(4)Absatz 4,Befreiung vom Zöllen und anderen Abgaben sowie von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen
der Gegenstände, die vom Institut für seine amtliche Tätigkeit ein- oder ausgeführt werden,
der Dienstfahrzeuge und Ersatzteile für diese, die für das Institut eingeführt werden, soweit sie für die amtliche Tätigkeit benötigt werden.
Die bei der Einfuhr unerhoben gebliebenen Abgaben sind zu entrichten, wenn die nach Z 1 und 2 abgabenfrei eingeführten Gegenstände vom Institut vor Ablauf von zwei Jahren nach der Abfertigung zum freien Verkehr im Zollgebiet an andere Personen überlassen oder übertragen werden. Für Gegenstände, die nicht im Eigentum des Instituts stehen, besteht die Abgabenfreiheit nur so lange, als diese im Gebrauch des Instituts stehen.Die bei der Einfuhr unerhoben gebliebenen Abgaben sind zu entrichten, wenn die nach Ziffer eins und 2 abgabenfrei eingeführten Gegenstände vom Institut vor Ablauf von zwei Jahren nach der Abfertigung zum freien Verkehr im Zollgebiet an andere Personen überlassen oder übertragen werden. Für Gegenstände, die nicht im Eigentum des Instituts stehen, besteht die Abgabenfreiheit nur so lange, als diese im Gebrauch des Instituts stehen.