Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (BR Jugoslawien), Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 156/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt. Für die Republik Montenegro wurde eine Kopie des Vertrages erstellt (BGBl. III Nr. 124/2007).

Langtitel

KONSULARVERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
StF: BGBl. Nr. 378/1968 (NR: GP XI RV 621 AB 921 S. 108. BR: S. 267.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 1997,

Sonstige Textteile

Nachdem der am 18. März 1960 in Belgrad unterzeichnete Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien samt Schlußprotokoll und Notenwechsel, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 31. August 1968

Ratifikationstext

Der vorliegende Vertrag samt Schlußprotokoll und Notenwechsel ist gemäß seinem Artikel 39 Absatz 1 am 26. September 1968 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Föderative Volksrepublik Jugoslawien sind zur Regelung ihrer konsularischen Beziehungen wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Text

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

  1. Absatz einsSoweit nichts anderes bestimmt ist, werden im Sinne dieses Vertrages verstanden:
    1. Litera a
      unter der Bezeichnung „Konsul“ Generalkonsuln, Konsuln oder Vizekonsuln;
    2. Litera b
      unter der Bezeichnung „Konsulatsangestellter“ alle Angestellten eines Konsularamtes, die nicht Konsularrang besitzen;
    3. Litera c
      unter der Bezeichnung „Konsularamt“ Generalkonsulate, Konsulate oder Vizekonsulate.
  2. Absatz 2Konsuln können Berufs- oder Honorarkonsuln sein.
    1. Litera a
      Berufskonsuln sind vom Sendestaat ernannte Beamte, die im Empfangsstaat keine andere Berufstätigkeit außer ihren konsularischen Aufgaben ausüben und nur die Staatsangehörigkeit des Sendestaates besitzen.
    2. Litera b
      Honorarkonsuln sind vom Sendestaat ernannte Personen, die im Empfangsstaat neben ihren konsularischen Aufgaben auch eine gewinnbringende Tätigkeit ausüben können. Zu Honorarkonsuln können nur Staatsangehörige der Vertragsstaaten ernannt werden.

Art. 2

Text

Artikel 2

Jeder Vertragsstaat kann im Gebiete des anderen Vertragsstaates Konsularämter errichten. Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, Gebietsteile auszunehmen, in denen er die Eröffnung von Konsularämtern nicht wünscht, sofern diese Ausnahme auch für alle übrigen Staaten gilt.

Art. 3

Text

Artikel 3

  1. Absatz einsDie Bestallungsurkunde des Leiters eines Konsularamtes wird dem Ministerium des Äußeren des Empfangsstaates vorgelegt. Der Leiter eines Konsularamtes wird nach den im Empfangsstaat festgelegten Regeln und Förmlichkeiten anerkannt und zugelassen.
  2. Absatz 2Das zur freien Ausübung seiner Amtstätigkeit erforderliche Exequatur wird dem Leiter eines Konsularamtes ohne Verzug und kostenlos für den von den Vertragsstaaten einvernehmlich bestimmten Amtsbereich (Konsularsprengel) erteilt.
  3. Absatz 3Die für den Konsularsprengel zuständigen Behörden ergreifen nach Vorweisung des Exequatur sofort die nötigen Maßnahmen, damit Leiter des Konsularamtes seine Amtstätigkeit ausüben und die mit seiner Stellung verbundenen Rechte, Vorrechte und Immunitäten genießen kann.
  4. Absatz 4Alle Konsuln und Konsulatsangestellten werden von der zuständigen Behörde des Empfangsstaates mit Legitimationen versehen, in denen ihre Dienststellung angegeben ist.

Art. 4

Text

Artikel 4

Wenn einer der Vertragsstaaten der Ernennung eines Konsuls nicht zustimmen oder eine gegebene Zustimmung widerrufen will, wird er dies dem anderen Vertragsstaat im diplomatischen Wege mitteilen. Er ist nicht verpflichtet, die Gründe hiefür anzugeben.

Art. 5

Text

Artikel 5

Der Empfangsstaat gewährt den Konsuln bei er Ausübung ihrer Amtstätigkeit die weitestgehende Unterstützung und Hilfe.

Art. 6

Text

Artikel 6

  1. Absatz einsIm Falle der Verhinderung, der Abwesenheit oder des Todes des Leiters eines Konsularamtes kann der Sendestaat mit der vorübergehenden Leitung des Konsularamtes betrauen: entweder einen bei seiner diplomatischen Vertretungsbehörde oder bei einem andere seiner Konsularämter im Empfangsstaat tätigen Beamten oder Honorarkonsul oder einen bei dem betreffenden Konsularamt tätigen Konsul oder Konsulatsangestellten.
  2. Absatz 2Der Stellvertreter des Leiters des Konsularamtes genießt für die Zeit der vorübergehenden Konsulatsleitung alle Rechte, Vorrechte und Immunitäten, die dem Leiter des Konsularamtes zustehen.

