Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für IX. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Übereinkommen vom 18. Oktober 1907, betreffend die Beschießung durch Seestreitkräfte in Kriegszeiten. (IX. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz.)
StF: RGBl. Nr. 185/1913

Vertragsparteien

*Österreich 381/1937 *Äthiopien 50/1957 *Australien 50/1957 *Belarus 479/1988 *Belgien 50/1957 *Bolivien 50/1957 *Brasilien 50/1957 *China 50/1957 *Dänemark 50/1957 *Deutschland/BRD 50/1957 *Deutschland/DDR 479/1988 *El Salvador 50/1957 *Fidschi 479/1988 *Finnland 50/1957 *Frankreich 50/1957 *Guatemala 50/1957 *Haiti 50/1957 *Indien 50/1957 *Irland 50/1957 *Japan 50/1957 *Kanada 50/1957 *Kuba 50/1957 *Laos 50/1957 *Liberia 50/1957 *Luxemburg 50/1957 *Mexiko 50/1957 *Neuseeland 50/1957 *Nicaragua 50/1957 *Niederlande 50/1957 *Norwegen 50/1957 *Pakistan 50/1957 *Panama 50/1957 *Philippinen 50/1957 *Polen 50/1957 *Portugal 50/1957 *Rumänien 50/1957 *Schweden 50/1957 *Schweiz 50/1957 *Spanien 50/1957 *Sri Lanka 50/1957 *Südafrika 50/1957, 479/1988 *Thailand 50/1957 *UdSSR 50/1957, 479/1988 *Ungarn 50/1957 *USA 50/1957 *Vereinigtes Königreich 50/1957

Sonstige Textteile

(Unterzeichnet im Haag am 18. Oktober 1907, von Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät ratifiziert am 17. November 1909, die Ratifikationsurkunde im Haag hinterlegt am 27. November 1909.)

Ratifikationstext

Dieses Übereinkommen wird mit der Beifügung kundgemacht, daß es außer von der Österreichisch-Ungarischen Monarchie bisher vom Deutschen Reiche (mit Vorbehalt), von den Vereinigten Staaten von Amerika, von Belgien, Bolivien, Kuba, Dänemark, Frankreich (mit Vorbehalt), Großbritannien (mit Vorbehalt), Guatemala, Haiti, Japan (mit Vorbehalt), Luxemburg, Mexiko, Norwegen, Panama, den Niederlanden, Portugal, Rumänien, Rußland, Salvador, Siam, Schweden und der Schweiz ratifiziert worden ist und daß ihm außerdem China, Spanien und Nikaragua beigetreten sind.

Wien, am 3. September 1913.

Deutschland:

Mit Vorbehalt zum Artikel 1, Absatz 2.

Chile: Mit dem in der vierten Plenarsitzung vom 17. August erklärten Vorbehalt zum Artikel 3.

Frankreich:

Mit Vorbehalt zum zweiten Absatze des Artikels 1.

Großbritannien:

Mit Vorbehalt zum zweiten Absatze des Artikels 1.

Japan:

Mit Vorbehalt zum zweiten Absatze des Artikels 1.

Präambel/Promulgationsklausel

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Präsident der Argentinischen Republik; Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Republik Bolivien;

der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien;

Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien; der Präsident der Republik Chile; der Präsident der Republik Kolumbien; der einstweilige Gouverneur der Republik Kuba; Seine Majestät der König von Dänemark; der Präsident der Dominikanischen Republik; der Präsident der Republik Ekuador; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Gebiete, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Hellenen; der Präsident der Republik Guatemala; der Präsident der Republik Haiti;

Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Königliche Hoheit der Fürst von Montenegro; Seine Majestät der König von Norwegen; der Präsident der Republik Panama; der Präsident der Republik Paraguay; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Peru, Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien; Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien usw.; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der Kaiser aller Reußen; der Präsident der Republik Salvador; Seine Majestät der König von Serbien; Seine Majestät der König von Siam;

Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat;

Seine Majestät der Kaiser der Osmanen; der Präsident der orientalischen Republik Uruguay; der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela,

von dem Bestreben beseelt, den von der Ersten Friedenskonferenz in Ansehung der Beschießung unverteidigter Häfen, Städte und Dörfer durch Seestreitkräfte ausgesprochenen Wunsch zu verwirklichen,

