(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 172/2019)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 172 aus 2019,)
Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 15. März 1972 beschlossen, daß dieses Übereinkommen samt Erklärung der Republik Österreich im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.–
Nach der am 9. Mai 1972 erfolgten Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde ist das vorliegende Übereinkommen gemäß seinem Artikel 19 Absatz 2 für Österreich am 8. Juni 1972 in Kraft getreten.
Nach den bis 12. September 1972 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen sind außer Österreich folgende Staaten Vertragsstaaten des Übereinkommens geworden:
Ägypten, Albanien, Argentinien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Ecuador, Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Heiliger Stuhl, Indien, Irak, Iran, Island, Jamaika, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kuba, Kuwait, Lesotho, Libanon, Libyen, Madagaskar, Malta, Marokko, Mauritius, Mongolei, Nepal, Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Rumänien, Sambia, Schweden, Senegal, Sierra Leone, Sowjetunion, Spanien, Swaziland, Syrien, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Weißrußland, Zentralafrikanische Republik und Zypern.
Anläßlich der Unterzeichnung beziehungsweise der Ratifikation oder anläßlich des Beitrittes haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt oder nachstehende Erklärung abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht mehr veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht mehr veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.2][CHAPTER römisch IV.2]:
El Salvador, Grenada, Moldau, Palästina, Panama, Singapur, Togo
Nachstehende Staaten haben Erklärungen gemäß Art. 14 des Übereinkommens abgegeben:Nachstehende Staaten haben Erklärungen gemäß Artikel 14, des Übereinkommens abgegeben:
Algerien, Andorra, Argentinien, Aserbaidschan, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Georgien, Irland, Island, Republik Korea, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Marokko, Mazedonien, Mexiko, Monaco, Montenegro, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweiz, Senegal, Serbien-Montenegro, Slowakei, Slowenien, Südafrika, Spanien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Venezuela, Zypern
ÖSTERREICH
Erklärung der Republik Österreich zu Artikel 4 des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung
Artikel 4
des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung bestimmt, daß die in seinen lit. a, b und c näher umschriebenen Maßnahmen unter gebührender Berücksichtigung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze und der ausdrücklich in Artikel 5 des Übereinkommens genannten Rechte durchzuführen sind. Die Republik Österreich vertritt daher die Auffassung, daß durch die genannten Maßnahmen das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung sowie das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken nicht gefährdet werden dürfen. Diese Rechte sind in den Artikeln 19 und 20 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt; sie wurden durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen mit der Annahme der Artikel 19 und 21 des Internationalen Paktes über staatsbürgerliche und politische Rechte bestätigt und werden auch in Artikel 5 lit. d viii und ix des vorliegenden Übereinkommens genannt. des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung bestimmt, daß die in seinen Litera a,, b und c näher umschriebenen Maßnahmen unter gebührender Berücksichtigung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze und der ausdrücklich in Artikel 5 des Übereinkommens genannten Rechte durchzuführen sind. Die Republik Österreich vertritt daher die Auffassung, daß durch die genannten Maßnahmen das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung sowie das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken nicht gefährdet werden dürfen. Diese Rechte sind in den Artikeln 19 und 20 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt; sie wurden durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen mit der Annahme der Artikel 19 und 21 des Internationalen Paktes über staatsbürgerliche und politische Rechte bestätigt und werden auch in Artikel 5 Litera d, viii und ix des vorliegenden Übereinkommens genannt.
Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 14 des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung
Die Republik Österreich anerkennt die Zuständigkeit des Komitees für die Beseitigung der rassischen Diskriminierung zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen von Personen oder Personengruppen, die der Hoheitsgewalt Österreichs unterstehen und die behaupten, Opfer einer Verletzung irgendeines in dem Übereinkommen vorgesehenen Rechtes durch Österreich zu sein, mit dem Vorbehalt, dass das Komitee eine Mitteilung von einer Person oder Personengruppe nur dann prüft, wenn es festgestellt hat, dass derselbe Sachverhalt nicht im Rahmen eines anderen internationalen Untersuchungs- oder Regelungsverfahrens geprüft wird oder geprüft worden ist. Das Recht der Benennung einer innerstaatlichen Einrichtung gemäß Artikel 14 Absatz 2 wird vorbehalten.
Österreich hat gegen den anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde Saudi-Arabiens abgegebenen Vorbehalt hinsichtlich der Umsetzung der Bestimmungen des Übereinkommens, sofern diese nicht den Grundsätzen der islamischen Scharia widersprechen, am 19. Februar 1998 einen Einspruch erhoben. Der Vorbehalt Saudi-Arabiens zu Art. 22 des Übereinkommens bleibt hiervon unberührt. hat gegen den anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde Saudi-Arabiens abgegebenen Vorbehalt hinsichtlich der Umsetzung der Bestimmungen des Übereinkommens, sofern diese nicht den Grundsätzen der islamischen Scharia widersprechen, am 19. Februar 1998 einen Einspruch erhoben. Der Vorbehalt Saudi-Arabiens zu Artikel 22, des Übereinkommens bleibt hiervon unberührt.
AFGHANISTAN
Vorbehalt:
Die Demokratische Republik Afghanistan tritt dem Internationalen Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung bei, betrachtet sich jedoch nicht als gebunden durch die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, demzufolge bei Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung von Bestimmungen des Übereinkommens die Angelegenheit auf Antrag nur einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden kann.
Die Demokratische Republik Afghanistan stellt daher fest, daß bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens die Angelegenheit nur dann dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen ist, wenn alle betroffenen Parteien damit einverstanden sind.
Erklärung:
Die Demokratische Republik Afghanistan stellt darüber hinaus fest, daß die Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung eine Diskriminierung einiger Staaten darstellen und daher in Widerspruch zum Grundsatz der Universalität internationaler Verträge stehen.
ÄGYPTEN
„Die Vereinigte Arabische Republik erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.“
ANTIGUA UND BARBUDA
Die Verfassung von Antigua und Barbuda legt die Grundrechte und -freiheiten des Menschen ohne Ansehen von Rasse oder Herkunft fest und gewährleistet diese jedermann in Antigua und Barbuda. Die Verfassung schreibt Gerichtsverfahren vor, die im Falle einer Verletzung eines dieser Rechte durch den Staat oder eine Privatperson einzuhalten sind. Die Annahme dieses Übereinkommens durch die Regierung von Antigua und Barbuda bedeutet nicht die Übernahme von über die Grenzen der Verfassung hinausgehenden Verpflichtungen oder die Übernahme einer Verpflichtung zur Einführung von gerichtlichen Verfahren, die über die in der Verfassung vorgesehenen hinausgehen.
Die Regierung von Antigua und Barbuda legt Art. 4 des Übereinkommens dahingehend aus, daß eine Partei nur dann gehalten ist, Maßnahmen auf den unter lit. a, b und c dieses Artikels fallenden Gebieten zu treffen, wenn die Verfügung einer solchen Gesetzgebung als notwendig erachtet wird.Die Regierung von Antigua und Barbuda legt Artikel 4, des Übereinkommens dahingehend aus, daß eine Partei nur dann gehalten ist, Maßnahmen auf den unter Litera a,, b und c dieses Artikels fallenden Gebieten zu treffen, wenn die Verfügung einer solchen Gesetzgebung als notwendig erachtet wird.
