Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Eisenbahnbuchverordnung, Fassung vom 14.08.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Handel und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen vom 1. März 1930 über die innere Einrichtung, die Anlegung und Führung des Eisenbahnbuches (EisBV.).
StF: BGBl. Nr. 77/1930

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 55, des Gesetzes vom 19. Mai 1874, R. G. Bl. Nr. 70 (EAG.), und des Artikels römisch sieben des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1929, B. G. Bl. Nr. 222 (Sechste Gerichtsentlastungsnovelle), wird verordnet:

§ 1

Text

römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,In das Eisenbahnbuch sind alle Eisenbahngrundstücke, das sind die im Besitz einer der im Paragraph eins, EAG. bezeichneten Eisenbahnunternehmungen mit Ausnahme der Tramwayunternehmungen stehenden Grundstücke einzutragen, welche zum Betriebe der Eisenbahn zu dienen haben (Paragraph 2, EAG., Paragraph 47, des Gesetzes vom 18. Februar 1878, R. G. Bl. Nr. 30).
  2. Absatz 2,Für die Führung des Eisenbahnbuches gelten die für Grundbücher im allgemeinen bestehenden Vorschriften, soweit im folgenden nichts Abweichendes verfügt wird.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Das Eisenbahnbuch besteht aus den Eisenbahneinlagen und einer Urkundensammlung (Paragraph 3, EAG.). Außerdem ist zum Eisenbahnbuch eine Mappe zu führen, auf welche die für die Grundbuchsmappe geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden sind.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2 gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz) (vgl. Art. II, BGBl. Nr. 183/1993).

Text

Paragraph 3,

Für jede Eisenbahn oder für jeden Teil einer Eisenbahn, der den Gläubigern gegenüber als Ganzes haftet (eisenbahnbücherliche Einheit, Eisenbahnbuchkörper), ist eine Einlage zu errichten. Bei Eisenbahnen, die in das Ausland führen, ist für die inländische Strecke eine besondere Einlage zu errichten (Paragraph 4, EAG.).

  1. Absatz 2,Im übrigen soll nach Möglichkeit (Paragraph 44, Absatz 2, EAG) für jeden in einem Bundesland gelegenen Teil einer Bahn eine besondere Einlage errichtet werden. Diese Einlagen sollen nicht mehr als 99 Teileinlagen (Paragraph 3 a,) aufweisen; für die weiteren Teileinlagen ist ebenfalls eine besondere Einlage zu errichten.

§ 3a

Beachte für folgende Bestimmung

Gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz) (vgl. Art. II, BGBl. Nr. 183/1993).

Text

Paragraph 3 a,
  1. Absatz eins,Die Eisenbahneinlage (Gesamteinlage) besteht aus der Grundeinlage und den Teileinlagen. Für jede Katastralgemeinde, in der zur bücherlichen Einheit gehörende Eisenbahngrundstücke liegen, ist eine eigene Teileinlage zu errichten. Wenn in einer Katastralgemeinde Grundstücke liegen, die zu mehreren Linien gehören, so ist auch für jede dieser Linien eine eigene Teileinlage zu errichten.
  2. Absatz 2,Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sind Eintragungen, die sich auf die ganze bücherliche Einheit beziehen, nur in der Grundeinlage vorzunehmen, solche, die sich auf einzelne Eisenbahngrundstücke beziehen, nur in den Teileinlagen.

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung

Gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz) (vgl. Art. II, BGBl. Nr. 183/1993).

Text

Paragraph 4,

Die Grundeinlage und die Teileinlagen bestehen aus dem Bahnbestandblatt (A-Blatt), dem Eigentumsblatt (B-Blatt) und dem Lastenblatt (C-Blatt; Paragraph 8, Absatz eins, EAG).

§ 5

Beachte für folgende Bestimmung

Gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz) (vgl. Art. II, BGBl. Nr. 183/1993).