Art. 7

Text

Rechte, Vorrechte und Immunitäten

Artikel 7

  1. Absatz einsDie Konsuln eines Vertragsstaates genießen auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates alle Rechte, Vorrechte und Immunitäten, welche die Konsuln gleichen Ranges des meistbegünstigten Staates genießen oder genießen werden.
  2. Absatz 2Jedoch kann kein Vertragsstaat für seine Konsuln aus der Meistbegünstigungsklausel sich ergebende Begünstigungen verlangen, die größer sind als die Begünstigungen, die er den Konsuln des anderen Vertragsstaates gewährt.

Art. 8

Text

Artikel 8

  1. Absatz einsDer Leiter eines Konsularamtes kann an den Gebäuden, in denen sich die Amtsräume des Konsularamtes befinden, das Wappen mit einer entsprechenden Aufschrift in der Sprache des Sendestaates anbringen. Er kann an diesen Gebäuden sowie an einem Gebäude, das nur er bewohnt, an Nationalfeiertagen und zu anderen gebräuchlichen Anlässen die Flagge des Sendestaates hissen.
  2. Absatz 2Ebenso können die Konsuln die Flagge des Sendestaates an Fahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen anbringen, die sie in Ausübung ihres Dienstes benützen. Dies gilt nicht für von Konsuln benützte Massenverkehrsmittel.

Art. 9

Text

Artikel 9

  1. Absatz einsDie Konsuln und Konsulatsangestellten sowie im Dienste von Konsuln stehende Personen sind im Gebiete des Empfangsstaates von sachlichen militärischen Leistungen wie Abgaben, Requisitionen und Einquartierungen befreit, soweit diese Leistungen bewegliche und unbewegliche Güter betreffen, die nur ihrem dienstlichen oder persönlichen Bedarf dienen.
  2. Absatz 2Sofern die im Absatz 1 angeführten Personen Staatsangehörige des Empfangsstaates sind, sind sie von der persönlichen Militärpflicht nicht befreit.

Art. 10

Text

Artikel 10

  1. Absatz einsDie Konsuln und Konsulatsangestellten unterliegen hinsichtlich der Dienstbezüge für ihre amtliche Tätigkeit im Empfangsstaat keiner Besteuerung.
  2. Absatz 2Die Berufskonsuln und die vom Sendestaat bestellten Konsulatsangestellten sowie ihre Familienangehörigen sind im Empfangsstaat überdies von der Entrichtung aller direkten persönlichen Steuern befreit, soweit diese Steuern nicht vom unbeweglichen Vermögen, von Hypothekarforderungen, von gewerblicher, freiberuflicher oder sonstiger gewinnbringender Tätigkeit oder im Abzugsweg an der Quelle erhoben werden oder ein Entgelt für besondere Leistungen von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, öffentlichen Körperschaften oder von Unternehmungen darstellen.
  3. Absatz 3Die Bestimmung des Absatzes 2 gilt nur für Personen, die Staatsangehörige des Sendestaates sind.
  4. Absatz 4Die gemäß Absatz 2 gewährten Befreiungen dürfen nicht über die Steuerbefreiungen hinausgehen, welche die Vertragsstaaten gegenseitig den diplomatischen Vertretern und den Angestellten der diplomatischen Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen gewähren.

Art. 11

Text

Artikel 11

Die im Eigentum des Sendestaates befindlichen Liegenschaften, die ausschließlich der Unterbringung von Konsularämtern oder Wohnzwecken der Konsuln oder Konsulatsangestellten dienen, sind im Empfangsstaat von allen öffentlichen Abgaben befreit, die vom Besitz oder für die Benützung dieser Liegenschaften erhoben werden. Die Befreiung bezieht sich nicht auf Abgaben, die ein Entgelt für besondere Leistungen von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, öffentlichen Körperschaften oder von Unternehmungen darstellen.

Art. 12

Text

Artikel 12

  1. Absatz einsAmtssiegel, Schilder, Flaggen und andere Gegenstände des Inventars und Kanzleimaterialien, die dem Konsularamt eines Vertragsstaates für den ausschließlichen Dienstgebrauch vom Sendestaat zugesendet oder die vom Konsularamt an den Sendestaat zurückgesendet werden, sind im Gebiete des anderen Vertragsstaates von allen Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit; sie unterliegen jedoch der Zollkontrolle.
  2. Absatz 2Ebenso sind von Eingangsabgaben alle Waren befreit, die für Berufskonsuln eines Vertragsstaates und für deren Familienangehörigen zu ihrem persönlichen Gebrauch in das Gebiet des anderen Vertragsstaates eingeführt werden.
  3. Absatz 3Konsuln und Konsulatsangestellte, die nicht Staatsangehörige des Empfangsstaates sind, haben aus Anlaß ihrer Übersiedlung das Recht, innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Dienstantritt im Empfangsstaat die Wohnungseinrichtung und Gebrauchsgegenstände für sich und ihre Familienangehörigen eingangsabgabenfrei einzuführen sowie diese Gegenstände innerhalb von drei Monaten nach Beendigung ihrer Tätigkeit ausgangsabgabenfrei auszuführen.

Art. 13

Text

Artikel 13

  1. Absatz einsDie Konsuln sind wegen der Amtshandlungen, die sie in den Grenzen der durch diesen Vertrag zuerkannten Zuständigkeit vornehmen, der Jurisdiktion des Empfangsstaates nicht unterworfen. Für die Konsulatsangestellten gilt diese Immunität nur für in den Räumen des Konsularamtes vorgenommene Amtshandlungen.
  2. Absatz 2Die Konsuln, die Staatsangehörige des Sendestaates sind, können im Gebiete des Empfangsstaates weder festgenommen, noch vor Rechtskraft eines gerichtlichen Erkenntnisses in Haft genommen werden, es sei denn wegen strafbarer Handlungen, die nach den Gesetzen des Empfangsstaates mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren im Höchstmaß oder einer strengeren Strafe bedroht sind
  3. Absatz 3Der Sendestaat kann aus eigenem oder auf Ersuchen des Empfangsstaates auf die in den Absätzen 1 und 2 festgesetzten Immunitäten verzichten.
  4. Absatz 4Von der Festnahme oder Verhaftung eines Konsuls und von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Konsul ist die diplomatische Vertretung des Sendestaates sofort in Kenntnis zu setzen.

Art. 14

Text

Artikel 14

  1. Absatz einsDie Konsuln sind verpflichtet, auf Vorladung eines Gerichtes des Empfangsstaates vor Gericht als Zeuge auszusagen. Eine Eidesleistung wird von ihnen nicht verlangt werden. Maßnahmen gegen einen Konsul zur Erzwingung des Erscheinens vor Gericht als Zeuge oder der Ablegung einer Zeugenaussage sind unzulässig.
  2. Absatz 2Die Konsuln können die Zeugenaussage über Tatsachen ablehnen, die ihre dienstliche Tätigkeit betreffen. Liegt nach Ansicht des Gerichtes dieser Ablehnungsgrund nicht vor, so wird die Frage im diplomatischen Wege zwischen den Vertragsstaaten behandelt.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 werden auch im Verwaltungsverfahren angewendet.

Art. 15

Text

Artikel 15

  1. Absatz einsDie Konsulararchive sind unverletzlich. Die Gerichte und Behörden des Staates, in dem sich das Konsularamt befindet, dürfen auf keinen Fall Bücher, Papiere und andere zum Archive gehörige Gegenstände kontrollieren oder beschlagnahmen. Die Amtsbücher, Papiere und alle anderen amtlichen Gegenstände sind immer von den Privatpapieren des Konsuls und der Konsulatsangestellten abgesondert zu halten.
  2. Absatz 2Der amtliche Schriftverkehr und auf welche Vermittlungsart immer gemachte amtliche Mitteilungen zwischen dem Konsularamt und allen Behörden des Sendestaates sind unverletzlich und dürfen nicht zensuriert werden. Unter den Behörden des Sendestaates sind auch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen des Sendestaates zu verstehen.
  3. Absatz 3Die Berufskonsuln sind berechtigt, im Gebiete des Empfangsstaates im Verkehr mit allen im Absatz 2 genannten Behörden chiffrierte Mitteilungen abzusenden und zu empfangen. Falls außerordentliche Zustände im Gebiete des Empfangsstaates es verlangen, ist nach vorheriger Verständigung eine zeitweilige Aufhebung der Ausübung dieses Rechtes möglich.
  4. Absatz 4Nur mit Zustimmung des Leiters des Konsularamtes dürfen die Gerichte und Behörden des Empfangsstaates in den Räumen des Konsularamtes oder in den Wohnungen der Berufskonsuln Zwangsmaßnahmen durchführen, außer wenn es sich um eine Zustellung, die Vollstreckung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder um die Verfolgung wegen einer Straftat handelt, die nach den Gesetzen des Empfangsstaates mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder einer strengeren Strafe bedroht ist.
  5. Absatz 5Die Räume der Konsularämter, die Wohnungen der Konsuln sowie die im Artikel 8 erwähnten Fahrzeuge dürfen niemals als Asyl dienen.

Art. 16

Text

Allgemeine Aufgaben der Konsuln

Artikel 16

Allgemeine Aufgabe der Konsuln ist es:

Ziffer eins in ihrem Konsularsprengel die Rechte und Interessen der natürlichen und juristischen Personen, die Angehörige des Sendestaates sind, selbst, durch ihre Beauftragten oder Bevollmächtigten zu schützen;

Ziffer 2 für die Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten zu sorgen;

Ziffer 3 zur Festigung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten beizutragen.

Art. 17

Text

Artikel 17

Die Konsuln sind zum Schutze der Rechte und Interessen der natürlichen und juristischen Personen, die Angehörige des Sendestaates sind, berechtigt, innerhalb ihres Konsularsprengels in den Grenzen des Völkerrechtes und der internationalen Gewohnheiten alle Maßnahmen zu treffen, die sie für erforderlich erachten. Sie können sich unmittelbar an Gerichte und Behörden des Empfangsstaates wenden, um Aufklärungen in Angelegenheiten der Angehörigen des Sendestaates zu begehren, und in solchen Angelegenheiten zur Wahrung der Rechte dieser Personen mündlich oder schriftlich intervenieren. Die Gerichte und Behörden werden in angemessener Frist schriftlich antworten, wenn sich die Konsuln schriftlich an sie gewendet haben.

Art. 18

Text

Artikel 18

  1. Absatz einsDie Konsuln sind berechtigt, vor Gerichten und Behörden des Empfangsstaates die Angehörigen des Sendestaates zu vertreten, wen diese wegen Abwesenheit oder aus anderen triftigen Gründen nicht imstande sind, ihre Rechte und Interessen rechtzeitig zu wahren; diese Vertretung dauert so lange, bis die Vertretenen ihre Bevollmächtigten bestimmen oder selbst die Wahrung ihrer Rechte und Interessen übernehmen.
  2. Absatz 2Innerstaatliche Bestimmungen, durch welche die Vertretung oder Verteidigung bestimmten Personen vorbehalten ist, bleiben unberührt.

Art. 19

Text

Artikel 19

  1. Absatz einsDie Konsuln sind in ihrem Konsularsprengel, soweit sie nach Rechtsvorschriften des Sendestaates hiezu ermächtigt sind, berechtigt:
    1. Litera a
      in den Konsularämtern, in ihren Wohnungen, in den Wohnungen der Angehörigen des Sendestaates und auf Schiffen unter dessen Flagge von den Angehörigen des Sendestaates auf deren Wunsch Erklärungen entgegenzunehmen und zu beurkunden;
    2. Litera b
      letztwillige Erklärungen der Angehörigen des Sendestaates wo immer entgegenzunehmen, zu beglaubigen und in Verwahrung zu nehmen;
    3. Litera c
      Urkunden, die im Sendestaat liegende Güter, zu erledigende Angelegenheiten oder geltend zu machende Rechte betreffen, zu errichten, zu beglaubigen und entsprechende Erklärungen von Personen welcher Staatsangehörigkeit immer entgegenzunehmen; handelt es sich um Güter, Angelegenheiten oder Rechte in dritten Staaten, so stehen diese Befugnisse den Konsuln nur dann zu, wenn ein Angehöriger des Sendestaates beteiligt ist;
    4. Litera d
      Urkunden aller Art, die von Gerichten oder Behörden eines der Vertragsstaaten ausgestellt sind, zu übersetzen und die Übersetzungen zu beglaubigen.
  2. Absatz 2Urkunden, deren Ausfertigungen und Übersetzungen, die gemäß Absatz 1 errichtet oder beglaubigt sind, werden im Empfangsstaat als von den zuständigen Organen des Sendestaates errichtet oder beglaubigt betrachtet, wenn sie nach Form und Inhalt den Gesetzen Sendestaates entsprechen.

Art. 20

Text

Artikel 20

Die Konsuln sind weiters berechtigt:

Ziffer eins Reisedokumente für Angehörige des Sendestaates auszustellen und im Sendestaat ausgestellte Reisedokumente zu verlängern und zu erneuern sowie alle Arten von Sichtvermerken zu erteilen;

Ziffer 2 Urkunden und andere Gegenstände, die ihnen von Angehörigen des Sendestaates übergeben werden, in Verwahrung zu nehmen; diese Verwahrgegenstände genießen nicht die im Artikel 15 für die Konsulararchive vorgesehenen Vorrechte;

Ziffer 3 die Assentierung von Angehörigen des Sendestaates vorzunehmen, wenn diese der Aufforderung hiezu freiwillig Folge leisten;

Ziffer 4 für Amtshandlungen die durch die Vorschriften des Sendestaates festgesetzten Gebühren ohne Anwendung unmittelbarer Zwangsmittel im Empfangsstaat einzuheben.

Art. 21

Text

Nachlaßangelegenheiten

Artikel 21

Das zuständige Standesamt des Empfangsstaates wird den Konsul sofort von jedem Todesfall eines Staatsangehörigen des Sendestaates unter Anschluß einer abgaben- und kostenfrei ausgestellten Sterbeurkunde verständigen. Kann eine Sterbeurkunde nicht sofort ausgestellt werden, so hat das Standesamt sie nachträglich zu übermitteln.

