Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, Fassung vom 01.06.2023

§ 0

Langtitel

(Übersetzung)
WIENER ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS RECHT DER VERTRÄGE
StF: BGBl. Nr. 40/1980 (NR: GP XIV RV 983 AB 1239 S. 123. BR: AB 2018 S. 385.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1985, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1987, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1990, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1994, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1996, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 75 aus 1999, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 207 aus 1999, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2005, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 2008, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2013, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 2017, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 2020, (K – Geltungsbereich)

Vertragsparteien

*Österreich III 194/2017 *Ägypten 414/1985 *Albanien III 97/2005 *Algerien 243/1990 *Andorra III 97/2005 *Argentinien 40/1980, 5/1987 *Armenien III 24/2008 *Aserbaidschan III 175/2020 *Australien 40/1980 *Barbados 40/1980 *Belarus 5/1987 *Belgien 165/1994 *Benin III 194/2017 *Bosnien-Herzegowina 165/1994 *Brasilien III 64/2013 *Bulgarien 243/1990, 147/1996 *Burkina Faso III 24/2008 *Chile 414/1985 *China III 75/1999 *Costa Rica III 75/1999 *Dänemark 40/1980, 5/1987 *Deutschland/BRD 243/1990 *Deutschland/DDR 243/1990 *Dominikanische R III 64/2013 *Ecuador III 97/2005 *Estland 165/1994 *Finnland 40/1980, 5/1987, III 97/2005 *Gabun III 97/2005 *Georgien 147/1996 *Griechenland 40/1980 *Guatemala III 207/1999, III 24/2008 *Guinea III 24/2008 *Guyana III 24/2008 *Haiti 414/1985 *Heiliger Stuhl 40/1980 *Honduras 40/1980 *Irland III 24/2008 *Italien 40/1980 *Jamaika 40/1980 *Japan 414/1985 *Jugoslawien 40/1980 *Kamerun 165/1994 *Kanada 40/1980, 5/1987 *Kasachstan 147/1996 *Kirgisistan III 207/1999 *Kiribati III 24/2008 *Kolumbien 414/1985 *Kongo 414/1985 *Kongo/DR 40/1980 *Korea/R 40/1980 *Kroatien 165/1994 *Kuba III 75/1999 *Kuwait 40/1980 *Laos III 75/1999 *Lesotho 40/1980 *Lettland 165/1994 *Liberia 5/1987 *Libyen III 64/2013 *Liechtenstein 165/1994 *Litauen 165/1994 *Luxemburg III 97/2005 *Malawi 414/1985 *Malaysia 147/1996 *Malediven III 24/2008 *Mali III 207/1999 *Malta III 64/2013 *Marokko 40/1980, 5/1987 *Mauritius 40/1980 *Mexiko 40/1980 *Moldau 165/1994 *Mongolei 243/1990, 165/1994 *Montenegro III 24/2008 *Mosambik III 97/2005 *Myanmar III 75/1999 *Nauru 40/1980 *Neuseeland 40/1980, 5/1987 *Niederlande 414/1985 *Niger 40/1980 *Nigeria 40/1980 *Nordmazedonien III 207/1999 *Oman 165/1994 *Palästina III 194/2017 *Panama 414/1985 *Paraguay 40/1980 *Peru III 97/2005 *Philippinen 40/1980 *Polen 165/1994 *Portugal III 97/2005 *Ruanda 414/1985 *Salomonen 243/1990 *Saudi-Arabien III 97/2005 *Schweden 40/1980, 5/1987 *Schweiz 165/1994 *Senegal III 75/1999 *Serbien-Montenegro III 97/2005 *Slowakei 165/1994 *Slowenien 165/1994 *Spanien 40/1980 *St. Vincent/Grenadinen III 207/1999 *Sudan 165/1994 *Suriname 165/1994 *Syrien 40/1980, 5/1987 *Tadschikistan III 75/1999 *Tansania 40/1980, 5/1987 *Timor-Leste III 64/2013 *Togo 40/1980 *Tschechische R 165/1994 *Tschechoslowakei 243/1990, 165/1994 *Tunesien 40/1980, 5/1987 *Turkmenistan 147/1996 *UdSSR 5/1987 *Ukraine 5/1987 *Ungarn 243/1990 *Uruguay 414/1985 *Usbekistan 147/1996 *Vereinigtes Königreich 40/1980, 5/1987 *Vietnam III 97/2005 *Zentralafrikanische R 40/1980 *Zypern 40/1980

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 2017,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 30. April 1979 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 84, Absatz eins, am 27. Jänner 1980 für Österreich und folgende weitere Staaten in Kraft:

Argentinien, Australien, Barbados, Dänemark, Finnland, Griechenland, Heiliger Stuhl, Honduras, Italien, Jamaika, Jugoslawien, Kanada, Kuwait, Lesotho, Marokko, Mauritius, Mexiko, Nauru, Neuseeland, Niger, Nigeria, Paraguay, Philippinen, Republik Korea, Schweden, Spanien, Syrien, Tansania, Togo, Tunesien, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Zaire, Zentralafrikanische Republik und Zypern.

Österreich hat gegen die Vorbehalte Guatemalas am 16. September 1998 einen Einspruch1 erhoben.

Der von Österreich fristgerecht eingebrachte Einspruch1 gegen den Vorbehalt Perus wurde vom Depositär am 14. November 2001 verspätet registriert.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

________________________

1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch XXIII.1]:

Brasilien

ÄGYPTEN

„Die Arabische Republik Ägypten betrachtet sich an Teil römisch fünf des Übereinkommens gegenüber Staaten nicht gebunden, die Vorbehalte bezüglich der in Artikel 66 und im Anhang zu dem Übereinkommen festgelegten Verfahren zur gerichtlichen und verpflichtenden schiedsgerichtlichen Beilegung eingelegt haben, und weist Vorbehalte gegen die Bestimmungen von Teil römisch fünf des Übereinkommens zurück.“

ALGERIEN

„Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien stellt in Erwägung, daß hinsichtlich der in Artikel 66, (a) angeführten Streitigkeit die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes auf Ersuchen bloß einer der Streitparteien nicht gegeben ist.

Sie erklärt, daß in jedem einzelnen Fall die vorherige Zustimmung aller betroffenen Parteien zur Unterbreitung einer Streitigkeit an den genannten Hof erforderlich ist.“

ARGENTINIEN

„Argentinien betrachtet die in Artikel 45 (b) enthaltene Bestimmung als nicht anwendbar, da diese Bestimmung einen im voraus erfolgenden Verzicht auf Rechte vorsieht.

Argentinien stimmt dem Gedanken nicht zu, daß eine, von den Parteien nicht vorausgesehene, grundlegende Änderung der Umstände gegenüber den zur Zeit des Abschlusses eines Vertrages gegebenen, als Grund für die Beendigung des Vertrages oder einen Rücktritt geltend gemacht werden kann.

Außerdem erklärt Argentinien, daß es Einwand gegen erklärte oder zukünftige Vorbehalte hinsichtlich von Artikel 62, Absatz 2, (a) erhebt.

Die Anwendung dieses Übereinkommens auf Gebiete, deren Souveränität Gegenstand einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Staaten ist, seien es Vertragsstaaten oder nicht, kann nicht in einer Weise aufgefaßt werden, als bedeute sie eine Änderung, einen Verzicht auf oder die Aufgabe eines vorher von einem von ihnen eingenommenen Standpunkts.“

ARMENIEN

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Republik Armenien folgenden Vorbehalt erklärt:

Die Republik Armenien erachtet sich nicht an Artikel 66, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge gebunden und erklärt, dass für jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über Anwendung oder Auslegung aller Artikel des Teiles römisch fünf des Übereinkommens, die dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung oder der Schlichtungskommission zur Prüfung unterbreitet werden, die Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall erforderlich ist.

BELGIEN

Nachdem keine Vertragspartei Einspruch erhoben hat, wurde nachstehender, von Belgien am 18. Februar 1993 abgegebener Vorbehalt mit 21. Juni 1993 angenommen:

Der belgische Staat erachtet sich nicht an die Artikeln 53 und 64 hinsichtlich irgendeiner Partei, die betreffend Artikel 66, Litera a, einen Vorbehalt erklärt, gebunden, wenn sie gegen das durch diesen Artikel bestimmte Beilegungsverfahren Einspruch erhebt.

BULGARIEN

Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1996,)

CHILE

Ziffer eins Die Republik Chile bekennt sich zum allgemeinen Grundsatz der Unveränderlichkeit von Verträgen, unbeschadet des Rechtes von Staaten, insbesondere Regeln festzusetzen, die diesen Grundsatz abändern, und legt aus diesem Grunde einen Vorbehalt bezüglich der Bestimmungen von Artikel 62 Absatz eins und 3 des Übereinkommens ein, die sie auf Chile für nicht anwendbar erachtet.

Ziffer 2 Die Republik Chile erhebt Einwand gegen Vorbehalte, die bezüglich Artikel 62 Absatz 2, des Übereinkommens gemacht worden sind oder in Zukunft gemacht werden.“

CHINA

Vorbehalt zu Artikel 66,

COSTA RICA

Ziffer eins Hinsichtlich Artikel 11 und 12 erklärt Costa Rica den Vorbehalt, daß die costaricanische Verfassungsrechtsordnung keine nicht der Ratifikation durch die Gesetzgebende Versammlung unterliegende Form der Zustimmung gestattet.

Ziffer 2 Hinsichtlich Artikel 25, erklärt Costa Rica den Vorbehalt, daß die politische Verfassung von Costa Rica die vorläufige Anwendung von Verträgen nicht gestattet.

Ziffer 3 Costa Rica legt Artikel 27, dahingehend aus, daß er sich auf sekundäres Recht und nicht auf die Bestimmungen der politischen Verfassung bezieht.

Ziffer 4 Costa Rica legt Artikel 38, dahingehend aus, daß kein Satz des Völkergewohnheitsrechts den Vorrang gegenüber irgendeiner Bestimmung des Interamerikanischen Systems hat, zu dem seiner Auffassung nach dieses Übereinkommen supplementär ist.

DÄNEMARK

„Dänemark betrachtet sich gegenüber jedem Staat, der, zur Gänze oder teilweise, einen Vorbehalt hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 66 des Übereinkommens betreffend die obligatorische Beilegung bestimmter Streitigkeiten erklärt, als nicht gebunden durch jene Bestimmungen des Teils römisch fünf des Übereinkommens, denenzufolge die in Artikel 66 vorgesehenen Beilegungsverfahren im Falle von Vorbehalten seitens anderer Staaten nicht anzuwenden sind.“

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Ziffer eins Die Bundesrepublik Deutschland erinnert daran, daß für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, wie sie bei anderen Gelegenheiten wiederholt klargestellt hat, die Artikel 53 und 64 einerseits und der Artikel 66 Buchstabe a andererseits in einem untrennbaren Zusammenhang stehen.

Ziffer 2 Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs auf Grund einer Unterwerfung von Staaten außerhalb des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge nicht durch Berufung auf die Bestimmungen des Artikels 66 Buchstabe b des Übereinkommens ausgeschlossen werden kann.

Ziffer 3 Die Bundesrepublik Deutschland versteht unter „Maßnahmen im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen“ in Artikel 75 zukünftige Entscheidungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gemäß Kapitel römisch VII der Charta zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit.“

DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK Vorbehalt:

„Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikels 66 der Konvention gebunden.

Um einen Streitfall über die Anwendung oder Auslegung der Artikel 53 oder 64 dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten oder einen Streitfall über die Anwendung oder Auslegung eines anderen Artikels des Teils römisch fünf der Konvention einer Schlichtungskommission zur Behandlung vorzulegen, bedarf es in jedem Einzelfall der Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Staaten. Die Mitglieder der Schlichtungskommission sind gemeinsam durch die am Streit beteiligten Staaten zu bestimmen.“

Erklärungen:

„Die Deutsche Demokratische Republik behält sich das Recht vor, im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen der Konvention durch andere Staaten die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz ihrer Interessen zu ergreifen.

Die Deutsche Demokratische Republik vertritt die Auffassung, daß die Bestimmungen der Artikel 81 und 83 der Konvention im Widerspruch zu dem Prinzip stehen, wonach alle Staaten, die sich in ihrer Politik von den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen leiten lassen, das Recht haben, Mitglied von Konventionen zu werden, die die Interessen aller Staaten berühren.“

ECUADOR

Ecuador möchte die Befolgung der in der Satzung der Vereinten Nationen und anderen internationalen Regelungen vorgesehenen Grundsätze, Regeln und Methoden der friedlichen Streitbeilegung bekunden, die ausdrücklich in das ecuadorianische Rechtssystem, nämlich in Artikel 4, Absatz 3, der Verfassung der Republik, inkorporiert wurden.

FINNLAND

Anmerkung, Erklärung zu Artikel 7, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2005,)

Finnland erklärt außerdem, daß es sich gegenüber jedem Staat, der einen Vorbehalt erklärt hat oder erklärt, demzufolge dieser Staat durch einige oder alle Bestimmungen des Artikels 66 nicht gebunden ist, weder durch die Verfahrensbestimmungen noch durch die materiellen Bestimmungen des Teils römisch fünf des Übereinkommens als gebunden betrachtet, auf die die in Artikel 66 vorgesehenen Verfahren auf Grund des genannten Vorbehaltes nicht angewendet werden.

