Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Staatsgrenzgesetz, Fassung vom 03.10.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 30. November 1973 zur Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze und zur Regelung bestimmter Angelegenheiten der Staatsgrenze (Staatsgrenzgesetz)
StF: BGBl. Nr. 9/1974 (NR: GP XIII RV 853 AB 939 S. 85. BR: S. 326.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. Ziffer eins
    Staatsverträge: zwischenstaatliche Vereinbarungen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln;
  2. Ziffer 2
    Grenzflächen: die inländischen Grundstücke und Grundstücksteile, die innerhalb eines Streifens von 1 m Breite entlang der Staatsgrenze liegen, sowie die inländischen Grundstücksteile, die innerhalb eines Kreises mit dem Radius von 1 m um die neben der Grenzlinie angebrachten Staatsgrenzzeichen liegen;
  3. Ziffer 3
    Staatsgrenzzeichen: Zeichen, die auf Grund von Staatsverträgen zur Vermarkung oder Bezeichnung der Staatsgrenze bestimmt sind;
  4. Ziffer 4
    Eigentumsgrenzzeichen: Zeichen, die zur Kennzeichnung der Grenzen der Grundstücke bestimmt sind;
  5. Ziffer 5
    Baulichkeiten: Gebäude, Einfriedungen und sonstige Anlagen.

§ 2

Text

Freihaltung der Grenzflächen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsSoweit nach einem Staatsvertrag die Grenzflächen von Bäumen, Sträuchern und anderen die Sichtbarkeit der Staatsgrenzzeichen und des Verlaufes der Staatsgrenze beeinträchtigenden Pflanzen freizuhalten sind und der Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, hat diese Aufgabe auf Kosten des Bundes das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu besorgen.
  2. Absatz 2Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat dafür zu sorgen, daß die durch Maßnahmen nach Absatz eins, vom Erdboden abgesonderten Pflanzen und Pflanzenteile, die die Nutzungsberechtigten nicht beanspruchen, beseitigt werden, soweit sie die Sichtbarkeit im Sinne des Absatz eins, oder die freie Zugänglichkeit der Grenzflächen (Paragraph 5,) beeinträchtigten.
  3. Absatz 3Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grenzflächen haben die nach Absatz eins und 2 erforderlichen Maßnahmen des Bundes ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsSoweit nach einem Staatsvertrag die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grenzflächen diese von Pflanzen der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art freizuhalten haben, sie aber dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nicht nachkommen, hat dieses die Freihaltung auf Kosten des Bundes zu besorgen. Paragraph 2, Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Aufforderung nach Absatz eins, hat eine Frist von mindenstens zwei Wochen zur Ausführung der Leistung und einen Hinweis auf die Säumnisfolgen zu enthalten. Die Aufforderung ist vom Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet die betroffenen Grenzflächen liegen, ohne Verzug ortsüblich zu verlautbaren.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Soweit nach einem Staatsvertrag Grenzflächen von Pflanzen der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art freizuhalten sind, dürfen darauf solche Pflanzen nicht angebaut oder gesetzt werden.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Die Grenzflächen sind mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten stets frei zugänglich zu halten. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde ihnen mit Bescheid die Erfüllung ihrer Verpflichtung vorzuschreiben.

§ 6

Text

Baulichkeiten und Eigentumsgrenzzeichen an der Staatsgrenze

Paragraph 6,
  1. Absatz einsBaulichkeiten, die nach dem Inkrafttreten eines Staatsvertrages entgegen dessen Bestimmungen an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze errichtet worden sind, müssen von den Eigentümern auf eigene Kosten beseitigt werden.
  2. Absatz 2Baulichkeiten, die an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Staatsvertrages bestehen, nach dessen Bestimmungen aber zu beseitigen sind, müssen von den Eigentümern binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Staatsvertrages beseitigt werden. Dies gilt auch für Baulichkeiten, die verfallen, zerstört oder aufgelassen sind.
  3. Absatz 3Kommen die Eigentümer ihrer Verpflichtungen nach Absatz eins, oder 2 nicht nach, so hat ihnen die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid aufzutragen, ihre Verpflichtung binnen dreier Monate zu erfüllen.

§ 7

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsWenn ein Staatsvertrag zwar allgemein die Errichtung von Baulichkeiten an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze verbietet oder die Beseitigung bestehender Baulichkeiten anordnet, in besonderen Fällen aber Behörden der Vertragsstaaten ermächtigt, von diesen Bestimmungen Ausnahmen zu bewilligen, obliegt die Entscheidung hierüber der Bezirksverwaltungsbehörde. Bei der Entscheidung ist nicht nur auf die Vermeidung unbilliger Härten, sondern auch auf den Schutz der Staatsgrenzzeichen Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Ist es notwendig, vor der Errichtung einer Baulichkeit den Grenzverlauf oder Staatsgrenzzeichen zu sichern, so ist im Bewilligungsbescheid unter Bedachtnahme auf die Dauer der Sicherungsmaßnahmen zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen werden darf.
  3. Absatz 3Die Ausnahmebewilligung erlischt, wenn mit der Errichtung der Baulichkeit nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Wirksamwerden der Bewilligung begonnen oder eine nach Absatz 2, bestimmte Frist nicht eingehalten wird.
  4. Absatz 4Erwachsen dem Bund aus Sicherungsmaßnahmen (Absatz 2,) Kosten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid den Bauherrn zu verpflichten, dem Bund diese Kosten zu ersetzen.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Die Bestimmungen der Paragraphen 6 und 7 gelten für Eigentumsgrenzzeichen entsprechend. Die behördliche Entscheidung obliegt jedoch dem Vermessungsamt, in dessen Sprengel das Eigentumsgrenzzeichen liegt.

§ 9

Text

Innerstaatliche Hinweise auf die Staatsgrenze

Paragraph 9,
  1. Absatz einsSoweit der Verlauf der Staatsgrenze im Gelände nicht ausreichend zu erkennen ist und dieser Mangel nicht auf Grund von Staatsverträgen durch Vermarkung der Staatsgrenze beseitigt werden kann, hat der Landeshauptmann dafür zu sorgen, daß durch Aufstellung geeigneter innerstaatlicher Einrichtungen (wie Warntafeln, Fahnen, Stangen, Schranken und dergleichen) auf die unmittelbare Nähe der Staatsgrenze und, soweit es die Eigenart des Grenzverlaufes erfordert, auch auf diesen Verlauf hingewiesen wird.
  2. Absatz 2Bei Maßnahmen nach Absatz eins, sind öffentliche und private Interessen, die an den betroffenen Grundstücken und Baulichkeiten bestehen, zu schonen, soweit es die Erfüllung der im Absatz eins, genannten Aufgaben zuläßt.

§ 10

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke und Baulichkeiten haben die nach Paragraph 9, erforderlichen Maßnahmen ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
  2. Absatz 2An Einrichtungen (Paragraph 9,) dürfen keine Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge und dergleichen angebracht werden.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Der Landeshauptmann hat eine Einrichtung (Paragraph 9,) auf Antrag des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten des Grundstückes oder der Baulichkeit auf Zeit oder auf Dauer zu versetzen oder zu entfernen, wenn dies durch eine Bauführung oder eine sonstige wesentliche Veränderung am Grundstück notwendig wird. Paragraph 9, Absatz 2, ist anzuwenden. Über die Ablehnung eines Antrages hat der Landeshauptmann einen Bescheid zu erlassen.

§ 12

Text

Rechte der mit Angelegenheiten der Staatsgrenze betrauten Personen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsPersonen, die auf Grund von Staatsverträgen vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Arbeiten zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze betraut sind, dürfen zur Durchführung dieser Arbeiten ohne Zustimmung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten
    1. Ziffer eins
      die an oder in der Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, befahren,
    2. Ziffer 2
      Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen, die die Vermessungs- oder Vermarkungsarbeiten behindern, im notwendigen Umfang beseitigen oder stutzen und
    3. Ziffer 3
      alle erforderlichen Staatsgrenzzeichen anbringen und sichern.
  2. Absatz 2Bei der Ausführung der Berechtigungen nach Absatz eins, sind öffentliche und private Interessen, die an den betroffenen Grundstücken und Baulichkeiten bestehen, zu schonen, soweit es die Durchführung der den berechtigten Personen übertragenen Arbeiten zuläßt.

§ 13

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Berechtigungen nach Paragraph 12, Absatz eins, gelten auch für Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, Änderungen der Staatsgrenze vorzubereiten. Paragraph 12, Absatz 2, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Berechtigung nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, gilt weiters:
    1. Ziffer eins
      für Personen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Arbeiten nach Paragraph 2, oder 3 betraut sind,
    2. Ziffer 2
      Personen, die von der zuständigen Behörde mit Ersatzvornahmen auf Grund des Paragraph 5, oder 6 oder mit Arbeiten nach Paragraph 9, oder 11 betraut sind,
    3. Ziffer 3
      für die Mitglieder, Experten und Hilfskräfte einer Kommission, die auf Grund eines Staatsvertrages eingesetzt ist, und
    4. Ziffer 4
      für Personen, die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung der Staatsgrenze betraut sind, unbeschadet sonstiger Berechtigungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen.
    Paragraph 12, Absatz 2, ist anzuwenden.

§ 14

Text

Bekanntgabe von Arbeiten an der Staatsgrenze

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDas Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat Arbeiten zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze sowie Arbeiten nach den Paragraphen 2 und 3 dem Bürgermeister der Gemeinde bekanntzugeben, in deren Gebiet diese Maßnahmen durchzuführen sind. Die Bekanntgabe hat bei Arbeiten, die wegen Gefahr im Verzuge oder aus anderen zwingenden Gründen innerhalb einer Woche durchzuführen sind, spätestens bei ihrer Durchführung, bei den anderen Arbeiten spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung zu erfolgen. Der Bürgermeister hat die Arbeiten ohne Verzug ortsüblich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat einen Hinweis auf die sich aus den Paragraphen 12 und 13 ergebenden Berechtigungen zu enthalten.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt für Arbeiten nach Paragraph 9, entsprechend.

§ 15

Text

Entschädigung

Paragraph 15,
  1. Absatz einsWird eine Baulichkeit nach Paragraph 6, Absatz 2, beseitigt, so ist der Eigentümer auf seinen Antrag vom Bund angemessen schadlos zu halten.
  2. Absatz 2Werden bei Arbeiten zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze außerhalb der Grenzflächen Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen beseitigt oder gestutzt (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2,), so ist der Grundstückseigentümer auf seinen Antrag vom Bund angemessen schadlos zu halten. Hiebei findet Paragraph 5, des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, keine Anwendung.

§ 16

Text

Paragraph 16,
  1. Absatz einsÜber die Entschädigungsanträge entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn der Antrag nach Absatz eins, nicht binnen eines Jahres nach Eintritt des vermögensrechtlichen Nachteiles bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gestellt wird.

§ 17

Text

Paragraph 17,
  1. Absatz einsBei der Ermittlung der Entschädigung ist weder auf den Wert der besonderen Vorliebe noch auf Verhältnisse Rücksicht zu nehmen, die ersichtlich in der Absicht hervorgerufen worden sind, sie als Grundlage für die Erhöhung der Ansprüche auf Entschädigung zu benützen.
  2. Absatz 2Die Entschädigung ist vom Bund in Geld zu leisten.

§ 18

Text

Verfahrensbestimmungen

Paragraph 18,

Auf das Verfahren des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen und des Vermessungsamtes nach Paragraph 8, ist das des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, anzuwenden.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Hält sich eine Person, gegen die nach Paragraph 5,, 6 oder 8 ein Bescheid erlassen werden soll, im Ausland auf und wurde eine Zustellung an sie bereits erfolglos versucht, so ist Paragraph 11, AVG auch dann anzuwenden, wenn ihr Aufenthalt bekannt ist.

§ 21

Text

Paragraph 21,
  1. Absatz einsGegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 16, Absatz eins, ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Es steht jedoch sowohl dem Antragsteller als auch dem Bund frei, binnen dreier Monate nach Zustellung des Bescheides einen Antrag auf Festsetzung der Entschädigung beim Bezirksgericht einzubringen.
  2. Absatz 2Das Bezirksgericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen. Örtlich zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das von der Maßnahme nach Paragraph 6, Absatz 2, oder Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, betroffene Grundstück liegt.
  3. Absatz 3Mit der Anrufung des Bezirksgerichtes tritt der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde außer Kraft.
  4. Absatz 4Wird der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung zurückgezogen, so gilt die von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmte Entschädigung als vereinbart. Stimmt der Antragsgegner der Zurückziehung des Antrages nicht zu, so hat der Antragsteller, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, dem Antragsgegner alle durch dieses Verfahren verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen.

