Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Übergang der Zivil- und Strafsachen bei Auflassung von Bezirksgerichten, Fassung vom 13.08.2026

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 15. Feber 1972 über den Übergang der Zivil- und Strafsachen und die Änderung der Zuständigkeit bei der Auflassung von Bezirksgerichten
StF: BGBl. Nr. 67/1972 (NR: GP XIII RV 90 AB 188 S. 24. BR: S. 308.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Mit der Auflassung eines Bezirksgerichts gelten die Zivil- und Strafsachen, die bei dem aufgelassenen Bezirksgericht anhängig sind, als an das Bezirksgericht überwiesen, dem der Sprengel des aufgelassenen Bezirksgerichts zufällt (aufnehmendes Bezirksgericht). Dies gilt auch für die Verwahrung der im Aktenlager befindlichen Akten eines aufgelassenen Bezirksgerichts und die damit zusammenhängenden Geschäfte.
  2. Absatz 2,Für Sachen, für die vor der Auflassung das aufgelassene Bezirksgericht zuständig gewesen wäre, ist nachher das aufnehmende Bezirksgericht zuständig.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Wird der Sprengel eines aufgelassenen Bezirksgerichts auf mehrere aufnehmende Bezirksgerichte aufgeteilt, so richtet sich die Überweisung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder die Zuständigkeit (Paragraph eins, Absatz 2,) danach, welches der aufnehmenden Bezirksgerichte zuständig wäre, wenn die neue Sprengeleinteilung schon vor der Auflassung bestanden hätte. Die Urkundensammlung eines aufgelassenen Bezirksgerichts fällt dem Bezirksgericht zu, in dessen Sprengel das aufgelassene Bezirksgericht seinen Sitz gehabt hat.
  2. Absatz 2,Ergibt sich aus der Anwendung des Absatz eins, nicht, an welches der aufnehmenden Bezirksgerichte die Sache als überwiesen gilt oder welches von ihnen für sie zuständig ist, so fällt sie dem Bezirksgericht zu, in dessen Sprengel das aufgelassene Bezirksgericht seinen Sitz gehabt hat.

§ 2a

Text

Paragraph 2 a,

Hinsichtlich der in Graz auf Grund der Bezirksgerichte-Verordnung Steiermark, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2006,, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2007 erfolgten Errichtung eines weiteren Bezirksgerichts (mit der Amtsbezeichnung ‚Bezirksgericht Graz-West‘) neben dem Bezirksgericht Graz (mit der neuen Amtsbezeichnung ‚Bezirksgericht Graz-Ost‘) gilt überdies Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Auf Verfahren, die beim Bezirksgericht Graz vor dem 1. Jänner 2007 anhängig geworden sind, ist die durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2006, erfolgte Anpassung auch nach dem 31. Dezember 2006 nicht anzuwenden; dies gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage (Paragraphen 529, 530, f ZPO) oder einer Wiederaufnahme von Strafverfahren - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
  2. Ziffer 2
    Auf Exekutionsverfahren ist jedoch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2006, auch dann anzuwenden, wenn diese mit dem Ablauf des 31. Dezember 2006 bereits anhängig waren.
  3. Ziffer 3
    Weiters ist die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2006, auf Unterbringungs-, Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren auch dann anzuwenden, wenn sie bereits vor dem 1. Jänner 2007 anhängig geworden sind. Ist damit eine Änderung der Zuständigkeit verbunden, so bleibt das bisher zuständige Gericht jedoch so lange weiter zuständig, bis alle vor dem 1. Jänner 2007 gestellten Anträge rechtskräftig erledigt worden sind; danach sind diese Verfahren dem zuständigen Gericht zu übertragen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Wird der Sprengel eines aufgelassenen Bezirksgerichts einem Bezirksgericht zugewiesen, das zum Sprengel eines anderen im selben Land gelegenen Gerichtshofs erster Instanz gehört, so scheidet er aus dem Sprengel des Gerichtshofs erster Instanz, dem er bisher zugehört hat, aus. Er wird Teil des Sprengels des Gerichtshofs erster Instanz, dem das aufnehmende Bezirksgericht zugehört.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Für den Fall des Ausscheidens des Sprengels eines aufgelassenen Bezirksgerichts aus dem Sprengel seines bisher übergeordneten Gerichtshofs erster Instanz gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Sind beim Gerichtshof erster Instanz Zivilsachen mit Beziehung auf den Sprengel des aufgelassenen Bezirksgerichts in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage anhängig, so verbleiben sie bei ihm.
  2. Ziffer 2
    Die Zuständigkeit des bisher übergeordneten Gerichtshofs erster Instanz für anhängige Sachen des Firmenbuchs und des die Unternehmen mit dem Sitz im Sprengel des aufgelassenen Bezirksgerichts betreffen, geht auf den Gerichtshof erster Instanz über, dem der Sprengel des aufgelassenen Bezirksgerichts nunmehr zugehört. Der bisher übergeordnete Gerichtshof erster Instanz hat solche Registersachen dem anderen Gerichtshof erster Instanz zu überweisen und die Eintragungen im Firmenbuch die solche Unternehmen betreffen, dem anderen Gerichtshof erster Instanz zur Bildung der Register mitzuteilen.
  3. Ziffer 3
    Strafverfahren erster Instanz, die im Zeitpunkt der Auflassung beim bisher übergeordneten Landesgericht anhängig sind, hat dieses Gericht, ungeachtet des Ausscheidens des Sprengels des aufgelassenen Bezirksgerichts, weiterzuführen. Dem bisher übergeordneten Landesgericht stehen auch alle Entscheidungen oder Verfügungen nach rechtskräftiger Beendigung solcher Verfahren und in allen Strafverfahren zu, die vor der Auflassung von ihm rechtskräftig beendet worden sind. Wird jedoch ein beendetes Verfahren des bisher übergeordneten Landesgerichts nach der Auflassung erneuert (Paragraphen 292, 359, 362, 363 und 363 a der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,), so richtet sich die Zuständigkeit für das erneuerte Verfahren nach dem Paragraph 3, In den Fällen des Paragraph 470, Ziffer 3 und des Paragraph 475, Absatz eins, StPO kann das Landesgericht die Sache auch an das nach dem Paragraph 3, aufnehmende Bezirksgericht verweisen.
  4. Ziffer 4
    Der bisher übergeordnete Gerichtshof erster Instanz bleibt zur Entscheidung über Rechtsmittel zuständig, die sich gegen eine Entscheidung eines aufgelassenen Bezirksgerichts richten, wenn die Akten vor der Auflassung bei ihm eingelangt sind.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Für den Fall des Ausscheidens eines Teiles des Sprengels eines aufgelassenen Bezirksgerichts aus dem Sprengel seines bisher übergeordneten Gerichtshofs erster Instanz ist der Paragraph 4, sinngemäß anzuwenden.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Bei der Zusammenlegung von Bezirksgerichten sind die Paragraphen eins bis 5 sinngemäß anzuwenden.

§ 6a

Text

Paragraph 6 a,
  1. Absatz eins,Soweit Angelegenheiten nach einem Gesetz dem Bezirksgericht am Sitz eines Gerichtshofs römisch eins. Instanz in Graz oder namentlich dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zugewiesen sind, ist das Bezirksgericht Graz-Ost zuständig.
  2. Absatz 2,Soweit Angelegenheiten nach einem Gesetz dem Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs römisch eins. Instanz in Linz zugewiesen sind, ist das Bezirksgericht Linz zuständig.

§ 6b

Text

Paragraph 6 b,

Paragraph 2 a,, Paragraph 4, Ziffer 3 und Paragraph 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.