ÄQUATORIALGUINEA
Die Republik Äquatorialguinea erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und ist der Auffassung, dass in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.Die Republik Äquatorialguinea erachtet sich an die Bestimmungen des Artikel 22, des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und ist der Auffassung, dass in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
AUSTRALIEN
Die Regierung Australiens erklärt, daß sie derzeit insbesondere nicht in der Lage ist, alle in Artikel 4 (a) des Übereinkommens angeführten Handlungen als strafbar anzusehen. Handlungen dieser Art sind strafbar nur im Rahmen der geltenden strafrechtlichen Bestimmungen betreffend Angelegenheiten wie Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung, Erregung öffentlichen Ärgernisses, Tätlichkeiten!, Aufruhr, grobe Ehrenbeleidigung, Verschwörung und Anschlag. Die australische Regierung beabsichtigt, bei erster Gelegenheit das Parlament aufzufordern, spezifische gesetzgeberische Maßnahmen zur Anwendung der Bestimmungen des Artikels 4 (a) zu treffen.
BAHAMAS
Die Regierung des Commonwealth der (Bahamas wünscht zuerst ihre Auffassung des Artikels 4 des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung darzulegen. Nach ihrer Auslegung verlangt Artikel 4 von einer Vertragspartei nur insoweit zusätzliche gesetzgeberische Maßnahmen auf den in den Absätzen (a), (b) und (c) dieses Artikels genannten Gebieten, als sie unter gebührender Beachtung der in Artikel 5 des Übereinkommens niedergelegten in der Allgemeinen Erklärung verkörperten Grundsätze (insbesondere der Meinungsfreiheit und freien Meinungsäußerung sowie des Rechts, sich friedlich zu versammeln und friedliche Vereinigungen zu bilden) zur Erreichung der in Artikel 4 genannten Ziele zusätzliche gesetzliche Bestimmungen oder eine Änderung geltender Rechtsvorschriften oder der bestehenden Praxis für erforderlich hält. Schließlich garantiert die Verfassung des Commonwealth der Bahamas jeder Person im Commonwealth der Bahamas die Grundrechte und Grundfreiheiten des Individuums ohne Ansehung seiner Rasse oder Herkunft. Die Verfassung schreibt für den Fall der Verletzung eines dieser Rechte durch den Staat oder durch eine Privatperson die Durchführung von Gerichtsverfahren vor. Die Annahme des Übereinkommens durch das Commonwealth der Bahamas bedeutet nicht die Übernahme von Verpflichtungen, die über die Grenzen der Verfassung hinausgehen oder die Übernahme einer Verpflichtung zur Einleitung gerichtlicher Verfahren, die über die in der Verfassung vorgesehenen hinausgehen.
BAHRAIN
Unter Bezugnahme auf Art. 22 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Staates Bahrain, daß für die Vorlage eines jeden Streitfalls zur Rechtsprechung an den Internationalen Gerichtshof gemäß dem genannten Artikel in jedem einzelnen Fall die ausdrückliche Zustimmung aller am jeweiligen Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist.Unter Bezugnahme auf Artikel 22, des Übereinkommens erklärt die Regierung des Staates Bahrain, daß für die Vorlage eines jeden Streitfalls zur Rechtsprechung an den Internationalen Gerichtshof gemäß dem genannten Artikel in jedem einzelnen Fall die ausdrückliche Zustimmung aller am jeweiligen Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist.
BARBADOS
„Die Verfassung von Barbados legt die Grundrechte und -freiheiten des Menschen ohne Ansehen von Rassen oder Herkunft fest und gewährleistet diese jedermann in Barbados. Die Verfassung schreibt Gerichtsverfahren vor, die im Falle einer Verletzung eines dieser Rechte durch den Staat oder eine Privatperson einzuhalten sind. Der Beitritt zu dem Übereinkommen bedeutet nicht die Übernahme von über die Grenzen der Verfassung hinausgehenden Verpflichtungen oder die Übernahme von Verpflichtungen zur Einführung gerichtlicher Verfahren, die über die in der Verfassung vorgesehenen hinausgehen.
Die Regierung von Barbados legt den Artikel 4 des genannten Übereinkommens dahingehend aus, daß eine Vertragspartei des Übereinkommens nur dort gehalten ist, Maßnahmen auf den unter Absatz (a), (b) und (c) fallenden Gebieten zu treffen, wo angenommen wird, daß die Notwendigkeit für eine solche Gesetzgebung gegeben ist.“
BELARUS (WEISSRUSSLAND)
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 22 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 663/1990)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 22, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1990,)
BELGIEN
Um den Forderungen des Artikels 4 des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung zu entsprechen, wird das Königreich Belgien seine Gesetzgebung den Verpflichtungen anpassen, die es dadurch übernommen hat, daß es Partei dieses Übereinkommens geworden ist.
Das Königreich Belgien wünscht jedoch zu betonen, welche Bedeutung es der Tatsache beimißt, daß gemäß Artikel 4 des Übereinkommens die Annahme der unter lit. (a), (b) und (c) vorgesehenen Maßnahmen unter gebührender Beachtung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze und der in Artikel 5 des Übereinkommens ausdrücklich genannten Rechte erfolgen sollte. Das Königreich Belgien ist daher der Ansicht, daß die sich aus dem Artikel 4 ergebenden Verpflichtungen mit dem Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung und dem Recht, sich friedlich zu versammeln und friedliche Vereinigungen zu bilden, in Einklang gebracht werden muß. Diese Rechte werden in den Artikeln 19 und 20 der Allgemeinen Deklaration der Menschenrechte verkündet und wurden in den Artikeln 19 und 21 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte erneut bestätigt. Sie wurden auch in Artikel 5 Absatz (d) (viii) und (ix) dieses Übereinkommens zum Ausdruck gebracht.
Das Königreich Belgien möchte weiters betonen, welche (Bedeutung es der Respektierung der Rechte beimißt, die im Europäischen Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere in den Artikeln 10 und 11 über die Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung und der Freiheit, sich friedlich zu versammeln und friedliche Vereinigungen zu bilden, festgesetzt sind.
BULGARIEN
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 22 zurückgezogen mit BGBl. IIIAnmerkung, Vorbehalt zu Artikel 22, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt III Nr. 33/2006)
CHINA
Die Unterzeichnung und Ratifikation des genannten Übereinkommens durch die Behörden von Taiwan im Namen Chinas sind ungesetzlich, null und nichtig.
Die Volksrepublik China erklärt Vorbehalte zu den Bestimmungen des Art. 22 des Übereinkommens und fühlt sich an diesen nicht gebunden.Die Volksrepublik China erklärt Vorbehalte zu den Bestimmungen des Artikel 22, des Übereinkommens und fühlt sich an diesen nicht gebunden.
Ferner erhielt der Generalsekretär der Vereinten Nationen am 10. Juni 1997 eine Mitteilung betreffend den Status von Hongkong von der Regierung von China. China notifizierte dem Generalsekretär, dass das Übereinkommen mit dem von China erklärten Vorbehalt auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong angewendet werden wird.
Zusätzlich erhielt die Notifikation der Regierung von China folgende Erklärung:
Der Vorbehalt der Volksrepublik China im Namen der Sonderverwaltungsregion Hongkong interpretiert das Erfordernis in Art. 6 betreffend „Wiedergutmachung und Zufriedenstellung“ als erfüllt, wenn die eine oder andere dieser Formen von Entschädigung zugänglich gemacht wird und interpretiert „Zufriedenstellung“ dahingehend, dass jede Form von Entschädigung, die das diskriminierende Verhalten beendet, darin miteingeschlossen ist.Der Vorbehalt der Volksrepublik China im Namen der Sonderverwaltungsregion Hongkong interpretiert das Erfordernis in Artikel 6, betreffend „Wiedergutmachung und Zufriedenstellung“ als erfüllt, wenn die eine oder andere dieser Formen von Entschädigung zugänglich gemacht wird und interpretiert „Zufriedenstellung“ dahingehend, dass jede Form von Entschädigung, die das diskriminierende Verhalten beendet, darin miteingeschlossen ist.
In der Folge erhielt der Generalsekretär der Vereinten Nationen am 19. Oktober 1999 eine Mitteilung betreffend den Status von Macao von der Regierung von China. China notifizierte dem Generalsekretär, dass das Übereinkommen mit dem von China erklärten Vorbehalt auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao angewendet werden wird.
COSTA RICA
Gemäß Artikel 14 des Übereinkommens anerkennt Costa Rica die Zuständigkeit des auf Grund von Artikel 8 des Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung errichteten Komitees für die Beseitigung der rassischen Diskriminierung zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen von Personen oder Personengruppen, die seiner Hoheitsgewalt unterstehen und die behaupten, Opfer einer Verletzung irgendeines in dem Übereinkommen vorgesehenen Rechtes durch den Staat zu sein.
DÄNEMARK
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 149/1975)Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1975,)
DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK
Die Deutsche Demokratische Republik erachtet sich an Artikel 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
ECUADOR
Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Ekuador erklärt in Ausübung seines Amtes ausdrücklich, daß der Staat Ecuador auf Grund des Artikels 14 des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung die Zuständigkeit des Komitees für die Beseitigung der rassischen Diskriminierung zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen von Personen und Personengruppen anerkennt, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen und behaupten, Opfer der Verletzung irgendeines im genannten Übereinkommen vorgesehenen Rechtes zu sein.
ESTLAND
Estland hat am 21. Juli 2010 eine Erklärung gemäß Art. 14 des Übereinkommens abgegeben.Estland hat am 21. Juli 2010 eine Erklärung gemäß Artikel 14, des Übereinkommens abgegeben.
FIDSCHI
(Anm.: Erklärungen bzw. Vorbehalte zurückgezogen mit BGBl. IIIAnmerkung, Erklärungen bzw. Vorbehalte zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt III Nr. 130/2012)
FRANKREICH
Frankreich möchte in bezug auf Artikel 4 klarstellen, daß es den darin enthaltenen Hinweis auf die Grundsätze der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und die in Artikel 5 des Übereinkommens niedergelegten Rechte dahingehend auslegt, daß die Vertragsstaaten der Verpflichtung enthoben sind, ein Gesetz gegen die Diskriminierung zu erlassen, das mit den in diesen Instrumenten gewährleisteten Rechten auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung sowie auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken unvereinbar ist.
Hinsichtlich Artikel 6 erklärt Frankreich, daß, soweit es sich um Frankreich handelt, für die Frage der Rechtsbehelfe durch Gerichte die Bestimmungen des allgemeinen Rechts maßgeblich sind.
Im Hinblick auf Artikel 15 ist der Beitritt Frankreichs zu dem Übereinkommen nicht dahingehend auszulegen, daß dies eine Änderung seines Standpunktes in bezug auf die in dieser Bestimmung erwähnte Entschließung bedeutet.
In einer der Folge eingegangenen Note führte die französische Regierung aus, daß der erste Absatz der obigen Erklärung nicht eine Einschränkung der Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens hinsichtlich der französischen Regierung bedeutet, sondern nur deren Auslegung des Artikels 4 des Übereinkommens festhalten soll.
GUYANA
Die Regierung der Republik Guyana legt die Bestimmungen dieses •Übereinkommens nicht dahingehend aus, daß sie ihm irgendeine Verpflichtung, die über die durch die Verfassung von Guyana gesetzten Grenzen hinausgeht, oder irgendeine Verpflichtung zur Einleitung von Gerichtsverfahren auferlegen, die über die in dieser Verfassung vorgesehenen hinausgeht.
INDIEN
„Die Regierung Indiens erklärt, daß für die Vorlage einer Streitigkeit zur Entscheidung an den Internationalen Gerichtshof im Sinne des Artikels 22 des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.“
INDONESIEN
Die Regierung der Republik Indonesien erachtet sich nicht an Art. 22 gebunden und vertritt den Standpunkt, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung [des Übereinkommens], die nicht mittels der in diesem Artikel vorgesehenen Wege beigelegt werden können, dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können, jedoch nur mit Zustimmung aller Streitparteien.Die Regierung der Republik Indonesien erachtet sich nicht an Artikel 22, gebunden und vertritt den Standpunkt, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung [des Übereinkommens], die nicht mittels der in diesem Artikel vorgesehenen Wege beigelegt werden können, dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können, jedoch nur mit Zustimmung aller Streitparteien.
IRAK
Der Irak akzeptiert die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens hinsichtlich der bindend vorgeschriebenen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes nicht. Die Republik Irak erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens nicht gebunden und hält es für notwendig, daß in allen Fällen die Zustimmung aller Streitparteien eingeholt wird, ehe der Fall dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt wird.
IRLAND
Art. 4Artikel 4,
des Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung sieht vor, dass die in lit. a, b und c beschriebenen Maßnahmen mit gebotener Rücksicht auf die in der Allgemeinen Erklärung über Menschenrechte und insbesondere die in dessen Art. 5 festgehaltenen Grundsätze gesetzt werden sollen. Irland geht deshalb davon aus, dass aufgrund solcher Maßnahmen das Recht auf Meinungsfreiheit und -äußerung sowie das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigung nicht gefährdet werden dürfe. Diese Rechte sind in Art. 19 und 20 der Allgemeinen Erklärung für Menschenrechte festgehalten; sie wurden von der Generalversammlung der Vereinten Nationen bei der Annahme von Art. 19 und 21 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte bestätigt und es verweisen Art. 5 lit. d VIII und IX des vorliegenden Übereinkommens auf sie. des Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung sieht vor, dass die in Litera a,, b und c beschriebenen Maßnahmen mit gebotener Rücksicht auf die in der Allgemeinen Erklärung über Menschenrechte und insbesondere die in dessen Artikel 5, festgehaltenen Grundsätze gesetzt werden sollen. Irland geht deshalb davon aus, dass aufgrund solcher Maßnahmen das Recht auf Meinungsfreiheit und -äußerung sowie das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigung nicht gefährdet werden dürfe. Diese Rechte sind in Artikel 19 und 20 der Allgemeinen Erklärung für Menschenrechte festgehalten; sie wurden von der Generalversammlung der Vereinten Nationen bei der Annahme von Artikel 19 und 21 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte bestätigt und es verweisen Artikel 5, Litera d, römisch VIII und römisch IX des vorliegenden Übereinkommens auf sie.
ISRAEL
betrachtet sich nicht als durch Artikel 22 des Übereinkommens gebunden.
ITALIEN
(a) Die in Artikel 4 des Übereinkommens vorgesehenen und in den Absätzen (a) und (b) dieses Artikels im einzelnen beschriebenen positiven Maßnahmen, die darauf abzielen, jedes Aufreizen zu einer Diskriminierung oder alle diskriminierenden Handlungen auszumerzen, sind, wie dieser Artikel es vorsieht, „unter gebührender Beachtung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthaltenen Grundsätze und der in Artikel 5 dieses Übereinkommens ausdrücklich genannten Rechte“ auszulegen. Folglich dürfen die aus dem vorgenannten Artikel 4 sich ableiten den Verpflichtungen nicht das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung sowie das Recht, sich friedlich zu versammeln und friedliche Vereinigungen zu bilden, die in den Artikel» 19 und 20 der Allgemeinen, Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, von der Generalversammlung der Vereinten Nationen durch die Annahme der Artikel 19 und 21 des Internationalen Pakts über die bürgerlichen und politischen Rechte bestätigt wurden und auf die in Artikel 5 Absatz (d) (viii) und (ix) des Übereinkommens hingewiesen! wird, gefährden. Tatsächlich hält sich die italienische Regierung gemäß den Verpflichtungen, die sich aus den Artikeln 55 (c) und 56 der Satzung der Vereinten Nationen ergeben, an den in Artikel 29 (2) der Allgemeinen Erklärung festgelegten Grundsatz, demzufolge „jeder Mensch in Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen ist, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zwecke vorsieht, um die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten der anderen zu gewährleisten und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen“.
(b) Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens ist jedem Menschen gegen Akte rassischer Diskriminierung, die seine persönlichen Rechte und Grundfreiheiten verletzen, wirksame Abhilfe durch die ordentlichen Gerichte innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches gewährleistet. Schadenersatzansprüche für alle infolge von Akten rassischer Diskriminierung erlittenen Schäden sind gegen die Personen geltend zu machen, die für die böswilligen oder verbrecherischen Handlungen verantwortlich sind, die diese Schäden, verursacht haben.
Ferner hat Italien am 8. Mai 1978 folgende Erklärung abgegeben:
Unter Bezugnahme auf Artikel 14 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, das am 7. März 1966 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, anerkennt die Regierung der Republik Italien die Zuständigkeit des durch das genannte Übereinkommen gegründeten Komitees für die Beseitigung der rassischen Diskriminierung zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen von Personen oder Personengruppen, die unter die italienische Hoheitsgewalt fallen und behaupten, Opfer einer Verletzung irgendeines im Übereinkommen vorgesehenen Rechtes durch Italien zu sein.Unter Bezugnahme auf Artikel 14 Absatz eins, des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, das am 7. März 1966 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, anerkennt die Regierung der Republik Italien die Zuständigkeit des durch das genannte Übereinkommen gegründeten Komitees für die Beseitigung der rassischen Diskriminierung zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen von Personen oder Personengruppen, die unter die italienische Hoheitsgewalt fallen und behaupten, Opfer einer Verletzung irgendeines im Übereinkommen vorgesehenen Rechtes durch Italien zu sein.
Die Regierung der Republik Italien anerkennt diese Zuständigkeit unter der Voraussetzung, daß das Komitee für die Beseitigung der rassischen Diskriminierung keine Mitteilung prüft, ohne sich zu vergewissern, daß die betreffende Angelegenheit nicht von einem anderen internationalen Untersuchungsorgan oder Organ zur Beilegung geprüft wird oder bereits geprüft wurde.
JAMAIKA
„Die Verfassung vom Jamaika legt die Grundrechte und -freiheiten des Menschen ohne Ansehen von Rasse oder Herkunft fest und gewährleistet diese jedermann in Jamaika. Die Verfassung schreibt Gerichtsverfahren vor, die im Falle einer Verletzung eines dieser Rechte durch den Staat oder eine Privatperson einzuhalten sind. Die Ratifizierung des Übereinkommens durch Jamaika bedeutet nicht die Übernahme von über die Grenzen der Verfassung hinausgehenden Verpflichtungen oder die Übernahme einer Verpflichtung zur Einführung von gerichtlichen Verfahren, die über die in der Verfassung vorgesehenen hinausgehen.“
JAPAN
Mit der Anwendung von Art. 4 lit. a und b des genannten Übereinkommens kommt Japan seinen Verpflichtungen in dem Ausmaß nach, als die Erfüllung seiner Verpflichtungen mit den in der Verfassung von Japan garantierten Rechten der Versammlungsfreiheit, Vereinigung sowie der Meinungsfreiheit und anderen Rechten vereinbar ist, vor allem hinsichtlich des Satzes „unter gebührender Hinsicht auf die in der Allgemeinen Erklärung für Menschenrechte festgehaltenen Grundsätze und die in Art. 5 des Übereinkommens ausdrücklich festgeschriebenen Rechte“ gemäß Art. 4.Mit der Anwendung von Artikel 4, Litera a und b des genannten Übereinkommens kommt Japan seinen Verpflichtungen in dem Ausmaß nach, als die Erfüllung seiner Verpflichtungen mit den in der Verfassung von Japan garantierten Rechten der Versammlungsfreiheit, Vereinigung sowie der Meinungsfreiheit und anderen Rechten vereinbar ist, vor allem hinsichtlich des Satzes „unter gebührender Hinsicht auf die in der Allgemeinen Erklärung für Menschenrechte festgehaltenen Grundsätze und die in Artikel 5, des Übereinkommens ausdrücklich festgeschriebenen Rechte“ gemäß Artikel 4,
JEMEN
„Die Volksdemokratische Republik Jemen erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung- des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.“
In bezug auf Art. 5 lit. c und Art. 5 lit. d Z iv und vii.In bezug auf Artikel 5, Litera c und Artikel 5, Litera d, Z iv und vii.
KUBA
Die Revolutionsregierung der Republik Kuba nimmt die Bestimmung des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen sind, nicht an, da nach ihrer Ansicht solche Streitigkeiten ausschließlich durch die im Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Verfahren oder durch Verhandlungen zwischen den Streitparteien auf diplomatischem Weg geregelt werden sollten.
KUWAIT
„Die Regierung des Staates Kuwait erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer Streitpartei dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.“
LIBANON
Die Republik Libanon erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer Streitpartei dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Staaten für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
LIBYEN
„Das Königreich Libyen erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.“
MADAGASKAR
Die Regierung der Republik Madagaskar erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
MALTA
„Die Regierung von Malta möchte ihre Auslegung bestimmter Artikel des Übereinkommens festhalten.
Sie interpretiert Artikel 4 dahingehend, daß eine Vertragspartei des Übereinkommens gehalten ist, weitere Maßnahmen auf den unter Absatz (a), (b) und (c) dieses Artikels fallenden Gebieten zu treffen, falls sie unter gebührender Beachtung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze und der in Artikel 5 des Übereinkommens angeführten Rechte der Ansicht ist, daß sich die Notwendigkeit zur Erlassung eines „ad hoc“ Gesetzes in Ergänzung oder Abänderung des geltenden Rechts und der bestehenden Übung ergibt, um jeder Handlung einer rassischen Diskriminierung ein Ende zu setzen.
Ferner legt die Regierung von Malta die Bestimmungen des Artikels 6 betreffend „Entschädigung oder Genugtuung“ als erfüllt aus, wenn die eine oder andere dieser Formen der Abhilfe geleistet wird, und interpretiert den Ausdruck „Genugtuung“ dahin, daß er jede Form der Abhilfe einschließt, die eine Beendigung des diskriminierenden Verhaltens bewirkt.“
MAROKKO
Das Königreich Marokko erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden. Das Königreich Marokko erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
MOLDAU
Die Regierung der Republik Moldau hat am 6. März 2014 das „Amt für interethnische Beziehungen“ als die zuständige Einrichtung im Sinne des Art. 14 Abs. 2 des Übereinkommens benannt.Die Regierung der Republik Moldau hat am 6. März 2014 das „Amt für interethnische Beziehungen“ als die zuständige Einrichtung im Sinne des Artikel 14, Absatz 2, des Übereinkommens benannt.
MONACO Vorbehalt zu Art. 2 Abs. 1:Vorbehalt zu Artikel 2, Absatz eins :,
Monaco behält sich das Recht vor, seine eigenen Gesetzesbestimmungen betreffend die Zulassung von Fremden zum Arbeitsmarkt des Fürstentums anzuwenden.
Vorbehalt zu Art. 4:Vorbehalt zu Artikel 4 :,
Monaco interpretiert den Verweis in diesem Artikel zu den Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung für Menschenrechte sowie zu den in Art. 5 dieses Übereinkommens aufgezählten Rechten so, dass Vertragsparteien von der Verpflichtung entbunden werden, hemmende Gesetze, die unvereinbar sind mit Meinungsfreiheit und -äußerung sowie der Freiheit zur friedlichen Versammlung und Vereinigung, die von diesen Dokumenten garantiert werden, zu erlassen.Monaco interpretiert den Verweis in diesem Artikel zu den Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung für Menschenrechte sowie zu den in Artikel 5, dieses Übereinkommens aufgezählten Rechten so, dass Vertragsparteien von der Verpflichtung entbunden werden, hemmende Gesetze, die unvereinbar sind mit Meinungsfreiheit und -äußerung sowie der Freiheit zur friedlichen Versammlung und Vereinigung, die von diesen Dokumenten garantiert werden, zu erlassen.
MONGOLEI
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 22 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 33/2006)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 22, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2006,)
MOSAMBIK
Vorbehalt:
„Die Volksrepublik Mosambik betrachtet sich nicht als gebunden durch die Bestimmung des Artikels 22 und möchte nochmals feststellen, daß für die Vorlage eines Streitfalls zur Entscheidung an den Internationalen Gerichtshof gemäß dem genannten Artikel in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller am jeweiligen Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist.“
NEPAL
„Die Verfassung Nepals enthält Bestimmungen zum Schutze der Rechte des Einzelnen, einschließlich des Rechtes auf Redefreiheit und freie Meinungsäußerung, des Rechtes zur Bildung von parteipolitisch nicht motivierten Vereinen und Vereinigungen sowie des Rechtes auf freies Bekenntnis der Religion; keine Bestimmung des Übereinkommens darf dahingehend aufgefaßt werden, daß gesetzliche Regelungen oder andere Maßnahmen von Seiten Nepals verlangt oder gutgeheißen werden, die mit den Bestimmungen der Verfassung Nepals unvereinbar sind.
Die Regierung Seiner Majestät interpretiert Artikel 4 des genannten Übereinkommens dahingehend, daß eine Vertragspartei des Übereinkommens nur dann gehalten ist, weitere Maßnahmen der Gesetzgebung auf den unter Absatz (a), (b) und (c) dieses Artikels fallenden Gebieten zu treffen, wenn die Regierung Seiner Majestät unter gebührender Beachtung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze vielleicht der Ansicht ist, daß gewisse legislative Ergänzungen oder Abänderungen des geltenden Rechts und der bestehenden Übung auf diesen Gebieten für die Erreichung des im vorangehenden Teil des Artikels 4 angeführten Zieles notwendig sind. Die Regierung Seiner Majestät legt das Erfordernis des Artikels 6 betreffend „Entschädigung oder Genugtuung“ als erfüllt aus, wenn die eine oder andere dieser Formen der Abhilfe geleistet wird; ferner interpretiert sie den Ausdruck „Genugtuung“ dahin, daß er jede Form der Abhilfe einschließt, die eine Beendigung des diskriminierenden Verhaltens bewirkt.
Die Regierung Seiner Majestät erachtet sich an die Bestimmung des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden.“
NIEDERLANDE
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 des am 7. März 1966 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung anerkennt das Königreich der Niederlande für das Königreich in Europa, Surinam und die Niederländischen Antillen die Zuständigkeit des Komitees für die Beseitigung der rassischen Diskriminierung zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen von Personen oder Personengruppen, die seiner Hoheitsgewalt unterstehen und die behaupten, Opfer einer Verletzung irgendeines in dem vorgenannten Übereinkommen vorgesehenen Rechtes durch das Königreich der Niederlande zu sein.
NORWEGEN
Die norwegische Regierung anerkennt die Zuständigkeit des Komitees für die Beseitigung rassischer Diskriminierung zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen von Personen und Personengruppen, die der Hoheitsgewalt Norwegens unterstehen und behaupten, Opfer der Verletzung irgendeines im Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 über die Beseitigung; aller Formen rassischer Diskriminierung vorgesehenen Rechtes zu sein, gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 des genannten Übereinkommens und mit dem Vorbehalt, daß das Komitee keine Mitteilung einer Person oder Personengruppe prüft, ohne sich zu vergewissern, daß die betreffende Angelegenheit nicht in einem anderen internationalen Untersuchungsverfahren oder Verfahren zur Beilegung geprüft; wird oder wurde.
