Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Mediengesetz, Fassung vom 15.10.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz – MedienG)
StF: BGBl. Nr. 314/1981 (NR: GP XV RV 2 AB 743 S. 79. BR: 2350 AB 2351 S. 412.)

Änderung

BGBl. Nr. 211/1987 (VfGH)

BGBl. Nr. 233/1988 (NR: GP XVII RV 451 AB 532 S. 57. BR: AB 3461 S. 500.)

BGBl. Nr. 20/1993 (NR: GP XVIII RV 503 AB 851 S. 95. BR: 4401 AB 4411 S. 563.)

BGBl. Nr. 91/1993 (NR: GP XVIII RV 715 AB 775 S. 101. BR: 4477 AB 4467 S. 564.)

BGBl. I Nr. 105/1997 (NR: GP XX RV 49 AB 812 S. 82. BR: 5491 AB 5506 S. 629.)

BGBl. I Nr. 75/2000 (NR: GP XXI RV 98 AB 262 S. 34. BR: AB 6172 S. 667.)

BGBl. I Nr. 130/2001 (NR: GP XXI RV 754 AB 787 S. 81. BR: 6457 AB 6481 S. 681.)

BGBl. I Nr. 136/2001 (NR: GP XXI RV 742 AB 824 S. 81. BR: 6458 AB 6459 S. 681.)

BGBl. I Nr. 49/2005 (NR: GP XXII RV 784 AB 874 S. 110. BR: AB 7292 S. 722.)

BGBl. I Nr. 151/2005 (NR: GP XXII RV 994 AB 1077 S. 122. BR: AB 7387 S. 725.)

[CELEX-Nr. 32003L0006]

BGBl. I Nr. 112/2007 (NR: GP XXIII RV 299 AB 335 S. 41. BR: 7802 AB 7851 S. 751.)

BGBl. I Nr. 8/2009 (NR: GP XXIV RV 20 AB 41 S. 11. BR: AB 8044 S. 765.)

BGBl. I Nr. 131/2011 (NR: GP XXIV AB 1608 S. 137. BR: AB 8636 S. 803.)

BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

BGBl. I Nr. 101/2014 (NR: GP XXV IA 718/A AB 439 S. 53. BR: AB 9279 S. 837.)

BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

BGBl. I Nr. 148/2020 (NR: GP XXVII RV 481 AB 516 S. 69. BR: 10456 AB 10523 S. 917.)

[CELEX-Nr.: 32011L0093, 32012L0029, 32017L0541]

BGBl. I Nr. 125/2022 (NR: GP XXVII IA 2487/A AB 1637 S. 168. BR: 11005 AB 11021 S. 943.)

BGBl. I Nr. 44/2023 (VfGH)

BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Dieses Bundesgesetz soll zur Sicherung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung und Information die volle Freiheit der Medien gewährleisten. Beschränkungen der Medienfreiheit, deren Ausübung Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, sind nur unter den im Artikel 10, Absatz 2, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, bezeichneten Bedingungen zulässig.

[Anm.: Inhaltsverzeichnis

wurde nicht im BGBl. kundgemacht
Stand: 1.1.2023 gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022,

Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

 

Zweiter Abschnitt
Schutz der journalistischen Berufsausübung; Redaktionsstatuten

Paragraph 2,

Überzeugungsschutz

Paragraph 3,

Schutz namentlich gezeichneter Beiträge

Paragraph 4,

Kein Veröffentlichungszwang

Paragraph 5,

Redaktionsstatuten

Dritter Abschnitt
Persönlichkeitsschutz

Erster Unterabschnitt
Entschädigungstatbestände

Paragraph 6,

Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung

Paragraph 7,

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches

Paragraph 7 a,

Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen

Paragraph 7 b,

Schutz der Unschuldsvermutung

Paragraph 7 c,

Schutz vor verbotener Veröffentlichung

Paragraph 8,

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 8 a,

Selbständiges Entschädigungsverfahren

Zweiter Unterabschnitt
Gegendarstellung und nachträgliche Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens

Paragraph 9,

Gegendarstellung

Paragraph 10,

Nachträgliche Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens

Paragraph 11,

Ausschluß der Veröffentlichungspflicht

Paragraph 12,

Veröffentlichungsbegehren

Paragraph 13,

Zeitpunkt und Form der Veröffentlichung

Paragraph 14,

Gerichtliches Verfahren

Paragraph 15,

 

Paragraph 16,

Nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens

Paragraph 17,

Gerichtliche Anordnung der Veröffentlichung

Paragraph 18,

Geldbuße

Paragraph 19,

Verfahrenskosten

Paragraph 20,

Durchsetzung der Veröffentlichung

Paragraph 21,

Einschränkung der Anwendung auf bestimmte Websites

Dritter Unterabschnitt
Bild- und Tonaufnahmen und -übertragungen

Paragraph 22,

Verbot von Fernseh-, Hörfunk-, Film- und Fotoaufnahmen

Vierter Unterabschnitt
Verbotene Einflussnahme auf ein Strafverfahren

Paragraph 23,

Verbotene Einflußnahme auf ein Strafverfahren

Vierter Abschnitt
Impressum, Offenlegung und Kennzeichnung

Paragraph 24,

Impressum

Paragraph 25,

Offenlegung

Paragraph 26,

Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen und politischer Werbung

Paragraph 27,

Verwaltungsübertretung

Fünfter Abschnitt
Strafrechtliche Bestimmungen

Paragraph 28,

Medienrechtliche Verantwortlichkeit

Paragraph 29,

Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt

Paragraph 30,

Parlamentsberichterstattung

Paragraph 31,

Schutz des Redaktionsgeheimnisses

Paragraph 32,

Verjährung

Paragraph 33,

Einziehung

Paragraph 33 a,

Einziehung wegen Beeinträchtigung des Arbeit- oder Dienstgebers

Paragraph 34,

Urteilsveröffentlichung

(Paragraph 35, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,)

Paragraph 36,

Beschlagnahme

Paragraph 36 a,

Durchsetzung der Einziehung und Beschlagnahme bei Websites

Paragraph 36 b,

Durchsetzung der Einziehung, der Beschlagnahme und der Urteilsveröffentlichung bei Websites gegen Diensteanbieter

Paragraph 37,

Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren

Paragraph 38,

Verbreitungs- und Veröffentlichungsverbot

Paragraph 38 a,

Entschädigung für ungerechtfertigte Beschlagnahme

Paragraph 39,

Ersatz für Veröffentlichungskosten

Paragraph 40,

Örtliche Zuständigkeit

Paragraph 41,

Ergänzende Verfahrensbestimmungen

Paragraph 42,

Anklageberechtigung

Sechster Abschnitt
Bibliotheksstücke

Paragraph 43,

Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei Druckwerken

Paragraph 43 a,

Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei sonstigen Medienwerken

Paragraph 43 b,

Sammlung und Ablieferung periodischer elektronischer Medien

Paragraph 43 c,

Zulässigkeit von Vervielfältigungen gesammelter oder abgelieferter Medieninhalte

Paragraph 43 d,

Benützung gesammelter oder abgelieferter Medieninhalte

Paragraph 44,

Ablieferung und Vergütung

Paragraph 45,

Durchsetzung

Siebenter Abschnitt
Veröffentlichung von Anordnungen und Entscheidungen

Paragraph 46,

Veröffentlichungspflicht

Achter Abschnitt
Vorschriften über die Verbreitung

Paragraph 47,

Verbreitung periodischer Druckwerke

Paragraph 48,

Anschlagen von Druckwerken

Paragraph 49,

Verwaltungsübertretung

Neunter Abschnitt
Geltungsbereich

Paragraph 50,

 

Paragraph 51,

 

Zehnter Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 52,

Begutachtungsrecht der Medien

Paragraph 53,

Inkrafttreten der Stammfassung

Paragraph 54,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 55,

Inkrafttretensbestimmungen zu Novellen ab der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2000,

Paragraph 56,

Übergangsbestimmungen zu Novellen

Paragraph 57,

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Paragraph 58,

Vollziehung]

§ 1

Text

Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsIm Sinn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      „Medium“: jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung;
    2. Ziffer eins a
      „Medieninhalte“: Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild, die in einem Medium enthalten sind;
    3. Ziffer 2
      „periodisches Medium“: ein periodisches Medienwerk oder ein periodisches elektronisches Medium;
    4. Ziffer 3
      „Medienwerk“: ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt;
    5. Ziffer 4
      „Druckwerk“: ein Medienwerk, durch das Mitteilungen oder Darbietungen ausschließlich in Schrift oder in Standbildern verbreitet werden;
    6. Ziffer 5
      „periodisches Medienwerk oder Druckwerk“: ein Medienwerk oder Druckwerk, das unter demselben Namen in fortlaufenden Nummern wenigstens viermal im Kalenderjahr in gleichen oder ungleichen Abständen erscheint und dessen einzelne Nummern, mag auch jede ein in sich abgeschlossenes Ganzes bilden, durch ihren Inhalt im Zusammenhang stehen;
    7. Ziffer 5 a
      „periodisches elektronisches Medium“: ein Medium, das auf elektronischem Wege
      1. Litera a
        ausgestrahlt wird (Rundfunkprogramm) oder
      2. Litera b
        abrufbar ist (Website) oder
      3. Litera c
        wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird (wiederkehrendes elektronisches Medium);
    8. Ziffer 6
      „Medienunternehmen“: ein Unternehmen, in dem die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird sowie
      1. Litera a
        seine Herstellung und Verbreitung oder
      2. Litera b
        seine Ausstrahlung oder Abrufbarkeit
      entweder besorgt oder veranlasst werden;
    9. Ziffer 7
      „Mediendienst“: ein Unternehmen, das Medienunternehmen wiederkehrend mit Beiträgen in Wort, Schrift, Ton oder Bild versorgt;
    10. Ziffer 8
      „Medieninhaber“: wer
      1. Litera a
        ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder
      2. Litera b
        sonst die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder
      3. Litera c
        sonst im Fall eines elektronischen Mediums dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder
      4. Litera d
        sonst die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Zweck der nachfolgenden Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt;
    11. Ziffer 9
      „Herausgeber“: wer die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt;
    12. Ziffer 10
      „Hersteller“: wer die Massenherstellung von Medienwerken besorgt;
    13. Ziffer 11
      „Medienmitarbeiter“: wer in einem Medienunternehmen oder Mediendienst an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der Mitteilungen des Mediendienstes journalistisch mitwirkt, sofern er als Angestellter des Medienunternehmens oder Mediendienstes oder als freier Mitarbeiter diese journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausübt;
    14. Ziffer 12
      „Medieninhaltsdelikt“: eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht.
  2. Absatz 2Zu den Medienwerken gehören auch die in Medienstücken vervielfältigten Mitteilungen der Mediendienste. Im übrigen gelten die Mitteilungen der Mediendienste ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden, als Medien.

§ 2

Text

Zweiter Abschnitt
Schutz der journalistischen Berufsausübung; Redaktionsstatuten

Überzeugungsschutz

Paragraph 2,
  1. Absatz einsJeder Medienmitarbeiter hat das Recht, seine Mitarbeit an der inhaltlichen Gestaltung von Beiträgen oder Darbietungen, die seiner Überzeugung in grundsätzlichen Fragen oder den Grundsätzen des journalistischen Berufes widersprechen, zu verweigern, es sei denn, daß seine Überzeugung der im Sinn des Paragraph 25, veröffentlichten grundlegenden Richtung des Mediums widerspricht. Die technisch-redaktionelle Bearbeitung von Beiträgen oder Darbietungen anderer und die Bearbeitung von Nachrichten dürfen nicht verweigert werden.
  2. Absatz 2Aus einer gerechtfertigten Weigerung darf dem Medienmitarbeiter kein Nachteil erwachsen.

§ 3

Text

Schutz namentlich gezeichneter Beiträge

Paragraph 3,

Wird ein Beitrag oder eine Darbietung in einer den Sinngehalt betreffenden Weise geändert, so darf die Veröffentlichung unter dem Namen des Medienmitarbeiters nur mit seiner Zustimmung geschehen. Der Angabe des Namens des Verfassers ist die Bezeichnung mit einem von ihm bekanntermaßen gebrauchten Decknamen oder Zeichen gleichzuhalten.

§ 4

Text

Kein Veröffentlichungszwang

Paragraph 4,

Die vorstehenden Bestimmungen räumen dem Medienmitarbeiter nicht das Recht ein, die Veröffentlichung eines von ihm verfaßten Beitrages oder einer Darbietung, an deren inhaltlichen Gestaltung er mitgewirkt hat, zu erzwingen.

§ 5

Text

Redaktionsstatuten

Paragraph 5,
  1. Absatz einsFür die Medienunternehmen und Mediendienste können Redaktionsstatuten abgeschlossen werden, die die Zusammenarbeit in publizistischen Angelegenheiten regeln.
  2. Absatz 2Ein Redaktionsstatut wird zwischen dem Medieninhaber und einer Redaktionsvertretung vereinbart, die von der Redaktionsversammlung nach dem Grundsatz der Verhältniswahl zu wählen ist. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Redaktionsversammlung, die diese mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Angehörigen erteilt. Der Redaktionsversammlung gehören alle fest angestellten Medienmitarbeiter an.
  3. Absatz 3Durch die Bestimmungen eines Redaktionsstatuts dürfen die Rechte der Betriebsräte nicht berührt werden.
  4. Absatz 4Allgemeine Grundsätze von Redaktionsstatuten können von den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der im Medienwesen tätigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden.

§ 6

Text

Dritter Abschnitt
Persönlichkeitsschutz

Erster Unterabschnitt
Entschädigungstatbestände

Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsWird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (Paragraph 8, Absatz eins,).
  2. Absatz 2Der Anspruch nach Absatz eins, besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,
    2. Ziffer 2
      im Falle einer üblen Nachrede
      1. Litera a
        die Veröffentlichung wahr ist oder
      2. Litera b
        ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat und auch bei Aufwendung der gebotenen journalistischen Sorgfalt hinreichende Gründe vorgelegen sind, die Behauptung für wahr zu halten,
    3. Ziffer 3
      es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat,
    4. Ziffer 3 a
      es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, oder
    5. Ziffer 4
      es sich um eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung bestanden hat.
  3. Absatz 3Bezieht sich die Veröffentlichung auf den höchstpersönlichen Lebensbereich, so ist der Anspruch nach Absatz eins, nur aus dem Grunde des Absatz 2, Ziffer eins,, des Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,, des Absatz 2, Ziffer 3, oder des Absatz 2, Ziffer 3 a, ausgeschlossen, im Falle des Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, aber nur, wenn die veröffentlichten Tatsachen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben stehen.

