(2)Absatz 2Solange der Nachweis der Zugehörigkeit eines von den Hofstäben und deren Ämtern verwalteten Vermögens zum freien persönlichen Privatvermögen nicht durch Anerkenntnis der zuständigen staatlichen Stelle oder durch rechtskräftiges richterliches Urteil erbracht ist, darf die Staatsverwaltung auch über solche Gegenstände, welche als freies, persönliches Privateigentum in Anspruch genommen werden, frei verfügen, ohne daß, wenn später die Eigenschaft als Privatvermögen festgestellt wird, dem Eigentümer ein anderer Anspruch als jener auf Übergabe des betreffenden Vermögensstückes seitens der Staatsverwaltung an ihn oder des Wertes desselben im Zeitpunkte des Inkrafttretens des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 209, zusteht. Als für das früher regierende Haus oder eine Zweiglinie desselben gebundenes Vermögen gilt das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen, welches nicht hofärarisches Vermögen (Absatz 1) oder nachweislich freies persönliches Privateigentum eines Mitgliedes des früher regierenden Hauses oder einer Zweiglinie desselben ist. Zu diesem gebundenen Vermögen gehören insbesondere die nachstehenden, von der vormaligen “Generaldirektion der Privat- und Familienfonds Seiner k. und k. Apostolischen Majestät” derzeit “Generaldirektion der Habsburg-Lothringenschen Vermögensverwaltung” verwalteten Vermögensmassen:Solange der Nachweis der Zugehörigkeit eines von den Hofstäben und deren Ämtern verwalteten Vermögens zum freien persönlichen Privatvermögen nicht durch Anerkenntnis der zuständigen staatlichen Stelle oder durch rechtskräftiges richterliches Urteil erbracht ist, darf die Staatsverwaltung auch über solche Gegenstände, welche als freies, persönliches Privateigentum in Anspruch genommen werden, frei verfügen, ohne daß, wenn später die Eigenschaft als Privatvermögen festgestellt wird, dem Eigentümer ein anderer Anspruch als jener auf Übergabe des betreffenden Vermögensstückes seitens der Staatsverwaltung an ihn oder des Wertes desselben im Zeitpunkte des Inkrafttretens des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 209, zusteht. Als für das früher regierende Haus oder eine Zweiglinie desselben gebundenes Vermögen gilt das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen, welches nicht hofärarisches Vermögen (Absatz 1) oder nachweislich freies persönliches Privateigentum eines Mitgliedes des früher regierenden Hauses oder einer Zweiglinie desselben ist. Zu diesem gebundenen Vermögen gehören insbesondere die nachstehenden, von der vormaligen “Generaldirektion der Privat- und Familienfonds Seiner k. und k. Apostolischen Majestät” derzeit “Generaldirektion der Habsburg-Lothringenschen Vermögensverwaltung” verwalteten Vermögensmassen:
der Familien- und der Avitikalfonds,
das Primogenitur-Familienfideikommiß der Sammlungen des Erzhauses,
die Familienfideikommißbibliothek,
das Falkensteinsche Fideikommiß,
das Kaiser Franz Joseph I.-Kronfideikommiß des Erzhauses Habsburg-Lothringen,das Kaiser Franz Joseph römisch eins.-Kronfideikommiß des Erzhauses Habsburg-Lothringen,