NOTENWECHSEL
Zl. 42466
Das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien drückt der Österreichischen Botschaft seine vorzügliche Hochachtung aus und beehrt sich, im Auftrag seiner Regierung Nachstehendes mitzuteilen:
Im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Austausch von Ratifikationsurkunden des Konsularvertrages zwischen der Föderativ Volksrepublik Jugoslawien und der Republik Österreich beehrt sich das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten, die Zustimmung der jugoslawischen Regierung zu der Auslegung des Artikels 26 des oberwähnten Vertrages zu bestätigen, welche in den zwischen der Österreichischen Botschaft und dem Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten geführten Besprechungen festgelegt worden ist, wonach die Bestimmungen des obzitierten Artikels in keiner Weise die Freiheit der Lokalbehörden beschränken, im Einklang mit den nationalen Vorschriften die Ausstellung der in diesem Artikel in Rede stehenden Genehmigung abzulehnen, wenn sie es für erforderlich erachten.
Das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, die Österreichische Botschaft zu ersuchen, ihm die Zustimmung der österreichischen Regierung zu dem Obangeführten bekanntgeben zu wollen und schlägt vor, daß die vorliegende Note und die bejahende Antwortnote der Botschaft eine authentische Interpretation des Artikels 26 des zitierten Vertrages darstellen.
Das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien benützt auch diese Gelegenheit, um der Österreichischen Botschaft den Ausdruck seiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.
Beograd, am 27. Mai 1965.
L. S.
An die Österreichische Botschaft
Beograd
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Zl. 473-Res/65
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, den Empfang der Note des Staatssekretariats für Auswärtige Angelegenheiten Zl. 42.466/65 vom 27. Mai 1965 zu bestätigen. Diese Note hat folgenden Wortlaut:
(Anm.: es folgt der Text des Schreibens)Anmerkung, es folgt der Text des Schreibens)
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, im Auftrag ihrer Regierung zu bestätigen, daß die österreichische Regierung der oben angeführten Interpretation des Artikels 26 des Konsularvertrages zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Republik Österreich vom 18. März 1960 zustimmt.
Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, um dem Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten der Sozialistisch Föderativen Republik Jugoslawien den Ausdruck ihrer vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.
Belgrad, am 27. Mai 1965.
L. S.
An das Staatssekretariat
für Auswärtige Angelegenheiten
derder Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien
Belgrad