(2)Absatz 2,Die auf Grund des § 51a G. O. G. in der Fassung des Artikels 6 des Verwaltungsersparungsgesetzes vom 26. März 1926, B. G. Bl. Nr. 76, erlassenen Verordnungen bleiben weiter bestehen, solange sie nicht durch eine auf Grund des § 56a G. O. G. erlassene Verordnung abgeändert oder aufgehoben werden. Die Bestimmungen des § 56a, Absatz 2 bis 5, finden für den Wirkungsbereich dieser Verordnungen Anwendung.Die auf Grund des Paragraph 51 a, G. O. G. in der Fassung des Artikels 6 des Verwaltungsersparungsgesetzes vom 26. März 1926, B. G. Bl. Nr. 76, erlassenen Verordnungen bleiben weiter bestehen, solange sie nicht durch eine auf Grund des Paragraph 56 a, G. O. G. erlassene Verordnung abgeändert oder aufgehoben werden. Die Bestimmungen des Paragraph 56 a,, Absatz 2 bis 5, finden für den Wirkungsbereich dieser Verordnungen Anwendung.