Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Einräumung von Privilegien und Immunitäten, Fassung vom 17.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung vom 7. September 1982 betreffend die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Liga der Arabischen Staaten und deren Büro in Österreich
StF: BGBl. Nr. 514/1982

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph eins, Absatz eins und 8 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, wird nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Die Liga der Arabischen Staaten und das Büro der Liga der Arabischen Staaten in Österreich (im folgenden “Büro” genannt) genießen Privilegien und Immunitäten nach Maßgabe dieser Verordnung.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Das Eigentum und die Vermögenswerte der Liga der Arabischen Staaten, soweit diese sich ausschließlich zum Zweck der Durchführung der Aufgaben des Büros in Österreich befinden, sind von der österreichischen Gerichtsbarkeit befreit, es sei denn, daß die Liga der Arabischen Staaten ausdrücklich auf dieses Vorrecht verzichtet hat.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Räumlichkeiten des Büros sind unverletzlich. Die Räumlichkeiten des Büros, ihre Einrichtung und die sonstigen darin befindlichen Gegenstände sowie die Beförderungsmittel des Büros genießen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung.
  2. Absatz 2,Die amtlichen Schriftstücke der Liga der Arabischen Staaten, wo immer sie sich befinden, sowie die zum Büro gehörigen Archive sind jederzeit unverletzlich.

§ 4

Text

Paragraph 4,

In dem Ausmaß, als dies ausschließlich zum Zweck der Durchführung der Aufgaben des Büros erforderlich ist, kann die Liga der Arabischen Staaten, ohne irgendwelchen Kontrollen oder Vorschriften unterworfen zu sein,

  1. Litera a
    jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege erwerben, besitzen und über sie verfügen;
  2. Litera b
    über Guthaben in jeder beliebigen Währung verfügen;
  3. Litera c
    ihre Zahlungsmittel nach oder aus Österreich oder innerhalb Österreichs übertragen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Der Liga der Arabischen Staaten werden für die Durchführung der Aufgaben ihres Büros in Österreich (amtliche Tätigkeit) die folgenden Privilegien und Immunitäten gewährt:

  1. Absatz eins,Befreiung von folgenden Steuern in bezug auf ihre amtliche Tätigkeit:
    1. Ziffer eins
      Umsatzsteuer,
    2. Ziffer 2
      Körperschaftsteuer (einschließlich Kapitalertragsteuer),
    3. Ziffer 3
      Gewerbesteuer (einschließlich Lohnsummensteuer),
    4. Ziffer 4
      Vermögensteuer,
    5. Ziffer 5
      Erbschaftssteueräquivalent,
    6. Ziffer 6
      Bodenwertabgabe,
    7. Ziffer 7
      Erbschaftssteuer,
    8. Ziffer 8
      Stempelgebühren,
    9. Ziffer 9
      Kapitalverkehrsteuern,
    10. Ziffer 10
      Grunderwerbsteuer,
    11. Ziffer 11
      Versicherungssteuer,
    12. Ziffer 12
      Kraftfahrzeugsteuer,
    13. Ziffer 13
      Straßenverkehrsbeitrag,
    14. Ziffer 14
      Alkoholabgabe,
    15. Ziffer 15
      Getränkesteuer,
    16. Ziffer 16
      Grundsteuer,
    17. Ziffer 17
      Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen. Auf Grund der in Ziffer eins, genannten Umsatzsteuerbefreiung tritt gemäß Paragraph 12, Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223, der Ausschluß vom Vorsteuerabzug ein. Die in diesem Absatz genannten Steuerbefreiungen berühren nicht die Abgabepflicht anläßlich der Einfuhr von Waren. Bedienstete der Arabischen Liga, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sind von den Leistungen aus dem Familienlastenausgleich ausgeschlossen; gleiches gilt für deren Ehegatten und minderjährige Kinder, sofern sie mit dem Bediensteten in einer Haushaltsgemeinschaft leben.
  2. Absatz 2,Befreiung von Zöllen und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der für den amtlichen Gebrauch des Büros ein- oder ausgeführten Waren, einschließlich der Dienstfahrzeuge und der Ersatzteile für diese.
  3. Absatz 3,Die für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die die Liga der Arabischen Staaten im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit empfängt, in Rechnung gestellte und von ihr bezahlte Umsatzsteuer wird nach Maßgabe des Bundesgesetzes vom 19. Mai 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 257, über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen Rang stehenden Mitglieder vergütet.
  4. Absatz 4,Die gemäß Absatz 2, abgabenfrei eingeführten Waren dürfen während eines Zeitraumes von zwei Jahren nach der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr weder entgeltlich noch unentgeltlich anderen Personen überlassen oder übertragen werden.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Die Liga der Arabischen Staaten und das Büro werden in bezug auf den amtlichen Verkehr zwischen ihnen in gleicher Weise behandelt, wie der amtliche Verkehr zwischen in Österreich akkreditierten diplomatischen Missionen und ihren Entsendestaaten auf der Grundlage des Artikel 27, des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,).