§ 7

Text

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches

Paragraph 7,
  1. Absatz einsWird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich einer Person in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, sie in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (Paragraph 8, Absatz eins,).
  2. Absatz 2Der Anspruch nach Absatz eins, besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,
    2. Ziffer 2
      die Veröffentlichung wahr ist und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben steht,
    3. Ziffer 3
      nach den Umständen angenommen werden konnte, daß der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war,
    4. Ziffer 4
      es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat, oder
    5. Ziffer 5
      es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

§ 7a

Text

Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen

Paragraph 7 a,
  1. Absatz einsWerden in einem Medium der Name, das Bild oder andere Angaben veröffentlicht, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen, die
    1. Ziffer eins
      Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung geworden ist,
    2. Ziffer 2
      einer solchen Handlung verdächtig ist oder wegen einer solchen verurteilt wurde oder
    3. Ziffer 3
      als Auskunftsperson vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates angehört wurde,
    und werden dadurch schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (Paragraph 8, Absatz eins,), es sei denn, dass wegen der Stellung des Betroffenen in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhanges mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat.
  2. Absatz eins aWerden in einem Medium der Name oder das Bild einer Person veröffentlicht, die
    1. Ziffer eins
      Angehöriger (Paragraph 72, StGB) einer in Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 genannten Person ist, die nicht schon selbst Opfer im Sinne des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera b, StPO ist, oder
    2. Ziffer 2
      Zeuge einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung war,
    und werden dadurch schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (Paragraph 8, Absatz eins,), es sei denn, dass ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben (Absatz eins,) bestanden hat.
  3. Absatz 2Schutzwürdige Interessen des Betroffenen werden jedenfalls verletzt, wenn die Veröffentlichung
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, oder des Absatz eins a, geeignet ist, einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich oder eine Bloßstellung herbeizuführen oder berechtigte Sicherheitsinteressen des Opfers, des Angehörigen oder des Zeugen zu beeinträchtigen,
    2. Ziffer 2
      im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, sich auf einen Jugendlichen oder bloß auf ein Vergehen bezieht oder das Fortkommen des Betroffenen unverhältnismäßig beeinträchtigen kann.
  4. Absatz 3Der Anspruch nach Absatz eins, besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,
    2. Ziffer 2
      die Veröffentlichung der Angaben zur Person amtlich veranlaßt war, insbesondere für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Sicherheitspolizei,
    3. Ziffer 3
      der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war oder diese auf einer Mitteilung des Betroffenen gegenüber einem Medium beruht,
    4. Ziffer 4
      es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat, oder
    5. Ziffer 5
      es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

§ 7b

Text

Schutz der Unschuldsvermutung

Paragraph 7 b,
  1. Absatz einsWird in einem Medium eine Person, die einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig, aber nicht rechtskräftig verurteilt ist, als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter dieser strafbaren Handlung und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (Paragraph 8, Absatz eins,).
  2. Absatz 2Der Anspruch nach Absatz eins, besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,
    2. Ziffer 2
      es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über ein Strafurteil erster Instanz handelt und dabei zum Ausdruck gebracht wird, daß das Urteil nicht rechtskräftig ist,
    3. Ziffer 3
      der Betroffene öffentlich oder gegenüber einem Medium die Tat eingestanden und dies nicht widerrufen hat,
    4. Ziffer 4
      es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat,
    5. Ziffer 4 a
      es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, oder
    6. Ziffer 5
      es sich um eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung bestanden hat.

§ 7c

Text

Schutz vor verbotener Veröffentlichung

Paragraph 7 c,
  1. Absatz einsWird in einem Medium eine Mitteilung über den Inhalt von Aufnahmen, Bildern oder schriftlichen Aufzeichnungen aus der Überwachung von Nachrichten im Sinne des Paragraph 134, Ziffer 3, StPO oder aus einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel veröffentlicht, ohne daß insoweit von den Aufnahmen oder von den Bildern und schriftlichen Aufzeichnungen in öffentlicher Hauptverhandlung Gebrauch gemacht wurde, so hat jeder Betroffene, dessen schutzwürdige Interessen verletzt sind, gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (Paragraph 8, Absatz eins,).
  2. Absatz 2In den im Paragraph 7 a, Absatz 3, erwähnten Fällen besteht kein Anspruch nach Absatz eins,

§ 8

Text

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Höhe des Entschädigungsbetrages nach den Paragraphen 6,, 7, 7a, 7b oder 7c ist insbesondere nach Maßgabe des Umfangs, des Veröffentlichungswerts und der Auswirkungen der Veröffentlichung, etwa der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, bei Websites auch der Zahl der Endnutzer, die die Veröffentlichung aufgerufen haben, zu bemessen; die Auswirkungen sind in der Regel als geringer anzusehen, wenn eine Veröffentlichung im Anschluss an frühere vergleichbare Veröffentlichungen, jedoch noch vor erstinstanzlichem Zuspruch eines Entschädigungsbetrages nach diesem Unterabschnitt für diese, erfolgt ist. Hat ein Betroffener auf Grund einer Veröffentlichung nach mehreren Bestimmungen dieses Unterabschnitts Anspruch auf Entschädigung, so ist ein einziger, entsprechend höher bemessener Entschädigungsbetrag festzusetzen. Auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medieninhabers ist Bedacht zu nehmen. Der Entschädigungsbetrag ist mit mindestens 100 Euro festzusetzen und darf den Betrag von 40 000 Euro, nach den Paragraphen 6,, 7 oder 7c bei besonders schwerwiegenden Auswirkungen der Veröffentlichung und grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Medieninhabers oder seines Mitarbeiters jedoch den Betrag von 100 000 Euro nicht übersteigen.
  2. Absatz 2Den Anspruch auf einen Entschädigungsbetrag nach den Paragraphen 6,, 7, 7a, 7b oder 7c kann der Betroffene in dem Strafverfahren, an dem der Medieninhaber als Beschuldigter oder nach dem Paragraph 41, Absatz 6, beteiligt ist, bis zum Schluss der Hauptverhandlung geltend machen. Kommt es nicht zu einem solchen Strafverfahren, so kann der Anspruch mit einem selbstständigen Antrag geltend gemacht werden (Paragraph 8 a,). Das Gericht ist bei der Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch nach den Paragraphen 6,, 7, 7a, 7b oder 7c an die rechtliche Beurteilung des Betroffenen nicht gebunden; der Betroffene kann jedoch erklären, sich auf einzelne der Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht zu stützen.
  3. Absatz 3Das Vorliegen der Ausschlußgründe nach Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 7 a, Absatz 3 und Paragraph 7 b, Absatz 2, hat der Medieninhaber zu beweisen. Beweise darüber sind nur aufzunehmen, wenn sich der Medieninhaber auf einen solchen Ausschlußgrund beruft.
  4. Absatz 4Im Urteil, in dem ein Entschädigungsbetrag zuerkannt wird, ist eine Leistungsfrist von vierzehn Tagen festzusetzen. Das Urteil kann dem Grunde und der Höhe nach mit Berufung angefochten werden. Die Zuerkennung ist ein Exekutionstitel im Sinn des Paragraph eins, EO.

§ 8a

Text

Selbständiges Entschädigungsverfahren

Paragraph 8 a,
  1. Absatz einsFür das Verfahren über einen selbständigen Antrag gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen für das strafgerichtliche Verfahren auf Grund einer Privatanklage dem Sinne nach.
  2. Absatz 2Der selbstständige Antrag muss bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen sechs Monaten, ist der Antragsteller jedoch Opfer im Sinn von Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, und b StPO, binnen einem Jahr, nach der erstmaligen, dem Anspruch zu Grunde liegenden Verbreitung, Ausstrahlung oder Abrufbarkeit bei dem nach den Paragraphen 40,, 41 Absatz 2, zuständigen Strafgericht eingebracht werden. Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist auf Verlangen des Antragstellers jedenfalls auszuschließen, soweit Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereiches erörtert werden.
  3. Absatz 3Im Verfahren über einen selbständigen Antrag sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (Paragraphen 63 bis 73 ZPO) über die Verfahrenshilfe mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß den Parteien gegen Beschlüsse in Verfahrenshilfeangelegenheiten die Beschwerde an das übergeordnete Gericht zusteht.
  4. Absatz 4Paragraph 8, Absatz 4, ist anzuwenden.
  5. Absatz 5Im Verfahren über einen selbständigen Antrag auf Entschädigung nach den Paragraphen 6,, 7, 7b oder 7c hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, daß die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen; im übrigen ist Paragraph 37, sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6Im Urteil, in dem auf Grund eines selbständigen Antrags eine Entschädigung nach den Paragraphen 6,, 7, 7b oder 7c zuerkannt wird, ist auf Antrag des Betroffenen auf Urteilsveröffentlichung zu erkennen; Paragraph 34, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 9

Text

Zweiter Unterabschnitt
Gegendarstellung und nachträgliche Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens

Gegendarstellung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsJede durch eine Tatsachenmitteilung, die in einem periodischen Medium verbreitet worden ist, nicht bloß allgemein betroffene natürliche oder juristische Person (Behörde) hat Anspruch auf unentgeltliche Veröffentlichung einer Gegendarstellung in diesem Medium, es sei denn, daß die Gegendarstellung unwahr oder ihre Veröffentlichung aus anderen Gründen ausgeschlossen ist.
  2. Absatz 2Einer Gegendarstellung zugängliche Tatsachenmitteilungen sind Angaben, die ihrer Art nach einer Prüfung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zugänglich sind und deren wesentliche Aussage nicht bloß in einer persönlichen Meinungsäußerung, einer Wertung oder einer Warnung vor dem zukünftigen Verhalten eines anderen besteht.
  3. Absatz 3In der Gegendarstellung ist in knapper Weise auszuführen, daß und inwieweit die Tatsachenmitteilung unrichtig oder unvollständig sei und woraus sich dies ergebe. Die Gegendarstellung kann sprachlich frei gestaltet werden. Sie muß entweder die Tatsachen anführen, die im Gegensatz zur Tatsachenmitteilung richtig seien oder letztere in einem erheblichen Punkt ergänzen, oder sich sonst unmittelbar auf die Tatsachenmitteilung und deren Unrichtigkeit oder irreführende Unvollständigkeit beziehen. Ihr Umfang darf nicht außer Verhältnis zu dem der Tatsachenmitteilung stehen. Sie muß in der Sprache der Veröffentlichung, auf die sie sich bezieht, abgefaßt sein.

§ 10

Text

Nachträgliche Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens

Paragraph 10,
  1. Absatz einsAuf Verlangen einer Person, über die in einem periodischen Medium berichtet worden ist, sie sei einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig oder gegen sie werde bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht ein Strafverfahren geführt, ist, wenn
    1. Ziffer eins
      die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt hat,
    2. Ziffer 2
      die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurückgetreten ist,
    3. Ziffer 3
      das Gericht das Strafverfahren eingestellt hat oder
    4. Ziffer 4
      der Angeklagte freigesprochen worden ist,
    eine Mitteilung darüber in dem periodischen Medium unentgeltlich zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Die nachträgliche Mitteilung muß sich in ihrem Inhalt auf das zu dem angestrebten Rechtsschutz Erforderliche beschränken und in der Sprache der Veröffentlichung, auf die sie sich bezieht, abgefaßt sein.
  3. Absatz 3Die Richtigkeit einer nachträglichen Mitteilung ist durch Vorlage einer Ausfertigung der das Verfahren beendigenden Entscheidung oder durch ein besonderes Amtszeugnis nachzuweisen. Auf Antrag des Betroffenen ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 die Staatsanwaltschaft verpflichtet, ein solches Amtszeugnis auszustellen, sonst das Gericht.

§ 11

Text

Ausschluß der Veröffentlichungspflicht

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Pflicht zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung besteht nicht,
    1. Ziffer eins
      wenn die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper betrifft;
    2. Ziffer 2
      wenn die Gegendarstellung eine als solche gehörig gekennzeichnete Anzeige, die dem geschäftlichen Verkehr dient, betrifft;
    3. Ziffer 3
      wenn die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung eine Tatsachenmitteilung betrifft, zu deren Veröffentlichung eine gesetzliche Pflicht bestanden hat;
    4. Ziffer 4
      wenn die begehrte Gegendarstellung, sei es auch nur in einzelnen Teilen, ihrem Inhalt nach unwahr ist;
    5. Ziffer 5
      wenn die Tatsachenmitteilung für den Betroffenen unerheblich ist;
    6. Ziffer 6
      wenn die Veröffentlichung, auf die sich die Gegendarstellung bezieht, auch die Behauptung des Betroffenen wiedergibt und diese Wiedergabe einer Gegendarstellung gleichwertig ist;
    7. Ziffer 7
      wenn dem Betroffenen zu einer Stellungnahme in derselben oder einer anderen gleichwertigen Veröffentlichung angemessen Gelegenheit geboten worden ist, er davon aber keinen Gebrauch gemacht hat;
    8. Ziffer 8
      wenn vor Einlangen der Gegendarstellung bereits eine gleichwertige redaktionelle Richtigstellung oder Ergänzung veröffentlicht worden ist;
    9. Ziffer 9
      wenn, auf wessen Verlangen immer, bereits die gleichwertige Veröffentlichung einer im wesentlichen inhaltsgleichen gesetzesgemäßen Gegendarstellung erwirkt worden ist, mag die Veröffentlichung auch verspätet geschehen sein; oder
    10. Ziffer 10
      wenn die Gegendarstellung nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Tatsachenmitteilung veröffentlicht oder abrufbar gemacht worden ist, die nachträgliche Mitteilung nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Tages, an dem der Betroffene vom Absehen von der Verfolgung oder der Beendigung des Verfahrens Kenntnis erhalten hat, beim Medieninhaber oder in der Redaktion des Medienunternehmens eingelangt ist. Enthält ein periodisches Medium Angaben über den Tag des Erscheinens, so ist das Begehren jedenfalls rechtzeitig gestellt, wenn es binnen zwei Monaten nach Ablauf des auf der Nummer angegebenen Tages einlangt.
  2. Absatz 2Die Veröffentlichung der Gegendarstellung ist zu verweigern, wenn ihre Verbreitung den objektiven Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung herstellen oder eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches darstellen würde.

§ 12

Text

Veröffentlichungsbegehren

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDas Veröffentlichungsbegehren ist schriftlich an den Medieninhaber oder an die Redaktion des Medienunternehmens zu richten. Wird zur Gegendarstellung die Veröffentlichung eines Stand- oder Laufbildes begehrt, so kann dem Begehren ein hiefür geeignetes Bild beigelegt werden.
  2. Absatz 2Dem Veröffentlichungsbegehren kann auch dadurch entsprochen werden, daß in dem Medium spätestens zu dem im Paragraph 13, bezeichneten Zeitpunkt eine gleichwertige redaktionelle Richtigstellung, Ergänzung oder Mitteilung veröffentlicht wird. Der Medieninhaber oder die Redaktion hat den Betroffenen davon schriftlich in Kenntnis zu setzen.

