Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Freiheit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel von Zwangsmaßnahmen, Fassung vom 17.10.2026

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 12. Juli 1934, betreffend die Freiheit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel von Zwangsmaßnahmen.
StF: BGBl. II Nr. 129/1934

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikel römisch drei, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. April 1934, B. G. Bl. römisch eins Nr. 255, hat die Bundesregierung beschlossen:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, ihr Eigentum, ihre Aktiven sowie alle Einlagen und anderen ihr anvertrauten Werte sind in Friedens- und Kriegszeiten von allen beschränkenden Maßnahmen, wie Enteignung, Requirierung, Beschlagnahme oder Einziehung, Repressalien, Verbot oder Beschränkung in der Gold- oder Devisenausfuhr und von allen anderen ähnlichen Eingriffen, ausgenommen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Die Bundesregierung wird ermächtigt, jeden Streitfall zwischen ihr und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über die Auslegung und die Anwendung des Paragraph eins, einem Schiedsgericht zu unterbreiten, für das jede Partei einen Schiedsrichter bestellt. Sollten sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl eines Obmannes nicht einigen, so wird die österreichische Bundesregierung jene Persönlichkeit als Obmann anerkennen, welche der Präsident des Ständigen Internationalen Gerichtshofes im Haag bestimmt.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.