Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Entscheidungstext B402/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

9698

Geschäftszahl

B402/79

Entscheidungsdatum

11.06.1983

Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
GelVerkG §5 Abs1 idF vor BGBl 486/1981
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Gelegenheitsverkehrsgesetz; keine Bedenken gegen §5 Abs1; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

römisch eins. 1. Der Magistrat der Stadt Wien hat mit Bescheid vom 10. Jänner 1978 das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung einer Konzession für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe gemäß §5 Abs1 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes (GelVerkG), Bundesgesetzblatt 85 aus 1952,, abgewiesen.

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 6. September 1978 Folge und verlieh dem Beschwerdeführer die beantragte Konzession.

Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes hat die zuständige Fachgruppe der Kammer der gewerblichen Wirtschaft die - gemäß §16 Abs2 GelVerkG zulässige - Berufung an den Bundesminister für Verkehr erhoben. Der Bundesminister hat der Berufung mit Bescheid vom 2. Juli 1979 stattgegeben, den Bescheid des Landeshauptmannes aufgehoben und die Erteilung der beantragten Konzession gemäß §5 Abs1 GelVerkG verweigert.

2. Gegen den Bescheid des Bundesministers richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Art6 und 18 StGG verletzt erachtet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt.

3. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

römisch II. Der VfGH hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe "die nach den einschlägigen Bestimmungen geforderten Voraussetzungen" zur Erlangung einer Taxikonzession erfüllt. Dem könne nicht entgegenstehen, daß er lediglich fünf Jahre ununterbrochen als Taxilenker tätig war. Die Bezugnahme der belangten Behörde auf seine mangelnde Praxis als Taxilenker finde im Gesetz keinerlei Deckung. Es werde dem Beschwerdeführer dadurch "ein Recht gemäß Art6 und 18 StGG aberkannt".

2. Nach §5 Abs1 GelVerkG in der hier maßgeblichen Fassung vor der Nov. Bundesgesetzblatt 486 aus 1981, darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Erfordernisse zum Antritt eines konzessionierten Gewerbes erfüllt und ein Bedarf nach der Gewerbeausübung sowie die Leistungsfähigkeit des Betriebes gegeben sind.

Die belangte Behörde hat sich im Hinblick darauf, daß in Wien mehr Ansuchen um Erteilung einer Konzession für das Taxi-Gewerbe vor den zuständigen Behörden anhängig waren als ein Bedarf dafür bestand, Richtlinien für die Erteilung der Konzession zurechtgelegt und ist davon ausgegangen, daß bei Personen, die - wie der Beschwerdeführer - noch keine Taxikonzession besitzen, aber als Taxilenker beschäftigt sind, die Konzession vorzugsweise dann zu erteilen ist, wenn der betreffende Antragsteller insgesamt mindestens acht Jahre als Lenker eines Taxifahrzeuges tätig war (weitere Richtlinien, welche sich die Behörde gesetzt hat, können als hier unerheblich außer Betracht bleiben).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, daß der Beschwerdeführer keine vollen acht Jahre hauptberuflich im Taxi-Gewerbe tätig war und daher nicht zur Gruppe jener Bewerber um eine Konzession zu zählen sei, denen - bei Zutreffen auch der sonstigen Voraussetzungen für eine positive Erledigung - die beantragte Gewerbeberechtigung zu verleihen sei.

3. Zur Widerlegung der Behauptung, in dem durch Art18 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Berufswahl verletzt worden zu sein, genügt es, auf die ständige Judikatur des VfGH (zB VfSlg. 4011/1961, 7767/1976) zu verweisen, wonach eine freie Betätigung (Ausübung) in dem gewählten Beruf nicht Inhalt dieses Grundrechtes ist.

Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung wird mit Rücksicht auf den in Art6 StGG enthaltenen Gesetzesvorbehalt nur verletzt, wenn einem Staatsbürger durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt wird, ohne daß ein Gesetz die Behörde zu einem solchen die Erwerbstätigkeit einschränkenden Bescheid ermächtigt, oder wenn die Rechtsvorschrift, auf die sich der Bescheid stützt, verfassungswidrig oder gesetzwidrig ist, oder wenn bei der Erlassung des Bescheides ein verfassungsmäßiges Gesetz oder eine gesetzmäßige Verordnung in denkunmöglicher Weise angewendet worden ist vergleiche zB VfSlg. 8492/1979).

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf §5 Abs1 GelVerkG gestützt. Zunächst ist festzuhalten, daß der VfGH unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles gegen diese Gesetzesbestimmung keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt vergleiche zB VfSlg. 8492/1979); solche wurden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.

Es ist dem Beschwerdeführer zwar einzuräumen, daß eine achtjährige Tätigkeit als Taxilenker keine im Gesetz enthaltene Voraussetzung für die Erteilung einer Konzession darstellt. Dem ist aber entgegenzuhalten, daß die Zahl der nach Ansicht der belangten Behörde zur Befriedigung des ungedeckten Bedarfes neu zu erteilenden Taxikonzessionen wesentlich unter der Zahl der anhängigen Konzessionsansuchen lag. Die belangte Behörde legte sich daher Richtlinien zurecht, nach denen die Auswahl der positiv zu erledigenden Ansuchen zu treffen war. Dagegen ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden vergleiche zB VfSlg. 7767/1976, 8378/1978 und 9552/1982). Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Behörde ihre eigenen Richtlinien zum Nachteil des Beschwerdeführers mißachtet hätte.

Wenn die Behörde im vorliegenden Fall in Entsprechung dieser Grundsätze in der oben dargestellten Weise vorgegangen ist, kann ihr der Vorwurf eines in die Verfassungssphäre reichenden Fehlers - nur darüber hat der VfGH zu befinden - nicht gemacht werden.

4. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm in einem Recht verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B402.1979

Dokumentnummer

JFT_10169389_79B00402_00

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