Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vomrömisch eins. 1.1. Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom
31. März 1998 wurde über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe gemäß §130 Abs1 Z16 ASchG iVm §58 Abs3, §8 Abs2 erster Satz BauV iVm §9 VStG erlassen. Der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer der M Bau-Handelsges.m.b.H im Zusammenhang mit dem Tod eines in diesem Unternehmen tätigen Arbeiters, der ein fremdes Gerüst bestiegen hatte und in Folge herabgestürzt war, seine Verpflichtungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz und der Bauarbeiterschutzverordnung verletzt.31. März 1998 wurde über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe gemäß §130 Abs1 Z16 ASchG in Verbindung mit §58 Abs3, §8 Abs2 erster Satz BauV in Verbindung mit §9 VStG erlassen. Der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer der M Bau-Handelsges.m.b.H im Zusammenhang mit dem Tod eines in diesem Unternehmen tätigen Arbeiters, der ein fremdes Gerüst bestiegen hatte und in Folge herabgestürzt war, seine Verpflichtungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz und der Bauarbeiterschutzverordnung verletzt.
Die gegen den Beschwerdeführer durch den Bezirksanwalt wegen Verdachts der fahrlässigen Tötung nach §80 StGB eingeleiteten Vorerhebungen wurden am 27. März 1998 eingestellt.
1.2. Mit Berufungsbescheid vom 20. Juni 2000 hob der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (im Folgenden: UVS Wien) das Straferkenntnis auf und stellte das Verfahren gemäß §45 Abs1 Z1 VStG ein. Dagegen erhob der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher den angefochtenen Berufungsbescheid mit Erkenntnis vom 26. April 2002 aufhob (VwGH 26.4.2002, 2000/02/0227).
Nach mündlichen Verhandlungen am 16. Oktober 2002 sowie am 13. Dezember 2002 gab der UVS Wien der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte mit Bescheid vom 11. Februar 2003 das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien.
1.3. Die dagegen an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss vom 23. September 2003 abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (B521/03). Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Beschwerde mit Beschluss vom 19. Dezember 2003 ebenfalls ab.
1.4. In der Folge erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), in der er eine Verletzung von Art6 Abs1 EMRK geltend machte. Mit Urteil vom 18. September 2008 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein Verfahren in angemessener Frist nach Art6 Abs1 EMRK verletzt worden war, und die Republik Österreich zur Zahlung einer Entschädigung nach Art41 EMRK verurteilt (EGMR 18.9.2008, Fall Müller v. Austria Nr. 2, Appl. 28.034/04).
In seinem Urteil führt der EGMR insbesondere folgendes aus:
"25. Der Gerichtshof stellt fest, dass der zu berücksichtigende Zeitraum spätestens am 31. März 1998 mit Erlassung des Straferkenntnisses durch den Magistrat der Stadt Wien begann und am 19. Dezember 2003 mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde des Beschwerdeführers endete. Das Verfahren dauerte somit in etwa fünf Jahre, acht Monate und zwei Wochen. In diesem Zeitraum waren verschiedene Behörden mit dem Fall befasst: der Magistrat der Stadt Wien und der Verfassungsgerichtshof jeweils einmal, der Unabhängige Verwaltungssenat und der Verwaltungsgerichtshof jeweils zweimal.
26. Der Gerichtshof wiederholt, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: der Komplexität des Falls, des Verhaltens des Beschwerdeführers und von jenem der zuständigen Behörden (s. u.a. EGMR 25.3.1999, Fall Pelissier and Sassi v. France [GK], Appl. 25.444/94, Z67).
27. Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof nicht davon überzeugt, dass die Fragen, über welche die Behörden und Gerichte zu entscheiden hatten, so komplex waren, dass sie den gesamten Zeitraum, der bis zur Erlassung der endgültigen Entscheidung verstrichen war, rechtfertigen könnten. In Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers ist der Gerichtshof der Ansicht, dass dieser nicht zur Dauer des Verfahrens beigetragen hat. Bezüglich des Verhaltens der Behörden stellt der Gerichtshof fest, dass der Unabhängige Verwaltungssenat und der Verwaltungsgerichtshof jeweils zweimal mit dem Fall des Beschwerdeführers befasst waren. Der Gerichtshof merkt jedoch an, dass es im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Phase der Untätigkeit gab, nämlich vom 25. August 2000 (Beschwerdeeinbringung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) bis zum 26. April 2002 (Erlassung des Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof). In Bezug darauf und auf die gesamte Verfahrensdauer kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass der Fall nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wurde.
28. Es hat daher eine Verletzung von Art6 Abs1 EMRK
stattgefunden.
[...]
45. Der Gerichtshof vermag keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen der festgestellten Verletzung und dem geltend gemachten Vermögensschaden zu erkennen; dieses Begehren wird daher abgewiesen. Hingegen ist der Gerichtshof der Ansicht, dass der Beschwerdeführer einen immateriellen Schaden erlitten hat. Auf Grundlage der Billigkeit werden dem Beschwerdeführer daher € 1,500 unter diesem Titel zugesprochen, zuzüglich jeglicher Steuer, die auf diesen Betrag entfallen könnte."
1.5. Am 5. Oktober 2008 beantragte der Beschwerdeführer beim UVS Wien die Wiederaufnahme des mit Berufungsbescheid vom 11. Februar 2003 erledigten Verfahrens gemäß §69 Abs1 Z3 AVG mit der Begründung, es sei nunmehr die dem letztinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegte Vorfrage von dem zuständigen Gericht anders entschieden worden. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hätte die Verwaltungsstrafbehörde die überlange Verfahrensdauer und Grundrechtsverletzung als Milderungsgrund berücksichtigen müssen.
1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. März 2009 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. In der Begründung wird ausgeführt:
"Es liegen nach rechtlicher Beurteilung konkret keine der im Gesetz genannten Gründe für eine Wiederaufnahme vor, vor allem ist kein neues Beweismittel hervorgekommen. Der nunmehrige Antragsteller bestreitet das Vorliegen des ihm zur Last gelegten Tatbestandes nicht, sondern bekämpft nur die lange Verfahrensdauer. Die Strafen sind gering (damals: S 10.000,- und S 5.000,-), selbst wenn man die überlange Verfahrensdauer als Milderungsgrund ansieht."
2. In der gegen diesen Bescheid gerichteten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf ein faires Verfahren nach Art6 EMRK und auf eine wirksame Beschwerde nach Art13 EMRK verletzt zu sein, und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Zur Rechtslage:
Die von der belangten Behörde angewendete Bestimmung des §69 Abs1 Z3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 158/1998, lautet: Die von der belangten Behörde angewendete Bestimmung des §69 Abs1 Z3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 1998,, lautet:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. - 2. [...]
3. der Bescheid gemäß §38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde."
Die Artikel 41, 44 und 46 der Europäischen Menschenrechtskonvention, BGBl. 210/1958 idF BGBl. III 30/1998, lauten: Die Artikel 41, 44 und 46 der Europäischen Menschenrechtskonvention, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, 30 aus 1998,, lauten:
"Artikel 41 - Gerechte Entschädigung
Stellt der Gerichtshof fest, daß diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht des beteiligten Hohen Vertragschließenden Teiles nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.
[...]
Artikel 44 - Endgültige Urteile
(1)Absatz einsDas Urteil der Großen Kammer ist endgültig.
(2)Absatz 2Das Urteil einer Kammer wird endgültig,
wenn die Parteien erklären, daß sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden,
drei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragt worden ist, oder
wenn der Ausschuß der Großen Kammer den Antrag auf Verweisung nach Artikel 43 abgelehnt hat.
(3)Absatz 3Das endgültige Urteil wird veröffentlicht.
[...]
Artikel 46 - Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile
(1)Absatz einsDie Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.
(2)Absatz 2Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht seine Durchführung."
2.1. In der Beschwerde wird der Behörde im Wesentlichen behördliche Willkür vorgeworfen, da die Behörde die Auffassung vertrete, dass die Beurteilung der Vorfrage der überlangen Verfahrensdauer für das Verwaltungsstrafverfahren nicht von Relevanz sei. Die belangte Behörde habe übersehen, dass die Berücksichtigung der Verfahrensdauer insbesondere im Rahmen der Strafzumessung in grundrechtswidriger Weise unterlassen worden sei. Der Beschwerdeführer habe die vom EGMR festgestellte Rechtsverletzung im innerstaatlichen Verfahren gar nicht geltend machen können, da sie erst mit dessen Abschluss stattgefunden habe.
Die belangte Behörde habe keine Abwägung der "Gründe und Gegengründe" vorgenommen, sondern lediglich "apodiktisch" die Auffassung vertreten, dass die im wiederaufzunehmenden Verfahren verhängte Strafe ohnehin gering sei, selbst wenn man die überlange Verfahrensdauer als Milderungsgrund ansehe. Damit habe sie die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Urteil des EGMR unterlassen.
Der Beschwerdeführer führt in den Beschwerdegründen unter Hinweis auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. August 2007, 13 Os 135/06m, aus, dass der Oberste Gerichtshof seine Kompetenz zur Erneuerung des Strafverfahrens sogar auf den Fall ausgeweitet habe, dass in der Sache noch keine verurteilende Entscheidung des EGMR vorliege. Dies müsse "umso mehr" in Verwaltungsstrafverfahren gelten.
2.2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften werden in der Beschwerde nicht geltend gemacht und sind beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass dieses Verfahrens auch nicht entstanden.
Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hätte oder wenn die belangte Behörde Willkür geübt hätte.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).
2.3. Der betroffene Staat ist grundsätzlich nach Art46 Abs1 EMRK verpflichtet, sich nach dem Urteil des EGMR zu richten, die Konventionsverletzung zu beseitigen und den früheren konventionskonformen Zustand wiederherzustellen. Die Feststellung einer Konventionsverletzung bedeutet auch, dass der betroffene Staat künftig gleiche Konventionsverletzungen gegenüber anderen Personen, die sich in der gleichen Situation befinden, verhindern soll (Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention2, 1999, §13 Rz 233).
2.4. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es dem betroffenen Staat, die Mittel zu wählen, die in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung heranzuziehen sind, um den Verpflichtungen gemäß Art46 EMRK nachzukommen, vorausgesetzt, dass diese Mittel mit den im Urteil enthaltenen Schlussfolgerungen vereinbar sind (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4, 2009, §16 Rz 3; EGMR 31.10.1995, Fall Papamichalopoulos ua., Appl. 14.556/89; EGMR 23.1.2001, Fall Brumarescu, Appl. 28.342/95).
Die Verhinderung künftiger gleichartiger Verletzungen von Konventionsgrundrechten ist durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach eine nicht mehr als angemessen iSd Art6 Abs1 EMRK anzusehende überlange Verfahrensdauer als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen ist (vgl. VfSlg. 16.385/2001, 17.339/2004, 17.854/2006), hinreichend gewährleistet. Die Verhinderung künftiger gleichartiger Verletzungen von Konventionsgrundrechten ist durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach eine nicht mehr als angemessen iSd Art6 Abs1 EMRK anzusehende überlange Verfahrensdauer als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen ist vergleiche VfSlg. 16.385/2001, 17.339/2004, 17.854/2006), hinreichend gewährleistet.
2.5. Ein verfassungsrechtliches Gebot, wonach in jedem Fall einer vom EGMR festgestellten Konventionsverletzung das innerstaatliche Verfahren wiederaufzunehmen ist, kann aus der EMRK hingegen nicht abgeleitet werden (VfSlg. 16.747/2002). Der EGMR selbst hat nur bei schwerwiegenden Verfahrensverletzungen ausgesprochen, dass eine Wiederaufnahme erforderlich sei (EGMR 17.10.2006, Fall Göçmen, Appl. 72.000/01, sowie EGMR 12.5.2005 [GK], Fall Öcalan, Appl. 46.221/99: fehlende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Gerichts infolge Teilnahme eines Militärrichters am Verfahren; EGMR 1.3.2006 [GK], Fall Sejdovic, Appl. 56.581/00: Verurteilung durch ein Geschworenengericht wegen Mordes ohne Gelegenheit des Beschwerdeführers, sich vor Gericht verteidigen zu können).