§ 13

Text

Zeitpunkt und Form der Veröffentlichung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung ist,
    1. Ziffer eins
      wenn das periodische Medium täglich oder mindestens fünfmal in der Woche erscheint, ausgestrahlt oder verbreitet wird oder ständig abrufbar ist (Website), spätestens am fünften Werktag,
    2. Ziffer 2
      wenn das periodische Medium monatlich oder in längeren Zeitabschnitten erscheint, ausgestrahlt oder verbreitet wird und die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung mindestens vierzehn Tage vor dem Erscheinen, der Ausstrahlung oder der Verbreitung einlangt, in der ersten Nummer oder Programmausstrahlung,
    3. Ziffer 3
      in allen anderen Fällen spätestens in der zweiten Nummer oder Programmausstrahlung
    nach dem Tag des Einlangens zu veröffentlichen. Die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung ist zu einem späteren Zeitpunkt zu veröffentlichen, wenn nur auf diese Weise dem ausdrücklichen Verlangen des Betroffenen nach Veröffentlichung in der gleichen Beilage, Artikelserie oder Sendereihe entsprochen werden kann.
  2. Absatz 2Die Veröffentlichung ist als „Gegendarstellung“ oder „Nachträgliche Mitteilung“ zu bezeichnen. Sie hat den Namen des Betroffenen und einen Hinweis darauf zu enthalten, auf welche Nummer oder Sendung sie sich bezieht.
  3. Absatz 3Die Gegendarstellung oder die nachträgliche Mitteilung ist so zu veröffentlichen, daß ihre Wiedergabe den gleichen Veröffentlichungswert hat wie die Veröffentlichung, auf die sie sich bezieht. Erscheint das periodische Medium in mehreren Ausgaben oder wird es in mehreren Programmen ausgestrahlt, so hat die Veröffentlichung in den Ausgaben oder in den Programmen zu geschehen, in denen die Tatsachenmitteilung, auf die sie sich bezieht, verbreitet worden ist.
  4. Absatz 3 aBei Veröffentlichung auf einer Website ist die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung einen Monat lang abrufbar zu machen. Ist die Tatsachenmitteilung jedoch weiterhin abrufbar, so ist die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung ebenso lange wie die Tatsachenmitteilung und bis zu einem Zeitpunkt abrufbar zu halten, der einen Monat nach der Löschung der Tatsachenmitteilung liegt.
  5. Absatz 4Bei Veröffentlichung in einem periodischen Druckwerk oder auf einer Website ist ein gleicher Veröffentlichungswert jedenfalls dann gegeben, wenn die Gegendarstellung oder die nachträgliche Mitteilung im selben Teil und in der gleichen Schrift wie die Tatsachenmitteilung wiedergegeben wird. Bei einer Tatsachenmitteilung auf der Titelseite eines periodischen Druckwerks oder auf der Startseite einer Website genügt auf der Titelseite oder Startseite eine Verweisung auf die Gegendarstellung oder die nachträgliche Mitteilung im Blattinneren oder ein Link zu dieser. Die Verweisung muss den Gegenstand der Gegendarstellung oder der nachträglichen Mitteilung und den Umstand, dass es sich um eine solche handelt, deutlich erkennen lassen sowie, wenn der Name des Betroffenen in der Tatsachenmitteilung enthalten war, auch diesen enthalten. Soweit die Tatsachenmitteilung in einer Überschrift enthalten war, ist ein gleicher Veröffentlichungswert auch dann gegeben, wenn die Überschrift der Gegendarstellung (nachträglichen Mitteilung) oder die Verweisung den gleichen Raum wie die von ihr betroffene Überschrift einnimmt. Bei der Veröffentlichung von Gegendarstellungen zu Tatsachenmitteilungen in Überschriften, auf Titelseiten periodischer Druckwerke oder auf Startseiten von Websites kann statt des Wortes „Gegendarstellung“ das Wort „Entgegnung“ oder unter Nennung des Betroffenen der Ausdruck „... entgegnet“ verwendet werden.
  6. Absatz 5Die Veröffentlichung im Rundfunk oder in anderen in technischer Hinsicht gleichen Medien hat durch Verlesung des Textes durch einen Sprecher zu geschehen. Ist eine Tatsachenmitteilung in einem Programm wiederholt verbreitet worden, so genügt die einmalige Veröffentlichung der Gegendarstellung oder der nachträglichen Mitteilung zu jenem der in Betracht kommenden Zeitpunkte, zu dem sie den größten Veröffentlichungswert hat.
  7. Absatz 6Eine Gegendarstellung ist in Form eines Stand- oder Laufbildes zu veröffentlichen, wenn die Tatsachenmitteilung gleichfalls in Form einer bildlichen Darstellung verbreitet worden ist und der mit der Gegendarstellung angestrebte Rechtsschutz nur mit dieser Veröffentlichungsform erreicht werden kann.
  8. Absatz 7Die Veröffentlichung hat ohne Einschaltungen und Weglassungen zu geschehen. Ein Zusatz hat sich von ihr deutlich abzuheben.
  9. Absatz 8Der Medieninhaber oder die Redaktion hat den Betroffenen von der Veröffentlichung der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung unter Hinweis auf die Nummer oder Sendung, in der sie erfolgt, oder von der Verweigerung der Veröffentlichung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 14

Text

Gerichtliches Verfahren

Paragraph 14,
  1. Absatz einsWird die Gegendarstellung oder die nachträgliche Mitteilung nicht oder nicht gehörig veröffentlicht, so kann der Betroffene binnen sechs Wochen bei Gericht einen Antrag gegen den Medieninhaber als Antragsgegner auf Anordnung der Veröffentlichung der Gegendarstellung oder der nachträglichen Mitteilung stellen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Betroffenen die schriftliche Verweigerung der Veröffentlichung zugekommen oder die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung nicht gehörig veröffentlicht worden ist oder spätestens hätte veröffentlicht werden sollen.
  2. Absatz 2Ein Antrag nach Absatz eins, ist bei dem in den Paragraphen 40,, 41 Absatz 2, bezeichneten Gericht zu stellen. Die Verhandlung und die Entscheidung in erster Instanz obliegen dem Einzelrichter des Landesgerichts.
  3. Absatz 3In dem Verfahren über einen Antrag nach Absatz eins, hat der Antragsteller die Rechte des Privatanklägers, der Antragsgegner die Rechte des Angeklagten. Paragraph 455, Absatz 2 und 3 StPO ist anzuwenden. Auch im übrigen gelten für das Verfahren über einen Antrag nach Absatz eins,, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 für das Verfahren auf Grund einer Privatanklage dem Sinne nach mit der Maßgabe, daß eine Delegierung nur im fortgesetzten Verfahren (Paragraph 16,) zulässig ist und ein offensichtlich unberechtigter Antrag nur nach öffentlicher mündlicher Verhandlung abgewiesen werden darf, sofern der Antragsteller nicht ausdrücklich auf eine solche verzichtet.
  4. Absatz 4Das Gericht hat den Antrag unverzüglich dem Antragsgegner mit der Aufforderung zuzustellen, binnen fünf Werktagen Einwendungen und Beweismittel dem Gericht schriftlich bekanntzugeben, widrigenfalls dem Antrag Folge gegeben werde. Allfällige Einwendungen sind dem Antragsteller zu einer Gegenäußerung und zur Bekanntgabe von Beweismitteln, wofür ihm eine Frist von fünf Werktagen zu setzen ist, zuzustellen.

§ 15

Text

Paragraph 15,
  1. Absatz einsWurden Einwendungen innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erhoben, so hat das Gericht binnen fünf Werktagen nach Ablauf der Frist durch Beschluss zu entscheiden. Dem Antrag ist ohne Verhandlung stattzugeben; ist der Antrag jedoch offensichtlich nicht berechtigt, so ist nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden, sofern der Antragsteller nicht ausdrücklich auf eine solche verzichtet.
  2. Absatz 2War der Antragsgegner ohne sein oder seines Vertreters Verschulden durch unabwendbare Umstände gehindert, rechtzeitig Einwendungen vorzubringen, so ist auf sein Verlangen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen; Paragraph 364, StPO ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß um die Wiedereinsetzung innerhalb von fünf Werktagen ab Zustellung des Beschlusses nach Absatz eins, anzusuchen ist und über die Wiedereinsetzung das Gericht zu entscheiden hat, das diesen Beschluß gefaßt hat.
  3. Absatz 3Werden Einwendungen erhoben, so hat das Gericht über den Antrag binnen vierzehn Tagen nach Einlangen der Gegenäußerung oder nach Ablauf der hiefür gesetzten Frist nach Durchführung einer Hauptverhandlung durch Urteil zu erkennen. Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist auf Verlangen des Antragstellers jedenfalls auszuschließen, soweit Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereiches erörtert werden.
  4. Absatz 4Der Antragsgegner hat zu beweisen, daß die Pflicht zur Veröffentlichung nicht bestanden hat. Hat der Antragsgegner eingewendet, die Gegendarstellung sei ihrem Inhalt nach unwahr, so steht diese Einwendung einer Entscheidung auf vollständige oder teilweise Veröffentlichung der Gegendarstellung nicht entgegen, wenn die dazu angebotenen Beweise entweder nicht innerhalb der für eine Entscheidung gesetzten Frist aufgenommen werden können oder nicht ausreichen, als erwiesen anzunehmen, daß die Gegendarstellung zur Gänze oder zum Teil unwahr ist.
  5. Absatz 5Das Urteil kann nur insoweit mit Berufung angefochten werden, als es nicht die Entscheidung über die Einwendung der Unwahrheit der Gegendarstellung betrifft. Die Berufung hat, insoweit auf Veröffentlichung der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung erkannt worden ist, keine aufschiebende Wirkung.

§ 16

Text

Nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens

Paragraph 16,
  1. Absatz einsSoweit das Gericht im Urteil nach Paragraph 15, Absatz 3, auch über die Einwendung der Unwahrheit der Gegendarstellung entschieden hat, ist das Verfahren auf Verlangen des Antragstellers oder des Antragsgegners fortzusetzen. Der Antrag muß binnen sechs Wochen vom Eintritt der Rechtskraft des Urteils an gestellt werden. Das fortgesetzte Verfahren hat sich auf die Einwendung, die Gegendarstellung sei unwahr, sowie auf die vorbehaltene Entscheidung über die Geldbuße zu beschränken; dazu können neue Beweismittel vorgebracht werden. Über den Antrag ist nach Durchführung einer Hauptverhandlung durch Urteil zu erkennen.
  2. Absatz 2Ergibt das fortgesetzte Verfahren, daß das Begehren nach Veröffentlichung der Gegendarstellung ganz oder zu einem Teil abzuweisen gewesen wäre, so ist das frühere Urteil für aufgehoben zu erklären und der Antragsgegner, wenn er die Gegendarstellung veröffentlicht hat, auf sein Verlangen zu ermächtigen, binnen einer angemessenen Frist jene Teile des Urteils in einer dem Paragraph 13, entsprechenden Form zu veröffentlichen, deren Mitteilung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderlich ist. Die zur Veröffentlichung bestimmten Teile des Urteils sind im Urteilsspruch anzuführen. Hiebei kann das Gericht, soweit dies zur leichteren Verständlichkeit des Urteilsinhalts oder zur Beschränkung des Umfangs der Veröffentlichung geboten erscheint, den Wortlaut von Teilen des Urteils durch eine gedrängte Darstellung ersetzen.
  3. Absatz 3Im Urteil nach Absatz 2, sind dem Antragsteller ferner der Ersatz der Kosten dieser Urteilsveröffentlichung und der auf Grund des früheren Urteils erfolgten Veröffentlichung sowie der Rückersatz der Verfahrenskosten an den Antragsgegner aufzuerlegen. Über die Höhe dieser Kosten ist auf Antrag mit Beschluß zu entscheiden, wobei eine Leistungsfrist von vierzehn Tagen festzusetzen ist. In Härtefällen kann das Gericht eine längere, ein Jahr nicht übersteigende Leistungsfrist festsetzen. Der Beschluß ist ein Exekutionstitel im Sinn des Paragraph eins, EO.

§ 17

Text

Gerichtliche Anordnung der Veröffentlichung

Paragraph 17,
  1. Absatz einsAuf Veröffentlichung der Gegendarstellung oder der nachträglichen Mitteilung ist zu erkennen, wenn sie zu Unrecht nicht oder nicht gehörig veröffentlicht worden ist. Entsprechen einzelne Teile der Gegendarstellung oder der nachträglichen Mitteilung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, so hat das Gericht zu entscheiden, welche Teile der Gegendarstellung oder der nachträglichen Mitteilung zu veröffentlichen sind. Entsprechen Teile der Gegendarstellung oder der nachträglichen Mitteilung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, sind sie aber durch Änderung ihres Wortlauts ohne Änderung des Sinngehaltes verbesserungsfähig, so hat das Gericht den Antragsteller in der Verhandlung anzuleiten, die Gegendarstellung oder die nachträgliche Mitteilung zu verbessern, und sodann auf Veröffentlichung in dieser verbesserten Form zu erkennen. Soweit nicht auf Veröffentlichung erkannt wird, ist der Antrag auf Veröffentlichung abzuweisen.
  2. Absatz 2Ist auf Veröffentlichung in verbesserter Form erkannt worden und können Zweifel über den Wortlaut der Veröffentlichung bestehen, so hat das Gericht bei der Urteilsverkündung dem Antragsgegner auf Verlangen den Wortlaut schriftlich zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Die vom Gericht angeordnete Veröffentlichung hat in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, zu geschehen.
  4. Absatz 4Wurde auf Grund eines Urteils erster Instanz eine Gegendarstellung oder eine nachträgliche Mitteilung veröffentlicht und wird einer gegen das Urteil erhobenen Berufung ganz oder teilweise Folge gegeben, so ist der Antragsgegner auf sein Verlangen zu ermächtigen, binnen einer angemessenen Frist jene Teile des Berufungsurteils in einer dem Paragraph 13, entsprechenden Form zu veröffentlichen, deren Mitteilung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderlich ist. Die zur Veröffentlichung bestimmten Teile des Urteils sind im Urteilsspruch anzuführen. Hiebei kann das Gericht, soweit dies zur leichteren Verständlichkeit des Urteilsinhalts oder zur Beschränkung des Umfangs der Veröffentlichung geboten erscheint, den Wortlaut von Teilen des Urteils durch eine gedrängte Darstellung ersetzen.
  5. Absatz 5Ferner hat das Berufungsgericht den Antragsteller zum Ersatz der Kosten der zu Unrecht erwirkten Veröffentlichung der Gegendarstellung oder der nachträglichen Mitteilung und der Veröffentlichung des Berufungsurteils zu verurteilen. Über die Höhe dieser Kosten ist auf Antrag mit Beschluß zu entscheiden, wobei eine Leistungsfrist von vierzehn Tagen festzusetzen ist. In Härtefällen kann das Gericht eine längere, ein Jahr nicht übersteigende Leistungsfrist festsetzen. Der Beschluß ist ein Exekutionstitel im Sinn des Paragraph eins, EO.

§ 18

Text

Geldbuße

Paragraph 18,
  1. Absatz einsAuf Verlangen des Antragstellers ist dem Antragsgegner die Zahlung einer Geldbuße an den Antragsteller aufzuerlegen, wenn die Gegendarstellung zu Unrecht nicht oder nicht gehörig oder verspätet veröffentlicht worden ist, es sei denn, daß weder den Medieninhaber noch den mit der Veröffentlichung Beauftragten ein Verschulden trifft. Diesen Umstand hat der Antragsgegner zu beweisen.
  2. Absatz 2Über die Geldbuße ist in der Entscheidung über den Antrag auf Veröffentlichung der Gegendarstellung zu erkennen. Ist aber nach Paragraph 15, Absatz 4, zweiter Satz eingewendet worden, die Gegendarstellung sei ihrem Inhalt nach unwahr, so ist die Entscheidung über die begehrte Geldbuße dem Urteil in dem allenfalls fortgesetzten Verfahren vorzubehalten, sofern das Verlangen nicht aus anderen Gründen abzuweisen ist. Über die Geldbuße wegen verspäteter Veröffentlichung hat das Gericht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 14, Absatz 4, durch Beschluß zu entscheiden. Wird über die Geldbuße durch Beschluß entschieden, so steht die Beschwerde an das übergeordnete Gericht zu.
  3. Absatz 3Die Höhe der Geldbuße ist nach Maßgabe des Grades des Verschuldens, des Umfangs und der Auswirkungen der Verbreitung der Tatsachenmitteilung sowie des Ausmaßes der Verzögerung zu bestimmen; auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medieninhabers ist Bedacht zu nehmen. Die Geldbuße darf bei verspäteter Veröffentlichung und wenn über die Geldbuße im Verfahren nach Paragraph 15, Absatz eins, entschieden wird, 1 000 Euro, sonst 5 000 Euro nicht übersteigen.
  4. Absatz 4Für die Zahlung der Geldbuße ist eine Leistungsfrist von vierzehn Tagen zu bestimmen. Die Zuerkennung ist ein Exekutionstitel im Sinn des Paragraph eins, EO.

§ 19

Text

Verfahrenskosten

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Kosten des Verfahrens sind dem Antragsgegner aufzuerlegen, wenn der Antragsteller mit seinem Antrag auf Veröffentlichung zur Gänze obsiegt.
  2. Absatz 2Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen, von wem und in welchem Verhältnis die Kosten des Verfahrens zu ersetzen sind, wenn
    1. Ziffer eins
      auf Veröffentlichung der Gegendarstellung oder der nachträglichen Mitteilung nach Verbesserungen erkannt wird;
    2. Ziffer 2
      auf Veröffentlichung nur eines Teiles der Gegendarstellung oder der nachträglichen Mitteilung erkannt wird; oder
    3. Ziffer 3
      der Veröffentlichungsantrag deshalb abgewiesen wird, weil die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung oder eine gleichwertige redaktionelle Richtigstellung, Ergänzung oder Mitteilung (Paragraph 12, Absatz 2,) zwar gehörig veröffentlicht worden ist, der Antragsteller jedoch vor der Antragstellung von der Veröffentlichung nicht verständigt worden ist.
  3. Absatz 3In allen anderen Fällen sind die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.
  4. Absatz 4Die vorstehenden Bestimmungen sind dem Sinne nach in dem Verfahren zur nachträglichen Festsetzung einer Geldbuße anzuwenden.
  5. Absatz 5Vor Schluß der Verhandlung haben die Parteien nach Aufforderung des Richters Kostenverzeichnisse vorzulegen. Hiebei kann die Höhe der Kostenersatzansprüche erörtert werden.
  6. Absatz 6Im Urteil ist auszusprechen, welche Partei in welchem Ausmaß einer anderen Kostenersatz zu leisten hat. Das verkündete Urteil kann die ziffernmäßige Festsetzung der Kostenbeträge der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten. Der Paragraph 54, der Zivilprozeßordnung gilt sinngemäß.
  7. Absatz 7Die Absatz 5 und 6 sind im Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden.

