Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Entscheidungstext WI-4/08

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

18687

Geschäftszahl

WI-4/08

Entscheidungsdatum

23.02.2009

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
VfGG §67 Abs2
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 67 heute
  2. VfGG § 67 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  3. VfGG § 67 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  4. VfGG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 67 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 67 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 67 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  8. VfGG § 67 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung der Anfechtung der Nationalratswahl 2008 mangels Legitimation der Anfechtungswerber nach den Bestimmungen des Verfassungsgerichtshofgesetzes; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Spruch

römisch eins. Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

römisch II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

römisch III. Der Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1.1. Am 28. September 2008 fand die von der Bundesregierung durch Verordnung gemäß §1 Abs2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt 471 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 28 aus 2007,, ausgeschriebene Wahl zum Nationalrat statt.

1.1.2. Das endgültige Ergebnis der Nationalratswahl wurde von der Bundeswahlbehörde am 17. Oktober 2008 festgestellt.

1.2.1. Mit wortidenten Eingaben vom 13. Oktober 2008 und 24. Oktober 2008 stellen die Anfechtungswerber - im Wesentlichen - den Antrag, die Nationalratswahl 2008 für ungültig zu erklären.

1.2.2. Zur "Beschwerdelegitimation" bringen die Anfechtungswerber Folgendes vor:

"Aus dem gültigen Rechtssatz zu WI-15/86 (RIS-Justiz) ergibt sich die Anfechtungslegitimation, denn eine rechtswirksame Einbringung des Wahlvorschlages ist nicht erforderlich. Nach §67 Abs2 VfGG 1953 in der Fassung der Novelle BGBl. 1958/18 sind zur Anfechtung der Wahl grundsätzlich jene Wählergruppen berechtigt, die der Wahlbehörde rechtzeitig Wahlvorschläge vorlegten. Dazu nimmt der Verfassungsgerichtshof seit dem Erk. VfSlg. 4992/1965 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt ein, daß die Anfechtungslegitimation, jedenfalls soweit die Frage der Gültigkeit des eingereichten Wahlvorschlags das Ergebnis der Wahlanfechtung - wie hier - mitbestimmt, nicht zusätzlich davon abhängt, ob dieser Vorschlag rechtswirksam eingebracht wurde (so VfSlg. 7387/1974, 10217/1984; siehe auch VfSlg. 6087/1969, 10.178/1984)."

Weiters wird zur Person des Erstanfechtungswerbers noch Folgendes vorgebracht:

        "Als laut Vereinsregister aktives und vereinsregistriertes

Organ (Kassier) des "Unterstützungsvereins ... und passiver

Wahlwerber hat der Beschwerdeführer 1 seine Unterstützungserklärung

eingereicht. Damit verweigert die MA 62 nachweislich einem NRW-

(passivem) Wahlwerber, seine eigene Wahlgruppierung ... zu

unterstützen."

1.3. Mit Schreiben vom 10. Februar 2009 teilte das Bundesministerium für Inneres (im Folgenden: BMI) dem Verfassungsgerichtshof mit, dass bei der Nationalratswahl 2008 weder ein Bundeswahlvorschlag noch - in einem der neun Landeswahlkreise - ein Landeswahlvorschlag eingebracht worden ist, der auf die Bezeichnung "Elite humanes Recht" (im Folgenden: EhRe) gelautet hat.

3.1. Die Wahlanfechtung ist unzulässig:

Gemäß §67 Abs2 Satz 2 VfGG sind nur solche Wählergruppen (Parteien) zur Anfechtung berechtigt, die bei einer durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl rechtzeitig vorgelegt haben, und zwar durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter. Nach dem letzten Satz der genannten Bestimmung ist darüber hinaus auch der Wahlwerber berechtigt eine Wahlanfechtung einzubringen, der behauptet, dass ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt worden sei.

Der Erstanfechtungswerber bringt weder vor, dass er ein zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer Wählergruppe, noch dass ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt worden sei.

Die Zweitanfechtungswerberin EhRe hat - wie sich aus dem Schreiben des BMI ergibt - keinen Wahlvorschlag eingebracht. Zur Sicherung des Rechts auf Wahlanfechtung hätte die Zweitanfechtungswerberin ihr Interesse, an dieser Wahl als kandidierende Wählergruppe teilzunehmen, durch Einbringung eines Wahlvorschlages bekunden müssen, um die Richtigkeit ihrer Rechtsauffassung in einem Wahlanfechtungsverfahren nachprüfen lassen zu können; die Einbringung eines Wahlvorschlages ist jedenfalls eine unabdingbare Anfechtungsvoraussetzung (VfSlg. 13.174/1992). Soweit die anfechtenden Parteien in ihren Ausführungen auf die im Punkt 1.2.2. zitierten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes verweisen, ist darauf hinzuweisen, dass all diesen Sachverhalten gemeinsam war, dass die anfechtenden Parteien bei der Wahlbehörde einen Wahlvorschlag rechtzeitig vorgelegt haben, welcher dann - mangels ausreichender Unterstützungserklärungen - zurückgewiesen wurde. Dieses entscheidende Sachverhaltselement liegt bei der Zweitanfechtungswerberin eben gerade nicht vor.

Die Anfechtungswerber sind daher zur Anfechtung allein schon aus diesem Grund nicht legitimiert vergleiche VfSlg. 11.875/1988, 16.477/2002, 18.009/2006). Ihre Wahlanfechtung war folglich zurückzuweisen, ohne dass auf die Frage des Vorliegens der sonstigen Prozessvoraussetzungen einzugehen war.

4. Damit erweist sich die von den Antragstellern angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass ihr unter einem mit der Beschwerde gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG abzuweisen war.

5. Der Antrag auf Abtretung der "Beschwerde" an den Verwaltungsgerichtshof musste zurückgewiesen werden, da Art144 Abs3 B-VG vergleiche §87 Abs3 VfGG) nur die Abtretung einer Beschwerde, nicht aber einer Wahlanfechtung vorsieht.

6. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita und e VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Legitimation, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:WI4.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010

Dokumentnummer

JFT_09909777_08W00I04_00

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