Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, Fassung vom 08.10.2024

§ 0

Langtitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
StF: BGBl. Nr. 264/1951

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. römisch VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929,, des Paragraph 17, Ziffer 2, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 109, und des Paragraph 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1948,, über Maßnahmen auf dem Gebiete des Gerichtserlagswesens wird verordnet:

§ 1

Text

römisch eins. Hauptstück
Aufbau und Grundsätze des gerichtlichen Dienstes

1. Kapitel
Allgemeiner Aufbau der Gerichte

Leiterinnen und Leiter der Gerichte – Gerichtsabteilungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsAn der Spitze des Gerichtshofs steht die Präsidentin oder der Präsident, an der Spitze des Bezirksgerichts die Vorsteherin oder der Vorsteher. Sie sind Träger der Justizverwaltung und vertreten das Gericht nach außen.
  2. Absatz 2Die Befugnisse und Obliegenheiten, die diese Geschäftsordnung der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Bezirksgerichts zuweist, kommen bei den Gerichtshöfen der jeweiligen Präsidentin oder dem jeweiligen Präsidenten zu.
  3. Absatz 3Bei Gerichten mit mehr als einer Richterin oder einem Richter sind Gerichtsabteilungen zu bilden, denen bestimmte Gruppen von Geschäften zuzuweisen sind. Jede Gerichtsabteilung ist mit einer Richterin oder einem Richter als Leiterin oder Leiter und, wenn ihre Geschäfte in Senaten zu erledigen sind, mit der entsprechenden Anzahl von Richterinnen oder Richtern als Mitglieder zu besetzen. Die Personalsenate, die Begutachtungssenate, Senatsmitglieder, die einer Senatsabteilung zugewiesene Geschäfte selbstständig zu besorgen haben (Paragraph 21,), die Dienstgerichte sowie die Disziplinarsenate sind nicht besondere Gerichtsabteilungen.
  4. Absatz 4Die Gerichtsabteilungen werden mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet. Abteilungen, die nur eine Gattung von Geschäften zu bearbeiten haben, können durch eine Angabe über den Geschäftskreis bezeichnet werden.

§ 2

Text

Geschäftsstelle – Geschäftsabteilungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsZur Besorgung der im Gerichtsorganisationsgesetz und in anderen Vorschriften der Gerichtskanzlei (Teamassistenz) zugewiesenen Geschäfte besteht bei jedem Gericht eine Geschäftsstelle.
  2. Absatz 2Bei Gerichten, die aus mehreren Gerichtsabteilungen bestehen, ist die Geschäftsstelle nach Tunlichkeit in Geschäftsabteilungen zu zerlegen (Paragraph 60, GOG). Der Dienst der Geschäftsstelle ist so zu teilen, dass zu einer Gerichtsabteilung eine oder mehrere Geschäftsabteilungen gehören. Dienste, die für das ganze Gericht wahrzunehmen sind, wie insbesondere der Einlaufdienst, der Zustelldienst sowie die Rechnungsführung über Amts- und Parteiengelder, dürfen nicht geteilt werden.
  3. Absatz 3An der Spitze der Geschäftsstelle steht die Vorsteherin oder der Vorsteher der Geschäftsstelle; ihr oder ihm sind die Leiterinnen und Leiter der Geschäftsabteilungen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines allfälligen Justiz-Servicecenters (Paragraph 47 b, GOG) und die übrigen in der Geschäftsstelle verwendeten Personen unterstellt, ausgenommen die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, soweit sie in der Rechtsprechung tätig sind. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Geschäftsstelle eines Gerichtshofs kann auch zur Vorsteherin oder zum Vorsteher der Geschäftsstelle des am Sitz des Gerichtshofs befindlichen Bezirksgerichts bestellt werden.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen, die die Geschäftsordnung für Geschäftsabteilungen sowie ihre Leiterinnen und Leiter trifft, sind bei Gerichten mit ungeteilter Geschäftsstelle auf die Geschäftsstelle und deren Vorsteherin oder Vorsteher zu beziehen.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

Zu Abs. 1: Dem Wort „Hilfsrichter“ wurde materiell derogiert durch RStDG, BGBl. Nr. 305/1961; die damit bezeichnete Personengruppe gehört jetzt zu den Richteramtsanwärtern.

Text

Schriftführer

Paragraph 3,
  1. Absatz einsBei jedem Gerichte muß ständige Vorsorge für den Schriftführerdienst getroffen sein. Zu diesem Dienst sind Hilfsrichter, Richteramtsanwärter, die zur Gerichtspraxis zugelassenen oder die in der Geschäftsstelle verwendeten Personen heranzuziehen.
  2. Absatz 2Die Schriftführer sollen durch entsprechende Schulung instand gesetzt werden, das Protokoll über mündliche Verhandlungen selbständig zu verfassen und womöglich in Maschinschrift herzustellen.
  3. Absatz 3Schriftführer haben vor ihrer Verwendung einen Eid zu leisten, die ihnen übertragenen Geschäfte gewissenhaft auszuführen und das Amtsgeheimnis zu wahren (Schriftführereid). Ein vom Schriftführer bereits geleisteter Diensteid oder eine Pflichtenangelobung ersetzen den Schriftführereid.

§ 4

Text

Übersicht im Gerichtsgebäude

Paragraph 4,
  1. Absatz einsAm Amtsgebäude jedes Gerichtes ist die Bezeichnung des Gerichtes anzubringen
  2. Absatz 2Bei jedem Gerichte muß durch Anschlag der Geschäftsverteilungsübersicht (Paragraph 22,) dafür gesorgt sein, daß sich jedermann über die Besetzung des Gerichtes und die Verteilung der Geschäfte unterrichten kann. Alle Räume des Gerichtes sind mit der Aufschrift ihrer Bestimmung zu versehen. An den Türen der Amtszimmer sind auch die Namen der dort beschäftigten Richter und sonstigen Bediensteten sowie die Stunden, die für den Parteienverkehr bestimmt sind (Paragraph 24,), anzugeben. Bei größeren Gerichten ist durch Anschlag kundzumachen, wo Zeugen ihre Gebühren anzusprechen haben, wo Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bar bezahlt bzw. mit Bankomat- oder Kreditkarte entrichtet werden können, weiters, wann und wo Beglaubigungen vorgenommen werden.
  3. Absatz 3Die Gerichtsabteilungen sollen neben den zugehörigen Geschäftsabteilungen und in der Nähe der ihnen zugewiesenen Verhandlungsräume untergebracht werden. Die Einlaufstelle und die Gerichtstafel sind tunlichst beim Eingang in das Gerichtsgebäude unterzubringen.

§ 5

Text

2. Kapitel
Leitung der Gerichte

Allgemeiner Wirkungskreis der Leiterinnen und Leiter der Gerichte

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Dienststellenleitung obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Gerichts (Paragraph eins, Absatz eins,). Sie umfasst die Aufsicht über sämtliche bei Gericht bediensteten und verwendeten Personen (Paragraphen 25,, 31, 42 und 44 GOG). Dazu gehört im Besonderen die Pflicht, für die gesetzmäßige Führung der richterlichen und sonstigen Geschäfte zu sorgen, sich durch zeitweilige Anwesenheit bei Verhandlungen, durch Einsicht in Akten und Geschäftsbehelfe, nötigenfalls durch die Abforderung von Berichten laufend Übersicht über den Geschäftsgang zu verschaffen, Verzögerungen und Weitläufigkeiten abzustellen sowie in allen Geschäftszweigen auf Ordnung und Genauigkeit zu dringen.
  2. Absatz 2Die Leiterin oder der Leiter des Gerichts hat das Dienststellenmanagement auszuüben und dabei neben den ihr oder ihm sonst durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben insbesondere folgende Angelegenheiten wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      VJ-Prüfwesen sowie Personalangelegenheiten der Richterinnen und Richter, Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter, Rechtshörerinnen und Rechtshörer sowie der Vorsteherin oder des Vorstehers der Geschäftsstelle, insbesondere
      1. Litera a
        Überwachung der Gleitzeit der Vorsteherin oder des Vorstehers der Geschäftsstelle
      2. Litera b
        Überwachung der Telearbeit von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern
      3. Litera c
        Aus- und Fortbildung sowie Personalentwicklung
      4. Litera d
        Beschwerdewesen
      5. Litera e
        Employee Self Service
      6. Litera f
        PM-SAP (Verwendungsdaten)
      7. Litera g
        Geldaushilfen
    2. Ziffer 2
      Statistische Auswertungen, Berichte im Zusammenhang mit Anfragen des Rechnungshofs, der Volksanwaltschaft u.a.
    3. Ziffer 3
      Projektentwicklung (z. B. ADV, Teamassistenz, Bürgerserviceeinrichtungen)
    4. Ziffer 4
      In-House-Seminare und sonstige Teambuilding-Maßnahmen
    5. Ziffer 5
      Sicherheit
    6. Ziffer 6
      Hausordnung (Hausverbote)
    7. Ziffer 7
      Bausachen im Zuständigkeitsbereich
    8. Ziffer 8
      Verwahrungsstelle
    9. Ziffer 9
      Hausbibliothek
    10. Ziffer 10
      Öffentlichkeitsarbeit
    11. Ziffer 11
      Vernetzungstreffen (etwa mit AMS, Polizei, Gewaltschutzzentrum)
    12. Ziffer 12
      Belohnungsvorschläge
  3. Absatz 3Die Leiterin oder der Leiter des Gerichts hat jeweils ein Beeidigungsbuch, nach Bedarf mehrere solche Bücher zu führen, in die die Formeln für den Eid oder das Gelöbnis einzutragen sind, den Justizbedienstete, fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter sowie in einem Ausbildungsverhältnis zur Justiz stehende und andere Personen wie insbesondere Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei ihrer Ernennung oder Bestellung zu leisten haben. In dem Buch sind nach jeder Formel einige Blätter für die Unterschriften freizulassen. Nach der Beeidigung oder Angelobung hat die oder der Beeidete (Angelobte) die Formel zu unterschreiben und die Leiterin oder der Leiter des Gerichts die Beeidigung (Angelobung) durch einen Vermerk zu bestätigen. Wurde eine Ernennungs- oder Bestellungsurkunde ausgestellt, so hat die Leiterin oder der Leiter des Gerichts auch darauf die Ablegung des Eides oder des Gelöbnisses zu beurkunden. Eine gesonderte Niederschrift ist nur über die Pflichtenangelobung der Vertragsbediensteten (Paragraph 5, Absatz 3, Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86) aufzunehmen.
  4. Absatz 4Die Präsidentin oder der Präsident des Gerichtshofs hat die Wahlen in den Personalsenat zu leiten, die Sitzungen des Personalsenats einzuberufen und hier den Vorsitz zu führen.

§ 6

Beachte für folgende Bestimmung

Zu Abs. 4: Dieser Bestimmung wurde materiell derogiert durch § 173 Z 3 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, womit der § 27 Abs. 2 GOG aufgehoben wurde, und durch die Neuregelung diese Frage durch § 77 Abs. 2 RStDG.

Text

Stellvertreter des Gerichtsvorstehers

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Präsidenten der Gerichtshöfe werden in allen Dienstgeschäften durch den rangältesten Vizepräsidenten vertreten. Ist kein Vizepräsident bestellt oder ist er verhindert, so fällt in Ermangelung anderer Anordnungen die Vertretung des Präsidenten dem rangältesten Mitgliede des Gerichtshofes zu (Paragraphen 31,, 41 GOG.).
  2. Absatz 2Zur Vertretung des Vorstehers eines Bezirksgerichtes sind mangels anderer Anordnung die übrigen Richter des Bezirksgerichtes nach ihrem Dienstrange berufen (Paragraph 27, Absatz eins, GOG.).
  3. Absatz 3Andere Anordnungen über die Vertretung des Gerichtsvorstehers kann bei Bezirksgerichten der Präsident des übergeordneten Gerichtshofes römisch eins. Instanz, bei Gerichtshöfen römisch eins. Instanz der Präsident des Oberlandesgerichtes und bei den Oberlandesgerichten das Bundesministerium für Justiz treffen.
  4. Absatz 4Bei Bezirksgerichten, die nur mit einem Richter besetzt sind und sich außerhalb des Sitzes eines Gerichtshofes römisch eins. Instanz befinden, wird der Gerichtsvorsteher durch einen Richter eines anderen Bezirksgerichtes oder des übergeordneten Gerichtshofes römisch eins. Instanz vertreten, der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes für ständig oder für den einzelnen Fall mit der Vertretung betraut wird (Paragraph 27, GOG.). Dabei kann der jeweilige Vorsteher oder ein anderer Richter eines bestimmten Bezirksgerichtes als ständiger Vertreter bestellt werden.

§ 7

Text

Einheitlicher Vorgang in gleichartigen Sachen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsWo die Geschäftsordnung verschiedene Möglichkeiten für die Geschäftsbehandlung zur Wahl stellt, hat die Leiterin oder der Leiter des Gerichts die erforderlichen Anordnungen für eine zweckmäßige und tunlichst einheitliche Übung zu treffen.
  2. Absatz 2Wenn die Leiterin oder der Leiter des Gerichts die Wahrnehmung macht, dass gleichartige Geschäfte in verschiedenen Gerichtsabteilungen verschieden behandelt werden, hat sie oder er zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Vorgangs gemeinsame Besprechungen der Beteiligten abzuhalten.
  3. Absatz 3Für den Bereich der Geschäftsstelle hat zunächst deren Vorsteherin oder Vorsteher für einen einheitlichen Vorgang in allen Geschäftsabteilungen zu sorgen.
  4. Absatz 4Zweifel über die Handhabung der Geschäftsordnung sind von der Leiterin oder dem Leiter des Gerichts zu entscheiden. Ihre oder seine Weisung ist so lange verbindlich, bis eine vorgesetzte Stelle eine andere Anordnung getroffen hat.

§ 8

Text

Bundes- und Landesgesetzblatt, Justizamtsblatt, Dienstbücher

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Oberlandesgerichtspräsident bestellt die für die ihm unterstehenden Gerichte erforderlichen Bundes-, Landesgesetzblätter und Verordnungsblätter; zu diesem Zwecke hat der Gerichtsvorsteher bis 1. Dezember jedes Jahres dem Oberlandesgerichtspräsidenten den Bedarf für das kommende Jahr bekanntzugeben. Einzelstücke bezieht der Gerichtsvorsteher im eigenen Wirkungskreis.
  2. Absatz 2Das Bundesministerium für Justiz verlautbart Erlässe allgemeiner Art in der Regel im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ (abgekürzt JABl.); es enthält auch Kundmachungen, Mitteilungen und Personalnachrichten, die für den Dienst der Gerichte und anderer Justizbehörden von Bedeutung sind. Die in einem Stücke des Amtsblattes enthaltenen Anordnungen gelten mit dem Beginn des auf das Einlangen bei der Behörde folgenden Tages als ihren Bediensteten zur Kenntnis gebracht. Der Gerichtsvorsteher hat das Amtsblatt in Umlauf zu setzen und die Kenntnisnahme bestätigen zu lassen. Für die Bestellung des Amtsblattes gilt Absatz eins,
  3. Absatz 3Die für das Gericht einlangenden Stücke der genannten Blätter sind mit dem Gerichtssiegel oder auf andere Weise als Amtseigentum zu bezeichnen. Der Gerichtsvorsteher hat die Bediensteten zu bestimmen, welche die Blätter zu sammeln und geordnet zu verwahren haben. Sie sind jahrgangsweise einzubinden und an geeigneter Stelle zur Einsicht bereitzuhalten.
  4. Absatz 4Die amtliche Ausgabe der Geschäftsordnung (das Dienstbuch der Geo.) und die amtliche Ausgabe der Grundbuchsvorschrift (GV.) müssen bei jedem Gericht in der erforderlichen Anzahl von Stücken aufliegen. Das Dienstbuch für Vollstrecker (DV.) muß in jeder mit Exekutionssachen befaßten Gerichtsabteilung in der erforderlichen Anzahl (Paragraph 41, Absatz 5,) vorhanden sein. Um die Dienstbücher in brauchbarem Stande zu erhalten, gibt das Bundesministerium für Justiz in angemessenen Zeitabschnitten Deckblätter aus. Der Vorsteher der Geschäftsstelle und die Leiter der Geschäftsabteilungen haben dafür zu sorgen, daß die Dienstbücher bei Änderungen fortlaufend ergänzt und richtiggestellt werden, insbesondere durch Einkleben oder handschriftliche Durchführung der Deckblätter.

§ 9

Text

Verlautbarung von neuen Vorschriften, Erlässen usw. durch den Gerichtsvorsteher

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Gerichtsvorsteher hat die Richter und anderen Bediensteten des Gerichtes, deren Geschäftskreis durch einzelne Gesetze, Verordnungen oder im JABl. enthaltene Verlautbarungen besonders berührt wird, in geeigneter Weise, allenfalls mit Rundschreiben, auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen und der Anwendung geänderter Vorschriften so lange besonderes Augenmerk zuzuwenden, bis sie sich eingelebt haben.
  2. Absatz 2Erlässe und Verfügungen höherer Behörden, Entscheidungen und Bemerkungen übergeordneter Gerichte, die in künftigen Fällen zur Richtschnur dienen können, sowie Mitteilungen anderer Behörden, die für die gerichtliche Geschäftsführung von allgemeiner Bedeutung sind, hat der Gerichtsvorsteher durch Umlauf, Zufertigung von Abschriften, durch eine Vorstandsverfügung oder auf andere Weise zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3Zu diesem Zwecke sind die Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte dem Gerichtsvorsteher, und zwar, sofern er nicht für Haftsachen oder andere dringliche Sachen eine gegenteilige Anordnung trifft, unmittelbar von der Einlaufstelle vorzulegen. Gelangt eine Mitteilung von allgemeiner Bedeutung nicht an den Gerichtsvorsteher, sondern an eine andere bei Gericht bedienstete Person, so ist darüber dem Gerichtsvorsteher zu berichten.
  4. Absatz 4Ausstellungen, Weisungen und Belehrungen höherer Dienststellen, die nur für einzelne Richter oder sonstige Bedienstete bestimmt sind, hat der Gerichtsvorsteher diesen vertraulich zur Kenntnis zu bringen.

§ 10

Beachte für folgende Bestimmung

Zu Abs. 1: Dem 2. Satz wurde durch die Aufhebung der §§ 1 und 61 der 1. DVzEheG durch Art. III des BG, BGBl. Nr. 108/1973, materiell derogiert.

Text

Besorgung der Justizverwaltungsgeschäfte

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Justizverwaltungssachen werden vom Gerichtsvorsteher nach den Weisungen der vorgesetzten Justizverwaltungsbehörden besorgt (Paragraph 73, Absatz eins, GOG.), soweit sie nicht nach dem Gesetz durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind (Artikel 87, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929). Über die Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit hat jedoch der nach Paragraphen eins und 61 der ersten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz zuständige Richter zu entscheiden.
  2. Absatz 2Bei der Besorgung der Justizverwaltungsgeschäfte kann der Gerichtsvorsteher erforderlichenfalls die Mitwirkung der seiner Aufsicht unterstellten Richter und sonstigen Beamten in Anspruch nehmen. Sie sind in dieser Verwendung an seine Weisungen gebunden, haben die ihnen aufgetragenen Erhebungen zu führen und seine Entscheidung vorzubereiten.
  3. Absatz 3Nach Erfordernis können sich die Präsidenten der Gerichtshöfe bei der Bearbeitung von Verwaltungsgeschäften auch der Hilfe von Richtern bedienen, die ausschließlich oder vorwiegend in Verwaltungssachen verwendet werden.
  4. Absatz 4Die Justizverwaltungssachen sind in der Geschäftsabteilung des Gerichtsvorstehers zu bearbeiten, auch wenn sie durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind. Auch in diesen Fällen hat der Gerichtsvorsteher die Verfügungen zu treffen, die zur Vorbereitung der Beschlußfassung oder zur Durchführung der gefaßten Beschlüsse nötig sind.

§ 11

Text

Justizverwaltungssachen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Justizverwaltungssachen werden in folgende Geschäftsgruppen zusammengefasst:
    1. Ziffer eins
      allgemeine Weisungen, Verfügungen und Belehrungen (Paragraph 518,);
    2. Ziffer 2
      Gutachten in Sachen der Gesetzgebung und Justizverwaltung, sonstige Angelegenheiten der Gesetzgebung, Vorschläge für Änderungen in der Einrichtung oder Besetzung der Gerichte oder in den Dienstvorschriften;
    3. Ziffer 3
      Angelegenheiten der Gerichtsorganisation; Amtstage;
    4. Ziffer 4
      Personal- und Besoldungsangelegenheiten der Richter, Staatsanwälte, Richteramtsanwärter, Rechtspfleger, Bezirksanwälte und sonstigen Beamten, einschließlich der mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder dem Aktivstand verbundenen Angelegenheiten; Besetzungsvorschläge sowie das Amtskleid betreffende Angelegenheiten;
    5. Ziffer 5
      Angelegenheiten der fachmännischen und fachkundigen Laienrichter und Beisitzer, der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg sowie die Beeidigung der Börsenschiedsrichter;
    6. Ziffer 6
      Personal- und Besoldungsangelegenheiten der Vertragsbediensteten und der sonstigen privatrechtlichen Bediensteten, soweit sie nicht in eine andere Gruppe fallen, einschließlich der mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder dem Aktivstand verbundenen Angelegenheiten;
    7. Ziffer 7
      Wahl und Wirkungskreis der Personalsenate, Geschäftsverteilung, Dienstzeit, Sonn-, Feiertags- und Nachtdienst, allgemeine Urlaubsangelegenheiten, Zusammensetzung von Kommissionen;
    8. Ziffer 8
      Angelegenheiten der Justiz-Ombudsstellen;
    9. Ziffer 9
      Angelegenheiten der Aus- und Fortbildung sowie Prüfungssachen aller Art;
    10. Ziffer 10
      Angelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnik;
    11. Ziffer 11
      Dienstgerichts- und Disziplinarangelegenheiten;
    12. Ziffer 12
      Reisegebühren;
    13. Ziffer 13
      Angelegenheiten der Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsanwärter), der Verteidiger in Strafsachen und der Notare (Notariatskandidaten);
    14. Ziffer 14
      Haushaltsgebarung und Geldwirtschaft; Versorgung der Gerichte mit Amts- und Kanzleimaterial einschließlich der Gegenstände der inneren Einrichtung;
    15. Ziffer 15
      Unterbringung der Dienststellen, Bausachen, Hauserfordernisse, in bundeseigenen Gebäuden die Hausverwaltung, soweit sie dem Gerichtsvorsteher oder einem Bediensteten des Gerichtes übertragen ist;
    16. Ziffer 16
      Angelegenheiten der Justizanstalten und der Insassen, Haftentweichungen, soweit sie nicht mit einer Disziplinarangelegenheit (Ziffer 11,) behandelt werden;
    17. Ziffer 17
      Dienstaufsicht, amtliche Untersuchungen der Gerichte, Gebarungs- und Verrechnungsprüfung;
    18. Ziffer 18
      Bildung der Geschworenen- und Schöffenlisten, Angelegenheiten der Geschworenen und Schöffen, Angelegenheiten der Strafvollzugskommissionen;
    19. Ziffer 19
      Grundbuchsanlegung und -ergänzung im Allgemeinen;
    20. Ziffer 20
      allgemeine Anordnungen über die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Kosten und Geldstrafen, über das Gerichtserlagswesen und über die Verwahrung der Beweisgegenstände; Vollzugsgebühren nach dem VGebG;
    21. Ziffer 21
      Amtsbibliothek;
    22. Ziffer 22
      Archivwesen und Aktenvernichtung;
    23. Ziffer 23
      wiederkehrende Ausweise und Berichte, Statistik;
    24. Ziffer 24
      Medienangelegenheiten und sonstige Öffentlichkeitsarbeit;
    25. Ziffer 25
      Über- und Zwischenbeglaubigungen;
    26. Ziffer 26
      Begutachtung von Gesetzesentwürfen;
    27. Ziffer 27
      Entbindung von der Amtsverschwiegenheit;
    28. Ziffer 28
      Rechts- und Amtshilfeersuchen von Gerichten und anderen Stellen;
    29. Ziffer 29
      Angelegenheiten der Inneren Revision;
    30. Ziffer 30
      Rechtsschutzgesuche und Korrespondenzen;
    31. Ziffer 31
      Berichterstattung zu Ansprüchen nach dem Amtshaftungsgesetz, dem Organhaftpflichtgesetz und dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 und zu Volksanwaltschafts-Anfragen sowie in Verfahren nach der EMRK;
    32. Ziffer 32
      Geschäftsgang, insbesondere Weisungen und Ausstellungen übergeordneter Rechtsmittelinstanzen;
    33. Ziffer 33
      Entscheidungen in Gebühren- und Kostensachen, insbesondere über Berichtigungsanträge und über Gesuche um Stundung und Nachlass;
    34. Ziffer 34
      Bestellung von Patientenanwälten und Kundmachung von Bewohnervertretern;
    35. Ziffer 35
      Angelegenheiten der Rechtspraktikanten und Rechtshörer;
    36. Ziffer 36
      Angelegenheiten von Eurojust sowie der Europäischen Justiziellen Netze (EJN) in Zivil- und Handelssachen und in Strafsachen;
    37. Ziffer 37
      Rechts- und Amtshilfeersuchen aus dem Ausland und an das Ausland sowie andere Auslandssachen, soweit sie nicht unter Ziffer 25, oder Ziffer 36, fallen;
    38. Ziffer 38
      Angelegenheiten der FEX Planungs- und Leitungseinheiten einschließlich der Vergütung nach dem VGebG;
    39. Ziffer 39
      sicherheitsrelevante Vorfälle;
    40. Ziffer 40
      Angelegenheiten des Revisorinnen- und Revisoreneinsatzes;
    41. Ziffer 41
      Sonstige Justizverwaltungssachen.
  2. Absatz 2Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, dass nach Bedarf innerhalb der einzelnen Geschäftsgruppen Untergruppen gebildet werden.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 finden keine Anwendung, sofern Geschäftsstücke zu den Personalakten (Paragraph 520,) oder Akten über Dienstgerichts- und Disziplinarangelegenheiten (Paragraph 519,) gehören.

§ 12

Text

Standesausweise

Paragraph 12,
  1. Absatz einsÜber jeden Richter, Beamten im richterlichen Vorbereitungsdienst, sonstigen Beamten und provisorischen Beamten sowie Vertragsbediensteten ist ein Standesausweis in der erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen (Absatz 2,) zu führen, ausgenommen für solche Vertragsbedienstete, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden. Die Ausfertigungen sind als Erst-, Zweit- oder Drittausfertigung zu bezeichnen; die Erstausfertigung ist von der Beschäftigungsbehörde, die übrigen Ausfertigungen sind von den übergeordneten Dienststellen, gestaffelt nach dem Überordnungsverhältnis, zu führen. Diese Behörden haben durch gegenseitige Mitteilung im Dienstwege dafür zu sorgen, daß alle Ausfertigungen des Standesausweises stets inhaltlich übereinstimmen. Bei neu in den Dienst tretenden Personen hat der Gerichtsvorsteher die Anlegung des Standesausweises zu veranlassen, die Angaben darin auf Grund der vom Bediensteten vorgelegten Urkunden zu prüfen, die Richtigkeit der Angaben, allenfalls nach Vornahme der erforderlichen Berichtigungen, zu bestätigen und die Urkunden dem Bediensteten zurückzustellen.
  2. Absatz 2Die Ausfertigungen werden, soweit sich aus Paragraph 520 a, nichts anderes ergibt, verwahrt:
    1. Ziffer eins
      bei den Gerichtsbehörden
      1. Litera a
        vom Vorsteher des Gerichtes, bei dem der Bedienstete verwendet wird (Beschäftigungsbehörde),
      2. Litera b
        vom Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes römisch eins. Instanz,
      3. Litera c
        vom Präsidenten des Oberlandesgerichts;
    2. Ziffer 2
      bei den Gefangenhäusern am Sitze des Gerichtshofes römisch eins. Instanz vom Präsidenten des Gerichtshofes römisch eins. Instanz, bei den Justizanstalten von deren Leitung und in beiden Fällen außerdem vom Bundesministerium für Justiz.
  3. Absatz 3Bei einem Wechsel der Beschäftigungsbehörde sind in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, die bei der bisherigen und der ihr übergeordneten Dienststelle verwahrten Ausfertigungen der Standesausweise den neu zuständigen Dienststellen abzutreten; bei den Oberlandesgerichtspräsidien ist jedoch eine Ausfertigung jedenfalls in Verwahrung zu behalten. Bei einem Wechsel in einen anderen Oberlandesgerichtssprengel hat der Oberlandesgerichtspräsident des bisherigen Dienstortes eine weitere Ausfertigung des Standesausweises anfertigen zu lassen und dem Oberlandesgerichtspräsidenten des neuen Dienstortes zu übersenden. Im Falle des Absatz 2, Ziffer 2, wird nur das bei der bisherigen Dienststelle aufbewahrte Stück abgetreten.
  4. Absatz 4Bei einer Außerdienststellung, Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand oder bei Auflösung des Dienstverhältnisses sind alle Ausfertigungen des Standesausweises beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes aufzubewahren. Im Falle des Absatz 2, Ziffer 2, ist der Standesausweis bei den Dienststellen, die ihn bisher führten, aufzubewahren.
  5. Absatz 5Wenn ein Bediensteter stirbt oder aus dem Bundesdienst ausscheidet, sind alle Ausfertigungen des Standesausweises vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes aufzubewahren und vorbehaltlich der Bestimmung des Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer 12, nach Ablauf von 50 Jahren zu vernichten; Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß.
  6. Absatz 6Die Vorsteher der Justizanstalten (Präsidien der Gerichtshöfe römisch eins. Instanz) haben monatlich bis zum 15. des folgenden Monates dem Bundesministerium für Justiz einen Veränderungsausweis vorzulegen.
  7. Absatz 7In der Geschäftsabteilung der Präsidenten der Gerichtshöfe römisch eins. und römisch II. Instanz ist als Beilage zum Standesausweis eine Beschreibungsübersicht nach GeoForm. Nr. 1 zu führen. Hier sind die im Paragraph 13, Absatz 7, genannten Ausfertigungen der Dienstbeschreibung und die Abschriften der bei Amtsuntersuchungen nach Paragraph 97, Absatz eins, abgegebenen Äußerungen einzulegen sowie die zu Bewerbungsgesuchen abgegebenen Gutachten der Gerichtsvorsteher und Äußerungen der Präsidenten abschriftlich vorzumerken.
  8. Absatz 8Der Standesausweis und die angeschlossenen Dienstbeschreibungen sind vertraulich zu behandeln. Der Bedienstete hat das Recht, seinen Standesausweis einzusehen und abzuschreiben.

§ 14

Text

Ausschreibung der Richterposten, Bewerbungsgesuche

Paragraph 14,
  1. Absatz einsJeder Bewerber um einen Richterposten hat seinem Gesuch die Nachweise über die Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse in Urschrift oder beglaubigter Abschrift anzuschließen. Ein Bewerber, der Hilfsrichter, Richter oder staatsanwaltschaftlicher Beamter ist, hat lediglich einen Standesbogen nach GeoForm. Nr. 3 anzuschließen, diesen in den Spalten 1 bis 4 auszufüllen und zu unterschreiben und das Gesuch im Dienstwege zu überreichen (Paragraph 51, Absatz 2,). Der Gerichtsvorsteher hat dem Standesbogen eine beglaubigte Abschrift der letzten Dienstbeschreibung anzuschließen und ein mit Gründen versehenes Gutachten über die Eignung des Bewerbers für die angesuchte Stelle abzugeben. Strebt der Bewerber die Versetzung zu einem anderen Gericht an, so hat sich der Gerichtsvorsteher auch über die Beweggründe dieser Bewerbung zu äußern. Der dem Bewerber vorgesetzte Präsident hat das Bewerbungsgesuch samt der Dienstbeschreibung und einer Abschrift der letzten bei einer Amtsuntersuchung nach Paragraph 97, Absatz eins, abgegebenen Äußerung an die zuständige Stelle zu leiten, wobei er sich über das Gutachten des Gerichtsvorstehers kurz zu äußern hat. Bei Bewerbung um einen Posten in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel hat der Präsident des Gerichtshofes römisch eins. Instanz den Oberlandesgerichtspräsidenten zu verständigen.
  2. Absatz 2Beim zuständigen Präsidium ist über die gesammelten Bewerbungsgesuche eine Übersicht nach GeoForm Nr. 4 anzulegen. Nach Beschlußfassung des Personalsenates sind die Bewerbungsgesuche mit einer Ausfertigung dieser Übersicht, mit dem Besetzungsvorschlag des Personalsenates und unter Anschluß von Belegen über die Bekanntmachung der Ausschreibung des Dienstpostens in den öffentlichen Blättern dem Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes und von diesem dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
  3. Absatz 3Der Personalsenat, dem ein Bewerbungsgesuch vorliegt, kann beschließen, eine neue Dienstbeschreibung zu verfassen oder beim zuständigen Personalsenat einzuholen.

§ 15

Text

3. Kapitel
Verwendung der Richter und Geschäftsverteilung

Verwendung der Richter der Gerichtshöfe

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDer Personalsenat bestimmt die Verwendung der Richter der Gerichtshöfe römisch eins. und römisch II. Instanz. Auf ihre Stellung nach Standesgruppe und Rang, auf ihre Befähigung und besondere fachliche Eignung ist Bedacht zu nehmen. Die Richter sollen in allen Zweigen der Rechtspflege ausgebildet und verwendet werden.
  2. Absatz 2Ein Richter kann zum Vorsitzenden oder zum Mitglied in mehreren Senaten oder gleichzeitig zum Vorsitzenden in einem Senat und zum Mitglied in einem anderen Senat oder zum Einzelrichter bestellt werden; ein Senatsmitglied kann gleichzeitig auch Einzelrichter sein.
  3. Absatz 3In Senaten, die über Rechtsmittel entscheiden, sollen tunlichst Richter den Vorsitz führen, die früher Sachen gleicher Art in römisch eins. Instanz bearbeitet haben. Als ständige Stimmführer in Rechtsmittelsenaten sollen auch jüngere Richter verwendet werden.
  4. Absatz 4Senaten für Berufungen gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte sollen vorzugsweise Richter angehören, die sich in ihrer bisherigen Dienstverwendung genaue Kenntnis der arbeitsrechtlichen Verhältnisse erworben haben. Mitglieder des Senates für Konkurs- und Ausgleichssachen sollen Richter sein, die als Konkurs- und Ausgleichskommissäre tätig sind.
  5. Absatz 5Für jeden Senat sind Stellvertreter des Vorsitzenden und Ersatzmitglieder zu bestimmen, die bei Verhinderung der ordentlichen Mitglieder und nötigenfalls als Ergänzungsrichter (Paragraphen 9,, 61, 62, 63 JN.) oder Ersatzrichter (Paragraphen 221, Absatz 4, StPO) einzutreten haben.

§ 16

Beachte für folgende Bestimmung

Materiell derogiert, Abs. 1 und 2 durch das RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, Abs. 3 durch § 25 GOG, RGBl. Nr. 217/1896 idF BGBl. Nr. 230/1988.

Text

Verwendung der Richter bei Bezirksgerichten

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDer Personalsenat weist den Bezirksgerichten, die sich am Sitze eines Gerichtshofes römisch eins. Instanz befinden und diesem unterstellt sind, die Richter nach Maßgabe des Bedarfes zu. Veränderungen in der Besetzung dieser Bezirksgerichte sollen nur mit dem Ende eines Kalenderjahres, während des Jahres nur bei unbedingter Notwendigkeit stattfinden.
  2. Absatz 2Der Präsident des Gerichtshofes römisch eins. Instanz bestellt den Vorsteher des Bezirksgerichtes am Sitze des Gerichtshofes aus der Reihe der dem Bezirksgericht zugewiesenen Richter.
  3. Absatz 3Die Verwendung der für ein Bezirksgericht ernannten oder einem Bezirksgerichte durch den Personalsenat zugewiesenen Richter bestimmt, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 221 a und 488 Ziffer 3, StPO., der Gerichtsvorsteher. Auf die Förderung der Geschäfte und auf eine vollständige Ausbildung der Richter in allen Zweigen der Rechtspflege ist zu achten.

§ 17

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 4 materiell derogiert durch § 25 GOG, RGBl. Nr. 217/1896 idF BGBl. Nr. 230/1988.

Text

Allgemeine Bestimmungen über die Geschäftsverteilung

Paragraph 17,
  1. Absatz einsBei jedem Gerichte sind die richterlichen Geschäfte für das kommende Kalenderjahr rechtzeitig (Paragraph 91, Absatz eins, Litera d,) zu verteilen. Zunächst ist die Zahl der Gerichtsabteilungen (Senate und Einzelrichter) und der Geschäftskreis jeder Abteilung festzusetzen. Geschäfte gleicher Art sind in einer Abteilung zu vereinigen und nur dann auf mehrere Senate oder Einzelrichter aufzuteilen, wenn dies wegen ihrer Menge unvermeidlich ist.
  2. Absatz 2Die Geschäfte sind tunlichst gleichmäßig auf alle Richter zu verteilen. Unvermeidliche Unterschiede in der Belastung einzelner Richter sind durch Zuweisung von Hilfsrichtern, Richteramtsanwärtern oder anderen Hilfskräften auszugleichen. Nötigenfalls ist die Übertragung von Geschäftsgruppen auf Rechtspfleger (Paragraph 56 a, GOG.) zu beantragen.
  3. Absatz 3Bei Gerichtshöfen verteilt der Personalsenat die Geschäfte auf die Abteilungen und besetzt diese mit Richtern.
  4. Absatz 4Bei den Bezirksgerichten einschließlich der Bezirksgerichte am Sitze der Gerichtshöfe römisch eins. Instanz verteilt der Gerichtsvorsteher die Geschäfte. Der Präsident des Gerichtshofes römisch eins. Instanz kann anordnen, daß ihm die Vorsteher der Bezirksgerichte die beabsichtigten Verfügungen zur Genehmigung vorlegen.
  5. Absatz 5Wegen Veränderungen im Personalstand (Wechsel von Richtern, längere Beurlaubung oder Erkrankung), wegen Überlastung oder zu geringer Beschäftigung einzelner Richter oder Senate oder aus anderen wichtigen Gründen kann die Geschäftsverteilung auch während des Jahres geändert werden.
  6. Absatz 6Wird die Geschäftsverteilung geändert, so sollen Sachen, in denen bereits mündliche Verhandlungen stattfanden, tunlichst von dem bisherigen Vorsitzenden oder Einzelrichter zu Ende geführt werden. Wenn möglich, haben die Senate hiezu in derselben Zusammensetzung wie früher zusammenzutreten.
  7. Absatz 7Ergibt sich, daß eine Sache, deren Bearbeitung in einer Abteilung begonnen wurde, nach der Geschäftsverteilung in eine andere gleichartige Abteilung gehört, so ist sie an diese Abteilung nur abzutreten, wenn es die Geschäftsbehandlung erleichtert. Sachen, in denen bereits mündliche Verhandlungen stattfanden, sollen von den bisherigen Vorsitzenden oder Einzelrichtern zu Ende geführt werden. Wenn eine Partei einen Antrag an eine bestimmte Gerichtsabteilung richtet, während die Erledigung offenbar einer anderen Abteilung zusteht, ist der Antrag schon von der Einlaufstelle an die nach der Geschäftsverteilung berufene Abteilung zu leiten.

§ 18

Text

Geschäftsverteilung bei den Bezirksgerichten

  1. Paragraph 18 Punkt eins,
    Streitsachen, auch Mandatssachen, Mahnklagen und Mahngesuche sind nach den Anfangsbuchstaben des Namens des Beklagten (des Erstbeklagten) oder, wenn es besondere Verhältnisse des Sprengels verlangen, mit Rücksicht auf den Wohnsitz des Beklagten nach örtlich abgegrenzten Gebieten zu verteilen. Doch können Rechtsachen bestimmter Art, wenn es für die Rechtsprechung förderlich ist, ohne Rücksicht auf die sonst maßgebenden Grundsätze der Geschäftsverteilung in einer Gerichtsabteilung (Fachabteilung) vereinigt werden. Die in den Paragraphen 390 und 473 Litera a, genannten Sachen sowie Anträge nach Paragraph 433, ZPO. sind wie Streitsachen zu verteilen. Nichtigkeitsklagen, Wiederaufnahmsklagen, Widerklagen, Klagen nach Paragraph 94, Absatz eins und 2 JN., dann Klagen nach Paragraphen 35 und 36 EO., sofern sie beim Titelgericht angebracht werden, das nicht zugleich Exekutionsgericht ist, gehören in die Abteilung des Haupt- oder Vorprozesses.
  2. Ziffer 2
    Rechtstreitigkeiten aus Bestandsachen und wegen Räumung sind nach örtlich abgegrenzten Gebieten (Gemeinden, Stadtbezirken, Ortschaften, Straßenzügen u. dgl.) zu verteilen. Gerichtliche Aufkündigungen von Bestandverträgen und Anträge auf Erlassung von Aufträgen zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes können einem Richter übertragen oder denselben Richtern wie die Rechtstreitigkeiten aus Bestandsachen zugeteilt werden.
  3. Ziffer 3
    Die richterlichen Geschäfte des Exekutionsvollzuges sollen womöglich nicht geteilt werden. Wenn eine Teilung unvermeidlich ist, hat sie bei Exekutionen auf das bewegliche Vermögen entweder mit Rücksicht auf den Wohnsitz des Verpflichteten nach örtlich abgegrenzten Gebieten oder nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des Verpflichteten zu geschehen; Exekutionen auf das unbewegliche Vermögen sind mit Rücksicht auf die Lage der unbeweglichen Sache nach örtlich abgegrenzten Gebieten zu verteilen. Anträge auf Exekutionsbewilligung gehören beim Exekutionsgericht in die Exekutionsabteilung, wenn aber zum Vollzug ein anderes Gericht zuständig ist oder wenn ein Antrag auf zwangsweise Räumung von unbeweglichen und diesen gleichzuhaltenden Sachen gestellt wird, in die Gerichtsabteilung, in der der Exekutionstitel entstanden ist. Rechtsstreitigkeiten nach Paragraphen 17 und 37 EO. und, wenn das Prozeßzugleich das Exekutionsgericht ist, Rechtsstreitigkeiten nach Paragraphen 35 und 36 EO. sind von dem mit der Exekutionssache befaßten Richter zu bearbeiten, ebenso Anträge auf Ablegung des Offenbarungseides.
  4. Ziffer 4
    Wenn ausnahmsweise eine Aufteilung der Grundbuchssachen nötig sein sollte, ist sie nach örtlich abgegrenzten Gebieten (Ortsgemeinden) vorzunehmen. Die Geschäfte, die mit der Urkundenhinterlegung, mit der Anlegung und Ergänzung des Grundbuches, mit agrarischen Operationen verbunden sind oder die Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Kataster betreffen, sind in der Verteilung der Grundbuchssachen inbegriffen.
  5. Ziffer 5
    Die übrigen Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen sind nach örtlich abgegrenzten Gebieten oder nach dem Anfangsbuchstaben der Namen der Erblasser, Pflegebefohlenen, Wahlkinder oder der sonst vom Verfahren betroffenen Parteien zu verteilen. Diese Verteilung erstreckt sich auch auf alle in Paragraph 473, Litera b, genannten Sachen. Erforderlichenfalls können Fachabteilungen gebildet werden. Die außerstreitigen Sachen nach dem Mietengesetz sind den mit Bestandstreitigkeiten befaßten Richtern zuzuteilen und nach den gleichen Grundsätzen wie die Rechtsstreitigkeiten aus Bestandsachen (Ziffer 2,) zu verteilen. Der für Angelegenheiten in Außerstreitsachen einmal angenommene Verteilungsgrund soll tunlichst beibehalten werden.
  6. Ziffer 6
    Strafsachen sind nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des Beschuldigten (Erstbeschuldigten) oder mit Rücksicht auf den Tatort nach örtlich abgegrenzten Gebieten zu verteilen. Strafsachen bestimmter Art können in einer Fachabteilung vereinigt werden.
  7. Ziffer 7
    Rechtshilfesachen sind in der Regel zu vereinigen, nötigenfalls nach den gleichen Grundsätzen wie Zivil- und Strafsachen zu verteilen.
  8. Ziffer 8
    Justizverwaltungssachen dürfen, soweit sich aus Paragraph 10, Absatz eins, nicht etwas anderes ergibt, nicht geteilt werden.
  9. Ziffer 9
    Die besonderen Vorschriften über die Verteilung der Jugend-, Jugendschutz- und der damit im Zusammenhang stehenden Vormundschaftssachen sowie der Geschäfte der Arbeitsgerichte bleiben unberührt.

§ 19

Beachte für folgende Bestimmung

Zur Z 3: Materiell derogiert durch die Abschaffung des Senates durch Art. X der V RGBl. Nr. 337/1914 idF des BG BGBl. Nr. 370/1982.

Text

Geschäftsverteilung bei den Gerichtshöfen römisch eins. Instanz

  1. Paragraph 19 Punkt eins,
    Für die Verteilung der Streitsachen, auch der Wechselsachen und der Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte gelten die Grundsätze des Paragraph 18, Ziffer eins, Streitsachen nach dem Amtshaftungsgesetz sind stets einem Senat zuzuteilen. Doch können bei sehr großen Gerichtshöfen die Sachen der allgemeinen und der besonderen Gerichtsbarkeit (Handels- und Berggerichtsbarkeit) getrennt werden. Bei kleinen Gerichtshöfen sind Senats- und Einzelrichtersachen in einer Abteilung zu vereinigen.
  2. Ziffer 2
    Anträge auf Exekutionsbewilligung gehören in die Gerichtsabteilung, in der der Exekutionstitel entstanden ist. Die Anträge auf Bewilligung der Exekution auf Grund ausländischer Exekutionstitel sind einer Streitabteilung zuzuweisen.
  3. Ziffer 3
    Konkurse, Ausgleiche sowie Anträge auf Konkurseröffnung nach Paragraph 71, IO., dann Geschäftsaufsichten sind einem Senate zuzuweisen, dem im Falle der Zuständigkeit des Handelssenates (Paragraph 64, IO., Paragraph 63, AusglO.) der Vorsitzende oder ein Mitglied des mit der Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit betrauten Senates angehören soll.
  4. Ziffer 4
    Die Geschäfte des Handels- und Genossenschaftsregisters sind in der Regel nicht zu teilen; wenn eine Teilung unvermeidlich ist, hat sie der Teilung des Handels(Genossenschafts)registers zu folgen.
  5. Ziffer 5
    Für die Verteilung der Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen und der Rechtshilfesachen gelten die Grundsätze des Paragraph 18, Ziffer 5 und 7. Die Erledigung der außerstreitigen Rechtsachen ist einem Senate zuzuweisen, der aus den Berichterstattern (Paragraph 38, GOG.), allenfalls unter Heranziehung anderer Mitglieder des Gerichtshofes gebildet wird. Bei großen Gerichten können auch Fachabteilungen (Fachrichter) für außerstreitige Sachen gewisser Art, zum Beispiel für Aufgebotsachen (Paragraph 425,) bestellt werden.
  6. Ziffer 6
    Die Geschäfte des Gerichtshofes in Sachen der Arbeitsgerichte sollen womöglich nicht geteilt werden.
  7. Ziffer 7
    Für die Verteilung der Strafsachen einschließlich des Ermittlungsverfahrens gelten die Grundsätze des Paragraph 18, Ziffer 6,
  8. Ziffer 8
    Berufungen und Rekurse in bürgerlichen Rechtssachen und Berufungen und Beschwerden in Strafsachen sind, soweit nicht Fachabteilungen gebildet werden, nach den Gerichten römisch eins. Instanz, deren Entscheidung angefochten wird, zu verteilen. Die für die Berufungen getroffene Geschäftsverteilung gilt auch für die Entscheidung über die Ablehnung von Richtern der Bezirksgerichte und von Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Bezirksgerichten in bürgerlichen Rechtssachen (Paragraphen 23 und 47 JN.). Entscheidend für die Zuteilung ist das Gericht, das den Akt vorlegt. Widersprüche und Rekurse im Entmündigungsverfahren sind stets demselben Senat zuzuweisen. Ebenso ist mit der Entscheidung über Kostenbeschwerden in Strafsachen ein einziger Senat zu betrauen.
  9. Ziffer 9
    Die besonderen Vorschriften über die Verteilung der Jugendstraf-, Jugendschutz- und der damit im Zusammenhang stehenden Pflegschaftssachen bleiben unberührt.
  10. Ziffer 10
    Ein oder mehrere Senate sind mit der Entscheidung über die Ablehnung von Richtern des Gerichtshofes nach Paragraph 23, JN. zu betrauen.
  11. Ziffer 11
    Justizverwaltungssachen dürfen, sofern Paragraph 10, Absatz eins, nichts anderes bestimmt, nicht geteilt werden; doch kann der Präsident für Sachen, die nicht kraft besonderer Vorschrift vor besondere Senate und Kommissionen gehören, eine feste Einteilung für die vom Vizepräsidenten und von anderen Richtern des Gerichtshofes zu leistende Mitwirkung (Paragraph 10, Absatz 2,) treffen.

§ 20

Text

Geschäftsverteilung bei den Oberlandesgerichten

Paragraph 20,
  1. Absatz einsBei den Gerichtshöfen römisch II. Instanz sind die Geschäfte nach denselben Grundsätzen wie bei den Gerichtshöfen römisch eins. Instanz zu verteilen.
  2. Absatz 2Rechtsmittel in Amtshaftungssachen und in Verfahren nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 sind stets einem Senate zuzuteilen.

§ 21

Text

Zuteilung von Geschäften innerhalb der Senate

Paragraph 21,
  1. Absatz einsInnerhalb des Senates verteilt der Vorsitzende die Geschäfte unter die Mitglieder.
  2. Absatz 2Bei den Gerichtshöfen römisch eins. Instanz sind die Geschäfte, die nach der Geschäftsverteilung einer Senatsabteilung zugewiesen sind, aber nach Paragraph 37, GOG. Paragraph 7, Absatz 3, JN., nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, der Strafprozeßordnung oder nach anderen Vorschriften keiner Beschlußfassung des Senates bedürfen, zu erledigen:
    1. Ziffer eins
      in Streit-, Exekutions- und Grundbuchssachen vom Vorsitzenden des Senates oder dem von ihm bestimmten Mitgliede des Senates (Paragraph 35, GOG.);
    2. Ziffer 2
      in außerstreitigen Sachen vom Berichterstatter (Paragraph 38, Absatz 2, GOG.);
    3. Ziffer 3
      in Strafsachen vom Vorsitzenden.

§ 22

Text

Geschäftsverteilungsübersichten

Paragraph 22,
  1. Absatz einsBei jedem Gerichte sind die Anordnungen für die Geschäftsverteilung jeweils in einer Übersicht zusammenzufassen. Aus der Übersicht müssen die einzelnen Geschäftsgruppen, die Nummern der Gerichtsabteilungen, die Namen der Richter (Vorsitzenden und Senatsmitglieder) und Rechtspfleger, des Vorstehers der Geschäftsstelle, der Leiter der Geschäftsabteilungen und des Rechnungsführers, endlich die Bezeichnung der diesen Personen und den einzelnen Geschäftsabteilungen zugewiesenen Amtszimmer ersichtlich sein.
  2. Absatz 2Diese Übersichten sind zu vervielfältigen, allenfalls in Druck zu legen, am Eingang und auf den Gängen des Gerichtsgebäudes, in der Einlaufstelle sowie in jeder Gerichtsabteilung anzuschlagen und durch Eintragung aller Änderungen, nach Bedarf durch Neuauflage, fortlaufend auf dem richtigen Stande zu erhalten.
  3. Absatz 3In der Geschäftsabteilung des Gerichtsvorstehers sind diese Übersichten und alle sonstigen auf die Geschäftsverteilung bezüglichen Verfügungen zu sammeln.

§ 23

Text

4. Kapitel
Amtszeit, Amtsstunden, verhandlungsfreie Zeit und Urlaube

Amtszeit

Paragraph 23,
  1. Absatz einsAmtsstunden sind werktags von Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr, am 24. Dezember von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und am 31. Dezember von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr.
  2. Absatz 2Dringliche Geschäfte sind auch außerhalb der Amtsstunden zu erledigen. Bei den mit Strafsachen befaßten Gerichten müssen sich die Bediensteten nach Weisung des Gerichtsvorstehers abwechselnd für einen Dienst außerhalb der Amtsstunden (Sonn- und Feiertage, Nachtzeit) bereithalten (Paragraph 28, DP.).
  3. Absatz 3Dauert eine Verhandlung vor dem erkennenden Gericht über die Amtszeit hinaus, so hat nach Weisung des Verhandlungsleiters eine in der Geschäftsabteilung verwendete Person bis zum Schlusse der Verhandlung im Gerichtshause zu bleiben.

§ 24

Text

Zeitliche Beschränkung des Parteienverkehrs

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDer Verkehr nicht vorgeladener Parteien in den Amtsräumen des Gerichtes kann vom Gerichtsvorsteher auf bestimmte Stunden - mindestens vier im Tage - beschränkt werden. Diese Bestimmung findet auf die Geschäfte der Einlaufstelle keine Anwendung. Hinsichtlich des Grundbuches, des Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregisters bedarf die Anordnung des Gerichtsvorstehers der Genehmigung durch den des übergeordneten Gerichtshofes.
  2. Absatz 2Außerhalb der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit werden nur in dringenden Fällen Anträge und Erklärungen zu Protokoll genommen, Akteneinsicht, Auskünfte und Beglaubigungen erteilt.
  3. Absatz 3Wenn Personen, die wegen Entfernung ihres Wohnsitzes oder aus anderen Gründen den Gang zu Gericht nur schwer wiederholen können, bei Gericht erschienen sind, ist ihr Vorbringen als dringlich im Sinne des vorangehenden Absatz 2 und im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, anzusehen. Ganz kurze Auskünfte, deren Ablehnung nicht weniger Zeit erfordert als die Erteilung, sollen in der Regel nicht verweigert werden.

§ 25

Text

Sonn- und Feiertagsruhe

Paragraph 25,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,)

  1. Absatz 2Bei allen mit Strafsachen befaßten Gerichten ist Vorsorge zu treffen, daß dringliche Geschäfte auch an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden können. Der Gerichtsvorsteher hat die Bediensteten zu bestimmen, die abwechselnd zu diesem Zwecke im Gerichtshause zu erscheinen oder sich hiezu bereit zu halten haben.
  2. Absatz 3Als Feiertage im Sinne der Paragraphen 100,, 126 und 221 ZPO., des Paragraph 30, EO. und des Paragraph 84, StPO. gelten die im Feiertagsruhegesetz in seiner jeweiligen Fassung genannten Feiertage.
  3. Absatz 4Bei der Anberaumung von Tagsatzungen und bei sonstigen Ladungen vor Gericht ist, wenn möglich, auf die nach dem Glaubensbekenntnis der Beteiligten in Betracht kommenden Feiertage in der Weise Rücksicht zu nehmen, daß niemand an solchen Tagen zum Erscheinen vor Gericht genötigt wird.

§ 26

Text

Nachtzeit

Paragraph 26,

Die Nachtzeit (Paragraph 100, ZPO., Paragraph 30, EO.) umfaßt die Stunden von 22 bis 6 Uhr.

§ 27

Text

Verhandlungsfreie Zeit und Urlaube

Paragraph 27,
  1. Absatz einsRichter und sonstige Bedienstete haben ihren Anspruch auf Erholungsurlaub alljährlich bis 1. Mai anzumelden. Zu diesem Zwecke hat der Gerichtsvorsteher den Entwurf eines Urlaubsplanes in Umlauf zu setzen, in den die Urlaubsansuchen unter Angabe der Dauer des Urlaubes, des Antritts- und des Endtages einzutragen sind. Der Gerichtsvorsteher hat darauf hinzuwirken, daß die Anmeldungen nicht im Widerspruch zu den Anforderungen des Dienstes stehen.
  2. Absatz 2Die Geschäftsverteilung des Gerichtes wird durch die verhandlungsfreie Zeit und durch Urlaube nicht berührt. Wenn es nötig scheint, sind im Urlaubsplane die erforderlichen Vertretungen ersichtlich zu machen und die Zusammensetzung besonderer Ferialsenate zu regeln.
  3. Absatz 3Der Urlaubsplan ist dem Präsidenten des vorgesetzen Gerichtshofes jährlich bis 10. Mai vorzulegen. Hiebei ist zu berichten, ob und welche Zuteilungen von Richtern und sonstigen Bediensteten zur Aushilfe während der Urlaubszeit erforderlich sind. Auf Grund des vorgelegten Planes hat der Präsident, soweit sein Wirkungskreis reicht, über die Gewährung der angesprochenen Urlaube zu entscheiden sowie die sonst etwa erforderlichen Verfügungen, insbesondere wegen Zuteilung von Ersatzkräften, zu treffen.

§ 29

Text

5. Kapitel
Die Geschäftsstelle

Einteilung der in der Geschäftsstelle verwendeten Personen

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDie in der Geschäftsstelle verwendeten Personen gliedern sich in folgende Gruppen:
    1. Litera a
      Beamte des gehobenen Fachdienstes in der Gerichtskanzlei,
    2. Litera b
      Beamte des Fachdienstes bei Gericht,
    3. Litera c
      Beamte des Dienstes des Verhandlungsschriftführers in Strafsachen beim Landes(Kreis)gericht oder beim Jugendgerichtshof Wien,
    4. Litera d
      Beamte des Kanzleidienstes,
    5. Litera e
      Beamte des Vollstreckungsdienstes und des Gefangenenaufsichtsdienstes beim Bezirksgericht,
    6. Litera f
      Beamte des allgemeinen Hilfsdienstes,
    7. Litera g
      Vertragsbedienstete.
  2. Absatz 2In den Gefangenhäusern der Gerichtshöfe und der Wiener Bezirksgerichte wird der Verwaltungsdienst durch Verwaltungsbeamte der Justizanstalten, der Gefangenaufsichtsdienst durch Justizwachebeamte versehen. Bei den Oberlandesgerichten wird der Buchhaltungsdienst durch Beamte des Rechnungsdienstes versehen.
  3. Absatz 3Zum gehobenen Fachdienst in der Gerichtskanzlei gehören:
    1. Litera a
      die Geschäfte des erweiterten Wirkungskreises in Zivilprozeßsachen, in Zwangsvollstreckungssachen, in Verlassenschaftssachen, in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen, in Grundbuchsachen, in Sachen des Handels- und Genossenschaftsregisters;
    2. Litera b
      die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle von Gerichten und Staatsanwaltschaften mit mindestens drei systemisierten Dienstposten für Richter beziehungsweise Staatsanwälte;
    3. Litera c
      die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes der Grundbuchsabteilung bei Gerichten mit mindestens zehn systemisierten Dienstposten für Richter;
    4. Litera d
      die Leitung und Beaufsichtigung von mindestens fünf Geschäftsabteilungen gleicher Art bei den Gerichten oder Staatsanwaltschaften;
    5. Litera e
      die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Vollstreckungsdienstes und die Leitung der gerichtlichen Auktionshalle;
    6. Litera f
      die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Einbringungsstelle;
    7. Litera g
      die Geschäfte der Sachbearbeiter der Einbringungsstelle;
    8. Litera h
      die Geschäfte des Verwahrungsbeamten bei den Oberlandesgerichten;
    9. Litera i
      die Geschäfte des Rechnungsführers der Einbringungsstelle;
    10. Litera j
      die Geschäfte der Revisorin und des Revisors.
  4. Absatz 4Zum Fachdienst bei Gericht gehören:
    1. Litera a
      die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle von Gerichten und Staatsanwaltschaften mit weniger als drei systemisierten Dienstposten für Richter beziehungsweise Staatsanwälte;
    2. Litera b
      die Geschäfte der Führung des Grundbuches;
    3. Litera c
      die Geschäfte der Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters;
    4. Litera d
      die Geschäfte des konzeptiv tätigen Beamten in Justizverwaltungssachen (Präsidialsachen) bei Gerichten und Staatsanwaltschaften mit mindestens zehn systemisierten Dienstposten für Richter beziehungsweise Staatsanwälte;
    5. Litera e
      die Leitung der Präsidialabteilung der Oberlandesgerichte und der großen Gerichtshöfe römisch eins. Instanz;
    6. Litera f
      die ausschließliche Verwendung als Rechnungsführer;
    7. Litera g
      die ausschließliche Verwendung als Kostenbeamter;
    8. Litera h
      die Geschäfte der Leitung einer Geschäftsabteilung in Strafsachen, wenn der Geschäftsabteilungsleiter als Kostenbeamter tätig ist, außerdem Pauschalkosten, Geld und Wertersatzstrafen einhebt, mit der Bestimmung der Zeugengebühren vertraut ist, alle Sparten des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle (Paragraph 56, Absatz 2, GOG.) auszuüben in der Lage ist und in erheblichem Umfang konzeptive Vorarbeiten leistet; die Geschäfte der Leitung einer anderen Geschäftsabteilung, wenn der Geschäftsabteilungsleiter auch als Kostenbeamter tätig ist, alle Sparten des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle (Paragraph 56, Absatz 2, GOG.) auszuüben in der Lage ist, mindestens eine Sparte dieses Wirkungskreises ausübt und außerdem konzeptive Vorarbeiten leistet.
    9. Litera i
      die dauernde Verwendung als Schriftführer in Strafsachen beim Landes(Kreis)gericht oder beim Jugendgerichtshof Wien mit mindestens 16 Verhandlungsstunden wöchentlich; dauernd ist die Verwendung als Verhandlungsschriftführer, wenn sie jährlich nicht länger als zwei Monate unterbrochen wird.
  5. Absatz 5Zum Kanzleidienst gehören:

    Leitung einer Geschäftsabteilung, Sichten und Verteilen des Einlaufes, Führung der Geschäftsbehelfe, Herstellung der Ausfertigungen, Abfertigung der Geschäftsstücke, Kurzschrift, Maschinschrift und gleichartige Dienste.

  6. Absatz 6Zum Vollstreckungsdienst und Gefangenenaufsichtsdienst bei Bezirksgerichten gehören:

    Die dem Vollstreckungsbeamten durch die Exekutionsordnung zugewiesenen Geschäfte einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden kanzleimäßigen Verrichtungen sowie Inventuren nach Paragraphen 96,, 171 IO., die Verwahrung der Gefangenen, die Vorsorge für ihre Verpflegung und Beschäftigung, die Obsorge für das Gefangenhaus und die für den Gefangenaufsichtsdienst vorgeschriebenen kanzleimäßigen Verrichtungen. Im Bedarfsfalle sind auch Haus und Reinigungsarbeiten zu verrichten.

  7. Absatz 7Zum allgemeinen Hilfsdienst gehören:

    Saalwärter-, Turhüter- und Zustelldienste, einfache Abschreibarbeiten, Verpackungsarbeiten, Haus- und Reinigungsarbeiten.

  8. Absatz 8Zur Besorgung des Fachdienstes (Absatz 4,) können auch Kanzleibeamte mit Fachprüfung verwendet werden.

§ 31

Text

Die Leitung der Geschäftsstellen

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDie Vorsteherin oder der Vorsteher der Geschäftsstelle hat die Leitung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle nach den Weisungen der Leiterin oder des Leiters des Gerichts wahrzunehmen, wobei dabei die Dienstaufsicht im Wirkungsbereich zu führen ist (Paragraph 49, Absatz 2,) und die nachstehenden Angelegenheiten zu besorgen sind:
    1. Ziffer eins
      VJ-Prüfwesen sowie Personalangelegenheiten der Beamtinnen, Beamten, Vertragsbediensteten, Lehrlinge, Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten, insbesondere
      1. Litera a
        Diensteinteilung
      2. Litera b
        Aus- und Fortbildung sowie Personalentwicklung (insbesondere Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche sowie Teamarbeitsbesprechungen)
      3. Litera c
        Beschwerdewesen
      4. Litera d
        Verwendungsberichte
      5. Litera e
        Employee Self Service
      6. Litera f
        PM-SAP (Verwendungsdaten)
      7. Litera g
        Dienstausweise
      8. Litera h
        Aufsicht Telearbeit
      9. Litera i
        Geldaushilfen
    2. Ziffer 2
      Aufgaben als Gleitzeitbeauftragte oder Gleitzeitbeauftragter mit Ausnahme der eigenen Gleitzeit und Änderungsprotokollen
    3. Ziffer 3
      Lehrlingsbeauftragte oder Lehrlingsbeauftragter
    4. Ziffer 4
      Beschaffung, Haushaltsgebarung und Geldwirtschaft
    5. Ziffer 5
      Zahlungskontrolllisten
    6. Ziffer 6
      Zulagen, Prämien, Zuschüsse und Pendlerpauschalen
    7. Ziffer 7
      Mehrleistungszulage, Fehlgeldentschädigung, Überstunden, Journaldienstabrechnung und sonstige Nebengebühren
    8. Ziffer 8
      Passwortvergabe (Berechtigungen)
    9. Ziffer 9
      Haus-, Material- und Inventarverwaltung
    10. Ziffer 10
      Administration des Aktenverteilsystems
    11. Ziffer 11
      Scan- und Kopierwesen
    12. Ziffer 12
      Aktenvernichtung
    13. Ziffer 13
      EKIS- und ZMR-Beauftragte oder -Beauftragter
    14. Ziffer 14
      Infrastrukturelle Angelegenheiten der Familien- und Jugendgerichtshilfe
    15. Ziffer 15
      Organisatorische Angelegenheiten der Bürgerserviceeinrichtungen
  2. Absatz 2Die Leiterin oder der Leiter des Gerichts hat der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Geschäftsstelle, wenn diese oder dieser die für diese Tätigkeit erforderliche Grundausbildung absolviert hat und die entsprechende Eignung sowie eine längere erfolgreiche Verwendung aufweist, allgemein die selbstständige Behandlung der in Absatz eins, angeführten Geschäfte zu übertragen. Sie oder er kann von dieser Übertragung einzelne Gruppen von Geschäften mit schriftlicher Begründung ausnehmen oder weitere Aufgaben des Dienststellenmanagements (Paragraph 5, Absatz 2,) übertragen, sofern diese nicht ihr oder ihm durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich zugewiesen oder sonst in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 11 angeführt sind.
  3. Absatz 3Die Übertragung nach Absatz 2, wird im Rahmen der Geschäftseinteilung erteilt und hat überdies festzulegen, welche der der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Geschäftsstelle übertragenen Geschäfte der Leiterin oder dem Leiter des Gerichts wann und in welcher Form zur Kenntnis zu bringen sind.
  4. Absatz 4Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Geschäftsstelle und der Leiterin oder dem Leiter einer Gerichtsabteilung entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Gerichts.

§ 32

Text

Leiter der Geschäftsabteilung

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDie in einer Geschäftsabteilung verwendeten Bediensteten haben den dienstlichen Anordnungen des Leiters der Geschäftsabteilung Folge zu leisten; dieser ist für den Dienst in der Geschäftsabteilung verantwortlich.
  2. Absatz 2Der Leiter der Geschäftsabteilung und die anderen in der Geschäftsabteilung verwendeten Personen haben den dienstlichen Anordnungen des Richters oder Vorsitzenden, der die zugehörige Gerichtsabteilung leitet, Folge zu leisten. Die Leitung der Gerichtsabteilung umfaßt auch die Pflicht der Aufsicht über die zugehörige Geschäftsabteilung.
  3. Absatz 3Wenn eine Geschäftsabteilung mehreren Gerichtsabteilungen zugewiesen ist, hat jeder der in Betracht kommenden Richter die Besorgung der seine Gerichtsabteilung betreffenden Geschäfte zu überwachen. Die Sonderdienste, die außerhalb der Gerichtsabteilungen für das ganze Gericht gemeinsam besorgt werden (Einlaufstelle, Vollzugsabteilung, Aktenlager usw.), unterstehen der unmittelbaren Dienstaufsicht des Gerichtsvorstehers oder eines von ihm beauftragten Richters.

§ 33

Text

Wirkungskreis der Geschäftsstelle

Paragraph 33,
  1. Absatz einsMan unterscheidet im Dienste der Geschäftsstelle innerhalb ihres allgemeinen Wirkungskreises: 1. den selbständigen Wirkungskreis, 2. die vorbereitende Tätigkeit, 3. den erweiterten Wirkungskreis.
  2. Absatz 2Der selbständige Wirkungskreis wird im Paragraph 34, behandelt.
  3. Absatz 3Die vorbereitende Tätigkeit umfaßt die Vorbereitung der richterlichen Erledigung durch Bedienstete der Geschäftsstelle (Paragraph 113,).
  4. Absatz 4Im erweiterten Wirkungskreise besorgen Rechtspfleger nach Zulaß des Paragraph 56 a, GOG. durch besondere Verordnung bestimmte Geschäfte. Die von der Geschäftsstelle im erweiterten Wirkungskreise verfaßten Erledigungen sind geschäftlich ebenso zu behandeln wie richterliche Erledigungen.
  5. Absatz 5Jedes Geschäft, daß der Geschäftsstelle zugewiesen ist, kann auch vom Richter besorgt werden; doch soll dies nicht ohne triftigen Grund geschehen. Es muß geschehen, wenn die Schwierigkeit oder Eigenart des Geschäftes das Eingreifen des Richters erforderlich macht.

§ 34

Text

Selbständiger Wirkungskreis der Geschäftsstelle

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDer selbständige Wirkungskreis umfaßt die Geschäfte, welche die in der Geschäftsstelle verwendeten Personen nach besonderen Vorschriften oder nach dieser Geschäftsordnung auch ohne richterlichen Auftrag zu besorgen haben. Hieher gehören insbesondere die in Paragraphen 54,, 55, 56 Absatz eins bis 4 GOG. aufgezählten Amtshandlungen.
  2. Absatz 2Mündliches Vorbringen der Parteien kann, soweit es nicht nach gesetzlicher Vorschrift vom Richter entgegenzunehmen ist, in der Geschäftsstelle selbständig zu Protokoll genommen werden (Paragraph 56, Absatz eins, GOG.). In welchem Umfange von dieser Möglichkeit im streitigen, Exekutions-, außerstreitigen und Strafverfahren Gebrauch zu machen ist, hängt von den verfügbaren Kräften, ihrer Ausbildung und ihrer Belastung ab. Die hiezu erforderlichen Anordnungen sind vom Leiter der Gerichtsabteilung nach den Weisungen des Gerichtsvorstehers erlassen.
  3. Absatz 3Der Bedienstete der Geschäftsstelle hat in schwierigen Fällen sowie dann, wenn er ein Anbringen wegen Unzuständigkeit des Gerichtes oder mangels anderer gesetzlicher Voraussetzungen für unzulässig oder für unbegründet hält, die Weisung des Richters einzuholen. Der Richter kann das Anbringen selbst entgegennehmen, wobei der Bedienstete als Schriftführer verwendet werden kann; er kann auch anordnen, daß die Geschäftsstelle das Protokoll aufnimmt.
  4. Absatz 4Über mündlich angebrachte Anträge, die die Geschäftsstelle selbständig erledigen kann (zum Beispiel Paragraph 56, Absatz 2 und 4 GOG.), ist kein Protokoll aufzunehmen; es genügt ein kurzer Vermerk in den Akten oder Geschäftsbehelfen.

§ 34a

Text

Paragraph 34 a,

Die Eintragungen in die Ediktsdatei werden von jener in der Sache zuständigen Geschäftsabteilung vorgenommen, die zu der Gerichtsabteilung gehört, deren Entscheidungsorgan die Eintragung angeordnet hat.

§ 35

Text

Besondere Dienste der Geschäftsstelle

Paragraph 35,
  1. Absatz einsBei jedem Gericht ist auch für folgende Dienste vorzusorgen:
    1. Ziffer eins
      Einlaufdienst (Paragraph 37,),
    2. Ziffer 2
      Zustell- und Vollstreckungsdienst (Paragraphen 39, ff.),
    3. Ziffer 3
      Verwahrung der abgelegten Akten (Aktenlager, Paragraph 171,),
    4. Ziffer 4
      Verwahrung wichtiger Urkunden (Urkundenkasten, Paragraph 168,),
    5. Ziffer 5
      Geschäfte des Kostenbeamten, falls dieser nicht zugleich Leiter der Geschäftsabteilung ist,
    6. Ziffer 6
      Geschäfte des Rechnungsführers,
    Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,)
    1. Ziffer 8
      Inventar- und Materialverrechnung.
  2. Absatz 2Ob für diese Dienste eigene Geschäftsabteilungen gebildet werden oder ob ihre Besorgung (Beaufsichtigung) dem Leiter einer auch mit anderen Sachen befaßten Geschäftsabteilung anvertraut wird, hängt vom Umfange der zu besorgenden Geschäfte ab.
  3. Absatz 3Die Grundbuchsführung wird mit den übrigen Geschäften für den Grundbuchsrichter in einer Geschäftsabteilung vereinigt. Der Leiter dieser Geschäftsabteilung ist der Grundbuchsführer im Sinne des Paragraph 7, GBG. und der Paragraphen 135,, 450 ff., 571 ff. In stark beschäftigten Grundbuchsabteilungen können die Geschäfte des Grundbuchsführers, unbeschadet der Dienstaufsicht des Leiters der Geschäftsabteilung (Paragraph 49, Absatz 2,), auf mehrere Beamte (Paragraph 30, Absatz 4,) zur selbständigen Besorgung aufgeteilt werden.
  4. Absatz 4Die Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters wird mit den übrigen Geschäften für den Registerrichter in einer Geschäftsabteilung vereinigt. Dieser Geschäftsabteilung liegt auch die Sammlung und Einreihung der Urkunden (Belege), die Führung der Beilagenbücher und Namenverzeichnisse (Nachschlageregister) und die Überwachung des Vollzuges der Verlautbarungen in den öffentlichen Blättern ob. Die Bestimmungen des Absatz 3, sind sinngemäß anzuwenden. Desgleichen wird die Führung des Schiffsregisters mit den übrigen Geschäften des Registerrichters in einer Geschäftsabteilung vereinigt.

§ 36

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2 materiell derogiert durch § 13 RpflG, BGBl. Nr. 180/1962.

Text

Unterfertigung der von der Geschäftsstelle erledigten Geschäftsstücke

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDie Ausfertigungen von Geschäftsstücken, die ein Bediensteter der Geschäftsstelle im selbständigen Wirkungskreis erledigt hat, versieht er nach Angabe der Bezeichnung des Gerichtes mit dem Beisatz „Geschäftsstelle“ oder „Geschäftsabteilung“ und des Erledigungstages eigenhändig mit seiner Unterschrift, zum Beispiel „Bezirksgericht Gmunden, Geschäftsabteilung 2. am 4. November 1949. Pfeiffer.“
  2. Absatz 2Für die Unterfertigung der Ausfertigungen der vom Beamten der Geschäftsstelle im erweiterten Wirkungskreis (Rechtspfleger) erledigten Stücke gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Ist der Rechtspfleger nicht gleichzeitig Leiter der Geschäftsabteilung, so werden die Ausfertigungen nach Angabe der Bezeichnung des Gerichtes (der Gerichtsabteilung) und des Erledigungstages ebenso wie die vom Richter erledigten Geschäftsstücke unter Hinweis auf den erweiterten Wirkungskreis unterfertigt (also gemäß Paragraph 149, Absatz eins, Litera b, unter dem Abdruck der Unterfertigungsstampiglie vom Leiter der Geschäftsabteilung).
    2. Ziffer 2
      Ist der Rechtspfleger gleichzeitig Leiter der Geschäftsabteilung, so wird die von ihm beschlossene Ausfertigung mit seiner Unterfertigungsstampiglie unter Hinweis auf den erweiterten Wirkungskreis unterfertigt und die Richtigkeit der Ausfertigung von ihm in seiner Eigenschaft als Leiter der Geschäftsabteilung mit eigenhändiger Unterschrift beglaubigt.
    3. Ziffer 3
      Die Ausfertigungen der im Paragraph 79, Absatz 2, GOG. angeführten Erledigungen sind vom Rechtspfleger unter Hinweis auf den erweiterten Wirkungskreis ohne Abdruck der Unterfertigungsstampiglie eigenhändig zu unterschreiben, zum Beispiel: „Bezirksgericht Salzburg, Abteilung 3, Fröhlich, Rechtspfleger.“

§ 37

Text

6. Kapitel
Der Einlauf-, Zustell- und Vollstreckungsdienst

Einlaufstelle

Paragraph 37,
  1. Absatz einsBei jedem Gericht ist ein Bediensteter zur Übernahme der Eingaben zu bestimmen.
  2. Absatz 2Die Einlaufstelle ist womöglich in der Nähe des Eingangstores unterzubringen. Die Einlaufstellen mehrerer in einem Gebäude untergebrachten Gerichte können vereinigt werden.
  3. Absatz 3Die Einlaufstelle ist während der Amtsstunden des Gerichtes (Paragraph 23, Absatz eins,) offen zu halten.

§ 38

Text

Einlaufkasten

Paragraph 38,
  1. Absatz einsFür große Gerichte kann der Präsident des Oberlandesgerichtes die Aufstellung von Einlaufkästen zur Aufnahme von Eingaben anordnen.
  2. Absatz 2Der Einlaufkasten ist in der Nähe des Einganges außen am Gerichtsgebäude anzubringen. Der Kasten ist täglich unmittelbar vor dem Öffnen der Einlaufstelle und in entsprechenden Zwischenräumen während der Amtszeit zu entleeren. Eine deutliche Aufschrift beim Kasten muß besagen, wann der Inhalt ausgehoben wird und daß die Eingaben erst nach der Aushebung als bei Gericht eingelangt gelten. Parteien, die einer Eingabe Beilagen anschließen, haben sie durch einen Umschlag zu sichern.

§ 39

Text

Vollzugsabteilung(Zustellabteilung)

Paragraph 39,
  1. Absatz einsBei Gerichten mit geteilter Geschäftsstelle werden sämtliche Geschäfte des gerichtlichen Außendienstes, soweit sie nicht von Richtern oder im außerstreitigen Verfahren von Fachbeamten besorgt werden, also Postabholung, Postaufgabe, Zustellungen, Vorführungen usw., sowie die Geschäfte des Vollstreckungsdienstes in der Regel für alle Abteilungen des Gerichtes vereinigt und der Vollzugsabteilung übertragen. Die Geschäfte des Vollstreckungsdienstes können aber auch der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters übertragen und die verbleibenden Geschäfte in einer Zustellabteilung vereinigt werden.
  2. Absatz 2Die im folgenden für den Leiter der Vollzugsabteilung gegebenen Vorschriften gelten, soweit nicht unterschieden wird, auch für den Leiter der Zustellabteilung und den Leiter der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters, wenn der Vollstreckungsdienst diesem unterstellt wurde.
  3. Absatz 3Die Vollzugsabteilung hat bei größeren Gerichten nach den Anordnungen des Gerichtsvorstehers auch den Verkehr zwischen den einzelnen Stellen des Gerichtes sowie zwischen dem Gericht und der Staatsanwaltschaft durch Abholen, Abtragen und Überbringen der Geschäftsstücke zu besorgen. Sie nimmt ferner die Verlautbarungen an der Gerichtstafel vor.
  4. Absatz 4Der Präsident des Oberlandesgerichtes kann anordnen, daß der Vollstreckungs- und Zustelldienst für mehrere in demselben Gebäude untergebrachte Gerichte gemeinsam versehen wird (gemeinsame Vollzugsabteilung).

§ 40

Text

Verwendung der Bediensteten im Vollstreckungs- und Zustelldienst

Paragraph 40,
  1. Absatz einsDer Vollzugsabteilung ist die erforderliche Anzahl von Kanzleibeamten, Vollstreckungsbeamten, Hilfsbeamten und Vertragsbediensteten zuzuteilen. Unter diese Kräfte sind die Geschäfte vom Leiter der Vollzugsabteilung (Paragraph 39, Absatz 2,) nach festem Plan zu verteilen. Im Bedarfsfalle kann die Vornahme schwierigerer Exekutionshandlungen ohne Rücksicht auf diese Verteilung den hiezu besonders geeigneten Beamten der Vollzugsabteilung, allenfalls Beamten auch anderer Abteilungen aufgetragen werden. Die Anordnung hiezu trifft der Gerichtsvorsteher oder der von ihm hiezu bestimmte Beamte.
  2. Absatz 2Die Beschreibung und Schätzung von Liegenschaften und ihrem Zubehör ist von Beamten des gehobenen Fachdienstes oder Beamten des Fachdienstes vorzunehmen.
  3. Absatz 3Alle übrigen Vollstreckungshandlungen sind von Vollstreckungsbeamten vorzunehmen. Kanzleibeamten dürfen sie nur übertragen werden, wenn Beamte des Vollstreckungsdienstes oder des Gefangenenaufsichtsdienstes bei Bezirksgerichten nicht zur Verfügung stehen, Hilfsbeamten oder Vertragsbediensteten nur aushilfsweise und nur, wenn sie vollkommen verläßlich und geeignet sind. Wenn es im Einzelfalle die Schwierigkeit der Vollstreckungshandlung erheischt, kann der Gerichtsvorsteher ihre Vornahme auch einem Beamten des gehobenen Fachdienstes oder des Fachdienstes (Paragraph 29, Absatz 8,) auftragen.
  4. Absatz 4Die zwangsweise Veräußerung von Wertpapieren, die bei einer Verwahrungsabteilung erliegen, ist durch diese zu veranlassen.
  5. Absatz 5Die dem Gericht obliegenden Zustelldienste sind durch Vollstreckungsbeamte, Hilfsbeamte und Vertragsbedienstete zu besorgen. Zu dringenden Zustellungen muß sich jeder Bedienstete der Geschäftsstelle verwenden lassen.

§ 41

Text

Vollstrecker, ihr Ausweis und ihr Abzeichen

Paragraph 41,
  1. Absatz einsJeder Bedienstete des Gerichtes, dem Geschäfte des Vollstreckungsdienst übertragen werden, ist Vollstreckungsorgan im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, EO., Vollstrecker) und bei der Ausführung dieser Geschäfte allen Vorschriften unterworfen, welche die Tätigkeit der Vollstreckungsorgane regeln.
  2. Absatz 2Jeder Vollstrecker muß zum Nachweise seiner amtlichen Stellung einen auf seinen Namen lautenden und mit seinem Lichtbild ausgestatteten Ausweis besitzen, der vor Beginn der Amtshandlung vorzuweisen ist. Diesen Ausweis hat der Vollstrecker auch vorzuweisen, wenn er zur Beseitigung von Widerstand die Unterstützung der Sicherheitsbehörden nachsucht (Paragraph 26, Absatz 2 und 3 EO.) oder die im Paragraph 554, Absatz eins, vorgeschriebenen Anzeigen macht.
  3. Absatz 3Der Ausweis ist nach einem amtlichen Vordruck (GeoForm. Nr. 5) vom Gerichtsvorsteher auszustellen und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
  4. Absatz 4Überdies ist jeder ständige Vollstrecker mit einem Abzeichen zu beteilen, das für gewöhnlich verdeckt, bei Vornahme der Vollstreckungshandlung aber sichtbar zu tragen ist. Wenn ein Bediensteter auf dem Vollstreckungsdienste scheidet, sind der Ausweis und das Abzeichen einzuziehen. Im Bedarfsfalle sind Ausweise und Abzeichen beim Oberlandesgerichtspräsidenten anzusprechen.
  5. Absatz 5Den Vollstreckern ist das Dienstbuch für Vollstrecker zur Verfügung zu stellen. Sie haben, wenn sie sich zur Ausführung von Vollstreckungshandlungen begeben, das Dienstbuch mitzunehmen.

§ 41a

Text

Quittungshefte

Paragraph 41 a,
  1. Absatz einsÜber die Zahlungen, die ein Vollstrecker oder Zusteller in Empfang nimmt, sowie über Beträge und Gegenstände, die der Vollstrecker dem Verpflichteten abnimmt, ist eine amtliche Empfangsbestätigung auszustellen.
  2. Absatz 2Die noch nicht verwendeten Quittungshefte hat der Gerichtsvorsteher zu verwahren und nach Bedarf dem Vollstrecker auszufolgen. Über die Verwendung hat der Gerichtsvorsteher einen Vormerk nach GeoForm. Nr. 6a zu führen; der Vormerk hat die Spalten:

Jährlich fortlaufende Zahl, Tag der Gebarung, Gegenstand (Bezeichnung des Einlieferers oder Empfängers), Anzahl und Heftnummern der bezogenen, abgegebenen und vorhandenen Quittungshefte und die Empfangsbestätigung des Empfängers zu enthalten.

  1. Absatz 3Jedes Quittungsheft ist bei der Abgabe an den Vollstrecker (Zusteller) mit der fortlaufenden Zahl des Vormerkes (zum Beispiel 116/57), dem Tag der Ausfolgung und bei dem hiefür auf dem Umschlag vorgesehenen Vordruck mit dem Namen des Vollstreckers (Zustellers) und der Zahl zu versehen, die angibt, wieviele Hefte der Vollstrecker (Zusteller) in diesem Jahre schon erhalten hat. Diese Zahl ist auch im Vormerk in der Gegenstandsspalte neben dem Namen des Empfängers ersichtlich zu machen. Bei der Ausfolgung eines Quittungsheftes ist festzustellen, ob alle Blätter vorhanden sind; dies ist auf dem Umschlag des Quittungsheftes zu vermerken. Quittungshefte dürfen nur durch den Gerichtsvorsteher bei der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes angefordert werden. Der Vormerk über die Quittungshefte ist vom Gerichtsvorsteher durch zehn Jahre zu verwahren. Für die Verwahrung des Vorrates an Quittungsheften ist Paragraph 270, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 4Wurde eine Empfangsbestätigung verdorben, so sind die beiden zusammengehörigen Blätter zu durchkreuzen und im Quittungsheft zu belassen.
  3. Absatz 5Weisen die Quittungshefte im Druck Mangel auf, so ist folgendes zu beachten:
    1. Litera a
      Tragen nicht immer zwei aufeinanderfolgende Blätter die gleiche Blattzahl (ein Blatt fehlt), so ist das vorhandene Blatt mit dem Vermerk „ungültig“ zu versehen und verbleibt im Quittungsheft;
    2. Litera b
      fehlen Blattnummern überhaupt (beide Blätter einer Nummer), so ist dies durch einen vom Gerichtsvorsteher zu bestätigenden Vermerk auf dem Umschlag des Quittungsheftes festzustellen,
    3. Litera c
      kommen die Blattnummern doppelt vor (zwei aufeinanderfolgende Blätter tragen mehrmals die gleiche Blattnummer), so sind die zweite und allenfalls folgenden weiteren Serien zu zwei Blättern der gleichen Blattnummer mit dem Vermerk „ungültig“ zu versehen und im Quittungsheft zu belassen.
  4. Absatz 6Ausgeschriebene Quittungshefte sind vom Leiter der Vollzugsabteilung einzuziehen. Er hat zu prüfen, ob das Quittungsheft vollständig ist, das heißt, ob alle Empfangsbestätigungen einschließlich der mit ungültig bezeichneten oder verdorbenen Blätter vorhanden sind. Die Prüfung ist auf dem Umschlag des Quittungsheftes zu vermerken; dieser Vermerk ist vom Prüfer zu unterfertigen. Die ausgeschriebenen Quittungshefte sind vom Leiter der Vollzugsabteilung durch zehn Jahre zu verwahren.
  5. Absatz 7Die Vornahme von Ausbesserungen im Quittungsheft ist unzulässig. Ergibt sich die Notwendigkeit hiezu, so ist eine neue Empfangsbestätigung auszustellen und die ursprüngliche als verdorben, wie oben ausgeführt, zu behandeln.
  6. Absatz 8Das Abhandenkommen eines Quittungsheftes oder einzelner Blätter daraus ist sofort dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes anzuzeigen.

§ 42

Text

Ordnung des Vollstreckungs- und Zustelldienstes

Paragraph 42,
  1. Absatz einsStehen bei einem Gericht für den Außendienst mehrere Personen zur Verfügung, so sollen die Geschäfte unter sie nach örtlichen Gebieten aufgeteilt werden. Innerhalb des ihnen zugewiesenen örtlichen Gebietes sind die zur Verfügung stehenden Bediensteten sowohl als Vollstrecker als auch als Zusteller zu verwenden. Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsdienst von der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters besorgt wird.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,)

  2. Absatz 3Vollstrecker und Zusteller sind vom Leiter der Vollzugsabteilung (Paragraph 39, Absatz 2,), die Vollstrecker überdies vom Exekutionsrichter ständig zu überwachen und nötigenfalls zur Ausführung der einzelnen Aufträge gehörig anzuleiten. Der Leiter der Vollzugsabteilung hat insbesondere jeweils nach der Rückkehr eines Vollstreckers von einer Amtshandlung zu prüfen, ob das Quittungsheft ordentlich geführt und vollständig ist, ob die Angaben über die abgenommenen und übernommenen Beträge und Gegenstände im Bericht über die Amtshandlung und im Quittungsheft übereinstimmen und ob der Vollstrecker die Beträge und Gegenstände richtig und rechtzeitig erlegt oder an den betreibenden Gläubiger ausgefolgt, etwa noch nicht erlegte oder ausgefolgte aber bei sich hat. Mit dieser Prüfung ist die Prüfung der Gebühren des Vollstreckers (Paragraphen 75, Absatz 4,, 76 Absatz 2,) zu verbinden. Um die Prüfung jeder Eintragung in den Quittungsheften zu sichern, hat sich der Leiter der Vollzugsabteilung jeweils die Nummer der letzten geprüften Empfangsbestätigung jedes Quittungsheftes vorzumerken.
  3. Absatz 4Die für den Vollstreckungsdienst bestimmten Bediensteten sind, bevor sie selbständig verwendet werden, in diesen Dienst dadurch einzuführen, daß sie anderen Bediensteten bei der Vornahme solcher Amtshandlungen beigegeben werden. Die Bediensteten der Vollzugsabteilung haben sich mit den für ihren Dienst wichtigen Postvorschriften vertraut zu machen.

§ 43

Text

Die Gerichtstafel

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDie für Verlautbarungen des Gerichtes bestimmte Tafel ist in der Nähe des Einganges in das Gerichtsgebäude derart anzubringen, daß die angeschlagenen Geschäftsstücke leicht gelesen werden können.
  2. Absatz 2Der mit dem Anschlagdienst betraute Bedienstete hat auf dem zum Anschlag bestimmten Geschäftsstück und im Akt bei der Zustellverfügung den Tag zu beurkunden, an dem der Anschlag stattfindet, und den Tag zu vermerken, an dem die Anschlagefrist endet. Nach Ablauf der Anschlagefrist hat er das Geschäftsstück abzunehmen, den Tag der Abnahme darauf zu beurkunden und das Stück der Geschäftsabteilung zum Anschluß an den Akt zu übergeben.
  3. Absatz 3Gegenstandslos gewordene Verlautbarungen sind von der Amtstafel zu entfernen.

§ 44

Text

7. Kapitel
Der besondere Schreibdienst

Einrichtung eines besonderen Schreibdienstes

Paragraph 44,
  1. Absatz einsBei allen Gerichten mit größerem Geschäftsumfang ist mit Genehmigung des Oberlandesgerichtspräsidenten ein besonderer Schreibdienst einzurichten. In diesem Dienste dürfen nur Bedienstete verwendet werden, die imstande sind, in sieben Stunden mindestens 23 Maschinschreibseiten samt Durchschlägen in befriedigender Form herzustellen. Ob diese Bediensteten sämtlich in gemeinsamen Schreibstuben vereinigt werden oder nicht, ist nach den besonderen Verhältnissen des Gerichtes zu bestimmen. Die Leitung des Schreibdienstes ist einem Beamten des Gerichtes zu übertragen.
  2. Absatz 2Wo ein besonderer Schreibdienst besteht, sind alle Ausfertigungen, die in Maschinschrift mehr als zehn Zeilen erfordern oder die mit Durchschlägen herzustellen sind, vom Schreibdienste anzufertigen soweit nicht der Gerichtsvorsteher aus Gründen der Zweckmäßigkeit anderes anordnet. Mit Rücksicht auf eine zweckmäßige Geschäftsverteilung hat der Gerichtsvorsteher zu bestimmen, ob auch Ladungen und sonstige kurze Ausfertigungen vom Schreibdienste herzustellen sind. Gekürzte Ausfertigungen dürfen niemals, Briefumschläge und Zustellausweise nur ausnahmsweise und nur dann vom Schreibdienste hergestellt werden, wenn er auch die dazugehörigen Ausfertigungen besorgt.
  3. Absatz 3Der Präsident des Oberlandesgerichtes kann anordnen, daß der Schreibdienst mehrerer in einem Gebäude untergebrachter Gerichte vereinigt wird. Ebenso kann im Einvernehmen zwischen dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes und dem Oberstaatsanwalt der Schreibdienst eines Gerichtshofes mit der Staatsanwaltschaft vereinigt werden.

§ 45

Text

Verkehr zwischen Geschäftsabteilungen und Schreibdienst

Paragraph 45,
  1. Absatz einsDie Akten, zu denen Ausfertigungen vom Schreibdienste herzustellen sind, werden in der Geschäftsabteilung in einen mit der Abteilungsnummer (allenfalls auch mit der Bezeichnung des von der Abteilung benützten Verhandlungssaales) versehenen Umschlag dergestalt eingelegt, daß die Urschriften, die auszufertigen sind (Paragraph 62,), leicht gefunden werden können. Vorakten und Aktenteile, die zur Ausfertigung nicht benötigt werden, können ausgeschieden werden. Die zur Ausfertigung erforderlichen Formblätter, mit Ausnahme der Briefumschläge, sind von der Geschäftsabteilung anzuschließen, sofern der Gerichtsvorsteher nichts anderes anordnet. Formblätter für Ladungen sollen schon in der Abteilung durch Stampiglienaufdruck mit der Angabe des Verhandlungssaales oder des Amtszimmers versehen werden.
  2. Absatz 2Die so vorbereiteten Akten sind in ein Verzeichnis einzutragen. Die gesammelten Akten sind täglich wenigstens einmal, nach Bedarf auch öfter dem Schreibdienste zuzusenden.
  3. Absatz 3Der Verkehr zwischen Geschäftsabteilung und Schreibdienst wird durch die Vollzugsabteilung oder von einem Bediensteten der Geschäftsabteilung besorgt. Etwaige Weisungen für die Ausfertigung sind vom Leiter der Geschäftsabteilung erforderlichenfalls mit Bleistift dem Abfertigungsvermerke (Paragraph 134,) beizusetzen. Akten, deren Abfertigung dringlich ist, sind dem Schreibdienst entweder in einem roten Umschlage zuzusenden oder von einem Bediensteten der Geschäftsabteilung zu überbringen.

§ 46

Text

Tätigkeit der Schreibkräfte

Paragraph 46,
  1. Absatz einsAlle an einem Tage dem Schreibdienst übergebenen Stücke sollen spätestens am folgenden Tage vor Schluß der Amtsstunden der Geschäftsabteilung mit den Ausfertigungen zurückgestellt werden. Jede Schreibkraft hat jeweils den am längsten liegenden roten Umschlag, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, den am längsten liegenden anderen Umschlag zur Bearbeitung der inliegenden Akten zu übernehmen, soweit besondere Umstände eine andere Reihenfolge oder die Zuteilung einzelner Akten an bestimmte Kräfte erheischen.
  2. Absatz 2Stücke, die eine besonders umfangreiche Abschrift erfordern, können in der Schreibstube in ein besonderes Verzeichnis eingetragen werden. Solche Stücke sollen längstens binnen acht Tagen geschrieben sein.
  3. Absatz 3Nach Herstellung der Ausfertigungen hat die Schreibkraft im Abfertigungsvermerk ihr Namenszeichen einzusetzen. Nach Bearbeitung aller in einem Verzeichnis vermerkten Akten hat die Schreibkraft im Verzeichnis ihr Namenszeichen und den Tag der Ablieferung der Arbeit einzusetzen.
  4. Absatz 4Sodann sind die Akten in den Umschlägen dem Leiter der Geschäftsabteilung zurückzustellen; er hat die Vollzähligkeit der Akten zu prüfen und durch Beifügung seines Namenszeichens zu bestätigen.
  5. Absatz 5Kleinere Schreibfehler, die beim Vergleichen (Paragraph 148,) in den Ausfertigungen gefunden werden, zum Beispiel Auslassung einzelner Buchstaben oder Worte, sind von der Geschäftsabteilung handschriftlich in allen Ausfertigungen zu verbessern; bei größeren Fehlern und Auslassungen sowie bei Unbrauchbarkeit sind die Ausfertigungen an den Schreibdienst zurückzustellen.

§ 47

Text

Schreiben nach Ansage

Paragraph 47,
  1. Absatz einsJedem Gerichte sind entsprechend geübte Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen, die nach Ansage in Kurzschrift und auf der Maschine schreiben können. Mit der Urschrift sind wenn möglich gleichzeitig die erforderlichen Ausfertigungen (Protokollabschriften) herzustellen. Im einzelnen hat der Gerichtsvorsteher die näheren Weisungen hierüber zu erteilen.
  2. Absatz 2Zum Schreiben nach Ansage sind alle geeigneten Schreibkräfte in entsprechend abgesonderten Räumen abwechselnd tunlichst gleichmäßig heranzuziehen und zu verwenden.
  3. Absatz 3Richter und Schriftführer, die den Schreibkräften ansagen wollen, haben sich für bestimmte Stunden vorzumerken. Auch kann eine feste Einteilung geschaffen werden, wonach jeder Gerichtsabteilung bestimmte Stunden zur Ansage vorbehalten sind. Wenn die vorgemerkte (vorbehaltene) Zeit nicht ausgenutzt wird, steht sie anderen Richtern oder Schriftführern zur Ansage zur Verfügung.
  4. Absatz 4Die Ansage ist sorgfältig vorzubereiten, damit Stockungen und nachträgliche Ausbesserungen vermieden werden.
  5. Absatz 5Wenn eine Urschrift schwer leserlich ist, kann die Schreibkraft darum ersuchen, daß der Verfasser zum Schreiben ansagt.

§ 48

Text

Ordnung des Schreibdienstes

Paragraph 48,
  1. Absatz einsDen Parteien ist es nicht gestattet, eine Schreibstube zu betreten. Wird ein bei den Schreibkräften befindlicher Akt in der Gerichts- oder Geschäftsabteilung benötigt, so muß er durch einen Bediensteten geholt werden.
  2. Absatz 2Der Leiter des Schreibdienstes (Paragraph 44, Absatz eins,) hat für eine angemessene Verteilung der Arbeit unter die Schreibkräfte zu sorgen und das in Paragraph 46, Absatz 2, erwähnte Verzeichnis zu führen.
  3. Absatz 3Jede Schreibkraft hat auf die Reinigung und Instandhaltung ihrer Schreibmaschine zu achten und allfällige Gebrechen an der Maschine sofort dem Vorsteher der Geschäftsstelle zu melden.

§ 49

Text

8. Kapitel
Allgemeine Vorschriften für Gericht und Parteien

Allgemeine Pflichten der Richter und sonstigen Bediensteten des Gerichtes

Paragraph 49,
  1. Absatz einsDie bei Gericht verwendeten Personen haben die ihnen übertragenen Geschäfte dem Gesetz und den sonstigen Vorschriften gemäß nach bestem Wissen und Können mit tunlichster Raschheit auszuführen, den dienstlichen Anordnungen der vorgesetzten Stellen über die äußere Geschäftsbehandlung zu entsprechen, das Amtsgeheimnis zu wahren und den Dienst durch wechselseitige Unterstützung zu fördern.
  2. Absatz 2Wer eine leitende oder beaufsichtigende Stelle innehat, ist verpflichtet, in seinem Wirkungskreise auf eine gesetz- und vorschriftsmäßige, möglichst rasche, zweckmäßige, tunlichst einfache und gleichmäßige Geschäftsführung zu dringen, den seiner Leitung und Aufsicht unterstellten Personen erforderlichenfalls die nötigen Weisungen und Belehrungen zu erteilen, Verstöße abzustellen und Übelstände, die er nicht abzustellen vermag, der zuständigen Stelle anzuzeigen.
  3. Absatz 3Bei allen Geschäften ist größte Einfachheit, Einschränkung des Schreibwerkes und tunlichste Abkürzung des Verfahrens anzustreben.

§ 50

Text

Dienstverkehr innerhalb des Gerichtes

Paragraph 50,
  1. Absatz einsWeisungen über die Ausführung einzelner Geschäfte und Belehrungen allgemeiner Art sind mündlich einzuholen und womöglich mündlich, allenfalls schriftlich in Schlagworten zu erteilen.
  2. Absatz 2Die Richter und sonstigen Bediensteten eines Gerichtes verkehren untereinander und mit dem Gerichtsvorsteher urschriftlich ohne Vermittlung der Einlaufstelle (Ausnahmen Paragraphen 71,, 100, 135, 192, 449, 450, 617). Die Ausfertigung von Schreiben innerhalb des Gerichtes ist, abgesehen von Vorstandsverfügungen, Aufträgen an den Rechnungsführer u. dgl., unstatthaft. Die Übermittlung eines Aktes an eine Stelle innerhalb desselben Gerichtes wird dadurch angeordnet, daß die Bezeichnung dieser Stelle in den Akt gesetzt wird, zum Beispiel „Gerichtsvorsteher“, „Grundbuch“, „Pfändungsregister“, „BA“. Hiedurch wird die benannte Stelle ersucht oder beauftragt, das nach der Sach- und Aktenlage Erforderliche vorzunehmen, oder zur Einsichtnahme aufgefordert (Einsichtsstück). Nötigenfalls ist der Zweck der Übersendung durch Schlagworte zu bezeichnen, zum Beispiel „BA“ zur Antragsstellung“.
  3. Absatz 3Der Richter oder sonstige Bedienstete, dem ein solches Einsichtsstück (Ersuchen oder Auftrag) zukommt, hat seine Einsichtnahme durch Tagesangabe und sein Namenszeichen, allenfalls durch Beifügen der Postzahl des Verzeichnisses, Registers usw. zu bestätigen, unter der dem Ersuchen (dem Auftrag) entsprochen, das weitere Verfahren eingeleitet wurde usw.

§ 51

Text

Verkehr mit anderen Gerichten und sonstigen Dienststellen

Paragraph 51,
  1. Absatz einsIm Verkehr der Gerichte mit inländischen Behörden, Ämtern und Anstalten haben überflüssige Höflichkeitsausdrücke, wie „löblich“, „diensthöflich“ usw., wegzubleiben. Im Verkehr mit kirchlichen Stellen sind die üblichen Formen zu beachten.
  2. Absatz 2Berichte, Anfragen und Ersuchschreiben an den Obersten Gerichtshof und an das Bundesministerium für Justiz sind von den Gerichten, soweit nicht für einzelne Fälle anderes angeordnet ist, unmittelbar, also nicht im Wege der Zwischenstellen, vorzulegen; dies gilt insbesondere für die Vorlage von Anträgen auf Bestimmung oder Delegierung eines Gerichtes zur Durchführung eines Verfahrens in bürgerlichen Rechtssachen (Paragraphen 28,, 31, 111 JN.) an den Obersten Gerichtshof. In Justizverwaltungssachen ist, sofern im einzelnen Falle nicht anderes angeordnet wird, der Dienstweg einzuhalten.
  3. Absatz 3In bürgerlichen Rechtssachen und in Strafsachen können die Gerichte mit den inländischen Zentralstellen und sonstigen Behörden unmittelbar in Verkehr treten; bei Beschwerden gegen andere Amtsstellen und, wenn sich das Gericht in Justizverwaltungssachen an eine Zentralstelle wenden will, ist der Dienstweg einzuhalten; für den Verkehr mit österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, mit fremden Vertretungsbehörden im Inland, mit exterritorialen Personen und mit ausländischen Behörden gelten die Bestimmungen der Rechtshilfe-Erlässe.
  4. Absatz 4Bei Antwortschreiben an eine andere Dienststelle ist deren Geschäftszahl, bei Schreiben größeren Umfanges eine schlagwortartige Bezeichnung des Inhaltes (Betreff) an die Spitze zu setzen. Die Gerichtshofpräsidenten haben ihren Erlässen ein Schlagwort voranzustellen, unter dem sie bei den unterstehenden Gerichten in das Sachverzeichnis zum Jv-Register einzutragen sind (Paragraph 517,). Bei Ersuchschreiben um Vornahme von Erhebungen ist der Zweck des Ersuchens mitzuteilen, wenn dieser für die Art der Erhebungen von Wichtigkeit ist.
  5. Absatz 5Wenn zivilgerichtliche Akten zum Zwecke der Verfolgung einer strafbaren Handlung an die Staatsanwaltschaft übersendet werden, ist im Übersendungsvermerk der Name der der strafbaren Handlung verdächtigen Person und des Geschädigten sowie die vermutete strafbare Handlung selbst anzugeben. Letzteres kann auch durch Verweisung auf die maßgebende Stelle des Aktes, die mit Farbstift bezeichnet wird, geschehen.
  6. Absatz 6Wird um die Übersendung von Akten der Verwaltungsbehörden ersucht, so ist das Beweisthema in Schlagworten anzuführen.

§ 52

Text

Verkehr mit Parteien

Paragraph 52,
  1. Absatz einsIm dienstlichen Verkehr mit Parteien sind die Formen der gebotenen Höflichkeit zu wahren; den Parteien ist mit Ruhe zu begegnen und innerhalb der zulässigen Grenzen, soweit es die Rücksicht auf die Rechte anderer Parteien gestattet, hilfsbereit entgegenzukommen; der Geschäftsgang ist derart zu gestalten, daß nach Möglichkeit den Bedürfnissen der Parteien und der Wirtschaft Rechnung getragen wird.
  2. Absatz 2Der Verkehr ist streng sachlich zu führen, zwecklose Auseinandersetzungen sind unter Hinweis auf die dem Gerichte obliegenden Aufgaben zu beenden. Der Richter soll sich in keine Streitigkeiten mit den Parteien und Vertretern einlassen, keine Rügen erteilen, die nicht das prozessuale Verhalten betreffen, und keine Werturteile fällen oder spöttische Bemerkungen machen. Äußerungen über den vermutlichen Ausgang einer Sache außerhalb der Verhandlung sind verboten. Während der Verhandlung soll der Richter Bemerkungen über den voraussichtlichen Inhalt der Entscheidung unterlassen; aus Beweisbeschlüssen, aus der Fragestellung, aus Anregungen zum Vergleichsabschluß kann die Anschauung des Richters über die Rechts- und Beweislage hervorgehen, soferne erkennbar ist, daß der Richter bereit ist, seine Meinung nach den Ergebnissen der weiteren Verhandlung zu berichtigen.
  3. Absatz 3Notwendige Zurechtweisungen sind ohne Heftigkeit und unter Vermeidung jeder verletzenden Äußerung zu erteilen. Gegen unbotmäßige Personen sind die gesetzlichen Zwangs- und Strafmittel zur Herstellung der Ordnung anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Anredeworte „Herr“, „Frau“ und „Fräulein“ sind sowohl im mündlichen Verkehr als auch in der Anschrift auf dem Umschlage der Gerichtsbriefe und im Eingang von Schreiben, die an einzelne Personen gerichtet sind, zu verwenden, soweit hievon nicht gegenüber Jugendlichen nach der Landessitte abzusehen ist. Bei der Anrede und in der Anschrift ist jeder Person der ihr gesetzlich zukommende Titel oder die ihr nach Beruf und Lebensstellung zukommende oder verkehrsübliche Bezeichnung zu geben. Im Spruche der richterlichen Urteile und Beschlüsse sind Anredeworte und Titel mit Ausnahme der akademischen Grade nicht zu gebrauchen.
  5. Absatz 5Ehemalige Richter oder Staatsanwälte, die als Parteienvertreter (Verteidiger) vor Gericht erscheinen, sind nicht mit ihrem früheren Amtstitel, Rechtsanwälte in Ausübung ihres Berufes nicht mit besonderen Titeln (Professor usw.) anzusprechen.

§ 53

Text

Gerichtssprache und Schreibweise

Paragraph 53,
  1. Absatz einsDie Gerichtssprache ist deutsch. Besondere Bestimmungen über die Zulassung einer anderen Sprache als zusätzlicher Amtssprache bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Die Ausdrucksweise des Gerichtes sei kurz und klar. Bei der mündlichen Verkündung von gerichtlichen Verfügungen und von Entscheidungsgründen, dann bei der Erteilung von Rechtsmittelbelehrungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß das Verkündete von den Beteiligten verstanden wird.
  3. Absatz 3In der schriftlichen Erledigung sind entbehrliche Fremdwörter und eine von der Umgangssprache abweichende Amtssprache zu vermeiden; die Erledigung muß verständlich, die Ausdrucksweise richtig und der Würde des Gerichtes angepaßt sein. Ausführungen, die nicht zur Sache gehören oder jemanden ohne Not verletzen könnten, sind unzulässig.
  4. Absatz 4Im schriftlichen Verkehr dürfen nur übliche und allgemein verständliche Abkürzungen angewendet werden. Gesetze und Verordnungen sind mit den amtlich festgesetzten oder in der Wissenschaft anerkannten Abkürzungen zu bezeichnen. Gerichtliche und behördliche Entscheidungen, Zuschriften usw. sind durch Angabe der Geschäftszahl zu bezeichnen; ihre Tagesangabe ist nur beizusetzen, wo sie wichtig ist.
  5. Absatz 5Bei Anführung der Namen ist auf richtig Schreibweise zu achten; in Strafsachen ist die Schreibweise des Namens der Beschuldigten im Zweifel durch Standesurkunden festzustellen.

§ 54

Text

Mündliches Parteianbringen bei Gericht

Paragraph 54,
  1. Absatz einsBei Bezirksgerichten können für die Entgegennahme von mündlichen Klagen, Anträgen und Erklärungen in Streit- und außerstreitigen Sachen sowie in Privatanklagesachen bestimmte Tage und Stunden, und zwar wöchentlich mindestens ein Tag, mit der Wirkung angesetzt werden, daß zu anderen Zeiten alles nicht dringliche Anbringen dieser Art wegen unaufschiebbarer amtlicher Geschäfte auf diesen Tag verwiesen werden kann (Amtstag).
  2. Absatz 2Der Gerichtsvorsteher kann, nötigenfalls unter Festsetzung der Reihenfolge, im vorhinein die Richter und sonstigen Bediensteten bestimmen, die gewisse Arten von mündlichem Anbringen, ohne Unterschied, zu welcher Gerichtsabteilung die Sache gehört, entgegenzunehmen haben.
  3. Absatz 3Die Stelle, an die sich die Parteien mit mündlichem Anbringen nach Absatz 2, zu wenden haben, die gemäß Absatz eins, für solches Anbringen bestimmte Zeit und der Tag, an dem Parteien ohne Vorladung vor Gericht erscheinen können, um einen Rechtstreit anhängig zu machen und darüber zu verhandeln (Paragraph 439, ZPO.), sind durch Anschlag beim Eingang ins Gerichtshaus bekanntzumachen.
  4. Absatz 3 aBei der Organisation und Abwicklung des Amtstags können Voranmeldesysteme mit der Maßgabe eingesetzt werden, dass die Entgegennahme nicht dringlicher Anbringen ohne entsprechende zeitgerechte Voranmeldung unterbleiben kann.
  5. Absatz 4Der mit der Entgegennahme und Beurkundung mündlichen Anbringens betraute Richter oder sonstige Bedienstete hat die Parteien über die in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen zu belehren und zu allen nach der Sach- und Rechtslage erforderlichen Angaben zu veranlassen.
  6. Absatz 5Ladungen und Benachrichtigungen, die auf Grund eines protokollarischen Anbringens ergehen, sind der Partei, mit der das Protokoll aufgenommen wurde, womöglich mündlich bekanntzugeben; dies ist im Protokoll zu beurkunden (Paragraph 81, StPO), allenfalls ist der Partei ein Zettel mit dem wesentlichen Inhalt des verkündeten Beschlusses als Erinnerungsbehelf mitzugeben.
  7. Absatz 6Von einem Richter oder in der Geschäftsstelle aufgenommene Protokolle über Anträge und Erklärungen, deren Erledigung einem anderen Gerichte zusteht, sind diesem vom Richter mit einem kurzen, die Übersendung betreffenden Vermerk in Urschrift zu übersenden.

