Begründung:
Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 2. Dezember 1997, Z1997/11/196-3, mit dem über den Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) gemäß §5 Abs1 StVO iVm. §99 Abs1 lita StVO verhängt wurde. Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 2. Dezember 1997, Z1997/11/196-3, mit dem über den Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) gemäß §5 Abs1 StVO in Verbindung mit §99 Abs1 lita StVO verhängt wurde.
Die Beschwerde enthält keine Bezugnahme auf den Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, noch findet sich in der Beschwerde die Angabe, ob sich der Einschreiter in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt erachtet.
Diese Erfordernisse sind jedoch für Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof gemäß §15 Abs2 und §82 Abs2 VerfGG zwingend vorgeschrieben. Das Fehlen solcher Ausführungen in einer Beschwerde stellt - wie der Verfassungsgerichtshof schon des öfteren ausgesprochen hat (vgl. etwa VfSlg. 8733/1980, 9617/1983, 11243/1987) - keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar. Ist eine Beschwerde jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet, führt dies zu deren Zurückweisung. Diese Erfordernisse sind jedoch für Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof gemäß §15 Abs2 und §82 Abs2 VerfGG zwingend vorgeschrieben. Das Fehlen solcher Ausführungen in einer Beschwerde stellt - wie der Verfassungsgerichtshof schon des öfteren ausgesprochen hat vergleiche etwa VfSlg. 8733/1980, 9617/1983, 11243/1987) - keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar. Ist eine Beschwerde jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet, führt dies zu deren Zurückweisung.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.