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Das Bahnbestandblatt besteht aus der Aufschrift und zwei Abteilungen (A1- und A2-Blatt; Paragraph 8, Absatz 2, EAG).
  2. Absatz 2,Die Grundeinlage und die Teileinlagen sind mit Zahlen (Einlagezahlen) zu bezeichnen. Die Einlagezahl der Grundeinlage muß durch 100 teilbar sein (EZ 100, 200 usw. bis 99.900). Die Einlagezahl der Teileinlagen ist dadurch zu bilden, daß zur Einlagezahl der Grundeinlage die Zahlen von 1 bis 99 addiert werden; bestehen zu einer Grundeinlage mehr als 99 Teileinlagen, so ist – vorbehaltlich des Paragraph 3, Absatz 2, – für die Bezeichnung der weiteren Teileinlagen eine noch nicht vergebene Einlagezahl für eine Grundeinlage zu verwenden (zum Beispiel Grundeinlage: EZ 300, Teileinlagen: EZ 301 bis 399 und 401 bis 425).
  3. Absatz 3,Die Aufschrift der Grundeinlage und der Teileinlagen hat den Namen und die Richtung der Bahn anzugeben. Als Name gilt die im Verkehr angenommene Benennung des in die Einlage aufzunehmenden Eisenbahnbuchkörpers. Die Richtung der Bahn ist durch Angabe der Anfangs- und Endpunkte, und zwar sowohl der Hauptlinie als auch der zu demselben Eisenbahnbuchkörper gehörigen Nebenlinien zu bezeichnen. In der Aufschrift ist überdies die Eigenschaft als Grund- oder Teileinlage anzugeben; in der Grundeinlage ist auf die Einlagezahl aller Teileinlagen, in den Teileinlagen auf die Einlagezahl der Grundeinlage hinzuweisen. Wenn eine bücherliche Einlage aus Haupt- und Nebenlinien besteht, so ist in den Teileinlagen auch darauf hinzuweisen, zu welcher Linie die Einlage gehört. Im Fall des Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz ist in den Grundeinlagen auch auf die Einlagezahl der jeweils anderen Grundeinlage hinzuweisen („Fortsetzung in EZ ..“; „FORTSETZUNG AUS EZ ...“).
  4. Absatz 4,In den Teileinlagen ist die erste Abteilung des Bahnbestandblatts zur Aufnahme der einzelnen Eisenbahngrundstücke, und zwar auch jener bestimmt, die im geteilten Eigentum oder im Miteigentum stehen. In der Grundeinlage ist in der ersten Abteilung des Bahnbestandblatts nur der Hinweis aufzunehmen, daß die Eisenbahngrundstücke in den Teileinlagen eingetragen sind.
  5. Absatz 5,In der Grundeinlage ist die zweite Abteilung des Bahnbestandblatts zur Aufnahme der mit dem Besitz der Bahn, in den Teileinlagen der mit dem Besitz einzelner Eisenbahngrundstücke verbundenen dinglichen Rechte an fremden Grundstücken bestimmt.

§ 6

Beachte für folgende Bestimmung

Gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz) (vgl. Art. II, BGBl. Nr. 183/1993).

Text

Paragraph 6,

In der Grundeinlage hat das Eigentumsblatt die Firma und den Sitz der Unternehmung, die ihr auf die ganze bücherliche Einheit zustehenden Rechte sowie die Beschränkungen dieser Rechte zu enthalten, zu denen insbesondere das Einlösungs- oder Heimfallsrecht des Bundes gehört (Paragraph 8, Absatz 3, EAG). In den Teileinlagen ist nur der Hinweis aufzunehmen, daß die Eintragungen des Eigentumsblatts nur in der Grundeinlage vorgenommen werden. Überdies ist die in der Grundeinlage enthaltene Eintragung des Eigentümers einschließlich des Anteils und dessen LNR ersichtlich zu machen; im Fall der Österreichischen Bundesbahnen ist hiebei die für die Verwaltung der jeweiligen Eisenbahngrundstücke zuständige Bundesbahndirektion anzugeben.

§ 7

Beachte für folgende Bestimmung

Gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz) (vgl. Art. II, BGBl. Nr. 183/1993).