§ 55

Text

Mündliche und schriftliche Einvernehmungen. Einholung und Erteilung von Auskünften

Paragraph 55,
  1. Absatz einsWenn das Gericht von einer Partei eine Auskunft oder Erklärung benötigt, soll es in der Regel eine schriftliche Äußerung einholen; nur wenn die persönliche Vernehmung zweckmäßiger, vom Gesetze vorgeschrieben oder aus anderen Gründen unvermeidlich ist, ist die Partei zu laden; dabei kann der Partei freigestellt werden, innerhalb einer gewissen Frist zu erscheinen. Soweit nicht besondere Formblätter, zum Beispiel EForm. Nr. 143, 154 usw. zu verwenden sind, steht für die Einholung schriftlicher Äußerungen das GeoForm. Nr. 7 und die Postkarte mit Antwort GeoForm Nr. 8, für Ladungen das GeoForm. Nr. 9 zur Verfügung. Einfache Auskünfte sind womöglich im Fernsprechweg einzuholen.
  2. Absatz 2Um von einer Behörde, Anstalt, größeren Unternehmung u. dgl. außerhalb eines förmlichen Beweisverfahrens eine Auskunft oder eine Erklärung zu erhalten, ist die Einholung einer schriftlichen Äußerung, die unter Mitteilung des Sachverhaltes, allenfalls unter Setzung einer Frist abverlangt wird, meist zweckmäßiger als die Ladung eines Vertreters. Muß ein dem Gerichte namentlich nicht bekannter Vertreter einer Anstalt, Unternehmung usw. persönlich vernommen werden, so ist in der Ladung (in dem Ersuchen um Entsendung eines Vertreters) der Gegenstand der Vernehmung so genau anzugeben, daß die ersuchte Stelle erkennen kann, welchen ihrer Bediensteten sie zu Gericht zu entsenden hat, und daß sich dieser vor seiner Vernehmung über die in Betracht kommenden Verhältnisse genau unterrichten kann.
  3. Absatz 3Das Ergebnis einer mündlichen Einvernehmung kann, soweit nicht die Aufnahme eines Protokolls gesetzlich vorgeschrieben ist, einen schriftlichen Aktenvermerk (Amtsvermerk) festgehalten werden, der mit der Tagesangabe zu versehen und vom Richter (Bediensteten), allenfalls auch von der Partei zu unterfertigen ist. In derselben Weise ist die Ausfolgung von Beilagen, von Beweisgegenständen, die in der Geschäftsstelle verwahrt waren, die Erteilung von Aufträgen usw. zu beurkunden.
  4. Absatz 4Auskünfte, welche die Parteien über den Stand ihrer Sachen begehren, sind aus den Akten und Behelfen womöglich von der Geschäftsstelle zu erteilen. Wenn eine nicht bei Gericht anwesende Partei von einem Sachverhalt zu verständigen ist, soll dies womöglich im Fernsprechwege geschehen.
  5. Absatz 5Die Geschäftsstelle ist verpflichtet, schriftliche Anfragen, die sich durch eine kurze Mitteilung erledigen lassen, zum Beispiel ob eine bücherliche Eintragung schon vollzogen ist oder noch zu Recht besteht, eine Firma im Handelsregister eingetragen, ein Pfandrecht im Pfändungsregister ersichtlich ist, ob ein Schriftsatz eingelangt, ein Nachlaß bereits eingeantwortet ist u. dgl., schriftlich zu beantworten, soweit die Partei berechtigt wäre, den Sachverhalt auch durch persönliche Einsicht zu erfahren (Paragraph 170,). Die Anfrage ist auf einer Doppelpostkarte zu stellen oder es ist ihr ein mit der Anschrift versehener freigemachter Umschlag anzuschließen. Die Partei hat die Antwort, soweit als es ihr möglich ist, vorzubereiten.

§ 56

Text

Tagsatzungen

Paragraph 56,
  1. Absatz einsBei der Anordnung von Tagsatzungen ist auf die Dringlichkeit der einzelnen Sachen für die betroffenen Parteien Rücksicht zu nehmen; Verschleppungsabsichten ist durch kurze Fristen zu begegnen. Wenn Tagsatzungen entfallen, sind andere einzuschieben (Vorverlegung). Haftsachen ist der Vorrang vor anderen Sachen einzuräumen.
  2. Absatz 2Bei Tagsatzungen soll der Sachverhalt möglichst weitgehend aufgeklärt und der Entscheidung zugeführt oder nähergebracht werden. Zu diesem Zwecke sind alle Beteiligten, nötigenfalls unter Bekanntgabe des Zweckes der Ladung und der Folgen des Ausbleibens, zu laden. Der Richter hat sich zu einer zielbewußten Durchführung der Vernehmung oder Verhandlung vorzubereiten, indem er sich vor den Tagsatzungen mit dem Akteninhalt und den in Betracht kommenden Rechtsfragen vertraut macht.
  3. Absatz 3Für die Verteilung der Tagsatzungen auf die einzelnen Tage und Stunden ist die voraussichtliche Dauer der Amtshandlung zu berücksichtigen, so daß die verfügbare Zeit möglichst ausgenützt wird und weder für das Gericht noch die Parteien durch Zuwarten verloren geht.
  4. Absatz 4Sofern nicht wegen anderer Personen, die das Recht haben, bei der Vernehmung anwesend zu sein, die festgesetzte Tagsatzungszeit eingehalten werden muß, sind vorgeladene oder freiwillig bei Gericht erscheinende Parteien, vor allem Vormünder, Kuratoren, Zeugen usw., die nicht in eigenem Interesse bei Gericht erscheinen, insbesondere entfernt wohnende Personen nach Tunlichkeit sogleich zu vernehmen, auch wenn sie zu einer anderen als der festgesetzten Zeit erscheinen.
  5. Absatz 5Bei Anordnung der Tagsatzungen soll den Parteien und ihren Vertretern die Möglichkeit gegeben werden, ihre Zeit entsprechend einzuteilen und sich für die Verhandlungen vorzubereiten. Auch soll, wenn es nicht unbedingt erforderlich ist, niemand genötigt werden, außerhalb der Amtszeit (Paragraph 23,) bei Gericht zu erscheinen. Bei Ladung auswärts wohnhafter Personen ist auf die Verkehrsverhältnisse (Zugsverbindungen usw.) Bedacht zu nehmen.
  6. Absatz 6Wird der Partei bekannt, daß eine Tagsatzung nicht verrichtet wird, so hat sie das Gericht hievon ungesäumt zu verständigen; ebenso hat das Gericht, wenn eine Tagsatzung entfällt, die geladenen Personen sogleich schriftlich allenfalls telegraphisch oder im Fernsprechwege hievon zu verständigen (Paragraph 61,).

§ 57

Text

Mündliche Verhandlungen

Paragraph 57,
  1. Absatz einsZu mündlichen Verhandlungen sind die zur Verfügung stehenden Verhandlungssäle oder Verhandlungszimmer zu benützen. Diese Räume sind der Würde des Gerichtes entsprechend einzurichten. Im Amtszimmer des Richters darf nur verhandelt werden, wenn ein für Verhandlungen eingerichteter besonderer Raum nicht zur Verfügung steht. Während der mündlichen Verhandlung darf nicht geraucht werden.
  2. Absatz 2Bei allen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht haben die Richter, die fachmännischen Laienrichter und die Staatsanwälte das Amtskleid zu tragen; die an der Verhandlung als Parteienvertreter beteiligten Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsanwärter und Verteidiger können sich des Amtskleides bedienen. Das Amtskleid für die Richter und Staatsanwälte hat der Beschreibung in der Verordnung RGBl. Nr. 187/1897, das für Rechtsanwälte der Beschreibung in der Verordnung RGBl. Nr. 59/1904 zu entsprechen; doch haben die Vizepräsidenten und die Vorsitzenden Räte der Oberlandesgerichte das gleiche Amtskleid wie die Präsidenten der Gerichtshöfe römisch eins. Instanz zu tragen. In der Verhandlung vor Bezirksgerichten hat der Vertreter der Staatsanwaltschaft kein Amtskleid zu tragen.
  3. Absatz 3Vor Gericht ist jedermann ein Sitz zu gestatten.
  4. Absatz 4Zur Urteilsverkündung und Eidesabnahme erheben sich die Mitglieder des Gerichtes und alle anwesenden Personen. Die Träger des Amtskleides bedecken das Haupt.
  5. Absatz 5In bürgerlichen Rechtssachen ist das Urteil in der Regel sogleich nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden. Nur wenn eine sofortige Urteilsfällung aus sachlichen Gründen nicht möglich ist oder wenn es die Rücksicht auf kranke oder aufgeregte Parteien erfordert, kann es der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden.

§ 58

Text

Parteieingaben

Paragraph 58,
  1. Absatz einsDie Parteien haben zu Eingaben Papier im Ausmaß von 210 mm zu 297 mm zu benützen. Das für das Gericht bestimmte Stück von Klagen, Anträgen auf Exekutionsbewilligung und Privatanklagen soll mindestens aus einem ganzen Bogen bestehen. Andere kurze Eingaben können auch auf halben Bogen überreicht werden. Grundbuchsstücke und Besitzstörungsklagen (Paragraph 454, ZPO.) sind von außen als solche zu bezeichnen.
  2. Absatz 2Die Eingaben sind mit Schreibmaschine herzustellen oder mit Tinte zu schreiben. Gleichschriften sind womöglich mit Maschinschrift im Durchdruckverfahren herzustellen. Auch gedruckte und auf mechanisch-chemischem Wege hergestellte Eingaben sind zulässig. Mit Bleistift oder Tintenstift geschriebene Eingaben und Gleichschriften, die handschriftlich im Durchdruckverfahren mit Farbpapier hergestellt wurden, ebenso unleserliche oder engzeilig geschriebene Eingaben und undeutliche Ausfertigungen können vom Gerichte je nach ihrem Gegenstande zurückgewiesen oder zur Verbesserung zurückgestellt werden.
  3. Absatz 3Zu Parteieingaben können auch Vordrucke verwendet werden, die im Verschleiß zu haben sind. Wird wahrgenommen, daß Vordrucke in den Verkehr gesetzt werden, die den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen oder deren Einrichtung geeignet ist, Parteien irrezuführen oder die Geschäftsbehandlung bei Gericht zu erschweren, so haben die Gerichtsvorsteher auf die Erzeuger ( Verschleißer) entsprechend einzuwirken.
  4. Absatz 4Die Unterschrift auf der Eingabe (Gerichtsstück und Gleichschriften), insbesondere auch die Unterschrift des Rechtsanwaltes und Verteidigers (Paragraphen 75,, 467 Ziffer 5,, 506 Ziffer 4,, 520 ZPO., Paragraph eins, Ziffer 3, StPNov. 1877) ist handschriftlich mit Tinte oder Tintenstift auf der ersten Seite oder am Schlusse des Schriftsatzes anzubringen; die Halbschriften (Rubriken, Absatz 6,) sind nicht zu unterschreiben. Die Unterfertigung mit Bleistift, Farbstift oder der Ersatz der Unterschrift durch einen Stampiglienaufdruck ist unzulässig.
  5. Absatz 5Auf der ersten Seite der Eingabe ist oberhalb der Schrift Raum für die Geschäftszahl und den Eingangsvermerk freizulassen. Die Angaben zur Bezeichnung des Gerichtes und der Rechtsache oder Strafsache vergleiche Paragraph 75, Ziffer eins, ZPO.) sind an die Spitze zu stellen. Unterhalb dieser Angaben muß Raum für eine kurze Erledigung insbesondere für den Bewilligungsvermerk, die gekürzte Ausfertigung oder die Anordnung einer Tagsatzung freibleiben.
  6. Absatz 6Der Eingabe angeschlossene Blätter, die nur die allgemeinen, die Rechtsache bezeichnenden Angaben und allenfalls gleichlautend mit der Eingabe das Begehren enthalten (Rubriken Paragraphen 80,, 84 ZPO., Paragraph 92, GBG.), werden Halbschriften genannt. An ihrer Stelle können auch vollständige Gleichschriften der Eingabe beigebracht werden, die mit dem Vermerk „als Halbschrift gebührenfrei“ bezeichnet werden sollen.
  7. Absatz 7Damit sie zu gekürzten Ausfertigungen verwendet werden können, ist bei nachstehenden Eingaben in die Halbschriften das Begehren gleichlautend mit dem Schriftsatz aufzunehmen: Klagen auf Zahlung einer Geldsumme oder auf Herausgabe von Fahrnissen, Anträge auf Pfändung und Verkauf beweglicher Sachen, auf Pfändung und Überweisung von Forderungen (Bezügen), auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung, auf Einstellung solcher Exekutionen und Eingaben, die eine Verbindung der aufgezählten Anträge enthalten, endlich Anträge auf Erlassung bedingter Zahlungsbefehle. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift begründet ein Formgebrechen nach Paragraph 84, ZPO. Auch bei anderen Eingaben soll das Gericht darauf hinwirken, daß Halbschriften zur Herstellung von gekürzten Ausfertigungen angeschlossen werden; allein das Fehlen der Halbschriften bedeutet in solchen Fällen keinen Formmangel.
  8. Absatz 8Wenn einem Auftrage zur Verbesserung eines Formgebrechens entsprochen oder ein Rechtsmittel gegen einen Beschluß ergriffen wird, der der Partei urschriftlich unter Rückmittlung ihrer Eingabe zugestellt wurde, hat die Partei die ursprüngliche Eingabe wieder vor zulegen.

§ 59

Text

Beseitigung von Formgebrechen

Paragraph 59,
  1. Absatz einsWenn eine Parteieingabe den Vorschriften des Paragraph 58, nicht entspricht oder wenn das Gericht aus einem anderen Grunde die Beseitigung eines Formgebrechens anordnet, das die ordnungsmäßige geschäftliche Behandlung eines Schriftsatzes zu hindern geeignet ist (Paragraph 84, ZPO.), ist der Partei nach Zulaß des Gesetzes (Paragraphen 93,, 95 GBG.) auf möglichst einfache Art Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. Entweder ist der Schriftsatz unter bestimmter Bezeichnung aller anhaftenden Mängel zur Verbesserung zurückzustellen - so im Falle des Paragraph eins, Ziffer 3, der Strafprozeßnovelle 1877 - oder die Partei ist, allenfalls im Fernsprechwege, aufzufordern, zur Verbesserung innerhalb einer gewissen Frist bei Gericht zu erscheinen. Wenn die Partei die Verbesserung bei Gericht vornimmt, wird dies durch kurzen Amtsvermerk festgehalten. Wenn die Partei der Aufforderung nicht nachkommt, ist ihr der Schriftsatz mit den nötigen Aufträgen zurückzustellen.
  2. Absatz 2Bei der Beurteilung, ob eine Eingabe den Vorschriften des Paragraph 58, oder anderen Formvorschriften genügt, soll sich das Gericht von Kleinlichkeit fernhalten und vor Augen halten, daß der Zweck dieser Vorschriften ist, den Dienstbetrieb zu erleichtern, nicht ihn zu erschweren.
  3. Absatz 3Die Behebung der Formgebrechen von Schriftsätzen, die im Rechtsmittelverfahren überreicht werden, ist sogleich vom Gericht römisch eins. Instanz zu veranlassen. Insbesondere sind vor der Vorlage die erforderlichen Vollmachten und sonstigen Beilagen beizuschaffen (Paragraph 179, Absatz 4,).

§ 60

Text

Telegraphische Eingaben

Paragraph 60,
  1. Absatz einsTelegraphische Eingaben (Paragraph 89, Absatz 2, GOG., Paragraph 6, StPO.) müssen in der sonst für Eingaben vorgeschriebenen Form mit Schriftsatz wiederholt werden, worin die telegraphische Eingabe bestätigt, allenfalls ergänzt wird; insbesondere kann dem Erfordernisse der Unterschrift durch die nachträgliche schriftliche Erklärung, mit dem Inhalte des Telegrammes einverstanden zu sein, genügt werden. Vor Einlangen dieses Schriftsatzes dürfen Beschlüsse, die die Rechte anderer Parteien berühren, nicht erlassen werden.

    Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1954,)

§ 61

Text

Benützung des Telegraphen, des Fernsprechers, des Fernschreibers und des Rundfunks durch das Gericht

Paragraph 61,
  1. Absatz einsVom Gericht ist der Telegraph zu benützen, wenn dringende Dienstesrücksichten es erfordern oder wenn eine Schädigung von Parteien anders nicht abgewendet werden kann. Unter dieser Voraussetzung kann die Anordnung einer Verhaftung oder Enthaftung, die Zustimmung zu einer Beerdigung, die Anordnung, Verlegung oder Abberufung einer Tagsatzung, der Widerruf einer Ladung usw. im telegraphischen Weg erfolgen. Im Exekutionsverfahren kann eine telegraphische Benachrichtigung stattfinden, wenn infolge von Einstellungs- oder Aufschiebungsanträgen oder gerichtlichen Entscheidungen die Ausführung unmittelbar bevorstehender Exekutionsschritte unterbleiben soll oder wenn unter den Parteien des Exekutionsverfahrens Veränderungen stattfinden, deren sofortige Berücksichtigung für die Gültigkeit von Exekutionsschritten oder zur Verhütung von Verwicklungen und Erschwerungen des Verfahrens notwendig ist.
  2. Absatz 2Auf Antrag einer Partei, welche die Kosten unter Verzicht auf einen Ersatzanspruch auf sich nimmt, können auch andere gerichtliche Mitteilungen telegraphisch erfolgen. In Telegrammen ist das absendende Gericht nur in der Unterschrift zu nennen; Ort und Zeit der Aufgabe sind vom Gerichte nicht anzuführen.
  3. Absatz 3Dem Fernsprechverkehr dürfen sich die Gerichte nur mit Zustimmung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes anschließen. Der Fernsprechweg ist innerhalb des Ortsnetzes zur Ersparung von Schreibwerk und von Botengängen so oft als tunlich zu benützen. Unter den Voraussetzungen der Absatz eins und 2 sind aber auch Ferngespräche mit anderen Orten zulässig.
  4. Absatz 4Die Parteien können sich des Fernsprechers zu Mitteilungen an die Geschäftsstelle oder zu Anfragen im Sinne des Paragraph 55, Absatz 5, bedienen. Anträge, über die das Gericht zu entscheiden hat, dürfen durch den Fernsprecher nicht gestellt werden; Auskünfte über den Grundbuchsstand sowie aus den öffentlichen Registern werden fernmündlich nicht erteilt.
  5. Absatz 5Der Gerichtsvorsteher hat einen Bediensteten zu bestimmen, der von fernmündlichen Mitteilungen die in Betracht kommende Stelle verständigt, so daß während der Geschäftsstunden alle Gerichts- und Geschäftsabteilungen im Fernsprechweg erreichbar sind.
  6. Absatz 6Die Gerichte, die dem Fernschreibverkehr angeschlossen sind, haben sich in dringenden Fällen, vor allem wenn hiedurch höhere Telegraphen- oder Fernsprechgebühren erspart werden, des Fernschreibers zu bedienen.
  7. Absatz 7Mitteilungen, denen allgemeine Verbreitung zu geben ist, zum Beispiel in Verbrechenssachen, in denen die Unterstützung durch alle von der Sache Unterrichteten erwünscht ist, können durch den Rundfunk verlautbart werden. Zu diesem Zwecke hat das Gericht den Wortlaut der Verlautbarung dem Präsidenten des Gerichtshofes römisch eins. Instanz - nötigenfalls auf dem kürzesten Wege - zur Genehmigung vorzulegen. Solche Verlautbarungen müssen in volkstümlicher Form, in kurzen Sätzen, unter Vermeidung jedes Amtsstils, ohne Anführung von Geschäftszahlen, Paragraphen usw. abgefaßt sein.

§ 62

Text

Urschrift und Ausfertigung

Paragraph 62,
  1. Absatz einsUnter Urschrift der Erledigung versteht diese Geschäftsordnung die Niederschrift, in der die Entscheidung, Erklärung, Mitteilung, Anfrage usw. des Gerichtes in maßgebender Form gefaßt wird. Die Urschrift ist vom Richter (vom Vorsitzenden des Senats) oder vom Bediensteten (im selbständigen oder erweiterten Wirkungskreise), von dem die Erledigung ausgeht, zu unterfertigen, soweit es das Gesetz vorschreibt auch vom Schriftführer.
  2. Absatz 2Unter Ausfertigung versteht diese Geschäftsordnung die Reinschriften, die von der Geschäftsstelle herzustellen und abzusenden sind.

§ 63

Text

Äußere Form der Erledigungen, Protokolle und Ausfertigungen

Paragraph 63,
  1. Absatz einsUrschriften und Protokolle, einschließlich der in Kurzschrift aufgenommenen Teile (Paragraph 209, Absatz 5, ZPO.) und der zugehörigen Übertragungen in Vollschrift (Paragraph 212, Absatz 5, ZPO.), sind auf gutem Papier mit Schreibmaschine oder mit Tinte herzustellen. Kurzschriftliche Verhandlungsprotokolle können auch mit Tintenstift aufgenommen werden, andere Protokolle nur dann, wenn gleichzeitig wenigstens eine Gleichschrift im Durchdruckverfahren hergestellt werden soll (zum Beispiel bei Protokollarklagen) und keine Schreibmaschine zur Verfügung steht. Das mit Tintenstift hergestellte Stück verbleibt im Akt. Urschriften dürfen nicht in Kurzschrift abgefaßt sein, Protokolle nur, soweit es das Gesetz gestattet; wenn sie aus mehreren Bogen oder Blättern bestehen, sind sie zu heften.
  2. Absatz 2Für den dienstlichen Gebrauch hat jedermann deutlich zu schreiben. Den Urschriften und Protokollen, die verwischt oder durch zahlreiche Verbesserungen unübersichtlich geworden oder aus anderen Gründen unleserlich sind, ist eine Abschrift anzuschließen; engzeiliges Beschreiben ist unzulässig.
  3. Absatz 3Aus jedem Protokoll muß zu ersehen sein, von welchem Gericht, in welcher Sache und an welchem Tage es aufgenommen wurde. In jedem Protokoll muß die Zeit des Beginnes (des Aufrufes der Sache) und des Abschlusses der Amtshandlung angegeben werden. Außerdem sind die für die Gebührenermittlung maßgebenden Umstände zu vermerken (insbesondere Zahl der gebührenpflichtigen halben Stunden, Dauer der Beratungszeit, Zeitpunkt einer Änderung der Bemessungsgrundlage).
  4. Absatz 4Jedes Protokoll muß eine vollständige und genaue Bezeichnung der anwesenden Gerichtspersonen, Parteien und Parteivertreter sowie der etwa zugezogenen Gerichtszeugen, Sachverständigen und Dolmetsche enthalten. Der Vermerk „Anwesend: Die Gefertigten“ genügt nicht.
  5. Absatz 5Bei der handschriftlichen Unterfertigung muß der Name des Unterfertigenden erkennbar sein. Wo handschriftliche Fertigung vorgeschrieben ist, ist der Gebrauch von Stampiglien unzulässig. Im inneren Gerichtsverkehr genügt statt der Unterschrift das Namenszeichen (gekürzte Unterschrift). Wenn eine Partei, die nicht schreiben kann, ein Protokoll gar nicht oder nur mit ihrem Handzeichen unterfertigt (Paragraph 213, ZPO.), hat der Schriftführer ihren Namen beizufügen.
  6. Absatz 6Alle Ausfertigungen müssen deutlich und leserlich sein. Ihre äußere Form muß ihrer Wichtigkeit entsprechen und der Würde des Gerichtes angemessen sein. Wenn eine Ausfertigung unleserlich, lückenhaft oder mit wesentlichen Fehlern behaftet war, ist sie auf Antrag oder von Amts wegen, allenfalls auf Anordnung der höheren Instanz, gegen eine verbesserte Ausfertigung umzutauschen.
  7. Absatz 7Ausfertigungen sind auf der Schreibmaschine mit schwarzem Farbband und Farbpapier, wenn Schreibmaschinen nicht zur Verfügung stehen, mit Tinte, nötigenfalls (besonders bei Verwendung von Formblättern) im Durchdruckverfahren mit Tintenstift und Farbpapier herzustellen; sie können auf mechanischem oder chemischem Wege oder durch Druck vervielfältigt werden. Auf den Schreibmaschinen dürfen nicht mehr Durchschläge hergestellt werden, als sich in leserlicher Art herstellen lassen. Farbbänder und Farbpapier sind rechtzeitig zu erneuern. Wenn Formblätter im Durchdruckverfahren ausgefüllt werden, ist darauf zu achten, daß der Vordruck der einzelnen Blätter genau übereinander liegt. Ausfertigungen sind nicht mit engem, sondern mit vollem Zeilenabstand zu schreiben, wenn nicht bei Ausfüllung von Formblättern die Einhaltung des vollen Zeilenabstandes unmöglich ist. Durchscheinendes Papier ist nur auf einer Seite zu beschreiben.

§ 64

Text

9. Kapitel
Formblätter, Stampiglien, Gerichtssiegel

Formblätter

Paragraph 64,
  1. Absatz einsFür Geschäfte oft vorkommender Art sind die von der Justizverwaltung aufgelegten und von der Strafanstalt Stein hergestellten Formblätter zu verwenden.
  2. Absatz 2Den Gerichten ist gestattet, auf dem Wege chemischer Vervielfältigung nach ihren Bedürfnissen amtliche Formblätter durch die Anführung des Gerichtes oder ähnliche kleine Zusätze zu ergänzen oder Formblätter nach den in den amtlichen Formbüchern enthaltenen Mustern selbst herzustellen.
  3. Absatz 3Mit Zustimmung des Präsidenten des Gerichtshofes römisch eins. Instanz können die Gerichte auf gleichem Wege auch andere, ihren besonderen Bedürfnissen entsprechende Formblätter selbst herstellen. Der Präsident hat dafür zu sorgen, daß derlei Formblätter, wenn sie den Bedürfnissen oder den Dienstvorschriften nicht mehr entsprechen, außer Gebrauch gesetzt werden.
  4. Absatz 4Zur Herstellung anderer als der amtlich aufgelegten Formblätter durch den Druck ist die Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz erforderlich.
  5. Absatz 5Gerichte mit starkem Geschäftsgange können bei der Bestellung (Paragraph 65,) beantragen, daß auf Briefumschlägen, Rückscheinen, Ladungen und anderen viel gebrauchten Formblättern die Anschrift des Gerichtes gedruckt wird.
  6. Absatz 6Die Gebarung mit den Formblättern obliegt den mit der Führung der Materialverwaltung betrauten Bediensteten nach den hiefür geltenden besonderen Bestimmungen.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Ziffer 36,, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1959,)

§ 65

Text

Bestellung der Formblätter

Paragraph 65,
  1. Absatz einsJedes Gericht muß mit den jeweils geltenden Verzeichnissen der Formblätter versehen sein.
  2. Absatz 2Im April jedes Jahres haben die Gerichte ihren Bedarf an Formblättern für das nächste Kalenderjahr unter sorgfältiger Berücksichtigung der Vorräte und des zu erwartenden Verbrauches zu ermitteln und im Wege des Oberlandesgerichtspräsidenten bis 20. April bei der Strafanstalt Stein anzusprechen; für die Bestellung von Briefumschlägen, von Aktensäcken, von Umschlägen für Beilagen und Beratungsprotokolle und von Rückscheinbriefumschlägen ist das GeoForm. Nr. 10a, für die Bestellung der sonstigen Formblätter das GeoForm. Nr. 10 zu verwenden. Die Bestellungen sind auf das unbedingt erforderliche Maß einzuschränken; Formblätter, die voraussichtlich nicht oder nur in vereinzelten Fällen verwendet werden, sind nicht zu bestellen. Der Bestellschein ist mit zwei Durchschriften auszufertigen; Urschrift und Durchschriften sind dem Oberlandesgerichtspräsidenten vorzulegen. Dieser prüft die Notwendigkeit des Bedarfes, ändert erforderlichenfalls die Bestellung, sendet die Urschrift an das Gericht zurück und leitet eine Durchschrift an die Strafanstalt Stein weiter. Die zweite Durchschrift behält der Oberlandesgerichtspräsident zurück; sie dient der Prüfung der von der Strafanstalt Stein vorzulegenden Rechnung.
  3. Absatz 3Die GeoForm. Nr. 6, 62 und 64 sind bei der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes anzufordern; das GeoForm. Nr. 5 ist beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes anzusprechen
  4. Absatz 4Der Bestellschein hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Formblätter mit den Nummern des amtlichen Verzeichnisses,
    2. Ziffer 2
      den vorhandenen Vorrat,
    3. Ziffer 3
      die Höhe der Bestellung beides nach Stück,
    4. Ziffer 4
      die Gesamtmenge der bestellten Stücke und die Unterschrift des Gerichtsvorstehers; hiebei ist anzugeben: bei GeoForm. Nr. 13, ob gewöhnlich oder als Kartenbrief, bei den GeoForm. Nr. 78 und 82, in welcher Farbe (Paragraph 381, Absatz 3,), bei den GeoForm. Nr. 62 und 63, ob Groß- oder Kleinformat, bei GeoForm. Nr. 50, ob mit oder ohne Rückschein. Wenn ein Formblatt mit der Anschrift des Gerichtes oder mit einem anderen Zusatz versehen werden soll, sind der Wortlaut und die Stelle des Zusatzes am Formblatt genau zu bezeichnen.
  5. Absatz 5Wenn bei einem Gericht im Laufe des Jahres ein unvorhergesehener Bedarf an Formblättern eintritt, kann im Wege des Oberlandesgerichtes (Absatz 2,) an die Strafanstalt Stein eine Nachbestellung gerichtet werden.
  6. Absatz 6Die Strafanstalt Stein übermittelt zu jeder Lieferung einen Lieferschein und einen Empfangschein. Nach Eintreffen der Lieferung ist ihre Vollständigkeit an der Hand der Urschrift des Bestellscheines zu prüfen. Die Formblätter sind in die Vorräte einzureihen, der bestätigte Empfangschein ist der Strafanstalt einzusenden. Der Lieferschein ist aufzubewahren. Die Strafanstalt legt die mit den Empfangscheinen belegte Rechnung der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes zur Zahlung vor.

§ 66

Text

Verwendung der Formblätter und Formbücher

Paragraph 66,
  1. Absatz einsFormblätter sind zu verwenden, so oft es zur Vereinfachung des Schreibwerkes bei Urschriften, Ausfertigungen und Protokollen dienlich ist. Oft können sie durch geringfügige Änderungen einem Falle, für den sie zunächst bestimmt sind, angepaßt werden. Formblätter, die einen Vordruck für einen Beschluß enthalten, können auch zur Aufnahme von Parteianträgen benützt werden, indem sie durch kurz gefaßte Zusätze (Kopf, Begründung und Parteiunterschrift) zu einem Protokoll umgestaltet werden.
  2. Absatz 2Formblätter, deren weitere Verwendung untersagt wurde, sind sofort auszuscheiden. Wenn bei Änderung eines Formblattes Formblätter älterer Fassung noch verwendbar bleiben oder durch eine mit Hand- oder Maschinschrift vorzunehmende Änderung des Vordruckes leicht verwendbar gemacht werden können, sind die älteren Vorräte aufzubrauchen, bevor die neuen Stücke verwendet werden.
  3. Absatz 3Wenn ein Gericht von einzelnen Formblättern allzugroße Vorräte besitzt, hat es hierüber dem Oberlandesgerichtspräsidenten Anzeige zu erstatten; dieser verfügt die Abgabe an ein anderes Gericht oder an die Strafanstalt Stein. Beschädigte oder veraltete Formblätter dürfen an die Strafanstalt nicht abgegeben werden.
  4. Absatz 4Um die Verwendung der Formblätter zu veranschaulichen und Beispiele für Erledigungen zu geben, für die Formblätter nicht aufgelegt sind, hat die Justizverwaltung amtliche Formbücher herausgegeben. Die in den Formbüchern zum Ausdruck kommenden Rechtsanschauungen sind für das Gericht unverbindlich.

§ 67

Text

Stampiglien

Paragraph 67,
  1. Absatz einsSehr häufig wiederkehrende kurze Vermerke, Beschlüsse, Schreiben, Beurkundungen, Weisungen für die Geschäftsbehandlung usw. sind tunlichst mit Stampiglien herzustellen; ebenso sind Stampiglien zu verwenden, um in Protokollen, Urschriften und Ausfertigungen die Bezeichnung des Gerichtes, der Straße und Hausnummer des Gerichtsgebäudes, die Namen der Richter, das Gattungszeichen (Paragraph 373,) usw. kurz und deutlich anzubringen.
  2. Absatz 2Die Verwendung von Stampiglien ist ausnahmslos vorgeschrieben:
    1. Ziffer eins
      für die Unterfertigung nach Paragraph 79, Absatz eins, GOG.,
    2. Ziffer 2
      für die Herstellung gekürzter Ausfertigungen nach Paragraph 79, letzter Absatz GOG.,
    3. Ziffer 3
      für den Urteilsvermerk in Säumnisfällen (Paragraph 207, Absatz 2,, Paragraph 418, Absatz eins, ZPO.),
    4. Ziffer 4
      für den Eingangsvermerk (Paragraphen 102,, 103),
    5. Ziffer 5
      für den Abfertigungsvermerk (Paragraph 134,).
  3. Absatz 3Beim Beglaubigungsvermerk (Paragraphen 428,, 431) und bei der Bestätigung der Vollstreckbarkeit (Paragraph 150,) darf von der Verwendung einer Stampiglie nur abgesehen werden, wenn eine solche ausnahmsweise nicht zur Verfügung steht.
  4. Absatz 4Für folgende Stampiglien sind Wortlaut und Ausstattung bindend vorgeschrieben. Sie werden durch einen verschiedenfarbigen Anstrich der Holzplatte kenntlich gemacht:
    1. Ziffer eins
      Unterfertigungsstampiglie (Paragraph 149,, Naturholz lackiert);
    2. Ziffer 2
      Stampiglien für gekürzte Beschlußausfertigungen (Paragraph 147,), und zwar:
      1. Litera a
        allgemeine Bewilligungsstampiglie (grün),
      2. Litera b
        Wechselzahlungsauftrag (weiß),
      3. Litera c
        Exekutionsbewilligung (braun),
      4. Litera d
        Bewilligung der Exekution ohne Überweisung (rot),
      5. Litera e
        Überweisungsbeschluß des Exekutionsgerichtes (violett);
    3. Ziffer 3
      Stampiglie für den Urteilsvermerk (Paragraph 541,, grau);
    4. Ziffer 4
      Stampiglie für gekürztes Versäumungsurteil (Paragraph 542,, schwarz);
    5. Ziffer 5
      Stampiglie für die Bestätigung der Vollstreckbarkeit (Paragraph 150,, blau);
    6. Ziffer 6
      Stampiglie für die Vollzugsanordnung des Grundbuchsrichters (Paragraph 135, Absatz 3,, gelb).
  5. Absatz 5Die Abdrücke der Stampiglien müssen vollkommen leserlich sein und in waagrechter Lage an der vorgeschriebenen Stelle angebracht werden. Ist der Abdruck undeutlich oder fehlerhaft oder wurde eine unrichtige Stampiglie benützt, so muß die Stelle sorgfältig durchstrichen, bei Ausfertigungen aber überklebt und der Stampiglienabdruck erneuert werden.
  6. Absatz 6Für jeden Richter und jeden Rechtspfleger werden nach Bedarf eine oder mehrere Unterfertigungsstampiglien angeschafft. Die Unterfertigungsstampiglie des Rechtspflegers hat den erweiterten Wirkungskreis durch Anführung des Wortes „Rechtspfleger“ ersichtlich zu machen; die Unterfertigungsstampiglie des Richters kann dessen Amtstitel angeben, zum Beispiel:

    Bezirksrichter Dr. Josef Lambertiner

    Für die Richtigkeit der Ausfertigung der Leiter der Geschäftsabteilung:

  7. Absatz 7Wird der Richter (Rechtspfleger) zu einem anderen Gericht versetzt, so ist die Stampiglie diesem Gerichte zu übersenden; scheidet er aus dem Gerichtsdienste, so ist die Stampiglie zu vernichten.

    Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,)

§ 68

Text

Gerichtssiegel

Paragraph 68,
  1. Absatz einsDas Gerichtssiegel ist ein Hartsiegel. Es zeigt das Staatswappen Österreichs und in der Umschrift die Bezeichnung des Gerichtes. Für den Abdruck ist schwarze Farbe zu verwenden. Bei jedem Gerichte müssen soviel Stücke des Gerichtssiegels in Verwendung stehen, daß die vorgeschriebene Anwendung des Gerichtssiegels keine Schwierigkeit macht. Werden bei einem Gerichte mehrere Siegel verwendet, so müssen sie sich untereinander unterscheiden.
  2. Absatz 2Für die Ausfertigung von Beschlüssen, womit eine Ausfolgung bewilligt oder über Werte verfügt wird, die bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht, der Verwahrungsstelle (Paragraphen 614, ff.), dem Postsparkassenamt, Sparkassen, Banken, Behörden oder anderen Stellen erliegen, ist ein besonderes Gerichtssiegel in eckiger Form zu verwenden; für den Abdruck ist rote Farbe zu benützen. Mit dem besonderen Gerichtssiegel und der eigenhändigen Unterschrift des Richters (Paragraph 149, Absatz eins, Litera a und Absatz 4,) ist jedoch nur die für diese Stellen bestimmte Ausfertigung zu versehen. Eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses und des Beschlusses, mit dem die Überlassung einer Verlassenschaft an Zahlungs statt angeordnet wird, sowie Ausfolgungsbeschlüsse, die sich an den Rechnungsführer oder an den Vorsteher der Geschäftstelle richten, bedürfen des besonderen Siegels nicht.
  3. Absatz 3Bei Bestellung und Verwahrung von Gerichtssiegeln und Stampiglien sind die gebotenen Vorsichten zu beachten, um Mißbräuche, insbesondere die Verwendung durch unberufene Personen, auszuschließen. Das im Absatz 2, genannte Siegel hat ein Richter oder der Vorsteher der Geschäftsstelle der ein von ihm bestimmter Beamter besonders sorgfältig zu verwahren. Der allfällige Verlust eines Gerichtssiegels ist unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz zu berichten. Das Ersatzsiegel muß sich in seiner Ausführung von dem verlorenen deutlich unterscheiden.
  4. Absatz 4Bei jedem Gericht ist eine vollständige Sammlung der Abdrücke aller in Verwendung stehenden Siegel zu führen und jährlich zu erneuern; hiebei ist anzugeben, von welchen Bediensteten das Gerichtssiegel geführt wird.

§ 72

Beachte für folgende Bestimmung

Zu Abs. 2: den Worten „Zehr- und Ganggelder“ wurde materiell derogiert durch das BG, BGBl. Nr. 413/1975; stattdessen nun mehr richtig „Vollzugs- und Weggebühren“.

Text

Amtshandlungen außerhalb des Gerichtsgebäudes

Paragraph 72,
  1. Absatz einsAmtshandlungen außerhalb des Gerichtsgebäudes dürfen nur vorgenommen werden, wenn es das Gesetz oder überwiegende Zweckmäßigkeit notwendig erscheinen läßt. Auswärtige Amtshandlungen sind, soweit nicht ihre Beschaffenheit (Absatz 3,) oder ihre Dringlichkeit anderes gebieten, derart miteinander zu verbinden, daß auf einer Reise (einem Gange - Rundgange) eine möglichst große Zahl von Amtshandlungen vorgenommen wird. Insbesondere sind Amtshandlungen, in denen die Gebühr voraussichtlich dem Bundesschatze zur Last fallen wird, tunlichst mit anderen Amtshandlungen zu verbinden, in denen die Gebühren von Parteien eingebracht werden können. Die Abwesenheit vom Amte darf den für die Amtshandlung notwendigen Zeitraum nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Von auswärtigen Amtshandlungen mit Ausnahme der zehr- oder ganggeldpflichtigen Amtshandlungen ist, wenn es die Umstände nicht unmöglich machen, dem Gerichtsvorsteher vorher Anzeige zu erstatten.
  3. Absatz 3Amtshandlungen außerhalb des Gerichtshauses sind in der Regel von dem nach der Geschäftsverteilung sonst zu diesen Geschäften berufenen Richter vorzunehmen. Geschäfte, die am Gerichtsorte regelmäßig durch Beamte des gehobenen Fachdienstes, des Fachdienstes oder des Kanzleidienstes besorgt werden, sind ihnen, auch wenn sie außerhalb des Gerichtsortes vorgenommen werden müssen, zu übertragen, soweit nicht etwas anderes nach Paragraph 33, Absatz 5, geboten ist.

§ 73

Text

A. Gebühren für auswärtige Amtshandlungen nach der Reisegebührenvorschrift

Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr

Paragraph 73,
  1. Absatz einsWenn aus Anlaß einer auswärtigen Amtshandlung Gebühren nach der Reisegebührenvorschrift (RGV.) erwachsen, ist zu unterscheiden, ob die Gebühren
    1. Litera a
      vom Bundesschatz, sei es von der Justizverwaltung, sei es von einer anderen Dienststelle des Bundes endgültig oder vorschußweise für eigene oder fremde Rechnung oder
    2. Litera b
      aus einem Kostenvorschuß zu zahlen sind.
  2. Absatz 2Im Falle des Absatz eins, Litera a, hat der Bedienstete längstens bis zum Ende des der Beendigung der auswärtigen Amtshandlung folgenden Monates eine eigenhändig gefertigte Reiserechnung nach GeoForm. Nr. 11 zu legen; wird eine gemeinsame Reiserechnung für mehrere auswärtige Amtshandlungen gelegt (Absatz 3,), so beginnt die Frist mit der Beendigung der letzten auswärtigen Amtshandlung. Die Rechnung ist vom Gerichtsvorsteher mit dem Vermerk zu versehen, ob die auswärtige Dienstverrichtung nach den bestehenden Vorschriften notwendig war und im Sinne der Bestimmungen der RGV. durchgeführt wurde. Die Rechnung ist unverzüglich der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes zu übersenden. Die erforderlichen Verfügungen zur Auszahlung erläßt der Oberlandesgerichtspräsident. Gegen seine Entscheidung kann binnen 14 Tagen nach der Verständigung im Dienstwege die Berufung eingebracht werden, über die das Bundesministerium für Justiz entscheidet. Die Auszahlung obliegt dem Gericht, von dem die Amtshandlung vorgenommen wurde.
  3. Absatz 3Eine gemeinsame Reiserechnung kann erstattet werden,
    1. Litera a
      wenn an einer Amtshandlung mehrere Personen (Richter und Schriftführer) teilnehmen oder
    2. Litera b
      wenn ein Richter oder sonstiger Bediensteter innerhalb eines Kalendermonates mehrere auswärtige Amtshandlungen vornimmt, auch wenn die letzte auswärtige Amtshandlung erst im nächsten Kalendermonat endet.
  4. Absatz 4Wenn für Dienstverrichtungen im Dienstort außerhalb des Amtsgebäudes nur der tarifmäßige Fahrpreis eines Massenbeförderungsmittels vergütet oder das Kilometergeld bezahlt werden soll, entfällt die Vorlage einer Reiserechnung. In diesem Falle bestimmt der Gerichtsvorsteher die Gebühr und erteilt die erforderlichen Aufträge zu ihrer Berichtigung.
  5. Absatz 5Im Falle des Absatz eins, Litera b, ist die Reisegebühr in den Bericht über den Vollzug der Amtshandlung, am Schlusse des Protokolls oder in einer besonderen beim Akte verbleibenden Rechnung (allenfalls nach GeoForm. Nr. 11) zu verrechnen. Die Gebühr ist vom Gerichtsvorsteher zu bestimmen (auch wenn er selbst empfangsberechtigt ist) und aus dem Kostenvorschuß anzuweisen. Gegen den Bestimmungsbeschluß können binnen 14 Tagen nach der Verständigung die Parteien und die Bediensteten Berufung ergreifen, worüber der Oberlandesgerichtspräsident entscheidet.
  6. Absatz 6Wird die Reiserechnung im Rahmen eines elektronischen Geschäftsprozesses erstellt, so entfällt die Verpflichtung zur Vorlage einer eigenhändig gefertigten Reiserechnung nach Absatz 2,

§ 74

Text

Reisetagebuch

Paragraph 74,
  1. Absatz einsBei jedem Gericht ist vom Vorsteher der Geschäftsstelle oder unter seiner Aufsicht ein Reisetagebuch nach GeoForm. Nr. 12 zu führen, in das alle auswärtigen Amtshandlungen einzutragen sind, aus denen ein Gebührenanspruch nach der RGV. erwachsen ist. Nicht einzutragen sind die Fälle, in denen nur der Fahrpreis eines Massenbeförderungsmittels zu ersetzen ist.
  2. Absatz 2Spalte 1 des Reisetagebuches enthält die fortlaufende, jährlich mit 1 beginnende Zahl. In Spalte 4 ist die Zeit des Beginnes und der Beendigung der auswärtigen Dienstverrichtungen anzuführen; in Spalte 6 ist die Berechnung der Gebühr durch Anführung ihrer einzelnen Bestandteile und der Endsumme darzustellen. Wenn der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes eine Reiserechnung eingesendet wird, genügt es, statt der Eintragungen in Spalten 4 und 6 in der Bemerkungsspalte auf diese Rechnung durch die Buchstaben RR zu verweisen.
  3. Absatz 3Der Oberlandesgerichtspräsident kann anordnen, daß die Reisetagebücher einzelner oder aller Gerichte jährlich oder in anderen Zeitabschnitten im Dienstwege zur Prüfung vorgelegt werden.

§ 82

Text

Dolmetsche

Paragraph 82,
  1. Absatz einsIst eine Person zu vernehmen, die der deutschen Sprache unkundig ist und sich auch nicht in einer Sprache ausdrücken kann, deren der Richter und, wenn der Vernehmung ein Schriftführer beizuziehen ist, auch dieser mächtig ist, so ist ein vertrauenswürdiger Dolmetsch beizuziehen. Gleiches gilt für die Vernehmung von Taubstummen, Tauben und Stummen, wenn eine verläßliche Verständigung sonst nicht möglich ist. Der Dolmetsch, der im streitigen und außerstreitigen Verfahren zu Verhandlungen und Beweisaufnahmen (Paragraphen 207,, 213 ZPO.) oder im Strafverfahren (Paragraphen 56,, 125, 126 StPO) beigezogen wird, ist vor seiner Verwendung zu beeiden (Paragraph 84,). Als Dolmetsch im Sinne dieses Absatzes kann auch ein Richter oder ein anderer Bediensteter des Gerichtes unter Erinnerung an den bei Antritt des Dienstes abgelegten Eid (das abgelegte Gelöbnis) verwendet werden.
  2. Absatz 2Wo sich das Bedürfnis nach einem Dolmetsch bei mündlichen Vernehmungen häufig ergibt, besonders in Grenzbezirken, kann der Gerichtsvorsteher geeignete und vertrauenswürdige Personen für die Verwendung als Dolmetsch im Sinne des Absatz eins, ein für allemal beeiden (Hausdolmetsch).

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Paragraph 15, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,)

§ 86

Text

Auswahl der vom Gericht mit bestimmten Aufgaben zu betrauenden Personen, insbesondere der Kuratoren

Paragraph 86,
  1. Absatz einsInsoweit das Gericht bei der Bestellung von Gerichtskommissären Sachverständigen, Zwangs-, Masse- und Ausgleichsverwaltern, Kuratoren usw. unter mehreren Personen zu wählen hat, muß jede willkürliche oder unsachliche Bevorzugung einzelner Personen und der Anschein einer solchen Bevorzugung vermieden werden.
  2. Absatz 2Bei Bestellung von Kuratoren in Streit- und Exekutionssachen sowie im außerstreitigen Verfahren hat, soweit Rechtsanwälte und Notare hiezu herangezogen werden, ein angemessener Wechsel stattzufinden; zu diesem Zwecke ist bei jedem Gericht ein alphabetisches Verzeichnis der im Gerichtssprengel ansässigen Rechtsanwälte und Notare zu führen und jede Kuratorbestellung durch Tagesangabe und Aktenzeichen ersichtlich zu machen. Wo es der Oberlandesgerichtspräsident anordnet, sind Listen anzulegen, denen die zu bestellende Person jeweils nach der Reihe der Eintragungen zu entnehmen ist. Doch ist das Gericht an die Liste und an die Reihenfolge in der Liste nicht gebunden, wenn im einzelnen Falle sachliche oder persönliche Gründe ein Abgehen erheischen.

§ 91

Text

Sonstige wiederkehrende Ausweise und Berichte

Paragraph 91,
  1. Absatz einsAußer den Geschäftsausweisen und den an anderen Stellen dieser Geschäftsordnung oder in anderweitigen Vorschriften vorgesehenen wiederkehrenden Berichten sind folgende Ausweise in wiederkehrenden Zeiträumen zu erstatten:
    1. Litera a
      Die Vorsteher der Gerichtshofgefängnisse (Paragraph 621,) haben am ersten Werktag jedes Monates eine Übersicht über den Belag des Gefangenhauses am letzten Tag des Vormonates unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
    2. Litera b
      Die Vorsteher der mit Strafsachen befaßten Gerichte haben jährlich bis 31. Jänner einen Ausweis über die im abgelaufenen Jahr im Gefangenhaus angehaltenen Personen nach dem Muster Geo. Nr. 23 in einer Ausfertigung unmittelbar dem Oberlandesgerichtspräsidenten vorzulegen. Bei den Gerichtshöfen hat dieser Ausweis auch die Gefangenen der Bezirksgerichte am Gerichtshoforte zu umfassen. Nur in Wien haben die Vorsteher der Bezirksgerichte mit eigenem Gefangenhaus selbständige Ausweise zu verfassen, die durch den vorgesetzten Präsidenten vorzulegen sind.
    3. Litera c
      Die Arbeitsgerichte und die Schiedsgerichte der Sozialversicherung haben jährlich bis 31. Jänner Geschäftsausweise nach GeoForm. Nr. 24 und 25 in einfacher Ausfertigung dem Präsidenten des Gerichtshofes römisch eins. Instanz vorzulegen. Der Präsident hat die Ausweise zu prüfen, über die Tätigkeit der Arbeitsgerichte und der Schiedsgerichte besondere Gesamtübersichten herstellen zu lassen und bis 15. März zwei Ausfertigungen dem Oberlandesgericht und die Ausweise der Arbeitsgerichte und Schiedsgerichte an das Österreichische statistische Zentralamt zu übersenden. Das Oberlandesgericht hat eine Ausfertigung der Übersicht seinem Bericht an das Bundesministerium für Justiz (Paragraph 90, Absatz eins,) anzuschließen.
    4. Litera d
      Die Präsidenten der Gerichtshöfe römisch eins. Instanz haben nach Feststellung der Geschäftsverteilung für das kommende Jahr den Entwurf der Geschäftsverteilungsübersicht (Paragraph 22,) dem Oberlandesgerichtspräsidenten vorzulegen. In gleicher Weise haben die Oberlandesgerichtspräsidenten den Entwurf der Geschäftsverteilungsübersicht für das Oberlandesgericht dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Die Vorsteher der Bezirksgerichte haben jährlich bis 28. Dezember eine Ausfertigung der Geschäftsverteilungsübersicht für das kommende Jahr dem Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes vorzulegen.
  2. Absatz 2Außerdem haben die Gerichtsvorsteher die Ausweise vorzulegen, deren Erstattung ihnen für Zwecke der Justizverwaltung in besonderen Erlässen vom Bundesministerium für Justiz oder vom Oberlandesgerichtspräsidenten aufgetragen wurde.
  3. Absatz 3Die im Paragraph 84, Absatz 2, AusstreitG. angeordnete Übersendung halbjährlicher Verzeichnisse frommer Vermächtnisse hat im Hinblick auf die Vorschrift des Paragraph 132, Absatz 2, Litera c, zu entfallen.

§ 92

Text

Zählblätter

Paragraph 92,

Über Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe ist das Zählblatt nach GeoForm. Nr. 26 auszufertigen, sobald die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Das Zählblatt darf nur auf dem amtlichen Formblatt angelegt werden und ist vom Leiter der Geschäftsabteilung (Paragraph 2, Absatz 5,) zu unterfertigen (Paragraph 56, Absatz 3, GOG). Der Vorsteher der Geschäftsstelle hat die Zählblätter zu sammeln und jährlich Ende Jänner ohne Bericht an das Österreichische statistische Zentralamt zu senden.

§ 93

Text

Verkehr mit dem Österreichischen statistischen Zentralamt und dem Strafregisteramt

Paragraph 93,
  1. Absatz einsDie Vorschriften über das Strafregisterwesen bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Die Strafkarten sind sogleich nach Eintritt der Rechtskraft eines verurteilenden Erkenntnisses herzustellen, vom Leiter der Geschäftsabteilung (Paragraph 2, Absatz 5,) zu unterfertigen und abzusenden.
  3. Absatz 3Betreibungen des Österreichischen statistischen Zentralamtes und Ersuchen dieses Amtes um Aufklärung oder um Richtigstellung von Ausweisen und Zählblättern, ebenso Ersuchen des Strafregisteramtes um Aufklärung oder um Richtigstellung der Strafkarten u. dgl. sind umgehend zu beantworten. Dem Österreichischen statistischen Zentralamt ist gestattet, durch Abgesandte, die sich dem Gerichtsvorsteher vorzustellen und auszuweisen haben, im Wege der Einsicht in die Register und sonstigen Geschäftsbehelfe und durch Stichproben in den Akten die Richtigkeit und Vollständigkeit der Geschäftsausweise und Zählblätter zu überprüfen.

§ 94

Beachte für folgende Bestimmung

Die Bestimmungen über die Amtsuntersuchungen sind durch die §§ 78a und 78b GOG, RGBl. Nr. 217/1896, idF d. BG BGBl. Nr. 507/1994 sowie durch das Handbuch „Revision der Gerichte“ außer Wirksamkeit gesetzt (Erlaß JMZ 14.017/19-Pr.2/94).

