Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Entscheidungstext B1511/03

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

17234

Geschäftszahl

B1511/03

Entscheidungsdatum

21.06.2004

Index

83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
UVP-G 2000 §3 Abs7, §19 Abs3, §24 Abs3
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde eines Bürgermeisters gegen die Feststellung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich der Wiederinbetriebnahme einer Geflügelfarm; keine Beschwerdelegitimation des Bürgermeisters als "mitwirkende Behörde"; keine subjektive Rechtsverletzung; keine unsachliche Unterscheidung der verfahrensrechtlichen Stellung von Organen der Gemeinden und der Standortgemeinden im Feststellungsverfahren einerseits und im Genehmigungsverfahren andererseits

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. a) Mit Schreiben vom 27. August 2002 stellte der Bürgermeister der Gemeinde St. Peter in der Au und nunmehrige Beschwerdeführer als Baubehörde römisch eins. Instanz bei der Niederösterreichischen Landesregierung den Antrag auf Feststellung, dass die Wiederinbetriebnahme einer näher bezeichneten Anlage zur Hühneraufzucht im Gemeindegebiet von St. Peter in der Au durch die mitbeteiligte Partei einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei.

Mit Bescheid vom 26. November 2002 stellte die Niederösterreichische Landesregierung fest, dass im Sinne dieses Antrages das Vorhaben der mitbeteiligten Vertriebsgesellschaft mbH, die mit Bescheid vom 8. Juni 1977 auf näher bezeichneten Grundstücken zum Zweck der Haltung von Mastelterntiere für die Bruteiererzeugung genehmigten drei Hallen für die Haltung von 70.000 Junghennen zu adaptieren und hinkünftig zu betreiben, einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) zu unterziehen sei.

Gegen diesen Bescheid hat die mitbeteiligte Vertriebsgesellschaft berufen.

b) Mit dem nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Umweltsenates wurde der Berufung Folge gegeben und - gestützt auf die §§3 Abs1, 3a Abs3 und 6 in Verbindung mit Z43 litb des Anhanges 1 UVP-G 2000 sowie der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über den Schutz von Tieren in landwirtschaftlicher Tierhaltung, LGBl. 4610/2-3 in der Fassung der Novelle vom 12. Dezember 2002 - ausgesprochen, dass das baurechtliche Vorhaben der mitbeteiligten Vertriebsgesellschaft (Berufungswerberin im Berufungsverfahren) "gemäß Betriebskonzept vom 4. Oktober 2001 an die Gemeinde St. Peter in der Au, abgeändert durch den Schriftsatz vom 3. Juni 2003 an den Umweltsenat, zur Nutzung der Liegenschaft St. Michael 5 in 3352 St. Peter in der Au für die Hallen 5, 7 und 8 auf den Grundstück[en] EZ 5 Nr. 416/6 und EZ 135 Nr. 417/3, KG 03216 St. Michael am Bruckbach zur Junghennenaufzucht mit 76.000 Plätzen ... keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen" sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Bürgermeister der Gemeinde St. Peter in der Au als Baubehörde

römisch eins. Instanz erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes verletzt.

a) Zur Zulässigkeit der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt, dass sich die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers aus seinem Antragsrecht gemäß §3 Abs7 UVP-G 2000 ergebe:

"Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zwar in seiner ständigen Rechtsprechung für seinen Zuständigkeitsbereich die Auffassung, dass einer mitwirkenden Behörde keine Beschwerdelegitimation auf Grund ihrer Formalparteistellung gem §3 Abs7 UVP-G zukomme (VwGH 17.01.1997, 96/07/0228 ua.) und begründet dies aus einem Gegenschluss zu §19 Abs3 UVP-G.

Der Beschwerdeführer stützt sich jedoch ausdrücklich nicht nur auf seine Stellung als Formalpartei, sondern auf seine Antragslegitimation gem §3 Abs7 UVP-G, die ihm ein Recht auf eine rechtsrichtige Entscheidung als Antragsteller einräumt.

Der Verfassungsgerichtshof hat die eben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 10.03.1999, GZ B256/99, SlgNr. 15453 angeführt und erläutert, dass eine Entscheidung über die Beschwerdelegitimation einer beschwerdeführenden Gemeinde vor dem Verfassungsgerichtshof in dem damals gegenständlichen Verfahren nicht getroffen werden müsse, da die Beschwerdelegitimation aus anderen Gründen fehle.

