(Anm. letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 191/2005)Anmerkung letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 191 aus 2005,)
Da die Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Protokoll am 18. September 1969 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt wurde, ist für Österreich das Protokoll gemäß seinem Artikel 7 Absatz 1 am gleichen Tag in Kraft getreten.
Derzeit gehören dem Protokoll folgende weitere Staaten an: Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Irland, Island, Luxemburg, Norwegen und Schweden.
Erklärungen Österreichs
Bei Unterzeichnung dieses Protokolls hat der Unterzeichnete im Namen seiner Regierung folgende Erklärung abgegeben:
Das Protokoll Nr. 4 wird mit dem Vorbehalt unterzeichnet, daß durch Artikel 3 des Protokolls das Gesetz vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 209, betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen in der Fassung des Gesetzes vom 30. Oktober 1919, StGBl. Nr. 501, des Bundesverfassungsgesetzes vom 26. Jänner 1928, BGBl. Nr. 30, sowie unter Bedachtnahme auf das Bundesverfassungsgesetz vom 4. Juli 1963, BGBl. Nr. 172, nicht berührt wird.Das Protokoll Nr. 4 wird mit dem Vorbehalt unterzeichnet, daß durch Artikel 3 des Protokolls das Gesetz vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 209, betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen in der Fassung des Gesetzes vom 30. Oktober 1919, StGBl. Nr. 501, des Bundesverfassungsgesetzes vom 26. Jänner 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 30, sowie unter Bedachtnahme auf das Bundesverfassungsgesetz vom 4. Juli 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 172, nicht berührt wird.
Die ursprüngliche Erklärung der Bundesregierung ist in BGBl. Nr. 218/1970, die bisherigen Verlängerungen sind in BGBl. Nr. 312/1970, BGBl. Nr. 509/1973, BGBl. Nr. 527/1976, BGBl. Nr. 20/1980 BGBl. Nr. 381/1982, BGBl. Nr. 385/1985, BGBl. Nr. 609/1991, BGBl. Nr. 821/1994 und BGBl. III Nr. 168/1997 kundgemacht.Die ursprüngliche Erklärung der Bundesregierung ist in Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1970,, die bisherigen Verlängerungen sind in Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1970,, Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1973,, Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1976,, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1982,, Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1985,, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1991,, Bundesgesetzblatt Nr. 821 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 168 aus 1997, kundgemacht.
ERKLÄRUNG
DER BUNDESREGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH GEMÄSS ART. 6 ABS. 2 DES AM 16. SEPTEMBER 1963 ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN PROTOKOLLS NR. 4 ZUR KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN
Ich erkläre im Namen der Bundesregierung der Republik Österreich, daß diese ihre am 31. Juli 1994 gemäß Art. 6 Abs. 2 des am 16. September 1963 zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgegebene Erklärung für den Zeitraum vom 3. September 1997 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus erneuert.Ich erkläre im Namen der Bundesregierung der Republik Österreich, daß diese ihre am 31. Juli 1994 gemäß Artikel 6, Absatz 2, des am 16. September 1963 zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgegebene Erklärung für den Zeitraum vom 3. September 1997 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus erneuert.
Wien, am 19. August 1997
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde folgende Erklärungen abgegeben:
Aserbaidschan
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass es ihr nicht möglich ist, die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls in den von der Republik Armenien besetzten Hoheitsgebieten zu garantieren, bis diese Hoheitsgebiete von der Besetzung befreit sind (die schematische Karte der besetzten Hoheitsgebiete der Republik Aserbaidschan liegt bei).
Belgien:
Belgien hat eine Erklärung gemäß Artikel 6 Absatz 2 auf die Dauer von 2 Jahren, beginnend mit 30. Juni 1973, hinsichtlich seiner Erklärungen gemäß Artikel 25 und 46 der Konvention abgegeben.
Bundesrepublik Deutschland:
Bundesrepublik Deutschland hat Erklärungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 des gegenständlichen Protokolls auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit 1. Juli 1971 hinsichtlich seiner Erklärungen gemäß Artikel 25 und 46 der Konvention abgegeben.
Dänemark:
Dänemark hat Erklärungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 des gegenständlichen Protokolls für die Zeit vom 7. April 1972 bis 6. April 1977 hinsichtlich seiner Erklärungen gemäß Artikel 25 und 46 der Konvention, bezüglich letzterer jedoch unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit abgegeben.
Frankreich:
Frankreich hat das Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind, BGBl. Nr. 434/1969, am 3. Mai 1974 ratifiziert und hiebei erklärt, daß das vorliegende Protokoll auf die Gesamtheit des Gebietes der Republik Anwendung findet unter Bedachtnahme hinsichtlich der Überseegebiete auf die lokalen Notwendigkeiten, auf die der Artikel 63 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Bezug nimmt. Ferner hat Frankreich erklärt, daß seine gemäß Artikel 46 der Konvention abgegebene Erklärung auch für die Auslegung und Anwendung des vorliegenden Protokolls gilt.Frankreich hat das Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind, Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1969,, am 3. Mai 1974 ratifiziert und hiebei erklärt, daß das vorliegende Protokoll auf die Gesamtheit des Gebietes der Republik Anwendung findet unter Bedachtnahme hinsichtlich der Überseegebiete auf die lokalen Notwendigkeiten, auf die der Artikel 63 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Bezug nimmt. Ferner hat Frankreich erklärt, daß seine gemäß Artikel 46 der Konvention abgegebene Erklärung auch für die Auslegung und Anwendung des vorliegenden Protokolls gilt.
Irland:
Irland hat Erklärungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 des gegenständlichen Protokolls mit Wirkung ab 29. Oktober 1968 bis auf Widerruf hinsichtlich seiner Erklärungen gemäß Artikel 25 und 46 der Konvention abgegeben.
Island:
Island hat Erklärungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 des gegenständlichen Protokolls mit Wirkung ab 16. November 1967 unbefristet hinsichtlich seiner Erklärungen gemäß Artikel 25 und 46 der Konvention abgegeben.
Italien:
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 3 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 191/2005)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 3, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 191 aus 2005,)
Luxemburg:
Luxemburg hat Erklärungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 des gegenständlichen Protokolls auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit 28. April 1971, hinsichtlich seiner Erklärungen gemäß Artikel 25 und 46 der Konvention abgegeben.
Niederlande:
„Da das Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind, durch die Ratifikation durch das Königreich der Niederlande auf die Niederlande und die Niederländischen Antillen Anwendung findet, werden gemäß Artikel 5 Absatz 4 die Niederlande und die Niederländischen Antillen für die Anwendung der Artikel 2 und 3 dieses Protokolls als getrennte Hoheitsgebiete betrachtet. Gemäß Artikel 3 darf niemand aus dem Staat ausgewiesen werden, dessen Staatsangehöriger er ist, und niemandem darf das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Staatsangehöriger er ist. Es gibt jedoch nur eine Staatsangehörigkeit (Niederlande) für das gesamte Königreich. Dementsprechend kann die Staatsangehörigkeit nicht als Kriterium zur Unterscheidung zwischen den „Staatsbürgern“ der Niederlande und denjenigen der Niederländischen Antillen herangezogen werden, eine Unterscheidung, die unvermeidlich ist, da Artikel 3 auf jeden der Teile des Königreiches gesondert Anwendung findet.
Daher behalten sich die Niederlande das Recht vor, für die Zwecke der Anwendung des Artikels 3 des Protokolls im Gesetz eine Unterscheidung zwischen den Niederländischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in den Niederlanden und den Niederländischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in den Niederländischen Antillen zu machen.“
Norwegen:
Norwegen hat Erklärungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 des gegenständlichen Protokolls für die Zeit vom 29. Juni 1972 bis 28. Juni 1977 hinsichtlich seiner Erklärungen gemäß Artikel 25 und 46 der Konvention, bezüglich letzterer jedoch unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit abgegeben.
Schweden:
Schweden hat Erklärungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 des gegenständlichen Protokolls mit Wirkung ab 13. Juni 1964 unbefristet hinsichtlich seiner Erklärung gemäß Artikel 25 der Konvention, und auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit 13. Mai 1971, hinsichtlich seiner Erklärung gemäß Artikel 46 der Konvention unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit abgegeben.
Slowakei
Nachdem die Slowakei und die Tschechische Republik erklärt haben, sich auch weiterhin an das Protokoll gebunden zu erachten, hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 496. Tagung der Ministerdelegierten beschlossen, daß diese Staaten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Vertragsparteien des Protokolls sind.
Tschechische Republik
Nachdem die Slowakei und die Tschechische Republik erklärt haben, sich auch weiterhin an das Protokoll gebunden zu erachten, hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 496. Tagung der Ministerdelegierten beschlossen, daß diese Staaten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Vertragsparteien des Protokolls sind.