§ 20

Text

Durchsetzung der Veröffentlichung

Paragraph 20,
  1. Absatz einsWurde auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung oder einer nachträglichen Mitteilung erkannt und dem gerichtlichen Veröffentlichungsauftrag nicht rechtzeitig oder nicht gehörig entsprochen, so hat das Gericht auf Verlangen des Antragstellers nach Anhörung des Antragsgegners durch Beschluß dem Antragsgegner die Zahlung einer Geldbuße an den Antragsteller aufzuerlegen. Für jede erschienene Nummer, jeden Sendetag oder jeden Tag, an dem die Website abrufbar ist, gebührt ab dem im Paragraph 13, Absatz eins, (Paragraph 17, Absatz 3,) bezeichneten Zeitpunkt, in dem eine gehörige Veröffentlichung der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung hätte erfolgen sollen, eine Geldbuße bis zu 1 000 Euro. Für die Bestimmung der Höhe der Geldbuße gilt Paragraph 18, Absatz 3, erster Satz.
  2. Absatz 2Das Verlangen muß binnen sechs Wochen gestellt werden. Diese Frist beginnt im Falle nicht rechtzeitiger Veröffentlichung ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Veröffentlichungsauftrag spätestens hätte entsprochen werden sollen, im Falle einer nicht gehörigen Veröffentlichung ab dem Veröffentlichungstag, und zwar auch dann, wenn in diesem Zeitpunkt die Veröffentlichungsfrist noch nicht abgelaufen war. Der Antrag, eine Geldbuße wegen nicht gehöriger Veröffentlichung aufzuerlegen, ist abzuweisen, soweit er Mängel betrifft, die vom Antragsteller schon in einem früher gestellten Antrag hätten geltend gemacht werden können.
  3. Absatz 3Sobald die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung gehörig veröffentlicht worden ist, kann das Gericht in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag des Antragsgegners von der Auferlegung von Geldbußen absehen und noch nicht gezahlte Geldbußen nachsehen. Soweit das der Fall ist, sind die Kosten des Durchsetzungsverfahrens dennoch dem Antragsgegner aufzuerlegen.
  4. Absatz 4Gegen Beschlüsse des Gerichtes über die Auferlegung oder Nachsicht von Geldbußen steht die Beschwerde an das übergeordnete Gericht zu. Wurde eine Geldbuße auferlegt, weil die Veröffentlichung nicht gehörig erfolgt sei, und wurde gegen den Beschluß über die Geldbuße Beschwerde erhoben, so sind für die Dauer des Beschwerdeverfahrens keine weiteren Geldbußen aufzuerlegen, wenn die Veröffentlichung, deren Gehörigkeit strittig ist, in einer Weise erfolgte, die einer gehörigen Veröffentlichung nahekommt.

§ 21

Text

Einschränkung der Anwendung auf bestimmte Websites

Paragraph 21,

Die Paragraphen 9 bis 20 sind nur auf Websites anzuwenden, die einen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereiches oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen.

§ 22

Text

Dritter Unterabschnitt
Bild- und Tonaufnahmen und -übertragungen

Verbot von Fernseh-, Hörfunk-, Film- und Fotoaufnahmen

Paragraph 22,

Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen der Gerichte sind unzulässig.

§ 23

Text

Vierter Unterabschnitt
Verbotene Einflussnahme auf ein Strafverfahren

Verbotene Einflußnahme auf ein Strafverfahren

Paragraph 23,

Wer in einem Medium während eines Hauptverfahrens nach Rechtswirksamkeit der Anklageschrift, im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts oder im bezirksgerichtlichen Verfahren nach Anordnung der Hauptverhandlung, vor dem Urteil erster Instanz den vermutlichen Ausgang des Strafverfahrens oder den Wert eines Beweismittels in einer Weise erörtert, die geeignet ist, den Ausgang des Strafverfahrens zu beeinflussen, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 24

Text

Vierter Abschnitt
Impressum, Offenlegung und Kennzeichnung

Impressum

Paragraph 24,
  1. Absatz einsAuf jedem Medienwerk sind der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben.
  2. Absatz 2Auf jedem periodischen Medienwerk sind zusätzlich die Anschrift des Medieninhabers und der Redaktion des Medienunternehmens sowie Name und Anschrift des Herausgebers anzugeben. Enthält ein periodisches Medienwerk ein Inhaltsverzeichnis, so ist darin auch anzugeben, an welcher Stelle sich das Impressum befindet.
  3. Absatz 3In jedem wiederkehrenden elektronischen Medium sind der Name oder die Firma sowie die Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers anzugeben.
  4. Absatz 4Die Pflicht zur Veröffentlichung trifft den Medieninhaber. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, ECG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,, so können die Angaben zum Impressum gemeinsam mit den Angaben zu Paragraph 5, ECG zur Verfügung gestellt werden.
  5. Absatz 5Dem Impressum kann die Angabe über den Verleger nach den Paragraphen 1172 f, ABGB angefügt werden.

§ 25

Text

Offenlegung

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDer Medieninhaber jedes periodischen Mediums hat die in den Absatz 2 bis 4 bezeichneten Angaben zu veröffentlichen. Bei periodischen Medienwerken ist dazu im Impressum auch darüber zu informieren, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Bei Rundfunkprogrammen sind alle diese Angaben entweder ständig auf einer leicht auffindbaren Teletextseite zur Verfügung zu stellen oder im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung“ binnen eines Monats nach Beginn der Ausstrahlung und im ersten Monat jedes Kalenderjahres zu verlautbaren. Auf einer Website sind diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen. Bei wiederkehrenden elektronischen Medien ist entweder anzugeben, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind, oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, ECG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,, so können die Angaben zur Offenlegung gemeinsam mit den Angaben zu Paragraph 5, ECG zur Verfügung gestellt werden.
  2. Absatz 2Anzugeben sind der Medieninhaber mit Namen oder Firma, Unternehmensgegenstand, Wohnort oder Sitz (Niederlassung) und den Namen der vertretungsbefugten Organe des Medieninhabers, im Falle des Bestehens eines Aufsichtsrates auch dessen Mitglieder. Darüber hinaus sind für sämtliche der an einem Medieninhaber direkt oder indirekt beteiligten Personen die jeweiligen Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnisse anzugeben. Ferner sind allfällige stille Beteiligungen am Medieninhaber und an den an diesem direkt oder indirekt im Sinne des vorstehenden Satzes beteiligten Personen anzugeben und Treuhandverhältnisse für jede Stufe offenzulegen. Im Fall der direkten oder indirekten Beteiligung von Stiftungen sind auch der Stifter und die jeweiligen Begünstigten der Stiftung offenzulegen. Ist der Medieninhaber ein Verein oder ist am Medieninhaber direkt oder indirekt ein Verein beteiligt, so sind für den Verein dessen Vorstand und der Vereinszweck anzugeben. Direkt oder indirekt beteiligte Personen, Treugeber, Stifter und Begünstigte einer Stiftung sind verpflichtet, nach Aufforderung durch den Medieninhaber diesem die zur Erfüllung seiner Offenlegungspflicht erforderlichen Angaben mitzuteilen.
  3. Absatz 3Ist eine nach den vorstehenden Bestimmungen anzugebende Person zugleich Inhaber eines anderen Medienunternehmens oder Mediendienstes, so müssen auch die Firma, der Unternehmensgegenstand und der Sitz dieses Unternehmens angeführt werden.
  4. Absatz 4Zu veröffentlichen ist ferner eine Erklärung über die grundlegende Richtung eines periodischen Druckwerks (Blattlinie) oder sonst eines periodischen Mediums. Im Sinne des Paragraph 2, werden Änderungen und Ergänzungen der grundlegenden Richtung erst wirksam, sobald sie veröffentlicht sind.
  5. Absatz 5Für ein Medium im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 a, Litera b und c, das keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweist, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, sind nur der Name oder die Firma, gegebenenfalls der Unternehmensgegenstand, sowie der Wohnort oder der Sitz des Medieninhabers anzugeben. Absatz 3 und 4 finden auf solche Medien keine Anwendung.

§ 26

Text

Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen und politischer Werbung

Paragraph 26,
  1. Absatz einsAnkündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, müssen in periodischen Medien als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“ gekennzeichnet sein, es sei denn, dass Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können.
  2. Absatz 2Bei allen entgeltlichen Veröffentlichungen (Absatz eins,) mit Bezugnahme auf eine Wahl zum Nationalrat, zum Europäischen Parlament und zum Bundespräsidenten, mit Bezugnahme auf eine politische Partei gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, PartG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, eine wahlwerbende Partei gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, PartG, eine nahestehende Organisation gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, PartG oder ein Personenkomitee gem. Paragraph 2, Ziffer 3 a, PartG, auf Wahlwerber oder den Wahltag, ist im Zeitraum zwischen Stichtag der Wahl und Wahltag neben der Kennzeichnung gemäß Absatz eins, auch der Name des Auftraggebers der entgeltlichen Veröffentlichung zu nennen. Dies gilt auch für Veröffentlichungen, bei denen gemäß Absatz eins, kein Zweifel über die Entgeltlichkeit besteht.

§ 27

Text

Verwaltungsübertretung

Paragraph 27,
  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      der ihm obliegenden Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums oder der im Paragraph 25, Absatz 2 und 3 bezeichneten Angaben nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bei Veröffentlichung unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder seine Auskunftspflicht verletzt;
    2. Ziffer 2
      als Medieninhaber oder verantwortlicher Beauftragter bewirkt, dass Ankündigungen, Empfehlungen, sonstige Beiträge und Berichte entgegen den Vorschriften des Paragraph 26, Absatz eins, veröffentlicht werden;
    3. Ziffer 3
      als Medieninhaber oder verantwortlicher Beauftragter bewirkt, dass entgeltliche Veröffentlichungen entgegen den Vorschriften des Paragraph 26, Absatz 2, veröffentlicht werden.
  2. Absatz 2Für die örtliche Zuständigkeit ist im Fall der Verletzung des Paragraph 24, der Herstellungsort, sonst der Sitz des Medienunternehmens, wenn aber das Medium nicht von einem Medienunternehmen verbreitet wird, der Verlagsort maßgeblich.

§ 28

Text

Fünfter Abschnitt
Strafrechtliche Bestimmungen

Medienrechtliche Verantwortlichkeit

Paragraph 28,

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Medieninhaltsdelikte bestimmt sich, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach den allgemeinen Strafgesetzen.

§ 29

Text

Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDer Medieninhaber oder ein Medienmitarbeiter ist wegen eines Medieninhaltsdelikts, bei dem der Wahrheitsbeweis zulässig ist, nicht nur bei erbrachtem Wahrheitsbeweis, sondern auch dann nicht zu bestrafen, wenn ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat und auch bei Aufwendung der gebotenen journalistischen Sorgfalt für ihn hinreichende Gründe vorgelegen sind, die Behauptung für wahr zu halten. Wegen eines Medieninhaltsdelikts, das den höchstpersönlichen Lebensbereich betrifft, ist der Medieninhaber oder ein Medienmitarbeiter jedoch nur dann nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung wahr ist und im unmittelbaren Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben steht.
  2. Absatz 2Diese Beweise sind nur aufzunehmen, wenn sich der Beschuldigte darauf beruft. Das Gericht hat in den Fällen des Absatz eins, erster Satz den vom Beschuldigten angebotenen und zulässigen Wahrheitsbeweis auch dann aufzunehmen, wenn es die Erfüllung der journalistischen Sorgfaltspflicht als erwiesen annimmt.
  3. Absatz 3Wird der Angeklagte nur deshalb freigesprochen, weil die im Absatz eins, erster Satz bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, so hat das Gericht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 34, auf Veröffentlichung der Feststellung, daß der Beweis der Wahrheit nicht angetreten worden oder mißlungen ist, und darauf zu erkennen, daß der Angeklagte die Kosten des Strafverfahrens einschließlich der Kosten einer solchen Veröffentlichung zu tragen hat.
  4. Absatz 4Die Paragraphen 111, Absatz 3 und 112 StGB sind nicht anzuwenden.

§ 30

Text

Parlamentsberichterstattung

Paragraph 30,

Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper bleiben von jeder Verantwortung frei.

§ 31

Text

Schutz des Redaktionsgeheimnisses

Paragraph 31,
  1. Absatz einsMedieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes haben das Recht, in einem Strafverfahren oder sonst in einem Verfahren vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde als Zeugen die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen oder die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen betreffen.
  2. Absatz 2Das im Absatz eins, angeführte Recht darf nicht umgangen werden, insbesondere dadurch, daß dem Berechtigten die Herausgabe von Schriftstücken, Druckwerken, Bild- oder Tonträgern oder Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen mit solchem Inhalt aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden.
  3. Absatz 3Inwieweit die Überwachung von Nachrichten von Teilnehmeranschlüssen eines Medienunternehmens und eine optische oder akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel in Räumlichkeiten eines Medienunternehmens zulässig sind, bestimmt die Strafprozeßordnung.

§ 32

Text

Verjährung

Paragraph 32,

Die Frist der Verjährung der Strafbarkeit eines Medieninhaltsdelikts beginnt zu der Zeit, da mit der Verbreitung im Inland begonnen wird; Paragraph 58, Absatz eins, StGB ist nicht anzuwenden. Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr; ist die strafbare Handlung aber mit einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht oder wurde sie durch den Inhalt eines abrufbaren periodischen elektronischen Mediums begangen, so richtet sich die Frist nach Paragraph 57, Absatz 3, StGB.

§ 33

Text

Einziehung

Paragraph 33,
  1. Absatz einsIm Strafurteil wegen eines Medieninhaltsdeliktes ist auf Antrag des Anklägers auf die Einziehung der zur Verbreitung bestimmten Medienstücke oder die Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website zu erkennen (Einziehung). Gleiches gilt, unbeschadet des Paragraph 446, StPO, für freisprechende Urteile nach Paragraph 29, Absatz 3,
  2. Absatz 2Auf Antrag des Anklägers oder des zur Anklage Berechtigten ist auf Einziehung in einem selbständigen Verfahren zu erkennen, wenn in einem Medium der objektive Tatbestand einer strafbaren Handlung hergestellt worden ist und die Verfolgung einer bestimmten Person nicht durchführbar ist, nicht beantragt oder nicht aufrechterhalten wird oder die Verurteilung aus Gründen nicht möglich ist, die eine Bestrafung ausschließen, etwa weil die Strafbarkeit der Tat verjährt ist. Wäre der Täter bei erbrachtem Wahrheitsbeweis nicht strafbar, so steht dieser Beweis nach Maßgabe des Paragraph 29, auch dem Medieninhaber als Beteiligtem (Paragraph 41, Absatz 6,) offen.
  3. Absatz 2 aDie Einziehung ist unzulässig, wenn es sich um die Wiedergabe der Äußerung eines Dritten im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, gehandelt hat.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 9, Ziffer 28,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,)

  4. Absatz 4An Stelle der Einziehung ist dem Medieninhaber auf seinen Antrag hin aufzutragen, innerhalb einer ihm zu setzenden angemessenen Frist durch Abtrennung von Teilen, Überklebung oder auf eine andere geeignete Weise dafür zu sorgen, daß die die strafbare Handlung begründenden Stellen bei einer weiteren Verbreitung der Medienstücke nicht mehr wahrnehmbar sind.
  5. Absatz 5Wird auf Einziehung im selbständigen Verfahren erkannt, so treffen die Kosten des Verfahrens den Medieninhaber.

