Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 8 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977, BGBl. Nr. 677, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:Auf Grund des Paragraph eins, Absatz eins und 8 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 677, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet: