Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Habsburgergesetz, Fassung vom 09.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 3. April 1919, betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen.
StF: StGBl. Nr. 209/1919 (KNV: 83 AB 110 S. 7 u. 8.)

Änderung

StGBl. Nr. 484/1919 (KNV: 410 AB – S. 33.)

StGBl. Nr. 501/1919 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, (DFB) (KNV: 444 AB 448 S. 37.)

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1920, (BVG) (KNV: AB 991 S. 100, 101 u. 102.)

Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1925, (NR: GP römisch II 344 AB 428 S. 111.)

Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1928, (NR: GP römisch III 72 AB 127 S. 28.)

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 1934, (BG)

Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1935, (StR: 36/Gu. BT: 41/Ge S. 11.)

GBlÖ Nr. 311/1939

StGBl. Nr. 4/1945 (BVG)

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1963, (NR: GP römisch zehn RV 157 AB 176 u. 177 S. 21. BR: S. 206.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, (1. BVRBG) (NR: GP römisch XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Präambel/Promulgationsklausel

Die Nationalversammlung hat beschlossen:

§ 1

Text

römisch eins. Abschnitt.

Paragraph eins,

Ziffer eins Alle Herrscherrechte und sonstige Vorrechte des Hauses Habsburg-Lothringen sowie aller Mitglieder dieses Hauses sind in Österreich für immerwährende Zeiten aufgehoben.

Ziffer 2 Verträge über den Anfall von Herrscherrechten über das Gebiet der Republik Österreich sind ungültig.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Im Interesse der Sicherheit der Republik werden der ehemalige Träger der Krone und die sonstigen Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen, diese, soweit sie nicht auf ihre Mitgliedschaft zu diesem Hause und auf alle aus ihr gefolgerten Herrschaftsansprüche ausdrücklich verzichtet und sich als getreue Staatsbürger der Republik bekannt haben, des Landes verwiesen. Die Festsetzung, ob diese Erklärung als ausreichend zu erkennen sei, steht der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zu.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Der Gebrauch von Titeln und Ansprachen, die mit den Bestimmungen des Paragraph eins, im Widerspruch stehen, ist verboten. Eide, die dem Kaiser in seiner Eigenschaft als Staatsoberhaupt geleistet worden sind, sind unverbindlich.

§ 4

Text

Paragraph 4,

In der Republik Österreich ist jedes Privatfürstenrecht aufgehoben.

§ 5

Text

römisch II. Abschnitt.

Paragraph 5,

Die Republik Österreich ist Eigentümerin des gesamten in ihrem Staatsgebiet befindlichen beweglichen und unbeweglichen hofärarischen sowie des für das früher regierende Haus oder für eine Zweiglinie desselben gebundenen Vermögens.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Als hofärarisches Vermögen gilt das bisher von den Hofstäben und deren Ämtern verwaltete Vermögen, soweit es nicht ein für das früher regierende Haus oder für eine Zweiglinie desselben gebundenes Vermögen oder aber nachweisbar freies persönliches Privatvermögen ist.

  1. Absatz einsAls hofärarisches Vermögen gilt das bisher von den Hofstäben und deren Ämtern verwaltete Vermögen auch dann, wenn dessen Anschaffung aus den Mitteln der Zivilliste erfolgt ist.
  2. Absatz 2Solange der Nachweis der Zugehörigkeit eines von den Hofstäben und deren Ämtern verwalteten Vermögens zum freien persönlichen Privatvermögen nicht durch Anerkenntnis der zuständigen staatlichen Stelle oder durch rechtskräftiges richterliches Urteil erbracht ist, darf die Staatsverwaltung auch über solche Gegenstände, welche als freies, persönliches Privateigentum in Anspruch genommen werden, frei verfügen, ohne daß, wenn später die Eigenschaft als Privatvermögen festgestellt wird, dem Eigentümer ein anderer Anspruch als jener auf Übergabe des betreffenden Vermögensstückes seitens der Staatsverwaltung an ihn oder des Wertes desselben im Zeitpunkte des Inkrafttretens des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 209, zusteht. Als für das früher regierende Haus oder eine Zweiglinie desselben gebundenes Vermögen gilt das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen, welches nicht hofärarisches Vermögen (Absatz 1) oder nachweislich freies persönliches Privateigentum eines Mitgliedes des früher regierenden Hauses oder einer Zweiglinie desselben ist. Zu diesem gebundenen Vermögen gehören insbesondere die nachstehenden, von der vormaligen “Generaldirektion der Privat- und Familienfonds Seiner k. und k. Apostolischen Majestät” derzeit “Generaldirektion der Habsburg-Lothringenschen Vermögensverwaltung” verwalteten Vermögensmassen:
    1. Litera a
      der Familien- und der Avitikalfonds,
    2. Litera b
      das Primogenitur-Familienfideikommiß der Sammlungen des Erzhauses,
    3. Litera c
      die Familienfideikommißbibliothek,
    4. Litera d
      das Falkensteinsche Fideikommiß,
    5. Litera e
      das Kaiser Franz Joseph römisch eins.-Kronfideikommiß des Erzhauses Habsburg-Lothringen,
    6. Litera f
      die Hofbibliothek.
  3. Absatz 3Auf Grund dieses Gesetzes ist in den öffentlichen Büchern über das Grundeigentum (Landtafeln, Grundbücher) das Eigentumsrecht zugunsten der Republik Österreich an allen unbeweglichen Gütern grundbücherlich einzuverleiben, welche zu dem für das früher regierende Haus oder eine Zweiglinie desselben gebundenen Vermögen gehören. Insbesondere ist in den öffentlichen Büchern das grundbücherliche Eigentumsrecht zugunsten der Republik Österreich an allen Liegenschaften einzuverleiben, welche derzeit in den öffentlichen Büchern als Eigentum des kaiserlichen Familienfonds, des kaiserlichen Avitikalfonds, des Kaiser Franz Joseph römisch eins.-Kronfideikommisses und des Erzherzog Friedrich-Fideikommisses einverleibt sind, und zwar unter gleichzeitiger Löschung aller auf diesen unbeweglichen Gütern haftenden Eigentumsbeschränkungen, insbesondere des Fideikommißbandes.

§ 7

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDas Reinerträgnis des auf Grund dieses Gesetzes in das Eigentum der Republik Österreich gelangenden Vermögens ist nach Abzug der mit der Übernahme dieses Vermögens verbundenen oder dem Staate durch diese Übernahme erwachsenden Lasten zur Fürsorge für die durch den Weltkrieg in ihrer Gesundheit geschädigten oder ihres Ernährers beraubten Staatsbürger zu verwenden.
  2. Absatz 2Die von den früheren Inhabern des gebundenen Vermögens über dessen Erträgnisse getroffenen Verfügungen, insbesondere Anweisungen von Apanagen an Mitglieder des vormaligen regierenden Hauses oder von Stipendien werden außer Kraft gesetzt, soweit sie sich nicht auf die Erträgnisse vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 209, beziehen.
  3. Absatz 3Aufwendungen der bisherigen Fideikommißinhaber für das gebundene Vermögen sind von der Republik Österreich nicht zu ersetzen.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind der Staatskanzler, der Staatssekretär für Finanzen und der Staatssekretär für soziale Verwaltung betraut.