Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 26. Juni 1974 über Änderungen der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
StF: BGBl. Nr. 345/1975 (NR: GP XIII RV 1091 AB 1117 S. 109. BR: AB 1152 S. 333.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, (1. BVRBG) (NR: GP römisch XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. Ziffer eins
    Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Niederösterreich) und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik;
  2. Ziffer 2
    Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973;
  3. Ziffer 3
    Anlagen: die Anlagen zu dem in der Ziffer 2, genannten Vertrag.

§ 2

Text

Änderungen der Staatsgrenze in den Sektionen römisch VI, römisch VII, römisch IX und X

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Verlauf der Staatsgrenze ist bestimmt
    1. Ziffer eins
      in der Sektion römisch VI vom Grenzzeichenpaar 0/1, 0/2 nach dem Grenzpunkt VI/6 bis zum Grenzzeichen 4 nach dem Grenzpunkt VI/6 (Stadtgemeinde Litschau, politischer Bezirk Gmünd) durch die Anlage 1;
    2. Ziffer 2
      in der Sektion römisch VI vom Grenzzeichenpaar 0/1, 0/2 nach dem Grenzpunkt VI/72 bis zum Grenzzeichen 6 nach dem Grenzpunkt VI/72 (Gemeinde Kautzen, politischer Bezirk Waidhofen an der Thaya) durch die Anlage 2;
    3. Ziffer 3
      in der Sektion römisch VII vom Grenzzeichen VII/42 bis zum Grenzzeichenpaar 1 a, 1 b nach dem Grenzzeichen VII/43 (Gemeinde Rabesreit, politischer Bezirk Waidhofen an der Thaya, und Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf, politischer Bezirk Horn) durch die Anlage 3;
    4. Ziffer 4
      in der Sektion römisch IX vom Grenzpunkt 8 nach dem Grenzzeichen IX/31 bis zum Grenzzeichen 2 nach dem Grenzpunkt IX/33 und vom Grenzpunkt 2 nach dem Grenzpunkt IX/34 bis zum Grenzzeichen 0/10 nach dem Grenzpunkt IX/34 (Gemeinden Neudorf bei Staatz und Wildendürnbach, politischer Bezirk Mistelbach) durch die Anlage 4;
    5. Ziffer 5
      in der Sektion römisch IX vom Grenzzeichen 4 nach dem Grenzpunkt IX/69 bis zum Grenzpunkt IX/70 und vom Grenzzeichen 0/3 nach dem Grenzpunkt IX/71 bis zum Grenzpunkt IX/72 (Gemeinde Drasenhofen, politischer Bezirk Mistelbach) durch die Anlage 5;
    6. Ziffer 6
      in der Sektion römisch zehn vom Grenzpunkt römisch zehn bis zum Grenzpunkt 4 nach dem Grenzpunkt römisch zehn (Gemeinde Drasenhofen, politischer Bezirk Mistelbach) durch die Anlage 6.
  2. Absatz 2Die Anlagen 1, 2, 3, 5 und 6 bestehen je aus einer Ausführlichen Beschreibung der Staatsgrenze, einem Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 2880, Feldskizzen im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1000 und einem Koordinatenverzeichnis der Polygonpunkte. Die Anlage 4 besteht aus einer Ausführlichen Beschreibung der Staatsgrenze, einem Plan der Staatsgrenze im Maßstabe 1 : 2880 und einem Koordinatenverzeichnis der Polygonpunkte.
  3. Absatz 3Spätere Veränderungen der Lage der in den Anlagen 1 bis 6 genannten Grenzbäche und Grenzgräben haben auf den Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.