PAPUA-NEUGUINEA
Vorbehalt:
„Die Regierung von Papua-Neuguinea legt Artikel 4 des Übereinkommens dahin gehend aus, daß jede Vertragspartei nur insoweit verpflichtet ist, zusätzliche gesetzgeberische Maßnahmen auf den von den Absätzen (a), (b) und (c) des Artikels betroffenen Gebieten zu treffen, als sie es in gebührender Berücksichtigung der in Artikel 5 des Übereinkommens enthaltenen allgemeinen Erklärung für notwendig erachtet, bestehende Rechtsvorschriften und Praktiken zu ergänzen oder abzuändern, um den Bestimmungen des Artikels 4 Wirksamkeit zu verschaffen. Außerdem sind in der Verfassung von Papua-Neuguinea allen Personen ungeachtet ihrer Rasse oder ihres Herkunftsortes bestimmte Grundrechte und -freiheiten gewährleistet. Die Verfassung sieht auch den Rechtsschutz dieser Rechte und Freiheiten vor. Die Annahme dieses Übereinkommens bedeutet daher nicht die Annahme seitens der Regierung von Papua-Neuguinea von Verpflichtungen, die über die in der Verfassung vorgesehenen hinausgehen, noch bedeutet sie die Annahme einer Verpflichtung zur Einführung eines Rechtsverfahrens, das über das in der Verfassung vorgesehene hinausgeht.“
POLEN
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 22 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 33/2006)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 22, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2006,)
RUMÄNIEN
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 22 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 33/2006)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 22, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2006,)
RUANDA
(Anm.: Erklärungen bzw. Vorbehalte zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 130/2012)Anmerkung, Erklärungen bzw. Vorbehalte zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 130 aus 2012,)
SCHWEDEN
„... Schweden anerkennt die Zuständigkeit des Komitees für die Beseitigung der rassischen Diskriminierung zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen von Personen oder Personengruppen, die der Hoheitsgewalt Schwedens unterstehen und die behaupten, Opfer einer Verletzung irgendeines in dem Übereinkommen vorgesehenen Rechtes durch Schweden zu sein, mit dem Vorbehalt, daß das Komitee eine Mitteilung von einer Person oder Personengruppe nur dann prüft, wenn es festgestellt hat, daß dieselbe Angelegenheit nicht im Rahmen eines anderen internationalen Untersuchungs- oder Regelungsverfahrens geprüft wird oder geprüft worden ist.“
SCHWEIZ Vorbehalt zu Art. 4:Vorbehalt zu Artikel 4 :,
Die Schweiz behält sich das Recht vor, die gesetzlich notwendigen Maßnahmen für die Umsetzung von Art. 4 zu treffen, unter gebührender Rücksichtnahme auf Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit, inter alia in der Allgemeinen Erklärung für Menschenrechte festgehalten.Die Schweiz behält sich das Recht vor, die gesetzlich notwendigen Maßnahmen für die Umsetzung von Artikel 4, zu treffen, unter gebührender Rücksichtnahme auf Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit, inter alia in der Allgemeinen Erklärung für Menschenrechte festgehalten.
Vorbehalt zu Art. 2 Abs. 1 lit. a:Vorbehalt zu Artikel 2, Absatz eins, Litera a, :,
Die Schweiz behält sich das Recht vor, ihre rechtlichen Bestimmungen betreffend die Zulassung von Fremden zum Schweizerischen Markt anzuwenden.
SOWJETUNION
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 22 wurde mit BGBl. Nr. 663/1990 zurückgezogen.)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 22, wurde mit Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1990, zurückgezogen.)
SPANIEN
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 22 wurde mit BGBl. III Nr. 33/2006 zurückgezogen)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 22, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2006, zurückgezogen)
SYRIEN
Die Arabische Republik Syrien erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden. Die Arabische Republik Syrien erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
THAILAND
Das Königreich Thailand interpretiert und wendet die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht dahingehend an, dass sie dem Königreich Thailand Verpflichtungen auferlegen, die über die Grenzen der Verfassung und der Gesetze von Thailand hinausgehen. Zusätzlich sollen eine solche Interpretation und Anwendung innerhalb der durch internationale Menschenrechtsdokumente, deren Vertragspartei Thailand ist, auferlegten Verpflichtungen stehen bzw. mit diesen übereinstimmen.
Vorbehalte:
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 4 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 219/2017)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 4, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 219 aus 2017,) Das Königreich Thailand erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Art. 22 dieses Übereinkommens gebunden.Das Königreich Thailand erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Artikel 22, dieses Übereinkommens gebunden.
TONGA
(Anm.: Vorbehalte zu Art. 5 Buchstabe c und Art. 2, 3 und 5 Buchstabe e und v zurückgezogen mit BGBl. Nr. 496/1979)Anmerkung, Vorbehalte zu Artikel 5, Buchstabe c und Artikel 2,, 3 und 5 Buchstabe e und v zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1979,)
Erklärung
Zweitens wünscht das Königreich Tonga seine Auslegung bestimmter Artikel des Übereinkommens darzulegen. Es legt Artikel 4 so aus, daß er einer Partei des Übereinkommens vorschreibt, weitere gesetzliche Maßnahmen auf den durch lit. a, b und c dieses Artikels geregelten Gebieten nur insoweit zu ergreifen, als sie unter entsprechender Berücksichtigung der in die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aufgenommenen Grundsätze und der in Artikel 5 des Übereinkommens ausdrücklich festgelegten Rechte (insbesondere des Rechtes auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, sowie des Rechtes, sich friedlich zu versammeln und friedliche Vereinigungen zu bilden) der Ansicht ist, daß eine gewisse gesetzliche Ergänzung und Änderung des geltenden Rechts und der bestehenden Praxis auf diesen Gebieten zur Erreichung des im ersten Teil des Artikels 4 dargelegten Ziels notwendig ist. Ferner legt das Königreich Tonga die Vorschrift des Artikels 6 bezüglich „Entschädigung oder Genugtuung“ so aus, daß sie dann erfüllt ist, sobald die eine oder die andere Form der Wiedergutmachung verfügbar ist, und legt „Genugtuung“ so aus, daß diese jede Form der Wiedergutmachung umfaßt, die die Einstellung des diskriminierenden Verhaltens bewirkt. Außerdem legt es Artikel 20 und die anderen einschlägigen Bestimmungen des Teiles III des Übereinkommens so aus, daß sie im Falle der Nichtannahme eines Vorbehaltes bedeuten, daß der Staat der den Vorbehalt erklärt, nicht Partei des Übereinkommens wird.Zweitens wünscht das Königreich Tonga seine Auslegung bestimmter Artikel des Übereinkommens darzulegen. Es legt Artikel 4 so aus, daß er einer Partei des Übereinkommens vorschreibt, weitere gesetzliche Maßnahmen auf den durch Litera a,, b und c dieses Artikels geregelten Gebieten nur insoweit zu ergreifen, als sie unter entsprechender Berücksichtigung der in die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aufgenommenen Grundsätze und der in Artikel 5 des Übereinkommens ausdrücklich festgelegten Rechte (insbesondere des Rechtes auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, sowie des Rechtes, sich friedlich zu versammeln und friedliche Vereinigungen zu bilden) der Ansicht ist, daß eine gewisse gesetzliche Ergänzung und Änderung des geltenden Rechts und der bestehenden Praxis auf diesen Gebieten zur Erreichung des im ersten Teil des Artikels 4 dargelegten Ziels notwendig ist. Ferner legt das Königreich Tonga die Vorschrift des Artikels 6 bezüglich „Entschädigung oder Genugtuung“ so aus, daß sie dann erfüllt ist, sobald die eine oder die andere Form der Wiedergutmachung verfügbar ist, und legt „Genugtuung“ so aus, daß diese jede Form der Wiedergutmachung umfaßt, die die Einstellung des diskriminierenden Verhaltens bewirkt. Außerdem legt es Artikel 20 und die anderen einschlägigen Bestimmungen des Teiles römisch III des Übereinkommens so aus, daß sie im Falle der Nichtannahme eines Vorbehaltes bedeuten, daß der Staat der den Vorbehalt erklärt, nicht Partei des Übereinkommens wird.
