DER BUNDESMINISTER
FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Wien, am 18. Februar 1974
Exzellenz!
Bezugnehmend auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder, das ich heute unterzeichnet habe, beehre ich mich vorzuschlagen, daß
1. die in Artikel 12 Absatz 7 erwähnten Gegenstände unentgeltlich nur zugunsten internationaler Organisationen oder wohltätiger Einrichtungen veräußert werden dürfen;
2. im Hinblick auf Artikel 38 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über Diplomatische Beziehungen und im Hinblick auf die österreichische Praxis die Republik Österreich den in Artikel 26 des Abkommens erwähnten Personen österreichischer Staatsbürgerschaft und Personen mit ständigem Wohnsitz in Österreich nur die Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in Bezug auf die von ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in Bezug auf alle von ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten gesetzten Handlungen gewähren wird;
3. in Übereinstimmung mit der Praxis der Republik Österreich, die dem Artikel 42 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, dem Österreich angehört, entspricht, in der Republik Österreich akkreditierte diplomatische Vertreter keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben dürfen, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist, und Einverständnis darüber besteht, daß dieselbe Beschränkung auf alle Personen anzuwenden ist, denen dieses Abkommen die gleichen Privilegien und Immunitäten gewährt, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich gewährt werden;
4. Personen, auf die sich dieses Abkommen bezieht, die jedoch weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, keinen Vorteil aus den österreichischen Bestimmungen über Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld ziehen werden;
5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 97/2010)
Sollte die OPEC diesem Vorschlag zustimmen, habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß dieses Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der OPEC darstellen, welches am selben Tag wie das Amtssitzabkommen in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochschätzung.
Rudolf Kirchschläger m. p.
Seiner Exzellenz
Dr. Abderrahman Khene
Generalsekretär der Organisation
der erdölexportierenden Länder
Wien
ORGANISATION DER
ERDÖLEXPORTIERENDEN LÄNDER
Der Generalsekretär
Wien, am 18. Februar 1974
Exzellenz!
Ich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Note vom 18. Februar 1974 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
(Anm.: Wortlaut wie oben.)
Ich beehre mich zu bestätigen, daß die OEL diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der OEL darstellen, welches am selben Tag wie das Amtssitzabkommen in Kraft tritt. Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochschätzung.
Dr. A. Khene m. p.
(Generalsekretär)
Seiner Exzellenz
Dr. Rudolf Kirchschläger
Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten
Wien