§ 3

Text

Verlauf der Staatsgrenze in der unteren Thaya

Paragraph 3,
  1. Absatz einsVom Grenzpunkt römisch XI verläuft die Staatsgrenze in der durch diesen Grenzpunkt und das Grenzzeichen römisch XI ČS bestimmten Geraden bis zum Schnittpunkt dieser Geraden mit der Mittellinie der Thaya. Sodann folgt sie bis zur Einmündung der Thaya in die March der Mittellinie der Thaya flußabwärts bis zum Schnittpunkt der Mittellinie der Thaya mit der Geraden, die durch die im 21. Dezember 1973 gegebenen, in der Anlage 7 (Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 5000) und in der Anlage 8 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000) dargestellten Standorte der Grenzzeichen XI/6/1 und XI/6/2 bestimmt ist.
  2. Absatz 2Wo die Staatsgrenze durch die Mittellinie der Thaya bestimmt wird, ist sie beweglich, das heißt, sie folgt dieser Mittellinie bei allmählichen natürlichen Veränderungen der Lage des Flusses. Die Staatsgrenze folgt bei künstlichen Veränderungen der Lage des Flusses der Mittellinie nur insoweit, als die Mittellinie nicht mehr als um ein Viertel der Breite des Mittelwasserbettes von der unmittelbar vor Baubeginn geltenden Grenzlinie abweicht. Unter solchen künstlichen Veränderungen sind nur Baumaßnahmen zu verstehen, die im Rahmen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern vom 7. Dezember 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1970,, bewirkt werden. In ein und demselben Teil der Staatsgrenze kann der Verlauf der Grenzlinie durch solche Baumaßnahmen nur einmal geändert werden.
  3. Absatz 3Unter der Mittellinie der Thaya ist eine kontinuierlich und flüssig verlaufende Linie zu verstehen, die, soweit es ihr kontinuierlicher flüssiger Verlauf zuläßt, von den beiden Uferrändern des Mittelwasserbettes gleich weit entfernt ist. Als Uferränder des Mittelwasserbettes gelten die Benetzungslinien des Flusses – bei Inseln die Benetzungslinien des Hauptarmes – bei Mittelwasser. Mittelwasser besteht bei einem Abfluß von 45 m3/s, gemessen im Pegelprofil Bernhardsthal. Als Hauptarm gilt der Arm des Flusses, der bei Mittelwasser die größere Durchflußmenge aufweist.

§ 4

Text

Verlauf der Staatsgrenze in der March

Paragraph 4,
  1. Absatz einsVon dem im Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz beschriebenen Schnittpunkt verläuft die Staatsgrenze geradlinig bis zum Schnittpunkt der Mittellinie der March mit der Geraden, die durch die am 21. Dezember 1973 gegebenen, in den Anlagen 7 und 8 dargestellten Standorte der Grenzzeichen XI/6/1 und XI/6/3 bestimmt ist. Von diesem Schnittpunkt folgt die Staatsgrenze bis zur Einmündung der March in die Donau der Mittellinie der March flußabwärts bis zum Schnittpunkt der Mittellinie der March mit der Geraden, die durch den am 21. Dezember 1973 gegebenen, in der Anlage 8 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000) sowie in den Anlagen 9 und 10 (Pläne der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 2500) dargestellten Standort des Grenzzeichenpaares XI/32 bestimmt ist.
  2. Absatz 2Soweit die Staatsgrenze durch die Mittellinie der March bestimmt wird, gilt Paragraph 3, Absatz 2, entsprechend.
  3. Absatz 3Unter der Mittellinie der March ist eine kontinuierlich und flüssig verlaufende Linie zu verstehen, die, soweit es ihr kontinuierlicher flüssiger Verlauf zuläßt, von den beiden Uferrändern des Mittelwasserbettes gleich weit entfernt ist. Bei einem regulierten Ufer gilt als Uferrand des Mittelwasserbettes der Verlauf der Leitkante des Uferbaues oder des Leitwerkes, soweit die Leitkante nicht durchlaufend vorhanden ist, die gedachte fortlaufende Verbindungslinie zwischen den angrenzenden Leitkanten. Bei einem nicht regulierten Ufer gilt als Uferrand des Mittelwasserbettes die Benetzungslinie bei einem Wasserstand, der der Höhenlage der gegenüberliegenden Leitkante, soweit jedoch eine gegenüberliegende Leitkante nicht vorhanden ist, der aus den angrenzenden Leitkanten abgeleiteten Höhenlage entspricht.