Text

13. Kapitel
Dienstaufsicht der höheren Behörden

Unmittelbare Dienstaufsicht

Paragraph 94,
  1. Absatz einsDie unmittelbare Dienstaufsicht, die den Gerichtshöfen römisch eins. und römisch II. Instanz und deren Präsidenten nach Paragraphen 74 und 76 GOG zusteht, umfaßt namentlich die Befugnis:
    1. Litera a
      in einzelnen Fällen, wenn der Aufsichtsbehörde eine Ordnungswidrigkeit, eine Verzögerung oder eine unrichtige Geschäftsführung bekannt wird, Weisungen, Belehrungen und Ausstellungen zu erteilen;
    2. Litera b
      fallweise einzelne Akten oder Gruppen von Akten eines bestimmten Geschäftszweiges zu prüfen;
    3. Litera c
      Berichte über den Geschäftsstand und Rückstandsverzeichnisse einzuholen;
    4. Litera d
      die Gerichte gemäß Paragraph 75, GOG. zu untersuchen;
    5. Litera e
      nötigenfalls das Dienststrafverfahren einzuleiten.
  2. Absatz 2Weisungen allgemeiner Art, die an mehrere oder alle unterstehenden Gerichte erlassen werden sollen, sind vor ihrer Hinausgabe dem Bundesministerium für Justiz zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3Anordnungen des Gerichtsvorstehers gemäß Paragraph 5, Absatz 3, können im Aufsichtswege abgeändert werden. Eine für mehrere oder alle Gerichte des Sprengels bestimmte Anordnung dieser Art gilt als allgemeine Weisung nach Absatz 2,

§ 95

Text

Nachschauen

Paragraph 95,
  1. Absatz einsDie Präsidenten der Gerichtshöfe haben im Rahmen der Erfüllung der den Organen der Justizverwaltung übertragenen Aufgaben (Paragraph 73, Absatz eins, GOG) bei den ihnen unterstellten Gerichten regelmäßig Nachschauen vorzunehmen, die Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz jedoch nur, soweit die Nachschau nicht durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts vorgenommen wird.
  2. Absatz 2Die Nachschau soll in der Weise einer stichprobenartigen Untersuchung durchgeführt und auf ausgewählte Gerichtsabteilungen oder Geschäftskreise eingeschränkt werden; dies vor allem auf Grund von gewonnenen Erfahrungen, den Berichten der letzten inneren Revision und Nachschau, allfälligen Mitteilungen von Vorsitzenden der Rechtsmittelsenate sowie den Auswertungen der automationsunterstützt geführten Geschäftsbehelfe und aktuellen Prüflisten. Eine nähere Überprüfung eines Bereichs ist aber dann vorzunehmen, wenn in diesem auf Grund der Vorbereitungen oder der zwischenweiligen Ergebnisse der Nachschau dienstaufsichtsbehördliche Maßnahmen erforderlich erscheinen.
  3. Absatz 3Im Rahmen der Nachschau ist unter Bedachtnahme auf die richterliche Unabhängigkeit (Paragraph 73, Absatz 2, GOG) vor allem zu prüfen, ob die Rechtspflege gesetzmäßig und effizient ausgeübt wird sowie ob die Auslastung der Richter, der Rechtspfleger und möglichst auch der weiteren Gerichtsbediensteten angemessen und gleichmäßig ist; zu diesem Zweck sind stichprobenartig Akten und Geschäftsbehelfe einzusehen, Verhandlungen zu besuchen sowie Gespräche insbesondere mit jenen Richtern, Rechtspflegern und weiteren Gerichtsbediensteten zu führen, deren Geschäfte Gegenstand der Nachschau sind.
  4. Absatz 4Die Nachschau ist bei den Gerichtshöfen erster Instanz in Abständen von höchstens drei Jahren, bei den Bezirksgerichten in solchen von höchstens zwei Jahren vorzunehmen. Fällt in die jeweilige Frist eine innere Revision (Paragraph 98, Absatz eins,), die das gesamte Gericht erfaßt, so beginnt diese Frist ab dieser inneren Revision neu zu laufen.

§ 96

Text

Paragraph 96,
  1. Absatz einsDer Präsident, der eine Nachschau vornimmt, hat sogleich die auf Grund seiner Feststellungen gebotenen Maßnahmen zu treffen oder in die Wege zu leiten und erforderlichenfalls Hilfe anzubieten. Er hat dem überprüften Gericht das Ergebnis seiner Nachschau zur Kenntnis zu bringen, die Mängel, soweit sie nicht geringfügig sind und im kurzen Weg abgestellt wurden, mit den zuständigen Richtern, Rechtspflegern oder weiteren Gerichtsbediensteten in geeigneter Weise zu erörtern und erforderlichenfalls die Behebung der Mängel zu überwachen sowie Vorkehrungen zu ihrer künftigen Vermeidung zu treffen.
  2. Absatz 2Die wesentlichen Ergebnisse der Nachschau (hervorzuhebende Feststellungen; allfällige erhebliche Mängel, besondere Verfügungen, in die Wege geleitete Maßnahmen und angebotene Hilfen; ein abschließender Befund) sind schriftlich kurz festzuhalten. Sind im Rahmen einer Nachschau erhebliche Mängel festgestellt oder besondere Verfügungen getroffen worden, so ist dies dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen; sonst ist das Bundesministerium für Justiz von den wesentlichen Ergebnissen durchgeführter Nachschauen zusammengefaßt jeweils zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres in Kenntnis zu setzen.

§ 97

Text

Ergänzende Vorsorgen

Paragraph 97,
  1. Absatz einsDie Präsidenten der Oberlandesgerichte haben zumindest zweimal jährlich mit den Präsidenten der unterstellten Gerichtshöfe erster Instanz die Sicherung der personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Gerichte, die aktuellen Fragen der Dienstaufsicht und die in Betracht kommenden Förderungen der Rechtspflege zu erörtern (Präsidentenkonferenz).
  2. Absatz 2Die Präsidenten der Oberlandesgerichte sollen weiters durch geeignete Maßnahmen die unmittelbaren Kontakte zwischen ihnen und den Richtern, den Rechtspflegern und den weiteren Gerichtsbediensteten ihres Sprengels fördern.
  3. Absatz 3Die Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz haben durch häufige Amtsbesuche einen persönlichen Kontakt mit den Richtern, den Rechtspflegern und den weiteren Gerichtsbediensteten ihres Sprengels zu halten, sich durch Gespräche mit ihnen sowie durch andere geeignete Maßnahmen eine unmittelbare Kenntnis über die Personalverhältnisse zu verschaffen und sich über die Bedürfnisse des Sprengels, den Stand und Gang der Geschäfte sowie nach Möglichkeit auch über die Anliegen jedes einzelnen zu informieren.

§ 98

Text

Sonstige Untersuchungen

Paragraph 98,
  1. Absatz einsDie innere Revision (Paragraphen 78 a,, 78b GOG) ist durch Erlaß des Bundesministers für Justiz näher zu regeln.
  2. Absatz 2Welche Befugnisse dem Rechnungshofe zur Überprüfung der Gebarung der Gerichte in staatswirtschaftlicher Hinsicht zustehen, ergibt sich aus dem Rechnungshofgesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 144.

§ 99

Text

römisch II. Hauptstück
Der Geschäftsgang bei Gericht

1. Kapitel
Einlauf

Übernahme des Einlaufs

Paragraph 99,
  1. Absatz einsDie Schriftstücke, die bei Gericht einlangen, sind grundsätzlich vom Bediensteten der Einlaufstelle (Paragraph 37,) entgegenzunehmen. Vorbehaltlich der Bestimmung des Absatz 5, darf in der Einlaufstelle kein Schriftstück zurückgewiesen oder nach Abgabe dem Überbringer wieder ausgefolgt werden. An den Gerichtsvorsteher gerichtete Schriftstücke können auch von diesem selbst oder bei großen Gerichten nach seiner Anordnung von einem Bediensteten seiner Geschäftsabteilung übernommen werden. Die Richter und die übrigen Bediensteten des Gerichtes sind, soweit nicht in anderen Vorschriften Ausnahmen verfügt werden, zur Annahme von Eingaben nicht befugt.
  2. Absatz 2Urkunden und sonstige Beilagen oder weitere Ausfertigungen eines schon überreichten Schriftsatzes können auch in der mit der Sache befaßten Gerichtsabteilung übernommen werden. Kostenverzeichnisse, die den Vorschriften des Paragraph 54, Absatz eins, ZPO. entsprechend übergeben werden, sind vom Richter (Vorsitzenden) zu übernehmen. Nachträglich dürfen Kostenverzeichnisse und Vollmachten nur in der Einlaufstelle übernommen werden, ebenso Eingaben, die zur Beseitigung von Formgebrechen zurückgestellt wurden und wieder vorgelegt werden.
  3. Absatz 3Dem Bediensteten der Einlaufstelle ist verboten, Eingaben mit dem Auftrage zu übernehmen, sie nicht sogleich, sondern erst später oder nur unter gewissen Bedingungen amtlich zu behandeln.
  4. Absatz 4Der Bedienstete der Einlaufstelle hat dem Überbringer auf Verlangen den Empfang zu bestätigen. Dies kann mit GeoForm. Nr. 28 oder durch Beidrücken des Eingangsvermerkes (Paragraph 102,) auf einer der Eingabe entsprechenden Halbschrift (Rubrik, Paragraph 80, Absatz 2, ZPO.), in einem vom Überbringer vorzulegenden Übergabsbuch oder in einer vom Empfänger vorbereiteten Empfangsbescheinigung geschehen. Zu diesem Zwecke müssen die überbrachten Schriftstücke, die Anzahl etwaiger Gleichschriften, Halbschriften und Beilagen usw. im Übergabsbuche oder in der Empfangsbescheinigung genau verzeichnet sein.
  5. Absatz 5Geld und Wertgegenstände dürfen in der Einlaufstelle nicht übernommen werden. Ist ein Erlagsgegenstand von der Verwahrungsabteilung zu verwahren, so ist der Überbringer anzuweisen, ihn samt der dazugehörigen Eingabe (dem Erlagsgesuch Paragraph 298, Absatz 2, Litera a,) bei der Verwahrungsabteilung zu überreichen. Wegen Übernahme von Geld und Wertgegenständen mit anderer Bestimmung ist der Überbringer an den Rechnungsführer zu weisen (Paragraph 288, Absatz 3,). Beweisgegenstände, die zu einem Strafverfahren gehören sind von der Verwahrungsstelle (Paragraphen 614, ff.), wo eine solche nicht besteht, von der Einlaufstelle zu übernehmen.

§ 100

Text

Paragraph 100,
  1. Absatz einsDer Bedienstete der Einlaufstelle übernimmt - unbeschadet der Bestimmungen des römisch IV. Hauptstückes - die Postsendungen, die vom Postboten zugestellt oder von einem Bediensteten des Gerichtes bei der Post abgeholt werden, sowie die einlangenden Telegramme; er unterfertigt die Abgabescheine für eingeschriebene Briefe und die den Sendungen allenfalls angeschlossenen Rückscheine. Er hat auch den Einlaufkasten (Paragraph 38,) auszuheben.
  2. Absatz 2Nach Schluß der Amtsstunden dürfen von Parteien nur Schriftstücke entgegengenommen werden, die zu unaufschiebbaren Amtshandlungen in Strafsachen Anlaß geben. Solche Schriftstücke, ferner Telegramme und Eilsendungen, die von der Post vor dem Öffnen oder nach Schluß der Einlaufstelle (an Sonn- und Feiertagen) zugestellt werden, sind vom Gerichtsvorsteher oder von dem vom Gerichtsvorsteher damit betrauten Richter oder sonstigen Bediensteten zu übernehmen und zu öffnen. Der Übernehmer hat auf dem Stück die Zeit der Übernahme und seinen Namen ersichtlich zu machen und das Stück, sobald es die einzuleitenden Verfügungen gestatten, der Einlaufstelle zu übergeben.

§ 101

Text

Öffnen des Einlaufs

Paragraph 101,
  1. Absatz einsSchriftstücke, die an den Gerichtsvorsteher (das Präsidium) gerichtet sind, und Eingaben, die in erkennbarer Weise oder nach Mitteilung des Überbringers die letztwillige Anordnung eines Verstorbenen enthalten (Paragraph 61, AusstreitG.), dürfen in der Einlaufstelle nicht geöffnet werden; jene sind dem Gerichtsvorsteher oder dem von diesem bestimmten Bediensteten seiner Geschäftsabteilung, diese der zuständigen Geschäftsabteilung ungeöffnet zu übergeben.
  2. Absatz 2Alle anderen verschlossenen Eingaben sind in der Einlaufstelle unverzüglich ohne Verletzung der Siegel zu öffnen. Dabei hat der Bedienstete der Einlaufstelle vom Inhalte der Schriftstücke soweit Kenntnis zu nehmen, um sie richtig zuteilen und um feststellen zu können, ob sich unter ihnen offensichtlich dringliche oder Grundbuchsstücke befinden.

§ 102

Text

Eingangsvermerk.

Paragraph 102,
  1. Absatz einsIn der Einlaufstelle sind alle Schriftstücke und sämtliche Gleichschriften und Halbschriften sogleich nach der Übernahme und, wenn es die Partei verlangt, in ihrer Gegenwart durch deutlichen Stampiglienaufdruck mit dem Eingangsvermerke zu versehen. Der Eingangsvermerk enthält die Bezeichnung des Gerichtes sowie Tag, Monat und Jahr des Einlangens. Auch wenn der Einlaufstelle zur Anbringung des Eingangsvermerkes ein Geschäftsstück übergeben wird, das bei der Post abgeholt oder vom Postboten überbracht wurde, von der Gerichtsvorsteherin oder vom Gerichtsvorsteher übernommen (Paragraph 99, Absatz eins,) oder bei Gericht errichtet wurde (Paragraph 449, Absatz eins,), ist im Eingangsvermerke stets die Zeit des Einlangens in der Einlaufstelle zu beurkunden.
  2. Absatz 2Wird ein Stück in mehreren Gleichschriften überreicht, so ist auf dem für den Gerichtsakt bestimmten Stück (dem Gerichtsstück) im Eingangsvermerk ersichtlich zu machen, in wieviel Gleichschriften das Stück eingelangt ist; ebenso ist die Zahl der angeschlossenen Halbschriften und Beilagen anzugeben. Als Gerichtsstück ist die Gleichschrift zu behandeln, die durch Anbringung eines Beleges über die Entrichtung der Gerichtsgebühr als die für den Gerichtsakt bestimmte Ausfertigung gekennzeichnet ist; sonst kann ein beliebiges Stück als Gerichtsstück ausgewählt werden.
  3. Absatz 3Zustellausweise und Beilagen sind nicht mit dem Eingangsvermerke zu versehen, ebensowenig Gesetz- und Amtsblätter sowie Zeitschriften, wohl aber Vollmachten und Kostenverzeichnisse, die nachträglich einlangen (Paragraph 99, Absatz 2,), Fehlberichte und gerichtliche Sendungen, die nach postamtlicher Hinterlegung als unbehoben zurückgelangen, und alle Anmeldungsbogen.

§ 103

Text

Paragraph 103,
  1. Absatz einsDer Eingangsvermerk ist am oberen Rand in der Mitte der ersten Seite jedes Stückes anzubringen. Ist die Eingabe in der Einlaufstelle nicht zu öffnen (Paragraph 101, Absatz eins,), so ist der Eingangsvermerk einstweilen neben der Anschrift auf dem Umschlag anzubringen (Paragraph 106, Absatz 4,).
  2. Absatz 2Wenn der Gerichtsvorsteher anordnet, daß an ihn gerichtete Stücke von einem Bediensteten seiner Geschäftsabteilung zu übernehmen und zu öffnen sind, hat dieser Bedienstete zur Anbringung des Eingangsvermerkes auf diesen Stücken eine besondere Stampiglie zu verwenden, deren Abdruck sich vom Eingangsvermerke der Einlaufstelle durch Form oder Farbe unterscheidet.
  3. Absatz 3Neben dem Eingangsvermerk ist auf dem Gerichtsstück der Eingabe vom Bediensteten der Einlaufstelle gegebenenfalls handschriftlich ersichtlich zu machen:
    1. Ziffer eins
      bei Grundbuchsstücken und bei als dringlich bezeichneten Eingaben die Stunde und die Minute des Einlangens;
    2. Ziffer 2
      bei Grundbuchsstücken allenfalls der Vermerk der Gleichzeitigkeit;
    3. Ziffer 3
      bei Eingaben, die mit der Post einlangen, die etwa beiliegenden Wertgegenstände und Barbeträge (Paragraph 303,);
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,)
    1. Ziffer 5
      die mit einem Schriftstück etwa einlangenden Beweisgegenstände;
    2. Ziffer 6
      der Umstand, daß eine der in der Eingabe angeführten Gleichschriften, Halbschriften oder Beilagen fehlt, daß die Eingabe geöffnet oder beschädigt eingelangt ist.
  4. Absatz 4Wenn der Eingangsvermerk Bemerkungen nach Absatz 3, enthält, hat der Bedienstete, der das Stück übernommen hat, dem Eingangsvermerk sein Namenszeichen beizusetzen.

§ 104

Text

Verzeichnis der mit Nachgebühren belasteten Sendungen

Paragraph 104,
  1. Absatz einsLangt eine Sendung ein, die mit einer Nachgebühr belastet ist, so hat der Bedienstete der Einlaufstelle diese in ein „Verzeichnis der mit Nachgebühren belasteten Sendungen“ einzutragen (Paragraph 206, Absatz 2,), sofern nicht daß Verfahren nach Paragraph 107, Absatz 2, eingeleitet wird.
  2. Absatz 2In dieses Verzeichnis sind der Gegenstand der Sendung (allenfalls deren Geschäftszahl), der Name und die Adresse des Absenders sowie die Höhe der Nachgebühr einzutragen.

§ 105

Text

Behandlung von Barbeträgen, die den Eingaben angeschlossen sind

Paragraph 105,

Wenn einer mit der Post einlangenden Eingabe Barbeträge angeschlossen sind (Paragraph 103, Absatz 3, Ziffer 3,), ist wie folgt vorzugehen:

  1. Ziffer eins
    Barbeträge, die zur Entrichtung von Gerichtsgebühren beigegeben wurden, sind der für die Bareinzahlung der jeweiligen Gebühr zuständigen Stelle des Gerichts gegen Ausfolgung eines Beleges über die Entrichtung der Gebühr zu übergeben; der Beleg ist an der Eingabe zu befestigen.
  2. Ziffer 2
    Alle übrigen Beträge sind dem Rechnungsführer zu übergeben, der den Empfang durch Ausdruck eines Beleges oder mittels Amtsbestätigung nach GeoForm. Nr. 64 (Paragraph 259,) zu bestätigen hat.

§ 106

Text

Das Abtragen

Paragraph 106,
  1. Absatz einsNach der Behandlung gemäß Paragraphen 101 bis 105 sind dringliche Einlaufstücke, zum Beispiel solche in Haftsachen, sofort, die anderen Einlaufstücke (Eingaben, Rückscheine usw.) gesammelt mehrmals im Tage zu bestimmten Stunden der Geschäftsabteilung zu übergeben, zu deren Geschäftskreis sie gehören (Abtragen).
  2. Absatz 2Die in der letzten Geschäftsstunde eingehenden nicht dringlichen Stücke können am folgenden Tage, der übrige Einlauf muß noch am nämlichen Tage abgetragen werden. Wenn ein Stück in der Geschäftsabteilung verspätet einlangt, hat ihr Leiter die Zeit der Übernahme neben dem Eingangsvermerke zu verzeichnen.
  3. Absatz 3Die in der Einlaufstelle geöffneten Eingaben, die an den Gerichtsvorsteher gerichtet sind, Eingaben in Justizverwaltungssachen, Eingaben, womit eine Gerichtsperson abgelehnt oder über eine Verzögerung oder über das Vorgehen eines Bediensteten des Gerichtes Beschwerde geführt wird, sind von der Einlaufstelle dem Gerichtsvorsteher vorzulegen, auch wenn dies nicht der einzige Inhalt der Eingabe ist.
  4. Absatz 4Der Gerichtsvorsteher versieht die von ihm geöffneten Eingaben (Paragraph 101, Absatz eins,) entweder selbst mit dem Eingangsvermerk oder läßt sie von seiner Geschäftsabteilung (Paragraph 103, Absatz 2,) oder von der Einlaufstelle damit versehen. Dabei ist der auf dem Umschlag angebrachte Eingangsvermerk (Paragraph 103, Absatz eins,) auf das Stück zu übertragen, allenfalls nach Paragraphen 102,, 103 zu ergänzen. Die in der Einlaufstelle geöffneten und dann dem Gerichtsvorsteher vorgelegten Stücke (Absatz 3,) werden von ihm, allenfalls nach Durchführung oder Einleitung der erforderlichen Verfügung, unmittelbar der berufenen Abteilung übersendet.
  5. Absatz 5An Richter und andere Bedienstete des Gerichtes persönlich gerichtete Schreiben sind diesen unverzüglich ungeöffnet zu übersenden. Ergibt sich nach dem Öffnen, daß sie für das Gericht bestimmt sind, so sind sie der Einlaufstelle oder dem vom Gerichtsvorsteher bestimmten Bediensteten (Paragraph 103, Absatz 2,) zu übergeben.

§ 107

Text

Behandlung der Briefumschläge

Paragraph 107,
  1. Absatz einsDie mit der Post eingelangten Sendungen sind unter Anschluß der Briefumschläge abzutragen.
  2. Absatz 2Sind in einem Briefumschlag mehrere Stücke eingelangt, so ist der Briefumschlag einem der Stücke beizulegen; befinden sich unter den mehreren Stücken fristgebundene Eingaben (Wiedereinsetzungsanträge, Rechtsmittel, Kostenbestimmungsanträge usw.), so ist der Briefumschlag einer solchen beizufügen. Bei den übrigen Stücken ist vom Bediensteten der Einlaufstelle unterhalb des Eingangsvermerks festzuhalten, wo sich der Briefumschlag befindet (zB bei Einlangen von zwei Berufungsschriften in einem Briefumschlag: „Briefumschlag bei 4 C 128/94i“). Weiters ist auf diesen Stücken und auf jener Eingabe, der der Briefumschlag beigefügt wurde, zu vermerken, wann die Eingabe zur Post gegeben worden ist, sofern dieser Tag aus dem Postaufgabestempel verläßlich festgestellt werden kann (zB „PA 26. April 1994“). Ist das Datum mittels eines Freistempelabdrucks gesetzt worden, so ist dieses Datum festzuhalten und daneben noch der Vermerk „Fst“ anzubringen (zB „21. Juni 1994 Fst“). Sind der Poststempel oder der Freistempelabdruck undeutlich, so ist dies zu vermerken.
  3. Absatz 3Den nach dem Absatz 2, zu setzenden Vermerken hat der Bedienstete der Einlaufstelle sein Namenszeichen beizusetzen.

§ 108

Text

2. Kapitel
Erledigung der Geschäftsstücke

Bearbeitung in der Geschäftsstelle

Paragraph 108,
  1. Absatz einsWurden Gerichtsgebühren nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe entrichtet, so hat der Kostenbeamte nach den Bestimmungen der Paragraphen 209, ff. vorzugehen.
  2. Absatz 2Sodann sind die Einlaufstücke, soweit sie neu anfallende Sachen betreffen, sogleich nach dem Einlangen in die Register und sonstigen Geschäftsbehelfe einzutragen (Paragraph 361, Absatz 2,), soweit sie schon anhängige Sachen betreffen, zu den bestehenden Akten zu nehmen, mit Geschäftszahlen und allenfalls Seitenzahlen zu versehen und erforderlichenfalls in die Aktenübersicht einzutragen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für die bei Gericht aufgenommenen Protokolle, insbesondere für die nach Paragraph 54, aufgenommenen Protokolle über mündliches Parteianbringen.
  3. Absatz 3Wenn der Tag, an dem die Eingabe zur Post gegeben wurde, von Wichtigkeit sein kann, sind der Briefumschlag der an das Gericht gerichteten Eingabe anzufügen und - soweit dies nicht schon von der Einlaufstelle getan worden ist (Paragraph 107, Absatz 2,) - unterhalb des Eingangsvermerks der Eingabe das Datum der Postaufgabe oder des Freistempelabdrucks oder die sonstigen vorgesehenen Vermerke festzuhalten und vom Leiter der Geschäftsabteilung sein Namenszeichen beizusetzen; der Paragraph 107, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden. Sobald das Datum der Postaufgabe oder des Freistempelabdrucks für das weitere Verfahren keine Bedeutung mehr haben kann, kann der Briefumschlag vernichtet werden; Briefumschläge, die offenkundig von keinerlei Wichtigkeit sein können, können sogleich vernichtet werden.
  4. Absatz 4Bei Strafanzeigen ist aus dem Register mit Hilfe der Namenverzeichnisse zu ermitteln, ob gegen diese Person (gegen einen der mehreren Beschuldigten) bei demselben Gericht ein Strafverfahren anhängig ist, in das die neue Sache einbezogen werden kann (Paragraph 484, Ziffer eins,).
  5. Absatz 5Soweit die eingelaufenen Stücke nicht von der Geschäftsabteilung im selbständigen Wirkungskreise zu erledigen sind (Paragraph 34,), sind sie in dringenden Fällen sofort, sonst noch am Tage des Einlangens, in den letzten Amtsstunden eingelangte Eingaben aber am nächsten Morgen dem Richter vorzulegen. Bei der Vorlage sind die zur Erledigung erforderlichen Vorakten anzuschließen.

§ 109

Text

Die Erledigung (Urschrift)

Paragraph 109,
  1. Absatz einsWird ein Geschäftsstück durch einen Richter oder Rechtspfleger (Paragraph 33, Absatz 4 und Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1950,) erledigt, so gilt die Übergabe der Urschrift (Paragraph 62, Absatz eins,) an die Geschäftsstelle als Auftrag, das zur Durchführung der Erledigung nach der Sach- und Rechtslage Erforderliche vorzunehmen. So bildet das auf einen Akt gesetzte Schreiben, laut dessen er an ein anderes Gericht gesendet wird, zugleich den Auftrag zur Übersendung des Aktes, die Anberaumung einer ersten Tagsatzung zugleich den Auftrag zur Ladung der Parteien; die Urschrift eines Streiturteiles stellt (unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 452, Absatz 2, ZPO.) zugleich den Auftrag zur Ausfertigung und Zustellung des Urteiles dar, die Urschrift eines Grundbuchsbeschlusses den Auftrag zum Vollzug im Grundbuche, zur Herstellung und Zustellung der Beschlußausfertigungen.
  2. Absatz 2Wenn die Geschäftsstelle besonderer Weisungen für ihre Amtshandlung bedarf oder wenn sie Amtshandlungen vorzunehmen hat, die nur auf richterliche Anordnung ausgeführt werden dürfen, hat der Richter der Urschrift eine Zustellverfügung, allenfalls weitere Weisungen für die Geschäftsbehandlung (Paragraphen 123 bis 133) hinzuzufügen.

§ 110

Beachte für folgende Bestimmung

Die Ausfertigungsfrist nach § 415 ZPO idF WGN, BGBl. Nr. 343/1989, nun 4 Wochen.

Text

Fristen für die Erledigung

Paragraph 110,
  1. Absatz einsDie eingelaufenen Stücke und die bei Gericht aufgenommenen Protokolle sind, wenn sie dringende Angelegenheiten (zum Beispiel Haftsachen) betreffen, sogleich, sonst so rasch als es die Geschäftslage gestattet, zu erledigen. Dasselbe gilt für Erledigungen auf Grund von Einvernehmungen und mündlichen Verhandlungen. Der Geschäftsabteilung sind in Urschrift zu übergeben: Streiturteile und Urteilsvermerke in Bagatellsachen nach Paragraph 452, Absatz 2, ZPO., Meistbotsverteilungsbeschlüsse und andere Beschlüsse beträchtlichen Umfanges einschließlich der bereits verkündeten oder in der Verhandlung der Ausfertigung vorbehaltenen, binnen acht Tagen nach Schluß der Verhandlung oder nach rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung des entscheidenden Richters (Paragraph 415, ZPO.) oder nach Einlangen der Akten über die ausständige Beweisaufnahme (Paragraph 193, Absatz 3, ZPO.) oder nach Einlangen des letzten für die Erledigung notwendigen Geschäftsstückes; Urteile in Strafsachen binnen drei Tagen nach der Hauptverhandlung (Paragraph 270, StPO.); andere Beschlüsse und Zwischenerledigungen binnen 48 Stunden nach Vorlage an den Richter. Ebenso ist jede sonstige zur Erledigung einer Eingabe oder eines Protokolls zu erlassende Verfügung (zum Beispiel Abtretung, Ersuchschreiben, Einleitung von Erhebungen oder Hinterlegungsauftrag) regelmäßig binnen 48 Stunden zu treffen.
  2. Absatz 2Mahngesuche, Klagen, Exekutionsanträge, Strafanzeigen, Strafaufschubsgesuche, Entschließungen des Bundespräsidenten in Gnadensachen und sonstige Anträge, deren Bearbeitung und Erledigung keinen besonderen Zeitaufwand erfordert, sollen in der Regel noch am Tage des Einlangens erledigt und abgefertigt werden. Der Einlauf muß täglich durchgesehen werden, um wichtige und dringende Stücke auszusondern.

§ 111

Beachte für folgende Bestimmung

Zu Abs. 1: Dem Wort „Hilfsrichter“ wurde materiell derogiert durch RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, die damit bezeichnete Personengruppe gehört jetzt zu den Richteramtsanwärtern.

Text

Wörtliche Urschriften

Paragraph 111,
  1. Absatz einsIn wichtigen Fällen muß die Urschrift den vollen Wortlaut der Erledigung enthalten. Eine wörtliche Urschrift größeren Umfanges soll der Richter womöglich in Maschinschrift nach Ansage schreiben lassen. Er kann auch einen Hilfsrichter, Richteramtsanwärter oder eine der zur Gerichtspraxis zugelassenen oder in der Geschäftsstelle verwendeten Personen damit beauftragen, die Urschrift zu entwerfen. Der Entwurf ist nach der nötigen Verbesserung vom Richter zu unterschreiben. Wenn die Erledigung (nach Ansage) mit der Maschine geschrieben wird, empfiehlt es sich, mehrere Gleichschriften herzustellen, von denen eine als Urschrift, die anderen als Ausfertigungen verwendet werden.
  2. Absatz 2In die wörtliche Urschrift können auch Stellen des Aktes durch Einklammerung (aus Sitzung oder (aus ONr......) einbezogen werden. Diese Erleichterung ist bei Urteilen in Strafsachen und bei Strafverfügungen unanwendbar; im übrigen ist davon insbesondere dann Gebrauch zu machen, wenn die Eingabe (das Protokoll) einen vollständigen Entwurf der Erledigung (einen Beschlußantrag) enthält (zum Beispiel in Grundbuchssachen). Doch ist es, von besonderen Vorschriften abgesehen, nicht gestattet, von der Partei oder von einem Notar als Beauftragten des Gerichtes solche Entwürfe zu verlangen. Erforderlichenfalls ist eine Abschrift (Durchschlag) der Ausfertigung dem Akte beizulegen.

§ 112

Text

Gekürzte Urschriften

Paragraph 112,
  1. Absatz einsBei häufig wiederkehrenden Beschlüssen genügt die gekürzte Urschrift in Form eines Bewilligungsvermerkes. Dieser besteht in dem Wort „Bewilligt“. Ist eine Ausfertigung herzustellen, so ist dem Bewilligungsvermerk eine Formblattnummer oder das Zeichen „Stamp.“

beizufügen; erforderlichenfalls ist eine Zustellverfügung beizusetzen. Wenn das Gerichtsstück der zu erledigenden Eingabe nicht im Akt bleibt, ist der Inhalt des Antrages in einem Aktenvermerk schlagwortartig festzuhalten.

  1. Absatz 2In Grundbuchssachen - ausgenommen bei zwangsweiser Pfandrechtsbegründung - ist die gekürzte Urschrift nach Absatz eins, unzulässig.
  2. Absatz 3Die Anführung der Formblattnummer enthält die Weisung, die Ausfertigungen unter Benützung des Formblattes oder nach einem im Formularienbuch enthaltenen Muster herzustellen. Hiebei kann angeordnet werden, vom Vordruck etwas wegzulassen, Zusätze oder Änderungen vorzunehmen. Das Zeichen „Stamp.“ enthält die Weisung, die Ausfertigung in gekürzter Form (Paragraph 79, letzter Absatz GOG.), das heißt mit Stampiglie herzustellen (Paragraph 146,). Bei Versäumungsurteilen bedarf die Herstellung gekürzter Ausfertigungen keiner ausdrücklichen Anordnung.
  3. Absatz 4Bei prozeßleitenden Verfügungen besteht die gekürzte Urschrift in der Anführung von Schlagworten.

§ 113

Text

Vorbereitung der Erledigung in der Geschäftsstelle

Paragraph 113,
  1. Absatz einsIn bürgerlichen Rechtsachen und im Strafverfahren kann die Erledigung von den in der Geschäftsstelle verwendeten Personen vorbereitet werden (Paragraph 56, Absatz 5, GOG.). Ein Entwurf kann in der Geschäftsstelle verfaßt werden, bevor das Geschäftsstück dem Richter vorgelegt wird, oder nach den Weisungen des Richters oder auf Grund der bei einer Tagsatzung verkündeten Entscheidung.
  2. Absatz 2In welcher Art und in welchem Umfange vom diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird, hängt von den verfügbaren Kräften, ihrer Ausbildung, ihrer dienstlichen Erfahrung sowie von der Belastung des Richters und der Geschäftsabteilung ab. Die hiezu erforderlichen Anordnungen sind vom Leiter der Gerichtsabteilung nach den Weisungen des Gerichtsvorstehers zu erlassen.

§ 114

Text

Form und Inhalt der Erledigung

Paragraph 114,
  1. Absatz einsUrteile tragen in Urschrift und Ausfertigung die Aufschrift „Im Namen der Republik“. In bürgerlichen Rechtsachen sind Teilurteile, Zwischenurteile, Versäumungs-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile durch eine Überschrift als solche zu bezeichnen.
  2. Absatz 2Sowohl in Urteilen als in Beschlüssen ist der Spruch von der Begründung zu sondern. Nur wenn die Begründung eines Beschlusses bloß in der Verweisung auf eine Gesetzesstelle oder in einer kurzen Mitteilung besteht, kann sie mit dem Spruch verbunden werden.
  3. Absatz 3Dem Erfordernisse der Bezeichnung der Richter (Paragraphen 417, Absatz eins, Ziffer eins,, 429 ZPO.) ist für die Urschrift von Beschlüssen genügt, wenn die Namen der Richter aus dem Akt in Verbindung mit der Geschäftsverteilung mit Sicherheit festgestellt werden können. Dem Erfordernisse der Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter (Paragraphen 417, Absatz eins, Ziffer 2,, 429 ZPO.) ist für die Urschrift genügt, wenn sie sich dem Akte mit Sicherheit entnehmen lassen.
  4. Absatz 4In Grundbuchssachen müssen die Personen sowie die Amtsstellen, denen ein Beschluss zuzustellen ist, im Beschluss selbst genannt werden; auch ist anzugeben, an wen mit dem Beschluss eine Urkunde zuzustellen ist (Paragraph 118, GBG). Wird die grundbücherliche Eintragung nicht vom Grundbuchsgericht, sondern von einem anderen Gerichte bewilligt (Paragraph 94, Absatz 2, GBG.), so sind diese Angaben grundsätzlich in den Beschluss des Grundbuchsgerichtes aufzunehmen. Das bewilligende Gericht hat in dem Ersuchen um die bücherliche Eintragung die Namen und Anschriften der zu verständigenden Personen mitzuteilen. Bei Anmerkungen im Exekutionsverfahren sind diese Angaben im Beschluss des Grundbuchsgerichtes entbehrlich.
  5. Absatz 5In Strafsachen muss die Urschrift des Urteils die im Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 StPO oder die im Paragraph 458, Absatz 3, StPO genannten Angaben enthalten.

§ 115

Text

Die Urschrift als Ausfertigung (Urschriftliche Erledigung)

Paragraph 115,
  1. Absatz einsErledigungen, die in der Form von Zuschriften, Ersuchschreiben oder Berichten an andere Gerichte, vorgesetzte Stellen oder sonstige Behörden oder in der Form von Schreiben an einzelne Personen ergehen, können entweder in Urschrift oder in einer Ausfertigung abgefertigt werden. Ebenso kann ein Auftrag zur Verbesserung einer Eingabe (Paragraph 59,) und ein Beschluß, womit eine Klage oder ein Antrag zurückgewiesen wird, in Urschrift oder in einer Ausfertigung auf die Eingabe gesetzt werden, worauf sie mit allen Gleichschriften der Partei zurückzustellen ist. Die Urschrift muß nur zurückbehalten werden, wenn sie wegen ihrer Erledigung im Senat mit einem Abstimmungsvermerke versehen ist. Die Zurückbehaltung einer Abschrift ist entbehrlich, doch ist der Inhalt der Erledigung erforderlichenfalls im Akte festzuhalten.
  2. Absatz 2Berichte, womit Rechtsmittel vorgelegt, und Schreiben, womit Akten abgetreten, Ersuchen um Rechtshilfe gestellt oder erledigt werden, sind grundsätzlich in Urschrift abzufertigen. In anderen Fällen ist die urschriftliche Erledigung im Akte, allenfalls in der Aktenübersicht zu vermerken, zum Beispiel „urschriftliche Aufforderung an Polizeiinspektion K“ oder „Bezirksgericht römisch zehn zu 5 P 13/06a verständigt“ oder „ONr. 4 urschriftlich mit Bekanntgabe zurück, daß Einantwortung noch nicht erfolgt ist“. Wenn Anfragen über eine Sache, die bei Gericht nicht vorkommt, mit urschriftlicher Erledigung zurückgestellt werden, genügt ein Vermerk über den Inhalt der Erledigung im Nc-(Ns-)Register.
  3. Absatz 3Wenn eine Erledigung urschriftlich abgefertigt wird, muß die Urschrift nach Form und Leserlichkeit den an eine Ausfertigung zu stellenden Ansprüchen (Paragraph 63, Absatz 6,) entsprechen.

§ 116

Text

3. Kapitel
Erledigung im Senate

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 116,
  1. Absatz einsBeratungen und Abstimmungen in bürgerlichen Rechtsachen sind durch die Vorschriften der Paragraphen 9 bis 14 JN. und Paragraph 84, GOG. geregelt. Die Gerichtshöfe und Senate der besonderen Gerichtsbarkeit entscheiden in römisch II. Instanz nur insoweit unter Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters, als es das Gesetz bestimmt (Paragraphen 7, Absatz 2 und 8 Absatz 2, JN., Paragraph 50, EO.).
  2. Absatz 2Beratungen und Abstimmungen in Strafsachen sind durch die Vorschriften der Paragraphen 40 bis 42 StPO. geregelt.
  3. Absatz 2 aBeratungen und Abstimmungen der Vollzugssenate in Verfahren nach den Paragraphen 16, Absatz 3, und 16a Absatz eins, StVG sind durch Paragraph 18, StVG geregelt.
  4. Absatz 3Alle Senatsmitglieder sollen die Möglichkeit haben, vor der Verhandlung (Sitzung) in die Akten Einsicht zu nehmen. Wenn eine mündliche Verhandlung durch den Vortrag eines Senatsmitgliedes einzuleiten ist (zum Beispiel Paragraphen 262,, 486 ZPO., Paragraphen 287, Absatz 2, in Verbindung mit 294 Absatz 5, StPO) oder wenn die Mithilfe eines genau unterrichteten Berichterstatters für die Erledigung offenbar förderlich ist (zum Beispiel Paragraph 413, ZPO.), hat der Vorsitzende die Akten dem von ihm bestellten Berichterstatter (Paragraph 35, GOG.) angemessene Zeit vor der Verhandlung (Sitzung) zu übersenden. Die zur Einsicht mitgeteilten Akten sind spätestens am Tage vor der Verhandlung (Sitzung) dem Vorsitzenden zurückzustellen.
  5. Absatz 4Die Beratung und Abstimmung im Senat ist nicht öffentlich. Wenn im Laufe einer mündlichen Verhandlung Entscheidungen zu fassen sind, die keine ausführliche Erörterung bedingen, kann im Verhandlungssaale mit leiser Stimme beraten und sofern sich keine Meinungsverschiedenheit ergibt, abgestimmt werden (Umfrage).
  6. Absatz 5Der Vorsitzende leitet Beratung und Abstimmung. Wenn es zur Klärung ersprießlich ist, kann er zu Beginn der Beratung eine allgemeine Erörterung der Sach- und Rechtslage eintreten lassen. Nach der Abstimmung stellt er ihr Ergebnis fest; über Meinungsverschiedenheiten, die das Ergebnis betreffen, entscheidet der Senat.

§ 117

Text

Beschlußfassung im Senate

a) Ohne vorhergehende mündliche Verhandlung

Paragraph 117,
  1. Absatz einsWenn die Entscheidung nicht im Anschluß an eine mündliche Verhandlung gefällt wird, soll vor der Abstimmung ein schriftlicher Entwurf vorliegen. Dieser ist bestimmt, die Urschrift der Erledigung zu werden, muß daher den Anforderungen einer solchen entsprechen; er ist vom Berichterstatter (Paragraphen 35,, 38 GOG., Paragraphen 413,, 486 ZPO.), mangels eines solchen vom Vorsitzenden zu verfassen und zu unterschreiben.
  2. Absatz 2Wenn sich in der Berichterstattung Lücken zeigen, die nicht sofort ergänzt werden können, ist die Sache vom Vorsitzenden abzusetzen.
  3. Absatz 3Wird ein schriftlicher Entwurf mit geringen Änderungen zum Beschluß erhoben, so ist er von seinem Verfasser entsprechend zu berichtigen. Wenn aber im wesentlichen gegen den Entwurf entschieden wird oder der Entwurf im Sinne des Beschlusses ganz umzuarbeiten ist, hat auf Verlangen des Verfassers das Senatsmitglied die Urschrift herzustellen, dessen Meinung zum Beschluß erhoben wurde. Der umgearbeitete oder neu verfaßte Entwurf ist dem Vorsitzenden binnen drei Tagen zur Unterschrift vorzulegen.

§ 118

Text

b) Auf Grund mündlicher Verhandlung

Paragraph 118,
  1. Absatz einsWenn auf Grund mündlicher Verhandlung beraten oder abgestimmt wird, ist dafür Sorge zu tragen, daß das Ergebnis der Abstimmung alsbald schriftlich festgehalten wird.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende hat, wenn er die schriftliche Abfassung der Entscheidung nicht selbst übernehmen will, diese dem Berichterstatter oder sonst einem dem Richterstand angehörigen Senatsmitgliede zu übertragen. Der Verfasser hat den Entwurf der Urschrift (Paragraph 122,) zu unterschreiben.

§ 119

Text

Beratung

Paragraph 119,
  1. Absatz einsErgibt sich bei der Beratung, daß ein Stimmführer von irrigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, so hat ihn der Vorsitzende oder Berichterstatter aufzuklären. Sind von einem Senatsmitglied Umstände, die für die Entscheidung wichtig sind, übergangen oder unrichtig dargestellt worden, so hat der Vorsitzende die Erörterung dieser Punkte zu erneuern. Der Berichterstatter ist verpflichtet den Vorsitzenden aufmerksam zu machen, wenn nach seiner Ansicht solche Mängel in Äußerungen eines Senatsmitgliedes zutage treten.
  2. Absatz 2Sofern nicht Unrichtigkeiten unterlaufen sind, soll der Vorsitzende Stimmführer, die ihre Meinung schon mit Bestimmtheit geäußert haben, nicht zu einer neuerlichen Abstimmung auffordern. Wegen Schwierigkeiten, die sich bei der Beratung ergeben und eine längere Überlegung oder die genauere Prüfung von Rechtsfragen erfordern, kann der Vorsitzende die Abstimmung auf angemessene Zeit aufschieben.
  3. Absatz 3Bis zur Feststellung des Ergebnisses der Abstimmung durch den Vorsitzenden können die Senatsmitglieder sich noch für eine andere Meinung erklären. Später können sie von ihrer Meinung nicht mehr zurücktreten; doch kann der Senat; solange die Entscheidung nicht verkündet oder im Falle des Paragraph 415, ZPO. in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung abgegeben ist (Paragraph 416, Absatz 2, ZPO.), beschließen, von der Entscheidung abzugehen und die Sache nochmals zu beraten.

§ 120

Text

Beratungsprotokoll und Abstimmungsvermerk.

Paragraph 120,
  1. Absatz einsÜber jede Beratung und Abstimmung, die im Zuge einer Verhandlung oder im Anschlusse an eine Verhandlung stattfindet oder bei der so bedeutende Meinungsverschiedenheiten zutage treten, daß eine ausführliche Beurkundung geboten erscheint, ist ein abgesondertes Beratungsprotokoll aufzunehmen. Im Beratungsprotokoll sind der Tag der Beratung sowie die Namen der Stimmführer anzuführen, auch ist das Senatsmitglied zu bezeichnen, dem die schriftliche Abfassung der Entscheidung obliegt (Paragraph 118, Absatz 2,). Alle weiteren Abstimmungen in derselben Sache sind, wenn nicht ein Abstimmungsvermerk genügt, in einer Fortsetzung dieses Protokolls zu beurkunden, auch wenn die weiteren Beratungen an einem späteren Tage stattfinden. Wenn zufolge Paragraphen 61 bis 63 JN. ein Richter ausscheidet, ist sein Antrag dem Beratungsprotokoll beizulegen.
  2. Absatz 2Das Beratungsprotokoll und jeder die Abstimmungen eines Tages umfassende Abschnitt dieses Protokolls sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
  3. Absatz 3Im Beratungsprotokoll ist der Inhalt der beschlossenen Entscheidungen unzweideutig festzulegen. Dies kann, wenn die Entscheidung verkündet und im Verhandlungsprotokoll beurkundet wurde, durch Verweisung auf das Verhandlungsprotokoll (Paragraph 208, Ziffer 3, ZPO., Paragraph 238, StPO.) geschehen. Im Verhandlungsprotokoll ist eine Verweisung auf den Inhalt des Beratungsprotokolls unzulässig.
  4. Absatz 4Über Abstimmungen, die im Verhandlungssaale mit leiser Stimme stattfinden, ist kein Beratungsprotokoll aufzunehmen. Die Tatsache der Beratung (die Umfrage) ist im Verhandlungsprotokolle zu beurkunden.
  5. Absatz 5In anderen als den im Absatz eins, erwähnten Fällen kann die Beratung und Abstimmung in der Form eines Vermerkes auf der Urschrift der Entscheidung beurkundet werden. Der Abstimmungsvermerk muß den Tag der Beratung, die Abteilungsnummer des Senates und bei nicht ständigen Senaten oder bei Beteiligung von Ersatzmännern oder Ergänzungsrichtern (Paragraph 15, Absatz 5,) die Namen der Richter enthalten. Er ist vom Schriftführer, allenfalls auch vom Vorsitzenden (Paragraph 122, Absatz 2,) zu unterschreiben.

§ 121

Text

Paragraph 121,
  1. Absatz einsWenn die Meinungen der Senatsmitglieder über den Inhalt oder die Begründung der zu fassenden Entscheidung geteilt sind, hat das Beratungsprotokoll oder der Abstimmungsvermerk die Meinung der einzelnen Stimmführer samt dem wesentlichen der von ihnen vorgebrachten Gründe und eine Feststellung des Stimmenverhältnisses zu enthalten; sonst genügt die Feststellung der Einhelligkeit.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,)

  2. Absatz 3Eine Teilung der Fragen, wiederholte Umfrage, Auflösung von Fragen oder Einleitung besonderer Abstimmungen (Paragraph 12, JN., Paragraphen 41 bis 42 StPO) sind nur insoweit zu erwähnen, als es für die Beurteilung der Gültigkeit des Beschlusses nötig ist.
  3. Absatz 4Den Senatsmitgliedern steht frei, ihre Meinung samt Gründen in einer eigenen Niederschrift darzulegen, die dem Beratungsprotokoll (dem Abstimmungsvermerk) anzuschließen ist. Der Vorsitzende kann anordnen, daß ein Mitglied seine Meinung in einer solchen Niederschrift ausdrückt.
  4. Absatz 5Steht kein Schriftführer zur Verfügung, so müssen die Senatsmitglieder ihre Meinung auf dem Entwurf eigenhändig mit Tagesangabe und Unterschrift ersichtlich machen. Gleiches hat zu geschehen, wenn vom Vorsitzenden eine schriftliche Abstimmung eingeleitet wird. Eine schriftliche Abstimmung ist nur zulässig, wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Abstimmung nicht ohne Nachteil oder Gefahr bis zur nächsten ordentlichen Sitzung aufgeschoben werden kann und der Vorsitzende eine Beratung wegen Einfachheit der Sache nicht für geboten hält. Wenn sich nicht Einhelligkeit ergibt oder wenn ein Senatsmitglied es verlangt, hat mündliche Beratung und Abstimmung stattzufinden.

§ 122

Text

Genehmigung des Entwurfes durch den Vorsitzenden

Paragraph 122,
  1. Absatz einsDer Vorsitzende hat darüber zu wachen, daß der Entwurf der Urschrift rechtzeitig hergestellt wird und mit der vom Senate beschlossenen Entscheidung übereinstimmt. Er hat die Urschrift vor der Abgabe an die Geschäftsstelle zu prüfen und zu unterschreiben. Er kann die ihm nötig erscheinenden Änderungen vornehmen; sachliche Änderungen, auch solche, die nur die Begründung betreffen, können jedoch nur nach nochmaliger Befragung des Senates vorgenommen werden.
  2. Absatz 2Die Unterfertigung der Urschrift durch den Vorsitzenden gilt auch als Genehmigung des auf demselben Bogen enthaltenen Abstimmungsvermerkes (Paragraph 120, Absatz 5,).

§ 123

Text

4. Kapitel
Zustellverfügungen und Weisungen für die Geschäftsbehandlung

Allgemeines über die Zustellverfügungen

Paragraph 123,
  1. Absatz einsWenn ein Geschäftsstück zugestellt werden soll sowie den Weg und die Art der Zustellung bestimmt der Richter durch einen Beisatz zur Urschrift (Zustellverfügung, gekürzt ZV.). In gleicher Weise können der Geschäftsstelle besondere Weisungen für die Geschäftsbehandlung (Paragraph 128,) erteilt werden.
  2. Absatz 2Im Verfahren vor dem Senate kann in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten der Vorsitzende (Paragraph 89, Absatz 2, ZPO.), in außerstreitigen Rechtsachen der Berichterstatter (Paragraph 38, GOG.) Zustellverfügungen und Weisungen für die Geschäftsbehandlung erlassen.
  3. Absatz 3In der ZV. werden die Personen und Stellen, denen zugestellt werden soll, entweder namentlich oder durch Anführung ihrer Stellung im Verfahren oder durch Hinweis auf mit Farbstift, durch Ziffern u. dgl. hervorgehobene Stellen im Akte bezeichnet. Wenn die Anschriften nicht leicht ins Auge fallen, sind sie in der ZV. beizufügen oder durch Hinweis auf Seitenzahlen u. dgl. leicht auffindbar zu machen.
  4. Absatz 4Ist eine Partei in bürgerlichen Rechtsachen durch einen Bevollmächtigten vertreten, so ist diesem zuzustellen, auch wenn es nicht ausdrücklich angeordnet wurde. Im Strafverfahren hat die ZV. stets anzugeben, ob an den Verteidiger oder an den Vertreter oder die von ihm vertretene Person oder, ob sowohl dieser als auch ihrem Verteidiger oder Vertreter zuzustellen ist.

§ 124

Text

Paragraph 124,
  1. Absatz einsIn der ZV. kann auch auf eine frühere ZV. im selben Akt, allenfalls mit den erforderlichen Ergänzungen, verwiesen werden, zum Beispiel „ZV. 1 bis 4 wie ONr. 7., 5. Dr. Otto Zorn“.
  2. Absatz 2Wenn in einem Verfahren voraussichtlich wiederholt an eine größere Zahl der Beteiligten zuzustellen ist, wie bei Zwangsversteigerungen, größeren Abhandlungen, Konzessionsverpachtungen usw., ist für die ZV. ein Zustellblatt nach GeoForm. Nr. 29 anzulegen (Paragraph 398, Absatz 2 und 3).
  3. Absatz 3Beschlüsse, die für den Empfänger in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung sind, müssen, wenn es die Rücksicht auf seinen Geschäfts- oder Dienstbetrieb erfordert, in mehrfacher Ausfertigung zugestellt werden, zum Beispiel:

„3. Magistrat Wien, zivilrechtliche Angelegenheiten; 4. Magistrat Wien, Siedlungs- und Kleingartenwesen“. Daher müssen Grundbuchsbescheide, die dem Vermessungsamte zuzustellen sind, in soviel Ausfertigungen übersendet werden, daß auf jede durch den Beschluß betroffene Katastralgemeinde eine Ausfertigung entfällt.

  1. Absatz 4Wenn eine Beschlußausfertigung dem Akte derselben oder einer anderen Sache anzuschließen ist, ist auch dies in der ZV. anzuordnen.

§ 125

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2 ist durch Art. I Z 3 der V, BGBl. Nr. 334/1963, aufgehoben (ab 1. 1. 1964).

Text

Besondere Anordnungen in der Zustellverfügung

Paragraph 125,
  1. Absatz einsPostsendungen - mit oder ohne Rückschein - sind vom Gerichte grundsätzlich nicht eingeschrieben aufzugeben. Wenn aber einer Sendung ganz besondere Wichtigkeit zukommt, oder ihr Verlust für das Gericht oder den Empfänger schwerwiegende Folgen hätte, besonders wenn wichtige Urkunden übersendet werden, ist anzuordnen, daß die Sendung „eingeschrieben“ aufgegeben wird. Es kann ferner angordnet werden, daß besonders dringliche Stücke als Eilsendungen aufgegeben werden.
  2. Absatz 2Wenn Zweifel bestehen, ob bei einer Sendung die Postgebühr vom Empfänger (Paragraph 202,) oder vom Gericht (Paragraph 203,) zu tragen ist, zum Beispiel in den Fällen des Paragraph 202, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, ist in der ZV. die erforderliche Anordnung zu treffen.
  3. Absatz 3Soll durch Gerichtsbedienstete oder durch die Ortsgemeinde zugestellt werden, so ist nötigenfalls neben die Bezeichnung der Person, an die zugestellt werden soll, das Wort“Gerichtsbediensteter“ oder „Ortsgemeinde“ zu setzen.
  4. Absatz 4Schriftstücke, die durch Gerichtsbedienstete oder durch die Ortsgemeinde zugestellt werden, sind ohne Umschlag zuzustellen, wenn nicht die Rücksicht auf den Ruf oder auf die berechtigten Interessen einer Person das Gegenteil erfordert. Die Zustellung unter Umschlag ist in der ZV. durch das Wort „verschlossen“ anzuordnen. In Strafsachen sind Schriftstücke stets verschlossen zuzustellen, wenn sie nicht bei der Vornahme einer Vorführung, Durchführung einer Anordnung der Festnahme oder anderer gerichtlich zu bewilligender Zwangsmittel (Paragraph 210, Absatz 3, StPO) zugestellt oder bei Gericht ausgefolgt werden.
  5. Absatz 5Sind Zweifel möglich, ob eine Sendung mit oder ohne Zustellausweis abzufertigen ist, so ist die erforderliche Weisung durch ein Schlagwort zu erteilen vergleiche Paragraph 127, Absatz 2,).
  6. Absatz 6Ist eine Ladung oder eine Aufforderung nach Paragraph 164, Absatz eins, zu bewirken, so ist in der ZV. das Kommando oder die Behörde anzuführen, an die das Ersuchen zu richten ist.
  7. Absatz 7Sollen bestimmte Personen von der Ersatzzustellung ausgeschlossen werden, weil sie an der Angelegenheit als Gegner beteiligt sind (Paragraph 103, ZPO, Paragraph 82, StPO), oder soll ein Postbevollmächtigter von der Empfangnahme eines Schriftstückes ausgeschlossen werden, so ist zu verfügen „Keine Ersatzzustellung an N. N.“ oder „Nicht an Postbevollmächtigte“; dies ist nur bei gewöhnlichen Rückscheinbriefen zulässig.
  8. Absatz 8Wenn für den Fall der Abreise des Empfängers die Nachsendung des Stückes durch die Post ausgeschlossen werden soll, ist in der ZV. anzuordnen „Nicht nachsenden“;wenn für diesen Fall bei gewöhnlichen Rückscheinbriefen auch die Ersatzzustellung und Hinterlegung ausgeschlossen werden soll, ist anzuordnen „wenn verreist, an das Gericht zurücksenden“.
  9. Absatz 9Wenn einem Bevollmächtigten, einem Amt einem Unternehmer u. dgl. zugestellt wird und anzunehmen ist, daß der Empfänger den Grund der Zustellung nicht leicht feststellen kann, ist in der ZV. ein Schlagwort anzugeben, dessen Wiedergabe auf dem Geschäftsstücke den Empfänger den Grund der Zustellung erkennen läßt.
  10. Absatz 10Soll eine Zustellung im Ausland bewirkt werden, so ist der Weg der Zustellung in der ZV. zu bezeichnen; zum Beispiel: „Durch Kantonsgericht X“ oder „Durch Bundesministerium für Justiz“.