Art. 22

Text

Artikel 22

  1. Absatz einsBezüglich der Nachlässe von Angehörigen des Sendestaates stehen dessen Konsuln folgende Rechte zu, die von ihnen selbst, ihren Beauftragten oder Bevollmächtigten ausgeübt werden können:
    1. Litera a
      an der Aufnahme eines Inventars des Nachlasses teilzunehmen und ein darüber aufgenommenes Protokoll gegenzuzeichnen;
    2. Litera b
      an allen Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden oder von Verderb betreffend bewegliches oder unbewegliches Nachlaßvermögen teilzunehmen, insbesondere den Verkauf von beweglichen Nachlaßsachen vorzuschlagen, wenn es sich um dem Verderb ausgesetzte oder um Sachen handelt, deren Verwahrung im Verhältnis zu ihrem Wert kostspielig oder mit Schwierigkeiten verbunden ist oder deren Verkauf sonst im Interesse der Erben geboten ist; sie sind ferner berechtigt, dem Verkauf beizuwohnen;
    3. Litera c
      bei der Bestellung eines Nachlaßkurators und in anderen Angelegenheiten der Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken und Anträge zu stellen.
  2. Absatz 2Die Gerichte des Empfangsstaates sind verpflichtet, bei Todesfällen von Angehörigen des Sendestaates dem Konsul eine beglaubigte Abschrift der Todfallsaufnahmen zu übersenden und ihn den im Absatz 1 bezeichneten, in Aussicht genommenen Verfügungen rechtzeitig zu verständigen, wenn sich das Konsularamt an dem Orte befindet, wo der bewegliche Nachlaß liegt; andernfalls ist der Konsul unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen. Diese Maßnahmen können unter Wahrung der Rechte dritter Personen auf Antrag des Konsuls geändert oder aufgehoben werden.

Art. 23

Text

Artikel 23

Die beweglichen körperlichen Sachen der Verlassenschaften nach Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die sich auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates befinden, werden dem Konsul zur Beförderung in den Staat, dessen Angehöriger der Erblasser war, übergeben, soweit nicht

Ziffer eins die Abhandlung im Empfangsstaat durchgeführt wird,

Ziffer 2 wegen Ansprüchen von Erben, Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmern oder Nachlaßgläubigern oder für die von Todes wegen zu entrichtenden Abgaben im Empfangsstaat Sicherheit zu leisten oder für deren Befriedigung vorzusorgen ist oder

Ziffer 3 Ausfuhrverbote oder devisenrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.

Art. 24

Text

Artikel 24

Wenn einem Gericht eines Vertragsstaates bekannt wird, daß eine natürliche oder juristische Person, die Angehörige des anderen Vertragsstaates ist, an einer bei ihm anhängigen Verlassenschaft als Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer beteiligt ist, ist es verpflichtet, hievon den Konsul des anderen Vertragsstaates zu verständigen.

Art. 25

Text

Vormundschafts- und Pflegschaftsangelegenheiten

Artikel 25

  1. Absatz einsDie Konsuln sind berechtigt, soweit sie nach den Vorschriften des Sendestaates hiezu ermächtigt sind, für handlungsunfähige oder in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkte natürliche Personen, die Angehörige des Sendestaates sind und sich im Konsularsprengel aufhalten, erforderlichenfalls einen gesetzlichen Vertreter zu bestellen. Die Gerichte und Behörden sind verpflichtet, die Konsul von jedem Fall zu verständigen, in dem die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters für einen Angehörigen des Sendestaates erforderlich wird.
  2. Absatz 2Die Gerichte und Behörden können zum Schutze der Interessen der im Absatz 1 bezeichneten Personen vorläufige Maßnahmen treffen, bis für diese Personen von den zuständigen Gerichten oder Behörden des Sendestaates gesetzliche Vertreter bestellt werden. Von den getroffenen Maßnahmen sind die Konsuln unverzüglich zu verständigen.
  3. Absatz 3Ebenso haben die Gerichte und Behörden, soweit sie vormundschafts- oder pflegschaftsbehördliche Geschäfte hinsichtlich der im Absatz 1 genannten Angehörigen des Sendestaates besorgen, die Stellungnahme der Konsuln einzuholen, bevor wichtige Maßnahmen getroffen werden.

Art. 26

Text

Schiffahrt

Artikel 26

Wenn ein See- oder Flußschiff eines Vertragsstaates in einen Haf des anderen Vertragsstaates einläuft, können die Schiffsführer und die Besatzung des Schiffes frei mit dem Konsul des Staates verkehren, dessen Flagge das Schiff führt. Wenn sich das Schiff nicht im Hafen des Sitzes eines Konsuls befindet, können der Schiffsführer und die Besatzung des Schiffes sich zu dem Konsul begeben, in dessen Konsularsprengel der Hafen liegt; dies ist vorher den zuständigen örtlichen Behörden zu melden, die ihnen hiezu die erforderliche Bewilligung erteilen werden.