TSCHECHOSLOWAKEI
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 22 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 33/2006)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 22, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2006,)
TÜRKEI
Die Republik Türkei erklärt, dass sie die Bestimmungen dieses Übereinkommens nur gegenüber jenen Staaten anwenden wird, mit denen sie diplomatische Beziehungen unterhält. Die Republik Türkei erklärt, dass dieses Übereinkommen ausschließlich hinsichtlich des Staatsgebiets, in dem die Verfassung und das Rechts- und Verwaltungssystem der Republik Türkei angewendet werden, ratifiziert wird.
Die Republik Türkei erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 22 des Übereinkommens nicht gebunden. Für die Vorlage einer Streitigkeit über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens, bei welcher die Republik Türkei Partei ist, an den Internationalen Gerichtshof ist in jedem einzelnen Fall die ausdrückliche Zustimmung der Republik Türkei erforderlich.Die Republik Türkei erachtet sich an die Bestimmungen des Artikel 22, des Übereinkommens nicht gebunden. Für die Vorlage einer Streitigkeit über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens, bei welcher die Republik Türkei Partei ist, an den Internationalen Gerichtshof ist in jedem einzelnen Fall die ausdrückliche Zustimmung der Republik Türkei erforderlich.
UKRAINE
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 22 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 663/1990)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 22, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1990,)
UNGARN
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 22 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 663/1990)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 22, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1990,)
URUGUAY
Die Regierung von Uruguay anerkennt die Zuständigkeit des Komitees für die Beseitigung der rassischen Diskriminierung gemäß Artikel 14 des Übereinkommens.
VEREINIGTE STAATEN I. Die Zustimmung des Senates ist Gegenstand folgender Vorbehalte:römisch eins. Die Zustimmung des Senates ist Gegenstand folgender Vorbehalte:
Dass die Verfassung und die Gesetze der Vereinigten Staaten weit reichenden Schutz für Redefreiheit, Freiheit der Meinungsäußerung, und Versammlungsfreiheit beinhalten. In diesem Sinne anerkennen die Vereinigten Staaten keine Verpflichtung aufgrund dieses Übereinkommens, vor allem gemäß Art. 4 und 7, die diese Rechte im Zuge von legislativen oder anderen Maßnahmen einschränken würden, in dem Sinne, dass sie durch die Verfassung sowie die Gesetze der Vereinigten Staaten geschützt sind.Dass die Verfassung und die Gesetze der Vereinigten Staaten weit reichenden Schutz für Redefreiheit, Freiheit der Meinungsäußerung, und Versammlungsfreiheit beinhalten. In diesem Sinne anerkennen die Vereinigten Staaten keine Verpflichtung aufgrund dieses Übereinkommens, vor allem gemäß Artikel 4 und 7, die diese Rechte im Zuge von legislativen oder anderen Maßnahmen einschränken würden, in dem Sinne, dass sie durch die Verfassung sowie die Gesetze der Vereinigten Staaten geschützt sind.
Dass die Verfassung und die Gesetze der Vereinigten Staaten weit reichenden Schutz gegen Diskriminierung gewähren, wobei bedeutende Bereiche von Tätigkeiten, die nicht auf Regierungsebene stattfinden, erfasst werden. Die Privatsphäre des Einzelnen sowie die Freiheit von staatlicher Einmischung in private Angelegenheiten sind überdies auch als grundsätzliche Werte, die unsere freie und demokratische Gesellschaft gestalten, anerkannt. Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass die Kennzeichnung von den aufgrund dieses Übereinkommens geschützten Rechten gemäß Art. 1 in Bereichen des „öffentlichen Lebens“ eine ähnliche Unterscheidung widerspiegelt zwischen Bereichen öffentlicher Verhaltensweisen, die üblicherweise Gegenstand staatlicher Regelungen sind sowie privaten Bereichen. In dem Sinne, dass das Übereinkommen eine breitere Regelung privater Verhaltensweisen fordert, anerkennen die Vereinigten Staaten keine Verpflichtung aufgrund dieses Übereinkommens, Gesetze zu erlassen oder andere Maßnahmen gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. c und lit. d, Art. 3 und Art. 5 betreffend privater Verhaltensweisen zu ergreifen, die nicht aufgrund der Verfassung und der Gesetze der Vereinigten Staaten vorgeschrieben sind.Dass die Verfassung und die Gesetze der Vereinigten Staaten weit reichenden Schutz gegen Diskriminierung gewähren, wobei bedeutende Bereiche von Tätigkeiten, die nicht auf Regierungsebene stattfinden, erfasst werden. Die Privatsphäre des Einzelnen sowie die Freiheit von staatlicher Einmischung in private Angelegenheiten sind überdies auch als grundsätzliche Werte, die unsere freie und demokratische Gesellschaft gestalten, anerkannt. Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass die Kennzeichnung von den aufgrund dieses Übereinkommens geschützten Rechten gemäß Artikel eins, in Bereichen des „öffentlichen Lebens“ eine ähnliche Unterscheidung widerspiegelt zwischen Bereichen öffentlicher Verhaltensweisen, die üblicherweise Gegenstand staatlicher Regelungen sind sowie privaten Bereichen. In dem Sinne, dass das Übereinkommen eine breitere Regelung privater Verhaltensweisen fordert, anerkennen die Vereinigten Staaten keine Verpflichtung aufgrund dieses Übereinkommens, Gesetze zu erlassen oder andere Maßnahmen gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera c und Litera d,, Artikel 3 und Artikel 5, betreffend privater Verhaltensweisen zu ergreifen, die nicht aufgrund der Verfassung und der Gesetze der Vereinigten Staaten vorgeschrieben sind.