§ 33a

Text

Einziehung wegen Beeinträchtigung des Arbeit- oder Dienstgebers

Paragraph 33 a,
  1. Absatz einsWird in einem Medium im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Arbeit- oder Dienstnehmers gegenüber diesem der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt oder wird er gefährlich bedroht (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB) und ist dieses Verhalten geeignet, die Möglichkeiten des Arbeit- oder Dienstgebers, den Arbeit- oder Dienstnehmer einzusetzen, erheblich zu beeinträchtigen oder das Ansehen des Arbeit- oder Dienstgebers erheblich zu schädigen, so ist dieser berechtigt, einen Antrag auf Einziehung der zur Verbreitung bestimmten Medienstücke oder Löschung der betreffenden Stellen der Website zu stellen. Entsprechendes gilt für ehrenamtlich Tätige und Organe einer Körperschaft. Die Geltendmachung des Anspruchs des Arbeit- oder Dienstgebers ist nicht von der Zustimmung des Arbeit- oder Dienstnehmers abhängig. Eine Pflicht zur gerichtlichen Geltendmachung für den Arbeit- oder Dienstgeber bezüglich die den Arbeit- oder Dienstnehmer betreffende Persönlichkeitsrechtsverletzung insbesondere aufgrund der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht besteht nicht.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf Einziehung besteht im Fall der üblen Nachrede nicht, wenn ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 vorliegt. Paragraph 33, Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Arbeit- oder Dienstgeber kann die Einziehung in einem Strafverfahren bis zum Schluss der Hauptverhandlung oder mit einem selbstständigen Antrag begehren. Für das Verfahren über einen solchen Antrag ist Paragraph 33, Absatz 4 und 5 anzuwenden.
  4. Absatz 4Der Antrag kann auch in einem selbstständigen Verfahren gestellt werden, das über einen Antrag des Betroffenen wegen derselben Veröffentlichung geführt wird, und umgekehrt.

§ 34

Text

Urteilsveröffentlichung

Paragraph 34,
  1. Absatz einsIm Strafurteil wegen eines Medieninhaltsdelikts ist auf Antrag des Anklägers auf die Veröffentlichung der Teile des Urteils zu erkennen, deren Mitteilung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die strafbare Handlung und ihre Aburteilung erforderlich ist. Die zu veröffentlichenden Teile des Urteils sind im Urteilsspruch anzuführen. Hiebei kann das Gericht, soweit dies zur leichteren Verständlichkeit des Urteilsinhalts oder zur Beschränkung des Umfangs der Veröffentlichung geboten erscheint, den Wortlaut von Teilen des Urteils durch eine gedrängte Darstellung ersetzen.
  2. Absatz 2Bei einer Verleumdung, einer strafbaren Handlung gegen die Ehre oder wenn eine andere mit Strafe bedrohte Handlung Umstände oder Tatsachen des Privat- oder Familienlebens betrifft, darf auf Urteilsveröffentlichung nur mit Zustimmung des Opfers erkannt werden, auch wenn zur Verfolgung der strafbaren Handlung eine Ermächtigung nicht erforderlich oder bereits erteilt worden ist.
  3. Absatz 3Auf Antrag des Anklägers oder des zur Anklage Berechtigten ist auf Urteilsveröffentlichung in einem selbständigen Verfahren zu erkennen, wenn in einem Medium der objektive Tatbestand einer strafbaren Handlung hergestellt worden ist und die Verfolgung einer bestimmten Person nicht durchführbar ist, nicht beantragt oder nicht aufrechterhalten wird oder die Verurteilung aus Gründen nicht möglich ist, die eine Bestrafung ausschließen, etwa weil die Strafbarkeit der Tat verjährt ist. Paragraph 33, Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden.
  4. Absatz 3 aDie Urteilsveröffentlichung ist unzulässig, wenn es sich um die Wiedergabe der Äußerung eines Dritten im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, gehandelt hat.
  5. Absatz 4Ist das Medieninhaltsdelikt in einem periodischen Medium begangen worden, so hat die Urteilsveröffentlichung in diesem Medium in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, zu erfolgen, wobei die Veröffentlichungsfrist beginnt, sobald das Urteil in Rechtskraft erwachsen und zugestellt worden ist. Für die Durchsetzung gilt Paragraph 20, sinngemäß.
  6. Absatz 5Auf Veröffentlichung in einem anderen periodischen Medium ist zu erkennen, wenn das periodische Medium, in dem das Medieninhaltsdelikt begangen worden ist, nicht mehr besteht oder wenn das Medieninhaltsdelikt in einem anderen als einem periodischen oder in einem ausländischen Medium begangen worden ist. Die Kosten einer solchen Urteilsveröffentlichung gehören zu den Kosten des Strafverfahrens. Hinsichtlich der Durchsetzung gilt Paragraph 46,
  7. Absatz 6Wird auf Urteilsveröffentlichung im selbständigen Verfahren erkannt, so treffen die Kosten des Verfahrens den Medieninhaber.

§ 36

Text

Beschlagnahme

Paragraph 36,
  1. Absatz einsIst anzunehmen, dass auf Einziehung nach Paragraphen 33, oder 33a erkannt werden wird, so kann das Gericht die Beschlagnahme der zur Verbreitung bestimmten Stücke eines Medienwerkes oder die Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website anordnen (Beschlagnahme), wenn die nachteiligen Folgen der Beschlagnahme nicht unverhältnismäßig schwerer wiegen als das Rechtsschutzinteresse, dem die Beschlagnahme dienen soll. Die Beschlagnahme ist jedenfalls unzulässig, wenn diesem Rechtsschutzinteresse auch durch Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren (Paragraph 37,) Genüge getan werden kann.
  2. Absatz 2Die Beschlagnahme setzt voraus, daß ein Strafverfahren oder ein selbständiges Verfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts oder nach Paragraph 33 a, geführt oder zugleich beantragt wird, und daß der Ankläger oder Antragsteller im selbständigen Verfahren die Beschlagnahme ausdrücklich beantragt.
  3. Absatz 3In dem die Beschlagnahme anordnenden Beschluß ist anzugeben, wegen welcher Stelle oder Darbietung und wegen des Verdachtes welcher strafbaren Handlung die Beschlagnahme angeordnet wird. Paragraph 33, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Die Entscheidung über die Beschlagnahme kann mit Beschwerde an das übergeordnete Gericht angefochten werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  5. Absatz 5Eine neuerliche Beschlagnahme desselben Medienwerkes wegen einer anderen Veröffentlichung auf Antrag desselben Berechtigten ist nicht zulässig.

§ 36a

Text

Durchsetzung der Einziehung und Beschlagnahme bei Websites

Paragraph 36 a,
  1. Absatz einsWird auf Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website erkannt (Einziehung) oder die Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website angeordnet (Beschlagnahme), so ist der Medieninhaber aufzufordern, innerhalb einer ihm zu setzenden angemessenen Frist dem gerichtlichen Auftrag zu entsprechen. Der Medieninhaber hat den Ankläger oder Antragsteller von der Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2Wurde der gerichtlichen Aufforderung nicht fristgerecht oder nicht gehörig entsprochen, so ist auf Antrag des Anklägers oder Antragstellers im selbstständigen Verfahren nach Anhörung des Medieninhabers diesem mit Beschluss die Zahlung einer Geldbuße an den Ankläger oder Antragsteller aufzuerlegen. Eine Geldbuße bis zu 2 000 Euro gebührt für jeden Tag, an dem die Stellen der Website, welche die strafbare Handlung begründen, nach Ablauf der gerichtlichen Frist weiterhin abrufbar sind. Die Höhe der Geldbuße ist nach dem Gewicht des Strafverfahrens oder des selbstständigen Verfahrens, der Bedeutung der die strafbare Handlung begründenden Veröffentlichung und nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Umständen des Medieninhabers zu bestimmen. Paragraph 20, Absatz 2 bis 4 gilt sinngemäß.

§ 36b

Text

Durchsetzung der Einziehung, der Beschlagnahme und der Urteilsveröffentlichung bei Websites gegen Diensteanbieter

Paragraph 36 b,

 Hat der Medieninhaber seinen Sitz im Ausland oder kann der Medieninhaber aus anderen Gründen nicht belangt werden, so hat das Gericht auf Antrag des Anklägers oder des Antragstellers im selbstständigen Verfahren dem Hostingdiensteanbieter (Artikel 6, der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27.10.2022, Sitzung 1) die Löschung der betreffenden Stellen der Website (Einziehung oder Beschlagnahme – Paragraphen 33,, 33a, 36) oder die Veröffentlichung der Teile des Urteils (Paragraph 34,) aufzutragen.

§ 37

Text

Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren

Paragraph 37,
  1. Absatz einsAuf Antrag des Anklägers oder des Antragstellers in einem selbständigen Verfahren hat das Gericht mit Beschluß die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, daß der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist. Die Veröffentlichung kann auch eine Sachverhaltsdarstellung umfassen, soweit diese zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderlich ist.
  2. Absatz 2Ein Beschluß nach Absatz eins, ist unzulässig, wenn die Beschlagnahme angeordnet wird.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 34 und 36 Absatz 4, gelten sinngemäß.

§ 38

Text

Verbreitungs- und Veröffentlichungsverbot

Paragraph 38,
  1. Absatz einsSolange die Beschlagnahme dauert, sind die weitere Verbreitung der Medienstücke in einer Form, in der der strafbare Inhalt wahrnehmbar ist, und die neuerliche Veröffentlichung der den Verdacht einer strafbaren Handlung begründenden Stelle oder Darbietung verboten.
  2. Absatz 2Wer entgegen dem Absatz eins, Medienstücke verbreitet oder den der Beschlagnahme zugrunde liegenden Inhalt veröffentlicht, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 38a

Text

Entschädigung für ungerechtfertigte Beschlagnahme

Paragraph 38 a,
  1. Absatz einsWird die Beschlagnahme vom Gericht aufgehoben, ohne dass ein Schuldspruch ergeht oder auf Einziehung im selbstständigen Verfahren erkannt wird, so hat der Medieninhaber gegen den Privatankläger oder Antragsteller Anspruch auf Ersatz der durch die Beschlagnahme und das Verbreitungs- und Veröffentlichungsverbot entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile. Liegt der Beendigung des Verfahrens eine vertragliche Einigung zu Grunde, so haftet der Privatankläger oder Antragsteller nur insoweit, als dies vertraglich vereinbart wurde.
  2. Absatz 2Der Anspruch nach Absatz eins, ist bei sonstigem Verlust binnen sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens oder des selbstständigen Verfahrens geltend zu machen. Das Gericht hat den Antrag unverzüglich dem Privatankläger oder Antragsteller zur Äußerung binnen zwei Wochen zuzustellen. Das Gericht hat die Höhe der Entschädigung nach freier Überzeugung (Paragraph 273, ZPO) mit Beschluss festzusetzen und eine Leistungsfrist von vierzehn Tagen zu bestimmen. Gegen diese Entscheidung steht die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das übergeordnete Gericht zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Der Beschluss über die Zuerkennung einer Entschädigung ist ein Exekutionstitel im Sinn des Paragraph eins, EO.

§ 39

Text

Ersatz für Veröffentlichungskosten

Paragraph 39,
  1. Absatz einsWurde eine Mitteilung nach Paragraph 8 a, Absatz 5, oder nach Paragraph 37, veröffentlicht und wird das Verfahren beendet, ohne dass ein Schuldspruch ergeht, auf Einziehung oder Urteilsveröffentlichung im selbstständigen Verfahren erkannt oder dem Antragsteller eine Entschädigung zuerkannt wird, so ist der Medieninhaber auf Antrag zu ermächtigen, eine kurze Mitteilung darüber in einer dem Paragraph 13, entsprechenden Form zu veröffentlichen. Der Antrag ist binnen sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens zu stellen. Der Medieninhaber hat gegen den Privatankläger oder Antragsteller Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser Veröffentlichung sowie der Veröffentlichung der Mitteilung nach Paragraph 8 a, Absatz 5, oder nach Paragraph 37, Der Anspruch auf Kostenersatz für eine Veröffentlichung nach Paragraph 8 a, Absatz 5, oder nach Paragraph 37, ist binnen sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, jener für eine Veröffentlichung nach Satz 1 binnen sechs Wochen nach Veröffentlichung der Mitteilung über den Verfahrensausgang geltend zu machen. Im Übrigen ist Paragraph 38 a, Absatz 2, anzuwenden. Liegt der Beendigung des Verfahrens eine vertragliche Einigung zu Grunde, so hat der Privatankläger oder Antragsteller Veröffentlichungskosten nur insoweit zu tragen, als dies vertraglich vereinbart wurde.
  2. Absatz 2Wurde eine Mitteilung nach Paragraph 8 a, Absatz 5, oder nach Paragraph 37, veröffentlicht und wird auf Einziehung oder Urteilsveröffentlichung erkannt, liegt aber eine unmittelbare Ausstrahlung im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, oder eine Abrufbarkeit auf einer Website im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3 a, vor, so ist der Medieninhaber auf Antrag zu ermächtigen, eine kurze Mitteilung darüber in einer dem Paragraph 13, entsprechenden Form zu veröffentlichen. Der Antrag ist binnen sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens zu stellen. Der Medieninhaber hat gegen den Urheber des Medieninhaltsdeliktes Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser Veröffentlichung, der Veröffentlichung der Mitteilung nach Paragraph 8 a, Absatz 5, oder nach Paragraph 37, sowie der Urteilsveröffentlichung. Die Ansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
  3. Absatz 3Für Mitteilungen über den Verfahrensausgang gilt Paragraph 34, Absatz 5, sinngemäß.

§ 40

Text

Örtliche Zuständigkeit

Paragraph 40,
  1. Absatz einsFür das Ermittlungsverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes ist die Staatsanwaltschaft örtlich zuständig, in deren Sprengel der Medieninhaber seinen Wohnsitz, seinen Aufenthalt oder seinen Sitz hat. Ist dieser im Impressum unrichtig angegeben, so ist auch die Staatsanwaltschaft örtlich zuständig, in deren Sprengel der im Impressum angegebene Ort liegt. Für das Hauptverfahren, für selbstständige Verfahren (Paragraphen 8 a,, 33 Absatz 2,, 34 Absatz 3,) sowie für Verfahren über eine Gegendarstellung oder eine nachträgliche Mitteilung (Paragraphen 14, ff) gelten diese Zuständigkeitsregeln sinngemäß für das Gericht.
  2. Absatz 2Liegen die in Absatz eins, angegebenen Orte im Ausland oder können sie nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, von dem aus das Medium im Inland zuerst verbreitet, ausgestrahlt oder abrufbar gemacht wurde, fehlt es auch an einem solchen, jeder Ort, an dem das Medium im Inland verbreitet worden ist, empfangen oder abgerufen werden konnte.
  3. Absatz 3Handelt es sich um einen an bestimmten Orten vorgeführten Film, so ist jede Staatsanwaltschaft oder jedes Gericht zuständig, in deren oder dessen Sprengel der Film öffentlich vorgeführt wurde.