GUATEMALA

Guatemala hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte erklärt:

Litera a Guatemala bestätigt formell die aus Anlaß der Unterzeichnung des Übereinkommens formulierten Vorbehalte römisch eins und römisch III, daß Guatemala keine Bestimmung des Übereinkommens akzeptieren kann, die seine Rechte und Ansprüche auf das Hoheitsgebiet von Belize präjudizieren würde, beziehungsweise daß es die in Artikel 38, des Übereinkommens enthaltene Bestimmung nur anwenden wird, wenn dies im nationalen Interesse ist;

Litera b Bezug nehmend auf den zum selben Anlaß formulierten Vorbehalt römisch II mit dem Inhalt, daß Guatemala die Bestimmungen der Artikel 11,, 12, 25 und 66 des Übereinkommens nicht anwenden wird, wenn sie im Widerspruch zur Verfassung stehen, erklärt Guatemala:

  1. Absatz eins
    daß es den Vorbehalt betreffend die Nichtanwendung der Artikel 25 und 66 des Übereinkommens dahingehend bestätigt, daß beide mit den Bestimmungen der derzeit geltenden politischen Verfassung nicht im Einklang stehen;
  2. Absatz II
    Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 2008,)

Die Zustimmung Guatemalas, durch einen Vertrag gebunden zu sein, erfolgt unter der Voraussetzung, daß die in seiner politischen Verfassung festgelegten Vorschriften und Verfahren eingehalten werden. Die Unterzeichnung oder Paraphierung eines Vertrages durch seinen Vertreter gilt für Guatemala immer ad referendum und bedarf in beiden Fällen der Bestätigung durch seine Regierung.

Litera c Ein Vorbehalt wird hiemit bezüglich Artikel 27, des Übereinkommens dahingehend erklärt, daß sich der Artikel auf Bestimmungen der sekundären Gesetzgebung Guatemalas bezieht und nicht auf die Bestimmungen der politischen Verfassung, die vor jedem Gesetz oder Vertrag Vorrang haben.

JAPAN

Ziffer eins Die Regierung Japans erhebt Einwand gegen jeden Vorbehalt, der darauf abzielt, die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 66 und des Anhangs bezüglich der verpflichtenden Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten ganz oder teilweise auszuschließen, und ist der Ansicht, daß sich Japan mit keinem Staat in Vertragsbeziehungen befindet, der einen solchen Vorbehalt bezüglich jener Bestimmungen von Teil römisch fünf des Übereinkommens eingebracht hat oder einbringen wird, hinsichtlich derer die Anwendung der oben erwähnten verpflichtenden Verfahren infolge des genannten Vorbehaltes ausgeschlossen werden soll. Dementsprechend werden die Vertragsbeziehungen zwischen Japan und der Arabischen Republik Syrien jene Bestimmungen von Teil römisch fünf des Übereinkommens nicht enthalten, auf die sich das Vergleichsverfahren im Anhang bezieht, und die Vertragsbeziehungen zwischen Japan und Tunesien werden die Artikel 53 und 64 des Übereinkommens nicht enthalten.

Ziffer 2 Die Regierung Japans schließt sich der von der Regierung der Arabischen Republik Syrien vorgebrachten Auslegung von Artikel 52 nicht an, da diese Auslegung die auf der Wiener Konferenz getroffenen Schlußfolgerungen über das Thema Zwang nicht richtig zum Ausdruck bringt.“

KANADA

„Anläßlich seines Beitritts zum Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge erklärt Kanada, daß es Artikel 66 des Übereinkommens dahingehend auffaßt, daß damit die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes in keiner Weise ausgeschlossen werden soll, wenn diese Zuständigkeit auf Grund der Bestimmungen eines geltenden Vertrages besteht, der die Vertragsparteien hinsichtlich der Beilegung von Streitigkeiten bindet. Bezüglich von Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens, die die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes als obligatorisch anerkennen, erklärt Kanada, daß es die Bestimmungen des Artikels 66 des Wiener Übereinkommens nicht in der Weise auffaßt, daß sie „eine andere Art der friedlichen Beilegung“ im Sinne des Absatzes 2 (a) der Erklärung Kanadas vorsehen, mit der die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes als obligatorisch anerkannt wurde und die am 7. April 1970 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt wurde.“

KOLUMBIEN

Hinsichtlich des Artikels 25 legt Kolumbien den Vorbehalt ein, daß die Politische Verfassung Kolumbiens die vorläufige Anwendung von Verträgen nicht anerkennt; es ist Sache des Nationalkongresses, die von der Regierung mit anderen Staaten oder mit internationalen Körperschaften abgeschlossenen Verträge zu genehmigen oder nicht zu genehmigen.

KUBA Vorbehalt:

Kuba macht einen ausdrücklichen Vorbehalt zu dem in Artikel 66, des Übereinkommens festgelegten Verfahren, da es der Ansicht ist, daß jede Streitigkeit mit Mitteln, die durch eine Vereinbarung zwischen den Streitparteien beschlossen wurden, beigelegt werden soll; Kuba kann deshalb keine Lösungen akzeptieren, die für eine Partei ohne Zustimmung der anderen als Mittel vorsehen, die Streitigkeit einem Verfahren zur gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Beilegung oder einem Vergleichsverfahren zu unterwerfen.

Erklärung:

Kuba erklärt, daß das Übereinkommen im wesentlichen jene Normen kodifiziert und systematisiert hat, die durch das Gewohnheitsrecht und andere Quellen des Völkerrechts in bezug auf die Verhandlung, Unterzeichnung, Ratifikation, das Inkrafttreten, die Beendigung sowie andere Vorschriften über internationale Verträge geschaffen wurden; auf Grund ihres verbindlichen Charakters und der Tatsache, daß sie durch allgemein anerkannte Quellen des Völkerrechts geschaffen wurden, sind diese Bestimmungen, insbesondere jene, die sich auf die Ungültigkeit, Beendigung und Suspension der Anwendung von Verträgen beziehen, auf jeden Vertrag anwendbar, den Kuba vor dem obengenannten Übereinkommen ausgehandelt hat, im wesentlichen Verträge, Vereinbarungen und Konzessionen, die unter ungleichen Bedingungen ausgehandelt wurden oder die seine Souveränität und territoriale Unversehrtheit nicht berücksichtigen oder beeinträchtigen.

MAROKKO

„Marokko legt den Artikel 62 („grundlegende Änderung der Umstände“), Absatz 2 (a) dahingehend aus, daß er nicht für rechtswidrige oder ungleiche Verträge gilt oder für Verträge, die dem Grundsatz der Selbstbestimmung widersprechen.“

MONGOLEI

Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1994,)

Erklärung:

Ziffer eins Die Mongolische Volksrepublik erklärt, daß sie sich das Recht vorbehält, bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge durch andere Staaten Maßnahmen zum Schutze ihrer Interessen zu treffen.

Ziffer 2 Die Mongolische Volksrepublik hält es für angezeigt, auf die diskriminierende An der Artikel 81 und 83. des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge hinzuweisen und erklärt, daß das Übereinkommen für alle Staaten zum Beitritt aufliegen sollte.“

NEUSEELAND

„Anläßlich der Ratifizierung des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge erklärt Neuseeland, daß es den Artikel 66 des Übereinkommens dahingehend auffaßt, daß damit die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes in keiner Weise ausgeschlossen werden soll, wenn diese Zuständigkeit auf Grund der Bestimmungen eines geltenden Vertrages besteht, der die Vertragsparteien hinsichtlich der Beilegung von Streitigkeiten bindet. Bezüglich von Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens, die die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes als obligatorisch anerkennen, erklärt Neuseeland, daß es Artikel 66 des Wiener Übereinkommens nicht in der Weise auffassen wird, daß er „eine andere Art der friedlichen Beilegung“ vorsieht, im Sinne des Satzes, der in der Erklärung Neuseelands enthalten ist, mit der die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes als obligatorisch anerkannt wurde und die am 8. April 1940 beim Generalsekretär des Völkerbundes hinterlegt wurde.“

NIEDERLANDE

Erklärung:

„Das Königreich der Niederlande ist der Auffassung, daß Artikel 66 (b) des Übereinkommens keine „andere Art der friedlichen Beilegung“ im Sinne der Erklärung des Königreichs der Niederlande liefert, die die Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes als obligatorisch anerkennt und am 1. August 1956 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt wurde.“

Einsprüche:

„Das Königreich der Niederlande ist der Auffassung, daß die Bestimmungen betreffend die Beilegung von Streitfällen, wie sie in Artikel 66 des Übereinkommens enthalten sind, einen wichtigen Teil des Übereinkommens darstellen und nicht getrennt werden können von den materiellen Regeln, mit denen sie zusammenhängen. Das Königreich der Niederlande erachtet es daher für notwendig, Einspruch zu erheben gegen jeden Vorbehalt seitens eines anderen Staates, der darauf abzielt, die Anwendung der Bestimmungen betreffend die Beilegung von Streitfällen ganz oder teilweise auszuschließen. Ohne Einspruch gegen das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen dem Königreich der Niederlande und einem solchen Staat zu erheben, ist das Königreich der Niederlande der Auffassung, daß ihre vertraglichen Beziehungen die Bestimmungen von Teil römisch fünf des Übereinkommens nicht einschließen, hinsichtlich derer die Anwendung des Verfahrens zur Beilegung von Streitfällen, wie es in Artikel 66 festgelegt ist, ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

Das Königreich der Niederlande ist der Auffassung, daß das Fehlen von vertraglichen Beziehungen zwischen dem Königreich der Niederlande und einem solchen Staat hinsichtlich aller oder bestimmter Bestimmungen des Teils römisch fünf in keiner Weise die Verpflichtung des Letzteren mindert, alle in diesen Bestimmungen verkörperten Verpflichtungen zu erfüllen, denen er, unabhängig vom Übereinkommen, völkerrechtlich unterliegt.

Aus den obenangeführten Gründen erhebt das Königreich der Niederlande Einspruch gegen den Vorbehalt der Arabischen Republik Syrien, demzufolge ihr Beitritt zum Übereinkommen die Anlage nicht mit einschließt, und gegen den Vorbehalt Tunesiens, demzufolge die in Artikel 66 (a) genannte Befassung des Internationalen Gerichtshofes mit einem Streitfall die Zustimmung aller beteiligten Parteien erfordert. Dementsprechend werden die Vertragsbeziehungen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Arabischen Republik Syrien jene Bestimmungen nicht einschließen, auf die das Schlichtungsverfahren in der Anlage Anwendung findet und die Vertragsbeziehungen zwischen dem Königreich der Niederlande und Tunesien werden die Artikel 53 und 64 des Übereinkommens nicht einschließen.“

OMAN

Erklärung:

Nach Ansicht der Regierung des Sultanats Oman schließt die Durchführung des Artikel 62, Absatz 2, jene Verträge nicht ein, die dem Recht der Selbstbestimmung widersprechen.

PERU

Für die Regierung von Peru muss die Anwendung der Artikel 11,, 12 und 25 des Übereinkommens in Übereinstimmung mit und abhängig vom Verfahren zur Unterzeichnung, Zustimmung, Ratifikation, Beitritt und In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens verstanden werden, das durch die verfassungsrechtliche Vorschrift von Peru vorgesehen ist.

PORTUGAL

Artikel 66, des Übereinkommens ist gänzlich mit den Bestimmungen von Teil römisch fünf, auf den sich dieser Artikel bezieht, verknüpft. Portugal erklärt daher bezüglich seines Verhältnisses zu jedem Staat, der einen Vorbehalt zu einzelnen oder allen Bestimmungen von Artikel 66, erklärt hat oder erklären wird, dass es sich weder durch diese Verfahrensbestimmungen noch durch die materiellen Bestimmungen des Teils römisch fünf des Übereinkommens als gebunden erachtet, auf die die in Artikel 66, vorgesehenen Verfahren auf Grund des genannten Vorbehaltes nicht angewendet werden. Portugal erhebt jedoch keinen Einspruch gegen das In-Kraft-Treten des übrigen Übereinkommens zwischen der portugiesischen Republik und einem solchen Staat und ist der Auffassung, dass das Fehlen von Vertragsbeziehungen zwischen Portugal und diesem Staat bezüglich einiger oder aller Bestimmungen von Teil römisch fünf diesen Staat in keiner Weise daran hindert, Verpflichtungen nach diesen Bestimmungen zu erfüllen, denen er unabhängig von diesem Übereinkommen nach Völkerrecht unterliegt.

SAUDI-ARABIEN

Vorbehalt zu Artikel 66,

SCHWEDEN

„Artikel 66 des Übereinkommens enthält einige Bestimmungen betreffend Verfahren zur gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Beilegung oder zum Vergleich. Nach diesen Bestimmungen kann eine Streitigkeit betreffend die Anwendung oder Auslegung der Artikel 53 oder 64, die das sogenannte jus cogens betreffen, dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden. Betrifft die Streitigkeit die Anwendung oder die Auslegung eines anderen Artikels des Teils römisch fünf des Übereinkommens, kann das im Anhang zum Übereinkommen vorgesehene Vergleichsverfahren eingeleitet werden.

