Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, Fassung vom 31.12.2015

§ 0

Langtitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 – BPräsWG
StF: BGBl. Nr. 57/1971 (WV)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1982, (NR: GP römisch XV IA 161/A AB 1161 S. 120. BR: S. 426.)

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1985, (NR: GP römisch XVI RV 698 AB 771 S. 113. BR: AB 3043 S. 469.)

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1990, (NR: GP römisch XVII IA 324/A AB 1192 S. 131. BR: AB 3818 S. 526.)

Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 1021 AB 1043 S. 117. BR: AB 4542 S. 570.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1998, (NR: GP römisch XX IA 854/A AB 1394 S. 139. BR: 5779 AB 5781 S. 644.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2003, (NR: GP römisch XXII IA 81/A AB 162 S. 28. BR: 6798 AB 6803 S. 700.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2003, (NR: GP römisch XXII IA 171/A, 95/A und 17/A AB 163 S. 32. BR: 6860 und 6861 AB 6864 S. 701.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 88 AB 130 S. 24. BR: 7686 AB 7697 S. 746.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV IA 866/A AB 595 S. 53. BR: 8277 AB 8278 S. 781.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV IA 1527/A AB 1257 S. 110. BR: AB 8514 S. 798.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV IA 1780/A AB 1666 S. 144. BR: 8664 AB 8667 S. 805.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV AB 1846 S. 163. BR: AB 8753 S. 810.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV AB 2381 S. 207. BR: 9011 AB 9025 S. 822.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2015, (NR: GP römisch XXV IA 1438/A AB 943 S. 109. BR: 9496 AB 9518 S. 849.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2016, (NR: GP römisch XXV AB 1082 S. 123. BR: AB 9568 S. 853.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2019, (VFB) (NR: GP römisch XXV IA 1814/A AB 1257 S. 144. BR: 9641 AB 9642 S. 857.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, (NR: GP römisch XXV IA 1809/A AB 1298 S. 152. BR: 9653 AB 9658 S. 860.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1345 AB 1388 S. 157. BR: 9714 S. 863.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018, (BG) (2. BRBG) (NR: GP römisch XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2574/A AB 1577 S. 169. BR: AB 11027 S. 944.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII IA 3002/A AB 1911 S. 195. BR: 11172 AB 11173 S. 950.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII IA 3623/A AB 2219 S. 235. BR: AB 11329 S. 959.)

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Wahl des Bundespräsidenten ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.
  2. Absatz 2Die Verordnung der Bundesregierung über die Wahlausschreibung ist in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Zur Leitung und Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471, jeweils im Amt sind. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO, einschließlich der Bestimmungen über die internationale Wahlbeobachtung (insbesondere Paragraph 20 a, NRWO), sinngemäß anzuwenden.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDas Bundesgebiet wird für die Wahl des Bundespräsidenten in neun Landeswahlkreise eingeteilt. Hiebei bildet jedes Bundesland einen Landeswahlkreis. Der Landeswahlkreis führt die Bezeichnung des Bundeslandes und erhält eine Nummer, die sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Bundesländer richtet.
  2. Absatz 2Die Stimmabgabe erfolgt, unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmabgabe mittels Wahlkarte, vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden sind die Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden.
  3. Absatz 3Jeder politische Bezirk, in den Bundesländern Niederösterreich und Vorarlberg jeder Verwaltungsbezirk, und jede Stadt mit eigenem Statut bildet einen Stimmbezirk. In der Stadt Wien ist jeder Gemeindebezirk ein Stimmbezirk. Im Stimmbezirk werden die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zusammengefaßt. Die Stimmbezirke der Landeswahlkreise werden in einem oder mehreren der gemäß Paragraph 3, NRWO eingerichteten Regionalwahlkreise entsprechend der Anlage 1 der NRWO zusammengefaßt.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Wahl das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die vor jeder Wahl des Bundespräsidenten neu anzulegen sind.
  2. Absatz 2Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren, die Teilnahme an der Wahl und den Ort der Ausübung des Wahlrechts gelten im Übrigen die Paragraphen 22, Absatz 2, letzter Satz, 23 bis 37 NRWO mit der Maßgabe, dass Abschriften des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die Wahlvorschläge einzubringen beabsichtigten (Paragraph 7,).

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch BG Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1982,)

§ 5a

Text

Paragraph 5 a,
  1. Absatz einsWahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
  2. Absatz 2Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (Paragraph 73, Absatz eins, NRWO) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß den Paragraphen 72, oder 74 NRWO in Betracht kommt.
  3. Absatz 3Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Absatz 2, weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, daß er auf einen Besuch durch eine gemäß Paragraph 73, Absatz eins, NRWO eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.
  4. Absatz 4Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß Absatz eins, zu beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Der Antrag kann schriftlich bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag gestellt werden. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Im Fall des Absatz 2, hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß Paragraph 73, Absatz eins, NRWO und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen.
  5. Absatz 5Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Wählerevidenz (Paragraph 2 a, des Wählerevidenzgesetzes 1973) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Wählerevidenz erfasst ist, von der Gemeinde, von der er in die Wählerevidenz eingetragen wurde, umgehend nach Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß Paragraph 2 a, Absatz 6, oder Paragraph 9, Absatz 4, des Wählerevidenzgesetzes 1973 gestellt haben, sind Wahlkarten zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Vordrucke sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.
  6. Absatz 6Die Wahlkarte und die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang sind jeweils als verschließbarer Briefumschlag herzustellen. Die Wahlkarte hat die in der Anlage 4 ersichtlichen Aufdrucke, die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang hat die in der Anlage 5 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden persönlichen Daten, insbesondere dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde, durch eine verschließbare Lasche abgedeckt sind und dass es nach Verschließen der Wahlkarte durch entsprechende Perforation möglich ist, die persönlichen Daten des Wählers sowie dessen eidesstattliche Erklärung bei der Bezirkswahlbehörde sichtbar zu machen, ohne dass dadurch die Wahlkarte bereits geöffnet wird. Die Lasche hat entsprechend der technischen Beschaffenheit der Wahlkarte Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung im Fall der Stimmabgabe mittels Briefwahl sowie zur Weiterleitung der Wahlkarte zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes durch die Gemeinde ist zulässig. Wahlkarten für Wahlberechtigte mit Hauptwohnsitz im Ausland sind in der entsprechenden Rubrik zu kennzeichnen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Die Wahlkarten-Formulare sind den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden aufgrund einer regelmäßig durchzuführenden Bedarfserhebung in ausreichendem Maß zur Verfügung zu stellen.
  7. Absatz 7Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel gemäß Paragraph 11, Absatz 2 und ein verschließbares weißes Wahlkuvert auszufolgen. Sofern die Bundeswahlbehörde die Namen von mehr als zwei Wahlwerbern veröffentlicht hat (Paragraph 9,) und der Antrag von einem im Ausland lebenden Wahlberechtigten stammt oder ein entsprechendes Begehren enthält, ist darüber hinaus eine Wahlkarte für den zweiten Wahlgang samt amtlichen Stimmzettel gemäß Paragraph 11, Absatz 3 und einem beige-farbenen verschließbaren Wahlkuvert auszufolgen. Der Stimmzettel gemäß Paragraph 11, Absatz 2 und das weiße Wahlkuvert sind in die Wahlkarte zu legen; der Stimmzettel gemäß Paragraph 11, Absatz 3 und das beige-farbene Wahlkuvert sind gegebenenfalls in die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang zu legen. Sämtliche Unterlagen sind dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat die jeweilige Wahlkarte bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Bundespräsidentenwahl XXXX“ zu kennzeichnen.
  8. Absatz 8Für die Ausfolgung oder die Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:
    1. Ziffer eins
      Im Fall der persönlichen Ausfolgung einer Wahlkarte hat der Antragsteller eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.
    2. Ziffer 2
      Bei Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (Paragraph 72, NRWO) ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an den Empfänger selbst zu richten. In diesem Fall ist die Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.
    3. Ziffer 3
      Werden Wahlkarten an den in Ziffer 2, genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so ist die Übernahmebestätigung durch den Pflegling selbst zu unterfertigen. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.
    4. Ziffer 4
      Bei nicht in Ziffer 2, genannten Antragstellern ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Wahlkarte wurde mündlich beantragt oder der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder die amtswegige Ausstellung der Wahlkarte erfolgte aufgrund eines Antrags gemäß Paragraph 2 a, Absatz 6, oder Paragraph 9, Absatz 4, des Wählerevidenzgesetzes 1973.
    5. Ziffer 5
      Werden Wahlkarten an den nicht in Ziffer 2, genannten Personenkreis durch Boten oder im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde übermittelt, so ist analog zu Paragraph 16, Absatz eins und 2 des Zustellgesetzes – ZustG vorzugehen, mit der Maßgabe, dass eine Wahlkarte auch an wahlberechtigte Personen ausgefolgt werden kann, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Ausfolgung kann ohne Nachweis erfolgen, wenn die Wahlkarte mündlich beantragt wurde oder der elektronisch eingebrachte Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war.
    6. Ziffer 6
      Schriftlich beantragte Wahlkarten, die vom Antragsteller persönlich abgeholt werden, dürfen seitens der Gemeinde nur gegen eine Übernahmebestätigung ausgefolgt werden. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. Bei Ausfolgung einer schriftlich beantragten Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person hat diese die Übernahme der Wahlkarte zu bestätigen.
    7. Ziffer 7
      Die sofortige Mitnahme einer durch einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diesen ist unzulässig.
  9. Absatz 9Empfangsbestätigungen über Wahlkarten, die durch Boten oder im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde ausgefolgt wurden, sind in jedem Fall an jene Gemeinden zu übermitteln, die die Wahlkarten ausgestellt haben. Die Weiterleitung der den österreichischen Vertretungsbehörden vorliegenden Empfangsbestätigungen auf elektronischem Weg ist zulässig. Schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge sind nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.
  10. Absatz 10Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.
  11. Absatz 11Die Gemeindewahlbehörden haben dafür Sorge zu tragen, dass als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Absatz 7, letzter Satz), die in den örtlich zuständigen Postgeschäftsstellen hinterlegt worden sind, zum Zeitpunkt der letzten Schließung der jeweiligen Postgeschäftsstelle vor dem Wahltag abgeholt und am Wahltag für eine Ausfolgung an den Antragsteller bereitgehalten werden. Zu diesem Zeitpunkt sind in den Postgeschäftsstellen hinterlegte, nicht behobene als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Absatz 7, letzter Satz) auszusondern und für eine Übergabe an eine von der Gemeindewahlbehörde entsendete Person bereitzuhalten. Die Gemeindewahlbehörden haben das Bundesministerium für Inneres über allenfalls in ihrem Bereich aufbewahrte, als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Absatz 7, letzter Satz) in Kenntnis zu setzen. Das Bundesministerium für Inneres hat geeignete Maßnahmen, z. B. Einrichtung einer Telefon-Hotline, zu treffen, dass Antragsteller über den Ort der Aufbewahrung von als Wahlkarten gekennzeichneten Sendungen (Absatz 7, letzter Satz) in Kenntnis gesetzt werden können. Bei österreichischen Vertretungsbehörden hinterlegte, nicht behobene Wahlkarten sind nach dem Wahltag zu vernichten. Die Gemeinde, die eine solche Wahlkarte ausgestellt hat, ist hierüber auf elektronischem Weg in Kenntnis zu setzen.
  12. Absatz 12Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.
  13. Absatz 13Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise, die Ausstellung einer Wahlkarte für den zweiten Wahlgang ist gegebenenfalls mit dem Ausdruck „Wahlkarte 2“ zu vermerken. Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem jeweiligen Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck haben Gemeinden nach Weitergabe der Wählerverzeichnisse an die Gemeindewahlbehörde bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien der Wählerverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über andere Aufzeichnungen, z. B. in einer EDV-Applikation, über die ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.
  14. Absatz 14Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Absatz 2, an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, dass dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.
  15. Absatz 15Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im Absatz 4, vorgesehenen Frist im Weg der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die Landeswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tag vor dem Wahltag der Bundeswahlbehörde mitzuteilen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an im Ausland lebende Wahlberechtigte sowie die Zahl der für den zweiten Wahlgang ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen.

§ 6

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsZum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer nach Maßgabe des Paragraph 41, NRWO zum Nationalrat wählbar ist und am Tag der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Absatz 2Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.

§ 7

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsWahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten müssen der Bundeswahlbehörde spätestens am siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr vorgelegt werden; Paragraph 42, Absatz eins, NRWO ist sinngemäß anzuwenden. Den Wahlvorschlägen sind insgesamt 6 000 Unterstützungserklärungen nach Muster der Anlage 1 und Auslands-Unterstützungserklärungen nach Muster der Anlage 7 anzuschließen.
  2. Absatz 2Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (Paragraph 21, Absatz eins, NRWO) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vornamen, Familiennamen oder Nachnamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen des zu unterstützenden Wahlwerbers enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Unterstützungswilligen Drucksorten nach Muster der Anlage 1 ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben und Gebühren zur Verfügung zu stellen; hiebei haben sie ihnen allenfalls zur Verfügung stehende, auf den vom Unterstützungswilligen bezeichneten Wahlwerber lautende Drucksorten zu verwenden. Die Bestätigung auf einer Unterstützungserklärung ist unverzüglich auszufertigen.
  3. Absatz 3Eine Gemeinde hat einem im Ausland wohnenden Wahlberechtigten auf Anforderung ein Formular einer Auslands-Unterstützungserklärung zu übermitteln; die Gemeinde hat in das Formular den Namen und das Geburtsdatum des Unterstützungswilligen einzutragen und durch Eintragung in die entsprechenden Rubriken zu bestätigen, dass der Unterstützungswillige am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (Paragraph 21, Absatz eins, NRWO) ist.
  4. Absatz 4Ein im Ausland lebender Wahlberechtigter kann einen Wahlvorschlag unterstützen, in dem er bei einer österreichischen Vertretungsbehörde persönlich erscheint, seine Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachweist und eine Auslands-Unterstützungserklärung, die eine Bestätigung gemäß Absatz 3, aufweist, eigenhändig unterschreibt.
  5. Absatz 5Für jede Wahl darf für eine Person nur einmal eine Bestätigung entweder auf einer Unterstützungserklärung oder auf einer Auslands-Unterstützungserklärung ausgestellt werden.
  6. Absatz 6Eine österreichische Vertretungsbehörde hat auf einer vollständig ausgefüllten und mit der Bestätigung einer Gemeinde nach Absatz 3, versehenen Auslands-Unterstützungserklärung gegebenenfalls zu bestätigen, daß der Unterstützungswillige die Unterstützungserklärung vor der Behörde eigenhändig unterschrieben hat.
  7. Absatz 7Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vornamen, Familiennamen oder Nachnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und Wohnort des Wahlwerbers;
    2. Ziffer 2
      die Erklärung des Wahlwerbers, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters, der die Voraussetzungen des Paragraph 41, NRWO erfüllt und ermächtigt ist, die Unterzeichner des Wahlvorschlages zu vertreten, sowie zumindest zweier Stellvertreter, die ebenfalls die Voraussetzungen des Paragraph 41, NRWO erfüllen.
  8. Absatz 8Dem Wahlvorschlag müssen ferner Bestätigungen der Gemeinde beiliegen, dass der zustellungsbevollmächtigte Vertreter und sein Stellvertreter am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (Paragraph 21, Absatz eins, NRWO) waren. Sind sie Unterstützer des Wahlvorschlages, so entfallen diese Bestätigungen. Absatz eins, vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.
  9. Absatz 9Gleichzeitig mit der Überreichung des Wahlvorschlages (Absatz eins,) hat der zustellungsbevollmächtigte Vertreter des Wahlvorschlages bei der Bundeswahlbehörde einen Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahren in der Höhe von 3 600 Euro bar zu erlegen. Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs treten, aus dem die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

§ 8

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Bundeswahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge den gesetzlichen Erfordernissen (Paragraphen 6 und 7) entsprechen.
  2. Absatz 2Ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert, so gelten die im Wahlvorschlag genannten Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Nominierung als zustellungsbevollmächtigte Vertreter.
  3. Absatz 3Verspätet vorgelegte Wahlvorschläge oder Wahlvorschläge, in denen der namhaft gemachte Wahlwerber nicht wählbar ist, gelten als nicht eingebracht. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter hiervon zu verständigen. Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Anzahl an Unterstützungserklärungen auf oder enthält er nicht die Erklärung des Wahlwerbers, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt, so gilt der Wahlvorschlag dann als nicht eingebracht, wenn die Aufforderung an den zustellungsbevollmächtigten Vertreter, diese Mängel binnen drei Tagen zu beheben, fruchtlos geblieben ist.
  4. Absatz 4Wenn ein Wahlwerber nach dem im Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz genannten Zeitpunkt stirbt, ist die Wahl zu verschieben. Der neue Wahltermin ist von der Bundesregierung so festzusetzen, daß die Wahl mindestens sechs und höchstens zehn Wochen nach dem verschobenen Termin stattfindet. Ein neuer Wahlvorschlag kann nur vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Wahlvorschlages, mit dem der verstorbene Wahlwerber unterstützt wurde, oder von einem seiner Stellvertreter vorgelegt werden. Auch der neue Wahlvorschlag muß von mindestens 6 000 Wahlberechtigten unterstützt sein. Hierbei ist eine Unterstützung durch Wahlberechtigte, die den ursprünglichen Wahlvorschlag unterstützt haben, zulässig. Paragraph eins, Absatz eins und 2 ist sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Verzichtet der Wahlwerber oder verliert er die Wählbarkeit, so kann der zustellungsbevollmächtigte Vertreter den Wahlvorschlag spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Auch die Ergänzung des Wahlvorschlages muß von mindestens 6 000 Wahlberechtigten unterstützt sein. Hierbei ist eine Unterstützung durch Wahlberechtigte, die den ursprünglichen Wahlvorschlag unterstützt haben, zulässig. Paragraph 7, Absatz 7, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 8, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 9

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsAm einunddreißigsten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschläge abzuschließen und unter Weglassung von Straßennamen und Ordnungsnummern in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen oder Nachnamen auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu veröffentlichen; bei Gleichheit von Familiennamen oder Nachnamen richtet sich die Reihenfolge subsidiär nach der alphabetischen Reihenfolge der Vornamen; sind auch die Vornamen gleich, so ist der Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages maßgeblich. Enthalten mehrere Wahlvorschläge denselben Wahlwerber, so ist der Name dieses Wahlwerbers nur einmal, jedoch unter Anführung der zustellungsbevollmächtigten Vertreter der zugehörigen Wahlvorschläge zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Die Kundmachung ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren.
  3. Absatz 3Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (Paragraph 7, Absatz 9,) zurückzuerstatten.

§ 10

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsFür das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 55, 57 bis 67, 69 bis 72, 73 Absatz eins bis Absatz 3, erster Satz und Absatz 4, sowie 74 NRWO, der Paragraph 61, NRWO jedoch mit der Maßgabe, dass Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlags (Paragraph 9,) oder von seinem Bevollmächtigten namhaft gemacht werden können.
  2. Absatz 2Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend Paragraph 5 a, Wahlkarten ausgestellt wurden, in jedem Wahllokal oder im Weg der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).
  3. Absatz 3Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist entweder so rechtzeitig an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal des Stimmbezirks der Bezirkswahlbehörde während der Öffnungszeiten des Wahllokals abzugeben. Wahlkarten, die bei einer Stimmabgabe im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag, bei einer Vertretungsbehörde außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz bis zum neunten Tag vor dem Wahltag, einlangen, sind von der Vertretungsbehörde oder der österreichischen Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitung einer nach dem sechsten Tag vor dem Wahltag, in Vertretungsbehörden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz nach dem neunten Tag vor dem Wahltag, einlangenden Wahlkarte durch eine österreichische Vertretungsbehörde oder eine österreichische Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde ist zulässig, wenn gewährleistet erscheint, dass die Wahlkarte dennoch rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen kann, oder der Wahlberechtigte in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Einlangen möglicherweise nicht mehr rechtzeitig gewährleistet ist. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat der Bund zu tragen.
  4. Absatz 4Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte, im Fall eines zweiten Wahlgangs aber frühestens am neunten Tag nach dem Wahltag des ersten Wahlgangs, erfolgen.
  5. Absatz 5Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
    1. Ziffer eins
      die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
    2. Ziffer 2
      die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,
    3. Ziffer 3
      die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das weiße Wahlkuvert enthält,
    4. Ziffer 4
      die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang nur ein anderes oder mehrere andere als das beige-farbene Wahlkuvert enthält,
    5. Ziffer 5
      die Wahlkarte zwei oder mehrere weiße Wahlkuverts enthält,
    6. Ziffer 6
      die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang zwei oder mehrere beige-farbene Wahlkuverts enthält,
    7. Ziffer 7
      das Wahlkuvert beschriftet ist,
    8. Ziffer 8
      die Prüfung auf Unversehrtheit (Paragraph 90, Absatz eins, NRWO) ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
    9. Ziffer 9
      aufgrund eines Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift des Wählers nicht mehr sichtbar gemacht werden können oder
    10. Ziffer 10
      die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal des Stimmbezirks abgegeben worden ist, oder
    11. Ziffer 11
      die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang vor dem neunten Tag nach dem Wahltag des ersten Wahlgangs einlangt oder offenkundig vor diesem Tag zur Stimmabgabe verwendet worden ist.
  6. Absatz 6Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2011,)

§ 10a

Text

Paragraph 10 a,
  1. Absatz einsDer Wähler hat sich bei der Stimmabgabe zunächst entsprechend auszuweisen (Paragraphen 67 und 70 Absatz eins, NRWO). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben.
  2. Absatz 2Dem Wahlkartenwähler hat der Wahlleiter nach Öffnen des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlags (Paragraph 5 a, Absatz 6,) den inliegenden amtlichen Stimmzettel auszuhändigen und anstelle des entnommenen weißen Wahlkuverts ein blaues Wahlkuvert zu übergeben. Das weiße Wahlkuvert hat der Wahlleiter zu vernichten. Der Wahlleiter hat den Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel jedoch nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm ein neuer amtlicher Stimmzettel auszufolgen.
  3. Absatz 3In einem zweiten Wahlgang ist bei einem Wahlkartenwähler neben dem beige-farbenen Wahlkuvert auch der Stimmzettel gemäß Paragraph 11, Absatz 3, gegen einen Stimmzettel gemäß Paragraph 11, Absatz 2, auszutauschen.
  4. Absatz 4Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und ihn in das Wahlkuvert zu legen. Anschließend hat er aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben. Dieser hat das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen.
  5. Absatz 5Ist dem Wähler beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
  6. Absatz 6Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.