Sub-Litera, i, n der Erwägung, daß es von Wert ist, die Beschießung durch Seestreitkräfte allgemeinen Bestimmungen, welche die Rechte der Einwohner gewährleisten und die Erhaltung der hauptsächlichen Bauten sichern, zu unterwerfen, indem auf diese Kriegsunternehmung soweit wie möglich die Grundsätze der Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkrieges vom Jahre 1899 ausgedehnt werden,

demgemäß von dem Wunsche ausgehend, den Interessen der Menschlichkeit zu dienen und die Härten und das Unheil des Krieges zu mildern,

haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Übereinkommen zu treffen, und haben demzufolge zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Titel und Namen der Bevollmächtigten werden nicht wiedergegeben.)

welche nach Hinterlegung ihrer Vollmachten, die in guter und gehöriger Form befunden wurden, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

Art. 1

Text

Erstes Kapitel.
Beschießung unverteidigter Häfen, Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude.

Artikel 1.

Es ist untersagt, unverteidigte Häfen, Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude durch Seestreitkräfte zu beschießen.

Eine Örtlichkeit darf nicht aus dem Grunde allein beschossen werden, weil vor ihrem Hafen unterseeische selbsttätige Kontaktminen verankert sind.

Art. 2

Text

Artikel 2.

In diesem Verbote sind jedoch nicht einbegriffen militärische Werke, Militär- oder Marineanlagen, Niederlagen von Waffen oder von Kriegsmaterial, Werkstätten und Einrichtungen, die für die Bedürfnisse der feindlichen Flotte oder der feindlichen Armee nutzbar gemacht werden können, sowie im Hafen befindliche Kriegsschiffe. Der Befehlshaber einer Seestreitmacht kann sie nach Aufforderung mit angemessener Frist durch Geschützfeuer zerstören, wenn jedes andere Mittel ausgeschlossen ist und die Ortsbehörden nicht innerhalb der gestellten Frist zu der Zerstörung geschritten sind.

Ihn trifft in diesem Falle keine Verantwortung für den nicht beabsichtigten Schaden, der durch die Beschießung etwa verursacht worden ist.

Wenn zwingende militärische Gründe, die ein sofortiges Handeln erfordern, die Bewilligung einer Frist nicht gestatten, so versteht es sich, daß das Verbot der Beschießung der unverteidigten Stadt ebenso wie im Falle des Absatzes 1 bestehen bleibt und das der Befehlshaber alle erforderlichen Anordnungen zu treffen hat, damit daraus für die Stadt möglichst wenig Nachteile entstehen.

Art. 3

Text

Artikel 3.

Nach ausdrücklicher Ankündigung kann zur Beschießung unverteidigter Häfen, Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude geschritten werden, wenn die Ortsbehörden, nachdem sie durch eine förmliche Aufforderung in Verzug gesetzt sind, sich weigern, einer Anforderung von Lebensmitteln oder Vorräten nachzukommen, die für das augenblickliche Bedürfnis der vor der Örtlichkeit liegenden Seestreitmacht benötigt werden.

Die angeforderten Leistungen müssen im Verhältnisse zu den Hilfsquellen der Örtlichkeit stehen. Sie sollen nur mit Ermächtigung des Befehlshabers der Seestreitmacht gefordert und soviel wie möglich bar bezahlt werden; andernfalls sind dafür Empfangsbescheinigungen auszustellen.

Art. 4

Text

Artikel 4.

Es ist untersagt, unverteidigte Häfen, Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude zu beschießen, weil sie Auflagen in Geld nicht bezahlt haben.

Art. 5

Text

Zweites Kapitel.
Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 5.

Bei der Beschießung durch Seestreitkräfte sollen von dem Befehlshaber alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die dem Gottesdienste, der Kunst, der Wissenschaft und der Wohltätigkeit gewidmeten Gebäude, die geschichtlichen Denkmäler, die Hospitäler und Sammelplätze für Kranke oder Verwundete soviel wie möglich zu schonen, vorausgesetzt, daß sie nicht gleichzeitig zu einem militärischen Zwecke Verwendung finden.