Der Feststellungsantrag, den der Beschwerdeführer bei der erstinstanzlich entscheidenden Behörde gestellt hat, stellt eine 'behördliche Parteierklärung' dar, der eine Amtspflicht und daher einen Rechtsanspruch auf eine Entscheidung auslöst vergleiche Raschauer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Rz 13 zu §3). Zu unterscheiden von diesem Recht auf Entscheidung auf Grund der Antragslegitimation ist die in §3 Abs7 UVP-G separat geregelte Formalparteistellung. Der Kreis der Formalparteien im Feststellungsverfahren stimmt mit dem Kreis der Antragslegitimierten nicht überein vergleiche Raschauer, ebd). Da Antragslegitimation und Formalparteistellung in §3 Abs7 UVP-G jeweils separat geregelt sind, ist davon auszugehen, dass auch hinsichtlich der Beschwerdelegitimation zwischen diesen Rechtsinstituten zu unterscheiden ist. Da dem Beschwerdeführer ein Antragsrecht eingeräumt wird, ist davon auszugehen, dass damit auch ein Recht auf eine rechtsrichtige Entscheidung verbunden ist. Ansonsten wäre dieses Antragsrecht völlig ausgehöhlt.

Zweck der separat geregelten Formalparteistellung ist es dagegen, eine Verfahrensbeteiligung der Formalparteien im Verfahren zu gewährleisten, selbst wenn diese nicht das Verfahren durch einen eigenen Antrag zur Geltendmachung ihres Rechts auf Feststellung der UVP-Pflicht eingeleitet haben.

In dem hier vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Feststellung selbst eingebracht und dient das Feststellungsverfahren somit auch zur Wahrung seines Rechts darauf, dass die im UVP-Verfahren zuständige Behörde ein integriertes Genehmigungsverfahren durchführt und ihm die Last eines sachlich und technisch aufwändigen Verfahrens abnimmt."

Dem Beschwerdeführer komme daher ein "Recht auf rechtsrichtige Behandlung seines Antrages auf Feststellung der Umweltverträglichkeitsprüfung" zu. Dabei könne er auch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geschmälert werden. Daher sei die Beschwerdelegitimation gegeben.

Zusätzlich macht der Beschwerdeführer auch die Verletzung "seines subjektiven Rechts auf Parteistellung im Feststellungsverfahren" geltend:

"Auch der Verwaltungsgerichtshof hat für seinen Zuständigkeitsbereich erkannt, dass im Hinblick auf die Parteirechte einer mitwirkenden Behörde als Formalpartei gem §3 Abs7 UVP-G subjektive Rechte zukommen:

Die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden Rechte stellen subjektive öffentliche Rechte der Organpartei dar, deren Verletzung unter dem Gesichtspunkt der Relevanz vor dem VwGH geltend gemacht werden kann. Subjektive öffentliche Rechte des materiellen Rechts könnten demgegenüber der Organpartei (hier: Bürgermeister) nur aufgrund einer Regelung des Materiengesetzgebers zustehen (Hinweis E 23.3.1994, 93/01/0542).

Dies gilt ebenso für den Bereich der verfassungsgesetzlich geschützten Rechte, zumal Parteien auch durch Verfassungsrecht gegen grobe Verletzungen der Parteistellung geschützt sind."

Die Beschwerdelegitimation ergebe sich also auch daraus, dass in der vorliegenden Beschwerde die Verletzung von verfassungsgesetzlich geschützten Rechten im Zusammenhang mit der Parteistellung des Beschwerdeführers gemäß §3 Abs7 UVP-G 2000 geltend gemacht werde.

b) In einer ergänzenden Äußerung weist der beschwerdeführende Bürgermeister darauf hin, dass sich seine Beschwerdelegitimation nicht (hauptsächlich) auf seine Stellung als Formalpartei, sondern vor allem auf seine im UVP-G getrennt normierte Antragslegitimation gemäß §3 Abs7 UVP-G 2000, "mit der ein subjektives Recht auf eine rechtsrichtige Behandlung seines Antrages verbunden" sei, stütze. Im Gegensatz zum Umweltanwalt oder anderen mitbeteiligten Parteien beschränke sich die Stellung des Bürgermeisters in diesem Verfahren nicht nur darauf, die objektive Einhaltung des Rechts auf Grund seiner Formalparteistellung einfordern zu können, vielmehr habe der Bürgermeister ein "eigenes, subjektives und persönliches Interesse an der richtigen Behandlung seines Antrages", das ihn als Antragsteller von allen andern Formalparteien wesentlich unterscheide:

"Wird auf Antrag des Bürgermeisters festgestellt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, so liegt die Entscheidung über eine Bewilligung der Anlage, über Auflagen und über Rechte von Nachbarn bei einer ortsfremden Behörde, nämlich dem Landeshauptmann oder der Bezirksverwaltungsbehörde. Wird sein Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht dagegen abgelehnt, trägt die gesamte Last dieses Bewilligungsverfahrens allein der Bürgermeister im Bauverfahren. Eine Betriebsanlagengenehmigung ist für eine landwirtschaftliche Anlage nicht vorgesehen. Es muss daher im baurechtlichen Verfahren die Zulässigkeit der Anlage so umfassend, als dies im Rahmen der Bauordnung möglich ist, geprüft werden. Die erheblichen Interessen der Nachbarn der Anlage, die um ihre Lebensqualität, Gesundheit und den Wert ihres Eigentums fürchten, sind ebenso zu berücksichtigen wie das Interesse des Anlagenbetreibers. Sein Eigentum in der ihm zukommenden Freiheit zu bewirtschaften. Ein solches Verfahren müsste der Bürgermeister mit den beschränkten und de facto ungeeigneten juristischen Mitteln der Bauordnung durchführen, egal wie groß die stillgelegte und wieder in Betrieb genommene Anlage auch sein mag. Dabei sind komplizierteste Sachverständigenbeweise durchzuführen und ist erheblicher juristischer Aufwand erforderlich. Die Rechte der Nachbarn und Anrainer sollten einerseits gewahrt werden, andererseits wäre deren Parteistellung gem NÖ BauO auf einen engen Kreis zu beschränken. Beides kann mit den beschränkten Mitteln, die einem Bürgermeister einer ländlichen Gemeinde als Baubehörde zur Verfügung stehen nicht bewerkstelligt werden.

Keinesfalls hätte der Gesetzgeber die Kompetenz zu einem solchen Verfahren dem Bürgermeister übertragen, zumal dieser auch die Interessen seiner wahlwerbenden Gruppe bei Gemeinderatswahlen zu vertreten hat und daher de facto und mit den Mitteln der BauO auch de jure in einer ungeeigneten Position ist, ein Verfahren über eine derartige Anlage ordnungsgemäß durchzuführen."

3. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

a) Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des §3 Abs7 UVP-G 2000 hat folgenden Wortlaut:

"(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektswerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des §3a Abs1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen."

Eine dem §24 Abs3 UVP-G 2000 in der Fassung vor der Aufhebung der Wortfolge "mit den Rechten nach §19 Abs3 zweiter Satz" durch VfGH 16.6.2004, G4-6/04) vergleichbare Regelung fehlt für Feststellungsverfahren gemäß §3 Abs7 UVP-G 2000. Desgleichen scheidet eine analoge Anwendung des §19 Abs3 leg.cit., welcher dort näher bezeichneten Organen und Gemeinden die Beschwerdebefugnis gegen einen im (konzentrierten) Genehmigungsverfahren ergangenen Bescheid

einräumt, auf das Feststellungsverfahren nach §3 Abs7 UVP-G 2000 schon deshalb aus, weil keine echte Lücke vorliegt, sondern eine vom Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Ausgestaltung

verfahrensrechtlicher Befugnisse sowohl von Organen als auch von

(Standort-)Gemeinden. Eine Unsachlichkeit ist in der unterschiedlichen Ausgestaltung der verfahrensrechtlichen Stellung von Organen und der (Standort-)Gemeinden im Feststellungsverfahren auf der einen und im Genehmigungsverfahren auf der anderen Seite schon mit Rücksicht auf den unterschiedlichen Verfahrenszweck nicht zu erblicken.

b) Die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof hat gemäß Art144 B-VG zur Voraussetzung, dass der angefochtene Bescheid in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreift und im Falle seiner Rechtswidrigkeit diese verletzt vergleiche etwa VfSlg. 13.429/1993 mH auf die Vorjudikatur und 15.079/1998).

Der Bürgermeister ist ein Organ der Gemeinde (Art117 Abs1 litc B-VG). Für ein Organ eines Rechtsträgers kann die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde mangels Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes nicht aus Art144 Abs1 B-VG hergeleitet werden.

Da auch keine sonstige Verfassungsnorm besteht, die dem Organ eines Rechtsträgers unmittelbar die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einräumt [oder dem einfachen (Materien-)Gesetzgeber hiezu die Ermächtigung erteilt, wie dies etwa, was die Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof anlangt, durch Art131 Abs1 Z2 und 3 sowie Abs2 B-VG geschehen ist], folgt daraus, dass der Bürgermeister in seiner Eigenschaft als "mitwirkende Behörde", nämlich als Baubehörde römisch eins. Instanz, zur Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht legitimiert ist.

Die Beschwerde war daher mangels Legitimation zurückzuweisen, was gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte.

Schlagworte

Gemeinderecht, Bürgermeister, Rechte subjektive öffentliche, Umweltschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung, Amtspartei, Parteistellung Umweltschutz, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1511.2003

Dokumentnummer

JFT_09959379_03B01511_00

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