II. Die Zustimmung des Senates ist Gegenstand folgender Übereinkunft, die für die Verpflichtungen der Vereinigten Staaten aufgrund dieses Übereinkommens angewendet wird:römisch II. Die Zustimmung des Senates ist Gegenstand folgender Übereinkunft, die für die Verpflichtungen der Vereinigten Staaten aufgrund dieses Übereinkommens angewendet wird:
Dass die Vereinigten Staaten davon ausgehen, dass dieses Übereinkommen von der Bundesregierung so umgesetzt wird, dass sie Gerichtsbarkeit über die darin abgedeckten Bereiche ausübt, anderenfalls die bundesstaatlichen und lokalen Regierungen. Wenn bundesstaatliche und lokale Regierungen Gerichtsbarkeit über solche Angelegenheiten ausüben, wird die Bundesregierung, wenn notwendig, geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Erfüllung dieses Übereinkommens zu sichern.
III. Die Zustimmung des Senates ist Gegenstand folgender Erklärung:römisch III. Die Zustimmung des Senates ist Gegenstand folgender Erklärung:
Dass die Vereinigten Staaten erklären, dass die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht unmittelbar anwendbar sind.
VEREINIGTES KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
Bei der Unterzeichnung
Nach Maßgabe des folgenden Vorbehaltes und der nachstehenden Erklärungen hinsichtlich der Auslegung:
„Erstens muß das Vereinigte Königreich unter den gegebenen, durch die Machtergreifung durch das illegale Regime in Rhodesien eingetretenen Umständen unter dem Vorbehalt des Rechtes unterzeichnen, das Übereinkommen auf Rhodesien nicht anzuwenden, sofern und solange das Vereinigte Königreich den Generalsekretär der Vereinten Nationen nicht davon verständigt, daß es in der Lage ist, sicherzustellen, daß die durch das übereinkommen auferlegten Verpflichtungen in bezug auf dieses Territorium voll erfüllt werden können.
Zweitens möchte das Vereinigte Königreich seine Auslegung bestimmter Artikel des Übereinkommens festhalten. Es interpretiert Artikel 4 dahingehend, daß eine Vertragspartei des Übereinkommens nur dann gehalten ist, weitere Maßnahmen der Gesetzgebung auf den unter Absatz (a), (b) und (c) dieses Artikels fallenden Gebieten zu treffen, wenn sie unter gebührender Beachtung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze und der in Artikel 5 des Übereinkommens ausdrücklich angeführten Rechte (insbesondere des Rechtes auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung und des Rechtes auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken) vielleicht der Ansicht ist, daß gewisse legislative Ergänzungen oder Abänderungen des geltenden Rechts und der bestehenden Übung auf diesen Gebieten für die Erreichung des im vorangehenden Teil des Artikels 4 angeführten Zieles notwendig sind. Ferner legt das Vereinigte Königreich das Erfordernis des Artikels 6 betreffend „Entschädigung oder Genugtuung“ als erfüllt aus, wenn die eine oder andere dieser Formen der Abhilfe geleistet wird, und es interpretiert außerdem den Ausdruck „Genugtuung“ dahin, daß er jede Form der Abhilfe einschließt, die eine Beendigung des diskriminierenden Verhaltens bewirkt. Überdies legt es Artikel 20 und die anderen damit zusammenhängenden Bestimmungen des Teiles III des Übereinkommens in dem Sinne aus, daß ein Staat, der einen Vorbehalt macht, dann nicht Vertragspartei des Übereinkommens wird, wenn dieser Vorbehalt nicht angenommen wird.“Zweitens möchte das Vereinigte Königreich seine Auslegung bestimmter Artikel des Übereinkommens festhalten. Es interpretiert Artikel 4 dahingehend, daß eine Vertragspartei des Übereinkommens nur dann gehalten ist, weitere Maßnahmen der Gesetzgebung auf den unter Absatz (a), (b) und (c) dieses Artikels fallenden Gebieten zu treffen, wenn sie unter gebührender Beachtung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze und der in Artikel 5 des Übereinkommens ausdrücklich angeführten Rechte (insbesondere des Rechtes auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung und des Rechtes auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken) vielleicht der Ansicht ist, daß gewisse legislative Ergänzungen oder Abänderungen des geltenden Rechts und der bestehenden Übung auf diesen Gebieten für die Erreichung des im vorangehenden Teil des Artikels 4 angeführten Zieles notwendig sind. Ferner legt das Vereinigte Königreich das Erfordernis des Artikels 6 betreffend „Entschädigung oder Genugtuung“ als erfüllt aus, wenn die eine oder andere dieser Formen der Abhilfe geleistet wird, und es interpretiert außerdem den Ausdruck „Genugtuung“ dahin, daß er jede Form der Abhilfe einschließt, die eine Beendigung des diskriminierenden Verhaltens bewirkt. Überdies legt es Artikel 20 und die anderen damit zusammenhängenden Bestimmungen des Teiles römisch III des Übereinkommens in dem Sinne aus, daß ein Staat, der einen Vorbehalt macht, dann nicht Vertragspartei des Übereinkommens wird, wenn dieser Vorbehalt nicht angenommen wird.“
Bei der Ratifizierung
„Erstens werden der zur Zeit der Unterzeichnung des Übereinkommens vom Vereinigten Königreich gemachte Vorbehalt und die hiebei abgegebenen Erklärungen hinsichtlich der Auslegung aufrechterhalten.
Zweitens ist das Vereinigte Königreich nicht der Ansicht, daß die Gesetze über Einwanderer aus dem Commonwealth / Commonwealth Immigrants Acts / aus 1962 und 1968 oder deren Anwendung eine rassische Diskriminierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 oder einer anderen Bestimmung des Übereinkommens bewirken, und es behält sich uneingeschränkt das Recht vor, diese Gesetze weiter anzuwenden.
Schließlich, soweit möglicherweise ein Gesetz in bezug auf Wahlen auf den Fidschiinseln den in Artikel 5 (c) angeführten Verpflichtungen nicht entspricht oder ein Gesetz über Grundbesitz auf den Fidschiinseln, das die Veräußerung von Grundbesitz durch einheimische Bewohner verbietet oder einschränkt, den in Artikel 5 (d) (v) angeführten Verpflichtungen nicht entspricht oder das Schulwesen der Fidschiinseln den in Artikel 2, 3 oder 5 (e) (v) angeführten Verpflichtungen nicht entspricht, behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, das Übereinkommen auf die Fidschiinseln nicht anzuwenden.“
VIETNAM
Erklärung:
(1)Absatz einsDie Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam erklärt, daß die Bestimmungen des Artikels 17 (1) und des Artikels 18 (1) des Übereinkommens, auf Grund derer eine Anzahl von Staaten der Möglichkeit beraubt sind, Mitglieder des genannten Übereinkommens zu werden, eine Diskriminierung darstellen und ist der Ansicht, daß gemäß dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten, das Übereinkommen allen Staaten ohne jede Diskriminierung oder Einschränkung zur Teilnahme offenstehen sollte.
Vorbehalt:
(2)Absatz 2Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam betrachtet sich nicht als gebunden durch die Bestimmung des Artikels 22 des Übereinkommens und ist der Auffassung, daß für die Vorlage eines Streitfalls betreffend die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zur Entscheidung an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.