Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Einräumung von Privilegien und Immunitäten, Fassung vom 13.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung vom 11. November 1980 betreffend die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das Zwischenstaatliche Komitee für Auswanderung
StF: BGBl. Nr. 530/1980

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph eins, Absatz eins und 8 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 677, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Dem Zwischenstaatlichen Komitee für die Auswanderung aus Europa und seinen Beamten werden die in den Artikeln römisch eins bis römisch sieben des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1950,, enthaltenen Privilegien und Immunitäten mit der Maßgabe eingeräumt, daß auf den Leiter des Verbindungsbüros des Zwischenstaatlichen Komitees für die Auswanderung aus Europa in Österreich die Bestimmung des Abschnittes 21 des Übereinkommens angewendet wird, sofern er weder österreichischer Staatsbürger noch in der Republik Österreich ständig ansässig ist.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Zusätzlich zu den in Paragraph eins, genannten Privilegien und Immunitäten genießt das Verbindungsbüro des Zwischenstaatlichen Komitees für die Auswanderung aus Europa in Österreich auch die folgenden Vorrechte:

  1. Ziffer eins
    Befreiung von Zollgebühren und sonstigen Abgaben, Verboten und Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr von Dienstwagen und Ersatzteilen für diese, soweit sie für den amtlichen Gebrauch benötigt werden.
  2. Ziffer 2
    Die für Lieferungen und sonstige Leistungen, die das Verbindungsbüro ausschließlich für seinen amtlichen Gebrauch empfängt, in Rechnung gestellte und von ihm bezahlte Umsatzsteuer wird nach Maßgabe des Bundesgesetzes vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1983, vergütet. Paragraph 3, Absatz 3, des genannten Bundesgesetzes findet auf Lieferungen und sonstige Leistungen, die das Verbindungsbüro für die Verpflegung von Flüchtlingen erhält, keine Anwendung.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Die gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, eingeführten Gegenstände dürfen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Einfuhr oder Erwerb in der Republik Österreich bei sonstiger Nachzahlung der erlassenen Eingangsabgaben nicht verkauft werden.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Der Leiter des Verbindungsbüros, sofern er weder österreichischer Staatsbürger noch in der Republik Österreich ständig ansässig ist, hat unter den gleichen Voraussetzungen Zugang zu dem im Wiener Internationalen Zentrum eingerichteten „Commissary“ wie die im diplomatischen Rang stehenden Angestellten der internationalen Organisationen in Wien.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt Paragraph eins, Ziffer 3, der Verordnung der Bundesregierung vom 18. Jänner 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 40, womit zwischenstaatlichen Organisationen Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden, in der Fassung der Verordnung vom 18. Juni 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 155, außer Kraft.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft.