Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Volksbegehrengesetz 1973, Fassung vom 26.01.2010

§ 0

Langtitel

Volksbegehrengesetz 1973
StF: BGBl. Nr. 344/1973 (WV)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1977, (NR: GP römisch XIV RV 313 AB 353 S. 47. BR: AB 1617 S. 359.)

Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1981, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1982, (NR: GP römisch XV RV 904 AB 1072 S. 111. BR: S. 422.)

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1989, (NR: GP römisch XVII RV 913 AB 1008 S. 110. BR: AB 3722 S. 518.)

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1990, (NR: GP römisch XVII IA 324/A AB 1192 S. 131. BR: AB 3818 S. 526.)

Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 1021 AB 1043 S. 117. BR: AB 4542 S. 570.)

Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1334 AB 1608 S. 168. BR: AB 4818 S. 588.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 1998, (NR: GP römisch XX IA 853/A AB 1395 S. 139. BR: 5780 AB 5782 S. 644.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2003, (NR: GP römisch XXII IA 81/A AB 162 S. 28. BR: 6798 AB 6803 S. 700.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2003, (NR: GP römisch XXII IA 171/A, 95/A und 17/A AB 163 S. 32. BR: 6860 und 6861 AB 6864 S. 701.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 88 AB 130 S. 24. BR: 7686 AB 7697 S. 746.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV IA 866/A AB 595 S. 53. BR: 8277 AB 8278 S. 781.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV IA 1527/A AB 1257 S. 110. BR: AB 8514 S. 798.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV IA 1780/A AB 1666 S. 144. BR: 8664 AB 8667 S. 805.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, (NR: GP römisch XXV IA 1809/A AB 1298 S. 152. BR: 9653 AB 9658 S. 860.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1345 AB 1388 S. 157. BR: 9714 S. 863.)

§ 1

Text

römisch eins. Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Volksbegehren auf Grund des Artikel 41, Absatz 2, B-VG unterliegen dem in diesem Bundesgesetz geregelten Verfahren.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsZur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Bundeswahlbehörde und die Bezirkswahlbehörden berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 471, (NRWO) jeweils im Amt sind.
  2. Absatz 2Im übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.

§ 3

Text

römisch II. Einleitungsverfahren

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist beim Bundesminister für Inneres zu beantragen. Das Volksbegehren muß eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung gestellt werden.
  2. Absatz 2Der Antrag muss von Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (Paragraph 21, Absatz eins, NRWO) sind und die den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, im Ausmaß von einem Promille der anlässlich der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,) für Österreich festgestellten Wohnbevölkerungszahl (Paragraph 7, Absatz 4, des Registerzählungsgesetzes) unterstützt sein. Die hierzu erforderlichen Erklärungen (Absatz 5, Ziffer eins,) sind nur gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde (Paragraph 4, Absatz eins,) auf diesen Erklärungen nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung vorangegangenen Jahres erteilt worden ist.
  3. Absatz 3Der Einleitungsantrag (Muster Anlage 1) hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung;
    2. Ziffer 2
      allenfalls eine Kurzbezeichnung, die höchstens drei Worte umfassen darf;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung eines Bevollmächtigten sowie von vier Stellvertretern (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse), die, ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, in der bezeichneten Reihenfolge ermächtigt sind, die Unterzeichner des Antrags zu vertreten;
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung eines Bankkontos, zu dem der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind;
    5. Ziffer 5
      die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie der Stellvertreter.
  4. Absatz 4Bevollmächtigte und Stellvertreter der Bevollmächtigten können alle Personen sein, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und zum Nationalrat wahlberechtigt (Paragraph 21, Absatz eins, NRWO) sind und die ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt haben. Hat der Bevollmächtigte oder einer seiner Stellvertreter den Antrag nicht unterstützt, so ist dem Antrag für diesen eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, dass er in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (Paragraph 21, Absatz eins, NRWO) ist.
  5. Absatz 5Einem Einleitungsantrag sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      die ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen (Muster Anlage 2);
    2. Ziffer 2
      die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen;
    3. Ziffer 3
      allenfalls die Bestätigungen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, zweiter Satz;
    4. Ziffer 4
      der Nachweis darüber, daß der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter zum im Antrag bekanntgegebenen Konto nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 1998,)

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person in der Wählerevidenz eingetragen sowie zur Wahl des Nationalrates wahlberechtigt ist (Paragraph 21, Absatz eins, NRWO) und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz hat. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Bezeichnung des Einleitungsantrages enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen von Unterstützungserklärungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen; sie haben hierbei ihnen allenfalls zur Verfügung stehende, auf das von Unterstützungswilligen bezeichnete Volksbegehren lautende Drucksorten zu verwenden. Stellt eine Person der Gemeinde entsprechende Drucksorten zur Verfügung, so hat die Gemeinde bei ihr hinterlegte, auf das betreffende Volksbegehren lautende Unterstützungserklärungen einmal zu einem von dieser Person bestimmten Zeitpunkt an eine von dieser Person bekanntgegebene Adresse im Inland zu übermitteln. Für jedes Volksbegehren darf für einen Stimmberechtigten nur eine Unterstützungserklärung bestätigt werden.
  2. Absatz 2Unterschriften auf Unterstützungserklärungen, auf denen die Gemeinde die Bestätigung gemäß Absatz eins, erteilt hat, gelten als gültige Eintragungen im Sinne der Vorschriften des Abschnittes römisch III dieses Bundesgesetzes. Die Gemeinden haben bei jedem Stimmberechtigten, für den sie eine Bestätigung gemäß Absatz eins, erteilt haben, die Erteilung dieser Bestätigung in der Wählerevidenz ersichtlich zu machen.

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Inneres hat innerhalb von drei Wochen über den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (Paragraphen 3,, 4) erfüllt sind.
  2. Absatz 2Wird einem Einleitungsantrag stattgegeben, so hat der Bundesminister für Inneres in der Entscheidung einen Eintragungszeitraum (Absatz 3,) festzusetzen, innerhalb dessen die Stimmberechtigten ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch Eintragung ihrer Unterschrift in die bei den Eintragungsbehörden aufliegenden Eintragungslisten (Muster Anlage 3) erklären können. Die Entscheidung hat auch den Stichtag (Paragraph 6,) zu enthalten.
  3. Absatz 3Der Eintragungszeitraum hat sich grundsätzlich auf acht aufeinanderfolgende Tage zu erstrecken und darf nicht an einem Samstag oder Sonntag beginnen oder enden. Kommen jedoch im Eintragungszeitraum Feiertage zu liegen, so ist der Eintragungszeitraum so festzulegen, daß an keinem dieser Tage eine Eintragung stattfindet und sich der Eintragungszeitraum dafür entsprechend verlängert.
  4. Absatz 4Die Entscheidung gemäß Absatz 2, ist vom Bundesminister für Inneres im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Zwischen dem Tag der Verlautbarung und dem ersten Tag des Eintragungszeitraums muß ein Zeitraum von mindestens acht Wochen liegen; außerdem darf der Eintragungszeitraum nicht später als sechs Monate nach dem Tag der Verlautbarung enden.

    Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1973,, Art. römisch eins Ziffer 4,)

§ 6

Text

römisch III. Eintragungsverfahren

Paragraph 6,

Stimmberechtigt ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums (Paragraph 5, Absatz 3,) das 16. Lebensjahr vollendet hat und in einer Gemeinde des Bundesgebiets den Hauptwohnsitz hat.

§ 7

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDas Eintragungsverfahren wird von der Eintragungsbehörde (Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich) durchgeführt. Die Gemeinde hat die Eintragungsorte, in denen sich die Stimmberechtigten in die Eintragungslisten eintragen können, zu bestimmen. Werden die Stimmlisten elektronisch geführt (Paragraph 10, Absatz 2,), so kann die Gemeinde festlegen, dass der Stimmberechtigte, der für ein Volksbegehren unterschreiben will, jedes Eintragungslokal in der Gemeinde aufsuchen kann. Die Wahl der Eintragungsorte ist in einer Anzahl vorzusehen, daß für die Eintragung aller Stimmberechtigten der Gemeinde in einer Weise vorgesorgt ist, die auf die Bevölkerungszahl und ihre allfällige Streulage in der Gemeinde Bedacht nimmt. Die Eintragungslokale in diesen Orten sind an Werktagen zumindest von 8.00 bis 16.00 Uhr, an zwei Werktagen zusätzlich bis 20.00 Uhr, und an Samstagen sowie an Sonntagen zumindest von 8.00 bis 12.00 Uhr offenzuhalten. In Gemeinden mit weniger als 2 500 Einwohnern kann an Samstagen und Sonntagen die Eintragungszeit auf jeweils zwei aufeinanderfolgende Stunden verkürzt werden. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist in jeder Gemeinde, in Wien in jedem Bezirk, zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Eintragungslokal vorzusehen. Für blinde und schwer sehbehinderte Stimmberechtigte sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.
  2. Absatz 2Jeder Stimmberechtigte hat sein Stimmrecht grundsätzlich in der Gemeinde auszuüben, in deren Wählerevidenz er eingetragen ist.
  3. Absatz 3Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte sind, können ihr Stimmrecht auch in einer anderen Gemeinde ausüben, sofern in dieser Gemeinde ein Eintragungsverfahren stattfindet. Für die Ausstellung von Stimmkarten und die Ausübung des Stimmrechtes mit Stimmkarten gelten die Bestimmungen der Paragraphen 38,, 39 Absatz eins,, 3 und 5, 40 und 70 NRWO sinngemäß mit den Maßgaben, daß eine Stimmenabgabe im Ausland nicht erfolgen kann sowie die Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfaches Papier zu drucken sind und die Stimmkarten auch von Gemeinden ausgestellt werden können, in denen kein Eintragungsverfahren stattfindet.
  4. Absatz 4Gültige Eintragungen für ein Volksbegehren können nur auf vorschriftsmäßigen Eintragungslisten (Paragraph 5, Absatz 2,) gemacht werden.
  5. Absatz 5Jeder Stimmberechtigte darf sich nur einmal in den Eintragungslisten eintragen.

§ 8

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Beschaffung und Versendung der für das Eintragungsverfahren notwendigen Eintragungslisten und der zur Veröffentlichung gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, letzter Satz, erforderlichen Texte des Volksbegehrens obliegt dem Bundesministerium für Inneres; die Kosten hiefür hat – unbeschadet des Absatz 4, – der Bund zu tragen.
  2. Absatz 2Der Bevollmächtigte hat dem Bundesminister für Inneres schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Verlautbarung (Paragraph 5, Absatz 4,) mitzuteilen, ob in allen Gemeinden oder nur in bestimmten Gemeinden ein Eintragungsverfahren durchgeführt werden soll.
  3. Absatz 3Die im Absatz eins, genannten Drucksorten sind vom Bundesminister für Inneres in einer solchen Anzahl zu versenden, daß für die Eintragung aller Stimmberechtigten der Gemeinde vorgesorgt ist.
  4. Absatz 4Der Bevollmächtigte hat an den Bund einen Beitrag für die Beschaffung und Versendung der Eintragungslisten und Texte des Volksbegehrens in der Höhe von 2 180 Euro Anmerkung, gem. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2005, ab 1.4.2005 2 456,70 Euro; gem. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2011, ab 19.4.2011 2 739,20 Euro; gem. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2017, ab 13.7.2017 3 056,90 Euro) zu entrichten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Mitteilung gemäß Absatz 2, beim Bundesministerium für Inneres bar zu erlegen. Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs treten, aus dem die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so ist kein Eintragungsverfahren durchzuführen.

§ 9

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsIst ein Eintragungsverfahren durchzuführen, so hat die Eintragungsbehörde unter Berufung auf die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ veröffentlichte Entscheidung des Bundesministers für Inneres (Paragraph 5,) in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, unverzüglich zu verlautbaren, daß die Stimmberechtigten innerhalb des Eintragungszeitraums (Paragraph 5, Absatz 2,) in den Text des Volksbegehrens Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift in die Eintragungslisten erklären können. In gleicher Weise sind auch die Eintragungsorte, an denen die Eintragungslisten aufliegen, sowie die Tagesstunden (Eintragungszeit), während welcher die Eintragungen vorgenommen werden können, zu verlautbaren. An jedem Eintragungsort ist von der Eintragungsbehörde der Text des Volksbegehrens an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.
  2. Absatz 2Die Eintragungsbehörde ist verpflichtet, die öffentliche Auflegung der ihr übermittelten Eintragungslisten zum Zwecke der Eintragung örtlich und zeitlich so einzurichten, daß alle Stimmberechtigten im Bereich der Eintragungsbehörde die Möglichkeit haben, sich innerhalb des Eintragungszeitraums in die Eintragungslisten einzutragen. Hiebei ist auf die beruflichen Verhältnisse der Stimmberechtigten tunlichst Rücksicht zu nehmen.

§ 10

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer Stimmberechtigte, der während der Eintragungszeit vor der Eintragungsbehörde erscheint, um seine Unterschrift in die Eintragungslisten einzutragen, hat seinen Namen zu nennen, seine Adresse zu bezeichnen und eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist, wobei die Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz 2 und 3 NRWO sinngemäß anzuwenden sind.
  2. Absatz 2Die Eintragungsbehörde hat vor der Zulassung zur Eintragung festzustellen, ob die Person, die eine Eintragung vornehmen will, in der Wählerevidenz eingetragen und stimmberechtigt (Paragraph 6,) ist. Personen, bei denen in der Wählerevidenz die Erteilung einer Bestätigung über die Wahlberechtigung ersichtlich gemacht ist (Paragraph 4, Absatz 2,), sind mit dem Hinweis nicht zur Eintragung zuzulassen, dass ihre Unterschrift auf der dem Einleitungsantrag angeschlossenen Unterstützungserklärung als gültige Eintragung für das Volksbegehren gilt. In Gemeinden, in denen die Wählerevidenz nach Wahlsprengeln angelegt ist, kann für die Feststellung, wer zur Eintragung in die Eintragungslisten zuzulassen ist, auch ein Auszug aus der Wählerevidenz (Stimmliste), in der die Stimmberechtigung (Paragraph 6,) und die Vormerkungen über erteilte Bestätigungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zu berücksichtigen sind, verwendet werden. Die Stimmlisten können auch in elektronischer Form geführt werden.
  3. Absatz 3Wenn sich über die Identität eines Stimmberechtigten Zweifel ergeben, ist er aufzufordern, Nachweise zu erbringen, welche seine Identität glaubhaft machen. Werden die Zweifel nicht behoben, so ist er zur Eintragung nicht zuzulassen. Das gleiche gilt, wenn eine Person in der Wählerevidenz nicht als stimmberechtigt eingetragen ist. Gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Eintragung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
  4. Absatz 4Die Eintragungsbehörde hat sich im Beisein des Stimmberechtigten von der Vollständigkeit und der Richtigkeit seiner Angaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins und deren Verzeichnung in der Eintragungsliste zu überzeugen und allfällige Mängel, welche die Gültigkeit der Eintragung berühren könnten, zu verbessern.

§ 11

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Eintragung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, hat bei sonstiger Ungültigkeit zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Vor- und Familiennamen des Eintragungswilligen,
    2. Ziffer 2
      dessen Geburtsdatum sowie
    3. Ziffer 3
      dessen eigenhändige Unterschrift.
  2. Absatz 2Die Eintragungsbehörde hat die vollzogenen Eintragungen auf der Eintragungsliste mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und jede Eintragung unter Anführung der fortlaufenden Zahl und Nummer der Eintragungsliste in der Wählerevidenz oder in der Stimmliste anzumerken.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Ungültig sind Eintragungen, die

  1. Ziffer eins
    von nicht stimmberechtigten Personen herrühren,
  2. Ziffer 2
    nicht die im Paragraph 11, Absatz eins, angeführten Daten sowie die Unterschrift des Stimmberechtigten enthalten,
  3. Ziffer 3
    nicht auf vorschriftsmäßigen Eintragungslisten (Paragraph 5, Absatz 2,) gemacht wurden,
  4. Ziffer 4
    von Personen herrühren, die ihr Stimmrecht bei demselben Volksbegehren bereits einmal ausgeübt haben.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Im übrigen gelten für das Eintragungsverfahren sinngemäß die Bestimmungen der Paragraphen 58,, 65, 66, 72 und 74 NRWO.

§ 14

Text

römisch IV. Ermittlungsverfahren

Paragraph 14,
  1. Absatz einsNach Ablauf des Eintragungszeitraums hat die Eintragungsbehörde die Eintragungslisten ungesäumt abzuschließen und
    1. Litera a
      die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz,
    2. Litera b
      die Summe der gültigen Eintragungen

festzustellen.

  1. Absatz 2Das Ergebnis dieser Feststellung ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1973,, Art. römisch eins Ziffer 10,)
  2. Absatz 3Die Eintragungsbehörde hat hierauf ihre Niederschrift sowie die Eintragungslisten umgehend an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1973,, Art. römisch eins Ziffer 10,)

§ 15

Text

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie Bezirkswahlbehörde überprüft die Ermittlungen der Eintragungsbehörden und stellt die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz sowie die Summe der gültigen Eintragungen in ihrem Bereiche fest.
  2. Absatz 2Das Ergebnis der Feststellung nach Absatz eins, ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der Bundeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
  3. Absatz 3Die Bezirkswahlbehörde hat hierauf ihre Niederschrift sowie die Niederschriften der zugehörigen Eintragungsbehörden umgehend an die Bundeswahlbehörde zu übersenden.

§ 16

Text

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Bundeswahlbehörde ermittelt auf Grund der Niederschriften (Paragraph 15, Absatz 3,) sowie ihrer Akten für jedes Land und für das ganze Bundesgebiet
    1. Litera a
      die Gesamtzahl der in den Wählerevidenzen verzeichneten Stimmberechtigten;
    2. Litera b
      die Zahl der gültigen Eintragungen in den Eintragungslisten;
    3. Litera c
      die Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, gelten.
  2. Absatz 2Hierauf rechnet die Bundeswahlbehörde die Summen gemäß Absatz eins, Litera b und c zusammen und stellt fest, ob ein Volksbegehren im Sinn des Artikel 41, Absatz 2, B-VG vorliegt oder nicht.
  3. Absatz 3Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ unverzüglich zu verlautbaren.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Dem Bevollmächtigten des Einleitungsantrages steht das Recht zu, zum Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden (Paragraphen 15 und 16) je eine Vertrauensperson zu entsenden. Für jede Vertrauensperson kann nach Bedarf ein Stellvertreter nominiert werden. Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter haben sich mit einer vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrages ausgestellten Bescheinigung auszuweisen. Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, das Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden zu beobachten; ein Einfluß auf die Entscheidung der Wahlbehörden steht ihnen jedoch nicht zu.

§ 18

Text

römisch fünf. Schlußbestimmungen

Paragraph 18,
  1. Absatz einsInnerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Verlautbarung (Paragraph 16, Absatz 2,) kann das von der Bundeswahlbehörde festgestellte Ergebnis des Volksbegehrens wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrages oder von vier Mitgliedern des Nationalrates oder eines Landtages beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung der Feststellung der Bundeswahlbehörde zu enthalten.
  2. Absatz 2Auf das Verfahren für solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der Paragraphen 68, Absatz 2,, 69 Absatz eins, sowie 70 Absatz eins und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 sinngemäß anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Bundeswahlbehörde richtigzustellen.

§ 19

Text

Paragraph 19,
  1. Absatz einsWurde die Feststellung der Bundeswahlbehörde, daß ein Volksbegehren im Sinn des Artikel 41, Absatz 2, B-VG vorliegt, nicht angefochten oder der Anfechtung vom Verfassungsgerichtshof nicht stattgegeben, so hat die Bundeswahlbehörde das Volksbegehren samt Begründung und etwaigen Unterlagen (Paragraph 3, Absatz 5,) dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen.
  2. Absatz 2Gleichzeitig ist auf das entsprechend Paragraph 3, Absatz 3, bekanntgegebene Bankkonto ein Betrag in der fünffachen Höhe des gemäß Paragraph 8, Absatz 4, geleisteten Kostenbeitrags zu überweisen.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Die in den Paragraphen 8, Absatz 4 und 19 Absatz 2, festgesetzten Geldbeträge vermindern oder erhöhen sich, beginnend mit dem 1. März 2000, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 1999 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10% der für Jänner 1999 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung der Geldbeträge herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Die Geldbeträge sind im Fall einer Veränderung gegebenenfalls auf ganze Zehn-Cent-Beträge abzurunden. Ändern sich die Geldbeträge, so sind sie im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

§ 21

Text

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDer Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Verfahren nach diesem Bundesgesetz befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1973,, Art. römisch eins Ziffer 12,)
  2. Absatz 2Die Tage des Postlaufs werden in die Frist eingerechnet.

§ 22

Text

Paragraph 22,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.
  2. Absatz 2Gleiches gilt für Sofortmeldungen (Paragraph 15, Absatz 2,), wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.
  3. Absatz 3Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
  4. Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 23

Text

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDen Gemeinden sind die ihnen bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes erwachsenden Kosten vom Bund zu ersetzen. Der Bund hat an die Gemeinden hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,30 Euro Anmerkung, gem. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2008, ab 8.5.2008 0,34 Euro; gem. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2013, ab 20.4.2013 0,38 Euro) pro bei einem oder mehreren gleichzeitig durchgeführten Volksbegehren Stimmberechtigten zu leisten.
  2. Absatz 2Der in Absatz eins, festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  3. Absatz 3Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem letzten Tag des Eintragungszeitraums an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einem Volksbegehren eine Anpassung nach Absatz 2, stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt des letzten Tages des Eintragungszeitraumes in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der im Absatz 3, bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

§ 23a

Text

Paragraph 23 a,

Werden Funktionen nach diesem Bundesgesetz von Frauen ausgeübt, so kann die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.

§ 24

Text

Paragraph 24,
  1. Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliert das Bundesgesetz vom 16. Juni 1931, Bundesgesetzblatt Nr. 181, über Volksbegehren auf Grund der Bundesverfassung, seine Wirksamkeit.
  2. Absatz 2Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 8, Absatz 4 und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz und Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 6,, Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 20, sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  5. Absatz 5Die Paragraphen 3, Absatz 2 und 5, 6, 7 Absatz eins und 3, 10 Absatz 2,, 22 Absatz 3,, 23 Absatz 2 und 3 sowie 24 Absatz eins, Anmerkung, von Novelle nicht betroffen) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Anl. 2

Text

Anlage 2

Anmerkung, Die Novellierungsanweisung des Artikel römisch VI, Ziffer 7, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2003, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „7. In der Anlage 2 ist die Wortfolge „in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen ist“ durch die Wortfolge „in der Wählerevidenz eingetragen ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat“ zu ersetzen.“)

Anl. 3

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Anlage 3

Art. 2

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Artikel II

Anmerkung, Zu Paragraph 13,)

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Art. römisch eins Ziffer 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut.