Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für B-VG-Novelle betreffend Volksanwaltschaft, Fassung vom 10.10.2026

§ 0

Langtitel

Bundesverfassungsgesetz vom 1. Juli 1981, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird
StF: BGBl. Nr. 350/1981 (NR: GP XV RV 427 AB 766 S. 81. BR: S. 413.)

Änderung

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Art. 1

Text

Artikel römisch eins

Anmerkung, Änderung des B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,.)

Art. 3

Text

Artikel römisch drei

  1. Absatz eins,Bundesgesetzliche Vorschriften in Angelegenheiten, die gemäß Artikel 21, Absatz 2, B-VG in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes in die Zuständigkeit der Länder fallen, bleiben als Bundesgesetze so lange in Kraft, als nicht eine vom betreffenden Land erlassene Regelung der Angelegenheiten in Kraft getreten ist.
  2. Absatz 2,Im Zeitpunkt des Außerkrafttretens der bundesgesetzlichen Vorschriften (Absatz eins,) anhängige Verfahren, die Rechte der Bediensteten zum Gegenstand haben, sind nach den bundesgesetzlichen Vorschriften zu Ende zu führen.
  3. Absatz 3,Die Länder haben bei der Regelung der im Absatz eins, bezeichneten Angelegenheiten darauf Bedacht zu nehmen, daß bis zur Wahl von Personalvertretungen bestehende betriebliche Vertretungen der Bediensteten in Funktion bleiben. Sie haben ferner darauf Bedacht zu nehmen, daß bestehende Betriebsvereinbarungen mit den bisherigen Rechtswirkungen so lange und insoweit aufrechtbleiben, als sie nicht durch dienstrechtliche Vorschriften ersetzt oder aufgehoben werden.
  4. Absatz 4,Bei Anwendung der bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen über die Personalvertretung gelten die Bediensteten der Bundeshauptstadt Wien als Bedienstete der Gemeinde.

Art. 6

Text

Artikel römisch sechs

Anmerkung, Absatz eins, durch Artikel 2, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)

  1. Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.