Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Entscheidungstext V97/11

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

19649

Geschäftszahl

V97/11

Entscheidungsdatum

21.06.2012

Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0002 LRegierung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art142
GeschäftsO der Nö Landesregierung
Nö LV 1979 Art35 Abs6
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 142 heute
  2. B-VG Art. 142 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 142 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  4. B-VG Art. 142 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  5. B-VG Art. 142 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 142 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2009
  7. B-VG Art. 142 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 142 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. B-VG Art. 142 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  10. B-VG Art. 142 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  11. B-VG Art. 142 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  12. B-VG Art. 142 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  13. B-VG Art. 142 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 142 gültig von 19.12.1945 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  15. B-VG Art. 142 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung von Bestimmungen der Geschäftsordnung der Niederösterreichischen Landesregierung unzulässig; keine Antragslegitimation einer "Wahlpartei"; kein Eingriff in die Rechtssphäre der zweit- und drittantragstellenden Organwalter

Spruch

              Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

römisch eins.

              Die Antragsteller, die "Sozialdemokratische Partei Österreichs - Landesorganisation Niederösterreich als Wahlpartei", der Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Josef Leitner und die Landesrätin Mag. Karin Scheele, begehren mit dem vorliegenden, auf Art139 B-VG gestützten Antrag vom 10. August 2011, folgende Bestimmungen der Geschäftsordnung der Niederösterreichischen Landesregierung (in der Folge: Geo NÖ LReg) aufzuheben:

              "a) im Hinblick auf die rechtswidrige

Beschlussfassung über die Novelle LGBI 0001/1-63 (fehlende Spezifikation der mit der Verordnung LGBI 0001/1-63 mit in Kraft gesetzten Bestimmungen und Nicht-Sanierung dieses Fehlens [...]):

              die Verordnung LGBI 0001/1-63 (in eventu LGBI 0001/1-0) in der Fassung zuletzt LGBI 0001/1-71 zur Gänze;

              b) in eventu, im Hinblick auf die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsordnung wegen Verletzung des Rechtes auf verhältnismäßige Beteiligung an den Geschäften der Landesregierung sowie des Gleichheitsgrundsatzes [...]:

              ba) §2 der Verordnung LGBI 0001/1-0 in der Fassung zuletzt LGBI 0001/1-71 zur Gänze,

              bb) in eventu die Novelle LGBI 0001/1-64 (betreffend die Verminderung des Geschäftsbereiches Dris. Leitner) zur Gänze, und zwar unter gleichzeitiger Aufhebung der Z2 der Novelle LGBI 0001/1-69,

              bc) in eventu die Novelle LGBI 0001/1-64 (betreffend die Verminderung des Geschäftsbereiches Dris. Leitner) nur hinsichtlich der Z3 und 5 (betreffend Förderung von Wohnbauten...), und zwar unter gleichzeitiger Aufhebung der Z2 der Novelle LGBI 0001/1-69,

              bd) in eventu die Novelle LGBI 0001/1-64 (betreffend die Verminderung des Geschäftsbereiches Dris. Leitner) nur hinsichtlich der Z1, 2 und 4 (betreffend die Bedarfszuweisungen für Gemeinden);

              c) in eventu, im Hinblick auf die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsordnung wegen mehrstimmiger statt einstimmiger Beschlussfassung über die Novelle LGBI 0001/1-64 [...],

              ca) diese Novelle, und zwar unter gleichzeitiger

Aufhebung der Z2 der Novelle LGBI 0001/1-69,

              sowie

              cb) §7 Abs2 GeoLReg in der Fassung LGBI 0001-1/63;

              d) in eventu, im Hinblick auf die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsordnung wegen Festsetzung 'gemeinsamer' Behörden, in eventu in Verbindung mit der Verletzung des Rechtes auf verhältnismäßige Beteiligung an den Geschäften der Landesregierung:

              da) im §2 GeoLReg in der Fassung zuletzt LGBI 0001/1-71, Punkt römisch eins Z7, den ersten Halbsatz 'Gemeindeförderung (Regionalisierung) gemeinsam mit Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Leitner;' zur Gänze