Schweden ist der Ansicht, daß diese Bestimmungen betreffend die Beilegung von Streitigkeiten einen wichtigen Teil des Übereinkommens darstellen und daß sie nicht von den materiellen Bestimmungen, mit denen sie zusammenhängen, getrennt werden können. Schweden hält es daher für nötig, Einwendungen gegen jeden Vorbehalt eines anderen Staates zu erheben, der darauf abzielt, die Anwendung der Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten ganz oder teilweise auszuschließen. Schweden erhebt zwar keinen Einwand gegen das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen Schweden und einem solchen Staat, steht jedoch auf dem Standpunkt, daß seine vertraglichen Beziehungen zu diesem Staat weder die Verfahrensbestimmung, hinsichtlich derer ein Vorbehalt gemacht wurde, noch die materiellen Bestimmungen, auf die sich diese Verfahrensbestimmung bezieht, einschließen.“

SOWJETUNION

„Die Sowjetunion betrachtet sich als nicht gebunden durch die Bestimmungen des Artikels 66 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge und erklärt, daß in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist, wenn eine Streitigkeit betreffend die Anwendung oder die Auslegung der Artikel 53 oder 64 dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung oder eine Streitigkeit betreffend die Anwendung oder Auslegung eines anderen Artikels in Teil römisch fünf des Übereinkommens der Vergleichskommission zur Prüfung vorgelegt werden soll, und daß die die Vergleichskommission bildenden Vermittler von den Streitparteien nur einstimmig bestellt werden können.

Die Sowjetunion wird sich durch die Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 3 oder des Artikels 45 (b) des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge als nicht verpflichtet betrachten, da sie der bestehenden internationalen Praxis widersprechen.

Die Sowjetunion erklärt, daß sie sich das Recht vorbehält, bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge durch andere Staaten Maßnahmen zum Schutze ihrer Interessen zu treffen.“

SYRIEN

„Syrien betrachtet den Artikel 81 als nicht in Übereinstimmung stehend mit den Zielen und Zwecken des Übereinkommens, da er nicht allen Staaten ohne Unterschied oder Diskriminierung den Beitritt gestattet.

Syrien stimmt in keinem Fall der Nicht-Anwendbarkeit des in Artikel 62 Absatz 2 (a) genannten Grundsatzes einer grundlegenden Änderung der Umstände auf Verträge zu, mit denen Grenzen festgelegt werden, da es darin eine flagrante Verletzung einer zwingenden Norm sieht, die einen Bestandteil des allgemeinen Völkerrechts bildet und das Recht der Völker auf Selbstbestimmung anerkennt.

Syrien legt Artikel 52 wie folgt aus:

Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Drohung mit oder Anwendung von Gewalt“ schließt auch die Ausübung wirtschaftlichen, politischen, militärischen und psychologischen Zwanges und alle Arten von Zwang ein, mit denen ein Staat genötigt wird, einen Vertrag gegen seinen Wunsch oder seine Interessen abzuschließen.

Der Beitritt Syriens zu diesem Übereinkommen und dessen Ratifizierung durch seine Regierung gilt nicht für den Anhang zum Übereinkommen, der den obligatorischen Vergleich betrifft.“

TANSANIA

Artikel 66

des Übereinkommens ist gegenüber Tansania von keinem Staat anzuwenden, der einen Vorbehalt gegen eine Bestimmung des Teils römisch fünf oder diesen gesamten Teil des Übereinkommens macht.“

TSCHECHOSLOWAKEI

Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1994,)

TUNESIEN

„Die in Artikel 66 (a) angeführte Streitigkeit kann nur mit Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden.“

UKRAINISCHE SSR

„Die Ukrainische SSR betrachtet sich als nicht gebunden durch die Bestimmungen des Artikels 66 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge und erklärt, daß in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist, wenn eine Streitigkeit betreffend die Anwendung oder die Auslegung der Artikel 53 oder 64 dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung oder eine Streitigkeit betreffend die Anwendung oder Auslegung eines anderen Artikels in Teil römisch fünf des Übereinkommens der Vergleichskommission zur Prüfung vorgelegt werden soll, und daß die die Vergleichskommission bildenden Vermittler von den Streitparteien nur einstimmig bestellt werden können.

Die Ukrainische SSR wird sich durch die Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 3 oder des Artikels 45 (b) des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge als nicht verpflichtet betrachten, da sie der bestehenden internationalen Praxis widersprechen.

Die Ukrainische SSR erklärt, daß sie sich das Recht vorbehält, bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge durch andere Staaten Maßnahmen zum Schutze ihrer Interessen zu treffen.“

UNGARN

„Die Ungarische Volksrepublik erachtet sich an die Bestimmungen des Artikel 66, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge als nicht gebunden und erklärt, daß die Unterbreitung einer Streitigkeit hinsichtlich Anwendung und Auslegung des Artikel 53, oder 64 zur Entscheidung durch den Internationalen Gerichtshof oder die Unterbreitung einer Streitigkeit hinsichtlich Anwendung oder Auslegungen irgendeines Artikels in Teil römisch fünf des Übereinkommens an eine Vergleichskommission zur Begutachtung die Zustimmung aller Streitparteien voraussetzt und, daß die die Vergleichskommission bildenden Vermittler von den Streitparteien nur einstimmig bestellt werden können.“

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die ungarische Regierung den anläßlich ihres Beitritts zum Übereinkommen zu Artikel 66, gemachten Vorbehalt mit Wirkung vom 8. Dezember 1989 zurückgezogen.

VEREINIGTES KÖNIGREICH

„Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung, daß Artikel 66 des Übereinkommens in keiner Weise darauf abzielt, die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes auszuschließen, wenn diese Zuständigkeit auf Grund geltender Bestimmungen besteht, die die Parteien hinsichtlich der Beilegung von Streitigkeiten binden. Insbesondere und im Hinblick auf die Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens, die mit der obligatorischen Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes einverstanden sind, ist das Vereinigte Königreich nicht der Auffassung, daß die Bestimmungen des Artikels 66 Buchstabe (b) des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge „eine andere Art der friedlichen Beilegung“ im Sinne von Buchstabe (i) (a) der am 1. Jänner 1969 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegten Erklärung des Vereinigten Königreichs vorsieht.

Das Vereinigte Königreich behält sich in jeder Hinsicht seine Stellungnahme in bezug auf die Erklärungen vor, die von verschiedenen Staaten anläßlich der Unterzeichnung abgegeben wurden und gegen die das Vereinigte Königreich Einwendungen erheben wird, sollten sie anläßlich der Ratifizierung bestätigt werden.“

VIETNAM

Anlässlich des Beitritts zu diesem Übereinkommen erklärt die Sozialistische Republik Vietnam ihren Vorbehalt zu Artikel 66, des genannten Übereinkommens.

WEISSRUSSISCHE SSR Anmerkung, BELARUS)

„Die Weißrussische SSR betrachtet sich als nicht gebunden durch die Bestimmungen des Artikels 66 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge und erklärt, daß in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist, wenn eine Streitigkeit betreffend die Anwendung oder die Auslegung der Artikel 53 oder 64 dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung oder eine Streitigkeit betreffend die Anwendung oder Auslegung eines anderen Artikels in Teil römisch fünf des Übereinkommens der Vergleichskommission zur Prüfung vorgelegt werden soll, und daß die die Vergleichskommission bildenden Vermittler von den Streitparteien nur einstimmig bestellt werden können.

Die Weißrussische SSR wird sich durch die Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 3 oder des Artikels 45 (b) des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge als nicht verpflichtet betrachten, da sie der bestehenden internationalen Praxis widersprechen.

Die Weißrussische SSR erklärt, daß sie sich das Recht vorbehält, bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge durch andere Staaten Maßnahmen zum Schutze ihrer Interessen zu treffen.“

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –

Sub-Litera, i, n Anbetracht der grundlegenden Rolle der Verträge in der Geschichte der internationalen Beziehungen;

Sub-Litera, i, n Erkenntnis der ständig wachsenden Bedeutung der Verträge als Quelle des Völkerrechts und als Mittel zur Entwicklung der friedlichen Zusammenarbeit zwischen den Völkern ungeachtet ihrer Verfassungs- und Gesellschaftssysteme;

Sub-Litera, i, m Hinblick darauf, daß die Grundsätze der freien Zustimmung und von Treu und Glauben sowie der Rechtsgrundsatz pacta sunt servanda allgemein anerkannt sind;

Sub-Litera, i, n Bekräftigung des Grundsatzes, daß Streitigkeiten über Verträge wie andere internationale Streitigkeiten durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts beigelegt werden sollen;

eingedenk der Entschlossenheit der Völker der Vereinten Nationen, Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtung der Verpflichtungen, die auf Verträgen beruhen, gewahrt werden können;

Sub-Litera, i, m Bewußtsein der in der Satzung der Vereinten Nationen enthaltenen völkerrechtlichen Grundsätze, darunter der Grundsätze der Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechtes der Völker, der souveränen Gleichheit und Unabhängigkeit aller Staaten, der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten der Staaten, des Verbots der Drohung mit Gewalt oder der Gewaltanwendung sowie der allgemeinen Achtung und Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für jedermann;

überzeugt, daß die in diesem Übereinkommen verwirklichte Kodifikation und fortschreitende Entwicklung des Vertragsrechts die in der Satzung der Vereinten Nationen verkündeten Ziele fördern wird, nämlich die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen und die Verwirklichung der Zusammenarbeit zwischen den Nationen;

Sub-Litera, i, n Bekräftigung des Grundsatzes, daß die Sätze des Völkergewohnheitsrechts weiterhin für Fragen gelten, die in diesem Übereinkommen nicht geregelt sind –

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Text

TEIL I
EINLEITUNG

Artikel 1

Geltungsbereich dieses Übereinkommens

Dieses Übereinkommen findet auf Verträge zwischen Staaten Anwendung.

Art. 2

Text

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Übereinkommens
    1. Litera a
      bedeutet „Vertrag“ eine in Schriftform geschlossene und vom Völkerrecht bestimmte internationale Übereinkunft zwischen Staaten, gleichviel ob sie in einer oder in mehreren zusammengehörigen Urkunden enthalten ist und welche besondere Bezeichnung sie hat;
    2. Litera b
      bedeutet „Ratifikation“, „Annahme“, „Genehmigung“ und „Beitritt“ jeweils die so bezeichnete völkerrechtliche Handlung, durch die ein Staat im internationalen Bereich seine Zustimmung bekundet, durch einen Vertrag gebunden zu sein;
    3. Litera c
      bedeutet „Vollmacht“ eine vom zuständigen Organ eines Staates errichtete Urkunde, durch die einzelne oder mehrere Personen benannt werden, um in Vertretung des Staates den Text eines Vertrags auszuhandeln oder als authentisch festzulegen, die Zustimmung des Staates auszudrücken, durch einen Vertrag gebunden zu sein, oder sonstige Handlungen in bezug auf einen Vertrag vorzunehmen;
    4. Litera d
      bedeutet „Vorbehalt“ eine wie auch immer formulierte oder bezeichnete, von einem Staat bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung eines Vertrags oder bei dem Beitritt zu einem Vertrag abgegebene einseitige Erklärung, durch die der Staat bezweckt, die Rechtswirkung einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf diesen Staat auszuschließen oder zu ändern;
    5. Litera e
      bedeutet „Verhandlungsstaat“ einen Staat, der am Abfassen und Annehmen des Vertragstextes teilgenommen hat;
    6. Litera f
      bedeutet „Vertragsstaat“ einen Staat, der zugestimmt hat, durch den Vertrag gebunden zu sein, gleichviel ob der Vertrag in Kraft getreten ist oder nicht;
    7. Litera g
      bedeutet „Vertragspartei“ einen Staat, der zugestimmt hat, durch den Vertrag gebunden zu sein, und für den der Vertrag in Kraft ist;
    8. Litera h
      bedeutet „Drittstaat“ einen Staat, der nicht Vertragspartei ist;
    9. Litera i
      bedeutet „internationale Organisation“ eine zwischenstaatliche Organisation.
  2. Absatz 2Die Bestimmung des Absatzes 1 über die in diesem Übereinkommen verwendeten Begriffe beeinträchtigen weder die Verwendung dieser Begriffe noch die Bedeutung, die ihnen im innerstaatlichen Recht gegebenenfalls zukommt.

Art. 3

Text

Artikel 3

Nicht in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende internationale Übereinkünfte

Der Umstand, daß dieses Übereinkommen weder auf die zwischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten oder zwischen solchen anderen Völkerrechtssubjekten geschlossenen internationalen Übereinkünfte noch auf nicht schriftliche internationale Übereinkünfte Anwendung findet, berührt nicht

  1. Litera a
    die rechtliche Gültigkeit solcher Übereinkünfte;
  2. Litera b
    die Anwendung einer der in diesem Übereinkommen niedergelegten Regeln auf sie, denen sie auch unabhängig von diesem Übereinkommen auf Grund des Völkerrechts unterworfen wären;
  3. Litera c
    die Anwendung des Übereinkommens auf die Beziehungen zwischen Staaten auf Grund internationaler Übereinkünfte, denen auch andere Völkerrechtssubjekte als Vertragsparteien angehören.

Art. 4

Text

Artikel 4

Nichtrückwirkung dieses Übereinkommens unbeschadet der Anwendung

Unbeschadet der Anwendung der in diesem Übereinkommen niedergelegten Regeln, denen Verträge unabhängig von dem Übereinkommen auf Grund des Völkerrechts unterworfen wären, findet das Übereinkommen nur auf Verträge Anwendung, die von Staaten geschlossen werden, nachdem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist.

Art. 5

Text

Artikel 5

Gründungsverträge internationaler Organisationen und im Rahmen einer internationalen Organisation angenommene Verträge

Dieses Übereinkommen findet auf jeden Vertrag Anwendung, der die Gründungsurkunde einer internationalen Organisation bildet, sowie auf jeden im Rahmen einer internationalen Organisation angenommenen Vertrag, unbeschadet aller einschlägigen Vorschriften der Organisation.

Art. 6

Text

TEIL II
ABSCHLUSS UND INKRAFTTRETEN VON VERTRÄGEN

ABSCHNITT 1: ABSCHLUSS VON VERTRÄGEN

Artikel 6

Vertragsfähigkeit der Staaten

Jeder Staat besitzt die Fähigkeit, Verträge zu schließen.

Art. 7

Text

Artikel 7

Vollmacht

  1. Absatz einsEine Person gilt hinsichtlich des Annehmens des Textes eines Vertrages oder der Festlegung seines authentischen Textes oder der Abgabe der Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, als Vertreter eines Staates,
    1. Litera a
      wenn sie eine gehörige Vollmacht vorlegt oder
    2. Litera b
      wenn aus der Übung der beteiligten Staaten oder aus anderen Umständen hervorgeht, daß sie die Absicht hatten, diese Person als Vertreter des Staates für die genannten Zwecke anzusehen und auch keine Vollmacht zu verlangen.
  2. Absatz 2Kraft ihres Amtes werden, ohne eine Vollmacht vorlegen zu müssen, als Vertreter ihres Staates angesehen
    1. Litera a
      Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Außenminister zur Vornahme aller sich auf den Abschluß eines Vertrags beziehenden Handlungen;
    2. Litera b
      Chefs diplomatischer Missionen zum Annehmen des Textes eines Vertrags zwischen Entsende- und Empfangsstaat;
    3. Litera c
      die von Staaten bei einer internationalen Konferenz oder bei einer internationalen Organisation oder einem ihrer Organe beglaubigten Vertreter zum Annehmen des Textes eines Vertrags im Rahmen der Konferenz, der Organisation oder des Organs.

Art. 8

Text

Artikel 8

Nachträgliche Bestätigung einer ohne Ermächtigung vorgenommenen Handlung

Eine sich auf den Abschluß eines Vertrags beziehende Handlung, die von einer Person vorgenommen wird, welche nicht nach Artikel 7 als zur Vertretung eines Staates zu diesem Zweck ermächtigt angesehen werden kann, ist ohne Rechtswirkung, sofern sie nicht nachträglich von dem Staat bestätigt wird.

Art. 9

Text

Artikel 9

Annehmen des Textes

  1. Absatz einsDer Text eines Vertrags wird durch Zustimmung aller an seiner Abfassung beteiligten Staaten angenommen, soweit Absatz 2 nichts anderes vorsieht.
  2. Absatz 2Auf einer internationalen Konferenz wird der Text eines Vertrags mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Staaten angenommen, sofern sie nicht mit der gleichen Mehrheit die Anwendung einer anderen Regel beschließen.

Art. 10

Text

Artikel 10

Festlegung des authentischen Textes

Der Text eines Vertrags wird als authentisch und endgültig festgelegt

  1. Litera a
    nach dem Verfahren, das darin vorgesehen oder von den an seiner Abfassung beteiligten Staaten vereinbart wurde, oder,
  2. Litera b
    in Ermangelung eines solchen Verfahrens, durch Unterzeichnung, Unterzeichnung ad referendum oder Paraphierung des Vertragswortlauts oder einer den Wortlaut enthaltenden Schlußakte einer Konferenz durch die Vertreter dieser Staaten.

Art. 11

Text

Artikel 11

Arten der Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein

Die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, kann durch Unterzeichnung, Austausch von Urkunden, die einen Vertrag bilden, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt oder auf eine andere vereinbarte Art ausgedrückt werden.

Art. 12

Text

Artikel 12

Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Unterzeichnung

  1. Absatz einsDie Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, wird durch Unterzeichnung seitens seines Vertreters ausgedrückt,
    1. Litera a
      wenn der Vertrag vorsieht, daß der Unterzeichnung diese Wirkung zukommen soll;
    2. Litera b
      wenn anderweitig feststeht, daß die Verhandlungsstaaten der Unterzeichnung einvernehmlich diese Wirkung beilegen wollten, oder
    3. Litera c
      wenn die Absicht des Staates, der Unterzeichnung diese Wirkung beizulegen, aus der Vollmacht seines Vertreters hervorgeht oder während der Verhandlung zum Ausdruck gebracht wurde.
  2. Absatz 2Im Sinne des Absatzes 1
    1. Litera a
      gilt die Paraphierung des Textes als Unterzeichnung des Vertrags, wenn feststeht, daß die Verhandlungsstaaten dies vereinbart haben;
    2. Litera b
      gilt die Unterzeichnung eines Vertrags ad referendum durch den Vertreter eines Staates als unbedingte Vertragsunterzeichnung, wenn sie von dem Staat bestätigt wird.

Art. 13

Text

Artikel 13

Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Austausch der einen Vertrag bildenden Urkunden

Die Zustimmung von Staaten, durch einen Vertrag gebunden zu sein, der durch zwischen ihnen ausgetauschte Urkunden begründet wird, findet in diesem Austausch ihren Ausdruck,

  1. Litera a
    wenn die Urkunden vorsehen, daß ihrem Austausch diese Wirkung zukommen soll, oder
  2. Litera b
    wenn anderweitig feststeht, daß diese Staaten dem Austausch der Urkunden einvernehmlich diese Wirkung beilegen wollten.

Art. 14

Text

Artikel 14

Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

  1. Absatz einsDie Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, wird durch Ratifikation ausgedrückt,
    1. Litera a
      wenn der Vertrag vorsieht, daß diese Zustimmung durch Ratifikation ausgedrückt wird;
    2. Litera b
      wenn anderweitig feststeht, daß die Verhandlungsstaaten die Ratifikation einvernehmlich für erforderlich hielten;
    3. Litera c
      wenn der Vertreter des Staates den Vertrag unter Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet hat oder
    4. Litera d
      wenn die Absicht des Staates, den Vertrag unter Vorbehalt der Ratifikation zu unterzeichnen, aus der Vollmacht seines Vertreters hervorgeht oder während der Verhandlungen zum Ausdruck gebracht wurde.
  2. Absatz 2Die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, wird durch Annahme oder Genehmigung unter ähnlichen Bedingungen ausgedrückt, wie sie für die Ratifikation gelten.

Art. 15

Text

Artikel 15

Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Beitritt

Die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, wird durch Beitritt ausgedrückt,

  1. Litera a
    wenn der Vertrag vorsieht, daß die Zustimmung von diesem Staat durch Beitritt ausgedrückt werden kann;
  2. Litera b
    wenn anderweitig feststeht, daß die Verhandlungsstaaten vereinbart haben, daß die Zustimmung von diesem Staat durch Beitritt ausgedrückt werden kann, oder
  3. Litera c
    wenn alle Vertragsparteien nachträglich vereinbart haben, daß die Zustimmung von diesem Staat durch Beitritt ausgedrückt werden kann.

Art. 16

Text

Artikel 16

Austausch oder Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden

Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, begründen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, im Zeitpunkt

  1. Litera a
    ihres Austausches zwischen den Vertragsstaaten;
  2. Litera b
    ihrer Hinterlegung bei dem Depositär oder
  3. Litera c
    ihrer Notifikation an die Vertragsstaaten oder den Depositär, wenn dies vereinbart wurde.

Art. 17

Text

Artikel 17

Zustimmung, durch einen Teil eines Vertrags gebunden zu sein, sowie Wahl zwischen unterschiedlichen Bestimmungen

  1. Absatz einsUnbeschadet der Artikel 19 bis 23 ist die Zustimmung eines Staates, durch einen Teil eines Vertrags gebunden zu sein, nur wirksam, wenn der Vertrag dies zuläßt oder die anderen Vertragsstaaten dem zustimmen.
  2. Absatz 2Die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, der eine Wahl zwischen unterschiedlichen Bestimmungen zuläßt, ist nur wirksam, wenn klargestellt wird, auf welche Bestimmungen sich die Zustimmung bezieht.

Art. 18

Text

Artikel 18

Verpflichtung, Ziel und Zweck eines Vertrags vor seinem Inkrafttreten nicht zu vereiteln

Ein Staat ist verpflichtet, sich aller Handlungen zu enthalten, die Ziel und Zweck eines Vertrags vereiteln würden,

  1. Litera a
    wenn er unter Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung den Vertrag unterzeichnet oder Urkunden ausgetauscht hat, die einen Vertrag bilden, solange er seine Absicht nicht klar zu erkennen gegeben hat, nicht Vertragspartei zu werden, oder
  2. Litera b
    wenn er seine Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein, ausgedrückt hat, und zwar bis zum Inkrafttreten des Vertrags und unter der Voraussetzung, daß sich das Inkrafttreten nicht ungebührlich verzögert.

Art. 19

Text

ABSCHNITT 2: VORBEHALTE

Artikel 19

Anbringen von Vorbehalten

Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung eines Vertrags oder beim Beitritt einen Vorbehalt anbringen, sofern nicht

  1. Litera a
    der Vertrag den Vorbehalt verbietet;
  2. Litera b
    der Vertrag vorsieht, daß nur bestimmte Vorbehalte gemacht werden dürfen, zu denen der betreffende Vorbehalt nicht gehört, oder
  3. Litera c
    in den unter Litera a, oder b nicht bezeichneten Fällen der Vorbehalt mit Ziel und Zweck des Vertrags unvereinbar ist.

Art. 20

Text

Artikel 20

Annahme von Vorbehalten und Einsprüche gegen Vorbehalte

  1. Absatz einsEin durch einen Vertrag ausdrücklich zugelassener Vorbehalt bedarf der nachträglichen Annahme durch die anderen Vertragsstaaten nur, wenn der Vertrag dies vorsieht.
  2. Absatz 2Geht aus der begrenzten Zahl der Verhandlungsstaaten sowie aus Ziel und Zweck eines Vertrags hervor, daß die Anwendung des Vertrags in seiner Gesamtheit zwischen allen Vertragsparteien eine wesentliche Voraussetzung für die Zustimmung jeder Vertragspartei ist, durch den Vertrag gebunden zu sein, so bedarf ein Vorbehalt der Annahme durch alle Vertragsparteien.
  3. Absatz 3Bildet ein Vertrag die Gründungsurkunde einer internationalen Organisation und sieht er nichts anderes vor, so bedarf ein Vorbehalt der Annahme durch das zuständige Organ der Organisation.
  4. Absatz 4In den nicht in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Fällen und sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht,
    1. Litera a
      macht die Annahme eines Vorbehalts durch einen anderen Vertragsstaat den den Vorbehalt anbringenden Staat zur Vertragspartei im Verhältnis zu jenem anderen Staat, sofern der Vertrag für diese Staaten in Kraft getreten ist oder sobald er für sie in Kraft tritt;
    2. Litera b
      schließt der Einspruch eines anderen Vertragsstaats gegen einen Vorbehalt das Inkrafttreten des Vertrags zwischen dem den Einspruch erhebenden und dem den Vorbehalt anbringenden Staat nicht aus, sofern nicht der den Einspruch erhebende Staat seine gegenteilige Absicht eindeutig zum Ausdruck bringt;
    3. Litera c
      wird eine Handlung, mit der die Zustimmung eines Staates, durch den Vertrag gebunden zu sein, ausgedrückt wird und die einen Vorbehalt in sich schließt, wirksam, sobald mindestens ein anderer Vertragsstaat den Vorbehalt angenommen hat.
  5. Absatz 5Im Sinne der Absätze 2 und 4 und sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, gilt ein Vorbehalt als von einem Staat angenommen, wenn dieser bis zum Ablauf von zwölf Monaten, nachdem ihm der Vorbehalt notifiziert worden ist, oder bis zu dem Zeitpunkt, wenn dies der spätere ist, in dem er seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch den Vertrag gebunden zu sein, keinen Einspruch gegen den Vorbehalt erhebt.

Art. 21

Text

Artikel 21

Rechtswirkungen von Vorbehalten und von Einsprüchen gegen Vorbehalte

  1. Absatz einsEin gegenüber einer anderen Vertragspartei nach den Artikeln 19, 20 und 23 bestehender Vorbehalt
    1. Litera a
      ändert für den den Vorbehalt anbringenden Staat im Verhältnis zu der anderen Vertragspartei die Vertragsbestimmungen, auf die sich der Vorbehalt bezieht, in dem darin vorgesehenen Ausmaß und
    2. Litera b
      ändert diese Bestimmungen für die andere Vertragspartei im Verhältnis zu dem den Vorbehalt anbringenden Staat in demselben Ausmaß.
  2. Absatz 2Der Vorbehalt ändert die Vertragsbestimmungen für die anderen Vertragsparteien untereinander nicht.
  3. Absatz 3Hat ein Staat, der einen Einspruch gegen einen Vorbehalt erhoben hat, dem Inkrafttreten des Vertrags zwischen sich und dem den Vorbehalt anbringenden Staat nicht widersprochen, so finden die Bestimmungen, auf die sich der Vorbehalt bezieht, in dem darin vorgesehenen Ausmaß zwischen den beiden Staaten keine Anwendung.

Art. 22

Text

Artikel 22

Zurückziehen von Vorbehalten und von Einsprüchen gegen Vorbehalte

  1. Absatz einsSofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, kann ein Vorbehalt jederzeit zurückgezogen werden; das Zurückziehen bedarf nicht der Zustimmung eines Staates, der den Vorbehalt angenommen hat.
  2. Absatz 2Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, kann ein Einspruch gegen einen Vorbehalt jederzeit zurückgezogen werden.
  3. Absatz 3Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder sofern nichts anderes vereinbart ist,
    1. Litera a
      wird das Zurückziehen eines Vorbehalts im Verhältnis zu einem anderen Vertragsstaat erst wirksam, wenn dieser Staat eine Notifikation des Zurückziehens erhalten hat;
    2. Litera b
      wird das Zurückziehen eines Einspruchs gegen einen Vorbehalt erst wirksam, wenn der Staat, der den Vorbehalt angebracht hat, eine Notifikation des Zurückziehens erhalten hat.

Art. 23

Text

Artikel 23

Verfahren bei Vorbehalten

  1. Absatz einsEin Vorbehalt, die ausdrückliche Annahme eines Vorbehalts und der Einspruch gegen einen Vorbehalt bedürfen der Schriftform und sind den Vertragsstaaten sowie sonstigen Staaten mitzuteilen, die Vertragsparteien zu werden berechtigt sind.
  2. Absatz 2Wenn der Vertrag vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und hierbei ein Vorbehalt angebracht wird, so ist dieser von dem ihn anbringenden Staat in dem Zeitpunkt förmlich zu bestätigen, zu dem dieser Staat seine Zustimmung ausdrückt, durch den Vertrag gebunden zu sein. In diesem Fall gilt der Vorbehalt als im Zeitpunkt seiner Bestätigung angebracht.
  3. Absatz 3Die vor Bestätigung eines Vorbehalts erfolgte ausdrückliche Annahme des Vorbehalts oder der vor diesem Zeitpunkt erhobene Einspruch gegen den Vorbehalt bedarf selbst keiner Bestätigung.
  4. Absatz 4Das Zurückziehen eines Vorbehalts oder des Einspruchs gegen einen Vorbehalt bedarf der Schriftform.

Art. 24

Text

ABSCHNITT 3: INKRAFTTRETEN UND VORLÄUFIGE ANWENDUNG VON VERTRÄGEN

Artikel 24

Inkrafttreten

  1. Absatz einsEin Vertrag tritt in der Weise und zu dem Zeitpunkt in Kraft, die er vorsieht oder die von den Verhandlungsstaaten vereinbart werden.
  2. Absatz 2In Ermangelung einer solchen Bestimmung oder Vereinbarung tritt ein Vertrag in Kraft, sobald die Zustimmung aller Verhandlungsstaaten vorliegt, durch den Vertrag gebunden zu sein.
  3. Absatz 3Wird die Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, von einem Staat erst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens erteilt, so tritt der Vertrag für diesen Staat zu diesem Zeitpunkt in Kraft, sofern er nichts anderes vorsieht.
  4. Absatz 4Vertragsbestimmungen über die Festlegung des authentischen Textes, die Zustimmung von Staaten, durch den Vertrag gebunden zu sein, die Art und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens sowie über Vorbehalte, die Aufgaben des Depositärs und sonstige sich notwendigerweise vor dem Inkrafttreten des Vertrags ergebende Fragen gelten von dem Zeitpunkt an, zu dem sein Text angenommen wird.

Art. 25

Text

Artikel 25

Vorläufige Anwendung

  1. Absatz einsEin Vertrag oder ein Teil eines Vertrags wird bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet,
    1. Litera a
      wenn der Vertrag dies vorsieht oder
    2. Litera b
      wenn die Verhandlungsstaaten dies auf andere Weise vereinbart haben.
  2. Absatz 2Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder die Verhandlungsstaaten nichts anderes vereinbart haben, endet die vorläufige Anwendung eines Vertrags oder eines Teiles eines Vertrags hinsichtlich eines Staates, wenn dieser den anderen Staaten, zwischen denen der Vertrag vorläufig angewendet wird, seine Absicht notifiziert, nicht Vertragspartei zu werden.

Art. 26

Text

TEIL III
EINHALTUNG, ANWENDUNG UND AUSLEGUNG VON VERTRÄGEN

ABSCHNITT 1: EINHALTUNG VON VERTRÄGEN

Artikel 26

Pacta sunt servanda

Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen.

Art. 27

Text

Artikel 27

Innerstaatliches Recht und Einhaltung von Verträgen

Eine Vertragspartei kann sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen. Diese Bestimmung läßt Artikel 46 unberührt.

Art. 28

Text

ABSCHNITT 2: ANWENDUNG VON VERTRÄGEN

Artikel 28

Nichtrückwirkung von Verträgen

Sofern keine abweichende Absicht aus dem Vertrag hervorgeht oder anderweitig festgestellt ist, binden seine Bestimmungen eine Vertragspartei nicht in bezug auf eine Handlung oder Tatsache, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags hinsichtlich der betreffenden Vertragspartei vorgenommen wurde oder eingetreten ist, sowie in bezug auf eine Lage, die vor dem genannten Zeitpunkt zu bestehen aufgehört hat.

Art. 29

Text

Artikel 29

Räumlicher Geltungsbereich von Verträgen

Sofern keine abweichende Absicht aus dem Vertrag hervorgeht oder anderweitig festgestellt ist, bindet ein Vertrag jede Vertragspartei hinsichtlich ihres gesamten Hoheitsgebiets.

Art. 30

Text

Artikel 30

Anwendung aufeinanderfolgender Verträge über denselben Gegenstand

  1. Absatz einsVorbehaltlich des Artikels 103 der Satzung der Vereinten Nationen bestimmen sich die Rechte und Pflichten von Staaten, die Vertragsparteien aufeinanderfolgender Verträge über denselben Gegenstand sind, nach den folgenden Absätzen.
  2. Absatz 2Bestimmt ein Vertrag, daß er einem früher oder später geschlossenen Vertrag untergeordnet ist oder nicht als mit diesem unvereinbar anzusehen ist, so hat der andere Vertrag Vorrang.
  3. Absatz 3Sind alle Vertragsparteien eines früheren Vertrags zugleich Vertragsparteien eines späteren, ohne daß der frühere Vertrag beendet oder nach Artikel 59 suspendiert wird, so findet der frühere Vertrag nur insoweit Anwendung, als er mit dem späteren Vertrag vereinbar ist.
  4. Absatz 4Gehören nicht alle Vertragsparteien des früheren Vertrags zu den Vertragsparteien des späteren,
    1. Litera a
      so findet zwischen Staaten, die Vertragsparteien beider Verträge sind, Absatz 3 Anwendung;
    2. Litera b
      so regelt zwischen einem Staat, der Vertragspartei beider Verträge ist, und einem Staat, der Vertragspartei nur eines der beiden Verträge ist, der Vertrag, dem beide Staaten als Vertragsparteien angehören, ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten.
  5. Absatz 5Absatz 4 gilt unbeschadet des Artikels 41 sowie unbeschadet aller Fragen der Beendigung oder der Suspendierung eines Vertrags nach Artikel 60 und aller Fragen der Verantwortlichkeit, die sich für einen Staat aus Abschluß oder Anwendung eines Vertrags ergeben können, dessen Bestimmungen mit seinen Pflichten gegenüber einem anderen Staat auf Grund eines anderen Vertrags unvereinbar sind.

Art. 31

Text

ABSCHNITT 3: AUSLEGUNG VON VERTRÄGEN

Artikel 31

Allgemeine Auslegungsregel

  1. Absatz einsEin Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
  2. Absatz 2Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang außer dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen
    1. Litera a
      jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anläßlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde;
    2. Litera b
      jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anläßlich des Vertragsabschlusses abgefaßt und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde.
  3. Absatz 3Außer dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen
    1. Litera a
      jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
    2. Litera b
      jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
    3. Litera c
      jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbarer einschlägiger Völkerrechtssatz.
  4. Absatz 4Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, daß die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben.

Art. 32

Text

Artikel 32

Ergänzende Auslegungsmittel

Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Artikel 31

  1. Litera a
    die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel läßt oder
  2. Litera b
    zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt.

Art. 33

Text

Artikel 33

Auslegung von Verträgen mit zwei oder mehr authentischen Sprachen

  1. Absatz einsIst ein Vertrag in zwei oder mehr Sprachen als authentisch festgelegt worden, so ist der Text in jeder Sprache in gleicher Weise maßgebend, sofern nicht der Vertrag vorsieht oder die Vertragsparteien vereinbaren, daß bei Abweichungen ein bestimmter Text vorgehen soll.
  2. Absatz 2Eine Vertragsfassung in einer anderen Sprache als einer der Sprachen, deren Text als authentisch festgelegt wurde, gilt nur dann als authentischer Wortlaut, wenn der Vertrag dies vorsieht oder die Vertragsparteien dies vereinbaren.
  3. Absatz 3Es wird vermutet, daß die Ausdrücke des Vertrags in jedem authentischen Text dieselbe Bedeutung haben.
  4. Absatz 4Außer in Fällen, in denen ein bestimmter Text nach Absatz 1 vorgeht, wird, wenn ein Vergleich der authentischen Texte einen Bedeutungsunterschied aufdeckt, der durch die Anwendung der Artikel 31 und 32 nicht ausgeräumt werden kann, diejenige Bedeutung zugrunde gelegt, die unter Berücksichtigung von Ziel und Zweck des Vertrags die Wortlaute am besten miteinander in Einklang bringt.

Art. 34

Text

ABSCHNITT 4: VERTRÄGE UND DRITTSTAATEN

Artikel 34

Allgemeine Regel betreffend Drittstaaten

Ein Vertrag begründet für einen Drittstaat ohne dessen Zustimmung weder Pflichten noch Rechte.

Art. 35

Text

Artikel 35

Verträge zu Lasten von Drittstaaten

Ein Drittstaat wird durch eine Vertragsbestimmung verpflichtet, wenn die Vertragsparteien beabsichtigen, durch die Vertragsbestimmung eine Verpflichtung zu begründen, und der Drittstaat diese Verpflichtung ausdrücklich in Schriftform annimmt.

Art. 36

Text

Artikel 36

Verträge zugunsten von Drittstaaten

  1. Absatz einsEin Drittstaat wird durch eine Vertragsbestimmung berechtigt, wenn die Vertragsparteien beabsichtigen, durch die Vertragsbestimmung dem Drittstaat oder einer Staatengruppe, zu der er gehört, oder allen Staaten ein Recht einzuräumen, und der Drittstaat dem zustimmt. Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, wird die Zustimmung vermutet, solange nicht das Gegenteil erkennbar wird.
  2. Absatz 2Ein Staat, der ein Recht nach Absatz 1 ausübt, hat die hiefür in dem Vertrag niedergelegten oder im Einklang mit ihm aufgestellten Bedingungen einzuhalten.

Art. 37

Text

Artikel 37

Aufhebung oder Änderung der Pflichten oder Rechte von Drittstaaten

  1. Absatz einsIst nach Artikel 35 einem Drittstaat eine Verpflichtung erwachsen, so kann diese nur mit Zustimmung der Vertragsparteien und des Drittstaats aufgehoben oder geändert werden, sofern nicht feststeht, daß sie etwas anderes vereinbart hatten.
  2. Absatz 2Ist nach Artikel 36 einem Drittstaat ein Recht erwachsen, so kann dieses von den Vertragsparteien nicht aufgehoben oder geändert werden, wenn feststeht, daß beabsichtigt war, daß das Recht nur mit Zustimmung des Drittstaats aufgehoben oder geändert werden kann.

Art. 38

Text

Artikel 38

Vertragsbestimmungen, die kraft internationaler Gewohnheit für Drittstaaten verbindlich werden

Die Artikel 34 bis 37 schließen nicht aus, daß eine vertragliche Bestimmung als ein Satz des Völkergewohnheitsrechts, der als solcher anerkannt ist, für einen Drittstaat verbindlich wird.

Art. 39

Text

TEIL IV
ÄNDERUNG UND MODIFIKATION VON VERTRÄGEN

Artikel 39

Allgemeine Regel über die Änderung von Verträgen

Ein Vertrag kann durch Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Teil römisch II findet auf eine solche Übereinkunft insoweit Anwendung, als der Vertrag nichts anderes vorsieht.

Art. 40

Text

Artikel 40

Änderung mehrseitiger Verträge

  1. Absatz einsSofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, richtet sich die Änderung mehrseitiger Verträge nach den folgenden Absätzen.
  2. Absatz 2Vorschläge zur Änderung eines mehrseitigen Vertrags mit Wirkung zwischen allen Vertragsparteien sind allen Vertragsstaaten zu notifizieren; jeder von ihnen ist berechtigt,
    1. Litera a
      an dem Beschluß über das auf einen solchen Vorschlag hin zu Veranlassende teilzunehmen;
    2. Litera b
      am Aushandeln und am Abschluß einer Übereinkunft zur Änderung des Vertrags teilzunehmen.
  3. Absatz 3Jeder Staat, der berechtigt ist, Vertragspartei des Vertrags zu werden, ist auch berechtigt, Vertragspartei des geänderten Vertrags zu werden.
  4. Absatz 4Die Änderungsübereinkunft bindet keinen Staat, der schon Vertragspartei des Vertrags ist, jedoch nicht Vertragspartei der Änderungsübereinkunft wird; auf einen solchen Staat findet Artikel 30 Absatz 4 Litera b, Anwendung.
  5. Absatz 5Ein Staat, der nach Inkrafttreten der Änderungsübereinkunft Vertragspartei des Vertrags wird, gilt, sofern er nicht eine abweichende Absicht äußert,
    1. Litera a
      als Vertragspartei des geänderten Vertrags und
    2. Litera b
      als Vertragspartei des nicht geänderten Vertrags im Verhältnis zu einer Vertragspartei, die durch die Änderungsübereinkunft nicht gebunden ist.

