Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Politische und gerichtliche Organisierung des Erzherzogtumes Österreich ob der Enns, Fassung vom 16.08.2026

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

1. Soweit die Bestimmungen der Verordnung die Zahl und Abgrenzung der Kreise sowie die Standorte und die Einrichtung der Kreisbehörden regeln, ist ihnen durch den Erlaß des Ministers des Innern, betreffend die Auflassung der vier Kreisbehörden im Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns, RGBl. Nr. 237/1859, materiell derogiert worden. Als Außerkrafttretensdatum für jene Bestimmungen, denen zur Gänze derogiert worden ist, wurde der 29. April 1860 (Einstellung der Amtswirksamkeit der Kreisbehörden gemäß der Verordnung RGBl. Nr. 80/1860) gewählt.
2. Soweit die Bestimmungen der Verordnung die Zahl und Abgrenzung der Bezirke sowie die Standorte und die Einrichtung der Bezirksämter regeln, ist ihnen durch das Gesetz über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden, RGBl. Nr. 44/1868, und das Gesetz, betreffend die Organisirung der Bezirksgerichte, RGBl. Nr. 59/1868, materiell derogiert worden. Als Außerkrafttretensdatum für jene Bestimmungen, denen zur Gänze derogiert worden ist, wurde der 30. August 1868 (Beginn der Amtswirksamkeit der politischen Verwaltungsbehörden gemäß der Verordnung RGBl. Nr. 101/1868 und Zeitpunkt der Aktivierung der neu organisierten Bezirksgerichte gemäß der Verordnung RGBl. Nr. 117/1868) gewählt.
3. Gemäß der Verordnung über die Änderung der Bezeichnung von Gerichten im Lande Österreich, dRGBl. I S 998/1938 (GBlÖ Nr. 350/1938), führten im Lande Österreich die Landes- und Kreisgerichte die Bezeichnung „Landgerichte“. Gemäß § 71 Abs. 1 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945, sind an die Stelle der Landgerichte wieder Landes- und Kreisgerichte nach dem Stand vom 13. März 1938 getreten.

Langtitel

Verordnung der Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen vom 25. November 1853, betreffend die politische und gerichtliche Organisirung des Erzherzogthumes Oesterreich ob der Enns.
StF: RGBl. Nr. 250/1853

Präambel/Promulgationsklausel

Seine k. k. Apostolische Majestät haben mit den Allerhöchsten Entschließungen vom 6. Juli, 28. August und 14. September d. J. die Zahl und Abgränzung der Kreise, der Sprengel der Gerichtshöfe erster Instanz und der Bezirke im Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns, sowie die Standorte und die Einrichtung der Kreisbehörden, Gerichtshöfe und Bezirksämter daselbst Allergnädigst zu genehmigen geruht.

In Gemäßheit dieser Allerhöchsten Bestimmungen und mit Beziehung auf die Verordnung vom 19. Jänner 1853 (Nr. 10, Reichs-Gesetz-Blatt, S. 65), wird Nachstehendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht.

Art. 4

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. IV ist durch die Verordnung über die Errichtung eines Oberlandesgerichtes in Linz (Donau), dRGBl. I S 166/1939 (GBlÖ Nr. 198/1939), materiell derogiert worden.

Text

römisch vier.

Im Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns, welches zum Sprengel des Oberlandesgerichtes in Wien gehört, werden als Gerichtshöfe erster Instanz:

  1. Ziffer eins
    das Landesgericht in Linz,
  2. Ziffer 2
    das Landesgericht in Ried,
  3. Ziffer 3
    das Landesgericht in Steyer,
  4. Ziffer 4
    das Landesgericht in Wels errichtet.

Art. 5

Beachte für folgende Bestimmung

1. Zu den Kreisen siehe die – bereits seit dem Jahr 1868 nicht mehr in Geltung stehenden – Abs. I bis III und die tabellarischen Übersichten.
2. Sofern Abs. V zweiter Satz nicht bloß hinweishaften Charakter hat, ist ihm durch das Gesetz, betreffend die Einführung einer Strafproceß-Ordnung, RGBl. Nr. 119/1873, und durch Art. I Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Einführung des Gesetzes über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdictionsnorm), RGBl. Nr. 110/1895, zur Gänze formell-materiell derogiert worden.

Text

römisch fünf.

Der Sprengel des Landesgerichtes zu Linz umfaßt den Mühlkreis und die Landeshauptstadt Linz.

In wieferne seine Gerichtsbarkeit in bestimmten Rechtssachen sich über das ganze Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns erstreckt, ist in den einzelnen Vorschriften der Civil-Jurisdictionsnorm vom 20. November 1852 und der Strafproceß-Ordnung vom 29. Juli 1853 bestimmt.

Die Sprengel der Landesgerichte zu Ried, Steyer und Wels stimmen mit den gleichnamigen Kreisen überein.