Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Einräumung von Privilegien und Immunitäten, Fassung vom 17.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung vom 5. Juni 1979 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Ständige Beobachtermission der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
StF: BGBl. Nr. 277/1979

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph eins, Absatz eins und 9 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 677, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Die Ständige Beobachtermission der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die bei einer oder mehreren internationalen Organisationen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, die ihren Sitz in Österreich haben, in Übereinstimmung mit deren Satzungen und Beschlüssen akkreditiert ist, genießt die gleichen Privilegien und Immunitäten wie die Ständige Vertretung eines Mitgliedstaates der internationalen Organisation, bei der die Beobachtermission akkreditiert ist.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Die Mitglieder der Ständigen Beobachtermission im Sinne des Paragraph eins, genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten wie die Mitglieder vergleichbaren Ranges der Ständigen Vertretung eines Mitgliedstaates der internationalen Organisation, bei der die Beobachtermission akkreditiert ist.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 1. April 1979 in Kraft.