Art. 27

Text

Artikel 27

  1. Absatz einsDer Konsul kann persönlich oder durch seine Beauftragten den unter der Flagge des Sendestaates in den Häfen seines Konsularsprengels liegenden Schiffen ungehindert von den Behörden des Empfangsstaates Hilfe angedeihen lassen. Zur Hilfeleistung oder Ausübung anderer Obliegenheiten kann der Konsul oder sein Beauftragter das Schiff betreten.
  2. Absatz 2Zur Ausübung dieser Rechte kann der Konsul im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und sonstigen Vorschriften des Sendestaates:
    1. Litera a
      die Schiffsbücher und Schiffspapiere einsehen, den Schiffsführer und die Besatzung des Schiffes über die Fahrt und die Bestimmungen des Schiffes befragen sowie Maßnahmen treffen, um die Ein- und Ausfahrt des Schiffes zu erleichtern. Wenn Schiffsagentien und andere Dienstleistungsunternehmen bestehen, wird der Konsul nur auf ihr Ersuchen die in ihren Wirkungskreis fallenden Handlungen vornehmen;
    2. Litera b
      zusammen mit dem Schiffsführer oder mit Besatzungsmitgliedern des Schiffes nach Maßgabe der Vorschriften des Empfangsstaates vor Gerichten und Behörden erscheinen, diesen Personen jegliche Hilfe leisten und ihnen als Dolmetsch bei Gerichten und Behörden beistehen;
    3. Litera c
      Streitfälle zwischen dem Schiffsführer und den Besatzungsmitgliedern des Schiffes einschließlich der Streitfälle aus dem Arbeitsverhältnis regeln, sowie erforderliche Maßnahmen zur Auswechslung des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder des Schiffes oder deren Ergänzung treffen und Schritte zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin auf dem Schiffe unternehmen;
    4. Litera d
      alles unternehmen, was ihm zur Durchführung von Verwaltungsvorschriften und Bestimmungen des See- und Flußrechtes des Sendestaates hinsichtlich des die Flagge dies Staates führenden Schiffes zukommt;
    5. Litera e
      im Bedarfsfall Maßnahmen zur Krankenhausbehandlung oder zur freiwilligen Heimbeförderung des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder treffen.
  3. Absatz 3Der Konsul kann persönlich oder durch seine Beauftragten auch Schiffe, die nicht die Flagge des Sendestaates führen und auf dem Wege in einen Hafen des Sendestaates sind, auf Verlangen des Schiffsführers betreten, wenn dies für eine vom Schiffsführer beantragte Ausstellung einer Urkunde notwendig erscheint.

Art. 28

Text

Artikel 28

Die Gerichte und Behörden des Empfangsstaates greifen nur mit Zustimmung oder auf Verlangen des Konsuls oder des Schiffsführers in Angelegenheiten der inneren Schiffsleitung oder in Streitfälle aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Schiffsführer und der Besatzung ein. Sie schreiten auch nicht im Falle einer auf dem Schiff erfolgten Disziplinarmaßnahme gegen Besatzungsmitglieder wegen Übertretung der Dienstvorschriften ein; Freiheitsbeschränkungen sind bei der Flußschiffahrt als Disziplinarmaßnahme ausgeschlossen.

Art. 29

Text

Artikel 29

  1. Absatz einsDie Gerichte und Behörden des Empfangsstaates werden nur auf Verlangen oder mit Zustimmung des Konsuls oder des Schiffsführers
    1. Litera a
      bei Vorfällen auf dem Schiff eingreifen, es sei denn, daß es sich um die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit handelt;
    2. Litera b
      wegen auf dem Schiffe begangener Verwaltungsübertretungen ein Verfahren einleiten, es sei denn, daß dadurch die Ordnung im Hafen oder auf dem Landungsplatz bedroht wird oder diese Übertretungen von Personen oder an Personen begangen werden, die nicht Mitglieder der Schiffsbesatzung sind.
  2. Absatz 2Hiedurch werden die Rechte der Gerichte und Behörden des einen Vertragsstaates zur Durchführung von Nachforschungen und Untersuchungen wegen strafbarer Handlungen oder der im Absatz 1 Litera b, vorbehaltenen Verwaltungsübertretungen nicht berührt, die innerhalb des Hoheitsgebietes dieses Vertragsstaates auf Schiffen begangen werden, welche die Flagge des anderen Vertragsstaates führen. Ebenso wird die Anwendung der für Schiffe sowie für Person oder Sachen auf diesen Schiffen geltenden Vorschriften des Vertragsstaates nicht berührt, in dessen Hoheitsgebiet sich die Schiffe befinden.

Art. 30

Text

Artikel 30

  1. Absatz einsDie Gerichte und Behörden werden im Rahmen der innerstaatlichen Vorschriften nur nach vorheriger zeitgerechter Verständigung des Konsuls auf einem Schiff ein Verhör oder eine Verhaftung einer Person vornehmen, ein auf dem Schiffe befindliches Gut beschlagnahmen, dort eine Verfahrenshandlung durchführen oder den Schiffsführer oder ein Besatzungsmitglied zur Abgabe einer Erklärung vor Gericht oder vor einer Behörde verhalten.
  2. Absatz 2Ist wegen außergewöhnlicher Dringlichkeit einer Verfahrenshandlung die vorherige Verständigung unmöglich, sind Gerichte oder Behörden auf Verlangen des Schiffsführers eingeschritten oder hat der Konsul an einer Amtshandlung nicht teilgenommen, so werden die Gerichte und Behörden dem Konsul auf sein Ersuchen Auskunft geben, soweit dies mit dem Zwecke des Verfahrens vereinbar ist.

