Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Vereinsgesetz 1951, Fassung vom 10.11.1951

§ 1

Text

Erster Abschnitt.

Von den Vereinen überhaupt.

Paragraph eins, Vereine sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gestattet.

§ 2

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Paragraph 2, Vereine und Gesellschaften, welche auf Gewinn berechnet sind, dann alle Vereine für Bank-, Kredit- und Versicherungsgeschäfte sowie Rentenanstalten, Sparkassen und Pfandleihanstalten sind von der Wirksamkeit dieses Gesetzes ausgenommen und unterliegen den besonderen, hierauf bezüglichen Gesetzen.

§ 3

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Paragraph 3, Das gegenwärtige Gesetz findet ferner keine Anwendung

  1. Litera a
    auf geistliche Orden und Kongregationen, dann Religionsgesellschaften überhaupt, welche nach den für sie bestehenden Gesetzen und Vorschriften zu beurteilen sind;
  2. Litera b
    auf die in Gemäßheit der Gewerbegesetze errichteten Genossenschaften und Unterstützungskassen der Gewerbetreibenden;
  3. Litera c
    auf die nach den Berggesetzen gebildeten Gewerkschaften und Bruderladen.

§ 5

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Paragraph 5, (1) Die Statuten sind in fünf Exemplaren vorzulegen.

  1. Absatz 2Über die erstattete Anzeige ist auf Verlangen sofort eine Bestätigung zu erteilen. In die beim Landeshauptmann erliegenden Statuten ist jedermann Einsicht und davon Abschrift zu nehmen gestattet.

§ 8

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Paragraph 8, Gegen eine durch den Landeshauptmann erfolgte Untersagung kann binnen zwei Wochen die Berufung an das Bundesministerium für Inneres ergriffen werden. (AVG. 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,, Paragraph 63, Absatz 5,)

§ 9

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Paragraph 9, Der Landeshauptmann hat dem Verein auf dessen Verlangen, wenn keine Untersagung erfolgt oder eine solche im Berufungsweg wieder aufgehoben worden ist, den Bestand nach Inhalt der vorgelegten Statuten zu bescheinigen, und es beweist diese Bescheinigung die rechtliche Existenz des Vereines für den öffentlichen und bürgerlichen Verkehr.

§ 10

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Paragraph 10, Die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 9 dieses Gesetzes gelten mit der in Paragraph 11, erwähnten Ausnahme auch für die Vornahme von Statutenänderungen sowie für die Errichtung von Zweigvereinen (Filialen) und für die Bildung von Verbänden mehrerer Vereine untereinander. Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1947,, Art. römisch eins)

§ 11

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Paragraph 11, Hinsichtlich solcher Vereine, deren Wirksamkeit sich durch Zweigvereine auf mehrere Länder erstreckt, sowie bezüglich der Verbände von Vereinen, welche mehreren Ländern angehören, ist zu den in den Paragraphen 4 bis 10 vorgesehenen Amtshandlungen das Bundesministerium für Inneres berufen, an welches auch die bezüglichen Anzeigen zu richten sind.

§ 12

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Paragraph 12, (1) Der Vereinsvorstand hat seine Mitglieder unter Angabe ihres Wohnortes und unter besonderer Bezeichnung derjenigen, welche den Verein nach außen vertreten, binnen drei Tagen nach ihrer Bestellung der Behörde anzuzeigen.

  1. Absatz 2Diese Anzeige ist an Orten, wo sich eine Bundespolizeibehörde befindet, an diese, an anderen Orten an die Bezirksverwaltungsbehörde zu richten.
  2. Absatz 3Bei Vereinen, welche in Zweigvereine (Filialen) gegliedert sind, ist diese Anzeige von jedem Zweigvereine besonders zu erstatten.

§ 13

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Paragraph 13, Wenn ein Verein über seine Wirksamkeit Rechenschafts- oder Geschäftsberichte oder andere derartige Nachweise an seine Mitglieder verteilt, so sind sie der im Paragraph 12, bezeichneten Behörde in drei Exemplaren zu überreichen. Die Behörde kann den Verein hiezu verhalten. (VVG. 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,, Paragraphen 5 und 7.)

§ 14

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Paragraph 14, (1) Jeder Verein kann seine Versammlungen öffentlich halten. Jedoch können Personen, welche nicht Mitglieder des Vereines oder geladene Gäste sind, an der Verhandlung nicht teilnehmen.

  1. Absatz 2Weder Mitglieder noch Zuhörer dürfen bei Vereinsversammlungen bewaffnet erscheinen; der Vorsitzende der Versammlung hat darüber zu wachen.

§ 15

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Paragraph 15, Von jeder Vereinsversammlung ist wenigstens 24 Stunden vorher, unter Angabe des Ortes und der Zeit ihrer Abhaltung, und, wenn sie öffentlich sein soll, auch hievon der im Paragraph 12, bezeichneten Behörde durch den Vorstand die Anzeige zu erstatten. Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1947,, Paragraph eins, Absatz 2,)

§ 16

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Paragraph 16, Diese sowie die in den Paragraphen 12 und 13 erwähnten Anzeigen und Vorlagen genießen die Stempelfreiheit.

§ 17

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Paragraph 17, (1) Für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Vereinsversammlung hat zunächst der Vorsitzende Sorge zu tragen.

  1. Absatz 2Er hat gesetzwidrigen Äußerungen oder Handlungen sofort entgegenzutreten und, wenn seinen Anordnungen keine Folge geleistet wird, die Versammlung zu schließen.