§ 22

Text

Meldepflicht von Dienststellen der Gebietskörperschaften

Paragraph 22,

Alle Dienststellen des Bundes und der Gemeinden sowie die Ämter der Landesregierungen und die Bezirksverwaltungsbehörden haben, soweit sie hievon durch eigene Wahrnehmungen oder auf andere Art Kenntnis erhalten, zu melden:

  1. Ziffer eins
    Verstöße gegen die Paragraphen 4,, 5, 6 und 10 Absatz 2, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,
  2. Ziffer 2
    Verstöße gegen Paragraph 8, dem zuständigen Vermessungsamt,
  3. Ziffer 3
    alle Tatsachen und Umstände, die Staatsgrenzzeichen betreffen und nach Paragraph 23, von Bedeutung sein können, dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und
  4. Ziffer 4
    alle Tatsachen und Umstände, die Einrichtungen der im Paragraph 9, genannten Art betreffen und nach Paragraph 23, von Bedeutung sein können, dem zuständigen Amt der Landesregierung.

§ 23

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 23,

Wer ein Staatsgrenzzeichen oder eine Einrichtung der im Paragraph 9, genannten Art unbefugt zerstört, verändert, entfernt, versetzt, beschädigt oder in der Benützbarkeit beeinträchtigt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Diese Verwaltungsübertretung ist auch dann strafbar, wenn sie im Ausland begangen wird.

§ 24

Text

Paragraph 24,

Der Bestrafung nach Paragraph 23, unterliegt auch, wer vorsätzlich Maßnahmen nach Paragraph 2,, 3, 9 oder 11 oder die Ausübung der in den Paragraphen 12 und 13 genannten Berechtigungen verhindert oder beeinträchtigt. Seine strafgerichtliche Verantwortlichkeit bleibt unberührt.

§ 25

Text

Paragraph 25,

Wer dem Paragraph 4, oder dem Paragraph 10, Absatz 2, zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 Euro oder mit Arrest bis zu drei Tagen zu bestrafen.

§ 26

Text

Paragraph 26,

Bei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 23, beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre, die Frist, nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren ein Straferkenntnis nicht gefällt und eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, fünf Jahre.

§ 27

Text

Abgabenfreiheit

Paragraph 27,

Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

§ 28

Text

Abgrenzung gegen andere Rechtsvorschriften

Paragraph 28,

Durch dieses Bundesgesetz werden das Vermessungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, mit Ausnahme der Paragraphen 5 und 25, das Zollgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 129, und das Grenzkontrollgesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 423, nicht berührt.

§ 29

Text

Aufhebung von Rechtsvorschriften

Paragraph 29,

Das Gesetz vom 1. Oktober 1920, StGBl. Nr. 458, betreffend die Durchführung der Grenzregelung auf Grund des Staatsvertrages von St. Germain, tritt mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

§ 30

Text

Vollziehung

Paragraph 30,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Paragraphen 2,, 3 sowie 13 Absatz 2, Ziffer 3, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der Paragraphen 8,, 12, 13 Absatz 2, Ziffer eins,, 14 Absatz eins und 15 Absatz 2,, der Paragraphen 16 und 17, soweit sie sich auf Paragraph 15, Absatz 2, beziehen, des Paragraph 18 und des Paragraph 19,, soweit er sich auf Paragraph 8, bezieht der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4,, soweit sich diese Bestimmung auf Angehörige des Bundesheeres bezieht, der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport,
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich des Paragraph 21,, soweit er sich auf Paragraph 15, Absatz eins, bezieht, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
  5. Ziffer 5
    hinsichtlich des Paragraph 21,, soweit er sich auf Paragraph 15, Absatz 2, bezieht, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
  6. Ziffer 6
    hinsichtlich des Paragraph 27,, soweit er sich auf die Bundesverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesregierung, soweit er sich auf die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Finanzen und
  7. Ziffer 7
    hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.

§ 31

Text

Schlussbestimmungen

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 23 und 25 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraphen 18,, 19, 22 Ziffer 3, sowie Paragraph 30, Ziffer eins bis 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Paragraph 21, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 20, außer Kraft.