Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. September 1978 hinterlegt; dieser Staatsvertrag tritt gemäß seinem Art. 27 Abs. 2 für Österreich am 10. Dezember 1978 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben bis 10. Dezember 1978 folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum genannten Pakt hinterlegt:
Australien, Barbados, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin (West), soweit nicht Rechte und Pflichten der Alliierten berührt werden), Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische Republik, Ecuador, Finnland, Guayana, Guinea, Irak, Iran, Jamaika, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kenia, Kolumbien, Libanon, Libyen, Madagaskar, Mali, Mauritius, Mongolei, Norwegen, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Rwanda, Schweden, Senegal, Sowjetunion, Spanien, Surinam, Syrien, Tansania, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich Belize, Bermuda, Britische Jungfern-Inseln, Cayman-Inseln, Falkland-Inseln und abhängige Gebiete, Gibraltar, Gilbert-Inseln, Guernsey, Hongkong, Jersey, Insel Man, Montserrat, Pitcairn-Gruppe, Salomon-Inseln, St. Helena und abhängige Gebiete, Turks- und Caicos-Inseln, Tuvalu), Weißrußland, Zaire und Zypern.
Anläßlich der Ratifikation bzw. des Beitrittes haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte, Einsprüche und Erklärungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.3]: Österreich
ÖSTERREICH
Österreich hat gegen die als Vorbehalt zu klassifizierende Erklärung Myanmars am 16. Mai 2018 einen Einspruch erhoben.
Österreich hat gegen den Vorbehalt und die als Vorbehalt zu klassifizierende Erklärung Katars am 16. Mai 2019 einen Einspruch erhoben.
ÄGYPTEN
Ägypten hat mit Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgende Erklärung abgegeben:
... unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Islamischen Scharia und die Tatsache, daß diese dem der Urkunde angeschlossenen Text ... nicht widersprechen, nehmen wir ihn an, unterstützen und ratifizieren ihn. ...
BAHAMAS
Die Regierung der Bahamas legt Nicht-Diskriminierung aufgrund nationaler Herkunft dahingehend aus, dass damit nicht notwendigerweise eine Verpflichtung des Staates verbunden ist, Ausländern automatisch die gleichen Rechte wie Inländern zu garantieren. Der Ausdruck sollte als Verweis auf die Beseitigung jedes willkürlichen Verhaltens verstanden werden, nicht jedoch auf unterschiedliche Behandlungsweisen aufgrund objektiver und vernunftmäßiger Überlegungen im Einklang mit den in demokratischen Gesellschaftsordnungen vorherrschenden Grundsätzen.
BAHRAIN
Die Regierung des Königreichs Bahrain erklärt, dass ihre Annahme von Art. 8 Abs. 1 lit. d dieses Paktes ihrem Recht, Streiks in lebenswichtigen Versorgungsbetrieben zu verbieten, nicht vorgreift.
BANGLADESCH Artikel 1:
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch ist der Auffassung, dass die Worte „Recht der Völker auf Selbstbestimmung“ in diesem Artikel im historischen Kontext von Kolonialherrschaft, -verwaltung, Fremdbeherrschung, Okkupation und ähnlichen Situationen anzuwenden sind.
Artikel 2 und 3:
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch wird die Artikel 2 und 3 insofern anwenden, als sie sich auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau beziehen, dies im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verfassung und im Besonderen hinsichtlich bestimmter Aspekte wirtschaftlicher Rechte nämlich des Erbrechts.
Artikel 7 und 8:
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch wird die Artikel 7 und 8 unter den Bedingungen und im Einklang mit den in der Verfassung und den einschlägigen Gesetzen Bangladeschs vorgesehenen Verfahren anwenden.
Artikel 10 und 13:
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch akzeptiert die Bestimmungen der Artikel 10 und 13 des Paktes grundsätzlich und wird diese zunehmend gemäß den bestehenden wirtschaftlichen Bedingungen und Entwicklungsplänen für das Land umsetzen.
