Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext B461/80 B462/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

9916

Geschäftszahl

B461/80; B462/80

Entscheidungsdatum

23.02.1984

Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

MRK Art5
StGG Art8
PersFrSchG §4
StPO §175 Abs1 Z1
StPO §177 Abs1 Z1
StPO §177 Abs2
VfGG §88
VStG §35 litb
  1. StGG Art. 8 gültig von 23.12.1867 bis 31.12.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1988
  1. StPO § 175 heute
  2. StPO § 175 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  3. StPO § 175 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  4. StPO § 175 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. StPO § 175 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 175 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 175 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1983
  1. StPO § 177 heute
  2. StPO § 177 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  3. StPO § 177 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 177 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  5. StPO § 177 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 177 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993
  1. StPO § 177 heute
  2. StPO § 177 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  3. StPO § 177 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 177 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  5. StPO § 177 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 177 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Art8 StGG; Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; rechtmäßige Verhaftung und anschließende Anhaltung nach §177 Abs1 Z1 iVm. §175 Abs1 Z1 sowie §177 Abs2 StPO; hingegen Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch die weitere Anhaltung nach §35 litb VStG

Spruch

1. Der Bf. W Z ist dadurch, daß er am 24. Juli 1980 gegen 0.50 Uhr von Organen der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen und anschließend durch zirka eine Stunde in Haft angehalten wurde, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird insofern abgewiesen.

Demgegenüber ist der Bf. durch seine nachfolgende Anhaltung in Haft bis gegen 10.50 Uhr des 24. Juli 1980 im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.

Die Kosten des Verfahrens werden gegenseitig aufgehoben.

2. Die Bf. A L (verehelichte Z) ist dadurch, daß sie am 24. Juli 1980 gegen 0.50 Uhr von Organen der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen und anschließend zirka eine Stunde in Haft angehalten wurde, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Bf. ist schuldig, dem Bund (Bundesminister für Inneres) zu Handen der Finanzprokuratur die mit 19700 S bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. W Z (der nunmehrige Bf.) begehrt in seiner unter Berufung auf Art144 Abs1 B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien am 24. Juli 1980 auf der Autobahn A 20 um 0.50 Uhr erfolgte Festnahme sowie die darauffolgende Verwahrung bis

10.50 Uhr, demnach durch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden sei.

1.1.2. A L, verehelichte Z (die nunmehrige Bf.), begehrt in ihrer unter Berufung auf Art144 Abs1 B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß sie durch die durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien erfolgte Festnahme am 24. Juli 1980 um 0.50 Uhr auf der Autobahn A 20 und die darauffolgende Verwahrung bis 1.45 Uhr, demnach durch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden sei.

1.2. In beiden Beschwerden wird dargelegt, daß die Bf., als sie am 24. Juli 1980 in einem von W Z gelenkten PKW die Autobahn A 20 befuhren, gegen 0.40 Uhr von Organen der Bundespolizeidirektion Wien angehalten und beanstandet worden seien, daß sie die auf diesem Straßenstück angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung überschritten hätten. Ein im Anschluß daran beim Bf. durchgeführter Alkotest verlief positiv. In der Folge seien beide Bf. festgenommen worden, was mit dem Verdacht begründet wurde, daß das von W Z gelenkte Fahrzeug gestohlen sei, obwohl er sich ausgewiesen und den Zulassungsschein mit dem Hinweis vorgewiesen habe, daß Halter des Fahrzeuges die Firma T-M sei. Da W Z in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz gehabt habe, sondern in Deutschland domiziliert war, sei seine Festnahme auch auf §35 litb VStG 1950 gestützt worden.

Die Bf. seien sodann in (verschiedene) Wachzimmer überstellt und befragt worden. Nachdem aufgrund dieser Befragungen der Verdacht des KFZ-Diebstahles fallen gelassen worden war, sei A L um 1.45 Uhr entlassen worden, wo hingegen W Z unter Berufung auf §35 litb VStG 1950 bis 10.50 Uhr angehalten worden sei, obwohl sein Verhalten keinen Anlaß für eine berechtigten Verdacht geboten habe, daß er versuchen würde, sich der Strafverfolgung zu entziehen, und obwohl er noch während seiner Anhaltung eine Kaution in der Höhe der zu erwartenden Strafe erlegt habe.

