Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Versammlungsgesetz 1953, Fassung vom 09.06.2023

§ 0

Langtitel

Versammlungsgesetz 1953.
StF: BGBl. Nr. 98/1953 (WV)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1965, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1968, (NR: GP römisch XI IA 66/A u. RV 874 AB 995 S. 113. BR: S. 269.)

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999, (BG) (1. BRBG) (NR: GP römisch XX RV 1811 AB 2031 S. 179. BR: AB 6041 S. 657.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2002, (NR: GP römisch XXI IA 680/A AB 1245 S. 109. BR: 6686 AB 6710 S. 690.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2211 AB 2547 S. 215. BR: 9046 AB 9058 S. 823.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 2063/A AB 1610 S. 175. BR: AB 9786 S. 867.)

§ 1

Text

Paragraph eins,

Versammlungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gestattet.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsWer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (Paragraph 16,) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
  2. Absatz eins aGemäß Absatz eins, anzuzeigen ist auch die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte. In diesem Fall muss die Anzeige spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde (Paragraph 16,) einlangen.
  3. Absatz 2Die Behörde hat auf Verlangen über die Anzeige sofort eine Bescheinigung zu erteilen. Die Anzeige unterliegt keiner Stempelgebühr.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Anmerkung, aufgehoben durch den Verfassungsgerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1965,)

§ 4

Text

Paragraph 4,

Versammlungen der Wähler zu Wahlbesprechungen, dann zu Besprechungen mit den gewählten Abgeordneten sind von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen, wenn sie zur Zeit der ausgeschriebenen Wahlen und nicht unter freiem Himmel abgehalten werden.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Ferner sind öffentliche Belustigungen, Hochzeitszüge, volksgebräuchliche Feste oder Aufzüge, Leichenbegängnisse, Prozessionen, Wallfahrten und sonstige Versammlungen oder Aufzüge zur Ausübung eines gesetzlich gestatteten Kultus, wenn sie in der hergebrachten Art stattfinden, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen.

§ 6

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsVersammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, sind von der Behörde zu untersagen.
  2. Absatz 2Eine Versammlung, die der politischen Tätigkeit von Drittstaatsangehörigen dient und den anerkannten internationalen Rechtgrundsätzen und Gepflogenheiten oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den demokratischen Grundwerten oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich zuwiderläuft, kann untersagt werden.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, darf im Umkreis von 300 m von ihrem Sitze keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden.

§ 7a

Text

Paragraph 7 a,
  1. Absatz einsDer Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung ist jener Bereich, der für deren ungestörte Abhaltung erforderlich ist.
  2. Absatz 2Die Behörde hat unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Anzahl der erwarteten Teilnehmer sowie des zu erwartenden Verlaufes den Umfang des Schutzbereiches festzulegen. Die Festlegung eines Schutzbereiches, der 150 Meter im Umkreis um die Versammelten überschreitet, ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Festlegung des Schutzbereiches absehen, wenn 50 Meter im Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich angemessen sind. Wird von der Behörde nichts anderes festgelegt, gelten 50 Meter im Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich.
  4. Absatz 4Eine Versammlung ist am selben Ort und zur selben Zeit sowie im Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung verboten.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Ausländer dürfen weder als Veranstalter noch als Ordner oder Leiter einer Versammlung zur Verhandlung öffentlicher Angelegenheiten auftreten.

§ 9

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsAn einer Versammlung dürfen keine Personen teilnehmen,
    1. Ziffer eins
      die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern oder
    2. Ziffer 2
      die Gegenstände mit sich führen, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.
  2. Absatz 2Von der Festnahme einer Person gemäß Paragraph 35, Ziffer 3, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 wegen eines Verstoßes gegen Absatz eins, ist abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch Anwendung eines gelinderen Mittels hergestellt werden kann; Paragraph 81, Absatz 3 bis 6 des Sicherheitspolizeigesetzes gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Darüber hinaus kann von der Durchsetzung der Verbote nach Absatz eins, abgesehen werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit nicht zu besorgen ist.

§ 9a

Text

Paragraph 9 a,

An den im Paragraph 2, erwähnten Versammlungen dürfen Bewaffnete nicht teilnehmen; ebenso dürfen Personen nicht teilnehmen, die Gegenstände bei sich haben, die geeignet sind und den Umständen nach nur dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Adressen oder Petitionen, die von Versammlungen ausgehen, dürfen nicht von mehr als zehn Personen überbracht werden.

§ 11

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz einsFür die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung haben zunächst deren Leiter und Ordner Sorge zu tragen.
  2. Absatz 2Sie haben gesetzwidrigen Äußerungen oder Handlungen sofort entgegenzutreten. Wenn ihren Anordnungen keine Folge geleistet wird, ist die Versammlung durch deren Leiter aufzulösen.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Der Behörde steht es frei, zu jeder Versammlung der im Paragraph 2, erwähnten Art einen, nach Umständen auch mehrere Vertreter zu entsenden, denen ein angemessener Platz in der Versammlung nach ihrer Wahl eingeräumt und auf Verlangen Auskunft über die Person der Antragsteller und Redner gegeben werden muß.

§ 13

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz einsWenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (Paragraphen 16, Absatz eins und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.
  2. Absatz 2Desgleichen ist die Auflösung einer, wenngleich gesetzmäßig veranstalteten Versammlung vom Abgeordneten der Behörde oder, falls kein solcher entsendet wurde, von der Behörde zu verfügen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.

§ 14

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz einsSobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
  2. Absatz 2Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Die Anordnungen der Paragraphen 13 und 14 gelten auch für öffentliche Aufzüge.

§ 16

Text

Paragraph 16,
  1. Absatz einsUnter der in diesem Gesetz erwähnten Behörde ist in der Regel zu verstehen:
    1. Litera a
      an Orten, die zum Gebiet einer Gemeinde gehören, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion;
    2. Litera b
      am Sitze des Landeshauptmannes, wenn es sich dabei nicht um das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, handelt, die Landespolizeidirektion;
    3. Litera c
      an allen anderen Orten die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2In den Fällen des Paragraph 6, Absatz 2, obliegt die Untersagung der Versammlung der Bundesregierung, wenn die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten und von Vertretern internationaler Organisationen oder anderer Völkerrechtssubjekte angezeigt wurde.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist jedoch auch jede andere Behörde, die für deren Aufrechterhaltung zu sorgen hat, berechtigt, eine Versammlung, die gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet oder abgehalten wird, zu untersagen oder aufzulösen, wovon die nach Paragraph 16, zuständige Behörde immer sogleich zu verständigen ist.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.

§ 19a

Text

Paragraph 19 a,

Wer an einer Versammlung entgegen dem Verbot des Paragraph 9, Absatz eins, teilnimmt und bewaffnet ist oder andere Gegenstände gemäß Paragraph 9 a, bei sich hat, wird vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, im Wiederholungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Paragraphen 6, Absatz 2, in Verbindung mit 16 Absatz 2, die Bundesregierung,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph 19 a, der Bundesminister für Justiz und
  3. Ziffer 3
    im Übrigen der Bundesminister für Inneres
betraut.

§ 21

Text

Paragraph 21,
  1. Absatz einsParagraph 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 19, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 9,, 9a, 19 und 19a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2002, treten mit 1. September 2002 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 16, Litera a und b sowie Paragraphen 18 und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraphen 18 und 19a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraphen 2, Absatz eins und 1a, 6, 7a, 13 Absatz eins,, 16 sowie 20 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.