Art. 41

Text

Artikel 41

Übereinkünfte zur Modifikation mehrseitiger Verträge zwischen einzelnen Vertragsparteien

  1. Absatz einsZwei oder mehr Vertragsparteien eines mehrseitigen Vertrags können eine Übereinkunft schließen, um den Vertrag ausschließlich im Verhältnis zueinander zu modifizieren,
    1. Litera a
      wenn die Möglichkeit einer solchen Modifikation in dem Vertrag vorgesehen ist oder
    2. Litera b
      wenn die betreffende Modifikation durch den Vertrag nicht verboten ist und
      1. Litera i
        die anderen Vertragsparteien in dem Genuß ihrer Rechte auf Grund des Vertrags oder in der Erfüllung ihrer Pflichten nicht beeinträchtigt und
      2. Sub-Litera, i, i
        sich nicht auf eine Bestimmung bezieht, von der abzuweichen mit der vollen Verwirklichung von Ziel und Zweck des gesamten Vertrags unvereinbar ist.
  2. Absatz 2Sofern der Vertrag in einem Fall des Absatzes 1 Litera a, nichts anderes vorsieht, haben die betreffenden Vertragsparteien den anderen Vertragsparteien ihre Absicht, eine Übereinkunft zu schließen, sowie die darin vorgesehene Modifikation zu notifizieren.

Art. 42

Text

TEIL V
UNGÜLTIGKEIT, BEENDIGUNG UND SUSPENDIERUNG VON VERTRÄGEN

ABSCHNITT 1: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 42

Gültigkeit und Weitergeltung von Verträgen

  1. Absatz einsDie Gültigkeit eines Vertrags oder der Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, kann nur in Anwendung dieses Übereinkommens angefochten werden.
  2. Absatz 2Die Beendigung eines Vertrags, seine Kündigung oder der Rücktritt einer Vertragspartei kann nur in Anwendung der Bestimmungen des Vertrags oder dieses Übereinkommens erfolgen. Das gleiche gilt für die Suspendierung eines Vertrags.

Art. 43

Text

Artikel 43

Pflichten, die das Völkerrecht unabhängig von einem Vertrag auferlegt

Die Ungültigkeit, Beendigung oder Kündigung eines Vertrags, der Rücktritt einer Vertragspartei vom Vertrag oder seine Suspendierung beeinträchtigen, soweit sie sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens oder des Vertrags ergeben, in keiner Hinsicht die Pflicht eines Staates, eine in dem Vertrag enthaltene Verpflichtung zu erfüllen, der er auch unabhängig von dem Vertrag auf Grund des Völkerrechts unterworfen ist.

Art. 44

Text

Artikel 44

Trennbarkeit von Vertragsbestimmungen

  1. Absatz einsDas in einem Vertrag vorgesehene oder sich aus Artikel 56 ergebende Recht einer Vertragspartei, zu kündigen, zurückzutreten oder den Vertrag zu suspendieren, kann nur hinsichtlich des gesamten Vertrags ausgeübt werden, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
  2. Absatz 2Ein in diesem Übereinkommen anerkannter Grund dafür, einen Vertrag als ungültig zu erklären, ihn zu beenden, von ihm zurückzutreten oder ihn zu suspendieren, kann nur hinsichtlich des gesamten Vertrags geltend gemacht werden, sofern in den folgenden Absätzen oder in Artikel 60 nichts anderes vorgesehen ist.
  3. Absatz 3Trifft der Grund nur auf einzelne Bestimmungen zu, so kann er hinsichtlich dieser allein geltend gemacht werden,
    1. Litera a
      wenn diese Bestimmungen von den übrigen Vertragsbestimmungen getrennt angewendet werden können;
    2. Litera b
      wenn aus dem Vertrag hervorgeht oder anderweitig feststeht, daß die Annahme dieser Bestimmungen keine wesentliche Grundlage für die Zustimmung der anderen Vertragspartei oder Vertragsparteien war, durch den gesamten Vertrag gebunden zu sein, und
    3. Litera c
      wenn die Weiteranwendung der übrigen Vertragsbestimmungen nicht unbillig ist.
  4. Absatz 4In den Fällen der Artikel 49 und 50 kann ein Staat, der berechtigt ist, Betrug oder Bestechung geltend zu machen, dies entweder hinsichtlich des gesamten Vertrags oder, vorbehaltlich des Absatzes 3, nur hinsichtlich einzelner Bestimmungen tun.
  5. Absatz 5In den Fällen der Artikel 51, 52 und 53 ist die Abtrennung einzelner Vertragsbestimmungen unzulässig.

Art. 45

Text

Artikel 45

Verlust des Rechtes, Gründe dafür geltend zu machen, einen Vertrag als ungültig zu erklären, zu beenden, von ihm zurückzutreten oder ihn zu suspendieren

Ein Staat kann Gründe nach den Artikeln 46 bis 50 oder 60 und 62 nicht länger geltend machen, um einen Vertrag als ungültig zu erklären, ihn zu beenden, von ihm zurückzutreten oder ihn zu suspendieren, wenn, nachdem dem Staat der Sachverhalt bekanntgeworden ist,

  1. Litera a
    er ausdrücklich, zugestimmt hat, daß der Vertrag – je nach Lage des Falles – gültig ist, in Kraft bleibt oder weiterhin angewendet wird, oder
  2. Litera b
    auf Grund seines Verhaltens angenommen werden muß, er habe – je nach Lage des Falles – der Gültigkeit des Vertrags, seinem Inkraftbleiben oder seiner Weiteranwendung stillschweigend zugestimmt.

Art. 46

Text

ABSCHNITT 2: UNGÜLTIGKEIT VON VERTRÄGEN

Artikel 46

Innerstaatliche Bestimmungen über die Zuständigkeit zum Abschluß von Verträgen

  1. Absatz einsEin Staat kann sich nicht darauf berufen, daß seine Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, unter Verletzung einer Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts über die Zuständigkeit zum Abschluß von Verträgen ausgedrückt wurde und daher ungültig sei, sofern nicht die Verletzung offenkundig war und eine innerstaatliche Rechtsvorschrift von grundlegender Bedeutung betraf.
  2. Absatz 2Eine Verletzung ist offenkundig, wenn sie für jeden Staat, der sich hierbei im Einklang mit der allgemeinen Übung und nach Treu und Glauben verhält, objektiv erkennbar ist.

Art. 47

Text

Artikel 47

Besondere Beschränkungen der Ermächtigung, die Zustimmung eines Staates zum Ausdruck zu bringen

Ist die Ermächtigung eines Vertreters, die Zustimmung eines Staates auszudrücken, durch einen bestimmten Vertrag gebunden zu sein, einer besonderen Beschränkung unterworfen worden, so kann nur dann geltend gemacht werden, daß diese Zustimmung wegen Nichtbeachtung der Beschränkung ungültig sei, wenn die Beschränkung den anderen Verhandlungsstaaten notifiziert worden war, bevor der Vertreter die Zustimmung zum Ausdruck brachte.

Art. 48

Text

Artikel 48

Irrtum

  1. Absatz einsEin Staat kann geltend machen, daß seine Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein, wegen eines Irrtums im Vertrag ungültig sei, wenn sich der Irrtum auf eine Tatsache oder Lage bezieht, deren Bestehen der Staat im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses annahm und die eine wesentliche Grundlage für seine Zustimmung bildete.
  2. Absatz 2Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der betreffende Staat durch sein eigenes Verhalten zu dem Irrtum beigetragen hat oder nach den Umständen mit der Möglichkeit eines Irrtums rechnen mußte.
  3. Absatz 3Ein ausschließlich redaktioneller Irrtum berührt die Gültigkeit eines Vertrags nicht; in diesem Fall findet Artikel 79 Anwendung.

Art. 49

Text

Artikel 49

Betrug

Ist ein Staat durch das betrügerische Verhalten eines anderen Verhandlungsstaats zum Vertragsabschluß veranlaßt worden, so kann er geltend machen, daß seine Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein, wegen des Betrugs ungültig sei.

Art. 50

Text

Artikel 50

Bestechung eines Staatenvertreters

Hat ein Verhandlungsstaat die Zustimmung eines anderen Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, mittelbar oder unmittelbar durch Bestechung eines Vertreters dieses Staates herbeigeführt, so kann dieser Staat geltend machen, daß seine Zustimmung wegen der Bestechung ungültig sei.

Art. 51

Text

Artikel 51

Zwang gegen einen Staatenvertreter

Wurde die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Zwang gegen seinen Vertreter mittels gegen diesen gerichteter Handlungen oder Drohungen herbeigeführt, so hat sie keine Rechtswirkung.

Art. 52

Text

Artikel 52

Zwang gegen einen Staat durch Drohung mit oder Anwendung von Gewalt

Ein Vertrag ist nichtig, wenn sein Abschluß durch Drohung mit oder Anwendung von Gewalt unter Verletzung der in der Satzung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätze des Völkerrechts herbeigeführt wurde.

Art. 53

Text

Artikel 53

Verträge im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts (ius cogens)

Ein Vertrag ist nichtig, wenn er im Zeitpunkt seines Abschlusses im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts steht. Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts eine Norm die von der internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen und anerkannt wird als eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts derselben Rechtsnatur geändert werden kann.

Art. 54

Text

ABSCHNITT 3: BEENDIGUNG UND SUSPENDIERUNG VON VERTRÄGEN

Artikel 54

Beendigung eines Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag auf Grund seiner Bestimmungen oder durch Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien

Die Beendigung eines Vertrags oder der Rücktritt einer Vertragspartei vom Vertrag können erfolgen

  1. Litera a
    nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen oder
  2. Litera b
    jederzeit durch Einvernehmen zwischen allen Vertragsparteien nach Konsultierung der anderen Vertragsstaaten.

Art. 55

Text

Artikel 55

Abnahme der Zahl der Vertragsparteien eines mehrseitigen Vertrags auf weniger als die für sein Inkrafttreten erforderliche Zahl

Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, erlischt ein mehrseitiger Vertrag nicht schon deshalb, weil die Zahl der Vertragsparteien unter die für sein Inkrafttreten erforderliche Zahl sinkt.

Art. 56

Text

Artikel 56

Kündigung eines Vertrags oder Rücktritt von einem Vertrag, der keine Bestimmung über Beendigung, Kündigung oder Rücktritt enthält

  1. Absatz einsEin Vertrag, der keine Bestimmung über seine Beendigung enthält und eine Kündigung oder einen Rücktritt nicht vorsieht, unterliegt weder der Kündigung noch dem Rücktritt, sofern
    1. Litera a
      nicht feststeht, daß die Vertragsparteien die Möglichkeit einer Kündigung oder eines Rücktritts zuzulassen beabsichtigten, oder
    2. Litera b
      ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht sich nicht aus der Natur des Vertrags herleiten läßt.
  2. Absatz 2Eine Vertragspartei hat ihre Absicht, nach Absatz 1 einen Vertrag zu kündigen oder von einem Vertrag zurückzutreten, mindestens zwölf Monate im voraus zu notifizieren.

Art. 57

Text

Artikel 57

Suspendierung eines Vertrags auf Grund seiner Bestimmungen oder durch Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien

Ein Vertrag kann gegenüber allen oder einzelnen Vertragsparteien suspendiert werden

  1. Litera a
    nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen oder
  2. Litera b
    jederzeit durch Einvernehmen zwischen allen Vertragsparteien nach Konsultierung der anderen Vertragsstaaten.

Art. 58

Text

Artikel 58

Suspendierung eines mehrseitigen Vertrags auf Grund einer Übereinkunft zwischen einzelnen Vertragsparteien

  1. Absatz einsZwei oder mehr Vertragsparteien eines mehrseitigen Vertrags können eine Übereinkunft zur zeitweiligen, nur zwischen ihnen wirksamen Suspendierung einzelner Vertragsbestimmungen schließen,
    1. Litera a
      wenn eine solche Suspendierungsmöglichkeit im Vertrag vorgesehen ist oder
    2. Litera b
      wenn die Suspendierung durch den Vertrag nicht verboten ist, vorausgesetzt,
      1. Litera i
        daß sie die anderen Vertragsparteien im Genuß ihrer Rechte auf Grund des Vertrags oder in der Erfüllung ihrer Pflichten nicht beeinträchtigt und
      2. Sub-Litera, i, i
        daß sie mit Ziel und Zweck des Vertrags nicht unvereinbar ist.
  2. Absatz 2Sofern der Vertrag in einem Fall des Absatzes 1 Litera a, nichts anderes vorsieht, haben diese Vertragsparteien den anderen Vertragsparteien ihre Absicht, die Übereinkunft zu schließen, sowie diejenigen Vertragsbestimmungen zu notifizieren, die sie suspendieren wollen.

Art. 59

Text

Artikel 59

Beendigung oder Suspendierung eines Vertrags durch Abschluß eines späteren Vertrags

  1. Absatz einsEin Vertrag gilt als beendet, wenn alle Vertragsparteien später einen sich auf denselben Gegenstand beziehenden Vertrag schließen und
    1. Litera a
      aus dem späteren Vertrag hervorgeht oder anderweitig feststeht, daß die Vertragsparteien beabsichtigten, den Gegenstand durch den späteren Vertrag zu regeln, oder
    2. Litera b
      die Bestimmungen des späteren Vertrags mit denen des früheren Vertrags in solchem Maße unvereinbar sind, daß die beiden Verträge eine gleichzeitige Anwendung nicht zulassen.
  2. Absatz 2Der frühere Vertrag gilt als nur suspendiert, wenn eine solche Absicht der Vertragsparteien aus dem späteren Vertrag hervorgeht oder anderweitig feststeht.

