Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Entscheidungstext B185/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

9412

Geschäftszahl

B185/80

Entscheidungsdatum

14.06.1982

Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
EStG §34 Abs3
VfGG §88
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Beachte

Anlaßfall zu VfSlg. 9374/1982

Leitsatz

EStG 1972; keine Rechtsverletzung im Anlaßfall nach Aufhebung einiger Worte in §34 Abs3 letzter Satz; keine denkunmögliche Anwendung des §34 und somit keine Gleichheitsverletzung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer Dr. F. Z. stellte für das Kalenderjahr 1979 den Antrag, die Unterhaltsleistungen an seine geschiedene Ehegattin in der Höhe von S 62.748,- als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Mit Bescheid vom 24. Jänner 1979 gab das Finanzamt dem Antrag des Beschwerdeführers nur teilweise statt und anerkannte S 30.992,- als außergewöhnliche Belastung. Als Begründung hiefür führte das Finanzamt an, daß der Unterhalt der Ehegattin üblicherweise mit 33 % des Nettoeinkommens des Ehegatten bemessen werde. Nur bis zu diesem Betrage seien die Aufwendungen des Beschwerdeführers als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.

Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung hat die Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. mit Bescheid vom 27. Februar 1980 als unbegründet abgewiesen. Die Finanzlandesdirektion begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, als angemessener und somit als gesetzlicher Unterhalt seien (nur) 33 % des Nettoeinkommens des Beschwerdeführers anzusehen, weshalb die darüber hinausgehenden Zahlungen des Beschwerdeführers keinen gesetzlichen Unterhalt iS des §34 Abs3 letzter Satz EStG 1972 darstellten.

Gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt erachtet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

2. Der VfGH hat ua. aus Anlaß dieses Beschwerdefalles ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet und hat mit Erk. vom 18. März 1982, G36/80, ua. die Worte "Leistungen des gesetzlichen Unterhalts an den geschiedenen Ehegatten sowie" in §34 Abs3 letzter Satz EStG 1972 in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt 280 aus 1978, wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot als verfassungswidrig aufgehoben.

römisch II. Der VfGH hat erwogen:

1. Die belangte Behörde hat sich bei ihrer Entscheidung auf die Rechtsprechung des VwGH gestützt (VwGH 13. 9. 1977 Ziffer 755 /, 77,), wonach 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen als angemessener und sohin gesetzlicher Unterhalt für die geschiedene Ehegattin angesehen werden können. Auch wenn - hat die belangte Behörde ausgeführt - der üblicherweise als Unterhaltsleistung zugesprochene Prozentsatz des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen nicht unbedingt als angemessener Unterhalt iS des §66 Abs1 Ehegesetz zu betrachten sei, so sei im vorliegenden Fall kein Umstand ersichtlich, wonach als angemessener Unterhalt ein höherer Betrag anzunehmen wäre.

Auch nach Wegfall der aufgehobenen Worte im letzten Satz des §34 Abs3 EStG 1972, welche gemäß Art140 Abs7 B-VG im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden sind, ist die Annahme der belangten Behörde, daß es sich bei jenen Zahlungen des Beschwerdeführers, deren Absetzbarkeit gemäß §34 EStG 1972 nicht anerkannt wurde, im Hinblick auf die oben wiedergegebene Judikatur des VwGH nicht um eine außergewöhnliche Belastung iS des §34 EStG 1972 handelt, keineswegs denkunmöglich.

2. Die Behörde hat daher - gemessen an der bereinigten Rechtslage - §34 EStG 1972 nicht denkunmöglich angewendet (was ein Indiz für Willkür sein könnte). Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz vergleiche VfSlg. 8856/1980) verletzt worden.

Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid auch in keinem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist, war die Beschwerde abzuweisen.

Schlagworte

Einkommensteuer, Belastung außergewöhnliche, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B185.1980

Dokumentnummer

JFT_10179386_80B00185_00

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