2. Die Bundespolizeidirektion Wien hat als bel. Beh. - vertreten durch die Finanzprokuratur - Gegenschriften erstattet, in denen sie darlegt, daß die Festnahme und Anhaltung der Bf. gemäß §177 Abs1 Z1 StPO wegen des Verdachtes des KFZ-Diebstahls begründet erfolgt sei, hinsichtlich des Bf. W Z ausführt, daß dessen Festnehmung und Anhaltung auch gemäß §35 litb VStG 1950 stattgefunden habe und hinsichtlich beider Bf. die Abweisung der Beschwerden beantragt wird.

3. Die Beschwerdeverfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

4.1. Der VfGH hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen Dr. K Sch, Bezirksinspektor J T, Inspektor F S und Revierinspektor F K, Einvernahme der Bf. als Parteien, sowie durch Einsichtnahme in die von der bel. Beh. vorgelegten Verwaltungsakten Pst 9122/80.

4.2. Aufgrund der in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

Am 24. Juli 1980 gegen 0.40 Uhr nahm die Besatzung des Funkwagens "Cäsar 3" auf der A 20 wahr, daß ein PKW mit wesentlich überhöhter Geschwindigkeit in Richtung Stadlau fuhr. Kurz vor der Ausfahrt nach St. Marx holte der Funkwagen den PKW ein und die Polizeibeamten veranlaßten den Lenker, am Fahrbahnrand anzuhalten. Aus dem Führerschein und dem Zulassungsschein wurde die Identität des Bf. festgestellt, und daß der PKW für die Firma "T-M" zugelassen worden war. Da die Atemluft des Bf. nach Alkohol roch, er gerötete Augenbindehäute hatte und beim Stehen leicht schwankte, wurde ein "Alkotest" durchgeführt, der den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol erhärtete. Als der Bf. in der Folge ohne Begründung verweigerte, sich dem Polizeiarzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholisierung vorführen zu lassen, wurde ihm der Führerschein gemäß §76 Abs1 KFG 1967 vorläufig abgenommen. Bei der nachfolgenden Befragung stellte das amtshandelnde Organ fest, daß der Bf. in Österreich über keinen Wohnsitz verfügte, sondern in Regensburg wohnhaft war. Aufgrund dessen sah sich der einschreitende Beamte veranlaßt, den Bf. darüber zu befragen, wie er in den Besitz des ihm nicht gehörenden PKWs gekommen sei. Als dieser lediglich angab, daß ihm der PKW von der Firma T-M überlassen worden sei, jedoch keine bestimmte Person namhaft machen wollte, auf die Frage, ob es sich hiebei um einen Mann oder eine Frau gehandelt habe, erklärte, dies nicht zu wissen und auch über den Geschäftsgegenstand der Firma nähere Angaben verweigerte, wurde vorerst versucht von der Beifahrerin, der nunmehrigen Bf., nähere Auskünfte zu diesen Fragen zu erhalten. Da auch diese die Fragen nicht beantwortete und sich sogar weigerte sich auszuweisen, sprach der einschreitende Beamte hinsichtlich beider nunmehrigen Bf. die Festnahme gemäß §177 Abs1 Z1 StPO wegen des Verdachtes des Fahrzeugdiebstahls, hinsichtlich W Z auch gemäß §35 litb VStG 1950 aus.

Der PKW wurde in der Folge über Veranlassung der Beamten durch die Feuerwehr von der Autobahn gebracht und in der Nähe der Abfahrt abgestellt. Sodann wurden die Bf. getrennt in Wachzimmer überstellt. Erst im Wachzimmer fand sich der Bf. bereit, bekanntzugeben, daß seine Beifahrerin A L heiße und daß sie ihm als Geschäftsführerin der Firma T-M das Lenken des PKWs überlassen habe. Daraufhin setzte sich der vernehmende Beamte mit dem Kommissariatswachzimmer Landstraße zwecks Überprüfung dieser Angaben in Verbindung. Nun wies sich auch A L aus, bestätigte die Angaben des Bf. und begründete ihr bisheriges Verhalten mit Aversion gegen die Polizei. Da aufgrund der unabhängig voneinander abgegebenen übereinstimmenden Aussagen beider Bf. der Diebstahlsverdacht weggefallen war, wurde die Bf. um 1.45 Uhr freigelassen. Der Bf. wurde demgegenüber aus dem Haftgrund des §35 litb VStG 1950 bis 10.50 Uhr weiter in Haft gehalten und erst nachdem über ihn mit Straferkenntnis Pst 9122/80 Geldstrafen wegen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit und Verweigerung der Vorführung zum Amtsarzt nach positivem Alkotest gemäß §99 Abs3 lita in Verbindung mit §52 Abs10 lita und §99 Abs1 litb in Verbindung mit §5 Abs4 StVO verhängt worden waren, freigelassen.

5. Der VfGH hat über die Beschwerden erwogen:

5.1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG in der Fassung der Nov. Bundesgesetzblatt 302 aus 1975, erkennt der VfGH über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person.

Darunter fallen Verwaltungsakte, die bis zum Inkrafttreten der B-VG-Nov. 1975, BGBl. 302, nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH als sogenannte faktische Amtshandlungen (mit individuell-normativem Inhalt) bekämpfbar waren, wie dies für die Festnehmung und anschließende Verwahrung einer Person zutrifft (zB VfSlg. 7252/1974, 7829/1976, 8145/1977, 9860/1983).

Da ein Instanzenzug nicht in Betracht kommt und auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, sind die Beschwerden in vollem Umfange zulässig.

5.2.1. Art8 StGG gewährt - ebenso wie Art5 MRK (s. VfSlg. 7608/1975, 8815/1980) - Schutz gegen gesetzwidrige "Verhaftung" (s. VfSlg. 3315/1958 ua.):

Das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. 87/1862, das gemäß Art8 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. 142/1867, zum Bestandteil dieses Gesetzes erklärt ist und gemäß Art149 Abs1 B-VG als Verfassungsgesetz gilt, bestimmt in seinem §4, daß die zur Anhaltung berechtigten Organe der öffentlichen Gewalt in den vom Gesetz bestimmten Fällen eine Person in Verwahrung nehmen dürfen.

5.2.2. Sowohl §35 VStG 1950 als auch §177 Abs1 Z1 StPO sind Gesetze, die solche Fälle regeln.

5.3.1. Die Festnahme beider Bf. ist im Dienste der Strafjustiz unter Berufung auf die Bestimmungen des §177 Abs1 Z1 und des §175 Abs1 Z1 vorgenommen worden.

Nach §177 Abs1 Z1 StPO kann ausnahmsweise die vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens odr Vergehens Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter auch durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung in den Fällen des §175 Abs1 Z1 leg. cit. vorgenommen werden. Diese Bestimmung berechtigt zur Verhaftung ua. dann, wenn der Verdächtige unmittelbar nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens mit Gegenständen betreten wird, die vom Verbrechen oder Vergehen herrühren oder sonst auf seine Beteiligung daran hinweisen.

5.3.2. Unter Berufung auf diese Bestimmung hält die bel. Beh. die von den Sicherheitsorganen vorgenommene Festnahme der Bf. für gerechtfertigt, weil der Verdacht des Diebstahls eines KFZ bestanden habe.

Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, wurde dem bei der Anhaltung einschreitenden Sicherheitsorgan vom nunmehrigen Bf. die Aufklärung verweigert, von wem ihm die Benützung des PKWs eingeräumt worden war, obwohl sich aus den Kraftfahrzeugpapieren ergab, daß der Zulassungsschein nicht auf ihn, sondern auf eine Firma lautete. Er gab auch keine Erklärung ab, die darauf schließen hätte lassen, daß er mit der Firma T-M in einer Verbindung gestanden wäre, die die Überlassung eines KFZ erwarten ließe. Das Benehmen des Bf. erweckte insgesamt den Eindruck, daß er überhaupt nicht angeben könne, wer ihm das Fahrzeug zur Verfügung gestellt habe. Seine Begleiterin, die nunmehrige Bf. weigerte sich sogar, sich gegenüber dem Sicherheitsorgan auszuweisen. Durch dieses Verhalten provozierten die Bf. geradezu den Verdacht, daß sie sich unrechtmäßigerweise in den Besitz des KFZ gesetzt hätten und daß es sich um ein in Komplizenschaft gesetztes strafbares Verhalten gehandelt habe. Unter diesen Umständen konnten die Beamten mit gutem Grunde annehmen, daß die nunmehrigen Bf. sich unrechtmäßigerweise in den Besitz des PKWs gesetzt hätten, und sie vertretbarerweise des Diebstahls des KFZ verdächtigen. Wenn die Bf. demgegenüber vermeinen, daß der Verdacht eines Diebstahls eines KFZ unvertretbar gewesen sei, da der in Frage stehende PKW - wie von den Sicherheitsorganen festgestellt hätte werden können - nicht als gestohlen gemeldet gewesen sei, so geht dies schon deshalb ins Leere, da sie ja verdächtigt wurden, unmittelbar nach Begehung der Tat mit dem gestohlenen Fahrzeug betreten worden zu sein, und in diesem Falle eine Diebstahlsmeldung noch gar nicht vorliegen mußte. Auch der von der genannten Gesetzesbestimmung verlangte enge zeitliche Zusammenhang vergleiche VfSlg. 8816/1980) stand damit nicht in Frage. Unter diesen Voraussetzungen war die Festnahme beider nunmehriger Bf. durch §177 Abs1 Z1 in Verbindung mit §175 Abs1 Z1 StPO gedeckt.

5.3.3. Der Behörde kann aber auch nicht der Vorwurf gemacht werden, mit der Anhaltung der Bf. bis 1.45 Uhr gegen §177 Abs2 StPO verstoßen zu haben. Nach dieser Bestimmung ist der in Verwahrung Genommene durch die Sicherheitsbehörden unverzüglich zur Sache und zu den Voraussetzungen der Verwahrungshaft zu vernehmen, und wenn sich dabei ergibt, daß kein Grund zu seiner weiteren Verwahrung vorhanden ist, sogleich freizulassen. Die Behörde hat offenkundig diesem Gebot entsprochen, indem die Bf. nach ihrer Überstellung raschestmöglich zur Sache vernommen wurden. Nachdem der Diebstahlsverdacht aufgrund der Vernehmungsergebnisse hinfällig geworden war, wurde die Bf. unverzüglich (um 1.45 Uhr) freigelassen.

5.3.4. Anders verhält es sich beim Bf., der weiter in Haft behalten wurde. Dieses Vorgehen stützte die Behörde auf §35 litb VStG 1950, weil der Bf. bei der Begehung von zwei Verwaltungsübertretungen, nämlich Überschreitung der durch Verkehrszeichen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und Verweigerung der Vorführung zum Amtsarzt nach positivem Alkotest, betreten worden sei, und da Fluchtgefahr bestanden habe, da er keinen Wohnsitz in Österreich hatte. Wie der VfGH jedoch wiederholt ausgesprochen hat, rechtfertigt das Fehlen eines inländischen Wohnsitzes allein noch nicht den Verdacht, daß sich der Betretene der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde. Auch die aus seinem Verhalten ableitbare Wahrscheinlichkeit, daß er sich alsbald an seinen ausländischen Aufenthaltsort begeben werde, läßt bloß den Schluß auf zu erwartende objektive Schwierigkeiten bei der Strafverfolgung zu vergleiche VfSlg. 3154/1957, 7060/1973). Der für die Festnahme nach §35 litb VStG 1950 erforderliche begründete Verdacht, die Verfolgung vereiteln zu wollen, kann in solchen Fällen noch nicht angenommen werden vergleiche VfSlg. 8041/1977). Da nach Wegfall des Diebstahlsverdachtes ein weiterer Haftgrund nicht mehr vorlag, war die Behörde nicht berechtigt, den Bf. weiter anzuhalten.

5.4. Die Beschwerde der A L, verehelichte Z, war sohin abzuweisen, gleiches trifft auf die Beschwerde des W Z zu, soweit die Festnehmung und nachfolgende Anhaltung bis 1.45 Uhr bekämpft wird. Demgegenüber wurde W Z durch seine weitere Anhaltung von 1.45 Uhr bis 10.50 Uhr im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt.

5.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG; im Falle des Bf. waren die Kosten gegenseitig aufzuheben, die Bf. war zum Ersatz der Kosten der Gegenschrift und - unter Berücksichtigung der Verbindung beider Beschwerdefälle - zum Ersatz des bei den Verhandlungen entstandenen Kostenmehraufwandes zu verhalten.

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B461.1980

Dokumentnummer

JFT_10159777_80B00461_00

Navigation im Suchergebnis