Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Einräumung von Privilegien und Immunitäten, Fassung vom 13.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung vom 17. Oktober 1978 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Ständige Beobachtermissionen bei internationalen Organisationen
StF: BGBl. Nr. 614/1978

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph eins, Absatz eins und 9 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 677, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Ständige Beobachtermissionen, die bei internationalen Organisationen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, die ihren Sitz in Österreich haben, in Übereinstimmung mit den Satzungen und Beschlüssen der betreffenden Organisationen akkreditiert sind, genießen Privilegien und Immunitäten nach Maßgabe dieser Verordnung.
  2. Absatz 2,Zusätzliche Privilegien und Immunitäten, die Ständigen Beobachtermissionen durch einen für die Republik Österreich verbindlichen Staatsvertrag eingeräumt sind, werden nicht berührt.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Die Räumlichkeiten der Ständigen Beobachtermissionen genießen den nach den Umständen erforderlichen Schutz. Sie dürfen von österreichischen Exekutivorganen nur mit Zustimmung des Leiters der Mission oder des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten betreten werden.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Die Schriftstücke der Ständigen Beobachtermissionen sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Die Ständigen Beobachtermissionen können für amtliche Zwecke frei und ungehindert mit ihren vorgesetzten Stellen verkehren, wobei sie sich auch verschlüsselter Nachrichten bedienen können. Das Kuriergepäck der Ständigen Beobachtermissionen kann mit Zustimmung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten geöffnet und zurückgehalten werden, wenn triftige Gründe für die Annahme vorliegen, daß die Sendung etwas anderes als die im Paragraph 3, genannten Schriftstücke enthält.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Den Ständigen Beobachtermissionen wird gestattet, steuer- und abgabenfrei sowie frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen Gegenstände für den amtlichen Gebrauch der Mission einzuführen.

§ 6

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Ständigen Beobachtermissionen und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder haben die österreichische Rechtsordnung zu beachten und dürfen sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik Österreich einmischen.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Ständigen Beobachtermissionen und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder haben sich aller mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie aller Handlungen zu enthalten, die geeignet sind, die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat zu beeinträchtigen.

§ 7

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Ständigen Beobachtermissionen, die einen dem diplomatischen Personal einer diplomatischen Mission vergleichbaren Rang besitzen und weder österreichische Staatsbürger noch in Österreich ständig ansässig sind, genießen Befreiung von der österreichischen Strafgerichtsbarkeit in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktion als Beobachter und als Vertreter ihrer vorgesetzten Stelle gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen.
  2. Absatz 2,Die nicht im Absatz eins, genannten Mitglieder der Ständigen Beobachtermissionen unterliegen der österreichischen Gerichtsbarkeit ohne jede Einschränkung.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Die im Paragraph 7, Absatz eins, genannten Mitglieder der Ständigen Beobachtermissionen genießen noch folgende Vorrechte:

  1. Ziffer eins
    Befreiung der Gehälter, Bezüge und Vergütungen, die sie von ihrer vorgesetzten Stelle erhalten, von jeder Form der Besteuerung;
  2. Ziffer 2
    das Recht, zum persönlichen Gebrauch steuer- und abgabenfrei sowie frei von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen folgendes einzuführen:
    1. Litera a
      bei ihrem ersten Dienstantritt ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder in mehreren getrennten Transporten und innerhalb von sechs Monaten die notwendigen Ergänzungen;
    2. Litera b
      alle vier Jahre einen Kraftwagen;
    3. Litera c
      beschränkte Mengen bestimmter Artikel, die zum persönlichen Gebrauch und Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk- oder Verkaufszwecke bestimmt sind, in dem Umfang, wie sie den Angestellten der Internationalen Atomenergie-Organisation auf Grund des Abschnittes 38 lit. iii des Amtssitzabkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1958,, zustehen; sofern die internationale Organisation, bei der die Mission akkreditiert ist, den im Paragraph 7, Absatz eins, genannten Personen den Zugang zu dem von der Organisation errichteten “Commissary” gestattet, steht ihnen auch dieses Recht zu.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.