BARBADOS
Die Regierung von Barbados erklärt, daß sie sich das Recht vorbehält, die Anwendung folgender Bestimmungen des Paktes aufzuschieben:
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a) | Artikel 7 Buchstabe a Punkt i, soweit er die Bestimmung betrifft, daß Frauen und Männer für gleiche Arbeit gleiches Entgelt erhalten; |
b) | Artikel 10 Absatz 2, soweit er sich auf den Müttern während einer angemessenen Zeit vor und nach der Niederkunft zu gewährenden besonderen Schutz bezieht; und |
c) | Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a, soweit er sich auf den Grundschulunterricht bezieht; da die Regierung von Barbados sich zwar voll und ganz zu den in diesen Artikeln festgelegten Grundsätzen bekennt und sich verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sie in ihrer Gesamtheit anzuwenden, daß sich bei der Durchführung solche Schwierigkeiten ergeben, daß die volle Anwendung der betreffenden Grundsätze gegenwärtig noch nicht gewährleistet werden kann. |
BELGIEN
1. Hinsichtlich des Artikels 2 Absatz 2 legt die Belgische Regierung die Nicht-Diskriminierung hinsichtlich der nationalen Herkunft in der Weise aus, daß sie nicht zwangsläufig eine Verpflichtung der Staaten einschließt, Ausländern automatisch die gleichen Rechte wie ihren eigenen Staatsbürgern zu garantieren. Der Begriff sollte so verstanden sein, daß damit die Beseitigung jeglicher willkürlichen Vorgangsweise gemeint ist, jedoch nicht Unterschiede in der Behandlung, die auf sachlichen und gerechtfertigten Überlegungen beruhen, in Übereinstimmung mit den in demokratischen Gesellschaften herrschenden Grundsätzen.
2. Hinsichtlich des Artikels 2 Absatz 3 ist die Belgische Regierung der Auffassung, daß diese Bestimmung nicht den Grundsatz der angemessenen Entschädigung bei Enteignung oder Verstaatlichung verletzen kann.
CHINA
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1. | Die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit. a des Paktes auf die Volksrepublik China soll mit der Verfassung der Volksrepublik China, dem Gewerkschaftsrecht der Volksrepublik China und dem Arbeitsrecht der Volksrepublik China im Einklang stehen; |
2. | Gemäß den offiziellen Noten des Ständigen Vertreters der Volksrepublik China bei den Vereinten Nationen an den Generalsekretär der Vereinten Nationen vom 20. Juni 1997 und vom 2. Dezember 1999, soll der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in den Sonderverwaltungsregionen Hong Kong und Macao der Volksrepublik China angewendet werden und soll gemäß den Bestimmungen der Grundgesetze der Sonderverwaltungsregionen Hong Kong und Macao der Volksrepublik China durch entsprechende Gesetze in den beiden Sonderverwaltungsregionen umgesetzt werden; und |
3. | Die Unterzeichung des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Taiwanesischen Behörden durch Usurpieren des Namens „China“ ist illegal und null und nichtig. |
Mitteilung betreffend die Sonderverwaltungsregion Hong Kong:
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1. | Art. 6 des Paktes schließt nicht das Erlassen von Gesetzen durch die Sonderverwaltungsregion Hong Kong betreffend Arbeitsplatzbeschränkungen aufgrund des Geburtsortes bzw. des Wohnsitzes zum Zweck der Gewährleistung der Anstellungsmöglichkeiten der einheimischen Arbeiter in der Sonderverwaltungsregion Hong Kong, aus. |
2. | „Nationale Vereinigungen und Verbände“ in Art. 8 Abs. 1 lit. b des Paktes wird in diesem Fall als „Vereinigungen und Verbände in der Sonderverwaltungsregion Hong Kong“ interpretiert, und dieser Artikel schließt nicht das Recht von Gewerkschaftsvereinigungen oder -verbänden ein, politischen Organisationen oder Institutionen außerhalb der Sonderverwaltungsregion Hong Kong beizutreten oder solche zu bilden. |
Mitteilung betreffend die Sonderverwaltungsregion Macao:
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1. | Die Anwendung des Paktes, im besonderen seines Artikels 1, auf die Sonderverwaltungsregion Macao berührt nicht den Status Macaos wie in der Gemeinsamen Erklärung und im Grundgesetz festgelegt. |
2. | Die Bestimmungen des Paktes, die auf die Sonderverwaltungsregion Macao anwendbar sind, sind in Macao durch die Gesetzgebung der Sonderverwaltungsregion Macao anzuwenden. |
Die Einwohner Macaos werden in den ihnen zustehenden Rechten und Freiheiten nicht beschränkt, wenn nicht durch Gesetz anders vorgesehen. Solche Einschränkungen dürfen nicht gegen die Bestimmungen des Paktes, die auf die Sonderverwaltungsregion Macao anwendbar sind, verstoßen.