Text

Paragraph 7,

Das Lastenblatt der Grundeinlage gilt als erste Abteilung nach Paragraph 8, Absatz 4, EAG, das der Teileinlagen als zweite Abteilung nach der angeführten Bestimmung. In der Grundeinlage sind daher die Lasten, welche die ganze bücherliche Einheit betreffen, in den Teileinlagen die Lasten, welche sich auf die einzelnen Eisenbahngrundstücke beziehen, ferner die in Ansehung solcher Grundstücke dritten Personen aus dem geteilten Eigentum oder Miteigentum zustehenden Rechte einzutragen. In der Grundeinlage und in der Teileinlage ist vor der ersten Eintragung ein Hinweis auf diese Regelung aufzunehmen.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Die Urkundensammlung kann entweder nach Maßgabe der Tagebuchzahlen oder für jede bücherliche Einheit abgesondert und, wenn eine Unternehmung mehrere bücherliche Einheiten besitzt, für diese gemeinschaftlich geführt werden.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Von jedem Bescheide, mit dem die Errichtung einer vorläufigen Einlage oder die Umwandlung in eine definitive, eine Abschreibung von einem Eisenbahnbuchkörper oder eine Belastung des ganzen Eisenbahnbuchkörpers oder eines Teiles bewilligt wird, ist eine Ausfertigung unmittelbar dem Bundesministerium für Handel und Verkehr zuzustellen.

§ 11

Beachte für folgende Bestimmung

Gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz) (vgl. Art. II, BGBl. Nr. 183/1993).

Text

Paragraph 11,

Grundbuchsabschriften über die Grundeinlage und die zugehörigen Teileinlagen gelten als Abschrift über eine einzige Einlage.

§ 12

Beachte für folgende Bestimmung

Gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz) (vgl. Art. II, BGBl. Nr. 183/1993).

Text

Paragraph 12,

Das Aktenlager kann für das Eisenbahnbuch abgesondert angelegt werden.

§ 13

Beachte für folgende Bestimmung

Gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz) (vgl. Art. II, BGBl. Nr. 183/1993).

Text

römisch zwei. Eröffnung einer vorläufigen Einlage; Ermittlungsverfahren.

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Bei der Eröffnung einer vorläufigen Einlage sind die Eintragungen, die sich aus den nach Paragraph 19, EAG vorzulegenden Verzeichnissen ergeben, sowie Änderungen, die infolge der Erhebungen notwendig werden, nach den für Eintragungen im Eisenbahnbuch geltenden Vorschriften vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Grundeinlage und die Teileinlagen sind in der Aufschrift als vorläufige Einlagen zu bezeichnen.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Die gemäß Paragraph 19, EAG. anzulegenden Verzeichnisse und Mappen müssen mit der Bestätigung des Regierungskommissärs über seine Einsichtnahme versehen sein.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Die Verzeichnisse der Eisenbahngrundstücke haben die Katastralbezeichnungen der einzelnen Grundstücke zur Zeit der Erwerbung durch die Unternehmung und zur Zeit der überreichung des Gesuches sowie die Besitzvorgänger der Unternehmung anzugeben.

§ 16

Text

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Als Mappen sind Abdrücke der Katastralmappe anzuschließen, die hinsichtlich der Eisenbahngrundstücke, der Grenzabstöße der benachbarten, ferner derjenigen sonstigen Grundstücke, die gegenüber einem Eisenbahngrundstück als herrschendes oder dienendes Gut in Betracht kommen, den letzten Stand darstellen. Dies ist auf dem Plane von der Vermessungsbehörde oder einer gemäß Paragraph eins, LiegTeilG. dazu berechtigten Person oder Stelle zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Bestehen hinsichtlich von Teilen einzelner Grundstücke Rechtsverhältnisse, die den Gegenstand einer Eintragung in der zweiten Abteilung des Bahnbestandblattes oder in der zweiten Abteilung des Lastenblattes zu bilden haben, so sind diese auf der Mappe durch lichtblaue Linien abzugrenzen und durch fortlaufende Zahlen in lichtblauer Farbe, von 1 angefangen, zu bezeichnen.

§ 18

Beachte für folgende Bestimmung

Gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz) (vgl. Art. II, BGBl. Nr. 183/1993).