§ 41

Text

Ergänzende Verfahrensbestimmungen

Paragraph 41,
  1. Absatz einsFür Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes und für selbstständige Verfahren (Paragraphen 8 a,, 33 Absatz 2,, 33a Absatz 3,, 34 Absatz 3,) gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975.
  2. Absatz 2Für die Leitung des Ermittlungsverfahrens ist die Staatsanwaltschaft, für das Hauptverfahren und die sonst in Absatz eins, bezeichneten Verfahren das mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen betraute Landesgericht zuständig.
  3. Absatz 3Das Landesgericht übt seine Tätigkeit in den im Absatz eins, bezeichneten Verfahren, wenn sonst nach Art und Höhe der angedrohten Strafe das Bezirksgericht zuständig wäre, durch den Einzelrichter aus. Dieses ist auch an Stelle des Geschworenen- und Schöffengerichtes zur Verhandlung und Entscheidung im selbständigen Verfahren zuständig.
  4. Absatz 4In jedem Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts ist Paragraph 455, Absatz 2 und 3 StPO anwendbar.
  5. Absatz 5Auf das Verfahren auf Grund einer Privatanklage ist Paragraph 71, StPO anzuwenden; ebenso sind die dort für das selbstständige Verfahren über vermögensrechtliche Anordnungen getroffenen Regelungen auf das selbstständige Verfahren nach Paragraph 8 a,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 33 a, Absatz 3 und Paragraph 34, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. Das Gericht hat die Anklage oder den Antrag auf Einleitung des selbstständigen Verfahrens nach Paragraph 485, StPO zu prüfen, wobei es in den Fällen des Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 212, Ziffer eins, und 2 StPO nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden hat, sofern der Privatankläger oder Antragsteller nicht ausdrücklich auf eine solche verzichtet.
  6. Absatz 6In den im Absatz eins, bezeichneten Verfahren ist der Medieninhaber zur Hauptverhandlung zu laden. Er hat die Rechte des Angeklagten; insbesondere steht ihm das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie der Angeklagte vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Doch werden das Verfahren und die Urteilsfällung durch sein Nichterscheinen nicht gehemmt; auch kann er gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben.
  7. Absatz 7In den im Absatz eins, bezeichneten Verfahren ist, wenn die Durchsetzung der Einziehung (Paragraph 33,) oder der Urteilsveröffentlichung (Paragraph 34,) nach Paragraph 36 b, beantragt wird, der Hostingdiensteanbieter zur Hauptverhandlung zu laden, doch werden durch sein Nichterscheinen das Verfahren, die Urteilsfällung und die Entscheidung über den Antrag nach Paragraph 36 b, nicht gehemmt. Der Hostingdiensteanbieter hat das Recht, zu den Voraussetzungen des Paragraph 36 b, gehört zu werden. Wird dem Hostingdiensteanbieter die Durchsetzung der Beschlagnahme (Paragraph 36,) nach Paragraph 36 b, aufgetragen oder die Durchsetzung der Einziehung oder Urteilsveröffentlichung erst nach der rechtskräftigen Entscheidung über diese beantragt und aufgetragen, so sind ihm der Beschluss, der die Beschlagnahme anordnet, oder die Entscheidung über die Einziehung oder Urteilsveröffentlichung und der Beschluss, mit dem ihm die Durchsetzung der Entscheidung nach Paragraph 36 b, aufgetragen wird, zuzustellen.
  8. Absatz 8Die Entscheidungen über die Einziehung und die Urteilsveröffentlichung bilden Teile des Ausspruches über die Strafe und können zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des Medieninhabers mit Berufung angefochten werden.
  9. Absatz 9Psychosoziale und juristische Prozessbegleitung (Paragraph 66 b, Absatz 2, StPO) ist auf ihr Verlangen den in Paragraph 66 b, Absatz eins, StPO angeführten Personen unter den dort angeführten Voraussetzungen auch für selbstständige Anträge nach Paragraph 8 a,, Paragraph 33, Absatz 2 und Paragraph 34, Absatz 3, zu gewähren.

§ 42

Text

Anklageberechtigung

Paragraph 42,

Wird gegen ein periodisches Medium eine gerichtlich strafbare Handlung gegen die Ehre gerichtet, ohne daß erkennbar ist, auf welche Person der Angriff abzielt, so ist der Herausgeber berechtigt, Anklage einzubringen.

§ 43

Text

Sechster Abschnitt
Bibliotheksstücke

Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei Druckwerken

Paragraph 43,
  1. Absatz einsVon jedem Druckwerk, das im Inland verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber eine durch Verordnung zu bestimmende Anzahl von Stücken
    1. Ziffer eins
      an die Österreichische Nationalbibliothek und an die durch Verordnung zu bestimmenden Universitäts-, Studien- oder Landesbibliotheken abzuliefern und
    2. Ziffer 2
      der Parlamentsbibliothek und der Administrativen Bibliothek des Bundeskanzleramtes anzubieten und, wenn diese das binnen einem Monat verlangen, auf eigene Kosten zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Anbietungs- und Ablieferungspflicht nach Absatz eins, trifft den Hersteller eines Druckwerkes, wenn dieses im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch im Inland hergestellt wird.
  3. Absatz 3Der Anbietungspflicht bei periodischen Druckwerken wird auch dadurch entsprochen, daß das Druckwerk beim erstmaligen Erscheinen zum laufenden Bezug angeboten wird.
  4. Absatz 4Bei Bestimmung der Bibliotheken und der Stückzahl ist auf die Aufgaben der Archivierung und Information und die Interessen von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Unterricht sowie auf die bundesstaatliche Gliederung der Republik Österreich Bedacht zu nehmen. Unter diesen Gesichtspunkten kann auch die Ablieferung bestimmter Arten von Druckwerken der im Paragraph 50, Ziffer 4, bezeichneten Beschaffenheit wegen ihres über den unmittelbaren Tageszweck hinausgehenden Informationsgehalts an die Österreichische Nationalbibliothek angeordnet, und es können Druckwerke aus bestimmten Fachgebieten oder bestimmter Art von der Ablieferung an bestimmte Bibliotheken ausgenommen werden, wenn diese solche Druckwerke zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benötigen. Die Stückzahl darf insgesamt bei periodischen Druckwerken nicht mehr als zwölf, sonst nicht mehr als sieben betragen.

§ 43a

Text

Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei sonstigen Medienwerken

Paragraph 43 a,
  1. Absatz einsDer Anbietungs- und Ablieferungspflicht gemäß Paragraph 43, unterliegen auch sonstige Medienwerke mit Ausnahme von Schallträgern und Trägern von Laufbildern (Filmwerken oder kinematographischen Erzeugnissen). Medienwerke, die als elektronische Datenträger in technischer Weiterentwicklung von Druckwerken neben schriftlichen Mitteilungen oder Standbildern auch Darbietungen in Wort, Ton oder Laufbildern enthalten, unterliegen der Anbietungs- und Ablieferungspflicht.
  2. Absatz 2Durch Verordnung können die Kategorien von Medienwerken, die der Anbietungs- und Ablieferungspflicht unterliegen, vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur näher festgelegt werden.
  3. Absatz 3Ist ein Medienwerk seiner Art nach nicht von der Verordnung im Sinne des vorhergehenden Absatzes erfasst, so hat auf Antrag des möglichen Verpflichteten oder der möglichen empfangsberechtigten Stelle der Bundeskanzler nach Anhörung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festzustellen, ob die Verpflichtung zur Ablieferung oder Anbietung gemäß Absatz eins, besteht, weil das Medienwerk nach seiner Aufmachung und nach der Art der Verwendung als eine technische Weiterentwicklung eines Druckwerkes angesehen werden kann.
  4. Absatz 4Paragraph 43, Absatz 4, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass insgesamt die Anzahl der abzuliefernden Stücke nicht mehr als fünf betragen darf.

§ 43b

Text

Sammlung und Ablieferung periodischer elektronischer Medien

Paragraph 43 b,
  1. Absatz einsDie Österreichische Nationalbibliothek ist höchstens viermal jährlich zur generellen automatisierten Sammlung von Medieninhalten periodischer elektronischer Medien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 a, Litera b, oder c berechtigt, die öffentlich zugänglich und
    1. Ziffer eins
      unter einer „.at“-Domain abrufbar sind oder
    2. Ziffer 2
      einen inhaltlichen Bezug zu Österreich aufweisen.
  2. Absatz 2Die Österreichische Nationalbibliothek ist zur Sammlung von öffentlich zugänglichen Medieninhalten einzelner periodischer elektronischer Medien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 a, Litera b, oder c berechtigt. Sie hat den Medieninhaber darüber vor Beginn der Sammlung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 a, Litera b, oder c haben dessen Medieninhalte an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern, wenn das Medium
    1. Ziffer eins
      einer Zugangskontrolle im Sinne des Zugangskontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2000, unterliegt, oder
    2. Ziffer 2
      sich seiner Art nach an die Allgemeinheit richtet und einer sonstigen Zugangsbeschränkung unterliegt, die von einer Zugangskontrolle nur dadurch abweicht, dass das Medium auch ohne Entrichtung eines Entgelts zugänglich ist, oder
    3. Ziffer 3
      zwar keiner Zugangskontrolle oder sonstigen Zugangsbeschränkung unterliegt, aber aus technischen Gründen dessen Inhalte von der Österreichischen Nationalbibliothek nicht auf Grund von Absatz 2, gesammelt werden können.
  4. Absatz 4Die Berechtigung gemäß Absatz 2 und die Ablieferungspflicht gemäß Absatz 3, bestehen nicht hinsichtlich Medieninhalten
    1. Ziffer eins
      die in identischer oder weitgehend identischer Form bereits im Rahmen eines Medienwerks, das der Anbietungs- und Ablieferungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegt, abgeliefert werden, oder
    2. Ziffer 2
      die überwiegend aus Darbietungen in Ton oder Laufbildern bestehen, oder
    3. Ziffer 3
      von Medien, die die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 5, erster Satz erfüllen, oder
    4. Ziffer 4
      an deren bibliothekarischer Bewahrung kein wissenschaftliches, kulturelles oder sonstiges öffentliches Interesse besteht.
  5. Absatz 5Die Ablieferungspflicht gemäß Absatz 3, entsteht mit der schriftlichen Aufforderung durch die Österreichische Nationalbibliothek. Die Österreichische Nationalbibliothek hat von einer Aufforderung zur Ablieferung abzusehen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Ablieferung, Speicherung oder Bewahrung der Medieninhalte mit den verfügbaren technischen Mitteln nicht mit angemessenem Aufwand durchgeführt werden könnten, oder
    2. Ziffer 2
      die ihr aufgrund der Ablieferung, Sammlung oder Bewahrung entstehenden Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zum bibliothekarischen Wert des betroffenen Medieninhalts stehen.
  6. Absatz 6Medieninhaber haben der Ablieferungspflicht durch Ablieferung der Medieninhalte frei von technischen Schutzmaßnahmen oder unter gleichzeitiger Übermittlung der Mittel zur Aufhebung dieser Schutzmaßnahmen nachzukommen. Sie können der Ablieferungspflicht in jeder technischen Form nachkommen, die zwischen ihnen und der Österreichischen Nationalbibliothek vereinbart ist, insbesondere auch durch Anbieten der abzuliefernden Medieninhalte zur Abholung im elektronischen Weg. Der Bundeskanzler hat nach Anhörung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur mit Verordnung bestimmte nach dem Stand der Technik mögliche, einfache und kostengünstige Ablieferungs- oder Anbietungsverfahren zu benennen, deren sich die Medieninhaber nach vorheriger Mitteilung an die Österreichischen Nationalbibliothek jedenfalls bedienen können. Vor Erlassung einer solchen Verordnung sind die Österreichische Nationalbibliothek sowie die Interessensvertretungen der Medieninhaber zu hören.
  7. Absatz 7Die Österreichische Nationalbibliothek hat gesammelte oder abgelieferte Medieninhalte anderen Bibliotheken und Institutionen auf deren Verlangen wie folgt zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Medieninhalte, die gemäß Absatz eins, oder 2 gesammelt oder gemäß Absatz 3, abgeliefert wurden der Administrativen Bibliothek des Bundeskanzleramtes und der Parlamentsbibliothek;
    2. Ziffer 2
      Medieninhalte, die gemäß Absatz eins, gesammelt wurden dem Österreichischen Staatsarchiv und den durch Verordnung zu bestimmenden Universitäts-, Studien- und Landesbibliotheken;
    3. Ziffer 3
      Medieninhalte, die gemäß Absatz 2, gesammelt oder gemäß Absatz 3, abgeliefert wurden den durch Verordnung zu bestimmenden Universitäts-, Studien- und Landesbibliotheken, wenn der Medieninhaber des betroffenen Mediums seinen Sitz im regionalen Wirkungsbereich der betreffenden Bibliothek hat;
    4. Ziffer 4
      Medieninhalte, die gemäß Absatz 2, gesammelt oder gemäß Absatz 3, abgeliefert wurden dem Österreichischen Staatsarchiv, wenn diese Medieninhalte unter einer „.gv.at“-Domain abrufbar sind oder der Bund Medieninhaber des betroffenen Mediums ist.
    Die Verordnung gemäß Ziffer 2 und 3 ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zu erlassen.
  8. Absatz 8Die Österreichische Nationalbibliothek kann mit Medieninhabern abweichende Vereinbarungen über die Modalitäten der Ablieferung von Medieninhalten und deren Benützung treffen. Soweit die in Absatz 7, genannten Bibliotheken nicht Vertragspartei einer solchen Vereinbarung sind, findet für sie Paragraph 43 d, Anwendung.
  9. Absatz 9Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben durch diese Bestimmung unberührt.

§ 43c

Text

Zulässigkeit von Vervielfältigungen gesammelter oder abgelieferter Medieninhalte

Paragraph 43 c,

Wenn Medieninhalte, die von der Österreichischen Nationalbibliothek nach Paragraph 43 b, Absatz eins, oder 2 gesammelt oder die ihr auf Grund von Paragraph 43 b, Absatz 6, zur elektronischen Abholung angeboten werden, durch das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt sind, dann darf die Österreichische Nationalbibliothek jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen. Soweit andere in Paragraph 43 b, Absatz 7, genannte Bibliotheken verlangen, ihnen diese Medieninhalte zur Verfügung zu stellen, darf die Österreichische Nationalbibliothek auch für jede dieser Bibliotheken jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen; wenn die Österreichische Nationalbibliothek die Medieninhalte diesen Bibliotheken jedoch zur Abholung im elektronischen Weg anbietet, dann dürfen diese selbst jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen.

§ 43d

Text

Benützung gesammelter oder abgelieferter Medieninhalte

Paragraph 43 d,
  1. Absatz einsMedieninhaber eines einer Zugangskontrolle unterliegenden periodischen elektronischen Mediums sind berechtigt, anlässlich der Ablieferung eines Medieninhaltes gemäß Paragraph 43 b, Absatz 3, den Ausschluss der Benützung dieses Medieninhaltes durch Bibliotheksbenutzer für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ab Ablieferung festzulegen. Diese Festlegung hat durch schriftliche Mitteilung an die Österreichische Nationalbibliothek zu erfolgen, die sich auch auf erst zukünftig abzuliefernde Medieninhalte beziehen kann.
  2. Absatz 2Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums, dessen Medieninhalte gemäß Paragraph 43 b, Absatz 2, von der Österreichischen Nationalbibliothek gesammelt werden, sind berechtigt, den Ausschluss der Benützung der gesammelten Medieninhalte durch Bibliotheksbenutzer für längstens ein Jahr nach Sammlung durch Mitteilung an die Österreichische Nationalbibliothek festzulegen, wenn sie glaubhaft machen, dass für diese Medieninhalte eine Zugangskontrolle zu einem späteren Zeitpunkt als jenem der Veröffentlichung in Kraft treten soll. Diese Festlegung hat durch schriftliche Mitteilung an die Österreichische Nationalbibliothek zu erfolgen, die sich auch auf erst zukünftig gesammelte Medieninhalte beziehen kann.
  3. Absatz 3Soweit und solange Medieninhalte einem Ausschluss von der Benützung gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, unterliegen, dürfen sie von der Österreichischen Nationalbibliothek und den sonstigen in Paragraph 43 b, Absatz 7, genannten Bibliotheken ihren Benutzern nicht zugänglich gemacht werden.
  4. Absatz 4Unbeschadet Absatz 3, dürfen die Österreichische Nationalbibliothek und die in Paragraph 43 b, Absatz 7, genannten Bibliotheken gemäß Paragraph 43 b, gesammelte oder abgelieferte Medieninhalte ihren Benutzern nur an ihrem Standort zugänglich machen. Gemäß Paragraph 43 b, gesammelte oder abgelieferte Inhalte von Medien, die einer Zugangskontrolle unterliegen, dürfen die Österreichische Nationalbibliothek und die in Paragraph 43 b, Absatz 7, genannten Bibliotheken ihren Benutzern darüber hinaus nur mit der Maßgabe zugänglich machen, dass zum gleichen Zeitpunkt jeweils nur einem Benutzer der betreffenden Bibliothek der Zugang zu Inhalten eines bestimmten elektronischen periodischen Mediums ermöglicht wird und dass die Bibliothek für die Benutzer oder diese selbst Ausdrucke dieser Medieninhalte anfertigen dürfen. Eine elektronische Vervielfältigung dieser Medieninhalte durch oder für die Benutzer ist unzulässig.
  5. Absatz 5Die Österreichische Nationalbibliothek und die in Paragraph 43 b, Absatz 7, genannten Bibliotheken haben alle nötigen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um die Sicherheit und Integrität der gesammelten oder der abgelieferten Medieninhalte zu gewährleisten und eine Verwendung der Medieninhalte zu verhindern, die den Bestimmungen dieses Paragraphen zuwiderläuft. Sie haben die ablieferungspflichtigen Medieninhaber auf deren Verlangen über die getroffenen Vorkehrungen in Kenntnis zu setzen. Im Falle eines begründeten Verdachts der ungesetzlichen Verwendung gesammelter oder abgelieferter Medieninhalte haben die Österreichische Nationalbibliothek und die in Paragraph 43 b, Absatz 7, genannten Bibliotheken dem betroffenen Medieninhaber Einblick in die Prozesse der Speicherung, Übermittlung und Nutzung der Daten zu gewähren.

