Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Entscheidungstext WI-3/01

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

16477

Geschäftszahl

WI-3/01

Entscheidungsdatum

07.03.2002

Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
VfGG §67 Abs2
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 67 heute
  2. VfGG § 67 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  3. VfGG § 67 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  4. VfGG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 67 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 67 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 67 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  8. VfGG § 67 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung der Anfechtung der Wahl der Bezirksvertretung für den 22. Wiener Gemeindebezirk vom 25.03.2001 mangels Legitimation der einschreitenden Partei; Einreichung der Wahlanfechtung nicht durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der anfechtenden Wählergruppe

Spruch

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1.1. Am 25.3.2001 fand die vom Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien gemäß §3 Abs1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 - GWO, LGBl. 16, in der Fassung LGBl. 1996/27 und 1996/31, im Amtsblatt der Stadt Wien vom 26.1.2001, Heft 4A, ausgeschriebene Wahl der Bezirksvertretungen - darunter die Wahl der Bezirksvertretung für den

22. Wiener Gemeindebezirk - statt.

1.1.2. Dieser Wahl lagen die von den folgenden wahlwerbenden Parteien eingebrachten, gemäß §50 GWO abgeschlossenen und im Amtsblatt der Stadt Wien vom 11.3.2001, Heft 10A, kundgemachten Wahlvorschläge zu Grunde:

  • Strichaufzählung
    Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ)
  • Strichaufzählung
    Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)
  • Strichaufzählung
    Österreichische Volkspartei (ÖVP)
  • Strichaufzählung
    Die Grünen - Grüne Alternative Wien (GRÜNE)
  • Strichaufzählung
    Liberales Forum (LIF)
  • Strichaufzählung
    Kommunistische Partei Österreichs - Offene Liste - Für eine soziale Donaustadt (KPÖ)
  • Strichaufzählung
    Donaustadt-Partei.

Dabei weist der Wahlvorschlag der "Donaustadt-Partei" Dr. Peter Lang als dessen zustellungsbevollmächtigten Vertreter und als den erstgereihten Bewerber aus.

1.2.1. Mit ihrer auf Art141 Abs1 lita B-VG gestützten Wahlanfechtungsschrift begehrt die "Donaustadt-Partei" "als Wählergruppe bei der Gemeinderats- und Bezirksratswahl in Wien 1996 (im 22. Wiener Gemeindebezirk)", vertreten durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter Ing. Matthias Unger, das Verfahren zur Wahl der Bezirksvertretung des 22. Wiener Gemeindebezirkes von der Wahlausschreibung an für nichtig zu erklären und als rechtswidrig aufzuheben.

Begründend wird ua. ausgeführt, dass bei der Bezirksvertretungswahl im 22. Wiener Gemeindebezirk am 25.3.2001 eine "Donaustadt-Partei des Dr. Lang" kandidiert habe. Obwohl Dr. Lang weder zustellungsbevollmächtigter Vertreter noch Vertreter der "Donaustadt-Partei" sei, sondern lediglich "wilder Bezirksrat im Bezirksparlament" des 22. Bezirkes, habe Dr. Lang einen Bezirkswahlvorschlag bei der Wahlbehörde eingebracht.

1.2.2. Die Wiener Stadtwahlbehörde reichte unter Vorlage der Wahlakten eine Gegenschrift beim Verfassungsgerichtshof ein, in der die Zurückweisung der Anfechtung als unzulässig beantragt wird.

1.2.3. Ebenso reichte Dr. Peter Lang für die "Donaustadt-Partei" eine Äußerung beim Verfassungsgerichtshof ein, worin den Behauptungen der Anfechterin entgegengetreten wird.

2.1. Gemäß §67 Abs2 VfGG sind - von hier nicht in Betracht kommenden besonderen Fallkonstellationen abgesehen - nur solche Wählergruppen (Parteien) zur Anfechtung berechtigt, die bei einer durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl rechtzeitig vorgelegt haben, und zwar durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter.

2.2. Wie sich aus dem Wahlakt, der dem Verfassungsgerichtshof vorliegt, ergibt, wurde nun für die hier in Rede stehende Wahl zur Bezirksvertretung für den 22. Wiener Gemeindebezirk am 25.3.2001 bei der zuständigen Wahlbehörde zwar von der Wählergruppe "Donaustadt-Partei" durch Dr. Peter Lang als zustellungsbevollmächtigtem Vertreter ein - schließlich auch kundgemachter (sh. Pkt. 1.1.2.) - Wahlvorschlag eingebracht. Hingegen wurde nach den Wahlakten - und die Anfechterin weist darauf in ihrer Eingabe selbst ausdrücklich hin! - von einer Wählergruppe "Donaustadt-Partei", vertreten durch Ing. Matthias Unger als zustellungsbevollmächtigtem Vertreter, kein Wahlvorschlag eingereicht.

2.3. Die einschreitende Partei ist daher zur Anfechtung allein schon aus diesem Grund nicht legitimiert vergleiche VfSlg. 11.875/1988, S 469). Ihre Wahlanfechtung war folglich zurückzuweisen, ohne dass der Verfassungsgerichtshof noch darauf eingehen musste, ob hier die sonstigen Prozessvoraussetzungen zutreffen.

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Bundeshauptstadt Wien, Bezirksvertretungen, VfGH / Legitimation, Wählergruppe, Zustellungsbevollmächtigter, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:WI3.2001

Dokumentnummer

JFT_09979693_01W00I03_00

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