Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Änderung der Staatsgrenze Österreich – BRD, Fassung vom 10.10.2026

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 15. März 1978 über Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
StF: BGBl. Nr. 389/1979 (NR: GP XIV RV 778 AB 816 S. 87. BR: AB 1810 S. 374.)

Änderung

BGBl. I Nr. 2/2008 (BG) (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. Ziffer eins
    Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich hinsichtlich des Paragraph 2,, Land Tirol hinsichtlich des Paragraph 3,) und der Bundesrepublik Deutschland;
  2. Ziffer 2
    Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 20. April 1977 über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und in einem Teil des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie über Befugnisse der Grenzkommission;
  3. Ziffer 3
    Anlagen: die Anlagen zu dem in der Ziffer 2, genannten Vertrag.

§ 2

Text

Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“

Paragraph 2,

Im Bereich der Gebietsteile, die im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ auf Grund des Artikel eins, Absatz 2, des Vertrages dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zufallen oder von diesem abfallen, und in der Anlage 4 (25 Situationspläne im Maßstab 1:500) dargestellt sind, wird der Verlauf der Staatsgrenze durch die Anlagen

  1. Ziffer eins
    (Beschreibung der Staatsgrenze),
  2. Ziffer 2
    (Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen)
                     und
  3. Ziffer 3
    (Grenzkarte im Maßstab 1:2 000)
bestimmt.

§ 3

Text

Verlauf der Staatsgrenze im Teilabschnitt Inn des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Im Teilabschnitt Inn der Sektion römisch eins des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ folgt die Staatsgrenze, soweit ihr Verlauf nach Artikel 4, Absatz eins, des Vertrages durch den Talweg des Inns bestimmt ist, allen natürlichen und künstlichen Veränderungen des Talweges, soweit dieser innerhalb der Flußsohle verbleibt, wie sie in der Anlage 5 („Plan des Teilabschnittes Inn“ im Maßstab 1:5 000) festgelegt ist.
  2. Absatz 2,Unter dem Talweg im Sinne des Absatz eins, ist die kontinuierlich verlaufende Verbindungslinie der jeweils tiefsten Punkte der Flußsohle zu verstehen. Als Flußsohle gilt die zwischen der unteren Begrenzung der beiderseitigen Uferböschungen liegende Fläche.

§ 4

Text

Inkrafttreten und Vollziehung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt - vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines Paragraph 2, erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Oberösterreich und vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines Paragraph 3, erforderlichen Verfassungsgesetzes des Landes Tirol - in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.
  2. Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.