§ 44

Text

Ablieferung und Vergütung

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDer Ablieferungspflicht nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 43 a, hat der Medieninhaber binnen einem Monat nach Beginn der Verbreitung, der Hersteller in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, binnen einem Monat ab Herstellung nachzukommen. Gleiches gilt für die Anbietungspflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 43 a, ;, dem Verlangen der Bibliotheken nach Übermittlung ist binnen einem weiteren Monat ab Einlangen der Aufforderung zu entsprechen.
  2. Absatz eins aDer Ablieferungspflicht nach Paragraph 43 b, Absatz 3, hat der Medieninhaber binnen eines Monats nach Aufforderung durch die Österreichische Nationalbibliothek nachzukommen. Ist die Ablieferung mit besonderer technischer Komplexität verbunden, hat der Medieninhaber die Österreichische Nationalbibliothek vor Ablauf dieser Frist davon zu verständigen. Durch eine solche Verständigung verlängert sich die Frist zur Ablieferung um einen weiteren Monat.
  3. Absatz 2In den Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, genügt die Ablieferung oder Übermittlung von Stücken der vom Hersteller ausgelieferten Art. Gleiches gilt für Medienwerke gemäß Paragraph 43 a,
  4. Absatz 3Werden Druckwerke, deren Ladenpreis den Betrag von 145 Euro übersteigt, nicht binnen sechs Wochen zurückgestellt, so hat die empfangsberechtigte Stelle die Hälfte des Ladenpreises zu vergüten. Bei Werken, die aus zwei oder mehreren einzeln verkäuflichen Teilen bestehen, ist eine Vergütung für jeden dieser Werkteile zu leisten, dessen Ladenpreis den angegebenen Betrag übersteigt.
  5. Absatz 4Werden sonstige Medienwerke, deren Ladenpreis den Betrag von 72 Euro übersteigt, nicht binnen sechs Wochen zurückgestellt, so hat die empfangsberechtigte Stelle die Hälfte des Ladenpreises zu vergüten. Bei Werken, die aus zwei oder mehreren einzeln verkäuflichen Teilen bestehen, ist eine Vergütung für jeden dieser Werkteile zu leisten, dessen Ladenpreis den angegebenen Betrag übersteigt. Werden sonstige Medienwerke, deren Ladenpreis den Betrag von 72 Euro nicht übersteigt, nicht zurückgestellt, so hat die empfangsberechtigte Stelle dem zur Ablieferung Verpflichteten, wenn für das abgelieferte Medienwerk nachweislich eine Vergütung an Dritte für die Einräumung von Lizenzen zu leisten war, diesen Aufwand zu ersetzen.
  6. Absatz 5Übersteigen die dem Medieninhaber anlässlich der erstmaligen Ablieferung von Medieninhalten eines periodischen elektronischen Mediums gemäß Paragraph 43 b, Absatz 3, entstehenden einmaligen unvermeidlichen Kosten für erforderliche Aufwendungen, insbesondere solche für die Bereitstellung der Daten, für die Umwandlung der Daten in ein anderes Format oder für die Einrichtung einer Schnittstelle den Betrag von 250 Euro, so hat der Medieninhaber, bevor er Schritte zur Ablieferung von Medieninhalten setzt, die Österreichische Nationalbibliothek darüber zu verständigen. Eine Ablieferung hat in diesem Fall nur zu erfolgen, wenn die Österreichische Nationalbibliothek ihre Aufforderung wiederholt. In diesem Fall hat die Österreichische Nationalbibliothek den diesen Betrag übersteigenden Anteil zu tragen. Wenn die Österreichische Nationalbibliothek in späterer Folge die Ablieferung weiterer Medieninhalte vom selben Medieninhaber verlangt, so hat sie nur die dadurch entstehenden, technisch unvermeidlichen zusätzlichen Kosten zu tragen, soweit diese den genannten Betrag überschreiten.
  7. Absatz 6Fordert die Österreichische Nationalbibliothek zur Ablieferung der Inhalte eines periodischen elektronischen Mediums auf,
    1. Ziffer eins
      das der Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung gestellt und ohne Erwerbsabsicht und ohne Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit betrieben wird, oder
    2. Ziffer 2
      dessen Medieninhaber seine wirtschaftliche Tätigkeit nicht länger als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Aufforderung aufgenommen hat,
    so gilt Absatz 5, mit der Maßgabe, dass der Medieninhaber die Österreichische Nationalbibliothek schon dann zu verständigen hat, wenn ihm durch die Ablieferung einmalige unvermeidliche Kosten für erforderliche Aufwendungen entstehen. Wiederholt die Österreichische Nationalbibliothek daraufhin ihre Aufforderung, so hat sie alle entstehenden unvermeidlichen Kosten zu tragen. Die genannten Umstände sind vom Medieninhaber glaubhaft zu machen.
  8. Absatz 7Soweit anderen Bibliotheken oder dem Österreichischen Staatsarchiv gemäß Paragraph 43 b, Absatz 7, Medieninhalte zur Verfügung gestellt wurden, haben sie der Österreichischen Nationalbibliothek die ihr durch die Zurverfügungstellung erwachsenden zusätzlichen Kosten zu erstatten.
  9. Absatz 8Der Kostenersatzanspruch gemäß Absatz 5,, 6 und 7 ist vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.

§ 45

Text

Durchsetzung

Paragraph 45,
  1. Absatz einsWerden Bibliotheksstücke oder Medieninhalte gemäß Paragraph 43 b, nicht rechtzeitig abgeliefert oder angeboten oder wird dem Verlangen auf Übermittlung der angebotenen Stücke nicht rechtzeitig entsprochen, so können die empfangsberechtigten Stellen zur Durchsetzung ihres Anspruches die Erlassung eines Bescheides durch die im Absatz 2, bezeichneten Behörden begehren, in dem die Ablieferung dem nach Paragraph 43,, Paragraph 43 a, oder Paragraph 43 b, dazu Verpflichteten aufgetragen wird.
  2. Absatz 2Wer der ihm nach Paragraph 43,, Paragraph 43 a, oder aufgrund eines nach Absatz eins, erlassenen Bescheides obliegenden Ablieferungs- oder Anbietungspflicht nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der nach dem Verlags- oder Herstellungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wenn eine Bibliothek eine Sammlung nach Paragraph 43 b, Absatz eins, oder 2 entgegen den gesetzlichen Bestimmungen durchführt oder den Ausschluss von der Benutzung oder die Nutzungsbeschränkungen gemäß Paragraph 43 d, gegenüber den Bibliotheksbenutzern nicht durchsetzt, so ist sie von der nach dem Sitz der Bibliothek örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4Eine Strafbarkeit nach Absatz 2, oder 3 besteht nicht, wenn die Tat mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.

§ 46

Text

Siebenter Abschnitt
Veröffentlichung von Anordnungen und Entscheidungen

Veröffentlichungspflicht

Paragraph 46,
  1. Absatz einsIn periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, müssen
    1. Ziffer eins
      Aufrufe und Anordnungen von Bundes- und Landesbehörden in Krisen- und Katastrophenfällen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten umgehend und
    2. Ziffer 2
      gerichtliche Entscheidungen, auf deren Veröffentlichung in diesem Medienwerk erkannt worden ist, bis zu dem im Paragraph 13, Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt
    in der gesamten Ausgabe gegen Vergütung des üblichen Einschaltungsentgeltes veröffentlicht werden.
  2. Absatz 2In den Programmen des Rundfunks sind nur solche gerichtliche Entscheidungen zu veröffentlichen, die sich auf eine Veröffentlichung in einer Sendung des betreffenden Programms beziehen. Soweit die bundesgesetzlichen Vorschriften, auf Grund deren auf die Veröffentlichung erkannt wird, nicht anderes bestimmen, hat die Veröffentlichung binnen acht Tagen nach Einsendung an das Medienunternehmen durch Verlesung des Textes zu geschehen. Paragraph 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1974, bleibt unberührt.
  3. Absatz 3Die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen hat ohne Einschaltungen und Weglassungen zu geschehen. Ein Zusatz hat sich von ihr deutlich abzuheben. Paragraph 26, gilt für solche Veröffentlichungen nicht. Der Medieninhaber hat die erfolgte Veröffentlichung binnen acht Tagen von dem Zeitpunkt an, bis zu dem sie nach Absatz eins, oder 2 zu geschehen hat, dem Gericht nachzuweisen, das in erster Instanz erkannt hat.
  4. Absatz 4Der Medieninhaber, der der Veröffentlichungspflicht nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der nach dem Sitz des Medienunternehmens oder dem Verlagsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

§ 47

Text

Achter Abschnitt
Vorschriften über die Verbreitung

Verbreitung periodischer Druckwerke

Paragraph 47,
  1. Absatz einsPeriodische Druckwerke dürfen, unbeschadet der sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Beschränkungen, sowohl von einem festen Standort aus als auch auf der Straße verbreitet, jedoch nicht von Haus zu Haus vertrieben werden.
  2. Absatz 2Auf der Straße und an anderen öffentlichen Orten dürfen periodische Druckwerke von Personen unter achtzehn Jahren nicht vertrieben und von Personen unter vierzehn Jahren überdies auch nicht unentgeltlich verteilt werden. Von diesem Verbot ist der Vertrieb von Schülerzeitungen durch Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, ausgenommen.
  3. Absatz 3Auf jeder Nummer eines periodischen Druckwerkes, das zum Verkauf an öffentlichen Orten bestimmt ist, muß ihr Preis deutlich vermerkt sein.

§ 48

Text

Anschlagen von Druckwerken

Paragraph 48,

Zum Anschlagen, Aushängen und Auflegen eines Druckwerkes an einem öffentlichen Ort bedarf es keiner behördlichen Bewilligung. Doch kann die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch Verordnung anordnen, daß das Anschlagen nur an bestimmten Plätzen erfolgen darf.

§ 49

Text

Verwaltungsübertretung

Paragraph 49,

Wer der Bestimmung des Paragraph 47, oder einer Verordnung nach Paragraph 48, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

§ 50

Text

Neunter Abschnitt
Geltungsbereich

Paragraph 50,

Die Paragraphen eins,, 23, 28 bis 42, 43 Absatz 4,, 47 Absatz eins und 2, 48, 49, im Falle der Ziffer 3, dieser Bestimmung auch Paragraph 43 b, Absatz eins,, 2 und 7 sowie im Falle der Ziffer 4, dieser Bestimmung auch Paragraph 25, Absatz 5,, nicht aber die anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sind auch anzuwenden auf

  1. Ziffer eins
    die Medien ausländischer Medienunternehmen Anmerkung 1), es sei denn, dass das Medium zur Gänze oder nahezu ausschließlich im Inland verbreitet wird;
  2. Ziffer 2
    von einem fremden Staat herausgegebene oder verlegte Medienwerke und Medienwerke, die von einer in Österreich akkreditierten oder mitakkreditierten Mission, einer in Österreich errichteten konsularischen Vertretung oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört oder mit der es offizielle Beziehungen unterhält, herausgegeben oder verlegt werden; Gleiches gilt für von den genannten Stellen oder Einrichtungen verbreitete wiederkehrende elektronische Medien sowie für Websites dieser Stellen oder Einrichtungen;
  3. Ziffer 3
    Medienwerke oder wiederkehrende elektronische Medien oder Websites, die vom Nationalrat, Bundesrat, von der Bundesversammlung oder einem Landtag oder die von einer Behörde in Erfüllung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit herausgegeben oder verlegt werden, im Fall wiederkehrender elektronischer Medien oder Websites verbreitet oder abrufbar gehalten werden und als amtlich erkennbar sind, sowie als amtlich erkennbare Teile von Medienwerken, sofern die angeführten Voraussetzungen nur auf diese zutreffen;
  4. Ziffer 4
    Schülerzeitungen sowie Medien, die im Verkehr, im häuslichen, geselligen, kulturellen, wissenschaftlichen oder religiösen Leben, im Vereinsleben, im Wirtschaftsleben, im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessenvertretung oder bei einer anderen vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen.
(_____________________
Anmerkung 1: Artikel 9, Ziffer 39, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020, lautet: „In Paragraph 50, Ziffer eins, wird das Wort „Medienunternehmer“ durch das Wort „Medieninhaber“ ersetzt.“ Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

§ 51

Text

Paragraph 51,

Auf Mitteilungen oder Darbietungen in einem Medium, dessen Medieninhaber seinen Sitz im Ausland hat (ausländisches Medium), sind über Paragraph 50, Ziffer eins, hinaus die Paragraphen 6 bis 21, 23 sowie 28 bis 42 anzuwenden,

  1. Ziffer eins
    wenn das Medium im Inland verbreitet worden ist, empfangen oder abgerufen werden konnte,
  2. Ziffer 2
    soweit der Verletzte oder Betroffene zur Zeit der Verbreitung Österreicher war oder einen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hatte oder sonst schwerwiegende österreichische Interessen verletzt worden sind und
  3. Ziffer 3
    soweit durch die Mitteilung oder Darbietung eines der folgenden Rechtsgüter verletzt worden ist:
    1. Litera a
      Ehre und wirtschaftlicher Ruf,
    2. Litera b
      Privat- und Geheimsphäre,
    3. Litera c
      sexuelle Integrität und Selbstbestimmung,
    4. Litera d
      Sicherheit des Staates oder
    5. Litera e
      öffentlicher Friede.

§ 52

Text

Zehnter Abschnitt
Schlussbestimmungen

Begutachtungsrecht der Medien

Paragraph 52,

Den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der im Medienwesen tätigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist unter Einräumung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die das Medienwesen betreffen, Stellung zu nehmen.