Pflicht der Einwohner ist es, diese Denkmäler, Gebäude oder Sammelplätze durch sichtbare Zeichen kenntlich zu machen, die aus großen und steifen rechteckigen Flächen bestehen und diagonal in zwei Dreiecke, das obere von schwarzer, das untere von weißer Farbe, geteilt sein sollen.

Art. 6

Text

Artikel 6.

Mit Ausnahme des Falles, wo die militärischen Erfordernisse es nicht gestatten, soll der Befehlshaber der angreifenden Seestreitmacht vor Eröffnung der Beschießung alles, was an ihm liegt, tun, um die Behörden zu benachrichtigen.

Art. 7

Text

Artikel 7.

Es ist untersagt, Städte oder Örtlichkeiten, selbst wenn sie im Sturme genommen sind, der Plünderung preiszugeben.

Art. 8

Text

Drittes Kapitel.
Schlußbestimmungen.

Artikel 8.

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden nur zwischen den Vertragsmächten Anwendung und nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich Vertragsparteien sind.

Art. 9

Text

Artikel 9.

Dieses Übereinkommen soll möglichst bald ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.

Die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird durch ein Protokoll festgestellt, das von den Vertretern der daran teilnehmenden Mächte und von dem niederländischen Minister der Auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnet wird.

Die späteren Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden geschehen mittels einer schritlichen, an die Regierung der Niederlande gerichteten Anzeige, der die Ratifikationsurkunde beizufügen ist.

Beglaubigte Abschriften des Protokolls über die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden, der im vorstehenden Absatze erwähnten Anzeigen sowie der Ratifikationsurkunden werden durch die Regierung der Niederlande den zur Zweiten Friedenskonferenz eingeladenen Mächten sowie den anderen Mächten, die dem Übereinkommen beigetreten sind, auf diplomatischem Wege unverzüglich mitgeteilt werden. In den Fällen des vorstehenden Absatzes wird die bezeichnete Regierung ihnen zugleich bekanntgeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.

Art. 10

Text

Artikel 10.

Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, können diesem Übereinkommen später beitreten.

Die Macht, die beizutreten wünscht, hat ihre Absicht der Regierung der Niederlande schriftlich anzuzeigen und ihr dabei die Beitrittsurkunde zu übersenden, die im Archiv der bezeichneten Regierung hinterlegt werden wird.

Diese Regierung wird unverzüglich allen anderen Mächten beglaubigte Abschriften der Anzeige sowie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich angeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.

Art. 11

Text

Artikel 11.

Dieses Übereinkommen wird wirksam für die Mächte, die an der ersten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, sechzig Tage nach dem Tage, an dem das Protokoll über diese Hinterlegung aufgenommen ist, und für die später ratifizierenden oder beitretenden Mächte sechzig Tage, nachdem die Regierung der Niederlande die Anzeige von ihrer Ratifikation oder von ihrem Beitritte erhalten hat.

Art. 12

Text

Artikel 12.

Sollte eine der Vertragsmächte dieses Übereinkommens kündigen wollen, so soll die Kündigung schriftlich der Regierung der Niederlande erklärt werden, die unverzüglich beglaubigte Abschriften der Erklärung allen anderen Mächten mitteilt und ihnen zugleich bekanntgibt, an welchem Tage sie die Erklärung erhalten hat.

Die Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklärt hat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der Regierung der Niederlande eingegangen ist.

Art. 13

Text

Artikel 13.

Ein im niederländischen Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten geführtes Register soll den Tag der gemäß Artikel 9, Absatz 3 und 4, vorgenommenen Hinterlegung von Ratifikationsurkunden angeben sowie den Tag, an dem die Anzeigen von dem Beitritte (Artikel 10, Absatz 2) oder von der Kündigung (Artikel 12, Absatz 1) eingeganen sind.

Jede Vertragsmacht hat das Recht, in dieses Register Einsicht zu nehmen und beglaubigte Auszüge daraus zu verlangen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Übereinkommen mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen im Haag am achtzehnten Oktober neunzehnhundertsieben in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den zur Zweiten Friedenskonferenz eingeladenen Mächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen.