Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Neutralitätsgesetz, Fassung vom 19.09.2024

§ 0

Langtitel

Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs.
StF: BGBl. Nr. 211/1955 (NR: GP VII RV 520 u. RV 598 AB 626 S. 80. BR: S. 109.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Art. 1

Text

Artikel römisch eins.

  1. Absatz einsZum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Österreich wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen.
  2. Absatz 2Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen.

Art. 2

Text

Artikel römisch II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.