Innerhalb des obigen Umfangs übernimmt die Regierung der Volksrepublik China die Verantwortung für die internationalen Rechte und Verpflichtungen, die einer Partei des Paktes zukommen.
FRANKREICH
(1) Die Regierung der Republik ist der Ansicht, daß, gemäß Artikel 103 der Charta der Vereinten Nationen, im Falle eines Widerspruchs zwischen ihren Verpflichtungen aus dem Pakt und ihren Verpflichtungen aus der Charta (insbesondere deren Artikel 1 und 2) ihre Verpflichtungen aus der Charta Vorrang haben.
(2) Die Regierung der Republik erklärt, daß die Artikel 6, 9, 11 und 13 nicht so auszulegen sind, als Zugang von Ausländern zur Beschäftigung abwichen oder als ob sie Aufenthaltserfordernisse für die Gewährung gewisser Sozialleistungen einführten.
(3) Die Regierung der Republik erklärt, daß sie die Bestimmungen des Artikels 8 betreffend das Streikrecht in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 4 der Europäischen Sozial-Charta, entsprechend ihrer in der Anlage zu dieser Charta enthaltenen Auslegung, anwenden wird.
INDIEN
„I. Mit Bezug auf Artikel 1 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Artikel 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte erklärt die Regierung der Republik Indien, daß die in diesen Artikeln aufscheinenden Worte „das Recht auf Selbstbestimmung“ nur für Völker gelten, die sich unter Fremdherrschaft befinden, und nicht für souveräne unabhängige Staaten oder für einen Teil eines Volkes oder einer Nation – was das Wesen nationaler Integrität ausmacht.
IV. Hinsichtlich der Artikel 4 und 8 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und der Artikel 12, 19 (3), 21 und 22 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte erklärt die Regierung der Republik Indien, daß die Bestimmungen der genannten Artikel in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 19 der Verfassung Indiens angewendet werden.
V. Hinsichtlich des Artikels 7 (c) des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte erklärt die Republik Indien, daß die Bestimmungen des genannten Artikels in Übereinstimmungnmit den Bestimmungen des Artikels 16 (4) der Verfassung Indiens angewendet werden.“
INDONESIEN
Unter Bezugnahme auf Art. 1 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte erklärt die Regierung der Republik Indonesien, dass gemäß der „Declaration on the Granting of Indenpendence to Colonial Countries“ sowie der „Declaration on Principles of International Law concerning Friendly Relations and Cooperation among States“ und dem dazugehörigen Absatz der Wiener Erklärung und dem Aktionsprogramm 1993, die Worte „das Recht auf Selbstbestimmung“, die in diesem Artikel aufscheinen, auf einen Teil der Bevölkerung in einem souveränen, unabhängigen Staat nicht anwendbar sind und nicht dafür herangezogen werden können, Aktionen, die die territoriale Integrität oder politische Einheit von souveränen und unabhängigen Staaten zur Gänze oder teilweise zerschlagen oder gefährden würden, zu gestatten oder zu ermutigen.
IRLAND Artikel 2 Absatz 2
Im Zusammenhang mit der Politik der Regierung, die Verwendung der irischen Sprache durch jedes geeignete Mittel zu fördern, voranzutreiben und zu ermutigen, behält sich Irland das Recht vor, eine Kenntnis der irischen Sprache für bestimmte Berufe zu verlangen oder wohlwollend zu berücksichtigen.
Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a
Irland anerkennt das unveräußerliche Recht und die Pflicht der Eltern, für die Bildung ihrer Kinder zu sorgen und, obzwar es die Verpflichtung des Staates anerkennt, für freien Grundschulunterricht zu sorgen und zu verlangen, daß Kinder eine gewisse Mindestbildung erhalten, behält es sich nichtsdestotrotz das Recht vor, den Eltern zu gestatten, für die Bildung ihrer Kinder im eigenen Haus zu sorgen, mit der Maßgabe, daß diese Mindesterfordernisse eingehalten werden.
JAPAN
„1. Bei der Anwendung der in Artikel 7 Buchstabe (d) des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte enthaltenen Bestimmungen behält sich Japan das Recht vor, nicht an die darin genannte „Vergütung für gesetzliche Feiertage“ gebunden zu sein.
2. Japan behält sich das Recht vor, nicht an die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe (d) des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte gebunden zu sein, mit Ausnahme der Gebiete, auf denen das in den genannten Bestimmungen angeführte Recht gemäß den zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Paktes durch die Regierung Japans geltenden japanischen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.
3. (Anm.: Vorbehalt zu Art. 13 Abs. 2 lit. b und c zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 224/2016)
4. Bezugnehmend auf den von der Regierung Japans bei der Ratifizierung des Übereinkommens (Nr. 87) betreffend die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Organisationsrechtes eingenommene Standpunkt, wonach die in Artikel 9 des genannten Übereinkommens angeführte „Polizei“ als die japanische Feuerwehr einschließend zu verstehen ist, erklärt die Regierung Japans, daß die in Artikel 8 Absatz 2 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ebenso wie in Artikel 22 Absatz 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte angeführten „Angehörigen ... der Polizei“ als das Personal der japanischen Feuerwehr einschließend zu verstehen sind.“
KATAR
Der Staat Katar erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Art. 3 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte gebunden, als sie der islamischen Scharia im Hinblick auf Fragen betreffend Erbe und Geburt widersprechen.
Der Staat Katar legt das, was unter „Gewerkschaften“ und damit zusammenhängende Fragen in Art. 8 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte festgelegt ist, dahingehend aus, dass es mit den Bestimmungen des Arbeitsrechts und der innerstaatlichen Gesetzgebung in Einklang steht. Der Staat Katar behält sich das Recht vor, diesen Artikel in Übereinstimmung mit einer solchen Auffassung umzusetzen.
KENIA
Obzwar die Regierung von Kenia die in Artikel 10 Absatz 2 des Paktes festgelegten Grundsätze anerkennt und billigt, ist es auf Grund der derzeit in Kenia herrschenden Umstände weder erforderlich noch zweckmäßig, diese Grundsätze gesetzlich festzulegen.
KONGO
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGB. III Nr. 190/2005)
KUWEIT Interpretative Erklärung zu Artikel 2 Abs. 2 und Artikel 3:
Obwohl die in den Artikeln 2 Abs. 2 und 3 enthaltenen wichtigen Grundsätze im Einklang mit den Bestimmungen der kuwaitischen Verfassung im allgemeinen und deren Artikel 29 im besonderen stehen und von der Regierung Kuwaits unterstützt werden, müssen die Rechte, auf die sich die Artikel beziehen, innerhalb der vom kuwaitischen Recht gesetzten Grenzen ausgeübt werden.
Interpretative Erklärung zu Artikel 9:
Die Regierung Kuwaits erklärt, dass die kuwaitische Gesetzgebung die Rechte von kuwaitischen und nichtkuwaitischern Arbeitern garantiert, dass aber die Bestimmungen über soziale Sicherheit nur für Kuwaiter gelten.
Vorbehalt zu Artikel 8 Abs. 1(d):
Die Regierung Kuwaits behält sich das Recht vor, Artikel 8 Abs. 1(d) nicht anzuwenden.
