dezember 1992 bereits anhängig waren; Ersuchen nach dem Paragraph 69, Absatz 2, EO, deren Daten vor dem 1. Jänner 1993 liegen, ist aber noch zu entsprechen.
  3. Absatz 3,Die Ziffer eins, 2 und 6 des Artikel römisch eins, gelten für Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren auch dann, wenn sie bereits vor dem 1. Jänner 1993 anhängig geworden sind. Das bisher zuständige Gericht bleibt jedoch so lange weiter zuständig, bis alle vor dem 1. Jänner 1993 gestellten Anträge rechtskräftig erledigt worden sind; danach sind diese Verfahren dem nach den Ziffer eins, 2 und 6 des Artikel römisch eins, zuständigen Gericht zu übertragen.
  4. Absatz 4,Wird ein vom Strafbezirksgericht Wien rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 1. Jänner 1993 erneuert (Paragraphen 292, 359, 477, Absatz eins, StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach dem Artikel römisch eins, Ziffer eins, 2, 4 und 6,

    Anmerkung, Absatz 5, betrifft das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz)

Art. 7 § 3

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1992,, zu den Paragraphen eins, 2, 4, 5, 6 und 6 a, Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1985,)

Paragraph 3,

Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können Durchführungsverordnungen erlassen und organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Artikel römisch eins bis römisch drei und römisch fünf sowie dem Paragraph 2, vorbereitet werden. Solche Verordnungen und Maßnahmen dürfen aber erst mit dem im Paragraph eins, genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.