Art. 31

Text

Artikel 31

  1. Absatz einsDie Bestimmungen der Artikel 29 und 30 finden keine Anwendung auf Amtshandlungen, die Gerichte, Behörden oder andere Dienststellen der staatlichen Verwaltung und deren Organe hinsichtlich der Sicherheit des Schiffes, der Personen und Frachten sowie im Zuge der Gesundheits- und Paßkontrolle vornehmen.
  2. Absatz 2Ebenso sind von den Bestimmungen dieser Artikel ausgenommen alle Amtshandlungen von Zollorganen zur Verhinderung oder Aufdeckung von Zollzuwiderhandlungen oder zur Beschlagnahme von Waren.

Art. 32

Text

Artikel 32

Stirbt der Schiffsführer oder ein Besatzungsmitglied eines Schiffes, das unter der Flagge eines Vertragsstaates fährt, auf dem Schiffe, während der Fahrt oder im Hafen, oder auf dem Lande des anderen Vertragsstaates, so haben die zuständigen Gerichte und Behörden dieses Vertragsstaates unverzüglich dem Konsul des anderen Vertragsstaates Abschriften aller ihnen zugegangenen Benachrichtigungen zu übersenden, die sich auf die Rechte und Sachen des Verstorbenen beziehen, sowie alle übrigen Angaben, über die sie verfügen und welche die Auffindung der Erben erleichtern können.

Art. 33

Text

Artikel 33

  1. Absatz einsErleidet ein unter der Flagge eines Vertragsstaates fahrende Schiff Schiffbruch oder strandet es auf dem Ufer des anderen Vertragsstaates oder stößt ihm ein anderer Unfall auf dessen Gebiet zu (Fahrtunfall), so sind die zuständigen Behörden verpflichtet, hievon unverzüglich den Konsul zu benachrichtigen, in dessen Sprengl sich der Fahrtunfall ereignet hat.
  2. Absatz 2Die zuständigen Behörden werden alle Maßnahmen ergreifen zur Sicherung des betroffenen Schiffes, des Lebens der Personen, der Fracht und der übrigen auf dem Schiffe befindlichen oder von diesem herrührenden Sachen sowie erforderlichenfalls zur Verhinderung von Plünderungen oder Störungen der Ordnung auf dem Schiffe. Sie könne auch Vorkehrungen treffen, die sie für nötig erachten, um drohende Schäden an Hafeneinrichtungen oder an anderen Schiffen hintanzuhalten.
  3. Absatz 3Wenn der Eigentümer oder Ausrüster des betroffenen Schiffes, deren Agent, der Versicherer oder der Schiffsführer nicht in der Lage sind, das Nötige vorzukehren, ist der Konsul ermächtigt, als Vertreter der genannten Personen in Übereinstimmung mit den Gesetz des Vertragsstaates, in dessen Gewässern sich der Fahrtunfall ereignete, alle jene Schritte zu unternehmen und Vorkehrungen zu treffen, die auch diese Personen, wenn sie anwesend wären, vornehmen würden.

Art. 34

Text

Artikel 34

  1. Absatz einsDie Behörden des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sich ein Fahrtunfall ereignet hat, werden für die Frachten, die Vorräte, die Ausrüstung und das Zugehör des Schiffes keine Zölle und keine anderen Abgaben einheben, die bei der Einfuhr von Waren eingehoben werden, außer wenn diese Sachen zum freien Verkehr im Gebiete des Vertragsstaates, in dem sich der Fahrtunfall ereignete, gelangen. Es steht diesen Behörden jedoch frei, Sicherheitsleistungen für eine allfällige Einhebung von Abgaben für diese Sachen zu verlangen.
  2. Absatz 2Die Behörden dürfen für ihren Beistand und ihre Rettungsarbeit nur diejenigen Kosten einheben, die von den Schiffen, die unter der Flagge ihres Staates fahren, in einem ähnlichen Fall eingehoben würden.
  3. Absatz 3Wenn auf dem Ufer oder nahe dem Ufer eines Vertragsstaates Gegenstände aufgefunden werden, die zu einem unter der Flagge des anderen Vertragsstaates fahrenden und von einem Fahrtunfall betroffenen Schiff oder zu dessen Fracht gehören, ist der Konsul berechtigt, als Vertreter der Eigentümer oder sonstigen Berechtigten alle Maßnahmen zu treffen, die sich auf die Sicherung dieser Gegenstände sowie auf die Verfügung über sie beziehen, sofern diese Personen nicht in der Lage sind, selbst oder durch Bevollmächtigte die nötigen Schritte zu unternehmen.

