(3)Absatz 3,Die § 1 Z 8, § 2 Z 1 erster Halbsatz, Z 7 und 8 sowie §§ 6 und 7 gelten für Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren auch dann, wenn sie bereits vor dem 1. Jänner 1986 anhängig geworden sind. Das bisher zuständige Gericht bleibt jedoch so lange weiter zuständig, bis alle vor dem 1. Jänner 1986 gestellten Anträge rechtskräftig erledigt worden sind; danach sind diese Verfahren dem nach den § 1 Z 8, § 2 Z 1 erster Halbsatz, Z 7 und 8 sowie §§ 6 und 7 zuständigen Gericht zu übertragen.Die Paragraph eins, Ziffer 8,, Paragraph 2, Ziffer eins, erster Halbsatz, Ziffer 7 und 8 sowie Paragraphen 6 und 7 gelten für Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren auch dann, wenn sie bereits vor dem 1. Jänner 1986 anhängig geworden sind. Das bisher zuständige Gericht bleibt jedoch so lange weiter zuständig, bis alle vor dem 1. Jänner 1986 gestellten Anträge rechtskräftig erledigt worden sind; danach sind diese Verfahren dem nach den Paragraph eins, Ziffer 8,, Paragraph 2, Ziffer eins, erster Halbsatz, Ziffer 7 und 8 sowie Paragraphen 6 und 7 zuständigen Gericht zu übertragen.