MADAGASKAR
Die Regierung von Madagaskar erklärt, daß sie sich das Recht vorbehält, die Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 des Paktes aufzuschieben, insbesondere soweit er sich auf den Grundschulunterricht bezieht, da die Regierung von Madagaskar zwar die in dem genannten Absatz festgelegten Grundsätze voll und ganz akzeptiert und sich verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sie so bald wie möglich in ihrer Gesamtheit anzuwenden, die mit ihrer Verwirklichung zusammenhängenden Probleme und vor allem die finanziellen Belastungen jedoch derart sind, daß die volle Anwendung der betreffenden Grundsätze gegenwärtig noch nicht gewährleistet werden kann.
MALTA
Artikel 13 – Die Regierung von Malta erklärt, daß sie sich zu dem Grundsatz bekennt, der in den Worten bekräftigt wird „sowie die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen“. Angesichts der Tatsache jedoch, daß die Bevölkerung von Malta überwiegend römisch-katholisch ist, ist es auch im Hinblick auf die beschränkten finanziellen und menschlichen Möglichkeiten schwierig, für eine derartige Erziehung in Übereinstimmung mit einem besonderen religiösen oder sittlichen Glauben im Fall von kleinen Gruppen zu sorgen, wobei diese Fälle in Malta durchaus die Ausnahme sind.
MEXIKO Interpretatives Statement
Die Regierung von Mexiko tritt dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit der Maßgabe bei, daß Artikel 8 des Paktes in der Mexikanischen Republik unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen der Politischen Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten und der diesbezüglichen Durchführungsgesetzgebung angewendet wird.
MONACO Interpretative Erklärungen und Vorbehalte:
Die Fürstliche Regierung erklärt, dass sie den in Artikel 2 Abs. 2 verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung hinsichtlich der nationalen Herkunft so auslegt, dass damit keine automatische Verpflichtung der Staaten verbunden ist, Ausländern dieselben Rechte zu gewähren wir ihren Staatsangehörigen.
Die Fürstliche Regierung erklärt, dass die Artikel 6, 9, 11 und 13 die Bestimmungen, die den Zugang von Ausländern zur Arbeit und Bedingungen des Aufenthalts für die Gewährung von Sozialleistungen festlegen, nicht beeinträchtigen.
Die Fürstliche Regierung erklärt, dass sie der Auffassung ist, dass Artikel 8 Abs. 1 (a), (b), (c) über die Ausübung der Rechte der Gewerkschaften mit den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen über Formalitäten, Bedingungen und Verfahren zur Sicherung der effektiven gewerkschaftlichen Vertretung und zur Förderung von harmonischen Arbeitsbeziehungen vereinbar ist.
Die Fürstliche Regierung erklärt, dass sie bei der Anwendung des Rechts auf Streik nach Artikel 8 die gesetzlich vorgeschriebenen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Gewährleistung der Rechte und Freiheiten anderer und zum Schutz des Ordre public, der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder Moral nötigen Erfordernisse, Bedingungen, Begrenzungen und Beschränkungen berücksichtigen wird.
Artikel 8 Abs. 2 ist so auszulegen, dass er auf die Mitglieder der Polizei, die Bediensteten von Staat, Gemeinde und öffentlichen Unternehmen anzuwenden ist.
MYANMAR
Unter Bezugnahme auf Art. 1 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte erklärt die Regierung der Republik der Union Myanmar, dass gemäß der Wiener Erklärung und dem Aktionsprogramm 1993, der Begriff „das Recht auf Selbstbestimmung“, der in diesem Artikel aufscheint, auf keinen Teil der Bevölkerung in einem souveränen, unabhängigen Staat anwendbar ist und nicht dafür herangezogen werden könne, Aktionen, die die territoriale Integrität oder politische Einheit eines souveränen und unabhängigen Staates zur Gänze oder teilweise zerschlagen oder gefährden würde, zu gestatten oder zu ermutigen. Darüber hinaus soll der Begriff nicht in einer Weise angewendet werden, dass er Abschnitt 10 der Verfassung der Republik der Union von Myanmar, 2008, unterlaufen würde.
