Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Vorgang bei Änderungen in den Sprengeln der Gerichtshöfe erster Instanz, Fassung vom 13.08.2026

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

Langtitel

Gesetz vom 26. April 1873, betreffend den Vorgang bei Aenderungen in den Sprengeln der Gerichtshöfe erster Instanz.
StF: RGBl. Nr. 62/1873

Präambel/Promulgationsklausel

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

Text

Paragraph eins,

Aenderungen in der Territorial-Abtheilung der Sprengel der Landes-, Handels- und Kreisgerichte durch Ausscheidung oder Zuweisung einzelner Bezirksgerichte und durch Vereinigung bestehender oder Errichtung neuer Gerichtshöfe können auf dem Verordnungswege nur nach Einholung oder Entgegennahme des Gutachtens des Landtages erfolgen.

Das Gleiche gilt von der Aenderung des Amtssitzes der Gerichtshöfe erster Instanz.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

Text

Paragraph 2,

Jede der im Paragraph eins, erwähnten Abänderungen der Territorial-Abtheilung zweier oder mehrerer Gerichtshofsprengel hat für die Richter der betreffenden Gerichtshöfe die Wirkung einer Veränderung in der Organisation im Sinne des Paragraph 43, des Gesetzes vom 21. Mai 1868 (R.G.Bl. Nr. 46)

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

Text

Paragraph 3,

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird der Justizminister beauftragt.