§ 53

Text

Inkrafttreten der Stammfassung

Paragraph 53,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1982 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 1981 treten mit der sich aus Artikel römisch VI ergebenden Einschränkung außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      das Gesetz betreffend einige Ergänzungen des allgemeinen Strafgesetzes, RGBl. Nr. 8/1863, soweit es noch in Geltung steht;
    2. Ziffer 2
      das Bundesgesetz vom 7. April 1922, Bundesgesetzblatt Nr. 218, über die Presse;
    3. Ziffer 3
      die Strafgesetznovelle 1929, Bundesgesetzblatt Nr. 440, soweit sie noch in Geltung steht.
  3. Absatz 3Eine Verordnung auf Grund des Paragraph 43, kann bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

§ 54

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 54,
  1. Absatz einsBei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Redaktionsstatuten werden mit diesem Zeitpunkt nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht auf die im Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes angeführte Weise zustande gekommen sind.
  2. Absatz 2Die die Entgegnung betreffenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. April 1922, Bundesgesetzblatt Nr. 218, über die Presse und des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 397, über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks, jeweils in der geltenden Fassung, sind auch nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn das Begehren nach Aufnahme der Entgegnung vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist.
  3. Absatz 3Wird nach den Paragraphen 27,, 45 und 46 dieses Bundesgesetzes eine Verwaltungsbehörde zur Ahndung einer bis dahin gerichtlich strafbaren Handlung zuständig und ist bei Inkrafttreten das Urteil erster Instanz noch nicht gefällt, so ist das Verfahren der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde aber dieser abzutreten. Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige bis zur Abtretung an die Verwaltungsbehörde ist in die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1950) nicht einzurechnen.
  4. Absatz 4Die Paragraphen 23,, 33 bis 35 und 38 dieses Bundesgesetzes sind auch auf Taten anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen werden, es sei denn, daß die Bestimmungen, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung günstiger wären oder bei Inkrafttreten das Urteil erster Instanz bereits gefällt ist.
  5. Absatz 5In den Fällen der Absatz 3 und 4 ist nach Aufhebung des Urteils erster Instanz infolge eines Rechtsmittels oder einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens so vorzugehen, als wäre das Urteil nicht gefällt worden.
  6. Absatz 6Auf Veröffentlichungen in einem Medium, die vor Ablauf des 31. Dezember 1981 erfolgt sind, sind die Paragraphen 29, Absatz 2 und 30 des Bundesgesetzes vom 7. April 1922, Bundesgesetzblatt Nr. 218, über die Presse in der geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, sofern die Veröffentlichung den Tatbestand der Verleumdung, der üblen Nachrede oder der Verspottung herstellt.
  7. Absatz 7Die Paragraphen 29 bis 32, 36, 37 und 39 bis 41 dieses Bundesgesetzes sind auch auf die im Zeitpunkt dessen Inkrafttretens bereits anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Änderungen der Zuständigkeit der Gerichte durch dieses Bundesgesetz auf bereits anhängige Strafverfahren keinen Einfluß haben.
  8. Absatz 8Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind Strafverfahren, die nach dem Paragraph 19, Absatz 2, oder Paragraph 22, (im Hinblick auf eine Verletzung des Paragraph 20,) des Bundesgesetzes vom 7. April 1922, Bundesgesetzblatt Nr. 218, über die Presse geführt werden, ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens einzustellen.

§ 55

Text

Inkrafttretensbestimmungen zu Novellen ab der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2000,

Paragraph 55,
  1. Absatz einsArt. römisch eins Paragraphen 43 a,, 44 und 45 sowie Art. römisch VII in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2000, treten mit 1. September 2000 in Kraft.
  2. Absatz 2Art. römisch eins Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz 3 und 4, Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraph 46, Absatz 4,, Paragraph 49, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  3. Absatz 3Die Paragraphen eins,, 5, 6, 7, 7a, 7b, 7c, 8, 8a, 11, 12, 13, 14, 18, 20, 21, 24, 25, 27, 29, 31, 33, 34, 35, 36, 36a, 37, 38a, 39, 40, 41, 43, 44, 46, 50 und 51 des Art. römisch eins, Art. römisch VI a, römisch VI b und Art. römisch VII in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
  4. Absatz 4Art. römisch eins Paragraph 35, tritt mit 1.Jänner 2006 außer Kraft. Art. römisch eins Paragraph 41, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  5. Absatz 5Art. römisch eins Paragraph 7 c, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 8 a, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz eins und 3, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 4,, Paragraph 23,, Paragraph 29, Absatz 2 und 3 Anmerkung, Paragraph 29, Absatz 2, von Novelle nicht betroffen), Paragraph 31, Absatz eins und 3, Paragraph 34, Absatz 2 und 6, Paragraph 36, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 36 a, Absatz 2,, Paragraph 38 a, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins und 3, Paragraph 41, Absatz 2 bis 6 und Paragraph 42, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  6. Absatz 6Die Paragraphen eins,, 43b, 43c, 43d, 44, 45, 50, 52, 53, 54, 55, 56 und 57 samt den dazu gehörigen Überschriften und Zwischenbezeichnungen in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2009, treten mit 1. März 2009 in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 25 und Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2011, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz 2 und 3, Paragraph 46, Absatz 4,, Paragraph 48 und Paragraph 49, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.
  9. Absatz 9In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 22, mit 1. Jänner 2014;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 7 a, Absatz eins, mit 1. Jänner 2015.
  10. Absatz 10Paragraph 43 b, Absatz 9, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  11. Absatz 11Die Bezeichnungen und Überschriften des Ersten, Zweiten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Dritten Abschnitts, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7 a, Absatz eins,, 1a und 2, Paragraph 7 b, Absatz eins,, Paragraph 7 c, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 8 a, Absatz 2 und 4, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 13, Absatz 7,, Paragraph 14, Absatz 2 und 3, Paragraph 15, Absatz eins und 3, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 30,, Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 33 a,, Paragraph 34, Absatz 3,, Paragraph 36, Absatz eins und 2, Paragraph 36 b,, Paragraph 41, Absatz eins,, 5, 7, 8 und 9, Paragraph 42 und Paragraph 50, Ziffer eins, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft; zum selben Zeitpunkt tritt Paragraph 33, Absatz 3, außer Kraft.

    Anmerkung, (12)) (2) Die Paragraphen 26 und 27 samt Überschriften in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

  12. Absatz 13Paragraph 36 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023, tritt mit 17. Februar 2024 in Kraft; Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer eins, und 2, Paragraph 7 a, Absatz eins a, Ziffer eins,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 34, Absatz 3 und Paragraph 38 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 56

Text

Übergangsbestimmungen zu Novellen

Paragraph 56,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 6,, 7, 7a, 7b, 7c, 8a, 13, 18, 20, 33, 34, 36, 36a, 37, 38a, 39, 40, 41 und 51 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2005, sind nur auf Mitteilungen oder Darbietungen anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2005, verbreitet wurden.
  2. Absatz 2Verordnungen auf Grund des Paragraph 43 b, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2009, können bereits von dem der Kundmachung der Novelle folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem in Paragraph 55, Absatz 6, bezeichneten Tag in Kraft treten.
  3. Absatz 3Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7 a, Absatz eins,, 1a und 2, Paragraph 7 b, Absatz eins,, Paragraph 7 c, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 8 a, Absatz 2 und 4, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 13, Absatz 7,, Paragraph 14, Absatz 2 und 3, Paragraph 15, Absatz eins und 3, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 30,, Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 33 a,, Paragraph 34, Absatz 3,, Paragraph 36, Absatz eins und 2, Paragraph 36 b,, Paragraph 41, Absatz eins,, 5, 7, 8 und 9, Paragraph 42 und Paragraph 50, Ziffer eins, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020, sind nur auf Mitteilungen oder Darbietungen anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020, verbreitet wurden.

§ 57

Text

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Paragraph 57,

 Paragraphen 33,, 33a, 36, 36a und 36b dienen der Umsetzung

  1. Ziffer eins
    von Artikel 21, der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 31.3.2017, Sitzung 6, und
  2. Ziffer 2
    von Artikel 25, der Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011, Sitzung 1.

§ 58

Text

Vollziehung

Paragraph 58,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12,, Paragraphen 6 bis 23, Paragraphen 28 bis 42, Paragraph 43 c,, Paragraph 46, Absatz eins bis 3 und Paragraph 51,, des Paragraph 54, Absatz 2 bis 8 sowie des Paragraph 56, Absatz eins, die Bundesministerin für Justiz;
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der Paragraphen 2 bis 5 und des Paragraph 54, Absatz eins, die Bundesministerin für Justiz und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich der Paragraphen 27,, 45, 46 Absatz 4 und 49 der Bundesminister für Inneres;
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich der Paragraphen 43 a und 43b der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur;
  5. Ziffer 5
    hinsichtlich der Paragraphen 47 und 48 der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler;
  6. Ziffer 6
    hinsichtlich des Paragraph 50, der Bundeskanzler und die Bundesministerin für Justiz;
  7. Ziffer 7
    hinsichtlich des Paragraph 52, der jeweils zuständige Bundesminister;
  8. Ziffer 8
    im Übrigen der Bundeskanzler.

Art. 12

Text

Artikel 12

Notifikation

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,, zu den Paragraphen 6,, 7, 7a, 7b, 7c, 8, 8a, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 20, 22, 23, 30, 32, 33, 33a, 34, 36, 36b, 41, 42 und 50, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,)

Der Inhalt dieser Vorschrift wurde nach den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft zu den Notifizierungsnummern 2020/547/A und 2020/548/A notifiziert.

Art. 3

Text

Artikel III

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1993,, zu den Paragraphen 6 -, 9,, 11, 13-20, 22, 27, 33-35, 37, 39, 41, 44, 45, 46 und 49, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Art. römisch eins über Entschädigungsansprüche (Paragraphen 6,, 7, 7a, 7b, 8 Absatz 2, des Mediengesetzes) gelten für Veröffentlichungen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Art. römisch eins über die Gegendarstellung sind anzuwenden, wenn das Verlangen nach Veröffentlichung der Gegendarstellung nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt wird.
  4. Absatz 4Die verfahrensrechtlichen Änderungen durch Art. römisch eins dieses Bundesgesetzes sind auch in Verfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängig sind. Änderungen der Zuständigkeit sowie der Paragraph 41, Absatz 5, des Mediengesetzes in der Fassung des Art. römisch eins haben jedoch auf anhängige Verfahren keinen Einfluß.
  5. Absatz 5Die Erhöhung des Höchstmaßes der Geldstrafe in den Paragraphen 27,, 45 Absatz 2,, 46 Absatz 4 und 49 des Mediengesetzes durch Art. römisch eins dieses Bundesgesetzes gilt nur für Verwaltungsübertretungen, die nach dem Inkrafttreten begangen werden.

    Anmerkung, Absatz 6, betrifft das Rechtsanwaltstarifgesetz)

Art. 7

Text

Artikel VII

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1997,, zu den Paragraphen 8,, 8a und 31, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,)

  1. Absatz einsDer Art. römisch eins mit Ausnahme des Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3 und des römisch VII. Abschnittes des römisch XII. Hauptstückes der StPO und der darauf Bezug nehmenden Bestimmungen sowie die Art. römisch II bis römisch IV dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Der römisch VII. Abschnitt des römisch XII. Hauptstückes der StPO und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen sowie der Art. römisch VI dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 1997, Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3 und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen mit 1. Juli 1998 in Kraft.
  2. Absatz eins aDer Art. römisch eins Anmerkung, richtig: Art. römisch VII) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  3. Absatz 2Im Zusammenhang mit Art. römisch eins, römisch fünf und römisch VI dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen sowie Durchführungsverordnungen erlassen werden; letztere dürfen aber erst mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden.
  4. Absatz 3Spätestens sechs Monate vor dem Außerkrafttreten nach Absatz eins, haben der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Justiz dem Nationalrat einen Bericht über die Erfahrungen mit der Anwendung, Durchführung und Kontrolle der besonderen Ermittlungsmaßnahmen vorzulegen.
  5. Absatz 4Mit der Vollziehung der Art. römisch eins bis römisch IV dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung des Art. römisch VI der Bundesminister für Inneres betraut.

Art. 8 § 2

Text

Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1988,, zu Paragraph 41, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,)

Paragraph 2,
  1. Absatz einsAuf Verfahren, die vor dem 1. Jänner 1989 anhängig geworden sind, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Dies gilt auch für Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage - zu treffen sind.
  2. Absatz 2Wird aber ein vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 31. Dezember 1988 erneuert (Paragraphen 292,, 359, 362 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach dem Art. römisch VII.
  3. Absatz 3Soweit in anderen Vorschriften als in den Art. römisch eins bis römisch VII auf die Zuständigkeitsbereiche des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, des Landesgerichtes für Strafsachen Wien oder des Handelsgerichtes Wien verwiesen wird, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.

Art. 8 § 3

Text

Verwaltungsmaßnahmen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1988,, zu Paragraph 41, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,)

Paragraph 3,

Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an Anmerkung, Das ist der 12. Mai 1988) können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Art. römisch eins bis römisch VII vorbereitet und Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem im Paragraph eins, genannten Zeitpunkt Anmerkung, Das ist der 1. Jänner 1989) in Wirksamkeit gesetzt werden.

Art. 11 § 2

Text

Anhängige Verfahren

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993,, zu Paragraph 41,, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,)

Paragraph 2,
  1. Absatz einsNicht anzuwenden sind auf Verfahren,
    1. Ziffer eins
      die vor dem 1. März 1993 anhängig geworden sind, der Paragraph 5, Absatz 2, der Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 2 und die Art. römisch II bis römisch VII Anmerkung, Art. VI: Änderung des Mediengesetzes) auch nach dem 28. Februar 1993;
    2. Ziffer 2
      die vor dem 1. Jänner 1997 anhängig geworden sind, der Art. römisch zehn auch nach dem 31. Dezember 1996.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits oder Wiederaufnahmsklage - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
  3. Absatz 3Wird ein rechtskräftig beendetes Strafverfahren erneuert (Paragraphen 292,, 359, 362 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für das erneuerte Verfahren
    1. Ziffer eins
      nach dem 28. Februar 1993 nach Art. VI;
    2. Ziffer 2
      nach dem 31. Dezember 1996 nach Art. römisch zehn.
  4. Absatz 4Für Rechtssachen, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt, bleiben
    1. Ziffer eins
      auch nach dem 28. Februar 1993 entgegen den Art. römisch eins bis römisch VII Anmerkung, Art. VI: Änderung des Mediengesetzes) die bisherigen Landesgerichte,
    2. Ziffer 2
      auch nach dem 31. Dezember 1996 entgegen dem Art. römisch zehn das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, das Handelsgericht Wien, das Arbeits- und Sozialgericht Wien, das Landesgericht für Strafsachen Wien und der Jugendgerichtshof Wien
    zuständig.
  5. Absatz 5Hingegen geht die Zuständigkeit des Handeslgerichts Wien nach dem Art. römisch zehn auch für noch am 1. Jänner 1997 anhängige Firmenbuchsachen auf die Landesgerichte Korneuburg, Sankt Pölten und Wiener Neustadt über, soweit diese Rechtsträger betreffen, die ihren Sitz im Sprengel eines der in Art. römisch zehn Paragraph eins, genannten Bezirksgerichte haben. Das Handelsgericht Wien hat solche Firmenbuchsachen dem jeweiligen Landesgericht von Amts wegen zu überweisen und ihm gleichzeitig die bisher beim Handelsgericht Wien aufbewahrten Akten und Urkunden (Urkundensammlung) zu übersenden.
  6. Absatz 6Absatz 5, ist auf Firmenbuchsachen von Zweigniederlassungen sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7Ungeachtet des Art. römisch zehn und des Absatz eins, Ziffer 2, sind die bisher zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz zur Entscheidung in zweiter Instanz weiter zuständig, wenn das Datum einer angefochtenen Entscheidung erster Instanz vor dem 1. Jänner 1997 liegt.

Art. 12

Text

Artikel XII

Übergangsbestimmung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001,, zu den Paragraphen 6,, 7 - 7c, 18 und 20, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,)

  1. Absatz einsDie durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins,, 61 StGB vorzugehen.

    Anmerkung, Absatz 2, betrifft das Strafgesetzbuch)

Art. 24

Text

Artikel XXIV

Übergangsbestimmung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,, zu den Paragraphen 7 c,, 8, 8a, 10, 14, 15, 18, 20, 23, 29, 31, 34, 36, 36a, 38a, 40, 41, und 42, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,)

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins,, 61 StGB vorzugehen.