              sowie

              im §2 GeoLReg in der Fassung zuletzt LGBI 0001/1-71, Punkt römisch III Z1 letzter Halbsatz 'Gemeindeförderung (Regionalisierung) gemeinsam mit Landeshauptmann Dr. Pröll;', die Worte 'gemeinsam mit Landeshauptmann Dr. Pröll',

              db) im §2 GeoLReg in der Fassung zuletzt LGBI 0001/1-71,

Punkt römisch III Z3 'Verwaltung des NÖ Wasserwirtschaftsfonds gemeinsam mit Landesrat Dr. Pernkopf;' die Worte 'gemeinsam mit Landesrat Dr. Pernkopf' sowie

              im §2 GeoLReg in der Fassung zuletzt LGBI 0001/1-71, Punkt römisch VII Z9, den vorletzten Halbsatz 'Verwaltung des NÖ Wasserwirtschaftsfonds gemeinsam mit LandeshauptmannStellvertreter Dr. Leitner;' zur Gänze,

              und

              dc) im §2 GeoLReg in der Fassung zuletzt LGBI 0001/1-71,

Punkt römisch IV, die Z8 letzter Halbsatz 'ambulante Dienste nach §45 Abs2 Z1 bis 4 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 gemeinsam mit Landesrätin Mag. Scheele;' und die Z9 vorletzter Halbsatz 'Angelegenheiten der Sozialbetreuungsberufe gemeinsam mit Landesrätin Mag. Scheele;' zur Gänze

              sowie

              im §2 GeoLReg in der Fassung zuletzt LGBI 0001/1-71, Punkt römisch VIII Z2, im Halbsatz 'ambulante Dienste nach §45 Abs2 Ziffer eins bis 4 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 gemeinsam mit Landesrätin Mag. Schwarz;' die Worte 'gemeinsam mit Landesrätin Mag. Schwarz' und im Halbsatz 'Sozialbetreuungsberufe gemeinsam mit Landesrätin Mag. Schwarz;' die Worte 'gemeinsam mit Landesrätin Mag. Schwarz';

              e) in eventu, im Hinblick auf die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsordnung wegen Unbestimmtheit und Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter, in eventu in Verbindung mit der Verletzung des Rechtes auf verhältnismäßige Beteiligung an den Geschäften der Landesregierung:

              im §2 GeoLReg in der Fassung zuletzt LGBI 0001/1-71, Punkt römisch II, die Z3 'Gemeindeangelegenheiten und Aufsicht über Gemeindeverbände, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind;' zur Gänze

              sowie

              im §2 GeoLReg in der Fassung zuletzt LGBI 0001/1-71, Punkt römisch III Z1 erster Halbsatz 'Gemeindeangelegenheiten für Gemeinden mit einem sozialdemokratischen Bürgermeister und Aufsicht über Gemeindeverbände mit einem sozialdemokratischen Verbandsobmann, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind;', die Worte 'für Gemeinden mit einem sozialdemokratischen Bürgermeister' und die Worte 'mit einem sozialdemokratischen Verbandsobmann, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind'.

              2.2. Dabei wird im Sinne von VfSlg 15599/1999

beantragt, die jeweils nächstgrößere Regelungseinheit aufzuheben, wenn bei Aufhebung bloß eines Teiles dieser nächstgrößeren Regelungseinheit der Sinn der verbleibenden Bestimmung nicht mehr dem erkennbaren Willen des Rechtssetzers entspräche.

              2.3. a) Darüber hinaus wird beantragt, die

beantragten Aufhebungen gegebenenfalls nicht nur in eventu, sondern auch kumulativ vorzunehmen, also zB gegebenenfalls sowohl §2 GeoLReg (wegen Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips, oben 2.1.b.ba) als auch §7 Abs2 GeoLReg (wegen Verletzung des Einstimmigkeitsprinzips, oben 2.1.c.cb) aufzuheben, oder zB sowohl die betreffenden Bestimmungen über die gemeinsamen Zuständigkeiten (oben 2.1.d) als auch die betreffenden unbestimmten Rechtsvorschriften (oben 2.1.e).

              b) Und ebenso - für den Fall der Aufhebung der Novelle LGBI 0001/1-64 (oben 2.1.b, bb bis bd) sowie gleichzeitiger Aufhebung der Z2 der Novelle LGBI 0001/1-69 bei Wiederinkrafttreten des §2 römisch III. in der Fassung der Novelle LGBI 0001/1-63 (zum Wiederinkrafttreten oben 1.) - sowohl die betreffenden Bestimmungen über die gemeinsamen Zuständigkeiten (oben 2.1.d) als auch die betreffenden unbestimmten Rechtsvorschriften (oben 2.1.e) sowie darüber hinaus [...]

              ba) die im wieder in Kraft getretenen (nunmehrigen) letzten Absatz des §2 römisch III. Z1 ('Bedarfszuweisungen für Gemeinden gemeinsam mit Landesrat Mag. Sobotka;') enthaltenen Worte 'gemeinsam mit Landesrat Mag. Sobotka' sowie

              bb) die im wieder in Kraft getretenen (nunmehrigen) mittleren Absatz des §2 römisch III. Z4 ('Förderung von Wohnbauten der Gemeinden und der gemeinnützigen Bauvereinigungen und die technische Überprüfung dieser Wohnbauten sowie die Gewährung von Wohnbeihilfen in diesen Wohnbauten und Angelegenheiten der Wohnungsgemeinnützigkeit gemeinsam mit Landesrat

Mag. Sobotka;') enthaltenen Worte 'gemeinsam mit Landesrat Mag. Sobotka'."

römisch II.

              1. Zur Antragslegitimation wird Folgendes

vorgebracht:

              Die Erstantragstellerin sei gemäß Art35 Abs6 der Niederösterreichischen Landesverfassung 1979 (in der Folge: NÖ LV 1979) zur Stellung eines Individualantrages berechtigt, da das in dieser Bestimmung vorgesehene Recht auf verhältnismäßige Geschäftsverteilung den einzelnen wahlwerbenden Parteien zustünde. Da die nach Ansicht der Erstantragstellerin rechtswidrige Beschlussfassung über die Novelle LGBl. 0001/1-63 die gesamte Geo NÖ LReg betreffe, sei diese auch im vollen Umfang von der Antragslegitimation umfasst. Ebenso sei §7 Abs2 der Geo NÖ LReg von der Antragslegitimation umfasst, da diese Mehrheitsregel bei der Beschlussfassung über die Novelle LGBl. 0001/1-64 im Widerspruch zum Verhältnismäßigkeitsprinzip zu Ungunsten der Erstantragstellerin angewendet worden sei.

              Die Zweit- und Drittantragsteller stützen ihre Antragslegitimation auch auf Art35 Abs6 NÖ LV 1979, da sich aus ihrer Funktion als Vertreter der Wahlpartei der Auftrag ableite, in den Verhandlungen über die Geschäftsverteilung den von der Landesverfassung zugedachten proportionalen Anteil an den Geschäften zu erreichen. Durch die Wahl in die Landesregierung werde ein (der subjektiven Rechtssphäre der Zweit- und Drittantragsteller zuzurechnender) Anspruch auf Einhaltung der Kompetenzzuteilungsregeln begründet. Die Antragsteller hätten insbesondere ein Recht darauf, nicht mit Zuständigkeitszuweisungen operieren zu müssen, die "an gravierenden und evidenten verfassungsrechtlichen Mängeln leiden und die daher Dritten gegenüber mit der Hypothek einer drohenden Aufhebung von Rechtsakten belastet sind". Da die Landesregierung vom Landtag nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt werde, sei die verhältnismäßige Zusammensetzung des Landtages auch in der Landesregierung abzubilden; das Wahlrecht könne sich daher nicht in der bloßen Nominierung von Personen erschöpfen, vielmehr sei den Wahlvorschlägen Rechnung zu tragen und auch der jeweilige Handlungsspielraum der Gewählten verhältnismäßig zu bestimmen. Aus dem passiven Wahlrecht ergebe sich die Antragslegitimation der Zweit- und Drittantragsteller zur Anfechtung "schwerer und evidenter Rechtswidrigkeiten". Aus einem Vergleich der Zuständigkeiten der Zweit- und Drittantragsteller einerseits mit jenen der anderen Mitglieder der Landesregierung und andererseits der Zuständigkeiten der Antragsteller jeweils vor und nach den Novellen LGBl. 0001/1-63 und LGBl. 0001/1-64 sei deutlich der Umfang des unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragsteller erkennbar.

              Mangels eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens, das Gelegenheit zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG bzw. zur Anregung eines Normenprüfungsverfahrens biete, stehe den Antragstellern kein anderer Weg zur Verfügung, ihre Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

              2. In der Sache bringen die Antragsteller zunächst vor, die Verordnung LGBl. 0001/1-63 bzw. die zu dieser Verordnung erfolgten Novellen, LGBl. 0001/1-64 bis LGBl. 0001/1-71, stünden im Widerspruch zu Art48 Abs1 NÖ LV 1979, da dieser nach einer vollständigen Geschäftsordnung verlange, mit den Beschlüssen zu den vorgenannten Novellen jedoch jeweils nur Teile der Geschäftsordnung geändert worden seien, ohne auf den obsoleten Restbestand der Verordnung ausdrücklich Bezug zu nehmen. Im Übrigen würden sich die Änderungen jeweils auf die Geo NÖ LReg, LGBl. 0001/1 beziehen, da eine Norm mit dieser Bezeichnung jedoch nicht existiere, könne sie nicht als Grundlage dafür dienen, allfällige Zusätze anzufügen.

              Ferner machen die Antragsteller geltend, der -

lediglich mit Stimmenmehrheit gefasste - Beschluss über die Novelle LGBl. 0001/1-64 sei gesetzwidrig, da die Beschlüsse der Landesregierung auf Grund der NÖ LV 1979 einstimmig zu ergehen hätten.

              Die Festlegung gemeinsamer Zuständigkeiten in §2 der Geo NÖ LReg widerspreche der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach gemeinsame (kollegiale) Zuständigkeiten mehrerer Bundes- oder Landesregierungsmitglieder - ausgenommen, es handelte sich um die gesamte Bundes- oder Landesregierung - unzulässig seien.

              Schließlich sei die Geo NÖ LReg unbestimmt und

verstoße gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

              3. Die Landesregierung legte die bezughabenden Verordnungsakten vor und erstattete eine Äußerung, in der sie den Bedenken der Antragsteller entgegentritt und die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Anträge beantragt.

              3.1. Zunächst äußert die Landesregierung Zweifel an der Zulässigkeit der Anträge:

              Die Erstantragstellerin sei nicht antragsberechtigt, da sie nicht wahlwerbende Partei iSd Art35 Abs5 oder 6 NÖ LV 1979 sei. Vielmehr würden die Wahlvorschläge für die Wahl der Mitglieder der Landesregierung gemäß Art35 Abs2 NÖ LV 1979 von den Landtagsklubs erstattet, weshalb diese Regelung für die Bestimmung der Wahlpartei zur Wahl der Mitglieder der Landesregierung als lex specialis gelte und Wahlparteien iSd Art35 NÖ LV 1979 daher die Landtagsklubs seien. Im Übrigen fehle der Erstantragstellerin jedenfalls die Antragsbefugnis, da keine Betroffenheit in ihren Rechten erkennbar sei: Entgegen der Ausführungen der Erstantragstellerin gewähre Art35 Abs6 NÖ LV 1979 dieser kein Recht, in welches durch die Geo NÖ LReg eingegriffen worden sein könnte; das von der Erstantragstellerin behauptete Recht auf eine verhältnismäßige Geschäftsverteilung ergebe sich weder aus Bundes- noch aus Landesverfassungsrecht. Art35 NÖ LV 1979 betreffe lediglich die Bildung der Landesregierung; welche Geschäftsverteilung bzw. ob überhaupt eine Geschäftsverteilung für die Landesregierung erlassen werden solle, sei ein von der Wahl zu unterscheidender Entscheidungsvorgang der Einrichtung der Landesregierung und Gegenstand des Art48 NÖ LV 1979.

              Die Zweit- und Drittantragsteller seien mangels

Darlegung eines Eingriffs in ihre Rechtssphäre ebenso wenig zur Stellung eines Individualantrages legitimiert: Aus einer (vermeintlichen) Verantwortlichkeit der Antragsteller gegenüber ihrer Fraktion sei keine Betroffenheit der eigenen Rechtssphäre ableitbar. Das von den Antragstellern ins Treffen geführte subjektive Recht auf Einhaltung von Kompetenzregeln stehe ihnen nicht zu, da Rechtsnormen, die die Ausübung staatlicher Funktionen zum Gegenstand haben, die Rechtssphäre der diese Funktionen ausübenden Organwalter nicht berühren würden. Weder aus Bundes- noch aus Landesverfassungsrecht ergebe sich eine Verpflichtung zur Übertragung von Aufgaben auf einzelne Landesregierungsmitglieder, insbesondere ergebe sich daraus keine Verpflichtung, dass jedes Landesverwaltungsorgan als monokratisches Vollzugsorgan einzurichten sei. Einer Verpflichtung zur proportionalen Kompetenzverteilung stehe schließlich entgegen, dass der anzulegende Maßstab weder in qualitativer noch in quantitativer Sicht bestimmbar sei.

              3.2. In der Sache tritt die Landesregierung den Bedenken der Antragsteller wie folgt entgegen:

              Zwar müsse die Zuweisung der Geschäfte an die Mitglieder der Landesregierung notwendigerweise bei jeder Neu- oder Umbildung der Landesregierung erfolgen, daraus sei aber nicht zu schließen, dass eine Geschäftsordnung der Landesregierung deshalb nichtig sei, weil sich die Zusammensetzung der Landesregierung geändert habe. Die - auch in anderen Bundesländern übliche - Fortschreibung der Geschäftsordnung der Landesregierung sei im Einklang mit der Verfassung erfolgt, da durch jede Novelle die bisher geltende Fassung, soweit diese nicht geändert worden sei, bestätigt werde.

              Dem Vorbringen der Antragsteller, der mehrheitlich gefasste Beschluss über die Novelle LGBl. 0001/1-64 sei gesetzwidrig, sei unter Hinweis auf die sogenannte relative Verfassungsautonomie der Länder zu entgegnen, dass Mehrheitsbeschlüsse mangels einer ausdrücklichen Regelung, dass für die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Landesregierung Einstimmigkeit erforderlich sei, zulässig seien.

              Die Festlegung gemeinsamer Zuständigkeiten in §2

Geo NÖ LReg schaffe entgegen dem Vorbringen der Antragsteller weder eine Kollegialbehörde sui generis noch sei sie eine Bestimmung über die Beschlussfassung über Entscheidungen der Landesregierung.

römisch III.

              Die Anträge sind unzulässig.

              1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

              Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht

(VfSlg. 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).

              2. Die Erstantragstellerin bringt vor, sie sei gemäß Art35 Abs6 NÖ LV 1979 als "Wahlpartei 'Sozialdemokratische Partei Österreichs' " zur Stellung des vorliegenden Individualantrages legitimiert.

              Dieser Ansicht vermag der Verfassungsgerichtshof

nicht zu folgen: Gemäß Art35 Abs2 NÖ LV 1979 werden die Wahlvorschläge für die Wahl zum Mitglied der Landesregierung von den Landtagsklubs erstattet und treten diese daher als wahlwerbende Parteien auf. Die Erstantragstellerin ist somit keine wahlwerbende Partei (in den Worten der Erstantragstellerin: "Wahlpartei") im Hinblick auf die Wahl zum Mitglied der Landesregierung iSd NÖ LV 1979.

              Im Übrigen wäre die Erstantragstellerin aber auch

unter der Annahme, sie sei eine wahlwerbende Partei, nicht antragslegitimiert. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes fehlt einer Wahlpartei die Legitimation zur Stellung eines (Individual-)Antrages schon deswegen, weil sie keine (volle) juristische Person ist: Die Anerkennung einer "Wahlpartei" iS einer Wahlordnung gewährt nur die in den Wahlordnungen ausdrücklich angeführten Möglichkeiten einer rechtlich maßgebenden Willensäußerung, macht diese Wahlpartei jedoch nicht zur juristischen Person, der die Antragslegitimation zur Stellung eines (Individual-)Antrages zukäme vergleiche zu Anträgen nach Art140 B-VG VfSlg. 8700/1979, 10.348/1985, 13.169/1992).

              Die (Eventual-)Anträge der Erstantragstellerin sind daher mangels Legitimation zurückzuweisen.

