Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Einräumung von Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen, Fassung vom 12.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung vom 18. Jänner 1955, womit zwischenstaatlichen Organisationen Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden
StF: BGBl. Nr. 40/1955

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph eins, des Bundesgesetzes vom 24. Feber 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 74, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Die Privilegien und Immunitäten im Umfange des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 werden gemäß der Anlage zur Verordnung vom 28. März 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 248, und der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage eingeräumt:

Ziffer eins der Internationalen Arbeitsorganisation, der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation, der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, dem Internationalen Währungsfonds, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung, der Weltgesundheitsorganisation, dem Weltpostverein, dem Internationalen Weltnachrichtenverein, der Internationalen Flüchtlingsorganisation und der Meteorologischen Weltorganisation, der Internationalen Finanz-Corporation, der Internationalen Entwicklungsorganisation, sowie der Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen), den Vertretern der Mitgliedstaaten und den Beamten dieser Organisationen sowie den Sachverständigen in amtlicher Mission, sofern für diese die Satzung der betreffenden Organisation Privilegien und Immunitäten vorsieht;

Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1957,)

Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Paragraph 5, Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1980,)

§ 2

Text

Paragraph 2,

Der Gewährung von Privilegien und Immunitäten nach Paragraph eins, steht die österreichische Staatsbürgerschaft einer Person nicht entgegen.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 28. April 1954 in Kraft. Mit demselben Tage werden die Verordnung der Bundesregierung vom 28. März 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 248, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen mit Ausnahme der Anlage und die Verordnung der Bundesregierung vom 8. September 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 156, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das Zwischenstaatliche Komitee für die Auswanderung aus Europa aufgehoben.
  2. Absatz 2,Die Anlage zur Verordnung vom 28. März 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 248, wird nach Maßgabe der nachstehenden Anlage abgeändert.

Anl. 1

Text

Anlage

Anmerkung, Änderung des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1950,.)