NEUSEELAND
„Die Regierung von Neuseeland behält sich das Recht vor, Artikel 8 in dem Ausmaß nicht anzuwenden, als bestehende Rechtsvorschriften, die eine wirksame Vertretung der Gewerkschaften gewährleisten und geordnete Beziehungen zwischen den Sozialpartnern fördern sollen, mit diesem Artikel nicht zur Gänze vereinbar sein könnten.
Die Regierung von Neuseeland behält sich das Recht vor, in den derzeit vorhersehbaren wirtschaftlichen Umständen die Durchführung von Artikel 10 (2) aufzuschieben, soweit er sich auf bezahlten Mutterschaftsurlaub oder Urlaub mit angemessenen Leistungen aus der sozialen Sicherheit bezieht.“
Die Regierung Neuseelands teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 5. September 2003 ihre Entscheidung mit, den folgenden Vorbehalt nur in Bezug auf die großstädtischen Gebiete Neuseelands zurückzuziehen:
Die Regierung von Neuseeland behält sich das Recht vor, unter den derzeit vorhersehbaren wirtschaftlichen Verhältnissen, die Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 betreffend bezahlten Mutterschaftsurlaub oder Urlaub mit angemessenen Sozialversicherungsleistungen, aufzuschieben.
Neuseeland erklärt weiters dass, im Einklang mit dem verfassungsmäßigen Status von Tokelau und unter Berücksichtigung des Einsatzes der Regierung von Neuseeland für die Entwicklung der Autonomie in Tokelau mittels eines Aktes der Selbstbestimmung nach der Charta der Vereinten Nationen, sich die Zurückziehung dieses Vorbehalts nicht auf Tokelau erstreckt, außer und bis zu diesem Zweck eine Erklärung von der Regierung von Neuseeland bei dem Depositär, basierend auf entsprechender Beratung mit diesem Gebiet, abgegeben wird.
NIEDERLANDE
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 8 Abs. lit. d zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 110/2017)
NORWEGEN
Mit dem Vorbehalt zu Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d, daß die derzeit in Norwegen übliche Vorgangsweise, mit Arbeitskonflikten auf Grund eines in jedem einzelnen Fall zu fassenden Parlamentsbeschlusses den Staatlichen Lohnausschuß (einen ständigen schiedsgerichtlichen Dreierausschuß für Lohnfragen) zu befassen, nicht als mit dem Streikrecht unvereinbar anzusehen ist, da dieses in Norwegen voll und ganz anerkannt wird.
OMAN
Die Regierung Omans macht einen Vorbehalt in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 lit. a und d dieses Paktes in Bezug auf das Recht, Gewerkschaften zu gründen, und das Streikrecht, soweit die Bediensteten von Regierungseinheiten betroffen sind.
PAKISTAN
Indem die Regierung der Islamischen Republik Pakistan die Bestimmungen des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte annimmt, wird sie die genannten Bestimmungen fortschreitend umsetzen, im Einklang mit den vorherrschenden wirtschaftlichen Bedingungen sowie den Entwicklungsplänen des Landes. Jedoch gilt der Pakt vorbehaltlich der Bestimmungen der Verfassung der Islamischen Republik Pakistan.
PORTUGAL
Ferner hat Portugal am 27. April 1993 den Geltungsbereich des Paktes auf Macao ausgedehnt.
RUANDA
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 10/2009)
SCHWEDEN
Schweden macht einen Vorbehalt im Zusammenhang mit Artikel 7 Buchstabe d des Paktes hinsichtlich des Rechtes auf Vergütung gesetzlicher Feiertage geltend.
SÜDAFRIKA
Die Regierung der Republik Südafrika wird dem Recht auf Bildung, wie es gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a und Art. 14 vorgesehen ist, zunehmend Wirkung verleihen, im Rahmen ihrer nationalen Bildungspolitik und verfügbarer Mittel.
