Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Sechste Gerichtsentlastungsnovelle, Fassung vom 16.08.2026

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 2. Juli 1929 über Änderungen des gerichtlichen Verfahrens (Sechste Gerichtsentlastungsnovelle).
StF: BGBl. Nr. 222/1929 (NR: GP III 298 AB 338 S. 95.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Art. 1

Text

Artikel römisch eins.

Anmerkung, Änderung der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111 aus 1895,)

Art. 2

Text

Artikel römisch zwei.

Anmerkung, Änderung des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 112 aus 1895,)

Art. 3

Text

Artikel römisch drei.

Anmerkung, Änderung der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,)

Art. 4

Text

Artikel römisch vier.

Anmerkung, Änderung des Einführungsgesetzes zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 78 aus 1896,)

Art. 5

Text

Artikel römisch fünf.

Anmerkung, Änderung der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,)

Art. 6

Text

Artikel römisch sechs.

Anmerkung, Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217 aus 1896,)

Art. 7

Text

Artikel römisch sieben. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung eine Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz zu erlassen, und zwar, soweit hiebei der Wirkungsbereich anderer Dienststellen berührt wird, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern.

Art. 8

Text

Artikel römisch acht.

Anmerkung, Änderung des G, RGBl. Nr. 67 aus 1882,)

Art. 12

Text

Artikel römisch zwölf.

Anmerkung, Änderung der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96 aus 1868,)

Art. 13

Text

Artikel römisch dreizehn.

Anmerkung, Änderung des G, StGBl. Nr. 468 aus 1920,)

Art. 14

Text

Artikel römisch vierzehn.

Anmerkung, Änderung des G, RGBl. Nr. 49 aus 1874,)

Art. 15

Beachte für folgende Bestimmung

Der § 56a GOG, RGBl. Nr. 271/1896, ist durch § 46 Abs. 2 Z 1 des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 180/1962, aufgehoben worden.

Text

Artikel römisch fünfzehn. (1) Dieses Gesetz tritt am 15. Tage nach der Kundmachung in Wirksamkeit und ist auf die an diesem Tage bereits bei Gericht angebrachten Sachen anzuwenden. Die Bestimmungen des Artikels römisch drei, Ziffer 12 und 13, finden jedoch keine Anwendung, wenn die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz vor dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes gefällt worden ist.

  1. Absatz 2,Die auf Grund des Paragraph 51 a, G. O. G. in der Fassung des Artikels 6 des Verwaltungsersparungsgesetzes vom 26. März 1926, B. G. Bl. Nr. 76, erlassenen Verordnungen bleiben weiter bestehen, solange sie nicht durch eine auf Grund des Paragraph 56 a, G. O. G. erlassene Verordnung abgeändert oder aufgehoben werden. Die Bestimmungen des Paragraph 56 a,, Absatz 2 bis 5, finden für den Wirkungsbereich dieser Verordnungen Anwendung.
  2. Absatz 3,Während der Durchführung, längstens aber drei Jahre nach dem Wirksamwerden dieses Gesetzes, kann der Bundesminister für Justiz, wenn keine geeigneten Fachbeamten zur Verfügung stehen, entsprechend befähigten Kanzleibeamten den erweiterten Wirkungskreis übertragen.
  3. Absatz 4,Die Bestimmungen des Artikels römisch vierzehn finden auch auf alle bereits anhängigen Kuratelen Anwendung; doch kann das Kuratelsgericht dem Kurator, wenn seine Bestellung von Besitzern der Teilschuldverschreibungen veranlaßt wurden und für seine Leistungen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem bisher geltenden Vorschriften ein Anspruch auf Entlohnung gegen den Verpflichteten begründet wäre, eine angemessene Entschädigung zu Lasten des Verpflichteten zuerkennen. Rechtskräftige Entscheidungen über die Kosten bleiben unberührt. Der Kostenvorschuß, den ein Kurator vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen von dem Verpflichteten erhalten hat, ist auch dann nicht zurückzuerstatten, wenn er die vom Verpflichteten gemäß den Bestimmungen des Artikels römisch vierzehn, Punkt 2 zu ersetzenden Kosten übersteigt.

Art. 16

Text

Artikel römisch sechzehn. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit den im einzelnen Falle beteiligten Bundesministern betraut.