§ 11

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz einsBei der Wahl des Bundespräsidenten werden amtliche Stimmzettel verwendet.
  2. Absatz 2Der amtliche Stimmzettel hat die Vor- und Familiennamen oder Nachnamen der Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge in der nach Paragraph 9, Absatz eins, bestimmten Reihenfolge sowie Rubriken mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 2 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Hat die Bundeswahlbehörde die Namen von weiblichen Wahlwerbern veröffentlicht, so ist der amtliche Stimmzettel hinsichtlich der weiblichen Form der Funktionsbezeichnung „Bundespräsident“ anzupassen. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bundeswahlbehörde hergestellt werden.
  3. Absatz 3Der amtliche Stimmzettel für eine Stimmabgabe im Weg der Briefwahl im zweiten Wahlgang hat eine Rubrik für die Eintragung des Familiennamens oder Nachnamens des Wahlwerbers sowie allenfalls weitere Unterscheidungsmerkmale, den frühest möglichen Zeitpunkt der Stimmabgabe sowie im Übrigen die aus dem Muster der Anlage 6 ersichtlichen Angaben, insbesondere den Hinweis, wie der Wähler im Ausland in Erfahrung bringen kann, ob ein zweiter Wahlgang stattfindet und welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind, zu enthalten. Hat die Bundeswahlbehörde die Namen von weiblichen Wahlwerbern veröffentlicht, so ist der durch Anlage 6 vorgegebene Text des Stimmzettels entsprechend anzupassen.
  4. Absatz 4Stellt die Bundeswahlbehörde am einunddreißigsten Tag vor dem Wahltag fest, daß sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bundespräsidenten bewirbt, so hat der amtliche Stimmzettel die Fragen „Soll NN das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?“ oder „Soll NN für eine weitere Funktionsperiode das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?“ und darunter die Worte „ja“ und „nein“, jedes mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 3 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
  5. Absatz 5Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der Wahlwerber zu richten und hat zumindest dem Format DIN A5 zu entsprechen. Bei Stimmzetteln nach Absatz 2, ist für alle Wahlwerber die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein, und die Trennungslinie der Rechtecke und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu sein.
  6. Absatz 6Die Bundeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die Landeswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde zusätzlich einer Reserve von 15%, bei einem zweiten Wahlgang von 25%, zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5% ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
  7. Absatz 7Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
  8. Absatz 8Der Strafe nach Absatz 7, unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

§ 12

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz einsZur Stimmabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel verwendet werden.
  2. Absatz 2Der Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 2, ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts von dem Namen der Wahlwerber vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er den in derselben Zeile angeführten Wahlwerber wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung eines Wahlwerbers oder durch Durchstreichen der übrigen Namen der Wahlwerber, eindeutig zu erkennen ist.
  3. Absatz 3Der Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 3, ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlwerber der Wahlkartenwähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler den Familiennamen oder Nachnamen des Wahlwerbers, für den Fall einer Namensgleichheit auch ein anderes Unterscheidungsmerkmal, wie Vornamen, Geburtsjahr, Beruf oder Wohnort des Wahlwerbers, angeführt hat.
  4. Absatz 4Der Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 4, ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Stimmberechtigten eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Stimmberechtigte am Stimmzettel in einem der neben den Worten „ja“ oder „nein“ vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er sich für die Wahl des im Stimmzettel genannten Wahlwerbers ausspricht oder nicht.
  5. Absatz 5Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 2,, im Fall einer Stimmabgabe mittels Wahlkarte für den zweiten Wahlgang nach Paragraph 11, Absatz 3,, so zählen sie für einen gültigen Stimmzettel, wenn alle auf denselben Wahlwerber lauten, im übrigen aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.

§ 13

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDer Stimmzettel ist ungültig, wenn
    1. Ziffer eins
      zur Abgabe der Stimme ein anderer als der amtliche Stimmzettel oder der Stimmzettel von einem anderen Wahlgang verwendet wurde oder
    2. Ziffer 2
      der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 2,), welchen Wahlwerber er eintragen wollte (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 3,) oder ob er die Frage gemäß Paragraph 11, Absatz 4, mit „ja“ oder „nein“ beantwortet hatte oder
    3. Ziffer 3
      überhaupt kein Wahlwerber angezeichnet (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 2,) oder eingetragen (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 3,) oder überhaupt keine Kennzeichnung vorgenommen wurde (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 4,) oder
    4. Ziffer 4
      zwei oder mehrere Wahlwerber angezeichnet (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 2,) oder eingetragen (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 3,) wurden oder die Frage gemäß Paragraph 11, Absatz 4, sowohl mit „ja“ als auch mit „nein“ beantwortet wurde oder
    5. Ziffer 5
      ein Wahlwerber eingetragen wurde, dessen Name nicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, von der Bundeswahlbehörde kundgemacht worden ist (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 3,), oder
    6. Ziffer 6
      aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 2,) oder der Eintragung (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 3,) nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber er wählen wollte, oder ob er die Frage gemäß Paragraph 11, Absatz 4, mit „ja“ oder „nein“ beantworten wollte.
  2. Absatz 2Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel, wenn sie auf verschiedene Wahlwerber lauten. Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
  3. Absatz 3Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 2,), zur Bezeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 3,) oder zur Bezeichnung des Wortes „ja“ oder „nein“ (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 4,) angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines amtlichen Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

§ 14

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz einsBei der Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 11, Absatz 2, oder 3 ist bei der Stimmenzählung
    1. Litera a
      die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
    2. Litera b
      die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
    3. Litera c
      die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen und
    4. Litera d
      die Summe der auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge (Paragraph 9,) entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)
    festzustellen.
  2. Absatz 2Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 11, Absatz 4, ist bei der Stimmenzählung
    1. Litera a
      die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
    2. Litera b
      die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
    3. Litera c
      die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
    4. Litera d
      die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen und
    5. Litera e
      die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen

    festzustellen

  3. Absatz 3Im Übrigen gelten für die Feststellung der örtlichen Wahlergebnisse sowie der Wahlergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen die entsprechenden Bestimmungen der Paragraphen 84 bis 89 Absatz eins,, 90 Absatz eins,, 3, 5 bis 8, 93 Absatz eins, erster Satz und Absatz 2,, 95 Absatz eins,, 96 Absatz 3, mit der Ergänzung, dass das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, sowie die Paragraphen 99,, 103 und 104 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.

§ 15

Text

Paragraph 15,
  1. Absatz einsJede Landeswahlbehörde hat die endgültig ermittelten Stimmenergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat bei Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 11, Absatz 2, oder 3 die Feststellungen nach Paragraph 14, Absatz eins und bei Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 11, Absatz 4, die Feststellungen nach Paragraph 14, Absatz 2, zu enthalten.
  2. Absatz 2Der Zeitpunkt der Kundmachung ist in der Niederschrift der Landeswahlbehörde zu beurkunden; sodann sind die Wahlakten der Landeswahlbehörde unter Verschluß der Bundeswahlbehörde so einzusenden oder mit Boten zu übermitteln, daß sie außer nach einem zweiten Wahlgang, spätestens am fünften Tag nach der Wahl vorliegen.