THAILAND Interpretative Erklärung:
Die Regierung des Königreiches Thailand erklärt, dass der Ausdruck „Selbstbestimmung“ in Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens so ausgelegt werden sollte, dass er mit jenem übereinstimmt, der in der Wiener Erklärung sowie dem Aktionsprogramm aufscheint, die von der Weltkonferenz für Menschenrechte am 25. Juni 1993 verabschiedet wurden.
TÜRKEI
Die Republik Türkei erklärt, dass sie die Verpflichtungen des Paktes im Einklang mit den Verpflichtungen der Charta der Vereinten Nationen (besonders mit deren Artikel 1 und 2) umsetzen wird.
Die Republik Türkei erklärt, dass sie die Bestimmungen dieses Paktes nur den Staaten gegenüber umsetzen wird, mit denen sie diplomatische Beziehungen hat.
Die Republik Türkei erklärt, dass dieser Pakt ausschließlich in Bezug auf das nationale Hoheitsgebiet ratifiziert wird, wo die Verfassung sowie die rechtlichen und administrativen Beschlüsse Anwendung finden.
Die Republik Türkei behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Artikels 13 Absätze 3 und 4 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 3, 14 und 42 der Verfassung der Republik Türkei auszulegen und anzuwenden.
VEREINIGTES KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
Bei Unterzeichnung:
Erstens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches, daß sie der Auffassung ist, daß gemäß Artikel 103 der Satzung der Vereinten Nationen im Falle eines Widerspruches zwischen ihren Verpflichtungen aus Artikel 1 des Paktes und ihren Verpflichtungen aus der Satzung (insbesondere gemäß deren Artikeln 1, 2 und 73) ihre Verpflichtungen aus der Satzung Vorrang haben.
Bei Ratifikation:
Erstens hält die Regierung des Vereinigten Königreiches an ihrer Erklärung zu Artikel 1 fest, die sie bei Unterzeichnung des Paktes abgegeben hat.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärt, daß im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 die Britischen Jungfern-Inseln, die Cayman-Inseln, die Gilbert-Inseln, die Pitcairn-Inselgruppe, St. Helena und die dazugehörigen Inseln, die Turks- und Caicos-Inseln und Tuvalu Entwicklungsländer sind.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, Artikel 6 so auszulegen, daß er die Einführung von Beschränkungen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einer bestimmten Region oder einem bestimmten Gebiet, die auf für den Geburtsort oder den Wohnsitz zutreffenden Voraussetzungen beruhen, nicht ausschließt, wenn sie der Sicherung der Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitskräfte der betreffenden Region bzw. des betreffenden Gebietes dienen.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, die Anwendung von Artikel 7 Buchstabe a Punkt 1, soweit er die Bestimmung betrifft, Männern und Frauen für gleiche Arbeit gleiches Entgelt zu bieten, für den Bereich der Privatwirtschaft von Jersey, Guernsey, der Insel Man, von Bermuda, Hongkong und der Salomon-Inseln aufzuschieben.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, in Hongkong Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b nicht anzuwenden.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches anerkennt das Recht eines jeden auf soziale Sicherheit gemäß Artikel 9, behält sich jedoch vor, die Einführung dieses Rechtes auf den Cayman-Inseln und den Falkland-Inseln auf Grund der beschränkten wirtschaftlichen Möglichkeiten in diesen Territorien aufzuschieben.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, für die wenigen auf den Salomon-Inseln noch üblichen traditionellen Eheschließungen die Anwendung von Artikel 10 Absatz 1, ferner die Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 aufzuschieben, soweit dieser den bezahlten Mutterschaftsurlaub auf den Bermuda-Inseln und den Falkland-Inseln betrifft.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, die Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a und von
Artikel 14 bezüglich der Grundschulpflicht auf den Gilbert-Inseln, den Salomon-Inseln und Tuvalu aufzuschieben.
Abschließend erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches, daß die Bestimmungen des Paktes für Südrhodesien nicht gelten, bevor sie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilt, daß sie in der Lage ist, zu gewährleisten, daß die für das genannte Gebiet im Pakt vorgesehenen Verpflichtungen voll und ganz eingehalten werden können.