Art. 60

Text

Artikel 60

Beendigung oder Suspendierung eines Vertrags infolge Vertragsverletzung

  1. Absatz einsEine erhebliche Verletzung eines zweiseitigen Vertrags durch eine Vertragspartei berechtigt die andere Vertragspartei, die Vertragsverletzung als Grund für die Beendigung des Vertrags oder für seine gänzliche oder teilweise Suspendierung geltend zu machen.
  2. Absatz 2Eine erhebliche Verletzung eines mehrseitigen Vertrags durch eine Vertragspartei
    1. Litera a
      berechtigt die anderen Vertragsparteien, einvernehmlich den Vertrag ganz oder teilweise zu suspendieren oder ihn zu beenden
      1. Litera i
        entweder im Verhältnis zwischen ihnen und dem vertragsbrüchigen Staat
      2. Sub-Litera, i, i
        oder zwischen allen Vertragsparteien;
    2. Litera b
      berechtigt eine durch die Vertragsverletzung besonders betroffene Vertragspartei, die Verletzung als Grund für die gänzliche oder teilweise Suspendierung des Vertrags im Verhältnis zwischen ihr und dem vertragsbrüchigen Staat geltend zu machen;
    3. Litera c
      berechtigt jede Vertragspartei außer dem vertragsbrüchigen Staat, die Vertragsverletzung als Grund für die gänzliche oder teilweise Suspendierung des Vertrags in bezug auf sich selbst geltend zu machen, wenn der Vertrag so beschaffen ist, daß eine erhebliche Verletzung seiner Bestimmungen durch eine Vertragspartei die Lage jeder Vertragspartei hinsichtlich der weiteren Erfüllung ihrer Vertragsverpflichtungen grundlegend ändert.
  3. Absatz 3Eine erhebliche Verletzung im Sinne dieses Artikels liegt
    1. Litera a
      in einer nach diesem Übereinkommen nicht zulässigen Ablehnung des Vertrags oder
    2. Litera b
      in der Verletzung einer für die Erreichung des Vertragsziels oder des Vertragszwecks wesentlichen Bestimmung.
  4. Absatz 4Die Absätze 1 bis 3 lassen Vertragsbestimmungen unberührt, die bei einer Verletzung des Vertrags anwendbar sind.
  5. Absatz 5Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Bestimmungen über den Schutz der menschlichen Person in Verträgen humanitärer Art, insbesondere auf Bestimmungen zum Verbot von Repressalien jeder Art gegen die durch derartige Verträge geschützten Personen.

Art. 61

Text

Artikel 61

Nachträgliche Unmöglichkeit der Erfüllung

  1. Absatz einsEine Vertragspartei kann die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung als Grund für die Beendigung des Vertrags oder den Rücktritt vom Vertrag geltend machen, wenn sich die Unmöglichkeit aus dem endgültigen Verschwinden oder der Vernichtung eines zur Ausführung des Vertrags unerläßlichen Gegenstands ergibt. Eine vorübergehende Unmöglichkeit kann nur als Grund für die Suspendierung des Vertrags geltend gemacht werden.
  2. Absatz 2Eine Vertragspartei kann die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung nicht als Grund für die Beendigung des Vertrags, den Rücktritt vom Vertrag oder seine Suspendierung geltend machen, wenn sie die Unmöglichkeit durch die Verletzung einer Vertragsverpflichtung oder einer sonstigen, gegenüber einer anderen Vertragspartei bestehenden internationalen Verpflichtung selbst herbeigeführt hat.

Art. 62

Text

Artikel 62

Grundlegende Änderung der Umstände

  1. Absatz einsEine grundlegende Änderung der beim Vertragsabschluß gegebenen Umstände, die von den Vertragsparteien nicht vorausgesehen wurde, kann nicht als Grund für die Beendigung des Vertrags oder den Rücktritt von ihm geltend gemacht werden, es sei denn
    1. Litera a
      das Vorhandensein jener Umstände bildete eine wesentliche Grundlage für die Zustimmung der Vertragsparteien, durch den Vertrag gebunden zu sein, und
    2. Litera b
      die Änderung der Umstände würde das Ausmaß der auf Grund des Vertrags noch zu erfüllenden Verpflichtungen tiefgreifend umgestalten.
  2. Absatz 2Eine grundlegende Änderung der Umstände kann nicht als Grund für die Beendigung des Vertrags oder den Rücktritt von ihm geltend gemacht werden,
    1. Litera a
      wenn der Vertrag eine Grenze festlegt oder
    2. Litera b
      wenn die Vertragspartei, welche die grundlegende Änderung der Umstände geltend macht, diese durch Verletzung einer Vertragsverpflichtung oder einer sonstigen,gegenüber einer anderen Vertragspartei bestehenden internationalen Verpflichtung selbst herbeigeführt hat.
  3. Absatz 3Kann eine Vertragspartei nach Absatz 1 oder 2 eine grundlegende Änderung der Umstände als Grund für die Beendigung des Vertrags oder den Rücktritt von ihm geltend machen, so kann sie die Änderung auch als Grund für die Suspendierung des Vertrags geltend machen.

Art. 63

Text

Artikel 63

Abbruch der diplomatischen oder konsularischen Beziehungen

Der Abbruch der diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen Parteien eines Vertrags läßt die zwischen ihnen durch den Vertrag begründeten Rechtsbeziehungen unberührt, es sei denn, das Bestehen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen ist für die Anwendung des Vertrags unerläßlich.

Art. 64

Text

Artikel 64

Entstehung einer neuen zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts (ius cogens)

Entsteht eine neue zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts, so wird jeder zu dieser Norm im Widerspruch stehende Vertrag nichtig und erlischt.

Art. 65

Text

ABSCHNITT 4: VERFAHREN

Artikel 65

Verfahren bei Ungültigkeit oder Beendigung eines Vertrags, beim Rücktritt von einem Vertrag oder bei Suspendierung eines Vertrags

  1. Absatz einsMacht eine Vertragspartei auf Grund dieses Übereinkommens entweder einen Mangel in ihrer Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, oder einen Grund zur Anfechtung der Gültigkeit eines Vertrags, zu seiner Beendigung, zum Rücktritt vom Vertrag oder zu seiner Suspendierung geltend, so hat sie den anderen Vertragsparteien ihren Anspruch zu notifizieren. In der Notifikation sind die in bezug auf den Vertrag beabsichtigte Maßnahme und die Gründe dafür anzugeben.
  2. Absatz 2Erhebt innerhalb einer Frist, die – außer in besonders dringenden Fällen – nicht weniger als drei Monate nach Empfang der Notifikation beträgt, keine Vertragspartei Einspruch, so kann die notifizierende Vertragspartei in der in Artikel 67 vorgesehenen Form die angekündigte Maßnahme durchführen.
  3. Absatz 3Hat jedoch eine andere Vertragspartei Einspruch erhoben, so bemühen sich die Vertragsparteien um eine Lösung durch die in Artikel 33 der Satzung der Vereinten Nationen genannten Mittel.
  4. Absatz 4Die Absätze 1 bis 3 berühren nicht die Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien auf Grund in Kraft befindlicher und für die Vertragsparteien verbindlicher Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten.
  5. Absatz 5Unbeschadet des Artikels 45 hindert der Umstand, daß ein Staat die nach Absatz 1 vorgeschriebene Notifikation noch nicht abgegeben hat, diesen nicht daran, eine solche Notifikation als Antwort gegenüber einer anderen Vertragspartei abzugeben, die Vertragserfüllung fordert oder eine Vertragsverletzung behauptet.

Art. 66

Text

Artikel 66

Verfahren zur gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Beilegung oder zum Vergleich

Ist innerhalb von zwölf Monaten nach Erhebung eines Einspruchs keine Lösung nach Artikel 65 Absatz 3 erzielt worden, so sind folgende Verfahren anzuwenden:

  1. Litera a
    Jede Partei einer Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung des Artikels 53 oder 64 kann die Streitigkeit durch eine Klageschrift dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreiten, sofern die Parteien nicht vereinbaren, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen,
  2. Litera b
    jede Partei einer Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung eines sonstigen Artikels des Teiles römisch fünf dieses Übereinkommens kann das in der Anlage zu dem Übereinkommen bezeichnete Verfahren durch einen diesbezüglichen Antrag an den Generalsekretär der Vereinten Nationen einleiten.

Art. 67

Text

Artikel 67

Urkunden zur Ungültigerklärung oder Beendigung eines Vertrags, zum Rücktritt von einem Vertrag oder zur Suspendierung eines Vertrags

  1. Absatz einsDie Notifikation nach Artikel 65 Absatz 1 bedarf der Schriftform.
  2. Absatz 2Eine Handlung, durch die ein Vertrag auf Grund seiner Bestimmungen oder nach Artikel 65 Absatz 2 oder 3 dieses Übereinkommens für ungültig erklärt oder beendet wird, durch die der Rücktritt vom Vertrag erklärt oder dieser suspendiert wird, ist durch eine den anderen Vertragsparteien zu übermittelnde Urkunde vorzunehmen. Ist die Urkunde nicht vom Staatsoberhaupt, Regierungschef oder Außenminister unterzeichnet, so kann der Vertreter des die Urkunde übermittelnden Staates aufgefordert werden, seine Vollmacht vorzulegen.

Art. 68

Text

Artikel 68

Rücknahme von Notifikationen und Urkunden nach den Artikeln 65 und 67

Eine Notifikation oder eine Urkunde nach den Artikeln 65 und 67 kann jederzeit zurückgenommen werden, bevor sie wirksam wird.

Art. 69

Text

ABSCHNITT 5: FOLGEN DER UNGÜLTIGKEIT, DER BEENDIGUNG ODER DER SUSPENDIERUNG EINES VERTRAGS

Artikel 69

Folgen der Ungültigkeit eines Vertrags

  1. Absatz einsEin Vertrag, dessen Ungültigkeit auf Grund dieses Übereinkommens festgestellt wird, ist nichtig. Die Bestimmungen eines nichtigen Vertrags haben keine rechtliche Gültigkeit.
  2. Absatz 2Sind jedoch, gestützt auf einen solchen Vertrag, Handlungen vorgenommen worden,
    1. Litera a
      so kann jede Vertragspartei von jeder anderen Vertragspartei verlangen, daß diese in ihren gegenseitigen Beziehungen soweit wie möglich die Lage wiederherstellt, die bestanden hätte, wenn die Handlungen nicht vorgenommen worden wären;
    2. Litera b
      so werden Handlungen, die vor Geltendmachung der Ungültigkeit in gutem Glauben vorgenommen wurden, nicht schon durch die Ungültigkeit des Vertrags rechtswidrig.
  3. Absatz 3In den Fällen der Artikel 49, 50, 51 oder 52 findet Absatz 2 keine Anwendung in bezug auf die Vertragspartei, welcher der Betrug, die Bestechung oder der Zwang zuzurechnen ist.
  4. Absatz 4Ist die Zustimmung eines bestimmten Staates, durch einen mehrseitigen Vertrag gebunden zu sein, mit einem Mangel behaftet, so finden die Absätze 1 bis 3 im Verhältnis zwischen diesem Staat und den Vertragsparteien Anwendung.

Art. 70

Text

Artikel 70

Folgen der Beendigung eines Vertrags

  1. Absatz einsSofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, hat die nach den Bestimmungen des Vertrags oder nach diesem Übereinkommen eingetretene Beendigung des Vertrags folgende Wirkungen:
    1. Litera a
      Sie befreit die Vertragsparteien von der Verpflichtung, den Vertrag weiterhin zu erfüllen;
    2. Litera b
      sie berührt nicht die vor Beendigung des Vertrags durch dessen Durchführung begründeten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und ihre dadurch geschaffene Rechtslage.
  2. Absatz 2Kündigt ein Staat einen mehrseitigen Vertrag oder tritt er von ihm zurück, so gilt Absatz 1 in den Beziehungen zwischen diesem Staat und jeder anderen Vertragspartei vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung oder des Rücktritts an.

Art. 71

Text

Artikel 71

Folgen der Ungültigkeit eines Vertrags, der im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts steht

  1. Absatz einsIm Fall eines nach Artikel 53 nichtigen Vertrags haben die Vertragsparteien
    1. Litera a
      soweit wie möglich die Folgen von Handlungen zu beseitigen, die, gestützt auf eine zu der zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts im Widerspruch stehenden Bestimmung, vorgenommen wurden, und
    2. Litera b
      ihre gegenseitigen Beziehungen mit der zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts in Einklang zu bringen.
  2. Absatz 2Im Fall eines Vertrags, der nach Artikel 64 nichtig wird und erlischt, hat die Beendigung folgende Wirkungen:
    1. Litera a
      Sie befreit die Vertragsparteien von der Verpflichtung, den Vertrag weiterhin zu erfüllen;
    2. Litera b
      sie berührt nicht die vor Beendigung des Vertrags begründeten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und ihre dadurch geschaffene Rechtslage; solche Rechte, Pflichten und Rechtslagen dürfen danach jedoch nur insoweit aufrechterhalten werden, als ihre Aufrechterhaltung als solche nicht im Widerspruch zu der neuen zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts steht.

