Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Schutz der Opfer des Krieges, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Kundmachung des Bundeskanzlers vom 4. Juni 1970 betreffend den Geltungsbereich der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949
StF: BGBl. Nr. 164/1970

Art. 1

Text

Nach Mitteilung der Schweizerischen Botschaft in Wien haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zu den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1967,) hinterlegt:

    Staaten                  Zeitpunkt des Inkrafttretens

Kuwait                            2. März 1968

Malawi                            5. Juli 1968

Botswana                         29. September 1969

Uruguay                           5. September 1969

Äthiopien                         2. April 1970

Costa Rica                       15. April 1970

Die Ratifikationsurkunde Uruguays enthält die Erklärung, daß die vier Abkommen unter dem Vorbehalt der Artikel 87, 100 und 101 des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen sowie des Artikels 68 des Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, soweit diese Artikel sich auf die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe beziehen, ratifiziert werden.

Barbados, Guayana, Kongo (Brazzaville), Lesotho und Malta haben erklärt, sich an die Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges gebunden zu erachten, deren Geltung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf die Gebiete dieser Staaten ausgedehnt worden war.