§ 16

Text

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlags (Paragraph 9,) steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Landeswahlbehörde innerhalb von achtundvierzig Stunden nach der gemäß Paragraph 15, erfolgten Verlautbarung bei der Bundeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.
  2. Absatz 2In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Landeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, so kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.
  3. Absatz 3Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Bundeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Bundeswahlbehörde die Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Landeswahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
  4. Absatz 4Ergibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlung, so hat die Bundeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
  5. Absatz 5Die Bundeswahlbehörde stellt bei Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 11, Absatz 2, oder 3 auf Grund der Ermittlungen der Landeswahlbehörden für das ganze Bundesgebiet
    1. Litera a
      die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
    2. Litera b
      die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen Stimmen,
    3. Litera c
      die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen Stimmen,
    4. Litera d
      die Gesamtsumme der auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge (Paragraph 9,) entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)
    fest. Diese Feststellung ist, wenn der erste Wahlgang zu einem Wahlergebnis nach Paragraph 17, geführt hat, zugleich mit diesem Ergebnis (Paragraph 21,), wenn aber ein zweiter Wahlgang notwendig wird, gleichzeitig mit den Kundmachungen gemäß Paragraph 19 und gemäß Paragraph 21, zu verlautbaren.
  6. Absatz 6Die Bundeswahlbehörde stellt bei Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 11, Absatz 4, auf Grund der Ermittlungen der Landeswahlbehörden für das ganze Bundesgebiet
    1. Litera a
      die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
    2. Litera b
      die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen
    3. Litera c
      die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen
    4. Litera d
      die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen und
    5. Litera e
      die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen
    fest. Diese Feststellung ist zugleich mit der Kundmachung gemäß Paragraph 21, zu verlautbaren.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Die Bundeswahlbehörde hat jenen Wahlwerber als gewählt zu erklären, der mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 11, Absatz 4, ist der Wahlwerber als gewählt zu erklären, wenn die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen, die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen übersteigt.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Hat kein Wahlwerber eine Mehrheit im Sinn des Paragraph 17, erster Satz für sich, so findet am vierten Sonntag nach dem ersten Wahlgang, für den Fall, dass der erste Wahlgang nicht an einem Sonntag durchgeführt wurde, am fünften Sonntag nach dem ersten Wahlgang, ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Wahlwerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhalten haben (engere Wahl). Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist.

§ 19

Text

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Bundeswahlbehörde hat die Vornahme einer engeren Wahl spätestens am achten Tag nach dem Wahltag durch Kundmachung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet anzuordnen. Die Kundmachung hat die Namen der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber mit dem Beifügen zu enthalten, dass beim zweiten Wahlgang nur für einen der beiden Wahlwerber gültige Stimmen abgegeben werden können.
  2. Absatz 2Die Kundmachung nach Absatz eins, ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag zu verlautbaren. Darüber hinaus hat die Bundeswahlbehörde eine telefonische Abfrage im Weg eines Tonbanddienstes zu ermöglichen, welcher zu entnehmen ist, ob ein zweiter Wahlgang angeordnet wurde und gegebenenfalls welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind. Die Verlautbarung kann zusätzlich im Weg des Internet erfolgen.

§ 20

Text

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDie dem ersten Wahlgange zugrunde gelegten Wählerverzeichnisse sind unverändert auch dem zweiten Wahlgang zugrunde zu legen.
  2. Absatz 2Im Übrigen gelten für den zweiten Wahlgang die Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 6 und 10 bis 17 sinngemäß; doch sind auch Stimmen, die für einen nicht in die engere Wahl gezogenen Wahlwerber abgegeben wurden, ungültig.
  3. Absatz 3Haben in der engeren Wahl beide Wahlwerber die gleiche Stimmenanzahl erlangt, so ist die engere Wahl unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 18,, 19 und 20 Absatz eins und 2 so lange zu wiederholen, bis sich eine Mehrheit gemäß Paragraph 17, erster Satz ergibt.

§ 21

Text

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDie Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl (Paragraph 17,, gegebenenfalls Paragraph 20,) auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet unverzüglich zu verlautbaren.
  2. Absatz 2Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung kann die Wahlentscheidung der Bundeswahlbehörde (Absatz eins,) beim Verfassungsgerichtshof wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages (Paragraph 9,) angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anfechtung längstens innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung zu entscheiden. Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der Paragraphen 68, Absatz 2,, 69, 70 Absatz eins und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 sinngemäß anzuwenden.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Wurde eine Wahlanfechtung (Paragraph 21, Absatz 2,) nicht eingebracht oder ihr vom Verfassungsgerichtshofe nicht stattgegeben, so hat der Bundeskanzler nunmehr das Ergebnis der Wahl des Bundespräsidenten unverzüglich im Bundesgesetzblatte kundzumachen.

§ 24

Text

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen der Paragraphen 122,, 123, 125 und 126 NRWO sind auf die Wahl des Bundespräsidenten anzuwenden.
  2. Absatz 2Soweit Termine, die in der NRWO festgesetzt sind, auch im Verfahren für die Wahl des Bundespräsidenten zur Anwendung gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 6, NRWO.
  3. Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 24a