Text

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Änderungen in der Mappe, die infolge der Erhebungen notwendig werden, sind durch eine nach Paragraph eins, LiegTeilG dazu berechtigte Person oder Stelle vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Soweit solche Änderungen die im Grundkataster enthaltenen Angaben oder die Darstellung auf der Mappe betreffen, ist stets das Einvernehmen mit dem Vermessungsamt herzustellen, um die Übereinstimmung zwischen dem Eisenbahnbuch und dem Grundkataster zu sichern.
  3. Absatz 3,Wenn die Änderungen die Deutlichkeit beeinträchtigen, so kann der Unternehmung die Vorlage neuer Verzeichnisse oder Mappen aufgetragen werden.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Auf Ab- und Zuschreibungen zwischen dem Eisenbahnbuch und anderen öffentlichen Büchern sind die Bestimmungen des LiegTeilG. nur dann anzuwenden, wenn in dem betreffenden Gerichtssprengel die Erhebungen zur Ermittlung der Eisenbahngrundstücke schon beendet (Paragraph 40, EAG.), das heißt die in das Eisenbahnbuch aufzunehmenden Liegenschaften gemäß Paragraph 31, EAG. abgeschrieben worden sind.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Die Einbücherung einer bisher in keinem öffentlichen Buch eingetragenen Liegenschaft in das Eisenbahnbuch ist, auch wenn die Erhebungen zur Ermittlung der Eisenbahngrundstücke bereits abgeschlossen sind, nach den Vorschriften der Paragraphen 18 bis 34 EAG. durchzuführen, doch können folgende Vereinfachungen eintreten:

Ziffer eins Die persönliche Aufforderung der Belastungsberechtigten (Paragraph 22,, Absatz 6, EAG.) sowie die Vorlage entsprechender Halbschriften entfällt.

Ziffer 2 Die Vorlage der ersten und zweiten Abteilung des Bahnbestandblattes sowie der zweiten Abteilung des Lastenblattes entfällt. Im Gesuch ist nur anzugeben, mit welchem Eisenbahngrundstücke die erworbene Liegenschaft vereinigt werden soll. Kommen Rechte oder Lasten in Betracht, die in die Eisenbahneinlage eingetragen werden sollen (Paragraph 19,, Absatz 2, Ziffer eins,, EAG.), so sind Entwürfe der zweiten Abteilung des Bahnbestandblattes oder der zweiten Abteilung des Lastenblattes vorzulegen; der Inhalt der Entwürfe ist nach Abschluß des Verfahrens in die Eisenbahneinlage einzutragen.

Ziffer 3 An Stelle der Mappe ist ein Plan vorzulegen, der auch durch eine gemäß Paragraph 2,, Absatz 2, LiegTeilG. beglaubigte Planpause ersetzt werden kann. Plan oder Planpause haben in ihrer Ausführung den für die Mappe geltenden Bestimmungen zu entsprechen.

§ 23a

Beachte für folgende Bestimmung

Gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz) (vgl. Art. II, BGBl. Nr. 183/1993).

Text

Paragraph 23 a,
  1. Absatz eins,Bei der Umstellung des Eisenbahnbuchs nach dem Grundbuchsumstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,, sind unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 44, Absatz 2 bis 4 EAG und des Paragraph 3, Absatz 2, Eisenbahneinlagen gegebenenfalls in mehrere bücherliche Einheiten zu teilen.
  2. Absatz 2,Im Falle einer Teilung nach Absatz eins, ist in der Aufschrift der Grundeinlage anzugeben, in welcher Einlage die Bahn vor der Umstellung eingetragen war.

§ 24

Text

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt am 8. April 1930 in Kraft. Mit dem gleichen Tage wird die Verordnung vom 31. Mai 1874, R. G. Bl. Nr. 87, aufgehoben.
  2. Absatz 2,Die Vorschriften über die Anlegung des Eisenbahnbuches für das Burgenland sowie über die Wiederherstellung der beim Brand im Wiener Justizpalast vernichteten Eisenbahnbücher bleiben unberührt.

Art. 2

Text

Artikel römisch zwei
Geltungsbereich

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1993,, zu den Paragraphen 3 bis 8, 11 bis 13, 17 bis 21 und 23 a, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1930,)

Artikel römisch eins, gilt nur für das umgestellte Grundbuch (Paragraph eins, Absatz 2, Grundbuchsumstellungsgesetz).