Zweiter Abschnitt.
(BGBl. Nr. 251/1947, Art. I.) Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1947,, Art. römisch eins.)
Straf- und Schlußbestimmungen.
§ 29. Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Amtsgebiet einer Bundespolizeibehörde aber von dieser Behörde, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 5000 S zu ahnden. (BGBl. Nr. 241/1932, Art. V; BGBl. Nr. 50/1948, § 1 Abs. 1.) Paragraph 29, Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Amtsgebiet einer Bundespolizeibehörde aber von dieser Behörde, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 5000 S zu ahnden. Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1932,, Art. V; Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1948,, Paragraph eins, Absatz eins,)