§ 7

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Leiter und die Angestellten des Büros, die dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten von der Liga der Arabischen Staaten notifiziert werden, genießen Privilegien und Immunitäten nach Maßgabe dieser Bestimmung.
  2. Absatz 2,Der Leiter des Büros, seine Gattin und seine minderjährigen Kinder, soweit alle diese Personen weder österreichische Staatsbürger noch in Österreich ständig ansässig sind und soweit sie in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, genießen dieselben Privilegien und Immunitäten, wie sie Diplomaten, deren Gattinnen und minderjährigen Kindern gemäß den Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,) zustehen.
  3. Absatz 3,Angestellte des Büros genießen, unbeschadet ihrer Staatsangehörigkeit, folgende Privilegien und Immunitäten:
    1. Litera a
      Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen;
    2. Litera b
      Schutz vor Beschlagnahme und Durchsuchung ihres Dienstgepäcks;
    3. Litera c
      Befreiung von der Besteuerung ihrer Bezüge aus dem mit der Liga der Arabischen Staaten bestehenden Dienstverhältnis. Diese Befreiung wird nur unter Progressionsvorbehalt gewährt.
  4. Absatz 4,Angestellte des Büros, sofern sie weder österreichische Staatsbürger noch in Österreich ständig ansässig sind, genießen die folgenden Privilegien:
    1. Litera a
      sie haben das Recht, bei ihrem ersten Dienstantritt ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten Transporten sowie innerhalb von sechs Monaten die notwendigen Ergänzungen zum persönlichen Gebrauch steuer- und abgabenfrei sowie frei von wirtschaftlichen Einfuhrverboten einzuführen;
    2. Litera b
      sie haben das Recht, alle vier Jahre einen Kraftwagen zum persönlichen Gebrauch steuer- und abgabenfrei einzuführen;
    3. Litera c
      sie sind von Ein- und Ausreisebeschränkungen für sich selbst, ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder sowie ihre Eltern und Schwiegereltern, sofern diese gleichfalls in ihrem Haushalt wohnen und in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, befreit; allenfalls erforderliche Sichtvermerke werden gebührenfrei erteilt;
    4. Litera d
      sie sind befugt, in der Republik Österreich oder anderswo ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen und andere bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen und haben das Recht, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses beim Büro in Österreich, ohne Vorbehalte oder Beschränkungen, ihre Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben;
    5. Litera e
      sie genießen zusammen mit ihrem Ehegatten und den von ihnen abhängigen Familienangehörigen in Zeiten internationaler Krisen dieselben Heimbeförderungserleichterungen, wie sie Mitgliedern diplomatischer Missionen vergleichbaren Ranges gewährt werden;
    6. Litera f
      sie sind vom Militärdienst in Österreich befreit;
    7. Litera g
      sie sind hinsichtlich der von ihnen zur Durchführung der Aufgaben des Büros ausgeübten Tätigkeit von der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialversicherung befreit.
  5. Absatz 5,Der Leiter des Büros hat, sofern er weder österreichischer Staatsbürger noch in Österreich ständig ansässig ist, unter den gleichen Voraussetzungen Zugang zu den im Wiener Internationalen Zentrum eingerichteten “Commissary”, wie die im diplomatischen Rang stehenden Angestellten der internationalen Organisationen in Wien.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1982 in Kraft.