§ 18

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Paragraph 18, (1) Der Behörde steht es frei, zu jeder Vereinsversammlung einen Abgeordneten zu entsenden. Diesem ist ein angemessener Platz in der Versammlung nach seiner Wahl einzuräumen und auf Verlangen Auskunft über die Person der Antragsteller und Redner zu geben.

  1. Absatz 2Er ist auch berechtigt, die Aufnahme eines Protokolls über die Gegenstände der Verhandlung und über die gefaßten Beschlüsse zu verlangen.
  2. Absatz 3Die Entsendung des Abgeordneten steht in der Regel der im Paragraph 12, bezeichneten Behörde zu, kann jedoch vom Landeshauptmann seiner eigenen Verfügung vorbehalten werden.
  3. Absatz 4In die Protokolle über Vereinsversammlungen kann die Behörde jederzeit Einsicht nehmen.

§ 19

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Paragraph 19, Diese Bestimmungen über die Anzeige der Vereinsversammlung (Paragraph 15,) und über die Absendung eines Abgeordneten der Behörde (Paragraph 18,) finden keine Anwendung auf Sitzungen des Vorstandes und der etwa bestellten Kontrollorgane.

§ 20

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Paragraph 20, Von keinem Verein dürfen Beschlüsse gefaßt oder Erlässe ausgefertigt werden, welche dem Strafgesetz zuwiderlaufen, oder wodurch nach Inhalt oder Form der Verein in einem Zweige der Gesetzgebung oder Exekutivgewalt sich eine Autorität anmaßt.

§ 21

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Paragraph 21, (1) Wenn eine Vereinsversammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde zu untersagen und nach Umständen zu schließen.

  1. Absatz 2Desgleichen ist eine, wenngleich gesetzmäßig einberufene Versammlung von dem Abgeordneten der Behörde (Paragraph 18,) oder, falls kein solcher entsendet würde, von der Behörde zu schließen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen, wenn Gegenstände in Verhandlung genommen werden, welche außerhalb des statutenmäßigen Wirkungskreises des Vereines liegen, oder wenn die Versammlung einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.

§ 22

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Paragraph 22, (1) Sobald eine Vereinsversammlung als geschlossen erklärt ist, sind die Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.

  1. Absatz 2Im Falle der Nichtbeobachtung der Anordnung kann die Entfernung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.

§ 23

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Paragraph 23, Petitionen oder Adressen, die von Vereinen ausgehen, dürfen von nicht mehr als zehn Personen überbracht werden.

§ 24

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Paragraph 24, Jeder Verein kann aufgelöst werden, wenn von ihm Beschlüsse gefaßt oder Erlässe ausgefertigt werden, welche den Bestimmungen des Paragraph 20, dieses Gesetzes zuwiderlaufen, wenn er seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspricht.

§ 25

Text

Paragraph 25, (1) Der Bescheid über die Auflösung wird in der Regel vom Landeshauptmann, in den Fällen des Paragraph 11, aber vom Bundesministerium für Inneres erlassen, an welches auch gegen einen Auflösungsbescheid des Landeshauptmannes binnen zwei Wochen die Berufung ergriffen werden kann. (AVG. 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,, Paragraph 63, Absatz 5,)

  1. Absatz 2Die Unterbehörden (Paragraph 28,) sind jedoch berechtigt, die Tätigkeit eines Vereines, bei dem die im Paragraph 24, erwähnten Auflösungsgründe eintreten, bis zur endgültigen Entscheidung über die Auflösung einzustellen.

§ 26

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Paragraph 26, Die freiwillige Auflösung eines Vereines ist dem Landeshauptmann von dem abtretenden Vereinsvorstand alsogleich anzuzeigen und von diesem in dem amtlichen Blatte zu veröffentlichen.

§ 28

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Paragraph 28, (1) Unter der in diesem Gesetze erwähnten Behörde ist, wo keine ausdrückliche Bestimmung getroffen ist, in der Regel die Bezirksverwaltungsbehörde, an Orten aber, wo sich eine Bundespolizeibehörde befindet, diese letztere zu verstehen.

  1. Absatz 2Bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit kann jedoch auch jede andere Behörde, welche für deren Aufrechterhaltung zu sorgen hat, eine Vereinsversammlung, welche gegen die Vorschriften dieses Gesetzes einberufen oder abgehalten wird, untersagen oder schließen, oder die Tätigkeit eines Vereines, welcher sich ohne Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen gebildet hat, oder bei welchem die im Paragraph 24, bezeichneten Auflösungsgründe eintreten, einstellen. Hievon ist die kompetente Behörde immer sogleich in Kenntnis zu setzen.

§ 29

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Zweiter Abschnitt.

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1947,, Art. römisch eins.)

Straf- und Schlußbestimmungen.

Paragraph 29, Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Amtsgebiet einer Bundespolizeibehörde aber von dieser Behörde, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 5000 S zu ahnden. Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1932,, Art. V; Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1948,, Paragraph eins, Absatz eins,)

§ 30

Text

Paragraph 30, Bezüglich der Vereine, auf welche dieses Gesetz Anwendung findet, sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung das Vereinsgesetz vom 26. November 1852, RGBl. Nr. 253, und alle anderen, mit dem gegenwärtigen Gesetz in Widerspruch stehenden Gesetze und Verordnungen außer Wirksamkeit getreten.

§ 31

Text

Paragraph 31, Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Bundesministerium für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 27, Absatz 2, aber, soweit dessen Vollziehung nicht der Bundesregierung obliegt, das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.