Text

Paragraph 24 a,
  1. Absatz einsJeder Wahlwerber für das Amt des Bundespräsidenten darf für die Wahlwerbung maximal 7 Millionen Euro aufwenden. In diese Summe sind auch die Ausgaben von natürlichen Personen und Personengruppen, die einen Wahlwerber für das Amt des Bundespräsidenten unterstützen, einzurechnen.
  2. Absatz 2Wahlwerber sowie natürliche Personen oder Personengruppen im Sinne von Absatz eins, können für den Wahlkampf Spenden im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, Parteiengesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012, annehmen und haben diese nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzugeben:
    1. Ziffer eins
      Gesamtsumme der Spenden von natürlichen Personen, die nicht unter Ziffer 2, fallen,
    2. Ziffer 2
      Gesamtsumme der Spenden von im Firmenbuch eingetragenen natürlichen und juristischen Personen,
    3. Ziffer 3
      Gesamtsumme der Spenden von Vereinen, die nicht unter Ziffer 4, fallen und
    4. Ziffer 4
      Gesamtsumme der Spenden von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufs- und Wirtschaftsverbänden, von Anstalten, Stiftungen oder Fonds.
  3. Absatz 3Spenden, deren Gesamtbetrag den Betrag von 3 500 Euro übersteigen, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen.
  4. Absatz 4Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen, und Zuwendungen von politischen Parteien sind vom Wahlwerber oder von natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, bis spätestens 1 Woche vor dem Wahltag offenzulegen. Diese Offenlegung hat unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auf der Website des Wahlwerbers oder der Website der natürlichen Personen oder der Personengruppe, die den Wahlwerber unterstützen, zu erfolgen.
  5. Absatz 5Wahlwerber oder natürliche Personen oder Personengruppen im Sinne von Absatz eins, dürfen keine Spenden annehmen von:
    1. Ziffer eins
      parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 156, und Landtagsklubs,
    2. Ziffer 2
      Rechtsträgern im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Publizistikförderungsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 369, und von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen der Parteien,
    3. Ziffer 3
      öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
    4. Ziffer 4
      gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen,
    5. Ziffer 5
      Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 vH beteiligt ist,
    6. Ziffer 6
      ausländischen natürlichen oder juristischen Personen, sofern die Spende den Betrag von 2 500 Euro übersteigt,
    7. Ziffer 7
      natürlichen oder juristischen Personen, sofern es sich um eine Spende in bar handelt, die den Betrag von 2 500 Euro übersteigt,
    8. Ziffer 8
      anonymen Spendern, sofern die Spende im Einzelfall mehr als 1 000 Euro beträgt,
    9. Ziffer 9
      natürlichen oder juristischen Personen, die erkennbar eine Spende eines nicht genannten Dritten weiterleiten wollen, sofern die Spende mehr als 1 000 Euro beträgt,
    10. Ziffer 10
      natürlichen oder juristische Personen, die dem Wahlwerber oder natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Vorteils eine Spende gewähren wollen und
    11. Ziffer 11
      Dritten, die Spenden gegen ein vom Wahlwerber oder von natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, zu zahlendes Entgelt für den Wahlwerber oder für natürliche oder juristische Personen, die den Wahlwerber unterstützen, einwerben wollen.
  6. Absatz 6Wer als Wahlwerber oder natürliche Person oder als Mitglied einer Personengruppe, die den Wahlwerber unterstützt, vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      eine Spende entgegen Absatz 3, nicht ausweist oder
    2. Ziffer 2
      eine Spende entgegen Absatz 4, annimmt und nicht meldet oder
    3. Ziffer 3
      eine Spende entgegen Absatz 5, annimmt oder
    4. Ziffer 4
      eine erhaltene Spende zur Umgehung von Absatz 3,, 4 oder 5 Ziffer 9, in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. Zusätzlich ist auf Verfall eines der Höhe der jeweiligen Spende entsprechenden Geldbetrags zu erkennen.
  7. Absatz 7Wahlwerber und natürliche Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, haben Einnahmen aus Sponsoring, deren Gesamtbetrag 12 000 Euro übersteigt, unter Angabe des Namens und der Adresse des Sponsors offenzulegen. Paragraph 2, Ziffer 6, PartG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Sponsoring für Wahlwerber zum Amt des Bundespräsidenten oder für natürliche Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, erfasst ist. Wahlwerber und natürliche Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, haben Einnahmen aus Inseraten, soweit diese Einnahmen im Einzelfall den Betrag von 3 500 Euro übersteigen, unter Angabe des Namens und der Adresse des Inserenten offenzulegen. Paragraph 2, Ziffer 7, PartG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Inserate in Medien, deren Medieninhaber der Wahlwerber oder natürliche Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, sind, erfasst werden. Für die Art und Weise der Offenlegung von Sponsoring und Inseraten gilt Absatz 4, zweiter Satz.
  8. Absatz 8Für die Beschränkung der Ausgaben für Wahlwerbung gemäß Absatz eins,, die Regelungen über Spenden gemäß Absatz 2,, 3 und 5 sowie die Verpflichtungen zur Offenlegung von Sponsoring und Inseraten ist der Zeitraum zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag des für den Wahlwerber letzten Wahlgangs maßgeblich.
  9. Absatz 9(Verfassungsbestimmung) Nach Absatz 5, unzulässige Spenden sind vom Wahlwerber oder von natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, unverzüglich, spätestens binnen drei Monaten nach dem Wahltag, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Artikel 126 d, Absatz eins, B-VG) anzuführen. Der Rechnungshof leitet die eingegangenen Beträge zu Beginn unverzüglich an Einrichtungen weiter, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.
  10. Absatz 10(Verfassungsbestimmung) Wahlwerber für das Amt des Bundespräsidenten sowie natürliche Personen oder Personengruppen, die einen Wahlwerber unterstützen, haben die nach Absatz 2 bis 5 und Absatz 7, erzielten Einnahmen in separaten Listen zu erfassen. Die Listen sind ferner von einem Wirtschaftsprüfer zu überprüfen und zu unterzeichnen und dem Rechnungshof bis spätestens drei Monate nach dem Wahltag zu übermitteln.
  11. Absatz 11(Verfassungsbestimmung) Die von einem Wahlwerber oder von natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, zu erstellenden Listen unterliegen der Kontrolle des Rechnungshofes. Der Rechnungshof hat deren ziffernmäßige Richtigkeit und deren Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz nach Maßgabe der folgenden Absätze zu prüfen.
  12. Absatz 12(Verfassungsbestimmung) Wenn der Rechnungshof feststellt, dass ihm übermittelte Listen den Anforderungen der Absatz 2 bis 5 und 7 entsprechen, sind diese auf der Website des Rechnungshofes und der Website des Wahlwerbers oder der natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, zu veröffentlichen. Sofern dem Rechnungshof konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass darin enthaltene Angaben unrichtig oder unvollständig sind, ist dem betroffenen Wahlwerber oder den natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, vom Rechnungshof die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen. Er kann von dem Wahlwerber oder der natürlichen Person oder Personengruppe, die den Wahlwerber unterstützt, die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellungnahme durch deren Wirtschaftsprüfer verlangen.
  13. Absatz 13(Verfassungsbestimmung) Räumt die nach Absatz 12, vorgelegte Stellungnahme die dem Rechnungshof vorliegenden konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten nicht aus, hat der Rechnungshof aus einer von der Kammer der Wirtschaftsprüfer übermittelten Liste mit Wirtschaftsprüfern durch Los einen bislang nicht bestellten Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung der Spendenliste zu beauftragen. Der Wahlwerber oder die natürliche Person oder Personengruppe, die den Wahlwerber unterstützt, hat dem vom Rechnungshof bestellten Wirtschaftsprüfer Zugang und Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Belege zu gewähren.
  14. Absatz 14(Verfassungsbestimmung) Der Rechnungshof hat unter Berücksichtigung der Prüfung nach Absatz 13, das Ergebnis seiner Feststellungen auf seiner Website zu veröffentlichen.
  15. Absatz 15(Verfassungsbestimmung) Die Verhängung von Geldstrafen nach diesem Bundesgesetz obliegt dem unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat, der aufgrund der vom Rechnungshof übermittelten Unterlagen zu entscheiden hat.