§ 126

Text

Zustellung mit und ohne Zustellausweis

Paragraph 126,
  1. Absatz einsMan unterscheidet Zustellung mit und Zustellung ohne Zustellausweis. Den Zustellausweis bildet bei der Postzustellung der Rückschein, bei der Zustellung durch Gerichtsbedienstete, durch die Ortsgemeinde oder im Auslande der Zustellschein.
  2. Absatz 2Für Zustellung durch die Post sind Briefumschläge mit Rückschein nur dann zu verwenden, wenn ein Nachweis der Zustellung benötigt wird oder zu eigenen Handen zuzustellen ist. Die unnötige Verwendung von Rückscheinbriefen belastet die Empfänger mit überflüssigen Postgebühren, das Gericht und die Post mit zweckloser Arbeit.
    1. Litera a
      Im Zivilprozeß genügt Zustellung ohne Ausweis, wenn eine Partei zur Beseitigung eines Formgebrechens (Paragraph 59,), zur Erteilung einer Auskunft (Paragraph 55,), zum persönlichen Erscheinen bei der Verhandlung (Paragraph 183, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO.) oder zum Vergleichsversuche (Paragraph 433, ZPO.) geladen oder von der Erteilung des Armenrechtes oder von der Vorlage eines Rechtsmittels verständigt wird; ein Zustellausweis ist ferner entbehrlich, wenn der Rechtsmittelwerber von der Verfügung über die Rechtsmittelschrift verständigt oder wenn die Berufungsmitteilung oder Revisionsbeantwortung zugestellt wird, bei Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung von Versäumungsurteilen, Zahlungsbefehlen, Zahlungsaufträgen und Aufkündigungen (Paragraphen 143,, 150, 542).
    2. Litera b
      Im Exekutionsverfahren genügt Zustellung ohne Ausweis, wenn ein Gläubiger vom Vollzug oder Nichtvollzug einer Exekutionshandlung(EForm. Nr. 249, 250, 252 bis 255), von der Ablegung oder Nichtablegung eines Offenbarungseides (EForm. Nr. 168 und 169, GeoForm. Nr. 13), vom Beitritt eines anderen Gläubigers oder von der Einstellung eines Beitrittsverfahrens, von dem auf Betreiben eines anderen Gläubigers durchgeführten Verkauf (Versteigerung oder freihändiger Verkauf - EForm. Nr. 262) zu verständigen ist, in allen diesen Fällen aber nur, wenn nicht mit der Verständigung eine Kostenbestimmung oder ein anderer Beschluß, gegen den ein Rechtsmittel zulässig wäre, verbunden ist. Bei der Protokollierung von Einstellungsanträgen sollen die Parteien aufgefordert werden, auf die Zustellung des Einstellungsbeschlusses (und auf Rechtsmittel) zu verzichten vergleiche EForm. Nr. 154).
    3. Litera c
      Im Verfahren außer Streitsachen ist nur dann mit Zustellausweis zuzustellen, wenn es das Gesetz anordnet (zum Beispiel Paragraph 124, GBG.) oder wenn es das Gericht für notwendig erachtet. Dies wird zum Beispiel der Fall sein bei der Zustellung von Aufforderungen, deren Nichtbefolgung Rechtsnachteile nach sich zieht, bei der Zustellung von Einantwortungsurkunden und anderen ein Verfahren abschließenden Verfügungen, von Unterhaltsfestsetzungen, Strafandrohungen u. dgl. Im allgemeinen hat in außerstreitigen Angelegenheiten, von Grundbuchssachen abgesehen, die Zustellung mit Ausweis als Ausnahme zu gelten.
    4. Litera d
      Im Konkurs- und Ausgleichsverfahren genügt zufolge Paragraph 174, IO., Paragraph 63, AusglO. Zustellung ohne Ausweis in allen Fällen, wo die öffentliche Bekanntmachung durch Edikt vorgeschrieben ist. Andere wichtige Beschlüsse, zum Beispiel die Versagung der Bestätigung des Ausgleiches (Paragraph 50, AusglO.) sind mit Rückschein abzufertigen.
    5. Litera e
      Im Strafverfahren bedürfen insbesondere die Ladungen von Zeugen und Sachverständigen im Vorverfahren in der Regel keines Zustellausweises.
    6. Litera f
      Zahlungsaufträge (Paragraph 217,) und Aufforderungen zum Erlag eines Kostenvorschusses, falls an dessen Nichterlag Rechtsfolgen geknüpft sind, sind mit Zustellausweis, Lastschriftanzeigen (Paragraph 216,) ohne Zustellausweis zuzustellen.
    7. Litera g
      Wenn Akten oder Aktenstücke, Anzeigen, Auskünfte usw. an vorgesetzte Behörden, andere Gerichte, sonstige Amtsstellen und öffentliche Organe mit der Post übersendet werden (amtliche Sendungen), bedarf es, soweit diese Stellen nicht als Parteien am gerichtlichen Verfahren beteiligt sind, keines Rückscheines.
    8. Litera h
      Zur Einsendung von Postschecks (Überweisungen) mit den angeschlossenen Erlagscheinen, Verzeichnissen, Gutschrift- und Zahlungsanweisungen an das Postsparkassenamt und für den sonstigen Verkehr mit diesem Amte sind besondere Briefumschläge zu verwenden, die vom Postsparkassenamte zu beziehen sind. Solche Sendungen sind als gewöhnliche Briefe ohne Rückschein mit dem Vermerk „Postgebühr bar bezahlt“ aufzugeben (Paragraph 203,).
  3. Absatz 3Bei Zustellung durch Gerichtsbedienstete oder durch die Ortsgemeinde sind hinsichtlich der Zustellscheine die Bestimmungen des Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.

§ 127

Text

Zustellung zu eigenen Handen und Ersatzzustellung

Paragraph 127,
  1. Absatz einsIn allen Fällen, wo zwar ein Zustellausweis benötigt wird, Zustellung zu eigenen Handen aber vom Gesetze nicht vorgeschrieben ist, ist die Zustellung so einzuleiten, daß, wenn der Empfänger nicht angetroffen wird, Ersatzzustellung eintritt (Paragraph 102, ZPO.).
  2. Absatz 2Zustellung zu eigenen Handen ist durch das Wort „blau“ oder einen Strich mit Blaustift anzuordnen; das Wort „weiß“ in der ZV. bedeutet die Zulässigkeit der Ersatzzustellung.

§ 128

Text

Weisungen für die Geschäftsbehandlung

Paragraph 128,
  1. Absatz einsBesondere Weisungen, die für die Behandlung eines Geschäftsstückes nötig sind, können mündlich oder schriftlich erteilt werden. Soll ein Stück außer der Reihenfolge ausgefertigt oder abgefertigt werden (Paragraph 134,), so kann dies durch einen (farbigen) Vermerk, zum Beispiel „dringend“ angeordnet werden.
  2. Absatz 2Wird eine grundbücherliche Eintragung angeordnet und könnte es dem Grundbuchsführer zweifelhaft sein, an welcher Stelle und mit welchen Worten die Eintragung zu vollziehen ist, so sind die erforderlichen Weisungen schriftlich zu erteilen.
  3. Absatz 3Ebenso sind bei Beschlüssen, die eine Eintragung ins Handels-, Genossenschafts- oder Schiffsregister betreffen, erforderlichenfalls die nötigen Weisungen darüber zu erteilen, an welcher Stelle und in welcher Form die Eintragung zu machen ist, welche Beilagen bei den Akten, welche im Beilagenbuch aufzubewahren und welche zurückzustellen sind, wer zu verständigen ist und welche Veröffentlichung stattzufinden hat.
  4. Absatz 4Hat zufolge der Erledigung ein Richter oder ein anderer Bediensteter des Gerichtes außerhalb der Abteilung, in der das Stück erledigt wurde, etwas vorzunehmen oder ist in der Abteilung etwas Besonderes vorzukehren, so ist die hiezu erforderliche Weisung in tunlichst kurzer Form auf das Geschäftsstück zu setzen (Paragraph 50,).
  5. Absatz 5Wenn einer vorzuladenden Person (Zeuge, Sachverständiger, Auskunftsperson) Gelegenheit geboten werden muß (Paragraph 55, Absatz 2,), sich für ihre Vernehmung durch Einsichtnahme in ihre Geschäftsbücher, durch Nachschau in ihrem Betriebe usw. entsprechend vorzubereiten, hat der Richter bei der Verfügung genau anzugeben, was in der Ladung als „Gegenstand der Vernehmung“ anzuführen ist.
  6. Absatz 6Hat die Geschäftsabteilung den Ablauf einer Frist zu überwachen, so ist ihr erforderlichenfalls die Eintragung in den Geschäftskalender oder in den Fristenvormerk (Kal. oder FV.) aufzutragen.

§ 129

Text

Notwendige Zustellverfügungen und Weisungen

Paragraph 129,
  1. Absatz einsWenn mit Sicherheit erwartet werden kann, daß die Geschäftsstelle die dem Gesetz und den bestehenden Vorschriften entsprechenden Zustellungen und das sonst zur Ausführung der richterlichen Erledigung Erforderliche auch ohne ausdrückliche Zustellverfügung oder Weisung ordnungsgemäß ausführen wird, können in bürgerlichen Rechtsachen Zustellverfügungen und Weisungen nach Paragraphen 123 bis 128 entfallen.
  2. Absatz 2Hingegen bedarf es in den in Paragraphen 130 bis 133 behandelten Fällen stets einer schriftlichen Anordnung. Hat der Richter eine nach diesen Bestimmungen erforderliche Anordnung nicht getroffen, so hat die Geschäftsabteilung den Richter um Ergänzung der Erledigung zu ersuchen.
  3. Absatz 3In den Fällen des Paragraph 130, Ziffer 6 bis 9 und des Paragraph 131, Ziffer 6 bis 9 kann jedoch der Leiter der Geschäftsabteilung die Erledigung auch selbst ergänzen, wenn es sich um den selbständigen Wirkungskreis der Geschäftsstelle handelt oder wenn er darüber hinaus in Geschäften dieser Art hinlänglich Übung besitzt. Die in dieser Hinsicht erforderlichen allgemeinen Anordnungen sind vom Leiter der Gerichtsabteilung nach den Weisungen des Gerichtsvorstehers zu erlassen. Nur die in den Schlußsätzen der Ziffer 6, in Paragraphen 130 und 131 dem Richter selbst vorbehaltenen Anordnungen dürfen ebensowenig wie Anordnungen nach Paragraphen 130, Ziffer eins bis 5 und 131 Ziffer eins bis 5 vom Leiter der Geschäftsabteilung getroffen werden.
  4. Absatz 4In Strafsachen hat stets der Richter Zustellverfügung und Weisungen zu erlassen; in Grundbuchssachen ist mit Rücksicht auf den Inhalt des Bescheides (Paragraph 114, Absatz 4,) eine abgesonderte Zustellverfügung entbehrlich.

§ 130

Text

Paragraph 130,

Einer ausdrücklichen Anordnung in der ZV. bedarf es in folgenden Fällen:

  1. Ziffer eins
    Wenn schon bei Fassung eines Beschlusses die Vornahme einer Zustellung an einem Sonntag oder Feiertag oder zur Nachtzeit für zulässig erkannt oder angeordnet wird, ist dies vom Richter in der ZV. auszudrücken (Paragraph 100, ZPO., Paragraph 80, StPO).
  2. Ziffer 2
    Wenn eine Postsendung wegen Wohnungsänderung des Empfängers als unbestellbar zurückkommt und vom Paragraph 111, Absatz 2, ZPO. (Paragraph 80, Absatz 2, StPO Anmerkung, richtig: Paragraph 82, Absatz 2, StPO)) Gebrauch gemacht werden soll, ist der ZV. nachträglich vom Richter beizufügen:
    „Wohnungsänderung - postamtliche Hinterlegung D“ (Paragraph 155, Absatz 2,).
  3. Ziffer 3
    Soll von den Bestimmungen der Paragraphen 96,, 107, 112 oder 115 ZPO. Gebrauch gemacht werden so ist in der ZV. vom Richter anzuordnen welche Anschrift dem zuzustellenden Schriftstück zu geben oder wie sonst mit ihm zu verfahren ist.
Anmerkung, Ziffer 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,)
  1. Ziffer 6
    Wenn an einen zum Zweck der Zustellung zu bestellenden Kurator zugestellt werden soll, sind in die ZV das Wort „Kurator“ und der Name des bestellten Kurators zu setzen, zum Beispiel: „Für Beklagten Kurator Dr. Ferdinand Glanz“. Ist die Bestellung des Kurators durch Edikt bekanntzumachen, so hat dies durch Aufnahme des Inhalts des Edikts in die Ediktsdatei zu geschehen. Soll das Edikt durch Einschaltung in Zeitungen oder durch ortsübliche Verlautbarung bekannt gemacht werden, so muss dies vom Richter zusätzlich zur Bekanntmachung in der Ediktsdatei ausdrücklich angeordnet werden. Die Art der Bekanntmachung ist in der ZV kurz anzuordnen, zum Beispiel:
    1. Ziffer eins
      Ediktsdatei, 2. Edikt Wiener Zeitung oder Edikt der Ortsgemeinde N. zur ortsüblichen Verlautbarung“. Soll das Edikt in einer Zeitung mehr als einmal eingeschaltet werden, so muss dies vom Richter ebenfalls ausdrücklich angeordnet werden.
  2. Ziffer 7
    In der ZV. ist die Herstellung und Verwendung weiterer Ausfertigungen nach folgenden Bestimmungen anzuordnen:
    1. Litera a
      In bürgerlichen Rechtssachen ist bei Vorlage des Aktes an das Gericht römisch II. Instanz eine Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung, bei Vorlage an den Obersten Gerichtshof je eine Ausfertigung der Entscheidung römisch eins. und römisch II. Instanz anzuschließen.
    2. Litera b
      In Strafsachen ist bei Vorlage an das Rechtsmittelgericht eine zusätzliche Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung anzuschließen, bei Vorlage an den Obersten Gerichtshof sind jedoch zwei zusätzliche Ausfertigungen anzuschließen.
  3. Ziffer 8
    Bei den Rechtsmittelgerichten ist in der ZV. mindestens die Anzahl der Ausfertigungen zu bestimmen, die für den Akt des Gerichtes römisch eins. Instanz, für die Parteien sowie für den Obersten Gerichtshof (Ziffer 7,) herzustellen sind.
  4. Ziffer 9
    Endlich ist in der ZV. anzuordnen, wenn nach besonderen Vorschriften eine Ausfertigung dem Bundesministerium für Justiz „für die amtliche Entscheidungssammlung“ einzusenden ist. Hier kommen zwei Möglichkeiten in Betracht:
    1. Litera a
      Es kann angeordnet werden, daß Ausfertigungen von grundsätzlichen oder sonst bemerkenswerten Entscheidungen auf einem durch besondere Vorschriften bezeichneten Rechtsgebiete nach Eintritt der Rechtskraft fallweise oder in bestimmten Zeitabschnitten dem Bundesministerium für Justiz einzusenden sind, wobei auch je eine Ausfertigung der etwa von anderen Instanzen gefällten Entscheidungen anzuschließen ist. Liegt die Einsendung des Gerichtes römisch eins. Instanz ob, so haben die Rechtsmittelgerichte die Gerichte römisch eins. Instanz gegebenenfalls an diese Verpflichtung zu erinnern.
    2. Litera b
      Es kann aber auch angeordnet werden, daß die Gerichte römisch II. Instanz von jeder Entscheidung, die das fragliche Rechtsgebiet berührt, nach rechtskräftiger Erledigung der Sache eine Ausfertigung ihrer Entscheidung dem Bundesministerium für Justiz einzusenden haben, wobei sie eine Ausfertigung der Entscheidung römisch eins. Instanz, gegebenenfalls auch des Obersten Gerichtshofes, anzuschließen haben. Derzeit ist einzuhalten:
      Der Vorgang nach a) bei grundsätzlichen oder sonst bemerkenswerten Entscheidungen auf dem Gebiete des Wechsel- und Scheckrechtes mit Beginn jedes Kalendervierteljahres von den Gerichtshöfen römisch II. Instanz; auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes und auf dem Gebiete des Völkerrechtes fallweise von allen Gerichten römisch eins. Instanz (einschließlich der Arbeitsgerichte), wobei auch die Entscheidungen der Einigungsämter von jenen Gerichten, welche die Kanzleigeschäfte der Einigungsämter besorgen, einzusenden sind;
      der Vorgang nach b) fallweise bei den von den Berufungsgerichten entschiedenen Fällen auf dem Gebiete des Privatversicherungsrechtes.
    In allen Fällen ist womöglich der Rechtsatz anzuführen, der das rechtlich Wesentliche der Entscheidung enthält.

§ 131

Text

Notwendige Weisungen für die Geschäftsbehandlung

Paragraph 131,

In folgenden Fällen bedarf es einer schriftlichen Weisung (Paragraph 129, Absatz 2 und 3):

Ziffer eins Ausfertigungen in gekürzter Form - außer von Versäumungsurteilen - dürfen nur hergestellt werden, wenn es in der Erledigung ausdrücklich durch das Zeichen „Stamp.“ angeordnet wurde (Paragraph 112, Absatz 3,).

Ziffer 2 Wenn eine Vollstreckungshandlung auf Grund eines von einem anderen Gericht erlassenen Beschlusses vollzogen werden soll, muß die Übergabe an den Vollstrecker vom Richter durch die Worte „Zum Vollzuge“ ausdrücklich angeordnet werden.

Ziffer 3 Bei Grundbuchsstücken, die zu anderen Akten gehören (Paragraph 448, Absatz 4,), muß die Übergabe an den Grundbuchsführer zum Vollzuge einer bücherlichen Eintragung durch das Wort „Grundbuch“ ausdrücklich angeordnet werden.

Ziffer 4 Wenn eine Bleistiftmarke im Grundbuche gelöscht werden soll, ist dies dem Grundbuchsführer vom Richter schriftlich aufzutragen.

Ziffer 5 Ebenso müssen Eintragungen und Löschungen im Verzeichnisse für unvollstreckte Strafen nach Paragraph 493, Absatz 3, vom Richter schriftlich angeordnet werden.

Ziffer 6 Die Aufnahme einer Mitteilung über ein zuzustellendes Schriftstück (Paragraph 115, ZPO) oder eines Edikts in die Ediktsdatei ist durch geeignete Schlagworte anzuordnen. Soll eine von der gewöhnlichen Frist abweichende Bekanntmachungsfrist eingehalten werden oder das Edikt in einer Zeitung oder ortsüblich verlautbart werden, so muss dies vom Richter ausdrücklich angeordnet werden.

Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,)

Ziffer 8 Ebenso sind die Abfertigung von Zählblättern und Strafkarten und die Benachrichtigung des Strafregisteramtes von nachtträglichen Entscheidungen und Verfügungen schriftlich aufzutragen.

Ziffer 9 Das gleiche gilt für Eintragungen und Löschungen im Fristenvormerk (Paragraph 529, Absatz 3,).

§ 132

Text

Verständigungen aus Anlaß eines Verfahrens

  1. Paragraph 132 Punkt (, eins ), eins,
    Von der Einbringung von Klagen gegen Richter und sonstige Bedienstete der Gerichte römisch eins. und römisch II. Instanz ist der vorgesetzte Oberlandesgerichtspräsident, von Klagen gegen Richter und sonstige Bedienstete des Obersten Gerichtshofes der Erste Präsident des Obersten Gerichtshofes, von Klagen gegen Bedienstete der Staatsanwaltschaft der vorgesetzte Oberstaatsanwalt (der Generalprokurator), von Klagen gegen Bedienstete des Bundesministeriums für Justiz das genannte Ministerium zu verständigen.
  2. Ziffer 2
    Von Klagen und Exekutionen gegen Ortsgemeinden ist das Amt der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zu verständigen.
  3. Ziffer 3
    Wenn ein Pflegebefohlener an einem Rechtstreit oder an einer Zwangsvollstreckung als Partei beteiligt ist, hat der Prozeß(Exekutions)Richter den Pflegschaftsrichter von der Einleitung des Verfahrens zu verständigen, sofern nicht aus den Akten hervorgeht, daß er von der Sache bereits Kenntnis besitzt. Dies gilt sinngemäß auch für jene Falle, in denen aus Anlaß eines gerichtlichen Verfahrens pflegschaftsbehördliche Maßnahmen erforderlich werden.
  4. Ziffer 4
    Ist auf Ehescheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe erkannt oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien im Urteil festgestellt worden, so ist dem Standesbeamten (Matrikenführer), vor dem die Ehe geschlossen worden ist, und dem polizeilichen Meldeamt, in dessen Bezirk der Ehemann zu Beginn des Rechtstreites seinen Wohnsitz hatte, eine mit der Bestätigung der Rechtskraft und mit der Angabe des Tages der Rechtskraft versehene Urteilsausfertigung ohne Entscheidungsgründe zu übersenden. Dabei ist in der für den Standesbeamten (Matrikenführer) bestimmten Ausfertigung die Nummer, unter der die Eheschließung in seinem Register beurkundet worden ist, sowie der letzte Wohnort beider Ehegatten anzugeben. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn durch Beschluß festgestellt worden ist, daß das Begehren eines vor Rechtskraft des Urteils verstorbenen Ehegatten auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe gerechtfertigt war, oder daß einem verstorbenen Ehegatten das Recht auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe zustand (5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz), ebenso wenn gemäß Paragraph 115, Ehegesetz oder Paragraph 2, der 4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz eine von Tisch und Bett geschiedene Ehe im Sinne des Ehegesetzes geschieden wurde. Ist die Ehe nicht vor einem österreichischen Standesbeamten (Matrikenführer) geschlossen worden, so hat eine Mitteilung an die ausländische Behörde, vor der die Ehe geschlossen wurde, nur zu ergehen, wenn dies durch zwischenstaatliche Verträge angeordnet ist. Andernfalls muß es den Ehegatten überlassen bleiben, das Erforderliche zu veranlassen.
  5. Ziffer 5
    Beschlüsse, mit denen eine Todeserklärung ausgesprochen wird, und Beschlüsse, mittels deren der Beweis des Todes als hergestellt erkannt worden ist, ferner Beschlüsse, mit denen eine solche Entscheidung aufgehoben oder berichtigt wird (Paragraphen 19,, 21, 23, 24, 25 des Todeserklärungsgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1951,), sind nach Eintritt der Rechtskraft zuzustellen:
    1. Litera a
      dem Standesamt 1/2 Innere Stadt-Mariahilf in Wien (Buch für Todeserklärungen),
    2. Litera b
      dem Gericht, das zur Führung der Abhandlung berufen ist (in zweifacher Ausfertigung),
    3. Litera c
      der Meldebehörde des letzten inländischen Wohnsitzes oder Aufenthaltes,
    4. Litera d
      wenn der Abwesende gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen oder Pflegebefohlenen war, dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht.
  1. Absatz 2Abgesehen von den in Absatz eins, angeführten Fällen sind die in besonderen Vorschriften vorgesehenen Verständigungen aus Anlaß der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens oder bestimmter Ereignungen in einem solchen vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für die Verständigungen
    1. Litera a
      der vorgesetzten Stelle nach Paragraph 167 ;,
    2. Litera b
      der Dienstbehörde nach Paragraph 10, Absatz 2, des Amtshaftungsgesetzes BGBl. Nr. 20/1949;
    3. Litera c
      nach den Paragraphen 83 bis 91 AusstreitG. und für die Benachrichtigungen von angefallenen Erbschaften und Vermächtnissen und von eingetretenen Todesfällen, die in anderen Gesetzen, Verordnungen und Erlässen vorgeschrieben sind; hiebei sind die dem Bund, einem Land, öffentlichen Anstalten, einer Ortsgemeinde, Kirche, Schule, den Armen oder einer Stiftung durch das Gesetz oder einen letzten Willen angefallenen Erbschaften und Vermächtnisse in jedem einzelnen Falle vom Abhandlungsgericht sogleich dem Amt der Landesregierung (in Wien dem Magistrat) bekanntzugeben;
    4. Litera d
      des Standesbeamten von allen Entscheidungen oder Beurkundungen des Gerichtes, die zu einer Eintragung in die Personenstandsbücher Anlaß geben (zum Beispiel Legitimation, Annahme an Kindes Statt, Bestreitung der Ehelichkeit, Anerkenntnis der Vaterschaft, Namensgebung durch den Ehegatten - Paragraph 22, Absatz 7,, Paragraph 59, Absatz 3,, Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 62, Absatz 3, der Ersten Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes). Werden die Personenstandsbücher (Matriken) im Auslande geführt, so hat eine Mitteilung an die ausländische Behörde, von der diese Bücher geführt werden, nur zu ergehen, wenn dies in zwischenstaatlichen Verträgen angeordnet ist; andernfalls muß es den Parteien überlassen bleiben, das Erforderliche zu veranlassen;
    5. Litera e
      im Zuge des Entmündigungsverfahrens, bei Verlängerung der Vormundschaft oder väterlichen Gewalt, der Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens oder anläßlich von Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts- oder Schiffsregister;
    6. Litera f
      von der Einleitung und von dem Ergebnis eines Strafverfahrens oder eines Verfahrens wegen Winkelschreiberei, von der Verhängung oder Aufhebung der Haft oder vom Antritt einer Freiheitsstrafe (Paragraphen 83,, 176, 399 und 402 StPO., Art. römisch IV, Ziffer 5, EinfG. z. ZPO. usw.).
  2. Absatz 3In den in den Absatz eins und 2 aufgezählten Fällen hat der Richter eine schriftliche Weisung zur Abfertigung einer Verständigung zu erteilen. Sofern diese Verständigung nicht bloß in der Zustellung der Ausfertigung einer Entscheidung besteht, ist sie vom Richter oder vom Leiter der Geschäftsabteilung abzufassen; die Ausfertigung ist im ersten Falle mit der Unterfertigungsstampiglie, im zweiten Falle nach Paragraph 36, Absatz eins, zu unterfertigen. Die Verständigung kann auch in Urschrift abgefertigt werden, wenn ihr Inhalt im Akte festgehalten wird (Paragraph eins, 15 Absatz eins,). Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn in besonderen Vorschriften die Verständigung durch die Geschäftsstelle aufgetragen ist (zum Beispiel nach der Ersten Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes).
  3. Absatz 4Die Verständigung der Finanzbehörden von steuer- und gebührenpflichtigen Tatbeständen, die durch die Tätigkeit des Gerichtes begründet werden, hat die Geschäftsstelle ohne Anordnung des Richters vorzunehmen.

§ 133

Text

Verständigung der Staatsanwaltschaft in Ehesachen, in Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes

Paragraph 133,
  1. Absatz einsBei Klagen auf Nichtigerklärung einer Ehe, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a, JN) hat der Richter die Staatsanwaltschaft von der ersten zur mündlichen Verhandlung bestimmten Tagsatzung durch Mitteilung des Aktes zu verständigen. Vom Gange des weiteren Verfahrens wird die Staatsanwaltschaft nur verständigt, wenn sie es beantragt hat, doch ist eine Ausfertigung des Urteils der Staatsanwaltschaft auf jeden Fall zuzustellen.
  2. Absatz 2Hält das Gericht in Streitigkeiten, betreffend Scheidung oder Aufhebung einer Ehe, die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft für geboten, um die im Verfahren und bei der Entscheidung im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden Umstände geltend zu machen, so hat es den Akt der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
  3. Absatz 3In Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung oder der Beweisführung des Todes, mit Ausnahme der Aufhebung der Todeserklärung auf Grund persönlichen Antrages des für tot Erklärten (Paragraph 24, des Todeserklärungsgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1951,), ist der Staatsanwaltschaft vor der Bekanntmachung des Ediktes und vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben; erforderlichenfalls sind die Akten zur Einsicht zu übersenden.
  4. Absatz 4Ist die Staatsanwaltschaft Partei, so sind ihr Beschlüsse und Urteile wie einer anderen Partei zuzustellen.

§ 134

Text

5. Kapitel
Bearbeitung nach der Erledigung, Abfertigung

Bearbeitung der Geschäftsstücke nach der Erledigung

Paragraph 134,
  1. Absatz einsDer Richter hat die Akten nach der Erledigung in dringenden Fällen sofort, sonst täglich zweimal der Geschäftsstelle zu übergeben oder von ihr abholen zu lassen. Nach einer Tagsatzung oder Verhandlung ist der Akt in der Regel der Geschäftsstelle erst zu übergeben, wenn sämtliche Entscheidungen und Verfügungen, die zu erlassen sind, in Urschrift vorliegen. Doch kann das Ergebnis der Verhandlungen, wenn es für den Geschäftsbetrieb förderlich ist, der Geschäftsstelle schon vorher im kurzen Wege mitgeteilt werden.
  2. Absatz 2Nach Übernahme der Akten hat die Geschäftsstelle - allenfalls nach Ergänzung der ZV. gemäß Paragraph 129, Absatz 2 und 3 - in den Registern und sonstigen Geschäftsbehelfen die erforderlichen Eintragungen und Abstreichungen zu machen, die Ausfertigungen herzustellen, zu vergleichen und für ihre Unterfertigung zu sorgen, endlich die sonstigen nach der Erledigung (der ZV. und den Weisungen für die Geschäftsbehandlung) gebotenen Amtshandlungen vorzunehmen.
  3. Absatz 3Sind Ausfertigungen herzustellen, so ist der Urschrift mit Stampiglie der „Abfertigungsvermerk“ beizudrucken, durch dessen Ausfüllung ersichtlich zu machen ist: wann die Urschrift in der Geschäftsabteilung eingelangt ist, wann und von wem die Ausfertigung hergestellt, mit der Urschrift verglichen und der Vollzugsabteilung übergeben (abgefertigt) wurde.
  4. Absatz 4Wenn auf Grund mehrerer Erledigungen gleichartige Edikte auszufertigen sind, die sich miteinander verbinden lassen, hat die Geschäftsstelle die Zustimmung des Richters zur Ausfertigung eines Sammelediktes (Paragraph 144, Absatz 6,) einzuholen.
  5. Absatz 5Wenn bei Ladung von Schöffen oder Beisitzern oder bei Bestellung eines Kurators oder eines Sachverständigen die Namen nicht schon in der richterlichen Erledigung enthalten sind, hat die Geschäftsstelle an der Hand der aufliegenden Listen die Person zu bestimmen und hiebei die gesetzliche oder sonst vorgeschriebene Reihenfolge genau zu beachten.

§ 135

Text

Besondere Bestimmungen für Grundbuchsstücke

Paragraph 135,
  1. Absatz einsErledigungen von Grundbuchsstücken und Erledigungen, die selbst Grundbuchsstücke sind (Paragraph 448, Absatz eins bis 3), sind vor der Ausfertigung zur Eintragung im Tagebuch und im Grundbuche dem Grundbuchsführer in Urschrift zu übergeben (Paragraph 131, Ziffer 3,). Hat das Grundbuchsstück noch keinen Eingangsvermerk, so ist es dem Grundbuchsführer im Wege der Einlaufstelle zu übersenden (Paragraph 450, Absatz 4,).
  2. Absatz 2Mit der Übergabe der Urschrift an den Grundbuchsführer ist der nach Paragraph 102, GBG. erforderliche schriftliche Auftrag erteilt. Wurde das Stück zwar vom Grundbuchsgericht, aber von einem anderen als dem Grundbuchsrichter erledigt, so bedarf es keiner Verfügung des letzteren. Entscheidungen anderer Gerichte, insbesondere auch solche in Rechtsmittelverfahren, sind nicht sofort im Grundbuch einzutragen, sondern es ist die Entscheidung des Grundbuchsrichters abzuwarten.
  3. Absatz 3Die Urschrift und die Ausfertigungen des Beschlusses, womit der Grundbuchsrichter den Vollzug einer von einem anderen Gerichte bewilligten (angeordneten) bücherlichen Eintragung verordnet, können auf Ausfertigungen des von dem anderen Gerichte erlassenen Beschlusses mit einer Stampiglie folgenden Wortlautes hergestellt werden (Paragraph 67, Absatz 4, Ziffer 6,):

Vollzugsanordnung des Grundbuchsgerichtes.

Diese grundbücherliche Eintragung ist zu vollziehen.

Bezirksgericht Baden, Abt. 3,
am......... 19..

  1. Absatz 4Dem Stampiglienabdruck sind die erforderlichen Ergänzungen, insbesondere, soweit es sich nicht um Anmerkungen im Exekutionsverfahren handelt, die Namen der Personen beizufügen, denen der Bescheid oder eine Urkunde zuzustellen ist (Paragraph 114, Absatz 4,).

§ 136

Text

Eintragungen in das Handels-, das Genossenschafts- und in das Schiffsregister

Paragraph 136,

Eintragungen in das Handels- oder Genossenschaftsregister sind nur auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses zulässig. Das gleiche gilt für Eintragungen in das Schiffsregister. Solche Beschlüsse sind vor ihrer Ausfertigung den Registerführer zum Vollzuge der Eintragung zu übergeben. Dieser hat den Tag des Vollzuges auf der Urschrift des Beschlusses zu vermerken.

§ 137

Text

Abfertigung

Paragraph 137,
  1. Absatz einsDie Geschäftsstücke, die abzusenden sind, insbesondere die den Parteien zuzustellenden gerichtlichen Ausfertigungen, Schriftsätze usw. sind der Vollzugsabteilung (Zustellabteilung) zu übergeben. Diese Übergabe heißt Abfertigung und hat bei dringenden Stücken so zu geschehen, daß kein Postgang versäumt wird, bei anderen Stücken täglich zu bestimmten Stunden.
  2. Absatz 2Die mit der Sache befaßte Geschäftsabteilung hat Sendungen, die verschlossen abgehen sollen, vor der Abfertigung mit Umschlägen und die Umschläge mit Anschriften zu versehen. Das Verschließen der Umschläge kann der Vollzugsabteilung überlassen bleiben. Geschäftsstücke, die als eingeschriebene Sendungen, als Eilsendungen, als Rohrpostsendungen oder freigemacht aufgegeben werden sollen, sind der Vollzugsabteilung von den anderen Stücken abgesondert zu übergeben und auf dem Umschlag entsprechend zu bezeichnen.
  3. Absatz 3Die vom Richter erledigten Geschäftsstücke sollen, wenn sie dringlich sind oder wenn sie keine längere Ausfertigung erheischen, sofort bearbeitet und abgefertigt werden. Geschäftsstücke, die vom besonderen Schreibdienst auszufertigen sind, sollen längstens binnen 48 Stunden, bei größerem Umfang längstens binnen neun Tagen nach ihrer Erledigung durch den Richter abgefertigt sein (Paragraph 46,). In Sachen des Grundbuches (des Handels-, Genossenschafts- oder Schiffsregisters) beginnen diese Fristen mit dem Tage des Vollzuges im Grundbuch (Register).

§ 138

Beachte für folgende Bestimmung

Die V BGBl. Nr. 334/1963 hat die Überwälzung der Postgebühren auf den Empfänger und alle Hinweise hierauf sowie die GeoForm 30 und 31 aufgehoben.

Text

Zustellausweise

Paragraph 138,
  1. Absatz einsFür Geschäftsstücke, die gegen Ausweis zuzustellen sind, hat die Geschäftsstelle Zustellausweise vorzubereiten; diese haben den Namen des Empfängers und die Geschäftszahl des zuzustellenden Stückes (Paragraph 377, Absatz eins,) zu enthalten, so daß Empfänger und Zusteller nur Tagesangabe und Unterschrift beizusetzen haben.
  2. Absatz 2Die bei der Postzustellung zu verwendenden Rückscheine (Paragraph 126, Absatz eins,) sind mit den Briefumschlägen und Kartenbriefen zu einem Stück verbunden. Es stehen vier Arten von Rückscheinumschlägen und Rückscheinkartenbriefen zur Verfügung. GeoForm. Nr. 30 und 30a sind aus weißem Papier hergestellt, tragen die Bezeichnung RSb und sind für Sendungen bestimmt, bei denen Ersatzzustellung zulässig ist. GeoForm. Nr. 31 und 31a sind aus blauem Papier hergestellt, tragen die Bezeichnung RSa und den Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ und sind für Sendungen bestimmt, die zu eigenen Handen zugestellt werden müssen.
  3. Absatz 3GeoForm. Nr. 30 und 31 tragen den Vermerk „Postgebühr beim Empfänger einheben“, GeoForm. Nr. 30a und 31a tragen den Vermerk „Postgebühr bar bezahlt“.
  4. Absatz 4Für Zustellungen, die nicht durch die Post bewirkt werden, stehen ebenfalls vier Formblätter (Zustellscheine) zur Verfügung. GeoForm. Nr. 32 und 33 dienen für Zustellungen durch Gerichtsbedienstete und durch die Ortsgemeinde, GeoForm. Nr. 34 und 35 für Zustellungen im Auslande. GeoForm. Nr. 32 und 34 sind aus weißem Papier hergestellt und zu verwenden, wenn Ersatzzustellung zulässig ist, GeoForm. Nr. 33 und 35 sind aus blauem Papier hergestellt und für Zustellungen zu eigenen Handen bestimmt.

§ 139

Text

Besondere Vorschriften für Rückscheine

Paragraph 139,
  1. Absatz einsBei der Postzustellung dient der Rückschein bis zur Zustellung auch als Anschrift, doch muß die Anschrift und die Bezeichnung des absendenden Gerichtes auch auf dem Umschlag ersichtlich gemacht werden. Es empfiehlt sich, bei Ladungen und Fristenstücken auf dem Rückschein auch den Tag anzugeben, auf den die Ladung lautet oder an dem die Frist endet.
  2. Absatz 2Die Bezeichnung des absendenden Gerichtes ist in der linken oberen Ecke des Rückscheines und auf dem Umschlag soweit sie nicht vorgedruckt ist (Paragraph 64, Absatz 5,) - mit Stampiglie anzubringen. Soll der Rückschein von der Post unmittelbar an ein anderes als das absendende Gericht geleitet werden, so ist die Bezeichnung des eigenen Gerichtes auf dem Rückschein durchzustreichen und daneben die des anderen Gerichtes zu setzen. In diesem Falle sind auf der Rückseite des Rückscheines die erforderlichen Angaben zu machen, um dem anderen Gerichte die richtige Einreihung des Rückscheines zu ermöglichen.
  3. Absatz 3Mehrere Geschäftsstücke können in einem Umschlag und mit einem Rückscheine zugestellt werden, wenn sie dieselbe Rechtsache betreffen. Auf dem Rückschein sind in diesem Falle die Ordnungsnummern aller Stücke anzugeben.
  4. Absatz 4Einer Postsendung kann immer nur ein Rückschein angeschlossen werden. Wenn in derselben Sache zwei oder mehrere Gerichte Beschlüsse fassen, deren Ausfertigung erst von dem zuletzt einschreitenden Gerichte zugestellt wird, hat dieses im Rückschein auch die Geschäftszahlen der vorangegangenen Beschlüsse anzuführen und nach Einlangen des Rückscheines den anderen Gerichten auf ihr Ersuchen beglaubigte Abschriften des Rückscheines zu übersenden.
  5. Absatz 5Je nach der Sachlage oder nach Anordnung der Zustellverfügung sind auf dem Rückscheine die erforderlichen Vermerke anzubringen, um eine vorschriftsmäßige und den Weisungen des Richters entsprechende Zustellung zu sichern. Allenfalls ist der Vordruck des Rückscheines abzuändern.

§ 140

Text

Besondere Vorschriften für Zustellscheine

Paragraph 140,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen des Paragraph 139, Absatz 3 und 5 sind bei der Vorbereitung von Zustellscheinen sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Zustellung eines Vorführungsbefehls oder einer Anordnung der Festnahme oder anderer gerichtlich zu bewilligender Zwangsmittel (Paragraph 210, Absatz 3, StPO) sowie Zustellungen, die bei Vornahme einer Exekutionshandlung geschehen, werden in dem über die Amtshandlung aufgenommenen Protokoll oder in dem zu erstattenden Bericht, aber nicht durch einen Zustellschein beurkundet.
  3. Absatz 3Weisungen des Richters über die Zustellung zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen (Paragraph 130, Ziffer eins,) sind auf dem zuzustellenden Stücke und auf dem Zustellscheine ersichtlich zu machen. Wenn eine nachträgliche Weisung über eine Zustellung zur Nachtzeit oder an einem Sonn- oder Feiertag ergeht (Paragraph 158, Absatz 4,), ist sie urschriftlich auf den Zustellschein zu setzen und auf dem zuzustellenden Stück ersichtlich zu machen.

§ 141

Text

Ersuchen um Zustellung oder um Beförderung von Ersuchschreiben

Paragraph 141,
  1. Absatz einsIst ein Gericht oder eine Ortsgemeinde um eine Zustellung im Inlande zu ersuchen, so sind bloß auf dem Umschlage der Sendung oder auf dem der Sendung beizugebenden Zustellschein die Worte „Ersuchen um Zustellung“ anzubringen.
  2. Absatz 2Ist an Exterritoriale oder im Ausland zuzustellen (Paragraphen 119 bis 122 ZPO.), so ist nach Vorschrift des Rechtshilfeerlasses ein Ersuchschreiben an das Bundesministerium für Justiz oder an das in Betracht kommende ausländische Gericht zu richten. Solche Ersuchschreiben, ferner Ersuchschreiben wegen Beförderung von Ersuchen um Rechtshilfe, die an das Bundesministerium für Justiz gerichtet werden, sind von der Geschäftsstelle vorzubereiten und dem Richter (Vorsitzenden - Paragraph 122, ZPO.) zur Unterschrift vorzulegen. Es ist nicht notwendig, die Urschrift oder eine Abschrift zurückzubehalten.

§ 142

Text

Überwachung der Zustellung

Paragraph 142,
  1. Absatz einsWurde eine Sendung ohne monatliche Gebührenstundung (Paragraph 203,) eingeschrieben aufgegeben, zum Beispiel bei einer Sendung ins Ausland (Paragraph 204,), so ist der Postaufgabeschein neben dem Abfertigungsvermerk in den Akt zu kleben. Bei sonstigen eingeschriebenen Sendungen wird die Aufgabe durch die Eintragung im Aufgabebuch (Paragraph 199, Absatz 3,) nachgewiesen.
  2. Absatz 2Die Geschäftsabteilung hat das Eintreffen der Zustellausweise zu überwachen. Zu diesem Zwecke sind Akten, zu denen Zustellausweise erwartet werden, regelmäßig in einem besonderen Fach aufzubewahren und von Zeit zu Zeit durchzusehen. Die Überwachung der Zustellung liegt bei reinen Grundbuchsachen dem Grundbuchsführer ob, bei Grundbuchstücken, die zu anderen Akten gehören, der mit der Sache befaßten Geschäftsabteilung.
  3. Absatz 3Wenn der Zustellausweis nicht in angemessener Zeit einlangt oder Mängel aufweist oder Unregelmäßigkeiten bei der Zustellung verrät, hat die Geschäftsabteilung nach der Lage des Falles bei der Post, Vollzugsabteilung oder Ortsgemeinde auf Abhilfe zu dringen (Vergleiche Paragraph 155, Absatz eins,) oder sofort die Weisung des Richters (Vorsitzenden) einzuholen. Der Richter kann anordnen, daß ihm angezeigt wird, wenn in bestimmter Frist vor einer Verhandlung die Zustellausweise noch nicht vorliegen.

§ 143

Text

Besondere Verrichtungen der Geschäftsstelle nach Zustellung oder nach Rechtskraft eines Beschlusses

Paragraph 143,
  1. Absatz einsWenn die antragstellende (klagende) Partei im Mahnverfahren oder die aufkündigende Partei im Bestandverfahren unter Beibringung einer mit ihrer Anschrift versehenen Postkarte ersucht hat, sie zu verständigen, sobald der Zahlungsbefehl oder die Kündigung zugestellt oder in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Geschäftsabteilung nach Zustellung oder nach Eintritt der Rechtskraft die Verständigung abzusenden.
  2. Absatz 2Hat der Kläger bei der ersten Tagsatzung eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumungsurteils begehrt, so ist ihm eine Ausfertigung nach Eintritt der Rechtskraft mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit zuzusenden (Paragraph 542,).
  3. Absatz 3Hat die antragstellende oder klagende Partei im Mahn-, Mandats- oder Wechselverfahren oder die aufkündigende Partei im Bestandverfahren beantragt, daß ihr die für sie bestimmte Ausfertigung des Zahlungsbefehles, des Wechselzahlungsauftrages, der Aufkündigung usw. erst nach Zustellung an den Gegner oder erst mit einer Bestätigung der Rechtskraft zugestellt werde, so ist die Bestimmung des Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Wird der Verwahrungsabteilung eine Ausfolgung nach Rechtskraft des Beschlusses aufgetragen, so ist ihr die Ausfertigung erst nach Rechtskraft des Beschlusses mit einer Rechtskraftbestätigung zuzustellen. Diese Vorschrift ist sinngemäß anzuwenden, wenn dem Rechnungsführer eine Ausfolgung nach Rechtskraft des Beschlusses aufgetragen wird.
  5. Absatz 5Erst nach Rechtskraft des Urteils sind die für die amtlichen Entscheidungssammlungen bestimmten Urteilsausfertigungen dem Bundesministerium für Justiz einzusenden (Paragraph 130, Ziffer 9,)nach Rechtskraft der Entscheidung sind die Zählblätter anzulegen (Paragraph 92,) und die Strafkarten abzufertigen (Paragraph 93, Absatz 2,).

§ 144

Text

6. Kapitel
Ausfertigungen

Allgemeines

Paragraph 144,
  1. Absatz einsAlle Ausfertigungen sind genau nach Weisung der Urschrift herzustellen, und zwar durch wörtliche Abschrift, durch Abfassung nach den Weisungen der Urschrift (des Bewilligungsvermerkes) mit oder ohne Benützung von Formblättern oder mit der vorgeschriebenen Stampiglie (Paragraphen 111,, 112). Als Ausfertigungen können auch die gleichzeitig mit der Urschrift hergestellten Durchschläge (Paragraph 111, Absatz eins,) verwendet werden. Beschlußausfertigungen häufig wiederkehrenden Wortlautes können mit Stampiglie hergestellt werden (Beispiel: Paragraph 135, Absatz 3,).
  2. Absatz 2Es ist gestattet, von den Parteien beigebrachte Ausfertigungsentwürfe zu verwenden; doch dürfen Kosten hiefür nicht zugesprochen werden. Unzulässig ist die Verwendung von Ausfertigungsentwürfen, die eine von der Partei entworfene Begründung enthalten.
  3. Absatz 3Kürzere Ausfertigungen aller Art, die eine Zustellung mit Rückschein erfordern, besonders Massenerledigungen im Exekutions- und Grundbuchsverfahren, sind auf Rückscheinkartenbriefen herzustellen.
  4. Absatz 4Am Schlusse jeder Ausfertigung ist die Bezeichnung des Gerichtes und der Gerichtsabteilung, aus der die Erledigung stammt, sowie der Tag der Erledigung anzuführen. In größeren Orten sind auch Straße und Hausnummer des Gerichtes anzugeben, zum Beispiel:

„Bezirksgericht Döbling, Abt. 2, Wien, römisch XIX., Gatterburggasse 12, am 10. Dezember 1950.“ Wenn durch die Angabe des Gerichtes und der Gerichtsabteilung sowie durch die Unterfertigungsstampiglie der Richter, der den Beschluß gefaßt hat, oder die Richter, die an der Beschlußfassung mitgewirkt haben, im Hinblick auf die Geschäftsverteilung eindeutig bestimmt sind, ist hiemit dem Erfordernisse der Bezeichnung der Richter bei Beschlußausfertigungen (Paragraphen 417, Absatz eins, Ziffer eins,, 429 ZPO.) genügt (Paragraph 79, GOG.). In Urteilsausfertigen müssen - Versäumungsurteile ausgenommen - die Namen der Richter angeführt werden.

  1. Absatz 5Die Ausfertigungen der Urteile in bürgerlichen Rechtsachen haben gemäß Paragraph 417, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. die Bezeichnung der Parteien nach Namen (Vor- und Zunamen), Beschäftigung, Wohnort, Parteistellung sowie die Bezeichnung ihrer Vertreter zu enthalten. In Beschlußausfertigungen (Paragraph 429, ZPO., Paragraph 63, EO.) kann diese Bezeichnung entfallen, wenn die Ausfertigungen auf Protokollabschriften, Schriftsätze oder Halbschriften gesetzt werden, die diese Angabe enthalten, oder wenn sie gleichzeitig mit solchen Abschriften, Schriftsätzen oder Halbschriften zugestellt werden (Paragraph 79, Absatz 5, GOG.).
  2. Absatz 6Sind in verschiedenen Rechtssachen in annähernd gleicher Zeit Edikte gleicher Art bekannt zu machen, so können in den für die Zeitungen, allenfalls auch in den für die ortsübliche Kundmachung bestimmten Ausfertigungen mehrere Edikte zusammengefasst werden (Sammeledikt). Durch die Zusammenfassung darf die Verständlichkeit des Ediktes nicht leiden.
  3. Absatz 7In den für Behörden bestimmten Ausfertigungen ist womöglich die Geschäftszahl des behördlichen Stückes, auf das sich die Erledigung bezieht oder, wo es für die Behörde nötig scheint, der Anlaß der Zustellung, der durch die Erledigung betroffene Verwaltungszweig u. dgl. anzugeben. Auch sind, soweit es zu behördlichem Gebrauche notwendig ist, die Anschriften der beteiligten Personen, wenn sie nicht schon in der Ausfertigung enthalten sind, nötigenfalls nachträglich handschriftlich beizusetzen.
  4. Absatz 8Wenn bei Erledigung eines Antrages oder sonst im Zuge eines Verfahrens eine bücherliche Eintragung in einer Grundbuchseinlage bewilligt oder angeordnet wird, die sich bei einem anderen Gericht befindet, ist das Grundbuchsgericht unverweilt um den Vollzug der Eintragung unter Übersendung von soviel Ausfertigungen zu ersuchen, als das Grundbuchsgericht benötigt, um alle Beteiligten, von seiner Amtshandlung zu verständigen.

§ 145

Text

Ausfertigungen der Rechtsmittel- und Dienstaufsichtsgerichte

Paragraph 145,
  1. Absatz einsDie Rechtsmittelgerichte haben in Zivil- und Strafsachen auch die für den Akt des Gerichtes römisch eins. Instanz und die Parteien erforderlichen Ausfertigungen herzustellen und dem Gericht römisch eins. Instanz zu übersenden. Fehlen Ausfertigungen von Rechtsmittelentscheidungen eines Oberlandes-, Landes- oder Kreisgerichtes, so hat sie das Gericht römisch eins. Instanz vom Rechtsmittelgericht anzusprechen oder, um eine Verzögerung zu vermeiden, selbst herzustellen; fehlen Ausfertigungen von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, so hat sie das Gericht römisch eins. Instanz stets selbst herzustellen. Wenn das Gericht römisch eins. Instanz Ausfertigungen der Entscheidung eines Gerichtes höherer Instanz herstellen muß, ist die Entscheidung samt den Unterschriften abzuschreiben und am Schluß beizufügen: „Diese Ausfertigung wurde vom gefertigten Gerichte hergestellt“. Solche Ausfertigungen sind vom Leiter der Geschäftsabteilung zu unterschreiben. Ausfertigungen, die vom Rechtsmittelgericht einlangen, sind vom Gericht römisch eins. Instanz ohne Beisatz, jedoch unter der dem Stücke nach der Ordnung des erstgerichtlichen Aktes zukommenden Geschäftszahl zuzustellen.
  2. Absatz 2Wenn ein Erlaß des Oberlandesgerichtes nicht nur Gerichtshöfen, sondern auch allen oder einzelnen unterstehenden Bezirksgerichten bekanntzumachen ist, sind beim Oberlandesgericht auch die für die Verständigung der Bezirksgerichte erforderlichen Ausfertigungen des Erlasses herzustellen. Sie sind den Bezirksgerichten unmittelbar oder im Wege des Gerichtshofes römisch eins. Instanz zuzustellen.

§ 146

Text

Gekürzte Ausfertigungen

Paragraph 146,
  1. Absatz einsDie Ausfertigung in gekürzter Form (Paragraph 79, Absatz 5, GOG., Paragraph 417, letzter Absatz ZPO.) besteht darin, daß das Gericht die von einer Partei beigebrachten Schriftsätze oder Halbschriften mit dem Abdruck der amtlichen Stampiglie (Paragraphen 147,, 542) versieht und dadurch zu gerichtlichen Ausfertigungen macht.
  2. Absatz 2Die gekürzte Form darf - Versäumungsurteile ausgenommen - nur angewendet werden, wenn sie in der Erledigung ausdrücklich angeordnet wurde (Paragraphen 112, Absatz 3 und 131 Ziffer eins,). Sie soll immer angeordnet werden, wenn für alle erforderlichen Ausfertigungen Schriftsätze oder Halbschriften beigebracht wurden, die das Begehren in der für den Beschluß erforderlichen Form, also einen klar und sachgemäß abgefaßten Beschlußantrag, die übrigen im Paragraph 79, Absatz 5, GOG. geforderten Angaben und auch sonst alles enthalten, was im Einzelfalle für die Beschlußausfertigung notwendig ist.
  3. Absatz 3Bevor der Richter eine gekürzte Ausfertigung anordnet, hat er die Zahl und Eignung der Schriftsätze (Halbschriften) zu prüfen, zum Beispiel ob ein Antrag auf Pfändung der Bezüge alle erforderlichen Verbote und Mitteilungen enthält (Paragraphen 294,, 295 EO.), sowie ob die Schriftsätze (Halbschriften) den erforderlichen Raum für den Stampiglienabdruck enthalten. Fehlt es daran und kann im kurzen Wege (Paragraph 59,) nicht leicht Abhilfe geschaffen werden, so muß - soweit die Eingabe nicht wegen unbehobenen Formmangels zurückzuweisen ist (Paragraph 58, Absatz 7,) - die Entscheidung mit Formblatt oder ungekürzt ausgefertigt werden. Alle Ausfertigungen einer Urschrift müssen in gleicher Form ergehen. Diese Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden, wenn erst nach der richterlichen Erledigung die Mangelhaftigkeit der Schriftsätze (Halbschriften) wahrgenommen wird.
  4. Absatz 4Bei teilweiser Abweisung des Antrages darf die gekürzte Form nur angewendet werden, wenn es möglich ist, die Abweisung und deren Begründung in einem kurzen Beisatz zum Stampiglienabdruck auszusprechen, ohne daß die Verständlichkeit des Beschlusses darunter leidet. Beschlüsse, die einer längeren Begründung bedürfen, dürfen nicht in gekürzter Form ausgefertigt werden.
  5. Absatz 5Die Gerichte sollen durch Einvernehmen mit den Parteien und Parteienvertretern darauf hinwirken, daß die Eingaben den Voraussetzungen für eine Ausfertigung der Erledigung in gekürzter Form in möglichst vielen Fällen genügen, und zwar auch dann, wenn der Mangel dieser Voraussetzungen nicht als ein Formmangel im Sinne der Zivilprozeßordnung betrachtet werden kann. Auch bei protokollarischem Anbringen, zum Beispiel von Anmeldungen zum Firmenregister, sollen die Gerichte darauf hinwirken, daß die entsprechenden Halbschriften, soweit Vordrucke käuflich sind, beigebracht werden.

§ 147

Text

Bewilligungsstampiglien

Paragraph 147,
  1. Absatz einsFür gekürzte Ausfertigungen sind folgende Stampiglien zu verwenden, deren Platten zur leichteren Unterscheidung verschiedene Farben tragen:
    1. Litera a
      Allgemeine Bewilligungsstampiglie (grün):

Beschluß.

Das Gericht bewilligt diesen Antrag. Die Kosten des Antragstellers werden mit ...,... Euro bestimmt.

Bezirksgericht Feldbach, Abt. 2,

am ...................... 20....

  1. Litera b
    Stampiglie für Wechselzahlungsauftrag (weiß):

Wechselzahlungsauftrag.

Das Gericht erläßt den beantragten Wechselzahlungsauftrag. Gegen diesen können binnen drei Tagen Einwendungen erhoben werden. Die Kosten der klagenden Partei werden mit ...,... Euro bestimmt.

Handelsgericht Wien,

Wien, römisch eins., Riemergasse 7, Abt. 4,

am ..................... 20....

  1. Litera c
    Allgemeine Exekutionsbewilligungsstampiglie (braun):

Exekutionsbewilligung

Das Gericht bewilligt die beantragte Exekution.

Die Kosten der betreibenden Partei werden mit ...,... Euro bestimmt.

Bezirksgericht Innere Stadt-Wien

Wien, 1., Riemergasse 7, Abt. 3,

am ..................... 20....

  1. Litera d
    Stampiglie für Forderungspfändung ohne Überweisung (rot):

Exekutionsbewilligung

Das Gericht bewilligt die beantragte Exekution.

Die Überweisung wird dem Exekutionsgerichte vorbehalten. Die Kosten der betreibenden Partei werden mit ...,... Euro bestimmt.

Handelsgericht Wien,

Wien römisch eins. Riemergasse 7, Abt. 3,

am ................... 20....

  1. Litera e
    Stampiglie für den Überweisungsbeschluß des Exekutionsgerichtes (violett):

Überweisungsbeschluß.

Das Exekutionsgericht überweist die gepfändete Forderung dem betreibenden Gläubiger bis zur Höhe seiner vollstreckbaren Forderung zur Einziehung, unbeschadet etwa früher erworbener Rechte anderer Personen.

Bezirksgericht Liesing, Abt. 2,

am ................. 20....

  1. Absatz 2Die unter d) genannte Stampiglie ist auch dann zu verwenden, wenn der Antrag auf Pfändung und Überweisung beim Exekutionsgerichte gestellt wird, über die Überweisung aber erst später entschieden wird. In letzterem Fall sind die Worte „dem Exekutionsgerichte“ zu streichen. Für stark beschäftigte Exekutionsgerichte kann die Stampiglie auch ohne diese Worte hergestellt werden. Ist das Bewilligungsgericht nicht auch Exekutionsgericht, so hat es den Abdruck der unter d) genannten Stampiglie so anzubringen, daß entweder rechts oder unterhalb Raum für den Abdruck der unter e) genannten Stampiglie bleibt.

§ 148

Text

Vergleichung mit der Urschrift

Paragraph 148,

Alle Ausfertigungen sind in der Geschäftsabteilung vor ihrer Unterfertigung durch Vorlesen oder auf andere Weise genau mit der Urschrift zu vergleichen. Vorlesen kann auch der, der die Ausfertigung geschrieben hat. Bei gekürzten Ausfertigungen ist zu prüfen, ob sämtliche Schriftsätze (Halbschriften) mit der Eingabe, auf die sich die Erledigung bezieht, übereinstimmen. Der Name dessen, der die Ausfertigung geprüft hat, ist im Abfertigungsvermerk ersichtlich zu machen.

§ 149

Text

Unterfertigung

Paragraph 149,
  1. Absatz einsFür die Unterfertigung der Ausfertigungen der vom Richter (vom Senate) erledigten Stücke gilt folgendes:
    1. Litera a
      Amtszeugnisse, Ausfolgungsbeschlüsse (Absatz 4,) und alle Schreiben an eine ausländische Behörde, an eine fremde Vertretungsbehörde im Inland oder eine Österreichische Vertretungsbehörde im Ausland sind vom Richter (Vorsitzenden) eigenhändig zu unterschreiben;
    2. Litera b
      alle sonstigen Ausfertigungen, insbesondere von Urteilen, Beschlüssen, Vergleichen, Berichten, Bestätigungen und Schreiben werden in bürgerlichen Rechtsachen und in Strafsachen unter dem Abdrucke der Unterfertigungsstampiglie des Richters (Senatsvorsitzenden, Rechtspflegers, Paragraph 67, Absatz 6,) vom Leiter der Geschäftsabteilung unterschrieben;
    3. Litera c
      Ausfertigungen in Justizverwaltungssachen - Bestellungsurkunden ausgenommen -können nach Litera b, unterschrieben werden.
  2. Absatz 2Der Leiter der Geschäftsabteilung hat seine Unterschrift in den Fällen des Absatz eins, Litera b und c handschriftlich unter die Unterfertigungsstampiglie zu setzen. Werden die Ausfertigungen auf chemischem Wege hergestellt, so kann die Unterschrift vor der Vervielfältigung in chemischer Tinte beigesetzt werden.
  3. Absatz 3Einantwortungsurkunden, Bestätigungen nach Paragraph 178, AusstreitG. und Genehmigungsklauseln gelten nicht als Amtszeugnisse, sondern als Beschlüsse, ebenso Haft-, Vorführungs- und Hausdurchsuchungsbefehle. Wenn die Geschäftsstelle auf richterlichen Auftrag Akten oder Auskünfte über Vorstrafen und Leumund einholt, Verständigungen (Paragraph 132,) oder Anfragen verfaßt u. dgl., hat sie ihre selbst entworfenen (urschriftlich abzufertigenden) Schreiben nach Paragraph 36, Absatz eins, zu unterfertigen.
  4. Absatz 4Als Ausfolgungsbeschlüsse im Sinne des Absatz eins, Litera a, sind alle Beschlüsse anzusehen, womit Wertpapiere, Geld oder andere Vermögenschaften, die bei Gericht, bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht, der Verwahrungsstelle (Paragraphen 614, ff.), dem Postsparkassenamt, Sparkassen, Banken, Behörden oder anderen Stellen erliegen, oder Einkünfte aus solchen Werten aus der gerichtlichen Verwahrung ausgefolgt, aus der gerichtlichen oder gesetzlichen Sperre entlassen, in eine andere Vermögensform umgewandelt oder sonstige Umsatzgeschäfte (Paragraphen 312,, 313) angeordnet werden, ferner Beschlüsse, womit Rechte dritter Personen an solchen Werten anerkannt oder den Stellen bei denen die Werte erliegen, mitgeteilt werden. Mit der eigenhändigen Unterschrift des Richters ist aber nur die für diese Stellen bestimmte Ausfertigung zu versehen.
  5. Absatz 5Ausfertigungen gerichtlicher Urteile, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt und über die Poststraße abgefertigt werden, bedürfen weder der Unterschriftsstampiglie des Richters (Senatsvorsitzenden, Rechtspflegers, Paragraph 67, Absatz 6,) noch einer Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung. Auf Antrag sind diese Ausfertigungen aber mit der Unterschriftsstampiglie des Richters und der Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung zu versehen.

§ 150

Text

Vollstreckbare Ausfertigungen

Paragraph 150,
  1. Absatz einsVollstreckbare Ausfertigungen sind Ausfertigungen, die eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit tragen. Diese Bestätigung kann nur erteilt werden, wenn der Richter (der Rechtspfleger) ihre Voraussetzungen geprüft und die Vollstreckbarkeit in einem Aktenvermerk urschriftlich festgestellt hat.
  2. Absatz 2Für die Ausfertigung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist eine besondere Stampiglie (blau) nach folgendem Muster zu verwenden:

Diese Ausfertigung ist vollstreckbar.

Handelsgericht Wien,
Wien, römisch eins., Riemergasse 7, Abt. 3,
am ..................... 19....

  1. Absatz 3Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist unter Verwendung der Unterfertigungsstampiglie des Richters vom Leiter der Geschäftsabteilung zu unterschreiben. Wurde die Vollstreckbarkeit von einem Rechtspfleger festgestellt, so sind die Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 2, anzuwenden. Soll nur die Rechtskraft oder neben der Vollstreckbarkeit auch die Rechtskraft bestätigt werden, so ist der Stampiglienabdruck handschriftlich zu berichtigen oder zu ergänzen. Bei größeren Gerichten kann hiefür eine eigene Stampiglie verwendet werden.

§ 151

Text

Gerichtssiegel auf Ausfertigungen

Paragraph 151,
  1. Absatz einsMit dem allgemeinen Gerichtssiegel sind die Ausfertigungen folgender Geschäftsstücke zu versehen: Urteile mit Ausnahme der Versäumungsurteile in gekürzter Form, Bestellungsurkunden aller Art, Genehmigungsvermerke in Abhandlungs-, Vormundschafts- und Kuratelsachen, Amtszeugnisse, Wechselproteste, Auszüge, Abschriften und Amtsbestätigungen aus den öffentlichen Büchern sowie aus dem Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregister, Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch, Beglaubigungsvermerke, Schreiben an eine ausländische Behörde, an eine fremde Vertretungsbehörde im Inland oder an eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland. Das gleiche gilt für die zum Anschlag an der Gerichtstafel oder für die ortsübliche Verlautbarung bestimmten Ediktsausfertigungen.
  2. Absatz 2Die Verwendung des besonderen Gerichtssiegels auf Ausfertigungen richtet sich nach den Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz 2, In diesen Fällen sind auch gekürzte Ausfertigungen mit dem besonderen Gerichtssiegel zu versehen.
  3. Absatz 3Ausfertigungen gerichtlicher Urteile, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt und über die Poststraße abgefertigt werden, bedürfen keines allgemeinen Gerichtssiegels. Auf Antrag sind diese Ausfertigungen aber mit dem allgemeinen Gerichtssiegel zu versehen.

§ 152

Text

Beigabe einer Rechtsmittelbelehrung

Paragraph 152,
  1. Absatz einsIn bürgerlichen Rechtsachen, für die kein Anwaltszwang besteht, ist Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, mit der schriftlichen Ausfertigung einer Entscheidung stets auch eine Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Wenn die Entscheidungen nicht auf Formblättern oder Halbschriften ausgefertigt werden, welche die Rechtsmittelbelehrung bereits enthalten, kann sie auch auf gesondertem Blatte beigelegt werden. Wenn dem Antrag einer Partei durch Versäumungs- oder Anerkenntnisurteil ohne Änderung stattgegeben wurde, ist ihr keine Rechtsmittelbelehrung zuzustellen (Paragraph 79, letzter Absatz GOG.).
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, erwähnte Rechtsmittelbelehrung auf gesondertem Blatt ist von der Geschäftsabteilung der Urteilsausfertigung auch ohne besondere Weisung des Richters anzuschließen.
  3. Absatz 3Wenn ein strafgerichtliches Urteil in Abwesenheit des Angeklagten gefällt (Paragraphen 269,, 427 StPO.), eine Anklageschrift (Paragraph 213, StPO) oder ein Beschluß zugestellt wird, ist stets auch eine Rechtsmittelbelehrung zuzustellen; dies ist vom Richter in der Zustellverfügung ausdrücklich anzuordnen (Paragraph 129, Absatz 4,).

§ 153

Text

7. Kapitel
Zustellung

Wege der Zustellung

Paragraph 153,
  1. Absatz einsIm Inland werden gerichtliche Sendungen grundsätzlich durch die Post zugestellt, auf andere Weise in folgenden Fällen:
    1. Ziffer eins
      wenn für den Ort, an dem zugestellt werden soll, kein Postzustelldienst eingerichtet ist;
    2. Ziffer 2
      wenn bei Zustellung mit der Post die Zustellung zu spät käme oder der Zustellausweis nicht rechtzeitig vorläge;
    3. Ziffer 3
      wenn der, dem zuzustellen ist, oder seine Anschrift nicht genau bekannt ist und erst durch den Zusteller ermittelt werden soll;
    4. Ziffer 4
      wenn das Schriftstück zu einer Zeit zugestellt werden muß, zu der Postzustellungen nicht vorgenommen werden;
    5. Ziffer 5
      wenn Schriftstücke bei einer Exekutionshandlung, bei einer Hausdurchsuchung, Vorführung oder Verhaftung oder an einen Verhafteten (Gefangenen) zuzustellen sind.
  2. Absatz 2Im Falle des Absatz eins, Ziffer 5, hat der Richter oder sonstige Bedienstete zuzustellen, der die Amtshandlung vornimmt oder dem die Aufsicht über den Verhafteten (Gefangenen) obliegt. In den Fällen der Ziffer eins bis 4 ist innerhalb der Gerichtsorte durch Gerichtsbedienstete, außerhalb der Gerichtsorte durch Gerichtsbedienstete oder durch die Ortsgemeinde zuzustellen.
  3. Absatz 3In der unmittelbaren Umgebung des Gerichtshauses und im Verkehr mit nahegelegenen Amtsstellen und Notariatskanzleien kann die Zustellung durch Gerichtsbedienstete auch besorgt werden, wenn dies im einzelnen Falle zweckmäßiger erscheint als die Postzustellung.
  4. Absatz 4Kann eine Zustellung durch unmittelbare Ausfolgung bei Gericht geschehen, so ist sie auf diesem Wege zu bewerkstelligen (Paragraph 160,).

§ 154

Text

Zustellung durch andere Gerichte

Paragraph 154,
  1. Absatz einsSoll eine Zustellung im Inland auf andere Weise als durch die Post außerhalb des Sprengels des Bezirksgerichtes vorgenommen werden, in dem das Gericht, dessen Schriftstück zuzustellen ist, seinen Sitz hat, so ist das Bezirksgericht des Zustellortes um die Zustellung zu ersuchen.
  2. Absatz 2An die Gemeindebehörde darf ein Ersuchen um Zustellung von einem anderen als dem Gerichte, in dessen Sprengel die Ortsgemeinde gelegen ist, nur dann gerichtet werden, wenn dem ersuchenden Gericht mit Sicherheit bekannt ist, daß diese Ortsgemeinde Zustellungen für Gerichte bewirkt.
  3. Absatz 3Wenn ein Bezirksgericht um eine Zustellung ersucht wird, die nach Paragraph 153, durch die Post zu bewirken ist, hat es die Zustellung unter Verwendung eines Briefumschlages mit Rückschein durch die Post zu veranlassen und den Rückschein an das ersuchende Gericht gelangen zu lassen.
  4. Absatz 4Wenn umgekehrt die Postzustellung nach einem Ort eingeleitet wurde, an dem keine Postverbindung besteht (kein Landbriefträgerdienst eingerichtet ist), tritt die Post die Sendung dem Bezirksgericht ab, in dessen Sprengel zuzustellen ist, und teilt diesem mit, daß im Bestimmungsorte nicht durch die Post zugestellt wird. Das Bezirksgericht hat dann so vorzugehen, als ob es vom absendenden Gericht um Zustellung ersucht worden wäre.
  5. Absatz 5Ersuchen inländischer Gerichte und ausländischer Behörden um Zustellung, die keinen Anlaß zur Eintragung in ein Register bieten (Paragraph 433,), sind beim ersuchten Gerichte von der Einlaufstelle sogleich an die Vollzugsabteilung (Zustellabteilung) abzugeben.

§ 155

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2 ist durch die (inhaltlich ihm und den früheren § 111 ZPO ungefähr gleiche) Regelung der §§ 8 und 23 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, materiell derogiert. Jetzt daher „Hinterlegung ohne Zustellvermerk“.

Text

Prüfung der Postzustellung durch die Geschäftsstelle

Paragraph 155,
  1. Absatz einsWenn der Rückschein nicht in angemessener Zeit zurücklangt oder wenn er Mängel aufweist oder Unregelmäßigkeiten bei Vornahme der Zustellung verrät (Fehlen der Tagesangabe, Fehlen der Unterschrift des Empfängers oder des Zustellers, falscher Empfänger, unbegründete Hinterlegung usw.), hat die Geschäftsabteilung ein Nachfrageschreiben unter Benützung des GeoForm. Nr. 36 an das Abgabepostamt zu richten oder die Weisung des Richters einzuholen. Ist kein oder ein unbrauchbarer Rückschein zurückgekommen, so ist dem Nachfrageschreiben ein Doppel des ursprünglichen Rückscheines anzuschließen und der Inhalt des Schriftstückes darauf kurz zu vermerken.
  2. Absatz 2Wenn eine Sendung von der Post wegen Änderung des Wohnortes oder der Wohnung des Empfängers dem Gericht als unbestellbar zurückgesendet wird und die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 111, ZPO. (Paragraph 80, Absatz 2, StPO.) vorliegen, ist die Zustellverfügung vom Richter durch den Vermerk „Wohnungsänderung - postamtliche Hinterlegung D“ zu ergänzen. In diesem Falle hat die Geschäftsabteilung den Rückschein mit dem gleichen Vermerk zu versehen und die Sendung neuerlich der Post zu übergeben. Das Abgabepostamt hat den im selben Hause wohnenden Vermieter oder eine von diesem bestellte, ebenda wohnhafte Aufsichtsperson durch den Zusteller mündlich von dem Briefe zu benachrichtigen, den Brief zu hinterlegen und den Rückschein nach Beurkundung der Hinterlegung zurückzusenden.
  3. Absatz 3Wenn gegen das Verhalten eines mit der Ausführung der Zustellung beauftragten Bediensteten der Postverwaltung mündlich oder schriftlich Beschwerde erhoben wird (Paragraph 91, ZPO.), ist das Abgabepostamt oder die dem Abgabepostamte vorgesetzte Postdirektion unter genauer Mitteilung des Sachverhaltes um Abhilfe zu ersuchen.

§ 156

Text

Zustellung durch Gerichtsbedienstete

Paragraph 156,
  1. Absatz einsDer Leiter der Vollzugsabteilung (Zustellabteilung, Paragraph 39, Absatz eins,) hat alle Geschäftsstücke, die durch Gerichtsbedienstete zuzustellen sind, sofort nach ihrem Einlangen in der Vollzugsabteilung (Zustellabteilung) einem der im Zustelldienste stehenden Bediensteten zuzuteilen und, wenn sie mit Zustellausweis zuzustellen sind das Zustellbuch nach GeoForm. Nr. 37, allenfalls in das Zustellbuch für Auslandstücke nach GeoForm. Nr. 38, wenn sie aber ohne Ausweis zuzustellen oder an ein Amt zu übermitteln sind (Paragraph 126, Absatz 2, Litera a bis g), in ein Übergabsbuch nach GeoForm. Nr. 39 einzutragen oder eintragen zu lassen.
  2. Absatz 2Werden bei einem Gerichte mehrere Bedienstete im Zustelldienste verwendet, so ist für jeden Zusteller ein eigenes Zustellbuch oder ein eigener Abschnitt des Zustellbuches zu verwenden, dem der Name des Zustellers als Aufschrift voranzustellen ist. Das Übergabsbuch, in dem der Übernehmer den Empfang des Geschäftsstückes zu bestätigen hat, kann nach den verschiedenen Empfängern (Ämtern) oder nach den absendenden Gerichtsabteilungen geteilt werden. Im zweiten Falle kann es von diesen geführt und aufbewahrt werden.
  3. Absatz 3Der Zusteller hat so rasch wie möglich zuzustellen und hierüber unter Vorlage des Zustellscheines (des Übergabsbuches) oder des unbestellbar gebliebenen Stückes zu berichten. Der Leiter der Vollzugsabteilung hat den Zustellschein zu prüfen, mangelhafte Zustellscheine (allenfalls nach Einholung einer richterlichen Weisung) dem Zusteller zur Verbesserung der Zustellung zurückzugeben, im Zustellbuch den Tag der Zustellung oder die Rückvorlage eines unzustellbar gebliebenen Stückes vorzumerken und, wenn alle Zustellungen in einer Sache ordnungsgemäß erledigt sind, die Sache abzustreichen. Die Zustellscheine und die unzustellbar gebliebenen Stücke sind an die Geschäftsabteilung, in der die Sache bearbeitet wird, abzuliefern oder ohne weitere Zuschrift dem Gerichte zu übersenden, das um Zustellung ersucht hat.
  4. Absatz 4Wenn bei einem Gerichte Zustellungen durch Gerichtsbedienstete nur selten vorgenommen werden, entfällt die Führung des Zustellbuches nach GeoForm. Nr. 37; die vorkommenden Zustellungen werden im Vollzugsbuche (Paragraph 551,) oder von der mit der Sache befaßten Geschäftsabteilung an Hand des Aktes überwacht.

§ 157

Text

Zustellung durch die Ortsgemeinde

Paragraph 157,
  1. Absatz einsDie Gemeindevorsteher (Gemeindeämter) dürfen zur Vornahme von Zustellungen nur in den Ortsgemeinden in Anspruch genommen werden, deren Heranziehung vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Sinne der bisher in Geltung gestandenen Vorschriften genehmigt worden ist. Ergibt sich die Notwendigkeit, Zustellungen durch andere Ortsgemeinden besorgen zu lassen, so hat der Vorsteher des Bezirksgerichtes hierüber eine Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes einzuholen.
  2. Absatz 2Die Vorsteher der Bezirksgerichte haben mit den beteiligten Gemeindevorstehern das Einvernehmen in der Richtung zu pflegen, daß die im Zustelldienste verwendeten Gemeindebediensteten über die einschlägigen Bestimmungen der Prozeßordnung entsprechend belehrt und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten abgestellt werden. Kommen Ordnungswidrigkeiten vor, deren Abstellung dem Gerichtsvorsteher im Einvernehmen mit dem Gemeindevorsteher nicht gelingt, so ist darüber dem Präsidenten des Gerichtshofes römisch eins. Instanz zu berichten, der die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde erstattet. Den Gemeindeämtern sind für die bei Zustellungen vorkommenden Aufforderungen und Benachrichtigungen die GeoFormblätter Nr. 41 und 42 in entsprechender Anzahl zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Schriftstücke, die durch die Ortsgemeinde zugestellt werden sollen, sind ihr durch Gerichtsbedienstete oder durch die Post zu übersenden, falls die Ortsgemeinde sie nicht an bestimmten Tagen bei Gericht abholen läßt. Die Zustellungen werden an Hand der Akten durch die Geschäftsabteilungen überwacht, in denen die Rechtsachen bearbeitet werden.
  4. Absatz 4Die Ortsgemeinde hat so rasch wie möglich zuzustellen und die Zustellscheine sowie die unzustellbar gebliebenen Stücke zurückzusenden. Wenn die Zustellscheine nicht rechtzeitig zurücklangen, ist die Erledigung zu betreiben. Hiezu und zur Einleitung von Verbesserungen der Zustellung kann das GeoForm. Nr. 40 verwendet werden. Im übrigen sind die Bestimmungen des Paragraph 156, Absatz 3, entsprechend anzuwenden.

§ 158

Beachte für folgende Bestimmung

Der Bestimmung des Abs. 3, daß mit Vor- und Zunamen zu unterschreiben sei, ist durch § 22 Abs. 2 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, derogiert; es genügt ein der Person zuordenbarer Namenszug der nicht leserlich zu sein braucht.

Text

Gemeinsame Bestimmungen für Zustellungen durch Gerichts- und Gemeindebedienstete

Paragraph 158,
  1. Absatz einsGerichtsbedienstete können nur innerhalb des Gerichtssprengels, Gemeindebedienstete nur innerhalb der Ortsgemeinde zustellen (Zustellgebiet).
  2. Absatz 2Die zuzustellenden Schriftstücke sind mit Ausnahme der im Paragraph 125, Absatz 4, genannten Fälle dem Empfänger offen zu übergeben. Amtliche Sendungen an eine Behörde sind in der Einlaufstelle dieser Behörde abzugeben, wenn in der Anschrift nichts anderes verfügt ist.
  3. Absatz 3In den Fällen des Paragraph 153, Absatz eins, Ziffer 5, ist die Zustellung bloß im Protokoll, das über die Amtshandlung aufgenommen wird, oder im Bericht, der über die Amtshandlung erstattet wird, zu beurkunden; in den anderen Fällen ist ein Zustellschein zu verwenden. Im Zustellscheine hat der Empfänger den Tag des Empfanges und seine Unterschrift (Vor- und Zunamen) einzusetzen, der Zusteller seine Unterschrift beizufügen (Paragraph 110, ZPO.). Wenn der Empfänger nicht schreiben kann, hat er sein Handzeichen einzusetzen, der Zusteller den Tag der Zustellung und den Namen des Empfängers beizufügen. Wenn der Empfänger die Unterschrift verweigert, hat der Zusteller diesen Umstand und den Tag auf dem Zustellschein zu vermerken. Bei Zustellungen ohne Zustellausweis und amtlichen Sendungen (Paragraph 126, Absatz 2, Litera a bis g) hat der Empfänger den Empfang im Übergabsbuche zu bestätigen.
  4. Absatz 4Wenn sich sonst nicht oder nicht rechtzeitig zustellen ließe, kann der Zusteller oder eine Partei bei dem mit der Sache befaßten Richter (Vorsitzenden) oder beim Gerichtsvorsteher beantragen, daß die Zustellung zur Nachtzeit oder an einem Sonn- oder Feiertag vorgenommen wird (Paragraph 140, Absatz 3,).
  5. Absatz 5Über Zwischenfälle, die sich bei der Zustellung ergeben, insbesondere über die Gründe, die eine Zustellung verhindern (Abreise, Tod, Unauffindbarkeit des Empfängers usw.) oder die zur Zurücklassung des Stückes am Zustellorte oder zu seiner Hinterlegung beim Gemeindevorsteher oder Bezirksgericht führen (Paragraph 159,), haben die Zusteller auf dem Zustellscheine kurz zu berichten, allenfalls eine Weisung des Richters einzuholen.

§ 159

Beachte für folgende Bestimmung

Die hier geregelten Fragen sind nun - i.w. inhaltlich gleich, aber doch etwas anders - im Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, geregelt, Abs. 1 bis 6 erster Satz sind daher materiell derogiert (die zitierten §§ der ZPO und der StPO sind aufgehoben oder völlig geändert). Unberührt ist nur Abs. 6 zweiter Satz.

Text

Zustellhindernisse bei Zustellungen durch Gerichts- oder Gemeindebedienstete

Paragraph 159,
  1. Absatz einsHat der Empfänger seine Wohnung (sein Geschäftslokal) innerhalb des Zustellgebietes (Paragraph 158, Absatz eins,) verlegt, so ist womöglich in der neuen Wohnung (im neuen Geschäftslokale) zuzustellen. Ist aber der Empfänger verreist oder hat er seinen Wohnsitz unbekannt wohin oder nach einem Ort außerhalb des Zustellgebietes verlegt, so ist auf dem Zustellscheine darüber zu berichten, worauf der Richter anzuordnen hat, ob das Stück nachzusenden oder zu hinterlegen ist (Paragraph 111, ZPO., Paragraph 80, Absatz 2, StPO.) oder ob weitere Zustellversuche zu unterbleiben haben.
  2. Absatz 2Wenn der Empfänger zwar nicht verreist ist, aber nicht angetroffen wird, ist zwischen Zustellung zu eigenen Handen (blauer Zustellausweis) und anderen Zustellungen (weißer oder kein Zustellausweis) zu unterscheiden:
    1. Litera a
      Soll zu eigenen Handen zugestellt werden, so ist der Empfänger durch eine schriftliche Anzeige nach GeoForm. Nr. 41 aufzufordern, zur Entgegennahme der Zustellung zu einer bestimmten Zeit in dem betreffenden Lokal anwesend zu sein. Die Anzeige ist in der Wohnung, im Geschäftslokal usw. zurückzulassen oder, falls diese Räumlichkeiten verschlossen sind, in den bei der Wohnung usw. befindlichen Briefkasten einzuwerfen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen. Wenn der Empfänger dieser Aufforderung nicht entspricht, ist das Schriftstück beim Gemeindevorsteher, in Wien und Graz beim Bezirksgericht, zu hinterlegen (Paragraph 104, ZPO.). Die Aufforderung muß auf eine solche Zeit abgestellt werden, daß der Empfänger nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der Aufforderung entsprechen kann, also in der Regel auf den nächsten Tag.
    2. Litera b
      Bei anderen Zustellungen kann das Schriftstück an jeden dem Zusteller bekannten erwachsenen anwesenden Hausgenossen, einen Hausgehilfen, einen Bediensteten des Empfängers usw. zugestellt werden. Werden auch solche Personen nicht angetroffen, so kann das Zustellstück dem im selben Hause wohnenden Vermieter oder dem Hausbesorger eingehändigt werden, wenn diese Personen zur Übernahme bereit sind (Paragraphen 102,, 103 ZPO.). Wurde das Zustellstück von einer dieser Personen übernommen, so hat sie den Zustellschein mit ihrem eigenen Vor- und Zunamen zu unterschreiben. Der Zusteller hat das Verhältnis dieser Person zum Empfänger durch einen Beisatz zur Unterschrift (zum Beispiel Vater, Sohn, Hausgehilfe u. dgl.) anzugeben. Kann das Schriftstück auf keine dieser Arten zugestellt werden, so ist es beim Gemeindevorsteher, in Wien und Graz beim Bezirksgericht, zu hinterlegen (Paragraph 104, ZPO.).
  3. Absatz 3Wenn eine Person, der im einzelnen Falle gültig zugestellt werden könnte, die Annahme ohne gesetzlichen Grund verweigert, ist das Schriftstück am Zustellorte zurückzulassen oder, falls dies nicht möglich wäre, beim Gemeindevorsteher, in Wien und Graz beim Bezirksgericht, zu hinterlegen (Paragraph 109, ZPO., Paragraph 80, StPO.).
  4. Absatz 4Die Hinterlegung nach Absatz 2, Litera a und b ist durch eine schriftliche Anzeige nach GeoForm. Nr. 42 und nach Tunlichkeit durch mündliche Mitteilung an Personen, die in der Nachbarschaft des Empfängers wohnen, bekanntzumachen. Die schriftliche Anzeige ist in den bei der Wohnung oder dem Geschäftslokale (Betriebs-, Kanzleiräumlichkeiten) befindlichen Briefkasten einzuwerfen oder, falls dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen. Ist die Zusteilung in einem Geschäftslokale (Betriebs-, Kanzleiraum) vorzunehmen, so darf der Einwurf oder die Befestigung der Anzeige nur an einem Werktage vorgenommen werden (Paragraph 104, Absatz 2, ZPO.). Daß nach Absatz 2, oder 3 hinterlegt wurde, hat das Gemeindeamt (Bezirksgericht) auf dem Zustellscheine zu beurkunden.
  5. Absatz 5Die beim Gemeindevorsteher oder beim Bezirksgerichte hinterlegten Schriftstücke sind dem Empfänger, wenn er die Ausfolgung begehrt, einzuhändigen.
  6. Absatz 6Für die Hinterlegung in Wien und Graz ist jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Zustellung gelegen ist. In der Vollzugsabteilung dieser Gerichte ist ein Verzeichnis über die dort hinterlegten Schriftstücke zu führen, in dem auch die Aushändigung der Sendung an den Empfänger zu bestätigen ist.

§ 160

Beachte für folgende Bestimmung

Zu Abs. 1: Die Unmittelbare Ausfolgung bei Gericht ist nun im § 24 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, geregelt, § 114 ZPO ist aufgehoben. Die im letzten Satz geregelte Frage ist nun in den § 13 Abs. 4 und § 24 Zustellgesetz etwas anders geregelt, jener ist daher derogiert.

Text

Zustellung durch unmittelbare Ausfolgung bei Gericht

Paragraph 160,
  1. Absatz einsWenn der Empfänger das Schriftstück bei Gericht übernimmt, ist es ihm von dem Bediensteten, bei dem es sich gerade befindet (Geschäftsabteilung, Vollzugsabteilung, Zusteller), unmittelbar auszufolgen (Paragraph 114, ZPO.). Der Übernehmer muß jedoch dem Bediensteten bekannt sein oder sich verläßlich ausweisen. Die Ausfolgung an einen Bevollmächtigten ist nur soweit statthaft, als diesem auch zugestellt werden dürfte. An Personen, an die eine Ersatzzustellung gestattet wäre (Paragraph 159, Absatz 2, Litera b,), ist die unmittelbare Ausfolgung bei Gericht nicht zulässig, doch kann, wenn an einen Rechtsanwalt, einen Notar, eine öffentliche Anstalt, eine Berufsvormundschaft usw. nicht zu eigenen Handen zuzustellen ist, das Schriftstück einem dem Gericht bekannten Bediensteten ausgefolgt werden.
  2. Absatz 2Die unmittelbare Ausfolgung bei Gericht ist auf dem schon vorbereiteten Zustellausweis oder im Akte durch eine Empfangsbestätigung des Empfängers und von dem ausfolgenden Gerichtsbediensteten durch Beifügen seines Namens zu beurkunden.
  3. Absatz 3Parteien (Rechtsanwälten, Notaren, Schätzmeistern usw.), denen sehr oft zuzustellen ist, kann gestattet werden, daß sie die für sie bestimmten Geschäftsstücke täglich bei Gericht abholen. Die Geschäftsstücke sind für sie bereitzuhalten, doch darf durch diesen Vorgang die Zustellung nicht verzögert werden. Bei der Ausfolgung sind die Zustellausweise zu unterfertigen. Wenn Parteien die Übernahme verzögern, ist zuzustellen, weitere Stücke sind für sie nicht mehr bereitzuhalten.

§ 161

Text

Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

Paragraph 161,
  1. Absatz einsWenn der Richter eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung anordnet (Paragraph 115, ZPO), gilt als Zustellausweis ein Ausdruck aus der Ediktsdatei, aus dem der Tag der Aufnahme in die Ediktsdatei ersichtlich ist. Meldet sich vor oder nach Ablauf der Frist die Person, für die das Schriftstück bestimmt ist, so ist es ihr gegen Empfangsbestätigung auszufolgen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,)

§ 163

Text

Zustellung auf Ersuchen ausländischer Behörden

Paragraph 163,
  1. Absatz einsJedes Ersuchen einer ausländischen Behörde um Zustellung - es mag unmittelbar oder durch Vermittlung einer inländischen Behörde gestellt werden - ist in das Zustellbuch für Auslandsstücke nach GeoForm. Nr. 38 einzutragen.
  2. Absatz 2Die Vollzugsabteilung stellt nach den Grundsätzen des Paragraph 153,, also in der Regel im Wege der Post, mit gewöhnlichem Rückscheinbriefe zu. Bestehen gegen die Zustellung Bedenken, so ist die Weisung des Richters einzuholen.
  3. Absatz 3Ist das Ersuchen um Zustellung dem Gerichte durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz zugekommen, so ist durch Gerichtsbedienstete, durch eingeschriebene Sendung mit der Post oder durch unmittelbare Ausfolgung bei Gericht zuzustellen. Gleiches gilt, wenn ein Ersuchen um Zustellung unmittelbar von einer fremden diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde gestellt wird. Der Zustellausweis ist auf demselben Wege zurückzuleiten, auf dem das Ersuchen eingelangt ist, sofern nicht der Rechtshilfeerlaß etwas anderes vorschreibt.
  4. Absatz 4Ist die Anschrift des Empfängers von der ausländischen Behörde ungenau angegeben, so hat das ersuchte Gericht zunächst zu versuchen, den Mangel durch Anfrage bei dem Meldungsamte zu beheben und sodann zuzustellen.
  5. Absatz 5In bürgerlichen Rechtsachen werden Schriftstücke, die weder in deutscher Sprache abgefaßt noch mit einer gehörig beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sind, nur unter der Voraussetzung zugestellt, daß der Empfänger zur Annahme bereit ist. Ist er zur Annahme nicht bereit, so hat er binnen drei Tagen beim Gericht unter Vorlage des Gerichtsstückes Einspruch zu erheben, sonst wird die Zustellung als bewirkt angesehen. Von Strafsachen abgesehen, ist daher jedem fremdsprachigen Schriftstücke, das auf Ersuchen einer ausländischen Behörde zuzustellen ist (das Ersuchen mag unmittelbar oder durch Vermittlung einer inländischen Behörde gestellt worden sein und die Zustellung mag auf welchem Wege immer zu bewirken sein), eine Belehrung nach GeoForm. Nr. 44 anzuschließen; der Anschluß der Belehrung ist in der Bemerkungsspalte des Zustellbuches ersichtlich zu machen.
  6. Absatz 6Im Falle des Absatz 5, darf der Zustellausweis nicht vor Ablauf der Einspruchsfrist abgesendet werden. Langt vom Empfänger ein Einspruch ein, so hat der Richter zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Ablehnung der Annahme (Fremdsprachigkeit, Mangel der Übersetzung, rechtzeitiger Einspruch) gegeben sind. Zur Beurkundung des in der Geschäftsstelle mündlich erhobenen Einspruches sowie zur Entscheidung des Richters über einen mündlich oder schriftlich erhobenen Einspruch ist das GeoForm. Nr. 45 zu verwenden. Wird dem Einspruche stattgegeben, so ist die ersuchende Behörde unter Zurückstellung der zuzustellenden Schriftstücke mit GeoForm. Nr. 46 zu verständigen. Langt kein Einspruch ein oder wird einem solchen nicht Folge gegeben, so ist der Zustellausweis abzusenden. Der Einspruch und das von der Partei etwa zurückgestellte GeoForm. Nr. 44 sind nicht an die ersuchende Behörde zu senden; das gleiche gilt von dem Zustellausweis, wenn einem Einspruche Folge gegeben wird. Diese Aktenstücke können nach Ablauf eines Jahres vernichtet werden. Bis zur Abfertigung des Zustellausweises oder des GeoForm. Nr. 46 an die ersuchende Behörde ist die Sache im Zustellbuche nicht abzustreichen.

§ 164

Text

Ladung von Wachebeamten des Bundes und von Wacheorganen der Ortsgemeinden

Paragraph 164,
  1. Absatz einsSoll ein Wachebeamter des Bundes oder ein Wacheorgan einer Ortsgemeinde als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht erscheinen oder hat er eine Strafe anzutreten, so ist ein Ersuchen an das vorgesetzte Kommando oder die vorgesetzte Behörde zu richten, das Erscheinen des Geladenen vor Gericht zu veranlassen (Paragraph 330, ZPO.,).
  2. Absatz 2Die Zeugen- oder Sachverständigenladung oder die Aufforderung zum Strafantritt ist an die im Absatz eins, genannten Personen nur dann unmittelbar zu richten, wenn sie sich auf Urlaub befinden oder wenn ein selbständiger Kommandant oder der Leiter einer Dienststelle geladen wird.
  3. Absatz 3Andere Ladungen sind den im Absatz eins, genannten Personen nach den allgemeinen Vorschriften zuzustellen.

§ 165

Text

Benachrichtigung von Ladungen, von Aufforderungen zum Strafantritt und von Verhaftungen

Paragraph 165,
  1. Absatz einsWird eine in einem öffentlichen Amte oder Dienste stehende Person, für deren Stellvertretung während ihrer Verhinderung zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen öffentlichen Rücksichten gesorgt werden muß, oder wird eine im Staats- oder Gemeindedienst stehende Sanitätsperson, ein Bediensteter einer Verkehrsanstalt, ein Berg-, Hütten-, Hammer- oder Walzwerksarbeiter oder eine im öffentlichen oder Privatforstdienst stehende Person als Zeuge, Sachverständiger, Auskunftsperson, Beschuldigter oder Angeklagter vor Gericht geladen oder zum Strafantritt aufgefordert, so ist gleichzeitig die unmittelbar vorgesetzte Dienst- oder Befehlsstelle hievon zu benachrichtigen.
  2. Absatz 2Die gesonderte Benachrichtigung hat zu entfallen, wenn ein Ersuchen im Sinne des Paragraph 164, Absatz eins, gestellt wird.
  3. Absatz 3Bei Verhaftungen und Enthaftungen sind die Vorschriften des Paragraph 362, EO. und Paragraph 176, StPO. zu beachten. Soll eine der im Absatz eins, genannten Personen verhaftet werden und ist nach der Art ihres Dienstes eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder andere öffentliche Interessen zu besorgen, weil ein geeigneter Ersatz nicht sogleich zur Verfügung steht, so ist der Vollzug der Haftnahme aufzuschieben. In diesen Fällen hat das Gericht den unmittelbaren Vorgesetzten des zu Verhaftenden auf die rascheste Art von der bevorstehenden Verhaftung zu verständigen und ihn aufzufordern, unverzüglich für die Stellvertretung zur sorgen und dies dem Gerichte mitzuteilen. Die Geheimhaltung des Haftbefehls kann verlangt und für die Antwort eine Frist gesetzt werden. Je nach den Umständen ist die Überwachung des zu Verhaftenden durch Sicherheitsorgane anzuordnen.

§ 166

Text

Zustellung an Exterritoriale oder im Ausland

Paragraph 166,

Zustellungen an Exterritoriale und Zustellungen ins Ausland sind im Rechtshilfeerlaß geregelt.

§ 167

Text

8. Kapitel
Aufbewahrung der Akten

Aufbewahrung der in Bearbeitung stehenden Akten

Paragraph 167,
  1. Absatz einsDie Akten werden in der Geschäftsabteilung (Paragraph 2, Absatz 5,) in offenen, in Fächer geteilten Schränken aufbewahrt, Akten verschiedener Geschäftsgattungen (Strafsachen, Streitsachen, außerstreitige Sachen usw.) sind voneinander zu trennen. Innerhalb derselben Geschäftsgattung sind nach dem Erfordernisse des Geschäftsganges verschiedene Gruppen zu bilden.
  2. Absatz 2Insbesondere können alle Akten, in denen Tagsatzungen für den nämlichen Tag angeordnet sind, die Akten, in denen Fristen am gleichen Tage enden Akten, in denen gleichartige Geschäfte vorzunehmen sind oder die an die nämliche Stelle (Richter, Vollzugsabteilung, Aktenlager usw.) abzugeben sind, in einem Fache oder in einem Umschlagbogen vereinigt werden. Innerhalb der Fächer oder Umschlagbogen werden die Akten erforderlichenfalls nach den Stunden der Tagsatzungen, nach der Buchstabenfolge (so besonders außerstreitige Sachen) oder nach der Reihenfolge der Aktenzahlen gelegt.
  3. Absatz 3Wird ein Akt aus dem Fache, in das er nach dem Stande der Sache gehört, einer Stelle außerhalb der Gerichtsabteilung auch nur vorübergehend ausgefolgt, so ist ein Blatt einzulegen, das angibt, wo sich der Akt befindet (Verweisungsblatt).
  4. Absatz 4Akten, die vertraulich zu behandeln sind sowie Akten, die gegen unbefugte Einsicht geschützt werden müssen oder bei denen die Gefahr einer Entwendung besteht, sind versperrt aufzubewahren.
  5. Absatz 5In den Amtszimmern der Richter dürfen sich nur die Akten befinden, die zu erledigen sind oder zur Vorbereitung auf die Verhandlungen benötigt werden. In den Geschäftsabteilungen dürfen außerhalb der Fächer nur die Akten liegen, die zu bearbeiten sind. Register und andere Behelfe dürfen nicht eingeschlossen werden, sondern müssen zur Benützung bereitliegen.

§ 168

Text

Aufbewahrung wichtiger Urkunden

Paragraph 168,
  1. Absatz einsLetztwillige Anordnungen, die dem Gerichte bei Lebzeiten des Erblassers übergeben werden, samt den über die Übergabe aufgenommenen Protokollen (Paragraph 587, ABGB.), Protokolle über mündliche letztwillige Anordnungen, die vom Gericht aufgenommen werden (Paragraph 588, ABGB.), letztwillige Anordnungen, die nach dem Tode des Erblassers dem Gericht überreicht werden (Paragraph 61, AusstreitG., Paragraph 111, NO.), Aufsätze der Zeugen letztwilliger Anordnungen und Protokolle über die Vernehmung von Zeugen letztwilliger Anordnungen (Paragraph 65, AusstreitG.) sind in einem versperrten Kasten feuersicher zu verwahren (Paragraph 68, AusstreitG.). Ebenso sind andere wichtige Urkunden, deren Verlust unersetzlichen oder doch schweren Schaden bedeuten würde, zu verwahren, wie Ehepakten, Erb- und Schenkungsverträge, Verträge, betreffend Annahme an Kindes Statt usw., falls sie nicht Beilagen von Prozeß- oder Grundbuchsakten sind oder zur Sammlung gerichtlich hinterlegter Urkunden gehören.
  2. Absatz 2Die Verwahrung der wichtigen Urkunden liegt für alle Abteilungen des Gerichtes dem mit der Beaufsichtigung des Aktenlagers betrauten oder einem anderen vom Gerichtsvorsteher bestimmten Bediensteten ob. Dieser hat die Urkunden unter jährlich mit 1 beginnenden Zahlen in das nach GeoForm. Nr. 47 zu führende Urkundenverzeichnis (UV.) einzutragen, mit diesen Zahlen und den beiden letzten Ziffern des Jahrganges des UV. zu bezeichnen und in der Reihenfolge dieser Zahlen zu verwahren. Wenn die Urkunden nicht verschlossen hinterlegt werden (verschlossen bleiben letztwillige Anordnungen noch lebender Personen), ist zu den Akten, die auf die Urkunde Bezug haben, auch außer den Fällen der Paragraphen 68 und 69 AusstreitG. eine beglaubigte Abschrift zu nehmen. In der letzten Spalte des UV. ist der Akt anzuführen, für den die Urkunde Bedeutung hat.
  3. Absatz 3Auf letztwillige Anordnungen ist nach der Kundmachung der Kundmachungsvermerk gemäß Paragraph 64, AusstreitG. anzubringen. Bei Herstellung einer beglaubigten Abschrift ist sowohl der Kundmachungsvermerk als die auf der Urkunde ersichtliche Zahl des UV. auch auf der Abschrift anzugeben.
  4. Absatz 4Zum Urkundenverzeichnis werden zwei Namenverzeichnisse A und B geführt. In das Namenverzeichnis A werden die gemäß Paragraphen 587,, 588 ABGB. bei Gericht hinterlegten letztwilligen Anordnungen, in das Namenverzeichnis B die im Zuge einer Verlassenschaftsabhandlung in Verwahrung genommenen letztwilligen Anordnungen und die übrigen Urkunden eingetragen. Wird der Tod einer in das Verzeichnis A eingetragenen Person bekannt, so ist die letztwillige Anordnung nach ihrer Kundmachung in das Namenverzeichnis B zu übertragen; auf die Übertragung ist im Verzeichnis A zu verweisen. Die beiden Verzeichnisse können auch in eines zusammengezogen werden.
  5. Absatz 5Der Präsident des Gerichtshofes römisch eins. Instanz kann mit Zustimmung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes anordnen, daß bei Übernahme der Akten eines Notars (Paragraph 152, NO.) aus den von diesem nach Paragraph 116, Litera b, NO. geführten, allenfalls gemäß Paragraph 148, NO. zu ergänzenden Verzeichnissen die Personen ermittelt werden, von denen er eine letztwillige Verfügung verwahrt hat, und daß diese Personen und ihre Anschrift den Bezirksgerichten ihres Wohnsitzes mitgeteilt werden. Langt bei einem Bezirksgericht eine solche Mitteilung ein, so ist das Namenverzeichnis A unter Anführung der Geschäftszahl der Mitteilung zu ergänzen. Die Mitteilung selbst ist zu den Justizverwaltungsakten zu nehmen.
  6. Absatz 6Bei Einleitung von Abhandlungen ist auf die aus dem Namenverzeichnisse (Absatz 4 und 5) dieses Gerichtes ersichtlichen letztwilligen Anordnungen Bedacht zu nehmen.
  7. Absatz 7Wenn andere Gerichte oder Behörden in die im UV. verzeichneten Urkunden Einsicht nehmen wollen, ist ihnen in der Regel bloß eine Abschrift zu übersenden. Die Urschrift darf nur auf ausdrückliches Ersuchen eingeschrieben übersendet werden, nachdem vorher an ihre Stelle eine beglaubigte Abschrift eingelegt wurde.

§ 169

Text

Urkunden als Beilagen

Paragraph 169,
  1. Absatz einsUrkunden, die für eine Entscheidung verwertet wurden oder für sie in Betracht kommen können, sind unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 124, GBG. und des Paragraph 316, ZPO. bis zur Rechtskraft der Entscheidung beim Akte zurückzubehalten. Vorher dürfen sie der Partei, die sie vorgelegt hat, nur aus triftigen Gründen mit Genehmigung des Richters, allenfalls gegen Einlegung einer beglaubigten Abschrift, ausgefolgt werden.
  2. Absatz 2In bürgerlichen Rechtsachen hat die Geschäftsstelle, wenn das Verfahren rechtskräftig beendet oder zum Stillstande gekommen ist, die beim Akte befindlichen Urkunden einschließlich der Vollmachten (soweit sie nicht auf die bestimmte Sache lauten), den Parteien, welche die Urkunden eingelegt haben, auch ohne richterlichen Auftrag auszufolgen. Wenn eine Fortsetzung des Verfahrens möglich ist, ist vorher die Weisung des Richters einzuholen, Vermögensbekenntnisse zur Erlangung der Verfahrenshilfe haben beim Akte zu bleiben.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind auf Augenscheinsgegenstände und Auskunftssachen entsprechend anzuwenden. Für Strafsachen gelten hinsichtlich der Verwahrung und Ausfolgung von Urkunden und anderen Beweisgegenständen besondere Vorschriften.

§ 170

Text

Akteneinsicht und Aktenabschrift

Paragraph 170,
  1. Absatz einsDie Geschäftsstelle (der Leiter der Geschäftsabteilung, der Leiter des Aktenlagers) kann Akteneinsicht und Abschriftenerteilung jenen Personen gewähren, denen nach den Bestimmungen der Verfahrensgesetze ein unbedingtes Recht auf Akteneinsicht zusteht; in zweifelhaften Fällen ist die Entscheidung des Richters einzuholen. In allen anderen Fällen sowie über die Erteilung von Abschriften aus strafgerichtlichen Akten entscheidet ausnahmslos der Richter. Gleiches gilt für die Herstellung und Übersendung von Kopien aus Akten.
  2. Absatz 2Die Akten müssen unter Aufsicht eines Gerichtsbediensteten eingesehen werden. Beratungsprotokolle und andere Schriftstücke, die zufolge besonderer Bestimmungen von der Einsicht ausgeschlossen sind (Paragraph 219, Absatz eins, ZPO, Paragraph 141, AußStrG, Paragraphen 51, Absatz 2,, 68 Absatz eins, StPO), sind vorher dem Akt zu entnehmen. Es ist unzulässig, den Parteien oder ihren Vertretern Akten mitzugeben. Sachverständigen, die dem Gericht als verlässlich bekannt sind, können Akten für bestimmte Zeit anvertraut werden. Akten, die in nächster Zeit voraussichtlich bei Gericht nicht benötigt werden, können auf Begehren einem anderen Gericht übersendet werden, damit sie dort eingesehen werden können. Die Übersendung bewilligt der Richter.
  3. Absatz 3Den Richtern und sonstigen Bediensteten des Gerichts, der Aufsichtsbehörde und den Revisoren steht zu amtlichen Zwecken die Einsicht in alle Akten des Gerichtes offen. Der Staatsanwaltschaft steht Akteneinsicht nach Maßgabe des Paragraph 33, StAG zu. Für andere Behörden und deren Beauftragte kann sich das Recht auf Akteneinsicht und Auskunftserteilung aus anderen Bestimmungen ergeben (zB Artikel 22, B-VG).
  4. Absatz 4Für die Einsicht in das Grundbuch, das Firmenbuch und das Schiffsregister einschließlich der zugehörigen Akten und Geschäftsbehelfe sowie für die Erteilung von Auszügen, Abschriften und Amtsbestätigungen gelten besondere Vorschriften.

§ 171

Text

Das Aktenlager

Paragraph 171,
  1. Absatz einsWenn das Verfahren in einer Sache rechtskräftig beendet oder zum Stillstand gekommen und die Sache im Register abgestrichen ist (Paragraph 367,), ist der Akt von der Geschäftsstelle durch Ausscheidung der Vorakten und durch Ausfolgung der Beilagen (Paragraph 169, Absatz 2 und 3) zur Abgabe an das Aktenlager vorzubereiten. Solche Akten können je nach Bedarf und verfügbarem Raum noch bis zu zwei Jahren im Amtszimmer der Geschäftsabteilung verbleiben (Handlager), sind aber dann an das Aktenlager abzuliefern.
  2. Absatz 2Wenn Akten des außerstreitigen Verfahrens aus mehreren Bänden bestehen, können ältere Bände, die voraussichtlich längere Zeit nicht benötigt werden, ebenfalls an das Aktenlager abgegeben werden. In das Aktenlager sind ferner die ausgeschiedenen Karten der Namenverzeichnisse, die in Karteiform geführt werden, endlich alle Register und sonstigen Geschäftsbehelfe abzugeben, sobald sie für den Geschäftsbetrieb in der Abteilung entbehrlich geworden und sofern sie nicht nach Paragraph 175, Absatz eins, sogleich auszuscheiden sind.
  3. Absatz 3Das Aktenlager ist - unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 4, - für alle Gerichtsabteilungen gemeinschaftlich. Die Akten werden im Aktenlager nach Geschäftsgattungen und Gerichtsabteilungen gesondert und nach Aktenzahlen geordnet aufbewahrt. Haben Akten nacheinander mehrere Aktenzeichen erhalten (Paragraphen 384,, 420), so ist für die Aufbewahrung das letzte Aktenzeichen entscheidend. Vr-Akten, die nach den früher bestandenen Einrichtungen eine rote Zahl erhalten haben und von den übrigen Vr-Akten abgesondert wurden, bleiben abgesondert. Die einzelnen Gestelle und Fächer sind mit Aufschriften über die darin verwahrten Akten und Geschäftsbehelfe zu versehen.
  4. Absatz 4Die Akten des Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregisters, die reinen Grundbuchsakten (Paragraph 448, Absatz 4,, Paragraph 371, Absatz 5,) und die Akten der Justizverwaltung bleiben in Verwahrung der Geschäftsabteilung, soweit der Gerichtsvorsteher nicht die Abgabe an das Aktenlager verfügt. Die Akten über gelöschte Firmen (Schiffe) sind von jenen über nicht gelöschte zu sondern. Die Grundbuchsakten sind abgesondert von der Urkundensammlung jahrgangsweise nach Tagebuchzahlen geordnet aufzubewahren. Doch können die Akten über Rechtsmittel sowie über Zu- und Abschreibungen bei dem ersten die Sache betreffenden Akt aufbewahrt werden. In diesem Falle sind an den Stellen, wo die späteren Stücke einliegen sollten, Verweisungsblätter einzulegen; dies gilt auch für Grundbuchstücke, die zu anderen Akten gehören.
  5. Absatz 5Akten mit dem Vermerk nach Paragraph 382, Absatz 2, Ziffer 6, sind abgesondert aufzubewahren (Archive). In der Reihe der übrigen Akten ist ein Zettel einzulegen, der auf den besonderen Aufbewahrungsort verweist.

