Beachte für folgende Bestimmung
1. Soweit die Bestimmungen der Verordnung die Zahl und Abgrenzung der Kreise sowie die Standorte und die Einrichtung der Kreisbehörden regeln, ist ihnen durch den Erlaß des Ministers des Innern, betreffend die Auflassung der vier Kreisbehörden im Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns,
RGBl. Nr. 237/1859, materiell derogiert worden. Als Außerkrafttretensdatum für jene Bestimmungen, denen zur Gänze derogiert worden ist, wurde der 29. April 1860 (Einstellung der Amtswirksamkeit der Kreisbehörden gemäß der Verordnung
RGBl. Nr. 80/1860) gewählt.
2. Soweit die Bestimmungen der Verordnung die Zahl und Abgrenzung der Bezirke sowie die Standorte und die Einrichtung der Bezirksämter regeln, ist ihnen durch das Gesetz über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden,
RGBl. Nr. 44/1868, und das Gesetz, betreffend die Organisirung der Bezirksgerichte,
RGBl. Nr. 59/1868, materiell derogiert worden. Als Außerkrafttretensdatum für jene Bestimmungen, denen zur Gänze derogiert worden ist, wurde der 30. August 1868 (Beginn der Amtswirksamkeit der politischen Verwaltungsbehörden gemäß der Verordnung
RGBl. Nr. 101/1868 und Zeitpunkt der Aktivierung der neu organisierten Bezirksgerichte gemäß der Verordnung
RGBl. Nr. 117/1868) gewählt.
3. Gemäß der Verordnung über die Änderung der Bezeichnung von Gerichten im Lande Österreich,
dRGBl. I S 998/1938 (
GBlÖ Nr. 350/1938), führten im Lande Österreich die Landes- und Kreisgerichte die Bezeichnung „Landgerichte“. Gemäß § 71 Abs. 1 des Behörden-Überleitungsgesetzes,
StGBl. Nr. 94/1945, sind an die Stelle der Landgerichte wieder Landes- und Kreisgerichte nach dem Stand vom 13. März 1938 getreten.
Langtitel
Verordnung der Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen vom 25. November 1853, betreffend die politische und gerichtliche Organisirung des Erzherzogthumes Oesterreich ob der Enns.
StF:
RGBl. Nr. 250/1853