              3. Die Zweit- und Drittantragsteller stützen ihre Antragslegitimation im Wesentlichen auf einen - ihrer Ansicht nach durch die Wahl zum Mitglied der Landesregierung begründeten - Anspruch "auf Einhaltung der Kompetenzzuteilungsregeln" sowie auf ihre rechtliche Verantwortlichkeit nach Art142 B-VG.

              3.1. Die Zweit- und Drittantragsteller vermögen mit diesem Vorbringen jedoch keinen Eingriff in ihre Rechtssphäre darzutun: Zunächst ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Rechtsvorschriften, die nur die Ausübung staatlicher Funktionen zum Gegenstand haben, die Rechtssphäre der diese Funktion ausübenden Organwalter nicht berühren vergleiche VfSlg. 15.025/1997 mwN). Entgegen den Ausführungen der Antragsteller wird durch die Wahl in die Landesregierung kein Anspruch auf "Einhaltung der Kompetenzzuteilungsregeln" begründet: Das sich aus der verfassungsgesetzlichen Sicherung des passiven Wahlrechts ergebende Recht auf Ausübung einer Funktion erstreckt sich nur auf den Schutz eines durch Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper, nicht aber auf den Schutz eines durch Wahl seitens eines solchen Vertretungskörpers empfangenen Mandates vergleiche zum passiven Wahlrecht zum Gemeinderat VfSlg. 13.169/1992 mwN; zur Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung der Geschäftseinteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vergleiche VfSlg. 15.025/1997).

              3.2. Soweit die Zweit- und Drittantragsteller aus

ihrer rechtlichen Verantwortlichkeit nach Art142 B-VG ein Recht zur Stellung eines Individualantrages ableiten, da sie ein Recht darauf hätten, nicht mit Zuständigkeitszuweisungen operieren zu müssen, die "an gravierenden und evidenten verfassungsrechtlichen Mängeln leiden und die daher Dritten gegenüber mit der Hypothek einer drohenden Aufhebung von Rechtsakten belastet sind", ist dem zu entgegnen, dass Art142 B-VG die Verantwortlichkeit der obersten Landesorgane für die durch ihre Amtsführung erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen unabhängig davon regelt, ob die Ausübung übertragener Kompetenzen auf Grund eines subjektiven Rechtes erfolgt; daraus kann nicht das Bestehen oder Nichtbestehen eines subjektiven Rechtsanspruches abgeleitet werden vergleiche VfSlg. 8385/1978).

              3.3. An diesem Befund ändert auch die von den Antragstellern am Erkenntnis VfSlg. 8385/1978 geäußerte und mit dem Hinweis "auf die Ausschaltung des Verfassungsgerichtshofes im Jahr 1933" versehene Kritik nichts, derzufolge das Erkenntnis Organwalter in die Lage versetzen könnte, Rechtsvorschriften vollziehen zu müssen, die "Dritten [...] gegenüber schwer und evident fehlerhaft sind". Organwalter dürfen bzw. müssen im Rahmen ihrer Zuständigkeit unter den jeweils für sie geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen rechtswidriges Handeln vermeiden. Die Befugnis zur Anfechtung von (behauptetermaßen) rechtswidrigen Verordnungen kommt - auch im Fall von als "schwer und evident fehlerhaft" qualifizierten Akten - nur jenen Organen zu, die in Art139 B-VG genannt sind; dies jedoch nicht aus dem Grund, dass die Rechtssphäre der jeweiligen Organwalter berührt wäre.

              4. Da die angefochtene Geschäftsordnung der Niederösterreichischen Landesregierung somit nicht in die Rechtssphäre der Zweit- und Drittantragsteller eingreift, fehlt schon deshalb die Legitimation zur Antragstellung nach Art139 B-VG, sodass auf das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für einen solchen Antrag nicht mehr eingegangen werden muss und die (Eventual-)Anträge der Zweit- und Drittantragsteller mangels Legitimation zurückzuweisen sind.

römisch IV.

              Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne

mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Landesregierung, Landesverfassung, Organ Organwalter, Oberste Organe der Vollziehung, Wahlrecht passives, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:V97.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2013

Dokumentnummer

JFT_09879379_11V00097_00

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