Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 4), Fassung vom 13.11.2024

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung

Langtitel

(Übersetzung)
Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind
StF: BGBl. Nr. 434/1969 (NR: GP XI RV 1202 AB 1316 S. 144. BR: S. 279.)

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 210/1958

Sonstige Textteile

Nachdem das am 16. September 1963 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegte verfassungsergänzende und verfassungsändernde Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind, samt Vorbehalt der Republik Österreich, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll mit vorstehendem Vorbehalt der Republik Österreich für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 3. September 1969

Ratifikationstext

Anmerkung letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 191 aus 2005,)

Da die Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Protokoll am 18. September 1969 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt wurde, ist für Österreich das Protokoll gemäß seinem Artikel 7 Absatz 1 am gleichen Tag in Kraft getreten.

Derzeit gehören dem Protokoll folgende weitere Staaten an: Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Irland, Island, Luxemburg, Norwegen und Schweden.

Erklärungen Österreichs

Bei Unterzeichnung dieses Protokolls hat der Unterzeichnete im Namen seiner Regierung folgende Erklärung abgegeben:

Das Protokoll Nr. 4 wird mit dem Vorbehalt unterzeichnet, daß durch Artikel 3 des Protokolls das Gesetz vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 209, betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen in der Fassung des Gesetzes vom 30. Oktober 1919, StGBl. Nr. 501, des Bundesverfassungsgesetzes vom 26. Jänner 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 30, sowie unter Bedachtnahme auf das Bundesverfassungsgesetz vom 4. Juli 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 172, nicht berührt wird.

Die ursprüngliche Erklärung der Bundesregierung ist in Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1970,, die bisherigen Verlängerungen sind in Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1970,, Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1973,, Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1976,, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1982,, Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1985,, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1991,, Bundesgesetzblatt Nr. 821 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 168 aus 1997, kundgemacht.

ERKLÄRUNG
DER BUNDESREGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH GEMÄSS ART. 6 ABS. 2 DES AM 16. SEPTEMBER 1963 ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN PROTOKOLLS NR. 4 ZUR KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN

Ich erkläre im Namen der Bundesregierung der Republik Österreich, daß diese ihre am 31. Juli 1994 gemäß Artikel 6, Absatz 2, des am 16. September 1963 zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgegebene Erklärung für den Zeitraum vom 3. September 1997 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus erneuert.

Wien, am 19. August 1997

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde folgende Erklärungen abgegeben:

Aserbaidschan

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass es ihr nicht möglich ist, die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls in den von der Republik Armenien besetzten Hoheitsgebieten zu garantieren, bis diese Hoheitsgebiete von der Besetzung befreit sind (die schematische Karte der besetzten Hoheitsgebiete der Republik Aserbaidschan liegt bei).

Belgien:

Belgien hat eine Erklärung gemäß Artikel 6 Absatz 2 auf die Dauer von 2 Jahren, beginnend mit 30. Juni 1973, hinsichtlich seiner Erklärungen gemäß Artikel 25 und 46 der Konvention abgegeben.

Bundesrepublik Deutschland:

Bundesrepublik Deutschland hat Erklärungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 des gegenständlichen Protokolls auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit 1. Juli 1971 hinsichtlich seiner Erklärungen gemäß Artikel 25 und 46 der Konvention abgegeben.

Dänemark:

Dänemark hat Erklärungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 des gegenständlichen Protokolls für die Zeit vom 7. April 1972 bis 6. April 1977 hinsichtlich seiner Erklärungen gemäß Artikel 25 und 46 der Konvention, bezüglich letzterer jedoch unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit abgegeben.

Frankreich:

Frankreich hat das Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind, Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1969,, am 3. Mai 1974 ratifiziert und hiebei erklärt, daß das vorliegende Protokoll auf die Gesamtheit des Gebietes der Republik Anwendung findet unter Bedachtnahme hinsichtlich der Überseegebiete auf die lokalen Notwendigkeiten, auf die der Artikel 63 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Bezug nimmt. Ferner hat Frankreich erklärt, daß seine gemäß Artikel 46 der Konvention abgegebene Erklärung auch für die Auslegung und Anwendung des vorliegenden Protokolls gilt.

Irland:

Irland hat Erklärungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 des gegenständlichen Protokolls mit Wirkung ab 29. Oktober 1968 bis auf Widerruf hinsichtlich seiner Erklärungen gemäß Artikel 25 und 46 der Konvention abgegeben.

Island:

Island hat Erklärungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 des gegenständlichen Protokolls mit Wirkung ab 16. November 1967 unbefristet hinsichtlich seiner Erklärungen gemäß Artikel 25 und 46 der Konvention abgegeben.

Italien:

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 3, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 191 aus 2005,)

Luxemburg:

Luxemburg hat Erklärungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 des gegenständlichen Protokolls auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit 28. April 1971, hinsichtlich seiner Erklärungen gemäß Artikel 25 und 46 der Konvention abgegeben.

Niederlande:

„Da das Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind, durch die Ratifikation durch das Königreich der Niederlande auf die Niederlande und die Niederländischen Antillen Anwendung findet, werden gemäß Artikel 5 Absatz 4 die Niederlande und die Niederländischen Antillen für die Anwendung der Artikel 2 und 3 dieses Protokolls als getrennte Hoheitsgebiete betrachtet. Gemäß Artikel 3 darf niemand aus dem Staat ausgewiesen werden, dessen Staatsangehöriger er ist, und niemandem darf das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Staatsangehöriger er ist. Es gibt jedoch nur eine Staatsangehörigkeit (Niederlande) für das gesamte Königreich. Dementsprechend kann die Staatsangehörigkeit nicht als Kriterium zur Unterscheidung zwischen den „Staatsbürgern“ der Niederlande und denjenigen der Niederländischen Antillen herangezogen werden, eine Unterscheidung, die unvermeidlich ist, da Artikel 3 auf jeden der Teile des Königreiches gesondert Anwendung findet.

Daher behalten sich die Niederlande das Recht vor, für die Zwecke der Anwendung des Artikels 3 des Protokolls im Gesetz eine Unterscheidung zwischen den Niederländischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in den Niederlanden und den Niederländischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in den Niederländischen Antillen zu machen.“

Norwegen:

Norwegen hat Erklärungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 des gegenständlichen Protokolls für die Zeit vom 29. Juni 1972 bis 28. Juni 1977 hinsichtlich seiner Erklärungen gemäß Artikel 25 und 46 der Konvention, bezüglich letzterer jedoch unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit abgegeben.

Schweden:

Schweden hat Erklärungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 des gegenständlichen Protokolls mit Wirkung ab 13. Juni 1964 unbefristet hinsichtlich seiner Erklärung gemäß Artikel 25 der Konvention, und auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit 13. Mai 1971, hinsichtlich seiner Erklärung gemäß Artikel 46 der Konvention unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit abgegeben.

Slowakei

Nachdem die Slowakei und die Tschechische Republik erklärt haben, sich auch weiterhin an das Protokoll gebunden zu erachten, hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 496. Tagung der Ministerdelegierten beschlossen, daß diese Staaten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Vertragsparteien des Protokolls sind.

Tschechische Republik

Nachdem die Slowakei und die Tschechische Republik erklärt haben, sich auch weiterhin an das Protokoll gebunden zu erachten, hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 496. Tagung der Ministerdelegierten beschlossen, daß diese Staaten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Vertragsparteien des Protokolls sind.

Präambel/Promulgationsklausel

Die unterzeichneten Regierungen, die Mitglieder des Europarats sind –

entschlossen, Maßnahmen zur kollektiven Gewährleistung gewisser Rechte und Freiheiten zu treffen, die in Abschnitt römisch eins der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgenden als „Konvention“ bezeichnet) und in den Artikeln 1 bis 3 des am 20. März 1952 in Paris unterzeichneten ersten Zusatzprotokolls zur Konvention noch nicht enthalten sind –

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden

Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.

Art. 2

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 2 – Freizügigkeit

(1) Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.

(2) Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.

(3) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

(4) Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.

Art. 3

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 3 – Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger

(1) Niemand darf aus dem Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist, durch eine Einzel- oder eine Kollektivmaßnahme ausgewiesen werden.

(2) Niemandem darf das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Staatsangehöriger er ist.

Art. 4

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 4 – Verbot der Kollektivausweisung von Ausländern

Kollektivausweisungen von Fremden sind nicht zulässig.

Art. 5

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 5 – Räumlicher Geltungsbereich

(1) Jede Hohe Vertragschließende Partei kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Protokolls oder zu jedem späteren Zeitpunkt an den Generalsekretär des Europarates eine Erklärung darüber richten, in welchem Umfang sie sich zur Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls auf die in der Erklärung angegebenen Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich ist, verpflichtet.

(2) Jede Hohe Vertragschließende Partei, die eine Erklärung gemäß Absatz 1 abgegeben hat, kann jederzeit eine weitere Erklärung abgeben, die den Inhalt einer früheren Erklärung ändert oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls auf irgendein Hoheitsgebiet beendet.

(3) Eine gemäß diesem Artikel abgegebene Erklärung gilt als eine Erklärung im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 der Konvention.

(4) Das Hoheitsgebiet eines Staates, auf das dieses Protokoll auf Grund der Ratifikation oder Annahme durch diesen Staat Anwendung findet, und jedes Hoheitsgebiet, auf das das Protokoll auf Grund einer von diesem Staat nach diesem Artikel abgegebenen Erklärung Anwendung findet, werden als getrennte Hoheitsgebiete betrachtet, soweit die Artikel 2 und 3 auf das Hoheitsgebiet eines Staates Bezug nehmen.

(5) Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 oder 2 abgegeben hat, kann jederzeit danach für eines oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete erklären, daß er die Zuständigkeit des Gerichtshofs, Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen nach Artikel 34 der Konvention entgegenzunehmen, für die Artikel 1 bis 4 dieses Protokolls insgesamt oder für einzelne dieser Artikel annimmt.

Art. 6

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 6 – Verhältnis zur Konvention

Die Hohen Vertragschließenden Parteien betrachten die Artikel 1 bis 5 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention; alle Bestimmungen der Konvention sind dementsprechend anzuwenden.

Art. 7

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 7 – Unterzeichnung und Ratifikation

(1) Dieses Protokoll steht den Mitgliedern des Europarates, die Unterzeichner der Konvention sind, zur Unterzeichnung offen; es wird gleichzeitig mit der Konvention oder nach deren Ratifizierung ratifiziert. Es tritt nach der Hinterlegung von fünf Ratifikationsurkunden in Kraft. Für jeden Unterzeichner, der nachträglich ratifiziert, tritt das Protokoll zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.

(2) Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt, der allen Mitgliedern die Namen jener mitteilen wird, die ratifiziert haben.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Straßburg am 16. September 1963 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.