Art. 72

Text

Artikel 72

Folgen der Suspendierung eines Vertrags

  1. Absatz einsSofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, hat die nach den Bestimmungen des Vertrags oder nach diesem Übereinkommen erfolgte Suspendierung des Vertrags folgende Wirkungen:
    1. Litera a
      Sie befreit die Vertragsparteien, zwischen denen der Vertrag suspendiert ist, in ihren gegenseitigen Beziehungen während der Suspendierung von der Verpflichtung, den Vertrag zu erfüllen;
    2. Litera b
      sie berührt anderweitig die durch den Vertrag zwischen den Vertragsparteien begründeten Rechtsbeziehungen nicht.
  2. Absatz 2Während der Suspendierung haben sich die Vertragsparteien aller Handlungen zu enthalten, die der Wiederanwendung des Vertrags entgegenstehen könnten.

Art. 73

Text

TEIL VI
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 73

Fälle der Staatennachfolge, der Verantwortlichkeit der Staaten und des Ausbruchs von Feindseligkeiten

Dieses Übereinkommen läßt Fragen unberührt, die sich hinsichtlich eines Vertrags aus der Nachfolge von Staaten, aus der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit eines Staates oder aus dem Ausbruch von Feindseligkeiten zwischen Staaten ergeben können.

Art. 74

Text

Artikel 74

Diplomatische und konsularische Beziehungen und der Abschluß von Verträgen

Der Abbruch oder das Fehlen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen zwischen zwei oder mehr Staaten steht dem Abschluß von Verträgen zwischen diesen Staaten nicht entgegen. Der Abschluß eines Vertrags ist als solcher ohne Wirkung in bezug auf diplomatische oder konsularische Beziehungen.

Art. 75

Text

Artikel 75

Fall eines Aggressorstaates

Dieses Übereinkommen berührt keine mit einem Vertrag zusammenhängenden Verpflichtungen, welche sich für einen Aggressorstaat infolge von Maßnahmen ergeben können, die auf die Aggression des betreffenden Staates hin im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen getroffen wurden.

Art. 76

Text

TEIL VII
DEPOSITÄR, NOTIFIKATIONEN, BERICHTIGUNGEN UND REGISTRIERUNG

Artikel 76

Depositär von Verträgen

  1. Absatz einsDer Depositär eines Vertrags kann von den Verhandlungsstaaten im Vertrag selbst oder in sonstiger Weise bestimmt werden. Einzelne oder mehrere Staaten, eine internationale Organisation oder der leitende Verwaltungsbeamte einer internationalen Organisation können Depositär sein.
  2. Absatz 2Die Aufgaben des Depositärs haben internationalen Charakter; der Depositär ist verpflichtet, diese Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen. Insbesondere wird diese Verpflichtung nicht davon berührt, daß ein Vertrag zwischen einzelnen Vertragsparteien nicht in Kraft getreten ist oder daß zwischen einem Staat und einem Depositär über die Erfüllung von dessen Aufgaben Meinungsverschiedenheiten aufgetreten sind.

Art. 77

Text

Artikel 77

Aufgaben des Depositärs

  1. Absatz einsSofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder die Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren, hat ein Depositär insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Litera a
      die Urschrift des Vertrags und der dem Depositär übergebenen Vollmachten zu verwahren;
    2. Litera b
      beglaubigte Abschriften der Urschrift sowie weitere Texte des Vertrags in den nach dem Vertrag erforderlichen zusätzlichen Sprachen zu erstellen und sie den Vertragsparteien und den Staaten zu übermitteln, die berechtigt sind, Vertragsparteien zu werden;
    3. Litera c
      Unterzeichnungen des Vertrags entgegenzunehmen sowie alle sich auf den Vertrag beziehenden Urkunden, Notifikationen und Mitteilungen entgegenzunehmen und zu verwahren;
    4. Litera d
      zu prüfen, ob die Unterzeichnung und jede sich auf den Vertrag beziehende Urkunde, Notifikation oder Mitteilung in guter und gehöriger Form sind, und, falls erforderlich, den betreffenden Staat darauf aufmerksam zu machen;
    5. Litera e
      die Vertragsparteien sowie die Staaten, die berechtigt sind, Vertragsparteien zu werden, von Handlungen, Notifikationen und Mitteilungen zu unterrichten, die sich auf den Vertrag beziehen;
    6. Litera f
      die Staaten, die berechtigt sind, Vertragsparteien zu werden, von dem Zeitpunkt zu unterrichten, zu dem die für das Inkrafttreten des Vertrags erforderliche Anzahl von Unterzeichnungen oder von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden vorliegt oder hinterlegt wurde;
    7. Litera g
      den Vertrag beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren zu lassen;
    8. Litera h
      die in anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens bezeichneten Aufgaben zu erfüllen.
  2. Absatz 2Treten zwischen einem Staat und dem Depositär über die Erfüllung von dessen Aufgaben Meinungsverschiedenheiten auf, so macht dieser die Unterzeichnerstaaten und die Vertragsstaaten oder, wenn angebracht, das zuständige Organ der internationalen Organisation darauf aufmerksam.

Art. 78

Text

Artikel 78

Notifikationen und Mitteilungen

Sofern der Vertrag oder dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht, gilt für Notifikationen und Mitteilungen, die ein Staat auf Grund dieses Übereinkommens abzugeben hat, folgendes:

  1. Litera a
    Ist kein Depositär vorhanden, so sind sie unmittelbar den Staaten zu übersenden, für die sie bestimmt sind; ist ein Depositär vorhanden, so sind sie diesem zu übersenden;
  2. Litera b
    sie gelten erst dann als von dem betreffenden Staat abgegeben, wenn sie – je nach Lage des Falles – der Staat, dem sie übermittelt werden, oder der Depositär empfangen hat;
  3. Litera c
    werden sie einem Depositär übermittelt, so gelten sie erst in dem Zeitpunkt als von dem Staat, für den sie bestimmt sind, empfangen, zu dem dieser nach Artikel 77 Absatz 1 Litera e, von dem Depositär unterrichtet wurde.

Art. 79

Text

Artikel 79

Berichtigung von Fehlern im Text oder in den beglaubigten Abschriften von Verträgen

  1. Absatz einsKommen die Unterzeichnerstaaten und die Vertragsstaaten nach Festlegung des authentischen Textes eines Vertrags übereinstimmend zu der Ansicht, daß er einen Fehler enthält, so wird dieser, sofern die genannten Staaten nicht ein anderes Verfahren zur Berichtigung beschließen, wie folgt berichtigt:
    1. Litera a
      Der Text wird entsprechend berichtigt und die Berichtigung von gehörig ermächtigten Vertretern paraphiert;
    2. Litera b
      über die vereinbarte Berichtigung wird eine Urkunde errichtet oder werden mehrere Urkunden ausgetauscht oder
    3. Litera c
      ein berichtigter Text des gesamten Vertrags wird nach demselben Verfahren hergestellt wie der ursprüngliche Text.
  2. Absatz 2Ist für einen Vertrag ein Depositär vorhanden, so notifiziert dieser den Unterzeichnerstaaten und den Vertragsstaaten den Fehler und den Berichtigungsvorschlag und setzt eine angemessene Frist, innerhalb welcher Einspruch gegen die vorgeschlagene Berichtigung erhoben werden kann. Ist nach Ablauf dieser Frist
    1. Litera a
      kein Einspruch erhoben worden, so nimmt der Depositär die Berichtigung am Text vor und paraphiert sie; ferner fertigt er eine Niederschrift über die Berichtigung an und übermittelt von dieser je eine Abschrift den Vertragsparteien und den Staaten, die berechtigt sind, Vertragsparteien zu werden;
    2. Litera b
      Einspruch erhoben worden, so teilt der Depositär den Unterzeichnerstaaten und den Vertragsstaaten den Einspruch mit.
  3. Absatz 3Die Absätze 1 und 2 finden auch Anwendung, wenn der Text in zwei oder mehr Sprachen als authentisch festgelegt wurde und sich ein Mangel an Übereinstimmung herausstellt, der nach einhelliger Auffassung der Unterzeichnerstaaten und der Vertragsstaaten behoben werden soll.
  4. Absatz 4Der berichtigte Text tritt ab initio an die Stelle des mangelhaften Textes, sofern die Unterzeichnerstaaten und die Vertragsstaaten nichts anderes beschließen.
  5. Absatz 5Die Berichtigung des Textes eines registrierten Vertrags ist dem Sekretariat der Vereinten Nationen zu notifizieren.
  6. Absatz 6Wird in einer beglaubigten Abschrift eines Vertrags ein Fehler festgestellt, so fertigt der Depositär eine Niederschrift über die Berichtigung an und übermittelt den Unterzeichnerstaaten und den Vertragsstaaten von dieser je eine Abschrift.

Art. 80

Text

Artikel 80

Registrierung und Veröffentlichung von Verträgen

  1. Absatz einsVerträge werden nach ihrem Inkrafttreten dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung beziehungsweise Aufnahme in die Akten (filing and recording) und zur Veröffentlichung übermittelt.
  2. Absatz 2Ist ein Depositär bestimmt, so gilt er als befugt, die in Absatz 1 genannten Handlungen vorzunehmen.

Art. 81

Text

TEIL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 81

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, einer ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation, für Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs und für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden, wie folgt zur Unterzeichnung auf: bis zum 30. November 1969 im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und danach bis zum 30. April 1970 am Sitz der Vereinten Nationen in New York.

Art. 82

Text

Artikel 82

Ratifikation

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Art. 83

Text

Artikel 83

Beitritt

Dieses Übereinkommen steht jedem Staat zum Beitritt offen, der einer der in Artikel 81 bezeichneten Kategorien angehört. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Art. 84

Text

Artikel 84

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
  2. Absatz 2Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde das Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 85

Text

Artikel 85

Authentische Texte

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hiezu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN ZU WIEN am 23. Mai 1969.

Anl. 1

Text

ANHANG

  1. Absatz einsDer Generalsekretär der Vereinten Nationen erstellt und führt ein Verzeichnis qualifizierter Juristen als Vermittler. Zu diesem Zweck wird jeder Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen oder Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, ersucht, zwei Vermittler zu ernennen; die Namen der so Ernannten bilden das Verzeichnis. Die Vermittler, einschließlich der zur zeitweiligen Stellvertretung berufenen, werden für fünf Jahre ernannt; die Ernennung kann erneuert werden. Nach Ablauf der Zeit, für welche die Vermittler ernannt worden sind, nehmen diese weiterhin die Aufgaben wahr, für die sie nach Absatz 2 ausgewählt wurden.
  2. Absatz 2Ist nach Artikel 66 ein Antrag beim Generalsekretär gestellt worden, so legt dieser die Streitigkeit einer Vergleichskommission vor, die sich wie folgt zusammensetzt:

    Der Staat oder die Staaten, die eine der Streitparteien bilden, bestellen

    1. Litera a
      einen Vermittler mit der Staatsangehörigkeit dieses Staates oder eines dieser Staaten, der aus dem in Absatz 1 genannten Verzeichnis ausgewählt werden kann, sowie
    2. Litera b
      einen Vermittler der nicht die Staatsangehörigkeit dieses Staates oder eines dieser Staaten besitzt und der aus dem Verzeichnis auszuwählen ist.

    Der Staat oder die Staaten, welche die andere Streitpartei bilden, bestellen in derselben Weise zwei Vermittler. Die von den Parteien ausgewählten vier Vermittler sind innerhalb von sechzig Tagen zu bestellen, nachdem der Antrag beim Generalsekretär eingegangen ist.

    Die vier Vermittler bestellen innerhalb von sechzig Tagen, nachdem der letzte von ihnen bestellt wurde, einen fünften Vermittler zum Vorsitzenden, der aus dem Verzeichnis auszuwählen ist.

    Wird der Vorsitzende oder ein anderer Vermittler nicht innerhalb der oben hiefür vorgeschriebenen Frist bestellt, so wird er innerhalb von sechzig Tagen nach Ablauf der genannten Frist vom Generalsekretär bestellt. Der Generalsekretär kann eine der im Verzeichnis eingetragenen Personen oder ein Mitglied der Völkerrechtskommission zum Vorsitzenden ernennen. Sämtliche Fristen, innerhalb derer die Bestellungen vorzunehmen sind, können durch Vereinbarung zwischen den Streitparteien verlängert werden.

    Wird die Stelle eines Vermittlers frei, so ist sie nach dem für die ursprüngliche Bestellung vorgeschriebenen Verfahren zu besetzen.

  3. Absatz 3Die Vergleichskommission beschließt ihr Verfahren. Mit Zustimmung der Streitparteien kann die Kommission jede Vertragspartei einladen, ihr ihre Ansichten schriftlich oder mündlich darzulegen. Entscheidungen und Empfehlungen der Kommission bedürfen der Mehrheit der fünf Mitglieder.
  4. Absatz 4Die Kommission kann den Streitparteien Maßnahmen aufzeigen, die eine gütliche Beilegung erleichtern könnten.
  5. Absatz 5Die Kommission hört die Parteien, prüft die Ansprüche und Einwendungen und macht den Parteien Vorschläge mit dem Ziel einer gütlichen Beilegung der Streitigkeit.
  6. Absatz 6Die Kommission erstattet innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Einsetzung Bericht. Der Bericht wird an den Generalsekretär gerichtet und den Streitparteien übermittelt. Der Bericht der Kommission, einschließlich der darin niedergelegten Schlußfolgerungen über Tatsachen oder in Rechtsfragen, bindet die Parteien nicht und hat nur den Charakter von Empfehlungen, die den Parteien zur Prüfung vorgelegt werden, um eine gütliche Beilegung der Streitigkeit zu erleichtern.
  7. Absatz 7Der Generalsekretär gewährt der Kommission jede Unterstützung und stellt ihr alle Einrichtungen zur Verfügung, derer sie bedarf. Die Kosten der Kommission werden von den Vereinten Nationen getragen.