§ 5

Text

Verlauf der Staatsgrenze in der Donau

Paragraph 5,
  1. Absatz einsVon dem im Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz beschriebenen Schnittpunkt verläuft die Staatsgrenze geradlinig bis zum Schnittpunkt der Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau mit der Geraden, die durch die am 21. Dezember 1973 gegebenen, in den Anlagen 8, 9 und 10 dargestellten Standorte der Grenzzeichen XI/32 CS und P 1 Ö bestimmt ist. Von diesem Schnittpunkt folgt die Staatsgrenze der Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau (Paragraph 6,) bis zum Schnittpunkt dieser Mittellinie mit der durch das Grenzzeichen XI/33 und den Grenzpunkt römisch XII bestimmten Geraden. Sodann verläuft sie in dieser Geraden bis zum Grenzpunkt römisch XII.
  2. Absatz 2Wo die Staatsgrenze durch die Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau bestimmt wird, ist sie beweglich, das heißt, sie folgt dieser Mittellinie bei allmählichen natürlichen Veränderungen der Hauptschiffahrtsrinne. Die Staatsgrenze folgt bei künstlichen Veränderungen der Hauptschiffahrtsrinne dieser Mittellinie nur insoweit, als die Mittellinie nicht mehr als um 100 m von der unmittelbar vor Baubeginn geltenden Grenzlinie abweicht und innerhalb der am 21. Dezember 1973 gegebenen, in der Anlage 10 dargestellten Uferränder der Donau verbleibt. Unter solchen künstlichen Veränderungen sind nur Baumaßnahmen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz zu verstehen.
  3. Absatz 3Unter der Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau ist eine kontinuierlich und flüssig verlaufende Linie zu verstehen, die aus Geraden und Kreisbögen besteht und von den beiden Begrenzungslinien der Hauptschiffahrtsrinne möglichst gleich weit entfernt ist. Die Radien der Kreisbögen sind womöglich nicht kleiner als 800 m zu wählen.

§ 6

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsUnter dem Begriff „Hauptschiffahrtsrinne“ im Sinne des Paragraph 5, ist derjenige von der Großschiffahrt bei Niederwasser benützte mindestens 100 m breite, durch kontinuierliche Linien begrenzte Teil des Flußbettes zu verstehen, der bei dem von der Donaukommission zuletzt ermittelten „etiage navigable“ (Schiffahrtsniederwasser) eine durchgehende Mindestfahrwassertiefe von 2,50 m hat.
  2. Absatz 2Wo die angegebene durchgehende Mindestfahrwassertiefe von 2,50 m nur auf einer Breite von weniger als 100 m oder überhaupt nicht vorhanden ist, gilt als Hauptschiffahrtsrinne derjenige von der Großschiffahrt bei Niederwasser benützte, durch kontinuierliche Linien begrenzte Teil des Flußbettes, der bei Schiffahrtsniederwasser (Absatz eins,) auf einer Breite von 100 m die größten Tiefen aufweist.
  3. Absatz 3An Übergängen von Strecken der Hauptschiffahrtsrinne nach Absatz eins, auf Strecken der Hauptschiffahrtsrinne nach Absatz 2, oder umgekehrt ist die Hauptschiffahrtsrinne derart zu ermitteln, daß die Begrenzungslinien der Übergänge mit kontinuierlich und flüssig verlaufenden Linien anschließen. Diese Übergänge sind in die im Absatz eins, genannten Strecken der Hauptschiffahrtsrinne zu legen und dürfen 300 m nicht überschreiten.

§ 7

Text

Inkrafttreten und Vollziehung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt – vorbehaltlich des zur Wirksamkeit der Paragraphen 2 bis 6 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetze des Landes Niederösterreich – in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.
  2. Absatz 2Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.