§ 172

Text

Abgabe an das Aktenlager

Paragraph 172,
  1. Absatz einsDie im Handlager (Paragraph 171, Absatz eins,) gesammelten Akten sind in der Regel jahrgangsweise an das Aktenlager abzugeben. Wenn die Register nicht gleichzeitig mit den Akten abgegeben werden, kann der Gerichtsvorsteher anordnen, daß für die Akten, die in der Zahlenfolge fehlen, Zettel eingelegt werden, die über den Verbleib der fehlenden Akten Auskunft geben.
  2. Absatz 2Register und ähnliche Geschäftsbehelfe sind, soweit sie überhaupt aufbewahrt werden müssen (Paragraph 175, Absatz eins,), an das Aktenlager abzugeben, sobald alle Sachen abgestrichen sind und die Register (Behelfe) in der Geschäftsabteilung nicht mehr benötigt werden.
  3. Absatz 3Aus dem Aktenlager darf ein Akt nur gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt werden, die außer dem Aktenzeichen und dem Namen des Empfängers auch die Bezeichnung der Sache enthalten muß, zu der der Akt genommen wird. Die Empfangsbestätigung ist an die Stelle des ausgefolgten Aktes einzulegen. Der Gerichtsvorsteher kann auch anordnen, daß für die Ausgabe von Akten aus dem Aktenlager an die Geschäftsabteilungen Listen geführt werden, in denen der Leiter der Geschäftsabteilung die Ausfolgung aus dem Lager, der Leiter des Aktenlagers die Rückstellung der Akten bestätigt.
  4. Absatz 4Zur Auffindung der Akten im Aktenlager dienen die Namenverzeichnisse und Register, die seinerzeit bei Bearbeitung der Sache geführt wurden. Die nach Paragraph 171, Absatz 5, abgesondert verwahrten Akten, ferner die Akten, die nach Paragraphen 173, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 oder 177 Absatz eins, dauernd verwahrt werden, sind besonders zu verzeichnen (Archivalien).

§ 173

Text

9. Kapitel
Aufbewahrung von Akten

Akten und Bücher, die dauernd aufzubewahren sind

Paragraph 173,

Es sind dauernd aufzubewahren:

  1. Ziffer eins
    Akten, die den Vermerk gemäß Paragraph 382, Absatz 2, Ziffer 6, aufweisen;
  2. Ziffer 2
    Bauakten samt Plänen, Akten über die Rechtsverhältnisse an den Amtsgebäuden;
  3. Ziffer 3
    Akten über Stiftungen und die in der Verwaltung der Gerichte stehenden Fonds;
  4. Ziffer 4
    Grundbücher und sonstige öffentliche Bücher mit allen dazugehörigen Urkunden, die Akten über die Anlegung der öffentlichen Bücher, über Grundentlastung, Servitutenregulierungen und agrarische Operationen, die Akten, betreffend Urkundenhinterlegung, mit den hinterlegten Urkunden (Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1927,), endlich die Tagebücher zu diesen Akten;
  5. Ziffer 5
    das Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregister samt den Satzungen (Beilagebüchern) und Namenverzeichnissen (Nachschlageregistern) und allen Akten, die sich auf noch nicht gelöschte Firmen und Schiffe beziehen;
  6. Ziffer 6
    Akten über Fideikommisse und Lehenssachen;
  7. Ziffer 7
    die besonders verwahrten wichtigen Urkunden (Paragraph 168,) samt den Urkundenverzeichnissen und zugehörigen Namenverzeichnissen;
  8. Ziffer 8
    aus den Streitakten: die Entscheidungen und Vergleiche in Personenstandssachen, insbesondere betreffend Anerkennung und Bestreitung der ehelichen Abstammung, Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde, Nichtigkeit, Aufhebung oder Scheidung einer Ehe;
  9. Ziffer 9
    aus den Akten über Abhandlungen: die Todfallsaufnahmen, Abhandlungsprotokolle, Erbübereinkommen, Erbteilungen und Einantwortungsurkunden sowie alle nach Paragraph 168, Absatz 2, zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Urkunden;
  10. Ziffer 10
    aus sonstigen außerstreitigen Akten: die Aktenstücke, die sich auf den Personalstand beziehen, insbesondere über die Todeserklärung, den Beweis des Todes, die Annahme an Kindes Statt oder Legitimation sowie alle nach Paragraph 168, Absatz 2, zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Urkunden;
  11. Ziffer 11
    die Akten zu denen noch Verwahrnisse erliegen;
  12. Ziffer 12
    die bei den Oberlandesgerichten verwahrten Standesausweise;
  13. Ziffer 13
    Akten der Rückstellungskommissionen und Rückgabekommissionen;
  14. Ziffer 14
    Akten der Geschworenen- und Schwurgerichte sowie der Volksgerichte.

§ 174

Text

Aufbewahrungsfristen für Akten

Paragraph 174,
  1. Absatz einsUnbeschadet der in Paragraph 173, für einzelne Akten und einzelne Aktenstücke festgesetzten Ausnahmen sind nach Ablauf folgender Zeiten auszuscheiden:
    1. Ziffer eins
      Akten des streitigen Verfahrens (Paragraph 385,) nach 30 Jahren;
    2. Ziffer 2
      Akten des Mahnverfahrens und Exekutionsakten nach 15 Jahren;
    3. Ziffer 3
      Kündigungsakten (Paragraph 389,), die nicht ins Streitregister übertragen wurden, nach drei Jahren;
    4. Ziffer 4
      Akten des außerstreitigen Verfahrens, Akten, die reine Grundbuchsstücke sind, und Nc-Akten (mit Ausnahme der in Ziffer 6, genannten) nach 30 Jahren; doch dürfen Abhandlungsakten, wenn der Erblasser eine Substitution angeordnet hat, erst vernichtet werden, wenn auch der Substitutionsfall erledigt ist;
    5. Ziffer 5
      Akten des Konkurs- und Ausgleichsverfahrens nach zehn Jahren, doch müssen die Aktenstücke, aus denen sich der Abschluß, der Inhalt und die Bestätigung eines Ausgleiches oder Zwangsausgleiches ergibt, ferner die Anmeldungsverzeichnisse und die dazugehörigen Protokolle durch 30 Jahre aufbewahrt werden:
    6. Ziffer 6
      Akten des Firmenanfallsregisters, die zu einer Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftsregister, sowie im Nc-Register eingetragene Schiffsregisterakten, die zu einer Eintragung in das Schiffsregister nicht geführt haben, nach zehn Jahren, Akten des Handels- und Genossenschaftsregisters und des Schiffsregisters sowie die Handblätter nach 15 Jahren nach Löschung der Firma oder des Schiffes im Register;
    7. Ziffer 7
      Zustellausweise, die abgesondert verwahrt werden (Paragraph 371, Abs. S), in Grundbuchssachen nach zehn Jahren, sonst nach drei Jahren;
    8. Ziffer 8
      alle Akten der Gerichte römisch eins. Instanz über das Strafverfahren einschließlich der Ns-Akten nach 30 Jahren, wenn aber eine Verurteilung wegen Verbrechens erfolgte, nach 50 Jahren;
    9. Ziffer 9
      die Akten der Rechtsmittelgerichte in Zivil- und Strafsachen nach zehn Jahren;
    10. Ziffer 10
      Akten der Miet- und Grundverkehrskommissionen sowie der Pachtämter nach zehn Jahren;
    Anmerkung, Ziffer 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 1999,)
    1. Ziffer 12
      Akten von Justizverwaltungssachen nach 30 Jahren.
  2. Absatz 2Die Fristen zu Absatz eins, Ziffer eins bis 10 beginnen, unbeschadet der besonderen Anordnung zu Ziffer 6,, mit dem 1. Jänner nach Ablauf des Jahres, in dessen Verlauf in der Angelegenheit die letzte Verfügung erging. Gewährung von Akteneinsicht, Aushebung und Übersendung zur Akteneinsicht gelten nicht als Verfügung in diesem Sinne. Für Akten über das Strafverfahren beginnen die Fristen mit dem 1. Jänner des Jahres, in dem die Sache im Register abgestrichen worden ist. Die Fristen zu Absatz eins, Ziffer 11, beginnen mit dem 1. Jänner, der auf die Errichtung des Geschäftsstückes folgt, doch dürfen die Personalakten bei den Oberlandesgerichten erst 20 Jahre, nachdem der Richter oder sonstige Bedienstete aus dem Dienste geschieden ist, ausgeschieden werden.

§ 175

Text

Aufbewahrungsfristen für Geschäftsbehelfe

Paragraph 175,
  1. Absatz einsGeschäftskalender, Abgangsverzeichnisse, Verzeichnisse der mit Nachgebühren belasteten Sendungen, Verzeichnisse der für einen Tag bestimmten Verhandlungen oder Sitzungsstücke und ähnliche Geschäftsbehelfe von vorübergehender Bedeutung sind, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben, sogleich auszuscheiden. Dasselbe gilt auch für Fristenvormerke und Verzeichnisse unvollstreckter Strafen, wenn alle Eintragungen abgestrichen sind.
  2. Absatz 2Rechtshilferegister, Zustellbücher, Zustellisten, Übergabs-, Vollzugs- und Zuteilbücher (GeoForm. Nr. 37, 38, 39, 43, 99, 128), ferner Pfändungsregister und Pfändungskarten, Postaufgabebücher (Paragraph 199, Absatz 3,), Verzeichnisse der Haushaltsausgaben (Paragraph 248, Absatz 5,), Verzeichnisse über die bei den Bezirksgerichten in Wien und Graz hinterlegten Sendungen (Paragraph 159, Absatz 6,) sowie Verzeichnisse der Gerichtstagsakten (Paragraph 7,) sind, nachdem sie außer Gebrauch gesetzt wurden, durch drei Jahre aufzubewahren.
  3. Absatz 2 aFür die Aufbewahrung von Handakten im Ermittlungsverfahren (Paragraph 507 a,) gelten die Fristen des Paragraph 174, Ziffer 8,
  4. Absatz 3Die Register A, P, T, Streitregister und die dazugehörigen Namenverzeichnisse einschließlich der ausgeschiedenen Namenskarten (Paragraphen 422, Absatz 3,, 525) sind dauernd, G-Register durch zehn Jahre aufzubewahren; die übrigen Register einschließlich der Tagebücher, der früheren Vormerke und der vor dem 1. Jänner 1898 geführten Hauptregister und Einreichungsprotokolle mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen (Namenskarten) sowie die früher in der Registratur geführten Nachschlagebücher sind so lange aufzubewahren, als in den Büchern eingetragene Akten aufbewahrt werden. Wenn sämtliche Akten oder Teile von Akten, die in das A-, P-, T- oder in das Streitregister eingetragen und nach Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer eins,, 6, 8, 9 10, 13 und 14 dauernd aufzubewahren sind, nach Paragraph 173, Absatz 2, an das Archiv des Bundeslandes abgegeben werden, so sind auch die dazugehörigen Jahrgänge der Register mit zu übergeben.
  5. Absatz 4Die zurückbehaltenen Gleichschriften der Amtsrechnung samt Buchungsausweis, Verzeichnis der bezahlten Zeugengebühren und Verzeichnis der Einschaltungskosten, die Geldbücher, Tagesaufzeichnungen des Rechnungsführers, Vormerke über die Bestätigungshefte, Scheckvormerkblätter, Ausgabenverzeichnisse (Paragraph 264,), die bis 31. Dezember 2001 geführten Gerichtskostenmarkenrechnungen, die bis 31. Dezember 2000 geführten Kostenvorschreibungsbücher und Tagesnachweisungen der Einbringungsstelle sowie die Mappeneinzeichnungsvormerke sind durch zehn Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Die Materialverrechnungen über Einrichtungsgegenstände sind dauernd, die übrigen Materialverrechnungen durch drei Jahre, nachdem sie außer Gebrauch gesetzt wurden, aufzubewahren.
  6. Absatz 5In den Verwahrungsabteilungen sind die Hinterlegungsmassebücher und Hinterlegungsgeldbücher und die dazugehörigen Verwahraufträge, Ausfolgeaufträge und sonstigen Aktenstücke sieben Jahre nach gänzlicher Ausfolgung einer Masse, das Scheckkontotagebuch, der Durchlaufervormerk, das Vormerkbuch für gestundete Verwahrungsgebühren und ausständige Barauslagen sieben Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Das Einnahmetagebuch, Ausgabetagebuch, die Tagesnachweisungen und das Lagerbuch sowie das Vormerkbuch für Umsatzgeschäfte sind durch sieben Jahre nach der letzten Eintragung, jedenfalls aber so lange aufzubewahren, als noch eine Masse vorhanden ist, auf die sich eine Eintragung in diesen Büchern bezieht. In den Verwahrungsstellen sind die Standblätter und die dazugehörigen Aktenstücke, die Namenverzeichnisse und die Verzeichnisse der Ausfolgeaufträge sieben Jahre nach gänzlicher Ausfolgung einer Masse, die Kassabücher sieben Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren; die Eingangsbücher sind durch sieben Jahre nach der letzten Eintragung, jedenfalls aber so lange aufzubewahren, als noch eine Masse vorhanden ist, auf die sich eine Eintragung in diesen Büchern bezieht.
  7. Absatz 6Die Tagebücher der Gefangenhausvorsteher, die Gefangenenvormerke und die Strafbücher sind durch zehn Jahre nach der letzten Eintragung, Personalakten und Standblätter über die Verwahrnisse der Gefangenen sind zehn Jahre nach der Entlassung aufzubewahren.
  8. Absatz 7Das Zentralpolizeiblatt ist von den Gerichten 30 Jahre, die „Täglichen Fahndungsblätter“ sind von den Gerichtshöfen römisch eins. Instanz 30 Jahre, von den Bezirksgerichten 15 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem 1. Jänner des auf das Erscheinen des Fahndungsblattes folgenden Jahres.
  9. Absatz 8Gesetzblätter, das Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung und die Fachzeitschriften sind nach Ablauf eines Jahres für die Amtsbücherei einzubinden (Paragraph 8,). Andere Druckschriften sind nach angemessener Zeit als Altpapier zu veräußern.

§ 177

Text

Ausnahmsweise längere oder kürzere Verwahrungsdauer

Paragraph 177,
  1. Absatz einsWenn besondere Gründe dafür sprechen, kann der Gerichtsvorsteher für einzelne Akten oder Aktenstücke eine längere oder die dauernde Aufbewahrung anordnen.
  2. Absatz 2Falls wegen Raummangels mit der Ausscheidung von Akten oder Büchern über die in den vorstehenden Bestimmungen gezogenen Grenzen hinausgegangen werden soll, ist hiezu die Genehmigung des Oberlandesgerichtspräsidenten unter Darlegung der Gründe und genauer Bezeichnung der Gruppen von Akten, die ausgeschieden werden sollen, einzuholen.

§ 178

Text

10. Kapitel
Berichte

Allgemeines über Berichte

Paragraph 178,
  1. Absatz einsMitteilungen an übergeordnete Stellen heißen Berichte. Berichte, womit Rechtsmittel vorgelegt werden (Vorlageberichte), und andere kurze Berichte können in Urschrift erstattet werden. Von sonstigen Berichten ist die Urschrift zurückzubehalten. Mit Berichten, die auf Grund eines Senats- oder Kommissionsbeschlusses erstattet werden, ist das Beratungsprotokoll oder der Abstimmungsvermerk in Ur- oder Abschrift vorzulegen.
  2. Absatz 2Den Berichten sind die zur Aufklärung oder zum Beweise des Sachverhaltes notwendigen Akten anzuschließen. Sind diese Akten umfangreich, so sind die in Frage kommenden Stellen im Berichte zu bezeichnen, allenfalls nur die in Betracht kommenden Teile anzuschließen.
  3. Absatz 3Wenn mit einem Bericht ein Akt, betreffend eine noch nicht beendete Sache, vorgelegt werden soll oder wenn von einer übergeordneten Stelle oder von einer anderen Behörde ein Akt verlangt wird, der eine noch nicht beendete Sache betrifft, hat das mit der Sache befaßte Gericht darauf zu achten, daß das Verfahren nicht verzögert werde. Es hat allenfalls anzufragen, ob nicht statt der Vorlage des Aktes eine Mitteilung des Akteninhaltes oder eine Abschrift der in Betracht kommenden Aktenstelle genügt. Läßt sich die Vorlage des Aktes nicht vermeiden, so ist im Bericht ausdrücklich hervorzuheben, wann und zu welchem Zwecke der Akt wieder benötigt wird.
  4. Absatz 4In Justizverwaltungssachen sollen gleichartige Angelegenheiten in einem gemeinsamen Berichte behandelt, hingegen verschiedenartige Angelegenheiten nicht in einem Berichte zusammengezogen werden.

§ 179

Text

Vorlageberichte

Paragraph 179,
  1. Absatz einsDie Akten über Sachen, in denen Rechtsmittel ergriffen wurden, sind, wenn das Rechtsmittel nicht schon vom Gericht römisch eins. Instanz zurückzuweisen ist, nach Einlangen sämtlicher Rechtsmittelschriften und Gegenausführungen ohne Aufschub, sonst nach Ablauf der allen Beteiligten zur Anbringung oder Ausführung von Rechtsmitteln oder Gegenschriften offenstehenden Fristen dem zur Entscheidung berufenen Gerichte vorzulegen (Paragraph 37, Ziffer 7, GOG.). Wenn gegen eine Entscheidung mehrere Rechtsmittel ergriffen wurden oder wenn in einer Sache gleichzeitig Rechtsmittel gegen verschiedene Entscheidungen vorzulegen sind, ist ein gemeinsamer Bericht zu erstatten.
  2. Absatz 2Im Vorlagebericht sind außer der Bezeichnung der Sache Tag und Geschäftszahl der angefochtenen Entscheidung - bei großem Umfange des Aktes auch deren Seitenzahl -, die Bezeichnung des Rechtsmittels (dessen Seitenzahl) und die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit notwendigen Umstände anzugeben. Der aufklärende Bericht, mit dem Rekurse vorzulegen sind (Paragraph 522, Absatz 2, ZPO.), kann sich regelmäßig auf diese Angaben beschränken. Findet sich der Richter nicht veranlaßt, dem Rekurs gegen einen Beschluß des Rechtspflegers selbst stattzugeben so hat er die Gründe hiefür im Vorlagebericht anzugeben (Paragraph 56 a, GOG.). Zum Vorlagebericht sind die hiefür vorgesehenen Formulare zu verwenden.
  3. Absatz 3Bei der Vorlage an das Rechtsmittelgericht sind dem Akte die Vollmachten der Parteienvertreter (Verteidiger), ferner alle Urkunden anzuschließen, die für die Entscheidung in römisch eins. Instanz zur Verfügung standen. Wurden Urkunden dieser Art inzwischen ausgefolgt (Paragraph 169,), so hat die Geschäftsabteilung sie von den Beteiligten einzufordern und allenfalls den inzwischen vorgelegten Akten nachzusenden. Sind Auskunftssachen oder Augenscheinsgegenstände (Beweisgegenstände) vorhanden, die sich nicht leicht dem Akt anschließen lassen, so ist darüber zu berichten, damit das Rechtsmittelgericht wegen ihrer Einsendung allenfalls entsprechende Weisung erteilen kann.
  4. Absatz 4Wenn während des Verfahrens über ein Rechtsmittel das Verfahren römisch eins. Instanz im übrigen fortgesetzt werden kann, sind beim Erstgericht die hiezu notwendigen Aktenstücke zurückzubehalten, soweit sie für die Entscheidung über das Rechtsmittel nicht von Belang sind; allenfalls sind die erforderlichen Auszüge und Abschriften anzufertigen.

§ 180

Text

Vorlage von Rechtsmitteln an den Obersten Gerichtshof

Paragraph 180,
  1. Absatz einsVom Gerichte römisch II. Instanz wird der Akt in bürgerlichen Rechtsachen, wenn nicht wegen Verspätung Unzulässigkeit oder Formmängel des Rechtsmittels oder aus anderen Gründen ein Beschluß des Gerichtshofes zu ergehen hat, vom Vorsitzenden ohne Einholung eines Senatsbeschlusses mit einem kurzen Vorlageberichte dem Obersten Gerichtshof vorgelegt. Der Bericht kann, wenn hiezu nicht das von der römisch eins. Instanz verwendete Formblatt benützt wird, mit Stampiglie auf den Akt gesetzt werden. Die Akten römisch II. Instanz (Paragraph 471, Absatz 2 und 3) sind anzuschließen. Wenn die Akten vom Obersten Gerichtshofe zurücklangen, leitet sie der Vorsitzende ohne Beschlußfassung des Senates an das Erstgericht weiter.
  2. Absatz 2In bürgerlichen Rechtsachen ist bei der Vorlage an den Obersten Gerichtshof vom Vorsitzenden des Berufungs(Rekurs)Gerichtes das Rechtsgebiet, das voraussichtlich für die Entscheidung in Betracht kommt, durch Anführung von Gesetzesstellen, allenfalls durch ein Schlagwort zu bezeichnen. Dabei sind Sondergesetze zuerst zu nennen.
  3. Absatz 3Bei der Vorlage an den Obersten Gerichtshof sind die nach Paragraph 130, Ziffer 7, Litera a und b hergestellten und verwahrten Ausfertigungen der Entscheidungen römisch eins. und römisch II. Instanz dem Akt anzuschließen. Allenfalls sind Ausfertigungen auf Weisung des Obersten Gerichtshofes herzustellen und vorzulegen.

§ 181

Text

Verkehr des Rechtsmittelgerichtes mit anderen Gerichten

Paragraph 181,
  1. Absatz einsWenn Akten, die vom Rechtsmittelgericht benötigt werden, sich nicht bei dem Gerichte, das sie vorzulegen hat, sondern bei anderen Stellen befinden, hat das zur Vorlage verpflichtete Gericht die anderen Stellen um unmittelbare Einsendung der Akten an das Rechtsmittelgericht zu ersuchen und dieses Ersuchen im Vorlagebericht anzuführen. Sollten die anderen Stellen mit der Einsendung der Akten zögern, so hat sie das Rechtsmittelgericht zu betreiben.
  2. Absatz 2Auskünfte oder Erhebungen, die das Rechtsmittelgericht für seine Entscheidung benötigt, kann es sich, falls nicht wichtige Gründe für einen anderen Vorgang sprechen, von anderen Gerichten oder Behörden im unmittelbaren Verkehr selbst beschaffen.

§ 182

Text

11. Kapitel
Ausschließung und Ablehnung

Anzeige von Ausschließungs- und Befangenheitsgründen

Paragraph 182,
  1. Absatz einsRichter, Schriftführer und die sonst bei Gericht verwendeten Personen haben die Umstände, die sie gegebenenfalls nach dem Gesetze von der Ausübung des Amtes ausschließen oder die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit einem Zweifel auszusetzen (Paragraphen 19,, 26, 27 JN., Paragraphen 43 bis 47 StPO, Paragraphen 22,, 45 GOG.), unverzüglich dem Gerichtsvorsteher anzuzeigen. Dieser kann die Anzeige durch Anordnung einer Stellvertretung (Paragraph 28, GOG.) gegenstandslos machen oder nach Aufnahme eines Protokolls je nach den Fällen des Paragraph 23, JN. und Paragraph 45, StPO eine Entscheidung über das Vorhandensein des Ausschließungs- oder Befangenheitsgrundes fällen oder die Entscheidung des zuständigen Senates einholen. In Strafsachen hat der Schriftführer die Anzeige bei dem Richter zu erstatten, bei dem er das Protokoll führen soll. Geschworene und Schöffen haben die Anzeige an den Vorsitzenden zu erstatten.
  2. Absatz 2Ist der Gerichtsvorsteher selbst ausgeschlossen oder hält er sich für befangen, so hat er die Anzeige nach Vorschrift des Paragraph 22, Absatz eins, GOG. oder Paragraph 44, Absatz 2, StPO zu erstatten. Der Präsident des übergeordneten Gerichtes hat je nach Lage des Falles gemäß Paragraph 28, Absatz 2, GOG. vorzugehen oder eine Entscheidung nach Paragraph 23, JN., Paragraph 45, StPO zu erwirken.

§ 183

Text

Behandlung von Ablehnungsanträgen

Paragraph 183,
  1. Absatz einsEingaben, womit ein Richter, ein Geschworener oder ein Schöffe abgelehnt wird, sind von der Einlaufstelle dem Gerichtsvorsteher vorzulegen, auch wenn die Ablehnung nicht den einzigen Inhalt der Eingabe bildet (Paragraph 106, Absatz 3,).
  2. Absatz 2Mündliche Ablehnungsanträge sind vom Gerichtsvorsteher oder einem vom Gerichtsvorsteher bestimmten Richter oder sonstigen Bediensteten zu Protokoll zu nehmen. Wird eine Ablehnung im Zuge einer Verhandlung oder sonstigen Tagsatzung erklärt, so ist sie in dem über die Verhandlung (Tagsatzung) aufzunehmenden Protokoll zu beurkunden. In bürgerlichen Rechtsachen kann der Richter die ablehnende Partei anweisen, die Gründe der Ablehnung durch Schriftsatz oder Protokollaranbringen unmittelbar dem Gerichtsvorsteher bekanntzugeben. Protokolle, die einen Ablehnungsantrag enthalten, sind - sofern es sich nicht um die Ablehnung eines Geschworenen oder Schöffen handelt (Paragraph 46, StPO) - dem Gerichtsvorsteher unverzüglich vorzulegen.
  3. Absatz 3Der Gerichtsvorsteher hat den Ablehnungsantrag nötigenfalls durch die ablehnende Partei ergänzen zu lassen und den Schriftsatz oder das Protokoll dem abgelehnten Richter zur Äußerung binnen bestimmter Frist zu übersenden.

Sodann hat der Gerichtsvorsteher, falls er nicht eine Stellvertretung anzuordnen findet (Paragraph 28, GOG.), je nach den Fällen des Paragraph 23, JN. über den Antrag zu entscheiden oder den Antrag dem übergeordneten Gerichte vorzulegen oder dem Senate, der über die Ablehnung zu entscheiden hat, zu übermitteln oder in Strafsachen der Entscheidung nach Paragraph 45, StPO zuzuführen. In bürgerlichen Rechtsachen sind Entscheidungen, womit der Ablehnung des Vorstehers eines Bezirksgerichtes allein oder zugleich mit anderen Richtern des Bezirksgerichtes stattgegeben wurde, dem Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes, Entscheidungen, womit der Ablehnung des Richters eines Gerichtshofes stattgegeben wurde, dem Präsidenten dieses Gerichtshofes von Amts wegen mitzuteilen; wenn die Ablehnung den Präsidenten eines Gerichtshofes trifft, ist von der Entscheidung der Stellvertreter des Gerichtshofpräsidenten und, wenn der Präsident eines Gerichtshofes zugleich mit allen Mitgliedern seines Gerichtshofes abgelehnt wurde, der Präsident des übergeordneten Gerichtshofes zu verständigen. Der Vorsteher eines Bezirksgerichtes, der einer Ablehnung stattgibt, und die nach dem Vorgesagten zu verständigenden Präsidenten haben ohne Aufschub das Nötige zu verfügen, damit durch Bestellung eines geeigneten Richters das der Aufnahme der Verhandlung oder der Erledigung der Rechtsache entgegenstehende Hindernis tunlichst bald beseitigt werde.

  1. Absatz 4Die Vorschriften der Paragraphen 19 bis 22 und 25 JN. über die Ablehnung von Richtern sind sinngemäß auf die Rechtspfleger anzuwenden. Über die Ablehnung entscheidet der Gerichtsvorsteher endgültig; wenn er der Ablehnung stattgibt, hat der Richter die Rechtsache zu erledigen.
  2. Absatz 5Richtet sich die Ablehnung gegen einen Schriftführer oder eine andere bei Gericht oder in der Geschäftsstelle verwendete Person, so entscheidet über die Ablehnung der Gerichtsvorsteher. Über die Ablehnung eines Geschworenen oder Schöffen sowie von Protokollführern in Strafsachen entscheidet der Richter oder der Vorsitzende des jeweiligen Senates (Paragraph 46, StPO). Im übrigen sind die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 entsprechend anzuwenden (Paragraphen 26,, 27 JN., Paragraph 45, GOG., Paragraph 45, StPO).
  3. Absatz 6Versuchen, durch Mißbrauch des Ablehnungsrechtes eine Verzögerung des Verfahrens herbeizuführen, ist entgegenzutreten. In bürgerlichen Rechtsachen hat der Richter trotz der Ablehnung alle Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten; er hat ferner, wenn die Ablehnung offenbar unbegründet ist und die Absicht vermuten läßt, den Prozeß zu verschleppen, auch eine begonnene Verhandlung fortzusetzen, darf jedoch die Endentscheidung vor rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung nicht fällen (Paragraph 25, JN.). Wird in einem solchen Falle die Verhandlung bis zum Schlusse durchgeführt, so ist das Urteil binnen acht Tagen nach der rechtskräftigen Zurückweisung der Ablehnung zu fällen (Paragraph 415, ZPO.).

§ 196

Text

14. Kapitel
Verkehr mit der Post

Postabholung oder Postzustellung

Paragraph 196,
  1. Absatz einsDie für das Gericht bestimmten Sendungen und Bezugscheine, die einlangenden Rückscheine und die wegen Unzustellbarkeit zurücklangenden eigenen Sendungen des Gerichtes sind täglich, nach Bedarf mehrmals im Tage, beim Postamt abzuholen. Wenn es zweckmäßiger ist, kann das Gericht für einzelne Arten, allenfalls für sämtliche Sendungen, statt Abholung, die Zustellung durch die Post verlangen.
  2. Absatz 2Telegramme und Eilsendungen werden dem Gerichte stets von der Post zugestellt.
  3. Absatz 3Langen bei Gericht Wertbriefe und Pakete mit Wertangabe ein, die in die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht gehören (Paragraph 287,), so ist nach Paragraph 295, vorzugehen; mit Postanweisungen (Zahlungsanweisungen), womit Beträge einlangen, die nach Paragraph 287, bei der Verwahrungsabteilung zu erlegen sind, ist nach Paragraph 293, zu verfahren.

§ 198

Text

Vorgang bei der Abholung

Paragraph 198,

Der Abholer hat die übernommenen Briefsendungen, Rückscheine und zurücklangenden Gerichtsbriefe sofort dem Bediensteten der Einlaufstelle abzuliefern. Ist ein für das Gericht bestimmter Brief mit einem Rückschein versehen, so versieht der Bedienstete der Einlaufstelle den Rückschein mit dem Eingangsvermerk und seiner Unterschrift und stellt ihn dem Abholer zur Überbringung an das Postamt zurück.

§ 199

Text

Aufgabe zur Post

Paragraph 199,
  1. Absatz einsDie zur Postversendung vorbereiteten Geschäftsstücke sind nach der Abfertigung ohne Aufschub zum Postamt zu bringen. Die Aufgabe der Briefsendungen, Wertbriefe, Postanweisungen und Pakete sowie die Einzahlung der Barbeträge beim Postamt liegt in der Regel denselben Bediensteten ob, welche die Briefe von der Post abholen.
  2. Absatz 2Beträge über 7 000 Euro und Sendungen, deren Wert diesen Betrag übersteigt, sind durch zwei Bedienstete zur Post zu bringen und aufzugeben.
  3. Absatz 3Die der Post zu übergebenden Briefsendungen werden nicht verzeichnet; doch sind bei der Aufgabe von Briefsendungen mit monatlicher Gebührenstundung (Paragraph 203,) Aufgabebücher nach GeoForm. Nr. 48 für gewöhnliche Sendungen und nach GeoForm. Nr. 49 für eingeschriebene Sendungen zu verwenden. In GeoForm. Nr. 48 sind die gewöhnlichen Sendungen bloß nach Stückzahlen, getrennt nach Gewichtsstufen, in GeoForm. Nr. 49 die eingeschriebenen Sendungen einzeln, ebenfalls getrennt nach Gewichtsstufen, einzutragen. Außerdem ist festzuhalten, wieviel gewöhnliche Rückscheinbriefe sich unter den aufgegebenen Sendungen befinden. Der übernehmende Postbedienstete überprüft in GeoForm. Nr. 48 die Stückzahl, in GeoForm. Nr. 49 die einzelnen Sendungen und setzt einen Abdruck des Orts- und Tagesstempels und sein Namenszeichen bei. Die überprüfte Stückzahl wird vom Postbediensteten in die für jede Dienststelle angelegte „Nachweisung über gestundete Postbeförderungsgebühren“ eingetragen (Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1947,).
  4. Absatz 4Wenn Postsendungen freizumachen sind, hat die Vollzugsabteilung sie abzuwiegen und die erforderlichen Briefmarken aufzukleben. Zu diesem Zwecke erhält ein Bediensteter der Vollzugsabteilung aus den Amtsgeldern einen Verlag (Paragraphen 261, Absatz 5 und 264), der durch Vorlage eines Verzeichnisses über die freigemachten Sendungen und die verwendeten Beträge zu verrechnen ist. Das Verzeichnis der freigemachten Sendungen (Paragraph 263, Absatz 6,) ist bei Prüfung der Gebarung (Paragraph 277,) stichprobenweise zu prüfen.
  5. Absatz 5Bei der Aufgabe von Telegrammen ist dem Telegraphenamt eine mit dem Gerichtssiegel versehene Niederschrift zu übergeben. Das Telegraphenamt ist berechtigt, von dem aufgebenden Bediensteten den Nachweis seiner Nämlichkeit zu verlangen.
  6. Absatz 6Stellt ein Gericht nach den Paragraphen 134, Ziffer eins,, 135 Absatz eins, StPO in Beschlag genommene und geöffnete Briefe oder andere Sendungen dem Postamt oder einer anderen Beförderungsanstalt zur Weiterbeförderung zurück, so hat es die Sendungen vorher amtlich zu verschließen und mit einem Vermerk über die gerichtliche Öffnung zu versehen.

§ 200

Text

Gemeinsame Postabholung und Postaufgabe

Paragraph 200,
  1. Absatz einsDie Vorsteher mehrerer Gerichte, die sich in demselben Gebäude befinden, sollen einverständlich die Einrichtung treffen, daß der Posteinlauf ihrer Gerichte gemeinsam abgeholt wird und daß Postsendungen ihrer Gerichte gemeinsam zur Post gebracht und aufgegeben werden. Kommt ein Einverständnis nicht zustande, so kann diese Einrichtung auf Antrag eines der Gerichtsvorsteher vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes angeordnet werden.
  2. Absatz 2Auch für den Gerichtshof römisch eins. Instanz und die Staatsanwaltschaft soll die Post gemeinsam aufgegeben und abgeholt werden.

§ 203

Text

2. Briefsendungen mit monatlicher Gebührenstundung

Paragraph 203,
  1. Absatz einsDie Postgebühren für die Beförderung aller Briefsendungen (Paragraph 201, Absatz 3,), die im Paragraph 202, nicht genannt oder dort ausgenommen sind, werden im Wege der monatlichen Gebührenstundung gemäß den Bestimmungen des Portofreiheitsaufhebungsgesetzes 1947 Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1947, und den Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1947, und Nr. 112/1947 im nachhinein entrichtet.
  2. Absatz 2Die unter die monatliche Gebührenstundung fallenden Sendungen haben auf der Aufschriftseite die amtliche Benennung der absendenden Dienststelle, die Geschäftszahl und den Vermerk „Postgebühr bar bezahlt“ zu tragen. Anläßlich der Aufgabe solcher Sendungen ist von der absendenden Stelle eine besondere Postgebühr nicht zu entrichten.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,)

  3. Absatz 4Das Aufgabepostamt errechnet am Monatsschluß auf Grund der „Nachweisung über gestundete Postbeförderungsgebühren“ (Paragraph 199, Absatz 3,) die Höhe der gestundeten Postbeförderungsgebühren und übersendet eine „Berechnung der Postbeförderungs- und Nachgebühren“ an die Gerichte. Diese haben die Richtigkeit der aufgerechneten Gebühren zu überprüfen, allfällige Anstände auf kürzestem Wege mit dem Postamte zu bereinigen und sodann die hinsichtlich der Richtigkeit des Betrages bestätigte Berechnung ehestens der Buchhaltung des zuständigen Oberlandesgerichtes zu übermitteln.

§ 204

Text

3. Sendungen, die bei der Aufgabe frei zu machen sind

Paragraph 204,
  1. Absatz einsTelegramme, Wertbriefe, Pakete, Postanweisungen sowie alle Postsendungen ins Ausland sind von den Justizbehörden durch Entrichtung der Postgebühr in barem oder durch Aufkleben von Briefmarken vollständig freigemacht aufzugeben. Für amtliche Briefsendungen, für welche die Eilzustellung oder Rohrpostbeförderung verlangt wird, haben die Gerichte nur die Postnebengebühren (Eilzustellgebühr, Botenlohn, Rohrpostzuschlag) zu entrichten, falls für die Sendung im übrigen die monatliche Gebührenstundung gilt.
  2. Absatz 2Akten, die an andere Dienststellen gesendet werden, sind als Briefe aufzugeben, wenn sie nicht wegen ihres Gewichtes als Paket aufgegeben werden müssen.

§ 205

Text

B. Postsendungen an Gerichte.

1. Freimachungspflicht des Absenders

Paragraph 205,
  1. Absatz einsPostsendungen an Gerichte sind grundsätzlich vom Absender bei der Aufgabe vollständig freizumachen.
  2. Absatz 2Ausgenommen sind folgende Briefsendungen (Paragraph 201, Absatz 3,):
    1. Litera a
      die von Dienstellen (Paragraph 201, Absatz 2,) mit monatlicher Gebührenstundung aufgegebenen Briefsendungen;
    Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,)

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,)

§ 206

Text

2. Berichtigung von Nachgebühren durch das Gericht

Paragraph 206,
  1. Absatz einsDas Gericht darf die Annahme einer Briefsendung oder die Rücknahme einer eigenen zurücklangenden Briefsendung nicht deshalb verweigern, weil sie mit Postnachgebühren belastet ist; diese sind vielmehr im Wege der Gebührenstundung zu entrichten.
  2. Absatz 2Die Sendungen, für die Nachgebühren gestundet werden, werden nicht mit Nachmarken beklebt; die Nachgebühr wird vielmehr auf der Sendung vom Postbediensteten vermerkt. Die Zahl dieser Sendungen und die Summe der gestundeten Nachgebühren wird vom Abgabepostamt, getrennt für jedes Gericht, in eine „Nachweisung gestundeter Nachgebühren“ eingetragen. Der abholende Bedienstete hat bei Entgegennahme der Sendungen im Postamte die Nachgebühren durch seine Unterschrift in der Nachweisung anzuerkennen. Die Sendungen sind vom Gericht in das „Verzeichnis der mit Nachgebühren belasteten Sendungen“ einzutragen (Paragraph 104,). Die gestundeten Nachgebühren werden vom Postamt in die „Berechnung der gestundeten Postbeförderungs- und Nachgebühren“ (Paragraph 203, Absatz 4,) aufgenommen und mit dieser dem Gerichte bekanntgegeben. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen des Paragraph 203, Absatz 4, Die Überprüfung erfolgt an Hand des Verzeichnisses der mit Nachgebühren belasteten Sendungen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,)

§ 209

Text

römisch III. Hauptstück
Einbringung und Amtswirtschaft

1. Kapitel
Vorschreibung von Gebühren und Kosten

Zuständigkeit

Paragraph 209,
  1. Absatz einsGebühren (Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie Vollzugsgebühren) und Kosten, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, GEG vorliegt, sind von der nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG zuständigen Behörde, gegebenenfalls von den zur Erlassung von Mandatsbescheiden ermächtigten Kostenbeamt/innen (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) zu berechnen und vorzuschreiben (Vorschreibungsbehörde).
  2. Absatz 2Zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeit, über Anträge auf Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme im Vorschreibungsverfahren sowie über Einwendungen nach Paragraph 35, EO gegen Zahlungsaufträge ist die Vorschreibungsbehörde (Absatz eins,) zuständig, die den Zahlungsauftrag erlassen hat.

§ 210

Text

Zeitpunkt der Berechnung und Vorschreibung

Paragraph 210,
  1. Absatz einsGebühren sind – ausgenommen in den Fällen der Paragraphen 212, und 213 – unmittelbar nach dem Entstehen der Gebührenpflicht (Paragraph 2, GGG) zu berechnen und vorzuschreiben.
  2. Absatz 2Kosten nach Paragraph eins, Ziffer 5, GEG, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sind, wenn sie 300 Euro nicht übersteigen, in der Regel unmittelbar nach ihrem Entstehen oder ihrer Bestimmung zu berechnen und vorzuschreiben.
  3. Absatz 3Die Kosten des Strafverfahrens sind nach dessen rechtskräftiger Beendigung zu berechnen und vom Rechtsprechungsorgan mit Beschluss zu bestimmen, wenn von der Eintreibung der Kosten nicht abgesehen wird (Paragraph 391, Absatz eins, StPO) oder die Kosten nicht für uneinbringlich erklärt werden (Paragraph 391, Absatz 2, StPO). In den Beschluss ist gegebenenfalls ein Vorbehalt aufzunehmen, dass noch nicht fällige Kosten später festgesetzt werden.
  4. Absatz 4Hat das Rechtsprechungsorgan irrtümlich einen Beschluss über die Höhe und Zahlungspflicht von Gebühren und Kosten nicht gefasst, so ist er vom Leiter oder der Leiterin der Geschäftsabteilung darauf aufmerksam zu machen. Unterbleibt die Beschlussfassung weiterhin, so ist der Akt dem Revisor nach den Bestimmungen des Paragraph 283, Absatz 3 und 4 zur Antragstellung weiterzuleiten.
  5. Absatz 5Soweit die Berechnung und Vorschreibung nicht automationsunterstützt erfolgt, ist sie auf der Außenseite des Akts ersichtlich zu machen (zum Beispiel „Kosten bis S 21 berechnet. 3. März 2013, Paraphe“).

§ 211

Text

Wechsel der Zuständigkeit

Paragraph 211,
  1. Absatz einsWechselt die Zuständigkeit zur Führung des Grundverfahrens (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) zu einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde, so ist die danach zuständige Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,) von den schon entstandenen, aber noch nicht mit Zahlungsauftrag bestimmten Beträgen zu verständigen.
  2. Absatz 2Zur Entscheidung über die Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) und das daran anschließende Verfahren sowie in den Fällen des Paragraph 209, Absatz 2, bleibt diejenige Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,) zuständig, die den Bescheid erlassen hat. Sie hat die nach ihr im selben Grundverfahren zuständig gewordene Vorschreibungsbehörde vom Ausgang des Vorschreibungsverfahrens zu verständigen.

§ 212

Text

Berechnung im Falle der Verfahrenshilfe

Paragraph 212,
  1. Absatz einsWenn in einem Streitverfahren für eine Verfahrenshilfe genießende Partei Kosten aus Amtsgeldern vorgeschossen wurden, so sind solche Kosten und die Gerichtsgebühren, von deren Entrichtung die Verfahrenshilfe genießende Partei vorläufig befreit war, einzubringen:
    1. Ziffer eins
      von der Verfahrenshilfe genießenden Partei selbst, wenn ihr die Verfahrenshilfe entzogen oder sie sonst zur Nachzahlung der Beträge verpflichtet wird (Paragraphen 68,, 71 ZPO.);
    2. Ziffer 2
      bei ihrem Gegner, wenn diesem der Ersatz der Prozeßkosten rechtskräftig auferlegt wurde oder er die Bezahlung durch Vergleich übernommen bat (Paragraph 70, ZPO.).
  2. Absatz 2Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, hat die Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,) die Berechnung erst nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens vorzunehmen.
  3. Absatz 3Diese Bestimmungen gelten in anderen bürgerlichen Rechtssachen, in Verwaltungssachen und im Strafverfahren auf Grund einer Privatanklage sinngemäß.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,)

§ 213

Text

Persönliche Gebührenfreiheit

Paragraph 213,

Wenn an einem Verfahren eine Person teilnimmt, die aus einem anderen Grunde als dem der Verfahrenshilfe die persönliche Gebührenfreiheit nach den Bestimmungen über die Gerichtsgebühren genießt, so ist in Ansehung der Gebühren wie bei der Teilnahme einer Verfahrenshilfe genießenden Partei vorzugehen.

§ 214

Text

Gebühren- und Kostenakt

Paragraph 214,
  1. Absatz einsDie im Laufe des Grundverfahrens für die Entstehung von Gebühren und Kosten maßgeblichen Geschäftsstücke bilden zusammen mit den Geschäftsstücken des Vorschreibungsverfahrens den Gebühren- und Kostenakt. Der Gebühren- und Kostenakt kann auf Papier oder digital geführt werden.
  2. Absatz 2Im Gebühren- und Kostenakt sind die im Laufe des Grundverfahrens entstehenden Gebühren und Kosten auf einem besonderen, dem Akte anzuschließenden Blatt oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verzeichnen. Dies gilt auch im Falle der Verfahrenshilfe oder der persönlichen Gebührenfreiheit.
  3. Absatz 3Die Geschäftsstücke des Vorschreibungsverfahrens tragen das Aktenzeichen des Grundverfahrens. Sobald gegen einen Zahlungsauftrag eine Vorstellung (Paragraph 7, GEG) erhoben wird, ist ein Teilakt mit allen für die Vorstellung maßgeblichen Geschäftsstücken des Gebühren- und Kostenaktes zu bilden, der im Justizverwaltungsregister einzutragen ist. Dieser Akt hat mindestens zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Grundlagen für die Berechnung der Beträge, die mit dem Zahlungsauftrag vorgeschrieben wurden, einschließlich – soweit vorhanden – einer Ausfertigung jener Entscheidung aus dem Grundverfahren, mit dem die Zahlungspflicht dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig festgestellt wurde;
    2. Ziffer 2
      die Dokumentation von Zahlungsvorgängen und allfällig erfolglos gebliebenen Einzugsversuchen;
    3. Ziffer 3
      allfällige Lastschriftanzeigen, Verbesserungsaufträge und die Dokumentation sonstiger Kommunikation mit den Zahlungspflichtigen;
    4. Ziffer 4
      den angefochtenen Zahlungsauftrag.
  4. Absatz 4Eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung über die Vorstellung ist zum Gebühren- und Kostenakt der das Grundverfahren führenden Dienststelle zu übermitteln.

§ 215

Text

Unterbleiben der Vorschreibung

Paragraph 215,

Die Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,) hat im Fall des Paragraph 13, Absatz eins, GEG von der Vorschreibung der Gebühren und Kosten abzusehen und das Unterbleiben der Vorschreibung in der in Paragraph 214, Absatz 2, genannten Weise unter kurzer Angabe der dafür maßgeblichen Gründe zu vermerken; soweit die Berechnung nicht automationsunterstützt erfolgt, ist auf diesen Vermerk auf der Außenseite des Aktes unter Anführung der Seitenzahl hinzuweisen (zum Beispiel „Kostenberechnung unterblieben, Sitzung 25“).

§ 217

Text

Zahlungsauftrag

Paragraph 217,
  1. Absatz einsWenn die vierzehntägige Zahlungsfrist fruchtlos verstrichen ist, die Einziehung erfolglos geblieben ist oder die Zahlungspflichtigen – etwa durch Rücksendung der Lastschriftanzeige mit einem entsprechenden Vermerk – ihre fehlende Zahlungsbereitschaft zu erkennen gegeben haben, hat die Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,) über Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, GEG vorliegt, einen Zahlungsauftrag zu erlassen.
  2. Absatz 2Der Zahlungsauftrag hat zusätzlich zu den in Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG angeführten Inhalten den Namen und die Anschrift (den Sitz) der Zahlungspflichtigen, die für die Berechnung der einzelnen Beträge maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und Bemessungsgrundlagen, die sich aus den geschuldeten Beträgen errechnende Gesamtsumme sowie das Konto des Gerichts zu enthalten. Es ist zulässig, je nach Fälligkeit der Zahlungspflicht einen gesonderten Zahlungsauftrag zu erlassen, soweit dies aus verwaltungsökonomischen Gründen geboten ist.
  3. Absatz 3Haften mehrere Zahlungspflichtige für denselben Betrag zur ungeteilten Hand, so ist für sie ein gemeinsamer Zahlungsauftrag zu erlassen, in dem diese anzuführen und zur Zahlung zu verpflichten sind. Sie sind darauf hinzuweisen, dass die Zahlung des offenen Gesamtbetrags alle Zahlungspflichtigen von ihrer Zahlungspflicht befreit. Die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG ist im Zahlungsauftrag ungeachtet der Mehrzahl von Zahlungspflichtigen nur einmal zu berechnen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 174 aus 2022,).

  4. Absatz 5Der Zahlungsauftrag ist mit Zustellnachweis zuzustellen. Kann die Abfertigung des Zahlungsauftrags nicht automationsunterstützt evident gehalten werden, so ist er in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis einzutragen und urschriftlich zum Gebühren- und Kostenakt des Grundverfahrens zu nehmen.

§ 218

Text

Vorlage an die Einbringungsstelle

Paragraph 218,
  1. Absatz einsAnlässlich der Weiterleitung eines vollstreckbaren Exekutionstitel hat die weiterleitende Dienststelle anzugeben, was über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Zahlungspflichtigen bekannt ist und welche Geldbeträge und Gegenstände gemäß Paragraph 5, GEG zurückbehalten wurden.
  2. Absatz 2Die Anmeldung der geschuldeten Beträge im Verlassenschaftsverfahren mit Lastschriftanzeige oder Zahlungsauftrag obliegt der Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,), nach Rechtskraft des Zahlungsauftrags der Einbringungsstelle.
  3. Absatz 3Im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des oder der Zahlungspflichtigen hat die Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,) eine Lastschriftanzeige oder den Zahlungsauftrag über diejenigen Gebühren und Kosten, bei denen der die Zahlungspflicht auslösende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde, der Einbringungsstelle (Paragraph 11,) zu übermitteln und auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinzuweisen.

§ 219

Text

2. Kapitel
Vollstreckung, Rückzahlung und Löschung

Einbringungsstelle

Paragraph 219,
  1. Absatz einsMit der Eintreibung (Paragraphen 224, ff) ist die Einbringungsstelle betraut; sie besteht in Verbindung mit der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet.
  2. Absatz 2Zum Leiter der Einbringungsstelle und zu dessen Stellvertreter, zu Sachbearbeitern und zum Rechnungsführer sind Beamte des gehobenen Dienstes zu bestellen (Paragraph 29, Absatz 3, Litera f,, g und i). Der Leiter der Einbringungsstelle und dessen Stellvertreter müssen mit den Verrechnungsvorschriften besonders vertraut sein. Die Sachbearbeiter müssen im Exekutionsverfahren besondere Erfahrungen besitzen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,)

  3. Absatz 4Über das Postscheckkonto dürfen außer dem Leiter der Einbringungsstelle und seinem Stellvertreter nur jene Beamten verfügen, die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als zeichnungsberechtigt erklärt werden; von der Zeichnungsberechtigung sind jene Beamten ausgeschlossen, die mit der Ausgabenverrechnung betraut und. Zu einer Verfügung über das Konto ist die gemeinsame Unterschrift von zwei Zeichnungsberechtigten erforderlich. Die verfügungsberechtigten Personen haben bei allen Unterschriften im Scheckverkehr das Siegel der Einbringungsstelle beizusetzen; auf die Siegel der Einbringungsstelle sind die Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz eins und 3 sinngemäß anzuwenden. Im übrigen gelten für den Postscheckverkehr der Einbringungsstelle die Bestimmungen des 5. Kapitels sinngemäß.

§ 220

Text

Insolvenzverfahren

Paragraph 220,

Der Einbringungsstelle obliegt die Anmeldung der geschuldeten Beträge im Insolvenzverfahren.

§ 224

Text

Exekutionsmittel

Paragraph 224,

Die Wahl des Exekutionsmittels bleibt der Einbringungsstelle überlassen. Von einer Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ist bei Einbringung von Beträgen unter 100 Euro abzusehen. Eine Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung von Liegenschaften ist nur zu beantragen, wenn deren Durchführung im Hinblick auf die Höhe des einzubringenden Betrags, die voraussichtlichen Exekutionskosten und die Belastung der Liegenschaft nicht unzweckmäßig ist.

§ 226

Text

Einstellung der Exekution

Paragraph 226,

Die Einbringungsstelle hat den Antrag auf Einstellung (Einschränkung) der Exekution beim Exekutionsgericht insbesondere zu stellen:

  1. Litera a
    wenn der Betrag eingezahlt wurde;
  2. Litera b
    im Umfang des Erlöschens der Zahlungspflicht gemäß Paragraph 232, Absatz 2,, bei Nachlass (Paragraph 9, Absatz 2, GEG) oder, soweit Beträge zurückzuzahlen sind, im Umfang der Aufrechnung;
  3. Litera c
    wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 35,, 36 oder 37 EO. anerkannt wird (Paragraph 225, Absatz 2,);
  4. Litera d
    wenn der zum Empfang berechtigte Dritte erklärt hat, auf die Forderung oder deren zwangsweise Eintreibung zu verzichten oder die Exekution selbst zu führen.

§ 229

Text

Akten der Einbringungsstelle

Paragraph 229,

Das Aktenzeichen der Akten der Einbringungsstelle besteht aus der Bezeichnung „Ziv“ bei Beträgen aus bürgerlichen Rechtssachen und Verwaltungssachen, „Str“ bei Beträgen aus Strafsachen oder „D“ bei Beträgen, die zugunsten Dritter einzuheben sind (Paragraph eins, Ziffer 6, GEG), der Aktenzahl (Paragraph 374,), den beiden letzten Ziffern des Anfallsjahrs und der mit Bindestrich angefügten Nummer der Abteilung der Einbringungsstelle. Den Parteien ist Einsicht in die Akten der Einbringungsstelle nicht gestattet.