§ 25

Text

Paragraph 25,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,67 Euro Anmerkung 1) pro Wahlberechtigtem, bei Wahlen, bei denen ein zweiter Wahlgang erforderlich war, in der Höhe von 0,92 Euro Anmerkung 2) zu leisten.
  2. Absatz 2Der in Absatz eins, festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2012, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2011 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2011 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  3. Absatz 3Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Wahltag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einer Wahl eine Anpassung nach Absatz 2, stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Wahl in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Absatz 3, bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

(_________________

Anmerkung 1:

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2017, ab 13.7.2017 0,75 Euro

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2022, ab 1.4.2022 0,84 Euro

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2023, ab 1.4.2023 0,93 Euro

Anmerkung 2:

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2017, ab 13.7.2017 1,03 Euro

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2022, ab 1.4.2022 1,15 Euro

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2023, ab 1.4.2023 1,28 Euro)

§ 26

Text

Paragraph 26,

Mit der Wahl des Bundespräsidenten darf eine andere Wahl oder eine Volksabstimmung nicht verbunden werden.

§ 26a

Text

Paragraph 26 a,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 27

Text

Paragraph 27,
  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Paragraphen 5 a, Absatz 4,, 7 Absatz 4 und 6 und des Hinweises der Anlage 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und hinsichtlich des Paragraph 10, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut. Die Vollziehung des Paragraph 24, fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen. Mit der Vollziehung des Paragraph 24 a, Absatz eins bis 8 ist der Bundeskanzler betraut.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des Paragraph 24 a, Absatz 9 bis 15 ist die Bundesregierung betraut.

§ 28

Text

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 3, Absatz eins und 3, 5 Absatz 2,, 5a, 7, 8 Absatz 3 bis 5, 9 Absatz eins, Anmerkung, fehlt Absatz 3,), 10, 10a, 11 Absatz eins, Anmerkung, richtig Absatz 2,) und 3 bis 8, 12 Absatz 3 bis 5, 13 Absatz eins und 3, 14, 15, 16 Absatz eins,, 5 und 6, 17 bis 19, 24 Absatz eins und 27 sowie die Anlagen 1, 4, 5 und 6 Anmerkung, fehlt Anlage 7) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1998, treten am 1. Jänner 1999 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 7, Absatz 9,, 11 Absatz 7 und 23 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 4,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz, Absatz 3 und Absatz 8,, Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 27, letzter Satz sowie die Anlagen 1 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  4. Absatz 4Die Paragraphen 2,, 3 Absatz 2,, 5a, 6 Absatz eins,, 9 Absatz eins,, 10, 10a Absatz 2 und 3, 11 Absatz 3,, 14 Absatz 3,, 25 Absatz 2 und 3, 27 sowie die Anlagen 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. Paragraph 23, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
  5. Absatz 5Die Paragraphen 2,, 5a Absatz 5 und 6, 7 Absatz 2 und 7 Ziffer eins und 3, 8 Absatz 2,, 9 Absatz eins,, 10 Absatz 3 bis 6, 11 Absatz 2 und 3, 12 Absatz eins und 3, 14 Absatz 3,, 19 Absatz eins,, 20 Absatz 2,, 21 Absatz eins und 2 sowie Anlagen 1, 2, 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2010, treten mit 1. März 2010 in Kraft.
  6. Absatz 6Die Paragraphen 5, Absatz 2,, 5a Absatz 4,, 7 bis 15, 6, 7 Absatz eins,, 8 Absatz 5,, 9 Absatz eins,, 10 Absatz 2 bis 6, 11 Absatz 3 und 4, 14 Absatz 3,, 15 Absatz 2,, 18, 19 Absatz eins,, 25 Absatz eins und 2 sowie die Anlagen 4 Vorderseite, 5 Vorderseite und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2011, treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012, treten mit 1. April 2012 in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Anl. 2

Text

Anlage 2

Anl. 3

Text

Anl. 4

Text

Anlage 4, Vorderseite,       Papierfarbe: weiß

Anlage 4, Rückseite

Anl. 5

Text

Anlage 5, Vorderseite,       Papierfarbe: beige

Anlage 5, Rückseite

Anl. 6

Text

Anlage 6

                                                                         Papierfarbe: beige

WAAEG_2011_STIMMZETTEL_NEU

Anl. 7

Text

Anlage 7