Art. 35

Text

Schlußbestimmungen

Artikel 35

Die für die Leiter der Konsularämter und die Konsuln in diesem Vertrag vorgesehenen Befugnisse werden für die außerhalb der Konsularsprengel stehenden Gebiete den diplomatischen Angestellten zuerkannt, für welche der Leiter der diplomatischen Vertretung dem Ministerium des Äußeren des anderen Vertragsstaates bekanntgibt, daß er sie mit der Führung der Konsularangelegenheiten bei der betreffenden diplomatischen Vertretung betraut. Hiedurch werden die Zugehörigkeit dieser Personen zur diplomatischen Vertretung und die damit verbundenen Privilegien und Immunitäten nicht berührt.

Art. 36

Text

Artikel 36

Nichts in diesem Vertrag soll dahin ausgelegt werden, daß durch die den Konsuln eingeräumten Befugnisse zur Wahrung und Vertretung von Rechten der Angehörigen des Sendestaates die Beurteilung dieser Rechte nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts ausgeschlossen oder eingeschränkt wird.

Art. 37

Text

Artikel 37

  1. Absatz einsStreitfälle, die sich bei der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages zwischen den Vertragsstaaten ergeben und nicht auf diplomatischem Wege gelöst werden können, werden zur Behandlung einem Schiedsgericht übergeben, das aus drei Mitgliedern besteht, und zwar aus je einem Vertreter der Vertragsstaaten und einem Vorsitzenden, den die Vertragsstaaten einvernehmlich bestimmen. Falls sich die Vertragsstaaten nicht binnen drei Monaten über den Vorsitzenden einigen können, wird er auf Ersuchen eines der Vertragsstaaten vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag bestimmt.
  2. Absatz 2Unter Vorbehalt anderweitiger Vereinbarung ist für das Verfahren vor dem Schiedsgericht das Haager Abkommen zur friedlich Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 anzuwenden.

Art. 38

Text

Artikel 38

Dieser Vertrag wird ratifiziert; die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht werden.

Art. 39

Text

Artikel 39

  1. Absatz einsDieser Vertrag tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist für die Dauer von zehn Jahr unkündbar.
  2. Absatz 2Sofern der Vertrag nicht sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt wird, wird er als für eine unbestimmte Zeit verlängert angesehen. Er wird sodann jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist kündbar sein.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

    Ausgefertigt in Belgrad, am 18. März 1960, in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Anl. 1

Text

SCHLUSSPROTOKOLL

Bei der Fertigung des heute zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien abgeschlossenen Konsularvertrages besteht Einverständnis darüber, daß durch diesen Vertrag die Rechte und Pflichten unberührt bleiben,

Ziffer eins welche sich aus der Ratifikation der am 28. Juli 1951 in Genf abgeschlossenen Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge für einen oder beide Vertragsstaaten ergeben und

Ziffer 2 welche die beiden Vertragsstaaten im Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt vom 10. November 1954 auf sich genommen haben.

Ausgefertigt in Belgrad, am 18. März 1960, in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Anl. 2

Text

NOTENWECHSEL

Zl. 42466

Das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien drückt der Österreichischen Botschaft seine vorzügliche Hochachtung aus und beehrt sich, im Auftrag seiner Regierung Nachstehendes mitzuteilen:

Im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Austausch von Ratifikationsurkunden des Konsularvertrages zwischen der Föderativ Volksrepublik Jugoslawien und der Republik Österreich beehrt sich das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten, die Zustimmung der jugoslawischen Regierung zu der Auslegung des Artikels 26 des oberwähnten Vertrages zu bestätigen, welche in den zwischen der Österreichischen Botschaft und dem Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten geführten Besprechungen festgelegt worden ist, wonach die Bestimmungen des obzitierten Artikels in keiner Weise die Freiheit der Lokalbehörden beschränken, im Einklang mit den nationalen Vorschriften die Ausstellung der in diesem Artikel in Rede stehenden Genehmigung abzulehnen, wenn sie es für erforderlich erachten.

Das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, die Österreichische Botschaft zu ersuchen, ihm die Zustimmung der österreichischen Regierung zu dem Obangeführten bekanntgeben zu wollen und schlägt vor, daß die vorliegende Note und die bejahende Antwortnote der Botschaft eine authentische Interpretation des Artikels 26 des zitierten Vertrages darstellen.

Das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien benützt auch diese Gelegenheit, um der Österreichischen Botschaft den Ausdruck seiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

Beograd, am 27. Mai 1965.

L. S.

An die Österreichische Botschaft

Beograd

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 473-Res/65

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, den Empfang der Note des Staatssekretariats für Auswärtige Angelegenheiten Zl. 42.466/65 vom 27. Mai 1965 zu bestätigen. Diese Note hat folgenden Wortlaut:

Anmerkung, es folgt der Text des Schreibens)

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, im Auftrag ihrer Regierung zu bestätigen, daß die österreichische Regierung der oben angeführten Interpretation des Artikels 26 des Konsularvertrages zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Republik Österreich vom 18. März 1960 zustimmt.

Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, um dem Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten der Sozialistisch Föderativen Republik Jugoslawien den Ausdruck ihrer vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

Belgrad, am 27. Mai 1965.

L. S.

An das Staatssekretariat

für Auswärtige Angelegenheiten

der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien

Belgrad