§ 231

Text

Stundung und Nachlass von Gebühren und Kosten

Paragraph 231,
  1. Absatz einsGesuche um Stundung oder Nachlass von Gebühren und Kosten sind bei dem Präsidenten / der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien einzubringen. Werden sie bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle eingebracht, sind sie unmittelbar an den Präsidenten / die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien weiterzuleiten. Wenn bereits ein Zahlungsauftrag erlassen worden ist, kann dessen Rechtskraft abgewartet werden und das Gesuch gemeinsam mit dem Zahlungsauftrag an das Oberlandesgericht Wien (Einbringungsstelle) übersendet werden.
  2. Absatz 2In der Entscheidung über Gesuche um Stundung oder Nachlass ist auch eine allfällige Rückzahlung bereits bezahlter Beträge anzuordnen. Die Einbringungsstelle hat die auf Grund der Bewilligung einer Stundung oder eines Nachlasses erforderlichen Schritte in einem bereits eingeleiteten Exekutionsverfahren (insbesondere Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution) zu veranlassen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,)

§ 232

Text

Rückzahlung und Löschung durch

Paragraph 232,
  1. Absatz einsSind Beträge zurückzuzahlen, so hat die Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,) – ausgenommen in den Fällen des Paragraph 231, Absatz 2, – die Rückzahlung mit der dafür vorgesehenen Zahlungsanweisung zu verfügen. Die Urschriften der Zahlungsanweisungen sind zum Gebühren- und Kostenakt des Grundverfahrens zu nehmen; eine Ausfertigung ist der Buchhaltungsagentur des Bundes im Wege der Rechnungsführer/innen zu übermitteln; die Zahlungsempfänger/innen sind von der Rückzahlung zu verständigen.
  2. Absatz 2Soweit nach Übersendung des rechtskräftigen und vollstreckbaren Titels an die Einbringungsstelle (Paragraph 6 a, Absatz 4, GEG) die Zahlungspflicht erlischt, etwa wegen mittlerweile erfolgter Zahlung an die Behörde des Grundverfahrens, wegen nachträglicher Aufhebung oder Abänderung des Titels oder wegen nachträglicher Erklärung der Uneinbringlichkeit (Paragraph 235,), hat die weiterleitende Dienststelle die Einbringungsstelle mit einer Löschungsverfügung unter Angabe des Grundes zu verständigen. Die Urschrift der Löschungsverfügung ist zum Gebühren- und Kostenakt des Grundverfahrens zu nehmen.
  3. Absatz 3Die Rechnungsführer/innen (die Einbringungsstelle) haben die Übereinstimmung der registermäßigen Erfassung mit HV-SAP zu prüfen und gegebenenfalls die Richtigkeit zu bestätigen. Weist die Zahlungsanweisung oder die Löschungsverfügung Mängel auf, so hat sie der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) der weiterleitenden Dienststelle zur Verbesserung zurückzustellen. Bestehen gegen die Richtigkeit der Verfügung Bedenken, so hat der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) die weiterleitende Dienststelle darauf aufmerksam zu machen. Bei Meinungsverschiedenheiten hat der Rechnungsführer dem Gerichtsvorsteher, der Leiter der Einbringungsstelle dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zu berichten.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,)

§ 233

Beachte für folgende Bestimmung

Ist nach Maßgabe des § 19a Abs. 12 GEG anzuwenden (vgl. BGBl. II Nr. 469/2013).

Text

Beschwerde, Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 233,
  1. Absatz einsWird gegen den Bescheid der Einbringungsbehörde eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, so kann die Einbringungsbehörde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) als unzulässig oder verspätet zurückweisen oder darüber in der Sache entscheiden. Wenn die Einbringungsbehörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht oder die Beschwerdeführer/innen einen Vorlageantrag stellen (Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG), hat sie dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und allenfalls den Vorlageantrag unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
  2. Absatz 2Säumnisbeschwerden (Paragraph 8, VwGVG) sind sofort dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn die Einbringungsbehörde nicht beabsichtigt, den Bescheid nach Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG innerhalb von drei Monaten nachzuholen, etwa weil sie der Ansicht ist, dass die Frist nach Paragraph 8, VwGVG nicht abgelaufen ist oder weil die Verzögerung auf einem voraussichtlich weiter bestehenden, nicht in ihrer Sphäre liegenden Hindernis beruht. Diese Gründe kann die Behörde in einem Bericht festhalten, der ebenfalls vorzulegen ist.
  3. Absatz 3Die vorzulegenden Akten des Verwaltungsverfahrens umfassen jedenfalls den Akt nach Paragraph 214, Absatz 3 und alle Urkunden, die für die Entscheidung in erster Instanz zur Verfügung standen, wobei darauf zu achten ist, dass alle maßgeblichen Zustellnachweise angeschlossen sind. Soweit die maßgebliche Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen nur elektronisch vorhanden ist, sind die erforderlichen Ausdrucke herzustellen. Paragraph 179, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Wenn das Bundesverwaltungsgericht auch die Übersendung des Aktes des Grundverfahrens begehrt, ist Paragraph 179, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.

§ 234

Text

Einbringung von Beträgen nach Paragraph 409, StPO

Paragraph 234,
  1. Absatz einsDie Einbringung von Beträgen nach Paragraph 409, StPO bedarf einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Aufforderung zur Zahlung (Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer 2, GEG) erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Höhe und die Zahlungspflicht des einzubringenden Betrags bestimmt wurde.
  2. Absatz 2Kann das Einlangen der Zahlung nicht automationsunterstützt überwacht werden, so ist die Abfertigung der Lastschriftanzeige in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis nach GeoForm. Nr. 52 einzutragen und das Einlangen der Zahlung oder die Übersendung an die Einbringungsstelle dort zu vermerken.

§ 235

Text

3. Kapitel
Sonderbestimmungen für die Einbringung von Gebühren und Kosten des Strafverfahrens

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 235,
  1. Absatz einsWenn der Richter von der Eintreibung der Kosten des Strafverfahrens absieht (Paragraph 391, Absatz eins, StPO) oder die Kosten des Strafverfahrens für uneinbringlich erklärt (Paragraph 391, Absatz 2, StPO), ist der Beschluss in jedem Falle der Staatsanwaltschaft zuzustellen (Paragraph 81, Absatz 3, StPO). Ist nach den besonderen Umständen des Falles anzunehmen, dass von der Eintreibung der Kosten nur derzeit abgesehen werden sollte oder die Kosten nur derzeit nicht einmal zum Teil einbringlich sind, so hat das Gericht nach einer angemessenen Frist die notwendigen Erhebungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu pflegen und die Frage der Gefährdung des Unterhalts des Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, oder die Gefährdung der Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung (Paragraph 391, Absatz eins, StPO) oder die Einbringlichkeit der Kosten (Paragraph 391, Absatz 2, StPO) von neuem zu prüfen. Kommen nachträglich Umstände hervor, die annehmen lassen, dass die Kosten des Strafverfahrens nunmehr eingetrieben werden können oder dass die ursprünglich für uneinbringlich erklärten Kosten wenigstens zum Teil einbringlich geworden sind, so ist der Beschluss, womit von der Eintreibung der Kosten abgesehen wurde oder die Kosten für uneinbringlich erklärt worden sind, sogleich aufzuheben.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,)

  2. Absatz 3Wurde von der Eintreibung der Kosten des Strafverfahrens nicht abgesehen (Paragraph 391, Absatz eins, StPO) oder sind die Kosten des Strafverfahrens nicht als uneinbringlich erkannt worden (Paragraph 391, Absatz 2, StPO), so hat der Richter die Höhe des Pauschalkostenbeitrages (Paragraph 381, Absatz 3, StPO) und die sonstigen Kosten zu bestimmen, deren Bemessung ihm obliegt.
  3. Absatz 4Im Übrigen gelten für die Einbringung der Gebühren und Kosten die Bestimmungen des 1. und 2. Kapitels.

§ 237

Text

Weitere Bestimmungen über den Pauschalkostenbeitrag

Paragraph 237,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,)

Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,)

  1. Absatz 3Ist der Beschuldigte teils verurteilt, teils freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt und der Ersatz der Kosten hinsichtlich der auf andere Weise als durch Verurteilung erledigten Anschuldigungspunkte dem Privatankläger, Privatbeteiligten oder Anzeiger auferlegt worden (Paragraph 390, StPO.), so ist derselbe Pauschalkostenbeitrag zu entrichten, als wenn die bezeichneten Anschuldigungspunkte den einzigen Gegenstand des Verfahrens gebildet hätten.
  2. Absatz 4Wird über mehrere, demselben Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlungen abgesondert entschieden, so ist kein höherer Pauschalkostenbeitrag zu entrichten, als wenn das Verfahren durch eine einzige Entscheidung beendet worden wäre.
  3. Absatz 5Wird die rechtskräftige Entscheidung nachträglich aufgehoben, zum Beispiel infolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder einer Erneuerung des Strafverfahrens, so ist der im früheren Verfahren entrichtete Pauschalkostenbeitrag zurückzuerstatten, soweit er nicht auch nach dem Ergebnis des neuen Verfahrens zu entrichten ist. Ist der nach dem Ergebnis des neuen Verfahrens zu entrichtende Pauschalkostenbeitrag höher als der im früheren Verfahren entrichtete, so ist nur der Mehrbetrag zu ersetzen.

§ 241

Text

Einbringung der Kosten des Strafvollzuges und der Unterbringung in Anstalten nach den Paragraphen 21,, 22 oder 23 StGB

Paragraph 241,
  1. Absatz einsDie zu ersetzenden Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen, die auf Grund der allgemeinen Strafgesetze verhängt worden sind, einschließlich der Kosten der Vorführung zum Strafantritt, sind, wenn die Kosten des Strafverfahrens nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, auf Grund der Berichte über den Strafvollzug (Paragraph 605,) nach Verbüßung der Strafe, im Falle einer bedingten Entlassung nach dieser, wenn aber die Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, nach und nach je für ein Jahr und sodann nach Verbüßung der Strafe oder nach der bedingten Entlassung im Sinne des 1. und 2. Kapitels einzubringen.
  2. Absatz 2Wenn es zweckmäßig ist und ohne Gefährdung der Einbringung geschehen kann, ist die Einbringung der Kosten des Strafverfahrens mit der Einbringung der Kosten des Strafvollzuges, insbesondere der Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen, zu verbinden.
  3. Absatz 3Zum Ersatz der Haftkosten sind auch, soweit die Exekution zulässig ist, Pensionen und Renten aus der Sozialversicherung und nach den Versorgungsgesetzen sowie Unterstützungsbeträge, die einem Verhafteten während der Haft angewiesen worden sind, zu verwenden. Werden einer Justizanstalt für einen Gefangenen Geldbeträge oder andere Gegenstände, auf die zur Hereinbringung des Kostenersatzes gegriffen werden darf, übergeben, so hat der Anstaltsleiter hievon das erkennende Gericht zu benachrichtigen und diese Gegenstände bis zur Entscheidung des Gerichtes zurückzubehalten, sofern der Wert dieser Gegenstände insgesamt den unpfändbaren Freibetrag nach Paragraph 291 a, Absatz eins, Ziffer eins, EO um mindestens die Hälfte übersteigt.
  4. Absatz 4Strafkostenersätze dürfen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch weder der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, noch die Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung gefährdet wird (Paragraph 391, Absatz eins, StPO).
  5. Absatz 5Die Bestimmungen der Absatz eins,, 3 und 4 gelten dem Sinne nach für die Kosten der Unterbringung in Anstalten nach den Paragraphen 21,, 22 oder 23 StGB.

§ 243

Text

Kosten der Vollziehung der von einem Gerichte verhängten Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen

Paragraph 243,

Die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem Gericht als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafe (Zwangsmittel) oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiberei, RGBl. Nr. 114/1857, verhängt werden, sind vom Gericht zu bestimmen. Für die Einbringung gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Kapitels, sofern nicht die Kosten der Haft von einer Partei vorgeschossen wurden.

§ 244

Text

Kosten der Anhaltung in einer Justizanstalt auf Ersuchen anderer Behörden als der Gerichte

Paragraph 244,

Wird eine von einer anderen Behörde verhängte Haftstrafe in einer Justizanstalt vollzogen, so hat das Gericht – soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen – den Ersatzbetrag für die Kosten des Vollzuges zu bestimmen und dessen Einbringung im Sinne des 1. und 2. Kapitels zu veranlassen. Hievon ist abzusehen, wenn die Behörde dem Gericht mitteilt, dass nach ihrem Dafürhalten der Bestrafte nicht in der Lage ist, die Kosten zu ersetzen oder wenn das Gericht auf Grund der ihm bekannten Verhältnisse des Bestraften den Ersatz der Kosten im Sinne des Paragraph 391, StPO für uneinbringlich erklärt.

§ 246

Text

4. Kapitel
Amts- und Parteiengelder, Amtswirtschaft

Übersicht über die Amtsgeldergebarung

Paragraph 246,
  1. Absatz einsDie mit dem Amtsbetriebe der Gerichte verbundenen Auslagen werden teils auf Grund von Anweisungen des Zentralbesoldungsamtes oder des Oberlandesgerichtspräsidenten von den Buchhaltungen dieser Stellen, teils vom Rechnungsführer der Gerichte auf Grund von Anweisungen der hiezu befugten Organe (Paragraph 261, Absatz 2,) aus den Amtsgeldern bestritten.

    Anmerkung, Absatz 2 bis 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,)

§ 247

Text

Aufforderung zum Erlag eines Kostenvorschusses

Paragraph 247,

Die Aufforderung zum Erlag eines Kostenvorschusses muß enthalten, welche Folgen bei Unterbleiben des Erlages eintreten werden. Der Aufforderung ist ein mit der Geschäftszahl versehener Erlagschein des Gerichtes oder, falls der Betrag bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zu erlegen ist, dieser Stelle anzuschließen.

§ 249

Text

Einnahmen der Gerichte

Paragraph 249,
  1. Absatz einsEinnahmen der Gerichte sind:
    1. Ziffer eins
      Gerichts-, Justizverwaltungs- und Verwahrungsgebühren;
    2. Ziffer 2
      Ersätze in gerichtlichen Strafsachen, Geldstrafen, Verfallsbeträge und Haftungsbeträge;
    3. Ziffer 3
      Ersätze in bürgerlichen Rechtsachen;
    4. Ziffer 4
      Zuweisungen des Oberlandesgerichtes (Paragraph 248, Absatz 4,);
    5. Ziffer 5
      alle anderen Beträge, die im Zusammenhang mit dem Amtsbetrieb eingehen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,)

§ 250

Text

Ausgaben der Gerichte

Paragraph 250,

Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,)

  1. Absatz 3Die bei Gewährung von Rechtshilfe für ein inländisches Gericht aus den Amtsgeldern zu bestreitenden Kosten hat das ersuchte Gericht zu tragen; sie sind dem ersuchenden Gerichte bekanntzugeben und von diesem einzubringen; eine wechselseitige Vergütung derartiger Kosten, insbesondere auch von Kosten des Strafverfahrens und Strafvollzuges, findet zwischen inländischen Gerichten, ferner zwischen inländischen Gerichten einerseits, Strafanstalten, Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige und Arbeitshäusern anderseits nicht statt.
  2. Absatz 4Die bei Gewährung von Rechtshilfe für ein ausländisches Gericht entstehenden Kosten sind aus den Amtsgeldern des ersuchten Gerichtes zu bestreiten. Solche Beträge sind, soweit nicht abweichende Bestimmungen bestehen, dem ausländischen Gerichte mitzuteilen, wobei um deren Ersatz zu ersuchen ist.

§ 252

Text

Parteiengelder

Paragraph 252,
  1. Absatz einsAlle nicht zu den Amtsgeldern gehörenden Beträge werden Parteiengelder genannt. Auf diese finden auch die Bestimmungen des römisch IV. Hauptstückes Anwendung. Hieher gehören u. a.:
    1. Litera a
      Erlagsbeträge nach Paragraph 1425, ABGB. und Paragraph 45, AusstreitG.;
    2. Litera b
      Vermögen Pflegebefohlener;
    3. Litera c
      Vadien und Meistbotsbeträge;
    4. Litera d
      gepfändete Geldbeträge und Verkaufserlöse;
    5. Litera e
      Vorschüsse aller Art;
    6. Litera f
      Sicherheitsleistungen;
    7. Litera g
      Geldbeträge, die als Verfallsgegenstände oder Verwahrnisse der Gefangenen dem Rechnungsführer zum Erlag auf das Scheckkonto des Gerichtes übergeben wurden (Paragraph 254, Absatz 2, Litera b,).
  2. Absatz 2Wie Parteiengelder werden behandelt:

    Beträge, deren Zahlungsgrund nicht feststeht, ferner Beträge, für die dritte Personen oder Stellen empfangsberechtigt sind (Paragraph eins, Ziffer 6, GEG) einschließlich jener Geldstrafen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen (Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 3,).

§ 253

Text

Rechnungsführer

Paragraph 253,
  1. Absatz einsDer Rechnungsführer ist zur Übernahme, Verwahrung, Ausfolgung und Verrechnung der Amtsgelder des Gerichtes sowie der Parteiengelder und Wertgegenstände berufen, die bei Gericht erlegt werden können. Er verwaltet das Postscheckkonto des Gerichtes. Der Rechnungsführer darf nicht mit der Verfügung über Geld und Wertgegenstände (Paragraph 256, Absatz 2 und Paragraph 261, Absatz 2 und 6) betraut werden. Für die Arbeitsgerichte besorgt die Geschäfte der Rechnungsführer des Bezirksgerichtes (Gerichtshofes, Paragraph 246, Absatz 4,) am Sitze des Arbeitsgerichtes.
  2. Absatz 2Zum Rechnungsführer hat der Gerichtsvorsteher den Vorsteher der Geschäftsstelle, allenfalls einen anderen Beamten des Fachdienstes zu bestellen. Für den Fall der Verhinderung des Rechnungsführers ist ein anderer Beamter zu bestimmen, der seine Geschäfte zu übernehmen hat. Dieser hat sich mit dem Aufgabenkreis des Rechnungsführers soweit vertraut zu machen, daß er seinen Dienst nötigenfalls ohne Aufschub übernehmen kann. Im Bedarfsfalle kann der Gerichtsvorsteher mit Genehmigung des Oberlandesgerichtspräsidenten einen geeigneten Beamten des Kanzleidienstes zum Rechnungsführer bestellen.

§ 254

Text

Amtsrechnung

Paragraph 254,

Anmerkung, Absatz eins bis 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,)

  1. Absatz 4Gerichte, bei denen regelmäßig im Laufe eines Tages eine größere Anzahl von Zeugengebühren auszuzahlen sind, können diese, sofern nicht ein Kostenvorschuß hiefür erliegt, in ein „Verzeichnis der bezahlten Zeugengebühren“ eintragen. Dieses Verzeichnis hat die fortlaufende Zahl, das Aktenzeichen, den Namen des Zeugen und den ausbezahlten Betrag zu enthalten. Diese Beträge sind am Ende jedes Tages zusammenzurechnen. Das Ergebnis ist in der Amtsrechnung als eine einzige Post unter Anschluß des Verzeichnisses samt Belegen durchzuführen. Gerichte, bei denen regelmäßig im Laufe eines Monats eine größere Anzahl von Einschaltungen vorzunehmen ist, können die Auszahlung dieser Beträge an die Zeitungen, sofern die Einschaltungskosten nicht aus einem Kostenvorschuß zu berichtigen sind, am Schlusse eines jeden Monats vornehmen. In diesem Falle sind die Einschaltungskosten, getrennt nach den einzelnen Zeitungen, in das nach GeoForm. Nr. 60 zu führende „Verzeichnis der Einschaltungskosten“ einzutragen. Diese Beträge sind am Ende jedes Monats zusammenzurechnen. Das Ergebnis ist in der Amtsrechnung als eine einzige Post unter Anschluß des Verzeichnisses und sämtlicher Belege durchzuführen.

    Anmerkung, Absatz 5 bis 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,)

§ 256

Text

Buchung und Verwahrung von bestimmten Münzen und bestimmten Banknoten, ausländischem Geld, Wertpapieren und anderen Wertgegenständen

Paragraph 256,
  1. Absatz einsWenn bei Gericht als Gegenstand eines unmittelbaren Erlages (Paragraph 285, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 610,) bestimmte Münzen oder bestimmte Banknoten, ausländisches Geld, Wertpapiere oder andere Wertgegenstände übernommen wurden, sind sie in einen Umschlag zu legen, der die Geschäftszahl des mit dem Erlag im Zusammenhang stehenden Aktenstückes trägt, oder sie sind auf andere verläßliche Weise mit dem Aktenzeichen zu versehen und von der Verwechslung (Vermischung) mit anderen Gegenständen auszuschließen.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, genannten Gegenstände sind in einem besonderen Abschnitt (besonderen Band) des Geldbuches einzutragen, für den eine besondere Gruppe von Postzahlen vorzubehalten ist. Verfügungen über diese Werte darf nur der Richter (der damit betraute Bedienstete) treffen (Paragraph 314,). Als Beleg für die Ausgabe dient die Unterschrift des Empfängers oder des Bediensteten, der den Wertgegenstand zur weiteren Amtshandlung übernimmt, oder der Aufgabeschein über die Absendung mit der Post.
  3. Absatz 3In dem besonderen Abschnitte des Geldbuches sind auch die Beweisgegenstände und die Verwahrnisse der Gefangenen einzutragen, die dem Rechnungsführer zur Verwahrung übergeben wurden (Paragraph 610, Absatz 2 und Paragraph 632, Absatz 4,).
  4. Absatz 4Die in Absatz eins bis 3 genannten Werte sind in der Amtsrechnung nicht einzutragen.
  5. Absatz 5Über jeden solchen Erlag hat der Rechnungsführer eine Amtsbestätigung nach GeoForm. Nr. 62 auszustellen. Das Formular wird in Großformat für den Erlag einer größeren Anzahl von Gegenständen und in Kleinformat hergestellt. Diese Bestätigung ist sowohl im Falle des persönlichen Erlages als auch bei Übersendung durch die Post auszustellen. Im übrigen finden die Bestimmungen über das Bestätigungsheft des Rechnungsführers (Paragraphen 259,, 260) sinngemäß Anwendung.
  6. Absatz 6Für die Vornahme von Ausbesserungen im besonderen Abschnitt (Band) des Geldbuches gilt Paragraph 254, Absatz 5, letzter Satz.
  7. Absatz 7Zur Erhaltung oder Ausübung von Rechten aus erlegten Papieren (Paragraph 297, EO.) sind sie dem Richter unverzüglich vor dem Erlag vorzulegen (Paragraph 564, Absatz 3,).
  8. Absatz 8Im übrigen finden die Bestimmungen des römisch IV. Hauptstückes sinngemäß Anwendung.

§ 257

Text

Bereinigung des Geldbuches von überjährigen Posten

Paragraph 257,
  1. Absatz einsIm Oktober jedes Jahres hat der Rechnungsführer die schon seit dem Vorjahre bestehenden, noch nicht abgestrichenen Geldbuchposten, allenfalls unter Angabe der Postzahl der Amtsrechnung, den Leitern der Gerichtsabteilungen zur Prüfung bekanntzugeben. Diese haben nach der Sachlage anzuordnen, daß diese Beträge ausgefolgt, zurückgestellt oder, wenn der Erlag voraussichtlich noch längere Zeit währen wird (Paragraph 287,), in die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht übertragen werden.
  2. Absatz 2Finden sich hiebei Beträge, die nur deshalb nicht ausgefolgt werden können, weil der Bezugsberechtigte oder sein Aufenthalt sich nicht ermitteln läßt, oder hinsichtlich deren der Zweck des Erlages unbekannt oder inzwischen entfallen ist, die aber dem Erleger nicht zurückgestellt werden können oder dürfen, so ist hierüber dem Gerichtsvorsteher zu berichten. Der Gerichtsvorsteher hat ein Verzeichnis dieser Beträge dem Oberlandesgerichtspräsidenten einzusenden und dem Rechnungsführer den Auftrag zu erteilen, daß diese Beträge ohne Rücksicht auf ihre Höhe auf das Postschecksubkonto des zuständigen Oberlandesgerichtspräsidiums abgeführt werden.
  3. Absatz 3Wenn eine Partei die Ausfolgung eines auf diese Weise eingezogenen Geldbetrages verlangt, hat das Gericht, wenn der Anspruch begründet und nicht verjährt ist, das Oberlandesgerichtspräsidium um Flüssigmachung des Betrages zu ersuchen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,)

  4. Absatz 5Für den besonderen Abschnitt des Geldbuches (Paragraph 256,) gelten die Bestimmungen des Absatz eins, sinngemäß.

§ 259

Text

Bestätigungsheft des Rechnungsführers

Paragraph 259,
  1. Absatz einsÜber jeden, sowohl baren als nicht baren Erlag hat der Rechnungsführer unter Benützung des Bestätigungsheftes nach GeoForm. Nr. 64 eine Amtsbestätigung in dreifacher Ausfertigung im Durchschreibeverfahren herzustellen und bei Barerlägen vom Erleger, ebenfalls im Durchschreibeverfahren, fertigen zu lassen.
  2. Absatz 2Das Bestätigungsheft wird in Blockform hergestellt, wobei je drei aufeinanderfolgende Blätter die gleiche Blattnummer führen. Das jeweils dritte Blatt ist von blauer Farbe.
  3. Absatz 3Die Amtsbestätigung wird mit der laufenden Nummer der Amtsrechnung (ARP. Nr.), bei nicht barer Zahlung auch mit der Nummer des Postscheckkontoauszuges und allenfalls mit der Geschäftszahl des Aktes, zu dem der Erlag erfolgte versehen. Das erste Blatt wird bei Barerlägen dem Erleger als Zahlungsbestätigung ausgefolgt, das zweite Blatt - bei nicht baren Erlägen auch das erste Blatt - dient als Kassenbeleg, das dritte Blatt (in blauer Farbe) ist der Geschäftsabteilung zum Akt, bei Beträgen, die an die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zu übersenden sind, an diese zu übermitteln. Trifft keiner dieser Fälle zu, so ist das dritte Blatt ebenfalls zu den Kassenbelegen zu nehmen. Steht der Grund der Zahlung nicht fest, so hat der Rechnungsführer das dritte Blatt vorläufig gesondert zu verwahren.
  4. Absatz 4Die noch unverwendeten Bestätigungshefte hat der Gerichtsvorsteher zu verwahren, nach Bedarf an den Rechnungsführer auszufolgen und über die Verwendung einen Vormerk zu führen. Jedes Bestätigungsheft ist bei der Abgabe an den Rechnungsführer mit der fortlaufenden Nummer des Vormerkes und dem Tage der Ausfolgung zu versehen. Hiebei ist festzustellen, ob alle Blätter vorhanden sind; dies ist auf dem Umschlag des Bestätigungsheftes zu vermerken. Der Gerichtsvorsteher darf dem Rechnungsführer ein neues Bestätigungsheft erst ausfolgen, wenn feststeht, daß das zuletzt benützte Heft für den folgenden Tag voraussichtlich nicht mehr ausreicht. Bestätigungshefte dürfen nur durch den Gerichtsvorsteher angefordert werden.

§ 260

Text

Paragraph 260,
  1. Absatz einsWurde eine Amtsbestätigung verdorben, so sind alle drei zusammengehörigen Blätter zu durchkreuzen und mit der nächsten gültigen Amtsbestätigung den Kassenbelegen anzuschließen.
  2. Absatz 2Weisen die Bestätigungshefte im Druck Mängel auf, so ist folgendes zu beachten:
    1. Litera a
      Tragen nicht immer drei aufeinanderfolgende Blätter die gleiche Blattnummer (einzelne Blätter fehlen), so sind die vorhandenen restlichen Blätter mit dem Vermerk „ungültig“ zu versehen, bei Verwendung der nächstfolgenden gültigen Bestätigung herauszutrennen und mit dieser den Kassenbelegen anzuschließen;
    2. Litera b
      fehlen Blattnummern überhaupt (alle drei Blätter einer Nummer), so ist dies durch einen vom Gerichtsvorsteher zu bestätigenden Vermerk auf dem Umschlag des Bestätigungsheftes festzustellen;
    3. Litera c
      kommen die Blattnummern doppelt vor (drei aufeinanderfolgende Blätter tragen mehrmals die gleiche Blattnummer), so sind die zweite und allenfalls folgenden weiteren Serien zu drei Blättern der gleichen Blattnummer mit dem Vermerk „ungültig“ zu versehen, bei Verwendung der nächstfolgenden gültigen Bestätigung herauszutrennen und mit dieser den Kassenbelegen anzuschließen.
  3. Absatz 3Der Umschlag des Bestätigungsheftes ist mit der letzten Amtsbestätigung dieses Heftes zu den Kassenbelegen zu nehmen.
  4. Absatz 4Die Vornahme von Ausbesserungen ist unzulässig. Ergibt sich die Notwendigkeit hiezu, so ist eine neue Amtsbestätigung auszustellen und die ursprüngliche nach Absatz eins, als verdorben zu behandeln.

§ 261

Text

Gebarungsvorschriften

Paragraph 261,
  1. Absatz einsLangt ein Betrag, für dessen Eingang das Gericht von Amts wegen zu sorgen hat (Paragraph eins, GEG. 1948), bei Gericht ein, so hat der Rechnungsführer hierüber an die betreffende Gerichtsabteilung durch Übersendung des blauen Blattes des Bestätigungsheftes (Paragraph 259, Absatz 3,) zu berichten.
  2. Absatz 2Zahlungen aus Amtsgeldern darf der Rechnungsführer nur auf Grund einer schriftlichen Zahlungsanweisung des Gerichtsvorstehers (seines Stellvertreters) leisten. Bei Zahlungen, die im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens zu leisten sind, steht dieses Anweisungsrecht dem zuständigen Richter oder Bediensteten zu. Die für den Rechnungsführer bestimmte Ausfertigung der Zahlungsanweisung ist vom Anweisenden eigenhändig zu unterfertigen. Der Anweisende haftet dafür, daß die von ihm angeordneten Zahlungen dem Grunde und der Höhe nach notwendig sind und den bestehenden Vorschriften entsprechen.
  3. Absatz 3Die Beträge, die erforderlich sind, um vom Gericht aufzugebende Postsendungen - soweit sie nicht unter die monatliche Gebührenstundung fallen (Paragraph 203,) - freizumachen, sind aus dem im Absatz 5, genannten Verlag ohne Zahlungsanweisung auszuzahlen, wenn die freizumachenden Sendungen vorgewiesen werden.
  4. Absatz 4Der Rechnungsführer haftet für die Richtigkeit der Ein- und Auszahlungen, für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit der Rechnungseintragungen sowie für die sichere Verwahrung der Barbestände und Wertgegenstände, der Rechnungsstücke und Belege, der für den Verkehr auf dem Scheckkonto erforderlichen Drucksorten und der in Verwendung stehenden Bestätigungshefte.
  5. Absatz 5Zur Bezahlung von häufig wiederkehrenden Auslagen einer bestimmten Art oder für einen bestimmten Zweck, vor allem von solchen, die zur Freimachung von Postsendungen dienen (Absatz 3,), hat der Rechnungsführer mit Zustimmung des Gerichtsvorstehers einem Bediensteten des Gerichtes einen Barbetrag als Verlag zur selbstverantwortlichen Gebarung gegen wöchentliche oder monatliche Abrechnung zu übergeben (Paragraph 264,). Für diesen Verlag gelten hinsichtlich der Auszahlung dieselben Vorschriften wie für die Gebarung mit Amtsgeldern überhaupt. Der Rechnungsführer haftet für die pflichtgemäße Sorgfalt bei der Abrechnung über den Verlag.
  6. Absatz 6Zahlungen aus Parteiengeldern darf der Rechnungsführer nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Richters oder des hiezu befugten Bediensteten leisten. Die für den Rechnungsführer bestimmte Ausfertigung dieses Beschlusses ist vom Richter oder dem hiezu befugten Bediensteten eigenhändig zu unterschreiben.
  7. Absatz 7Bare Auszahlungen sind gegen Empfangsbestätigung zu bewirken. Die Auszahlung darf nur an den in der Zahlungsanweisung angeführten Empfangsberechtigten geleistet werden.

§ 262

Text

Rechnungsbelege

Paragraph 262,

Die Rechnungsbelege sind vom Rechnungsführer sofort nach der Gebarung mit fortlaufenden Nummern zu versehen, die den Buchungsnummern der Amtsrechnung entsprechen; dieser Nummer sind die beiden letzten Ziffern des Buchungsjahres anzufügen, zum Beispiel 33/50. Mehrere Belege, die zu einer Rechnungspost gehören, sind zusammenzuheften; die Kontoauszüge sind getrennt von den übrigen Belegen zu sammeln.

§ 263

Text

Besondere Vorschriften für Auszahlungsanordnungen nach dem GebAG

Paragraph 263,
  1. Absatz einsDem Rechnungsführer sind zu übersenden:
    1. Ziffer eins
      bei der Auszahlung der Gebühren an Zeugen: die Entscheidung über die Gebühren oder über die Gewährung eines Vorschusses sowie jeweils eine Ausfertigung der Ladung mit Anwesenheitsbestätigung, mangels Ladung nur einer Anwesenheitsbestätigung, jenes Organs, das die Vernehmung geleitet hat, oder des Sachverständigen, der den Zeugen der Befundaufnahme beigezogen hat;
    2. Ziffer 2
      bei der Auszahlung der Gebühren an Sachverständige und Dolmetscher: die Entscheidung über die Gebühren oder über die Gewährung eines Vorschusses; in Fällen, in denen eine Anordnung der Auszahlung der Gebühren auch ohne Beschlussfassung zulässig ist, die Auszahlungsanordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts (Vorsitzenden) mit dem Gebührenantrag und der Bestätigung, dass dagegen keine Einwendungen erhoben wurden oder auf Einwendungen verzichtet wurde, oder die Anordnung der Staatsanwaltschaft über die Vorschussgewährung (Paragraph 52, Absatz 4, GebAG).
  2. Absatz 2Aus der Entscheidung oder Anordnung nach Absatz eins, muss die Rechtssache (Strafsache) ersichtlich sein, ferner Name und Wohnort der Person, zu deren Gunsten die Auszahlung angeordnet wird. Sie hat in jedem Fall eine Zahlungsanweisung an den Rechnungsführer zu enthalten, in der der Empfangsberechtigte und gegebenenfalls dessen Bankverbindung zu benennen sind. Der Rechnungsführer hat von der Zahlung einen Bericht zum Gerichtsakt zu erstatten und dies auf der Entscheidung oder Anordnung nach Absatz eins, zu vermerken.
  3. Absatz 3Die zuerkannte Gebühr ist in der Entscheidung in die einzelnen Gebührenbestandteile aufzugliedern. Eine Aufgliederung kann unterbleiben, wenn für den Sachverständigen oder Dolmetscher keine Verpflichtung zur Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile besteht oder sich die Begründung der Entscheidung zulässigerweise auf einen Verweis auf den Gebührenantrag beschränken kann. Soweit eine Anordnung der Auszahlung der Gebühren auch ohne Beschlussfassung zulässig ist, hat der anzuschließende Gebührenantrag eine Aufgliederung in die einzelnen Gebührenbestandteile zu enthalten, es sei denn, dass für den Sachverständigen oder Dolmetscher keine Verpflichtung zur Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile besteht. Allenfalls vorgelegte Bescheinigungen (beispielsweise über die Höhe des Erwerbsentganges oder über Fahrtkosten) sind anzuschließen.
  4. Absatz 4Zeugengebühren sind - aufgegliedert in die einzelnen Gebührenbestandteile - in der Regel auf der Rückseite der Ladung zu bestimmen. Hiebei sind der Zeitpunkt, für den der Zeuge geladen war, wenn er aber erst später oder ohne Ladung erschienen ist, der Zeitpunkt seines Erscheinens, sowie in jedem Fall der Zeitpunkt seiner Entlassung anzugeben.
  5. Absatz 5Bei der Bestimmung von Gebühren der Geschworenen und Schöffen und von fachmännischen und fachkundigen Laienrichtern sind die voranstehenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

§ 264

Text

Verrechnung des Verlages

Paragraph 264,
  1. Absatz einsDer vom Rechnungsführer ausgefolgte Verlag (Paragraph 261, Absatz 4,) ist zunächst nur in der Anmerkungsspalte der Amtsrechnung anzuführen und vom Verlagsführer zu bestätigen. Über die Gebarung mit dem Verlag hat der Verlagsführer ein Ausgabenverzeichnis mit Spalten für laufende Nummer, Tag, Gegenstand und Betrag der Ausgaben zu führen. Für die Gebarung und die Belege gelten im übrigen dieselben Vorschriften wie für Zahlungen durch den Rechnungsführer.
  2. Absatz 2Der Verlag ist wöchentlich oder monatlich abzurechnen, das Ergebnis ist in der Amtsrechnung als eine einzige Post unter Anschluß des Ausgabenverzeichnisses (Absatz eins,) samt seinen Belegen durchzuführen. Der in der Anmerkungsspalte eingesetzte Vermerk über die Ausfolgung des Verlages ist zu streichen, ein dem Verlagsführer belassener Rest wie ein neuer Verlag zu behandeln.

§ 265

Text

Abschluß der Amtsrechnung

Paragraph 265,
  1. Absatz einsDie Amtsrechnung ist mit dem letzten Tage jedes Monats in den Betragsspalten abzuschließen. Die Spaltensummen auf der Empfangs- und auf der Ausgabenseite sind einander gegenüberzustellen und ist der Kassenrest zu ermitteln; sodann ist dieser mit dem vorhandene Vorrat (Barbestand, vermehrt um das Guthaben auf dem Scheckkonto, vermindert um die Beträge, die zur Zahlung aus dem Konto angewiesen, aber noch nicht vom Konto abgebucht wurden) abzustimmen und in die Rechnung des nächsten Monats vorzutragen. Der Abschluß ist vom Gerichtsvorsteher zu prüfen und sodann von ihm und vom Rechnungsführer zu unterfertigen.
  2. Absatz 2Ein solcher Abschluß ist auch bei einem Wechsel in der Person des Gerichtsvorstehers oder des Rechnungsführers sowie bei jeder Prüfung der Amtsrechnung, insbesondere gelegentlich der Amtsuntersuchung des Gerichtes, zu ziehen. Der Abschluß ist in diesen Fällen nicht in der Betrags-, sondern in der Gegenstands- oder Bemerkungsspalte durchzuführen und die Rechnung nicht neu zu beginnen (der Kassenrest nicht vorzutragen). Die Spalten sind vielmehr bis zum Schluß des Monats fortzuführen.
  3. Absatz 3Nach Vornahme eines Abschlusses darf eine Änderung von Beträgen nicht mehr vorgenommen werden; eine Berichtigung geschieht durch Neueintragung des Fehlbetrages oder Überschusses.
  4. Absatz 4Überschüsse, die nicht innerhalb von sechs Monaten aufgeklärt werden können, sind als Einnahmen des Bundesschatzes zu verrechnen; Fehlbeträge sind grundsätzlich sogleich zu ersetzen.

§ 266

Text

Vorlage der Amtsrechnung

Paragraph 266,
  1. Absatz einsDie Urschrift der Amtsrechnung ist nach ihrem Abschluß (Paragraph 265,) samt allen nach Rechnungsposten geordneten Belegen, einschließlich der Kontoauszüge, unter Anschluß des Buchungsausweises (Paragraph 258,) am ersten Werktag des folgenden Monats in der Regel ohne Bericht an die Buchhaltung des Oberlandesgerichtes einzusenden; die Durchschrift ist zurückzubehalten.
  2. Absatz 2Die Buchhaltung des Oberlandesgerichtes hat die Rechnung zu überprüfen, die in der Rechnungsführung oder in der Gebarung beobachteten Mängel dem Gerichtsvorsteher mitzuteilen und die erforderliche Berichtigung, Ergänzung oder Aufklärung zu veranlassen. Das Gericht hat die Berichtigungen, Ergänzungen und Aufklärungen binnen 14 Tagen an die Buchhaltung des Oberlandesgerichtes gelangen zu lassen. Können die Mängel auf diesem Wege nicht behoben, die Zweifel nicht geklärt werden, so hat die Buchhaltung dem Oberlandesgerichtspräsidenten zu berichten. Im übrigen findet eine Rechnungserledigung nicht statt.
  3. Absatz 3Alle das Verwaltungsjahr betreffenden Gebarungen sind tunlichst vor Ablauf des Jahres durchzuführen. Am Schluß des Jahres bestehende Zahlungsrückstände sind in ein Rückstandsverzeichnis aufzunehmen, das mit der Amtsrechnung für den Monat Dezember vorzulegen ist. Unter Zahlungsrückständen sind bereits angewiesene, aber bis zum Schluß des Jahres nicht vollzogene Auszahlungen zu verstehen.

§ 270

Text

Kassenbehältnisse der Gerichte

Paragraph 270,
  1. Absatz einsDie Gerichte sind nach Bedarf mit den nötigen Kassenbehältnissen auszustatten. Ist nur eine Kasse vorhanden, so ist diese dem Rechnungsführer zuzuweisen. In der Kasse des Rechnungsführers sind zu verwahren: alle die Amtsrechnung betreffenden Gelder, die Wertgegenstände des Geldbuches, die vorrätigen und in Verwendung stehenden Scheck- und Überweisungshefte, die in Verwendung stehenden Bestätigungshefte des Rechnungsführers sowie die laufende Amtsrechnung und das Geldbuch mit sämtlichen Belegen. Stehen dem Gericht weitere Kassenbehältnisse nicht zur Verfügung, so sind auch die noch unverwendeten Bestätigungshefte (Paragraph 259, Absatz 4,) in der Kasse des Rechnungsführers zu verwahren.
  2. Absatz 2Die Kassen sind stets auch während der Amtsstunden, verschlossen zu halten. Die Kassenschlüssel sind von dem mit der Sperre betrauten Bediensteten sorgfältig zu verwahren. Doppelstücke der Schlüssel sind von ihm nicht in den Amtsräumen, sondern in der Wohnung aufzubewahren.
  3. Absatz 3Die Anhäufung größerer Barbestände ist unbedingt zu vermeiden. Wenn Amtsgelder auf einem Postscheckkonto erliegen, sind entsprechende Beträge in angemessenen Zeiträumen so abzuheben, daß größere Barbeträge womöglich erst unmittelbar vor dem Bedarf einlangen.
  4. Absatz 4Den Richtern und sonstigen Bediensteten, die Verläge aus den Barbeständen der Amtsgelder zu verwahren und zu verwalten haben, sind versperrbare Behältnisse (Handkassen) zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5Der Rechnungsführer hat die Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnisse, die Zahlungs- und Gutschriftsanweisung und die sonstigen Vordrucke des Postsparkassenamtes so zu verwahren, daß Mißbräuche ausgeschlossen sind.
  6. Absatz 6Das Abhandenkommen eines Scheck- oder Überweisungsheftes oder einzelner Scheck- oder Überweisungsblätter ist sofort dem Postsparkassenamte, das Abhandenkommen eines Bestätigungsheftes des Rechnungsführers oder einzelner Blätter daraus dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes anzuzeigen.

§ 272

Text

Amtsbücherei

Paragraph 272,
  1. Absatz einsDer Bestand der Amtsbücherei ist nach Sachgruppen zu ordnen, etwa in Gesetz- und Verordnungsblätter, Gesetzesausgaben, Werke des Fachschrifttums, Entscheidungssammlungen, Zeitschriften, ausländisches Recht u. a. Hiebei sind die einzelnen Abteilungen bei Bedarf nach Rechtsgebieten weiter zu gliedern. Größere Büchereien sind nach wissenschaftlichen Grundsätzen einzurichten. Über jede Bücherei ist ein Bücherverzeichnis zu führen.
  2. Absatz 2Die Aufsicht über die Bücherei ist, wenn sie nicht vom Gerichtsvorsteher selbst geführt wird, einem Richter zu übertragen.
  3. Absatz 3Die Bücherei ist sorgfältig in Ordnung zu halten, die Bücherverzeichnisse sind fortlaufend zu ergänzen; über die Entlehnungen sind geeignete Vormerke zu führen.

§ 277

Text

6. Kapitel
Gebarungs- und Verrechnungsprüfung

Zeitpunkt der Prüfung

Paragraph 277,
  1. Absatz einsDer Gerichtsvorsteher hat sich einmal monatlich zu einem vorher nicht bestimmten Zeitpunkt von der laufenden und richtigen Führung der Amtsrechnung, des Geldbuches und der Kostenmarkenrechnung sowie von der Richtigkeit der Gebarung zu überzeugen.
  2. Absatz 2Außerdem hat er oder ein von ihm fallweise bestimmter Richter oder Beamter mindestens einmal im Jahr, bei den Gerichtshöfen und bei den Bezirksgerichten mit mehr als fünf Gerichtsabteilungen mindestens zweimal im Jahr zu vorher nicht bestimmten Zeitpunkten die Amtsrechnung, das Geldbuch und die Kostenmarkenrechnung unter Herstellung eines Abschlusses genau zu prüfen und die Bestände vollständig zu erheben.
  3. Absatz 3Jährlich einmal hat der Revisor (Paragraph 280,) eine Prüfung zu einem vorher nicht bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen.

§ 280

Text

Prüfung durch den Revisor, Zuständigkeit

Paragraph 280,
  1. Absatz einsDie Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes (Paragraph 29, Absatz 3, Litera j,) als Revisorinnen und Revisoren. Die Revisorinnen und Revisoren sind - unbeschadet der ihnen übertragenen Aufgaben - dienst- und organisationsrechtlich dem jeweiligen Oberlandesgericht zugeordnet und nehmen die Prüfung und die laufende Kontrolle bei dem Oberlandesgericht, bei dem sie bestellt sind, sowie bei den unterstellten Gerichtshöfen römisch eins. Instanz und Bezirksgerichten vor. Darüber hinaus können sie auch zu Prüfungsaufgaben beim Obersten Gerichtshof sowie im Bereich der Staatsanwaltschaften herangezogen werden. Die Prüfung bei der Einbringungsstelle nehmen die Revisorinnen und Revisoren des Oberlandesgerichts Wien vor.
  2. Absatz eins aBei der Prüfung und bei der Berichterstattung haben die Revisorinnen und Revisoren einheitlich vorzugehen. Die Tätigkeit der Revisorinnen und Revisoren ist registermäßig zu erfassen (Paragraph 366,).
  3. Absatz 2Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts übt die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht hinsichtlich der Revisorinnen und Revisoren aus und nimmt das laufende Controlling wahr. Im Rahmen der Geschäftseinteilung für die Angelegenheiten der Justizverwaltung des jeweiligen Oberlandesgerichts (Paragraph 43, des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896) kann die Ausübung dieser Dienst- und Fachaufsicht auch einer oder einem beim betreffenden Oberlandesgericht ernannten Richterin oder Richter übertragen werden.
  4. Absatz 2 aDie Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bzw. die beauftragte Richterin oder der beauftragte Richter (Absatz 2,) verteilt die den Revisorinnen und Revisoren übertragenen Aufgaben in der von ihr oder ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung so im Voraus unter den Revisorinnen und Revisoren, dass insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Revisorinnen und Revisoren erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben und die Betrauung mit anderen Aufgaben entsprechend zu berücksichtigen sind.
  5. Absatz 2 bAls Dienstort einer Revisorin oder eines Revisors im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Oberlandesgerichts der Sitz desjenigen Gerichts (derjenigen Staatsanwaltschaft) zu bestimmen, bei dem die Revisorin oder der Revisor jeweils überwiegend tätig ist.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015,)

§ 281

Text

Prüfungsgeschäfte

Paragraph 281,
  1. Absatz einsDer Revisor hat folgende Prüfungen vorzunehmen:
    1. Litera a
      Prüfung der Gebarung mit Amts- und Parteiengeldern einschließlich der Verläge und der Kostenmarkenrechnung;
    2. Litera b
      Prüfung der verwahrten Gegenstände;
    3. Litera c
      Prüfung der Materialverrechnung und der Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei;
    4. Litera d
      Nachprüfung der Berechnung und Vorschreibung aller nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme jener nach Paragraph eins, Ziffer 6, GEG;
    Anmerkung, Litera e, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,)
    1. Litera f
      Prüfung der Gebührenverrechnung nach der Zehr- und Ganggelder-Verordnung und der vom Gerichtsvorsteher bestimmten Gebühren nach der Reisegebührenvorschrift;
    Anmerkung, Litera g, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,)
  2. Absatz 2Zur Vornahme dieser Prüfungen steht dem Revisor die Einsicht in sämtliche Akten, Bücher, Register, Verzeichnisse und Rechnungsbelege offen.
  3. Absatz 3Der Revisor ist verpflichtet, anläßlich der Prüfung der Gebühren und Kosten die erforderlichen Berichtigungen anzuregen.
  4. Absatz 4Der Revisor soll sich nicht auf die schriftliche Beanstandung von Mängeln beschränken, sondern durch mündliche Erörterung wichtiger Fälle mit dem Rechnungsführer, dem Kostenmarkenverwalter und dem Kostenbeamten, durch Anregungen und Belehrungen auf die Beachtung einheitlicher Grundsätze bei der Tätigkeit der genannten Personen hinwirken.

§ 282

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Besondere Bestimmungen über die Prüfung durch den Revisor

Paragraph 282,
  1. Absatz einsDer Revisor hat besonders darauf zu achten:
    1. Ziffer eins
      Ob die Eintragungen in der Amtsrechnung im Geldbuch und in der Kostenmarkenrechnung richtig und laufend vorgenommen werden, ordnungsgemäß belegt sind und dem tatsächlichen Stand entsprechen;
    2. Ziffer 2
      ob die erlegten Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten und sonstigen verwahrten Gegenstände vorhanden und ordnungsgemäß verwahrt sind;
    3. Ziffer 3
      ob die in den Materialverrechnungen angeführten Gegenstände (Paragraph 271,) unter Berücksichtigung der Ausgaben vorhanden sind und ob ordnungsgemäße Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei geführt werden (Paragraph 272,);
    4. Ziffer 4
      ob die Gebühren und Kosten rechtzeitig, richtig und vollständig bemessen werden;
    5. Ziffer 5
      ob die Gebühren, Kosten und Geldstrafen ordnungsgemäß verzeichnet sind (Paragraph 214, Absatz 2,).
  2. Absatz 2Im übrigen gelten für die Vornahme der Prüfung durch den Revisor die Bestimmungen des Paragraph 279, sinngemäß. Die durchgeführte Prüfung ist vom Revisor in der Anmerkungsspalte der geprüften Geschäftsbehelfe zu vermerken und zu unterschreiben.
  3. Absatz 3Über das Prüfungsergebnis in Ansehung der Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, hat die Revisorin oder der Revisor sofort nach beendeter Prüfung bei Gericht ein Protokoll in zweifacher Ausfertigung anzufertigen, das von der Revisorin oder vom Revisor sowie von der Leiterin oder vom Leiter und der Rechnungsführerin oder dem Rechnungsführer der geprüften Dienststelle zu unterfertigen ist. Dieses Protokoll ist dem Gesamtbericht der Revisorin oder des Revisors über die vorgenommene Prüfung anzuschließen. Dieser Gesamtbericht ist von der Revisorin oder dem Revisor der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und der Leiterin oder dem Leiter der geprüften Dienststelle, im Falle eines Berichts über die Prüfung eines Bezirksgerichts auch der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichtshofs römisch eins. Instanz vorzulegen. Der Bericht ist von der Leiterin oder dem Leiter der geprüften Dienststelle zu den Justizverwaltungsakten zu nehmen. Die Leiterin oder der Leiter der geprüften Dienststelle hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und darüber im Dienstweg an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten.
  4. Absatz 4Bis zum 31. März des folgenden Jahres erstattet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts einen Bericht an das Bundesministerium für Justiz über die Wahrnehmungen zur Dienst- und Fachaufsicht, über die Personalsituation und Aktivitäten im Rahmen der Aus- und Fortbildung sowie über die erfolgten Kontakte zu anderen Institutionen im abgelaufenen Jahr. Im Bericht sind Gebührenauffälligkeiten aufzuzeigen und allfällige Verbesserungsvorschläge für den Tätigkeitsbereich der Revisorinnen und Revisoren anzuführen.

§ 283

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Überprüfung der Zeugen-, Sachverständigen- und Dolmetschergebühren

Paragraph 283,
  1. Absatz einsDie nach gesetzlichen Bestimmungen eingeräumte Befugnis zur Überprüfung der Zeugen-, Sachverständigen- und Dolmetschergebühren steht zu:
    1. Ziffer eins
      wenn der Oberste Gerichtshof entscheidet, der Revisorin oder dem Revisor des Oberlandesgerichts Wien;
    2. Ziffer 2
      wenn das Oberlandesgericht entscheidet, der Revisorin oder dem Revisor dieses Oberlandesgerichts;
    3. Ziffer 3
      wenn die Oberstaatsanwaltschaft oder eine andere Staatsanwaltschaft entscheidet, der Revisorin oder dem Revisor desjenigen Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel sich der Sitz der jeweiligen Staatsanwaltschaft befindet;
    4. Ziffer 4
      sonst der Revisorin oder dem Revisor des übergeordneten Oberlandesgerichts.
  2. Absatz 2Nimmt die Revisorin oder der Revisor bei der Bestimmung von Zeugengebühren Fehler grundsätzlicher Natur (zum Beispiel Fehlauslegungen von Vorschriften und Tarifen) wahr, so hat sie oder er einer Wiederholung dieser Fehler durch entsprechende Belehrung der oder des Bediensteten, der oder dem die Bestimmung der Zeugengebühr übertragen ist, vorzubeugen. Werden solche Fehler bei mehreren Gerichten des Sprengels des Oberlandesgerichts festgestellt, so hat die Revisorin oder der Revisor hierüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten. Treten solche Fehler besonders häufig bei Gerichten des Sprengels eines Gerichtshofs römisch eins. Instanz auf, so hat die Revisorin oder der Revisor darüber auch der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichtshofs römisch eins. Instanz zu berichten.
  3. Absatz 3Ist die Revisorin oder der Revisor zur Überprüfung der Gebühren (Absatz eins,) befugt, so sind ihr bzw. ihm Ausfertigungen oder Gleichschriften von Geschäftsstücken unter Anschluss der Akten im Wege der Einlaufstelle jenes Gerichts (jener Staatsanwaltschaft), an dessen (deren) Sitz die Revisorin bzw. der Revisor ihren bzw. seinen Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift gemäß Paragraph 280, Absatz 2 b, hat, zuzustellen. Mit dem Datum des Eingangsvermerks der Einlaufstelle (Paragraph 102, Absatz eins,) gilt die Ausfertigung oder Gleichschrift des Geschäftsstücks als der Revisorin bzw. dem Revisor zugestellt. Die Übersendung hat durch die Staatsanwaltschaft zu erfolgen, wenn der Gebührenantrag vor Einbringen der Anklage einlangt, ansonsten aber durch das Gericht.
  4. Absatz 4Die Übersendung des gesamten Aktes kann entfallen, wenn während der Frist des Revisors zur Äußerung oder Rechtsmittelerhebung das ordentliche Verfahren fortgesetzt werden soll und der für den Revisor bestimmten Antrags- oder Entscheidungsausfertigung oder Rechtsmittelgleichschrift die zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage oder zur Gegenäußerung notwendigen Aktenteile in Kopie angeschlossen werden. Wird die Gebühr eines Dolmetschers nur nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG verzeichnet, so ist es ausreichend, wenn das Organ, das die Vernehmung oder Verhandlung leitet, auf dem Gebührenantrag die Zeit bestätigt, für die der Dolmetscher zugezogen war.
  5. Absatz 5Rechtsmittelschriften der Revisoren müssen nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein.

§ 283a

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Überprüfung der Verfahrenshilfe

Paragraph 283 a,

Der Revisorin oder dem Revisor, die oder der zur Überprüfung der Entscheidungen in Verfahrenshilfesachen befugt ist, sind Ausfertigungen oder Gleichschriften der jeweiligen Entscheidung sowie der dagegen erhobenen Rekurse unter Anschluss der Akten im Wege der Einlaufstelle jenes Gerichts, an dessen Sitz die Revisorin bzw. der Revisor ihren bzw. seinen Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift gemäß Paragraph 280, Absatz 2 b, hat, zuzustellen; die Übersendung des gesamten Aktes kann entfallen, wenn während der Frist der Revisorin oder des Revisors zur Rechtsmittelerhebung oder -beantwortung das ordentliche Verfahren fortgesetzt werden soll und der für die Revisorin oder den Revisor bestimmten Antrags-, Beschluss- oder Rekursgleichschrift die zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage notwendigen Aktenteile in Ablichtung angeschlossen werden. Mit dem Datum des Eingangsvermerks der Einlaufstelle (Paragraph 102, Absatz eins,) gilt die Ausfertigung oder Gleichschrift des Geschäftsstücks als der Revisorin oder dem Revisor zugestellt.

§ 284

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römisch IV. Hauptstück
Gerichtserlagswesen

1. Kapitel
Allgemeine Bestimmungen

Gegenstände des gerichtlichen Erlages

Paragraph 284,
  1. Absatz einsZum gerichtlichen Erlag (Hinterlegung im engeren Sinne) sind geeignet:
    1. Ziffer eins
      in- und ausländisches Geld,