Art 41 EMRK sieht für den Fall der Feststellung einer Konventionsverletzung vor, dass der EGMR den betroffenen Vertragsstaat zur Zahlung einer Entschädigung verpflichten kann, sofern eine Wiederherstellung des konventionskonformen Zustands in der Umsetzung des Urteils nach Art46 EMRK nicht bzw. nicht mehr oder nicht vollständig möglich ist (Grabenwarter, aaO, §15 Rz 5). IdR setzt der EGMR aber die Verpflichtung zum Schadenersatz fest, ohne die Frage der Möglichkeit der Wiedergutmachung näher zu überprüfen (Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention3, 2009, Art41 Rz 3; Villiger, aaO, §13 Rz 238). Artikel 41, EMRK sieht für den Fall der Feststellung einer Konventionsverletzung vor, dass der EGMR den betroffenen Vertragsstaat zur Zahlung einer Entschädigung verpflichten kann, sofern eine Wiederherstellung des konventionskonformen Zustands in der Umsetzung des Urteils nach Art46 EMRK nicht bzw. nicht mehr oder nicht vollständig möglich ist (Grabenwarter, aaO, §15 Rz 5). IdR setzt der EGMR aber die Verpflichtung zum Schadenersatz fest, ohne die Frage der Möglichkeit der Wiedergutmachung näher zu überprüfen (Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention3, 2009, Art41 Rz 3; Villiger, aaO, §13 Rz 238).
Die Entstehung einer Entschädigungspflicht kann durch den Mitgliedsstaat dadurch verhindert werden, dass die Verfahrensdauer strafmildernd berücksichtigt wird (Frowein/Peukert, aaO, Art41 Rz 66, unter Hinweis auf EGMR 21.6.1983, Fall Eckle, Appl. 8130/78). Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass bei Zuerkennung der Entschädigung an den Beschwerdeführer der verurteilte Vertragsstaat zur Berücksichtigung der Verfahrensdauer im Rahmen der Strafzumessung nicht mehr verpflichtet ist.
Das Verwaltungsstrafverfahren ist abgeschlossen und eine Wiederaufnahme ist - auch mit Blick auf die EMRK - nicht mehr geboten (vgl. auch VfSlg. 15.760/2000). Allfällige Ansprüche des Beschwerdeführers aus der festgestellten Konventionsverletzung sind mit der Verurteilung des Staates zur Zahlung einer Entschädigung nach Art41 EMRK erledigt. Das Verwaltungsstrafverfahren ist abgeschlossen und eine Wiederaufnahme ist - auch mit Blick auf die EMRK - nicht mehr geboten vergleiche auch VfSlg. 15.760/2000). Allfällige Ansprüche des Beschwerdeführers aus der festgestellten Konventionsverletzung sind mit der Verurteilung des Staates zur Zahlung einer Entschädigung nach Art41 EMRK erledigt.
Der belangten Behörde ist vor diesem Hintergrund weder eine denkunmögliche Gesetzesanwendung noch ein willkürliches Verhalten wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage vorzuwerfen, wenn sie davon ausgeht, dass kein Wiederaufnahmegrund iSd §69 Abs1 Z3 AVG vorliegt und der Wiederaufnahmeantrag daher abzuweisen ist. Die Behörde hat sich ausführlich und in nachvollziehbarer Weise mit dem Antragsvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Ob dabei die Auslegung des §69 Abs1 Z3 AVG in jeder Hinsicht rechtsrichtig ist, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen.
3. Der Beschwerdeführer behauptet auch eine Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein faires Verfahren (Art6 Abs1 EMRK) sowie auf eine wirksame Beschwerde (Art13 EMRK).
Mit der Auffassung, dass es im Verwaltungsstrafverfahren keinen Rechtsbehelf gebe, um ein in einem Verfahren vor dem EGMR erwirktes Verfahrensergebnis innerstaatlich umzusetzen, habe die Behörde das Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art13 EMRK verletzt. Außerdem stelle die Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung eine Verletzung des Art6 EMRK dar.
Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass Art6 EMRK auf Wiederaufnahmeverfahren nicht anzuwenden ist (VfSlg. 14.076/1995, 16.245/2001).
Auch aus dem Blickwinkel des Art13 EMRK kann der Verfassungsgerichtshof angesichts der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten keine Verfassungswidrigkeit erkennen. Der Gewährleistungsumfang des in Art13 EMRK garantierten Rechts erstreckt sich auf "die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten", es handelt sich insofern um ein akzessorisches Recht. Im Lichte von 2.5. gibt es jedoch keine Ansprüche aus einem Konventionsgrundrecht, da mit der Zuerkennung einer Entschädigung nach Art41 EMRK allfällige sich aus der festgestellten Konventionsverletzung ergebende Ansprüche des Beschwerdeführers erledigt sind. Im Übrigen ist den Anforderungen des Art13 EMRK durch die in Art144 B-VG eingeräumte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Genüge getan (VfSlg. 18.222/2007).
4. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.